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Entscheid

VB.2009.00661

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00661

11. August 2010Deutsch16 min

(URT.2010.12532)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 30. Juni 2009 hob die Vorsteherin

des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements der Stadt Zürich eine der A AG am 12. März

1968 erteilte Konzession für eine Tankanlage im öffentlichen Grund (C-Strasse,

vor Pol.-Nr. 01) auf und ordnete an, dass die A AG als Konzessionärin die

Tankanlage bis Ende Juni 2010 zu entfernen und die Oberfläche wiederherzustellen

habe.

Erwägungen

II.

Den hiergegen von der A AG erhobenen Rekurs mit dem Antrag

auf Aufhebung der Verfügung wies die Baurekurskommission I am 21. Oktober

2009.

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 23. November 2009

liess die A AG dem Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid sowie die

angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben.

Die Vorinstanz am 10. und die Stadt Zürich

als Beschwerdegegnerin am 18. Dezember 2009 beantragten Abweisung der

Beschwerde.

Mit Beschluss vom 24. März 2010 wurde

der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um Stellung zu nehmen zur Tragweite,

welche dem Eintrag der streitbetroffenen Tankanlage im Kataster der belasteten

Standorte zukommt, insbesondere unter dem Gesichtswinkel der Koordination mit

der Anordnung einer Voruntersuchung gemäss Art. 7 und 8 der Altlasten-Verordnung

vom 26. August 1998 (AltlV) und einer allfälligen Sanierung gemäss Art. 32c

ff. des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG).

Zu dieser am 11. Mai 2010 eingegangenen Stellungnahme

konnte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Juni 2010 äussern.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Mit Beschluss vom 12. März

1968.

erteilte die damalige Bausektion I des Stadtrats Zürich der

Beschwerdeführerin die Bewilligung, unter Bedingungen und für längstens

30.

Jahre einen Benzintank mit 10 m3 Inhalt samt nötigen

Leitungen in die öffentliche Anlage am C-Strasse südlich der D-Brücke

einzulegen. Dieser diente der Versorgung der dortigen, durch wechselnde Private

betriebenen Bootsvermietung und Bootsbetankungsanlage mit Treibstoff, und zwar

auf der Grundlage eines zwischen diesen Privaten und der Beschwerdeführerin

jeweils abgeschlossenen "Tankstellenvertrags". Nach Ablauf der

30-jährigen Konzessionsdauer wurde der Tank von der Beschwerdeführerin

weiterhin zur Belieferung der Bootsvermietung und Bootsbetankungsanlage

genutzt, ohne dass eine neue Verfügung erging. Unbestrittenermassen dauerte

diese Nutzung an, bis im Jahr 2008 der Betrieb der Bootsvermietungsanlage

eingestellt wurde. Laut dem Revisionsrapport einer Tankrevisionsfirma wurde die

Tankanlage am 2. September 2008 fachkundig ausser Betrieb gesetzt; die

Kosten der Ausserbetriebsetzung wurden der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt

und von dieser bezahlt. Nachdem die Wasserschutzpolizei im April 2009

festgestellt hatte, dass die Entlüftungsrohre der Tankanlage nicht entfernt

worden waren, wies sie am 6. April 2009 die Beschwerdeführerin darauf hin,

dass gemäss Merkblatt für das Ausserbetriebsetzen von erdverlegten Behältern

alle sichtbaren Rohrleitungen zu demontieren seien (act. 7/9.5). Die in der

Folge von der zuständigen städtischen Fachstelle kontaktierte Tankrevisionsfirma

führte am 31. Juli 2009 aus, dass das Belassen der Leitungen mit der Beschwerdeführerin

vereinbart worden sei, welche eine Übernahme der Demontagekosten ausdrücklich

ablehne (act. 7/9.6). In der Folge erliess die Vorsteherin des Tiefbau- und

Entsorgungsdepartements die Verfügung vom 30. Juni 2009, mit welcher die

Konzession aufgehoben und die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, die

Tankanlage bis spätestens 30. Juni 2010 aus dem öffentlichen Grund zu

entfernen und die Oberfläche wiederherzustellen.

