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Entscheid

VB.2009.00656

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00656

13. Januar 2010Deutsch7 min

(URT.2010.12014)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 30. Juni 2008 erteilte der Stadtrat

Schlieren D und E nachträglich die baurechtliche Bewilligung für die

Nutzungsänderung des bestehenden Wintergartens und dessen Dachanpassung auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 01 in Schlieren.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss liessen A und B bei der

Baurekurskommission I des Kantons Zürich Rekurs erheben. Mit Entscheid vom 21.

Oktober 2009 hiess die Baurekurskommission den Rekurs gut, soweit auf diesen

eingetreten wurde. Die Kosten des Verfahrens wurden A, B, D und E je zu einem

Viertel auferlegt, und es wurden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen.

III.

Hiergegen liessen A und B am 19. November 2009 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erheben und beantragen, Disp.-Ziff.

II und III des Entscheids der Baurekurskommission vom 21. Oktober 2009

aufzuheben, die Verfahrenskosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerschaft

aufzuerlegen und den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine

angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Die Baurekurskommission I am 10. Dezember 2009, der

Stadtrat Schlieren am 14. Dezember 2009 und die private Beschwerdegegnerschaft

am 16. Dezember 2009 beantragten Abweisung der Beschwerde; Letztere ersuchten

zudem um Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die Beschwerdeführenden beanstanden in ihrer Beschwerdeschrift vom 19.

November 2009, dass ihnen durch die Vorinstanz Kosten auferlegt wurden. Entgegen

den Behauptungen der Vorinstanz hätten sie nur gegen die Baubewilligung vom 30.

Juni 2008 rekurriert. Ein Widerruf der früheren Baubewilligungen sei nie

verlangt worden. Im Zusammenhang mit der Begründung der Rekurseingabe vom 31.

Juli 2008 sei lediglich die Feststellung gemacht worden, dass diese

Baubewilligungen rechtswidrig sein könnten. Damit seien jedoch keine weiteren

Anträge gestellt worden. Ihrem Antrag, die Baubewilligung vom 30. Juni

2008.

aufzuheben, sei die Vorinstanz vollumfänglich gefolgt, sodass sie zu 100 %

obsiegt hätten. Ohne weitere Begründung habe die Vorinstanz die

Verfahrenskosten jedoch den privaten Parteien je zur Hälfte auferlegt. Aufgrund

der Tatsache, dass der Rekurs vollumfänglich gutgeheissen worden sei, sei ihnen

zudem eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

1.2

Gemäss § 13 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) können die

Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen.

Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend

ihrem Unterliegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Als unterliegend gilt, wer

angesichts des Verfahrensausgangs mit seinen Anträgen nicht durchdringt (RB

1985.

Nr. 2). Vorliegend ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden mit

ihren im Rekursverfahren gestellten Anträgen durchgedrungen sind.

1.3

In der Rekursschrift vom 31. Juli 2008 stellten

die Beschwerdeführenden folgende, ausdrücklich als solche bezeichneten Anträge

der Rekursbegründung voran:

"1. Es sei die Baubewilligung vom 30.

Juni 2008 aufzuheben.

2.

Es sei ein Augenschein durchzuführen.

3.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegner."

Die Vorinstanz geht in ihrem Entscheid davon aus, die

Beschwerdeführenden hätten in der Rekursbegründung die Bestandesberechtigung

des Wintergartens und der überdachten Pergola infrage gestellt und damit

sinngemäss auch einen Widerruf der betreffenden Baubewilligungen geltend

gemacht (vgl. Entscheid der Vorinstanz, E. 2.2 und 2.3). Dieser Auffassung der

Vorinstanz schloss sich die private Beschwerdegegnerschaft in ihrer Beschwerdeantwort

ausdrücklich an, und die Stadt Schlieren führte aus, dass sie den Entscheid der

Vorinstanz für korrekt erachte.

