VB.2009.00660
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00660
16. Juni 2010Deutsch14 min
(URT.2010.12437)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00660
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 16.06.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Verzicht auf Durchführung nachträgliches Baubewilligungsverfahren
Pflicht zur Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens. Frage der Verwirkung des Rekursrechts. Treu und Glauben.
Nach Treu und Glauben darf der Dritte mit der Geltendmachung seiner Ansprüche nicht beliebig zuwarten; sobald er vom Bauvorhaben weiss, hat er sich um die nachträgliche Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu bemühen. Auch die formlos ausgesprochene Weigerung der Behörde, ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen, kann nicht beliebig lange infrage gestellt werden, sondern der Einsprecher hat innert angemessener Frist den Erlass einer formrichtigen Verfügung zu verlangen (E. 2.1).
Zwar scheint vorliegend die von der Bauherrschaft eingereichte Klage betreffend Höhenreduktion einer Einfriedung Auslöser für die schriftliche Intervention des Beschwerdegegners gewesen zu sein. Dies allein lässt das Vorgehen des Beschwerdegegners jedoch nicht als treuwidrig erscheinen. Nachdem ihm die Bauabnahme nicht eröffnet worden war und er nach Abschluss der Bauarbeiten mehrmals vergeblich beim Bauamt vorgesprochen hatte, kann es ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er erst nach Eingang der erwähnten Klage einen Anwalt beigezogen und die formell richtigen rechtlichen Schritte hat einleiten lassen.
Wer zudem wie die Beschwerdeführenden in mehrfacher Hinsicht Verfahrensregeln verletzt, kann nicht unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben erwarten, dass gegenüber einem betroffenen Dritten übermässig hohe Ansprüche an die rechtzeitige Wahrnehmung seiner Rechte gestellt werden (E. 2.5).
Abweisung.
Stichworte:
ANZEIGEVERFAHREN
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BAURECHTLICHER ENTSCHEID
GEBÄUDE
GEBÄUDEBEGRIFF
REKURSRECHT
TREU UND GLAUBEN
VERWIRKUNG
Rechtsnormen:
§ 315 Abs. I PBG
§ 316 Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00660
Entscheid
der 1. Kammer
vom 16. Juni 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
D, vertreten durch RA E,
Beschwerdegegner,
und
Baukommission Herrliberg,
Mitbeteiligte,
betreffend Verzicht
auf Durchführung eines nachträglichen
Baubewilligungsverfahrens,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2009 stellte die
Baukommission Herrliberg fest, dass die von den Eigentümern A und B vorgenommenen
Änderungen an einem bereits bewilligten Terrassendeck auf der Liegenschaft G-Strasse
01 nicht bewilligungspflichtig seien und dass deshalb entgegen dem Gesuch des
Nachbarn D vom 15. April 2009 kein erneutes Baubewilligungsverfahren
einzuleiten sei.
Erwägungen
II.
Den hiergegen von D erhobenen Rekurs hiess die
Baurekurskommission II am 20. Oktober 2009 gut. Sie hob die angefochtene
Verfügung auf und lud die Baukommission zur Durchführung eines nachträglichen
Baubewilligungsverfahrens ein.
III.
Mit Beschwerde vom 23. November 2009 liessen A und B
dem Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen aufzuheben sowie festzustellen, dass der Beschwerdegegner
sein Rekursrecht verwirkt habe; eventuell sei nach einem Augenschein die
Baukommission zur Erteilung der Bewilligung für das Terrassendeck in seiner
heutigen Ausgestaltung einzuladen und subeventuell sei die Sache zur
Durchführung eines Augenscheins und neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Die Vorinstanz schloss am 13. Januar 2010 auf
Abweisung der Beschwerde, während die Baukommission als Mitbeteiligte am 26. Januar
2010.
auf Mitbeantwortung verzichtete. Der Beschwerdegegner liess am 16. Februar
2010, soweit darauf einzutreten sei, Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen beantragen. Mit Replik vom 1. und Duplik vom 26. April
2010.
