VB.2009.00656
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00656
13. Januar 2010Deutsch7 min
(URT.2010.12014)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00656
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 13.01.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Anforderungen an einen Rekursantrag.
Liegt wie im vorliegenden Fall ein klarer, eindeutiger und unbedingter Antrag vor, aus welchem hervorgeht, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, ist die Rekursbegründung nicht heranzuziehen. Der Wille des Rekurrenten geht bereits aus dem Antrag hervor und muss nicht eruiert werden (E. 1.4).
Gutheissung.
Stichworte:
ANTRAG
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
DISPOSITIONSMAXIME
KOSTEN
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
KOSTENAUFLAGE
KOSTENHÖHE
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
STREITGEGENSTAND
Rechtsnormen:
§ 13 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II lit. a VRG
§ 23 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00656
Entscheid
der 1. Kammer
vom 13. Januar 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Nicole Tschirky.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1.1 D,
1.2 E,
beide vertreten durch RA F,
2. Stadtrat Schlieren,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 30. Juni 2008 erteilte der Stadtrat
Schlieren D und E nachträglich die baurechtliche Bewilligung für die
Nutzungsänderung des bestehenden Wintergartens und dessen Dachanpassung auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 in Schlieren.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss liessen A und B bei der
Baurekurskommission I des Kantons Zürich Rekurs erheben. Mit Entscheid vom 21.
Oktober 2009 hiess die Baurekurskommission den Rekurs gut, soweit auf diesen
eingetreten wurde. Die Kosten des Verfahrens wurden A, B, D und E je zu einem
Viertel auferlegt, und es wurden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen.
III.
Hiergegen liessen A und B am 19. November 2009 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erheben und beantragen, Disp.-Ziff.
II und III des Entscheids der Baurekurskommission vom 21. Oktober 2009
aufzuheben, die Verfahrenskosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerschaft
aufzuerlegen und den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine
angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Die Baurekurskommission I am 10. Dezember 2009, der
Stadtrat Schlieren am 14. Dezember 2009 und die private Beschwerdegegnerschaft
am 16. Dezember 2009 beantragten Abweisung der Beschwerde; Letztere ersuchten
zudem um Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die Beschwerdeführenden beanstanden in ihrer Beschwerdeschrift vom 19.
November 2009, dass ihnen durch die Vorinstanz Kosten auferlegt wurden. Entgegen
den Behauptungen der Vorinstanz hätten sie nur gegen die Baubewilligung vom 30.
Juni 2008 rekurriert. Ein Widerruf der früheren Baubewilligungen sei nie
verlangt worden. Im Zusammenhang mit der Begründung der Rekurseingabe vom 31.
Juli 2008 sei lediglich die Feststellung gemacht worden, dass diese
Baubewilligungen rechtswidrig sein könnten. Damit seien jedoch keine weiteren
Anträge gestellt worden. Ihrem Antrag, die Baubewilligung vom 30. Juni
2008.
aufzuheben, sei die Vorinstanz vollumfänglich gefolgt, sodass sie zu 100 %
obsiegt hätten. Ohne weitere Begründung habe die Vorinstanz die
Verfahrenskosten jedoch den privaten Parteien je zur Hälfte auferlegt. Aufgrund
der Tatsache, dass der Rekurs vollumfänglich gutgeheissen worden sei, sei ihnen
zudem eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
1.2
Gemäss § 13 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) können die
Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen.
Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend
ihrem Unterliegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Als unterliegend gilt, wer
angesichts des Verfahrensausgangs mit seinen Anträgen nicht durchdringt (RB
1985.
Nr. 2). Vorliegend ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden mit
ihren im Rekursverfahren gestellten Anträgen durchgedrungen sind.
1.3
In der Rekursschrift vom 31. Juli 2008 stellten
die Beschwerdeführenden folgende, ausdrücklich als solche bezeichneten Anträge
der Rekursbegründung voran:
"1. Es sei die Baubewilligung vom 30.
Juni 2008 aufzuheben.
2.
Es sei ein Augenschein durchzuführen.
3.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegner."