2.

Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin verpflichtet

werden kann, die von ihr bereits ausser Betrieb gesetzte Tankanlage aus dem

öffentlichen Grund zu entfernen. Während die Beschwerdeführerin den Standpunkt

vertritt, die Konzession und mit ihr allfällige Pflichten betreffend Rückbau

der Anlage hätten mit dem Ablauf der in der Konzessionsverfügung festgesetzten

Gültigkeitsdauer von 30 Jahren geendet, gehen die Beschwerdegegnerin und mit

ihr die Vorinstanz davon aus, dass die Konzession durch die Weiterbenützung der

Anlage stillschweigend verlängert worden sei. Deshalb habe die Konzession mit

der angefochtenen Verfügung aufgehoben werden müssen und habe damit auch die

Verpflichtung zum Rückbau der Anlage verbunden werden dürfen. Insofern seien

zwar die bei Konzessionserteilung geltenden Anordnungen etwas interpretationsbedürftig,

doch sei eine Klarstellung bezüglich der Rückbaupflicht mit der Revision der

Allgemeinen Bedingungen betreffend Konzessionen für Benzin- und Heizöltanks im

Jahr 1980 erfolgt.

2.1

Wie die

Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, galt bei der Erteilung der Konzession

am 12. März 1968 § 28 Abs. 2 des Baugesetzes für Ortschaften mit

städtischen Verhältnissen vom 23. April 1893 (aBauG), wonach die Benutzung

öffentlichen Grundes für Privatzwecke vom Gemeinderat bewilligt und hierfür

eine Gebühr verlangt werden konnte. Zudem verweist Ziffer 4 der Verfügung vom

12.

März 1968 auf die Protokollauszüge der Bausektion I vom 10. Juli

1958/4. Oktober 1962 und 23. Juni 1966, welche Bedingungen und

Auflagen für die Beanspruchung des öffentlichen Grundes durch Benzin- und Heizöltanks

enthalten.

Bei Ablauf der 30-jährigen Gültigkeitsdauer der Konzession

im Jahr 1998 und während der darauffolgenden weiteren Nutzung der Tankanlage

durch die Beschwerdeführerin wurde die Benützung des öffentlichen Grundes für

private Zwecke durch § 231 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) geregelt. Mit Beschluss vom 5. Februar 1980 hatte die

Bausektion I des Stadtrats Zürich neue Allgemeine Bedingungen betreffend Konzessionen

für Benzin- und Heizöltanks festgesetzt. Am 1. Juli 2008 trat sodann das

vom Stadtrat Zürich erlassene Sondergebrauchsreglement vom 2. April 2008

in Kraft.

2.2

Die

Konzession ist ein gemischter Rechtsakt, der sich aus einem verfügungsmässig

und einem vertraglich begründeten Teil zusammensetzt, wobei die Dauer zu den

vertraglichen Elementen der Konzession gehört (BGE 130 II 18, E. 3.1 = Praxis

2005.

Nr. 40). Die ursprünglich vereinbarte Dauer von 30 Jahren konnte

deshalb durch Parteivereinbarung verlängert werden. Allerdings trifft es zu,

dass verwaltungsrechtliche Verträge, wie dies in der Lehre mit überzeugenden

Gründen vertreten wird, zu ihrer Gültigkeit der Schriftform bedürfen (Pierre

Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A.,

Bern 2009, § 34 Rz. 3; Pierre Moor, Droit administratif, Volume II, 2. A.,

Bern 2002, S. 389 f.; Frage noch offengelassen in BGE 99 Ib 115

E. 3a).

Hier liegt eine schriftliche Vereinbarung über die

Verlängerung der Konzessionsdauer unbestrittenermassen nicht vor. Indessen ist

nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Konzessionsdauer der Bestand der