hielten die privaten Parteien an ihren Standpunkten fest.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die angefochtene Verfügung
vom 11. Mai 2009 der Baukommission Herrliberg beinhaltet zunächst die
Feststellung, dass dem seinerzeit bewilligten Terrassendeck ungeachtet der
Änderungen gegenüber den bewilligten Plänen keine Gebäudequalität zukomme;
zudem seien die Änderungen in Bezug auf Fundamentstärken und
Ständerkonstruktion vom Bauamt am 28. Februar 2008 abgenommen und der
Bauherrschaft die Richtigkeit der Baute mit Verfügung vom 4. März 2008
bestätigt worden. Sodann wird der Sache nach mit der in Briefform gekleideten
Verfügung dem Gesuchsteller und heutigen Beschwerdegegner mitgeteilt, dass sein
Gesuch vom 15. April 2009 um nachträgliche Durchführung eines nachträglichen
Baubewilligungsverfahrens abgelehnt werde.
Die Vorinstanz hat
demgegenüber die Gebäudequalität des Terrassendecks in seiner gegenwärtig
ausgebauten Form bejaht und deshalb in Gutheissung des Nachbarrekurses die
Baukommission zur Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens eingeladen.
2.
Die Beschwerdeführenden wenden sich in ihrem
Hauptstandpunkt gegen die Anordnung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens,
indem sie geltend machen, das Bauvorhaben sei in seiner "konkreten Ausgestaltung",
über die auch der Beschwerdegegner genauestens im Bild gewesen sei, am 28. Februar
2008.
abgenommen worden. Die Intervention des Beschwerdegegners bei der Gemeinde
im Frühjahr 2009 und seine Rekurserhebung im Sommer 2009 seien daher klar verspätet
gewesen, weshalb er das Rekursrecht verwirkt habe und die Vorinstanz auf den
Rekurs nicht hätte eintreten dürfen.
2.1
Wer den baurechtlichen Entscheid nicht entsprechend § 315 Abs. 1
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) rechtzeitig
verlangt, hat gemäss § 316 Abs. 1 PBG das Rekursrecht verwirkt. Diese
Verwirkungspflicht beginnt dann nicht zu laufen, wenn die Publikation
dergestalt qualifiziert mangelhaft ist, dass ein Dritter auch bei Anwendung
durchschnittlicher Aufmerksamkeit und trotz angemessener Sorgfalt den Mangel
nicht erkennen kann und dadurch abgehalten wird, rechtzeitig die Zustellung des
baurechtlichen Entscheids zu verlangen (François Ruckstuhl, Der Rechtsschutz im
zürcherischen Planungs- und Baurecht, ZBl 86/1985, S. 303; Christoph
Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006,
Ziff. 20.7.5.2). Gleiches gilt für den Fall, dass gar keine Publikation
erfolgt, weil die Baubewilligung zu Unrecht ohne Veröffentlichung und
Aussteckung im Anzeigeverfahren erfolgte und der Nachbar erst durch die
Erstellung der Baute von der Sache erfährt (RB 1981 Nr. 144; VGr, 24. November
1999, VB.1999.00209; VGr, 16. Juni 1999, VB.1999.00098, auch zum Folgenden).
Nach Treu und Glauben darf der Dritte aber mit der Geltendmachung seiner Ansprüche
nicht beliebig zuwarten; sobald er vom Bauvorhaben weiss, hat er sich um die
nachträgliche Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu bemühen (VGr, 20. Mai
2009, VB.2009.00057, www.vgrzh.ch; vgl. RB 1980 Nr. 2; Ruckstuhl,
S. 301). Auch die formlos ausgesprochene Weigerung der Behörde, ein
Baubewilligungsverfahren durchzuführen, kann nicht beliebig lange infrage
gestellt werden, sondern der Einsprecher hat innert angemessener Frist den
Erlass einer formrichtigen Verfügung zu verlangen (VGr, 3. September 2008,
VB.2008.00229, www.vgrzh.ch).
In einem neueren Entscheid, gegen den eine Beschwerde beim
Bundesgericht noch hängig ist, hat das Verwaltungsgericht erwogen, diese
Grundsätze seien auch dann anzuwenden, wenn die Behörde mangels Kenntnis des
Bauvorhabens oder einer Abweichung von den bewilligten Plänen eine Bewilligung
weder im ordentlichen noch im Anzeigeverfahren erteilt hat (VB.2009.00018 vom
16.