1.4

Gemäss § 23 Abs. 1 VRG muss eine Rekursschrift einen Antrag und dessen Begründung

enthalten. Aus einem Antrag muss ersichtlich sein, wie das Dispositiv des

angefochtenen Entscheids nach der Meinung der rekurrierenden Partei abzuändern

ist. Das Rechtsbegehren sollte dabei so genau gefasst sein, dass es unverändert

ins Dispositiv übernommen werden kann. Bei aller gebührenden Formstrenge gilt

es aber, einen durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigten Formalismus

zu vermeiden. Aus diesem Grund ist die Praxis nicht allzu streng, insbesondere

wenn der Rekurs von einem Laien erhoben wird, und lässt es genügen, wenn aus

dem Zusammenhang heraus und unter Zuhilfenahme der Begründung zumindest

sinngemäss klar wird, was der Rekurrent will. Diese Praxis dient somit dazu,

dem Sinn und Zweck der Formerfordernisse nicht angemessene prozessuale Folgen

zu vermeiden (RB 1982 Nr. 21; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 23 N. 3 und N. 12 ff.).

Liegt jedoch wie im vorliegenden Fall ein klarer,

eindeutiger und unbedingter Antrag vor, aus welchem hervorgeht, wie das

Dispositiv

Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, ist die Begründung

gerade nicht heranzuziehen. Der Wille des Rekurrenten geht bereits aus dem

Antrag hervor und muss deshalb nicht eruiert werden. Im vorliegenden Fall

besteht somit das Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden allein in der

Aufhebung der Baubewilligung vom 30. Juni 2008.

1.5

Diese Baubewilligung wurde in Disp.-Ziff. I des vorinstanzlichen Entscheids

aufgehoben. Die Vorinstanz hat somit das richtig verstandene Rechtsbegehren der

Beschwerdeführenden vollumfänglich gutgeheissen. Soweit sie auf den Rekurs

nicht eingetreten ist, liegt hingegen ein Verstoss gegen die Dispositionsmaxime

vor. Der von der Vorinstanz geprüfte Widerruf der Baubewilligung des

Wintergartens und der Pergola bildet mangels eines durch die

Beschwerdeführenden gestellten Antrags gar nicht Rekursgegenstand. In Anbetracht

dessen, dass sich der von der Baurekurskommission betriebene Aufwand zum Teil

als unnötig erwiesen hat, ist die Spruchgebühr auf Fr. 2'500.- zu reduzieren.

1.6

Diesem Ausgang des Rekursverfahrens entsprechend sind die Kosten je zur

Hälfte der privaten Beschwerdegegnerschaft und der Stadt Schlieren aufzuerlegen

(§ 13 Abs. 2 VRG). Überdies ist die private Beschwerdegegnerschaft für das Rekursverfahren

zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.- an die Beschwerdeführenden zu

verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

1.7

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und

Disp.-Ziff. II und III des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben sind.

2.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens je

zur Hälfte der privaten Beschwerdegegnerschaft und der Stadt Schlieren

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die private

Beschwerdegegnerschaft ist zudem für das Beschwerdeverfahren zu einer

Parteientschädigung von Fr. 600.- an die Beschwerdeführenden zu verpflichten

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Demgemäss wird

Disp.-Ziff. II und III des Entscheids der Baurekurskommission I vom 21. Oktober

2009 aufgehoben.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'090.-- Total der Kosten.

3. Die auf Fr. 3'100.- reduzierten Kosten des Rekursverfahrens

und die Gerichtskosten werden zu je ¼ dem Beschwerdegegner 1.1 und der

Beschwerdegegnerin 1.2 auferlegt (unter solidarischer Haftung für die hälftigen

Kosten) sowie zur Hälfte dem Beschwerdegegner 2.

4. Der

Beschwerdegegner 1.1 und die Beschwerdegegnerin 1.2 werden solidarisch verpflichtet,

die Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 2'100.- zu entschädigen,

zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung

an…