Tankanlage im öffentlichen Grund von der Beschwerdegegnerin weiterhin geduldet

worden und hat die Beschwerdeführerin diese Anlage weiterhin bestimmungsgemäss

genutzt. Damit ist das Konzessionsverhältnis aufgrund stillschweigender

Übereinkunft fortgesetzt worden. Nachdem die Beschwerdeführerin gestützt auf

diese stillschweigende Übereinkunft den öffentlichen Grund während 10 Jahren

für ihre Zwecke genutzt hat, erscheint ihre Berufung auf die Ungültigkeit der

Vereinbarung infolge Formmangels als treuwidrig (Moor, S. 390).

Damit ist davon auszugehen, dass das Konzessionsverhältnis

jedenfalls bis zur Mitteilung der Stilllegung durch die Beschwerdeführerin am 2. September

2008.

andauerte.

2.3

Bezüglich

des Schicksals der Tankanlage nach Ablauf der Konzession enthält die Verfügung

vom 12. März 1968 keine Regelung, und auch den damals geltenden Allgemeinen

Bestimmungen vom 10. Juli 1958/4. Oktober 1962 und 23. Juni 1966

lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen. Die Ergänzung vom 23. Juni 1966

ist im vorliegenden Zusammenhang bedeutungslos, da sie nur Versicherungsfragen

betrifft. Auch aus Ziffer 8 der Allgemeinen Bedingungen vom 10. Juli

1958/4. Oktober 1962, wonach bei Missständen verlangt werden kann, dass

die Tankanlage entleert und ausser Betrieb gesetzt wird, lässt sich nicht auf

eine Rückbauverpflichtung schliessen. Ein (vorzeitiger) Rückbau ist zwar in Ziffer

12.

vorgesehen, jedoch nur für den Fall, dass sich aus dem Bestand oder Betrieb

der Tankanlage Unzukömmlichkeiten oder Schwierigkeiten für die Unterbringung

städtischer Leitungen oder anderer städtischer Einrichtungen im Strassengebiet

oder für die Abwicklung des Verkehrs ergeben sollten.

2.4

Eine

Grundlage für eine solche Rückbauverpflichtung hat die Vorinstanz dagegen in

Ziffer 1.13 der vom Stadtrat am 5. Februar 1980 revidierten Allgemeinen

Bedingungen für Konzessionen für Benzin und Heizöltanks im öffentlichen Grund

erblickt, wonach bei Ausserbetriebsetzung die Tankanlage zu beseitigen ist.

Dabei hat sie sich nicht darüber ausgesprochen, ob sich die Beschwerdeführerin

diese Bestimmung als mit der Verlängerung der Konzession stillschweigend

vereinbart entgegenhalten lassen oder ob die Frage des Rückbaus dem

hoheitlichen Teil der Konzession zugerechnet werden muss.

2.5

Bei der

Unterscheidung, ob eine Regelung dem verfügungsmässigen oder dem vertraglichen

Teil der Konzession zugerechnet wird, kann nicht lediglich darauf abgestellt werden,