Dezember 2009, vgl. auch die ebenfalls publizierte abweichende Meinung
der Minderheit der Kammer, www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Wie das Gericht
erwogen hat, läuft auch in diesen Fällen dem Nachbar schon mangels Publikation
keine Verwirkungsfrist im Sinn von § 316 Abs. 1 PBG. Nach dem
Grundsatz von Treu und Glauben, der auch die Rechtsbeziehungen zwischen den
sich in einem Verwaltungsverfahren gegenüberstehenden Privaten beherrscht (RB
1981.
Nr. 147; René Rhinow, Grundzüge des schweizerischen Verfassungsrechts,
Basel/Genf/München 2003, Rz. 2397; Yvo Hangartner in: St. Galler Kommentar
zur Bundesverfassung, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 5 BV Rz. 43),
kann jedoch von einem Nachbarn, der durch ein nicht bewilligtes Bauvorhaben auf
einem Nachbargrundstück betroffen ist oder der, nachdem ihm auf sein Gesuch hin
die Baubewilligung zugestellt wurde, eine Abweichung von den bewilligten Plänen
entdeckt, erwartet werden, dass er innert nützlicher Frist die Behörde auf den
Mangel hinweist und eine Verfügung erwirkt, die ihm Zugang zum Verfahren
verschafft. Andernfalls hätte es der Nachbar in der Hand, eine von ihm bis
dahin widerspruchslos geduldete Baute bis zum Ablauf der gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung für ein behördliches Einschreiten geltenden Maximalfrist von 30
Jahren (vgl. BGE 107 Ia 121, 105 Ib 265 E. 6a) jederzeit wieder infrage zu
stellen, was nicht nur Treu und Glauben widerspricht, sondern auch unter dem
Gesichtswinkel der Rechtssicherheit fragwürdig ist.
2.2
Gemäss den
der Baubewilligung vom 11. September 2006 zugrunde liegenden Baugesuchsplänen,
die in keiner Weise den Anforderungen von § 3 der Bauverfahrensverordnung
vom 3. Dezember 1997 entsprechen, sollte westlich anschliessend an die
ebene Rasenfläche der Reihenhausliegenschaft der Beschwerdeführenden über dem
dort steil abfallenden Hang ein 4 m tiefer und 6,5 m breiter Holzrost
angebracht werden. Diese sogenannte Holzterrasse sollte rasenseitig auf einer 1 m
hohen Wand aus Eisenbahnschwellen und hangabwärts auf drei 3,2 m hohen
Holzpfosten mit Betonfundamenten ruhen. Laut den Baueingabeplänen, die über die
konstruktiven Merkmale keine Auskunft geben, sollte das Terrain unter dem Rost
unverändert entsprechend der bisherigen Hangneigung verlaufen. Abgesehen von
der bergseitigen Wand aus Eisenbahnschwellen sollte der Bereich unter der
Terrasse keine Umwandungen erhalten.
Die im ordentlichen Verfahren erteilte Bewilligung, deren
Zustellung der Beschwerdegegner rechtzeitig verlangt hatte, erwuchs
unangefochten in Rechtskraft. In der Folge ersuchte die Bauherrschaft um die
Bewilligung einer Projektänderung, welche eine Verkleinerung der Terrasse in
der Nordwest-Ecke vorsieht. Diese Änderung wurde am 23. November 2006 im
Anzeigeverfahren bewilligt. Nachdem auch die auflageweise verlangte Skizze für
das Geländer der Terrasse vorlag, wurde am 14. September 2007 die
Baufreigabe erteilt und wurde anschliessend die Terrasse gebaut. Am 28. Februar
2008.
erfolgte die Schlussabnahme; die entsprechende Verfügung der
Baukommission, welche auch die Genehmigung einer in den bisherigen Plänen nicht
vorgesehenen, provisorisch bereits erstellten Treppe längs der Nordseite der
Terrasse umfasst, wurde dem Beschwerdegegner nicht zugestellt. Jedoch führt die
Baukommission in ihrer Rekursantwort vom 6. Juli 2009 aus, der Beschwerdegegner
wisse seit langem, dass das Bauamt das Deck abgenommen und für richtig befunden
habe, da er bezüglich des Konflikts mit der Bauherrschaft mehrmals auf dem
Bauamt vorgesprochen habe und er bei dieser Gelegenheit immer wieder darauf hingewiesen
worden sei, dass es der Bauherrschaft unbenommen sei, unter dem Deck Materialien
zu lagern, und dieses dadurch nicht zum Gebäude würde.