Die Vorinstanz geht in ihrem Entscheid davon aus, die
Beschwerdeführenden hätten in der Rekursbegründung die Bestandesberechtigung
des Wintergartens und der überdachten Pergola infrage gestellt und damit
sinngemäss auch einen Widerruf der betreffenden Baubewilligungen geltend
gemacht (vgl. Entscheid der Vorinstanz, E. 2.2 und 2.3). Dieser Auffassung der
Vorinstanz schloss sich die private Beschwerdegegnerschaft in ihrer Beschwerdeantwort
ausdrücklich an, und die Stadt Schlieren führte aus, dass sie den Entscheid der
Vorinstanz für korrekt erachte.
1.4
Gemäss § 23 Abs. 1 VRG muss eine Rekursschrift einen Antrag und dessen Begründung
enthalten. Aus einem Antrag muss ersichtlich sein, wie das Dispositiv des
angefochtenen Entscheids nach der Meinung der rekurrierenden Partei abzuändern
ist. Das Rechtsbegehren sollte dabei so genau gefasst sein, dass es unverändert
ins Dispositiv übernommen werden kann. Bei aller gebührenden Formstrenge gilt
es aber, einen durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigten Formalismus
zu vermeiden. Aus diesem Grund ist die Praxis nicht allzu streng, insbesondere
wenn der Rekurs von einem Laien erhoben wird, und lässt es genügen, wenn aus
dem Zusammenhang heraus und unter Zuhilfenahme der Begründung zumindest
sinngemäss klar wird, was der Rekurrent will. Diese Praxis dient somit dazu,
dem Sinn und Zweck der Formerfordernisse nicht angemessene prozessuale Folgen
zu vermeiden (RB 1982 Nr. 21; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 23 N. 3 und N. 12 ff.).
Liegt jedoch wie im vorliegenden Fall ein klarer,
eindeutiger und unbedingter Antrag vor, aus welchem hervorgeht, wie das
Dispositiv
Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, ist die Begründung
gerade nicht heranzuziehen. Der Wille des Rekurrenten geht bereits aus dem
Antrag hervor und muss deshalb nicht eruiert werden. Im vorliegenden Fall
besteht somit das Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden allein in der
Aufhebung der Baubewilligung vom 30. Juni 2008.
1.5
Diese Baubewilligung wurde in Disp.-Ziff. I des vorinstanzlichen Entscheids
aufgehoben. Die Vorinstanz hat somit das richtig verstandene Rechtsbegehren der
Beschwerdeführenden vollumfänglich gutgeheissen. Soweit sie auf den Rekurs
nicht eingetreten ist, liegt hingegen ein Verstoss gegen die Dispositionsmaxime
vor. Der von der Vorinstanz geprüfte Widerruf der Baubewilligung des
Wintergartens und der Pergola bildet mangels eines durch die
Beschwerdeführenden gestellten Antrags gar nicht Rekursgegenstand. In Anbetracht
dessen, dass sich der von der Baurekurskommission betriebene Aufwand zum Teil
als unnötig erwiesen hat, ist die Spruchgebühr auf Fr. 2'500.- zu reduzieren.
1.6
Diesem Ausgang des Rekursverfahrens entsprechend sind die Kosten je zur
Hälfte der privaten Beschwerdegegnerschaft und der Stadt Schlieren aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 VRG). Überdies ist die private Beschwerdegegnerschaft für das Rekursverfahren
zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.- an die Beschwerdeführenden zu
verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
1.7
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und
Disp.-Ziff. II und III des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben sind.
2.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens je
zur Hälfte der privaten Beschwerdegegnerschaft und der Stadt Schlieren
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die private
Beschwerdegegnerschaft ist zudem für das Beschwerdeverfahren zu einer
Parteientschädigung von Fr. 600.- an die Beschwerdeführenden zu verpflichten
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Demgemäss wird
Disp.-Ziff. II und III des Entscheids der Baurekurskommission I vom 21. Oktober
2009 aufgehoben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'090.-- Total der Kosten.
3. Die auf Fr. 3'100.- reduzierten Kosten des Rekursverfahrens
und die Gerichtskosten werden zu je ¼ dem Beschwerdegegner 1.1 und der
Beschwerdegegnerin 1.2 auferlegt (unter solidarischer Haftung für die hälftigen
Kosten) sowie zur Hälfte dem Beschwerdegegner 2.
4. Der
Beschwerdegegner 1.1 und die Beschwerdegegnerin 1.2 werden solidarisch verpflichtet,
die Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 2'100.- zu entschädigen,
zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung
an…