welcher Teil der Konzession auf Absprache der Parteien beruht und welcher

einseitig von der Konzessionsbehörde festgelegt wurde, sondern es ist der

rechtliche Gehalt der einzelnen Bestimmungen entscheidend (VGr, 11. März

1985, ZBl 88 (1987), 134 E. 3.c, auch zum Folgenden). Verfügungsmässig

haben jene Konzessionsbestimmungen zu ergehen, die zwingend geregelte Fragen

betreffen und wichtige öffentliche Interessen berühren. Vertraglicher Art

können dagegen jene Bestimmungen sein, welche für das öffentliche Interesse

weniger erheblich sind, wie die bereits erwähnte Dauer der Konzession. Für den

verfügungsmässigen Teil der Konzession gilt uneingeschränkt der Grundsatz der

Gesetzmässigkeit und entsprechend hat der Konzessionär auf seinen Inhalt keinen

Einfluss; anders als bei den vertraglichen Elementen ist insofern die spätere

Unabänderlichkeit nicht gesichert, sondern es ist das jeweils geltende Recht

anzuwenden (vgl. BGE 127 II 69, E. 5a; Vinzens Augustin, Das Ende der

Wasserrechtskonzession, Freiburg 1983, S. 17; Daniel Kunz, Verfahren und

Rechtsschutz bei Konzessionen, Bern 2004, S. 66). Soweit die Bestimmungen

dagegen vertragsmässiger Art sind, binden sie die Parteien in gleicher Weise

wie einen privatrechtlichen Vertrag; sie begründen wohlerworbene Rechte und

haben als solche auch bei einer Gesetzesänderung Bestand. Ihre Auslegung

richtet sich nach den allgemeinen Interpretationsregeln des Vertragsrechts,

insbesondere nach dem Vertrauensgrundsatz.

2.6

Mit der

Konzession vom 12. März 1968 wurde der Beschwerdeführerin das Recht verliehen,

einen Tank in den öffentlichen Grund am C-Strasse einzulegen, das heisst, für

die Dauer der Konzession den öffentlichen Grund zu beanspruchen. Mit dem Ablauf

der Konzession geht dieser Anspruch unter und stellt sich damit zwangsläufig

die Frage nach dem weiteren Schicksal der Anlage.

Eine ausdrückliche Regelung, welche die Beschwerdeführerin

berechtigt, die Tankanlage nach Ablauf der Konzessionsdauer im öffentlichen

Grund zu belassen, enthält die Konzessionsverfügung nicht. Eine entsprechende

Vereinbarung könnte mithin nur stillschweigend zustande gekommen sein, entweder

beim erstmaligen Abschluss oder dann bei der (ebenfalls stillschweigenden)

Verlängerung (vgl. vorn E. 2.2). Gegen eine solche Annahme spricht jedoch

der bereits erwähnte Grundsatz, dass verwaltungsrechtliche Verträge zu ihrer

Gültigkeit der Schriftform bedürfen (ebenfalls vorn E. 2.2).

Andererseits sprechen die aktenkundigen Umstände der

Konzessionsverleihung auch nicht dafür, dass die Beschwerdeführerin vom

Verbleib der stillgelegten Anlage im öffentlichen Grund ausgehen konnte. Zwar

ist bei der Ausserbetriebsetzung einer erdverlegten Tankanlage nach den heute

geltenden umwelt- und gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen nicht in jedem

Fall erforderlich, dass der Tank aus dem Erdreich entfernt wird ("Erdverlegte

Tanks: Ausserbetriebsetzung", Merkblatt AWEL, www.tankanlagen.zh.ch). Bei

Anlagen im öffentlichen Grund können jedoch auch andere öffentliche Interessen

eine Beseitigung der Tankanlage verlangen. Laut Ziffer 12 der Allgemeinen

Bedingungen vom 10. Juli 1958/4. Oktober 1962 konnte die

Beschwerdeführerin schon während der Dauer des Konzessionsverhältnisses zum

(vorzeitigen) Rückbau verpflichtet werden, wenn sich aus dem Bestand oder

Betrieb der Tankanlage Unzukömmlichkeiten oder Schwierigkeiten für die

Unterbringung städtischer Leitungen oder anderer städtischer Einrichtungen im

Strassengebiet oder für die Abwicklung des Verkehrs ergeben sollten. Diese

Gefahr besteht auch nach Stilllegung der Anlage, und es ist deshalb nicht

anzunehmen, dass die Beschwerdegegnerin mit einem Verzicht auf den Rückbau der

Tankanlage bei Ablauf der Konzession das Risiko eingehen wollte, die

Beseitigung nötigenfalls auf eigene Kosten vornehmen zu müssen. Auch wenn bei

Abschluss der Konzession das Bewusstsein für die von Tankanlagen ausgehenden

Umweltbelastungen weniger ausgeprägt gewesen sein dürfte als heute, spricht

auch die Gefahr von Altlasten gegen ein Einverständnis der Beschwerdegegnerin

mit dem Verbleib der Tankanlage im öffentlichen Grund. Was hingegen die

Beschwerdeführerin betrifft, weist nichts darauf hin, dass sie im Zeitpunkt der

Verleihung die Frage der Rückbauverpflichtung als wesentlichen Teil der

Konzession betrachtete, der für die Annahme der Konzessionsverleihung entscheidend

war.