Mit Schreiben seines Vertreters vom 15. April 2009 liess
der Beschwerdegegner geltend machen, dass die tatsächlich erstellte und laufend
veränderte Baute nicht der am 2. Oktober 2006 bewilligten Terrasse
entspreche, sondern durch Abweichungen vom bewilligten Projekt Gebäude-Qualität
erlangt habe; die laufenden Bauarbeiten seien einzustellen und ein nachträgliches
Bewilligungsverfahren einzuleiten. In der Folge erging die angefochtene
Verfügung vom 11. Mai 2009.
2.3
Wie sich
aufgrund der Akten ergibt, weicht die heute bestehende Baute deutlich von den
bewilligten Baueingabeplänen ab. Abgesehen von der geänderten Tragkonstruktion
entspricht insbesondere das Terrain unter der Terrasse nicht dem auf den Plänen
eingezeichneten steil abfallenden Hangverlauf, sondern ist terrassiert worden.
Zudem ragen die Fundation und der darüber angebrachte Boden terrassenartig aus
dem bestehenden Hangverlauf heraus, sodass eine grössere ebene Fläche
entstanden ist, welche sich teils zu Lagerzwecken, teils als gedeckter
Gartensitzplatz eignet. Wie die bei den Akten liegenden Fotos zeigen, wird die
unter der Terrasse entstandene Fläche zur Lagerung von Gartengeräten und
dergleichen genutzt. Zudem räumen die Beschwerdeführenden die gelegentliche Nutzung
als Sitzplatz ein. Sodann ist der unter der Terrasse liegende Bereich durch
eine in den Baueingabeplänen nicht vorhandene Treppe erschlossen worden.
Was den Zeitpunkt der in Abweichung von den Baueingabeplänen
vorgenommenen Arbeiten betrifft, so sind sie, wie auch die Beschwerdeführenden
einräumen, im Wesentlichen zwischen der Baufreigabe und der Bauabnahme am 28. Februar
2008.
erfolgt. Ob, wie die Beschwerdeführenden geltend machen (Ziffer 11 der
Beschwerdeschrift), der Hang schon vor Baubeginn terrassiert gewesen ist, lässt
sich aufgrund der Akten nicht beurteilen. Ebenfalls lässt sich nicht erkennen,
in welchem Zeitpunkt die Nutzung zu Lagerzwecken und als gelegentlicher
Sitzplatz aufgenommen wurde; immerhin lassen die Fotos erkennen, dass die Lagernutzung
laufend intensiviert worden ist.
2.4
Was die
baurechtliche Qualifikation der bewilligten und der in Abweichung von den
Baueingabeplänen vorgenommenen Arbeiten betrifft, so ist mit der Vorinstanz
(Erw. 5.4 des angefochtenen Entscheids) davon auszugehen, dass bereits die ursprünglich
bewilligte Baute gebäudeähnliche Merkmale aufweist. Das gilt insbesondere dann,
wenn, wie die Beschwerdeführenden geltend machen, das darunter liegende Gelände
entgegen der Darstellung in den Baueingabeplänen bereits vor Baubeginn
terrassiert war. Jedenfalls aber haben die in der Folge vorgenommenen
Änderungen dazu geführt, dass unter dem Terrassendeck ein mindestens zu
Lagerzwecken nutzbarer und tatsächlich auch so genutzter Raum entstanden ist.
Dieser Sachverhalt ist aufgrund der Akten ohne Weiteres ersichtlich, weshalb
die Vorinstanz ohne Gehörsverletzung auf einen Augenschein verzichten konnte.
Auch wenn das Terrassendeck keinen vollständigen Witterungsschutz verleiht,
stellt dieses bzw. der unter diesem geschaffene Raum ein Gebäude im Sinn von § 2
Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung vom 2. Juni 1977 (ABauV) dar.
Auf die zutreffenden Erwägungen der Baurekurskommission ist gestützt auf § 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zu verweisen.