2.7

Liegt über

den Rückbau keine Vereinbarung vor, so ist darüber nach dem bei Beendigung der

Konzession geltenden Recht zu beurteilen. Im Zeitpunkt der Mitteilung der Stilllegung

an die Beschwerdegegnerin galt bereits das vom Stadtrat Zürich gestützt auf § 231

PBG erlassene Sondergebrauchsreglement (SRG) vom 2. April 2008 (in Kraft

getreten am 1. Juli 2008). Art. 22 Abs. 1 SRG verlangt bei

Beendigung des Bewilligungsverhältnisses (Gebrauchsbewilligung oder Konzession;

vgl. Art. 2 Abs. 1 SRG), dass der öffentliche Grund wieder in den

Zustand versetzt wird, in welchem er angetreten wurde.

Dieses vom Stadtrat erlassene Reglement dürfte für sich

allein keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Rückbauverpflichtung

darstellen. Vielmehr stellt es wie Ziffer 1.13 der am 5. Februar 1980

revidierten Allgemeinen Bedingungen für Konzessionen für Benzin und Heizöltanks

lediglich das Bestehen einer solchen Verpflichtung klar, welche sich zwangsläufig

daraus ergibt, dass mit Ablauf der Konzession der Konzessionär über keine

Berechtigung zum Belassen der Anlage im öffentlichen Grund mehr verfügt (vgl.

bezüglich des Rückbaus von Strassenbahnanlagen Kurt Sintzel, Die

Sondernutzungsrechte an öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch, Zürich 1962,

S. 249).

An der öffentlichrechtlichen Pflicht zur Entfernung der

Tankanlage aus dem öffentlichen Grund vermag das sachenrechtliche

Akzessionsprinzip, auf das sich die Beschwerdeführer-in beruft, nichts zu

ändern. Ebenso wenig kann aus einer Analogie zum Mietrecht geschlossen werden,

die Beschwerdegegnerin habe ihren Beseitigungsanspruch verwirkt, weil sie die

Beseitigung nicht unverzüglich nach der Stilllegung der Anlage, sondern erst

rund 10 Monate später geltend gemacht hat.

3.

Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute

oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist gemäss Art. 25a des

Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) eine Behörde zu bezeichnen,

die für ausreichende Koordination sorgt (Abs. 1); die für die Koordination

zuständige Behörde sorgt unter anderem für eine inhaltliche Abstimmung sowie

möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen (Abs. 2

lit. d).

3.1

Die

streitbetroffene Tankanlage ist als Standort Nr. 02 im Kataster der

belasteten Standorte eingetragen und muss gemäss Eintrag bei einer

Zustandsänderung untersucht werden, weshalb der von der Beschwerdegegnerin

angeordnete Rückbau eine Voruntersuchung im Sinn von Art. 7 AltlV

voraussetzt und gemäss Art. 25a RPG mit der Anordnung dieser Untersuchung

koordiniert werden muss.

3.2

Wenn die

Beschwerdegegnerin der Koordinationspflicht in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai

2010.

entgegenhält, über die Pflicht zum Rückbau könne unabhängig von der Voruntersuchungspflicht

entschieden werden, so übersieht sie, dass sie nicht bloss die Pflicht der

Beschwerdeführerin zum Rückbau festgestellt, sondern diese zum Rückbau bis zum

30.