2.5
Zwar ist
der genaue Zeitpunkt der erstmaligen Intervention des Beschwerdegegners gegen
die Nutzung des Raums unter dem Terrassendeck zu Lagerzwecken aufgrund der
Akten nicht feststellbar, doch ist die Darstellung der Baukommission unbestritten
geblieben, dass der Beschwerdegegner in dieser Sache nach der Bauabnahme vom 28. Februar
2008.
mehrmals auf dem Bauamt vorgesprochen hat. Als diese Bemühungen keinen
Erfolg zeitigten, scheint er sich an seinen heutigen Vertreter gewandt zu
haben, der schliesslich am 15. April 2009 der Baukommission schriftlich
die nachträgliche Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens beantragte.
Unter diesen Umständen sowie aufgrund des nicht sehr
transparenten Vorgehens der Bauherrschaft und der Bewilligungsbehörde kann dem
Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden, er habe mit der Rüge der
festgestellten Mängel in treuwidriger Weise zugewartet. Zwar scheint Auslöser
für die schriftliche Intervention vom 15. April 2009 eine von der Bauherrschaft
am 26. März 2009 beim Bezirksgericht Meilen eingereichte Klage gewesen zu
sein, mit welcher diese vom Beschwerdegegner die Höhenreduktion einer als Sichtschutz
gegenüber dem hier streitigen Holzdeck angebrachten Einfriedung verlangt hatte.
Dies allein lässt das Vorgehen des Beschwerdegegners jedoch nicht als
treuwidrig erscheinen. Nachdem ihm die Bauabnahme nicht eröffnet worden war und
er nach Abschluss der Bauarbeiten mehrmals vergeblich beim Bauamt vorgesprochen
hatte, kann es ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er erst nach Eingang der
erwähnten Klage einen Anwalt beigezogen und die formell richtigen rechtlichen
Schritte hat einleiten lassen. Zudem liegt es im Wesen des von der
Bauherrschaft gewählten und der Baubehörde tolerierten Vorgehens, dass die
baurechtliche Relevanz der vorgenommenen Änderungen nur allmählich zutage trat.
Zudem war sie für einen Laien nicht leicht zu erkennen und wurde von der
Baubehörde dem Beschwerdegegner gegenüber in Abrede gestellt. Wer wie die
Beschwerdeführenden in mehrfacher Hinsicht Verfahrensregeln verletzt, kann
nicht unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben erwarten, dass
gegenüber einem betroffenen Dritten übermässig hohe Ansprüche an die
rechtzeitige Wahrnehmung seiner Rechte gestellt werden.
Es liegen damit in jeder Hinsicht wesentlich andere
Verhältnisse vor, als sie das Verwaltungsgericht im Entscheid VB.2009.00018 vom
16.
Dezember 2009 zu beurteilen hatte, wo der Nachbar während der
Bauausführung von der Bauherrschaft auf die Abweichung hingewiesen worden war
und sie gebilligt hatte, aber erst rund vier Jahre später im Zusammenhang mit
einem anderen Zerwürfnis erstmals bei der Baubehörde vorstellig wurde.
Damit kann dem Beschwerdegegner kein treuwidriges Zuwarten
bei der Geltendmachung seiner Ansprüche vorgeworfen werden und ist die
Vorinstanz zu Recht auf seinen Rekurs eingetreten.
3.
Soweit die Beschwerdeführenden hilfsweise beantragen, es
sei durch das Verwaltungsgericht bzw. die Vorinstanz aufgrund eines
Augenscheins über die Bewilligungsfähigkeit des Holzdecks in der Form zu
entscheiden, wie es sich heute präsentiert, so ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist neben der Frage, ob der
Beschwerdegegner seine Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht hat, noch die
Bewilligungsbedürftigkeit der gegenüber den bewilligten Plänen vorgenommenen
Änderungen. Diese hat die Vorinstanz mit zutreffenden Erwägungen (vgl. Erw.
5.1
des angefochtenen Entscheids), auf die wiederum verwiesen werden kann,
bejaht. Ob diese Änderungen bewilligungsfähig sind, wird im Rahmen des
nachzuholenden Baubewilligungsverfahrens in erster Linie von der örtlichen
Baubehörde zu prüfen sein, und zwar auf der Grundlage von vorschriftsgemässen
Änderungsplänen.
4.
Damit erweist sich die Beschwerde, soweit darauf einzutreten
ist, als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG), die überdies
zu einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner zu verpflichten sind (§ 17
Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 270.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'770.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte und unter solidarischer
Haftung auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden unter solidarischer Haftung zu einer Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 1'500.- an den Beschwerdegegner verpflichtet, zahlbar
innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…