Juni 2010 verpflichtet hat. Dass eine solche Fristansetzung erst

erfolgen kann, wenn Klarheit über einen allfälligen Sanierungsbedarf und -umfang

besteht, ist offenkundig. Zudem ist nicht völlig auszuschliessen, dass im

Lichte des Sanierungsumfangs der Rückbau der Tankanlage im gegenwärtigen

Zeitpunkt als unverhältnismässig erscheint. Wie die Beschwerdegegnerin sodann

selber ausführt, ist es sinnvoll, die Voruntersuchung möglichst im Vorfeld des

Tankrückbaus durchzuführen, um bei einer allenfalls nötigen Sanierung Synergien

mit den Rückbauarbeiten zu nutzen und den Aufwand möglichst gering zu halten.

Somit besteht zwischen der Anordnung von Rückbau und Voruntersuchung ein enger

sachlicher Zusammenhang, welcher eine Koordination zwingend erfordert (vgl. Arnold

Marti, in Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Art. 25a

Rz. 19, sowie derselbe, Verfahrensrechtliche Möglichkeiten der Koordination bei

der ersten Instanz, URP 1991, S. 244). Dies gilt auch insofern, als mit

der Anordnung der Voruntersuchung darüber zu entscheiden ist, wer als Inhaber

des Standorts diese durchzuführen hat (Art. 20 Abs. 1 AltlV).

3.3

Nicht in

Betracht fällt die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene Anordnung zur Durchführung

einer Voruntersuchung durch das Verwaltungsgericht, da die Frage der

Voruntersuchung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, sondern darüber

zunächst eine Anordnung des insoweit zuständigen Amtes für Abfall, Wasser,

Energie und Luft (AWEL) zu ergehen hat. Sodann hat die gemäss Art. 25a Abs. 2

lit. d RPG gebotene und hier offenkundig erforderliche inhaltliche

Abstimmung der Verfügungen durch die fachkundigen erstinstanzlichen Behörden zu

erfolgen, weshalb eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Vorliegen

des Entscheids über die Voruntersuchung keinen Sinn macht. Abgesehen davon wäre

ein solches Vorgehen unzulässig, weil damit der Beschwerdeführerin bezüglich

der Anordnung der Voruntersuchungspflicht eine Instanz verloren ginge und zudem

gegen Art. 33 Abs. 4 RPG verstossen würde, wonach für koordinationsbedürftige

Verfügungen einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen sind.

4.

Die angefochtene Verpflichtung

der Beschwerdeführerin zur Entfernung der Tankanlage aus dem öffentlichen Grund

und zur Wiederherstellung der Oberfläche sowie der Rekursentscheid sind somit

wegen Verletzung des bundesrechtlichen Koordinationsgebots insoweit aufzuheben,

als neben der Aufhebung der Konzession nicht bloss die Verpflichtung der

Beschwerdeführerin zum Rückbau festgestellt, sondern die Entfernung der Tankanlage

und die Wiederherstellung der Oberfläche innert (einer bereits abgelaufenen)

Frist angeordnet wurden. Die erneute Fristansetzung zum Rückbau wird mit der

Verfügung betreffend Durchführung einer Voruntersuchung des belasteten

Standorts abzustimmen sein, zu welchem Zweck die Akten an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen sind.

Da die Beschwerdeführerin nur

teilweise obsiegt, rechtfertigt es sich, die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin zu 2/3 und der Beschwerdegegnerin

zu 1/3 aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht

auch der nicht vollständig obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid und die angefochtene

Verfügung vom 30. Juni 2009 werden bezüglich Entfernung der Anlage und

Wiederherstellung der Oberfläche aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid

über die Beseitigung und Wiederherstellung in Koordination mit der

Voruntersuchung im Sinn von Art. 7 AltlV an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten des Beschwerde- und des Rekursverfahrens werden der Beschwerdeführerin

zu 2/3 und der Beschwerdegegnerin zu 1/3 auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…