VB.2009.00661
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00661
11. August 2010Deutsch16 min
(URT.2010.12532)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00661
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.08.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Konzession / Befehl
Entfernung einer Tankanlage im öffentlichen Grund.
Liegt über den Rückbau keine Vereinbarung vor, so ist darüber nach dem bei Beendigung der Konzession geltenden Recht zu urteilen. Das vom Stadtrat erlassene Sondergebrauchsreglement verlangt bei Beendigung des Bewilligungsverhältnisses, dass der öffentliche Grund wieder in den Zustand versetzt wird, in welchem er angetreten wurde.
Dieses Reglement dürfte für sich allein keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Rückbauverpflichtung darstellen. Vielmehr stellt es wie Ziffer 1.13 der Allgemeinen Bedingungen für Konzessionen für Benzin und Heizöltanks lediglich das Bestehen einer solchen Verpflichtung klar, welche sich zwangsläufig daraus ergibt, dass mit Ablauf der Konzession der Konzessionär über keine Berechtigung zum Belassen der Anlage im öffentlichen Grund mehr verfügt (E. 2.7).
Die streitbetroffene Tankanlage ist im Kataster der belasteten Standorte eingetragen und muss gemäss Eintrag bei einer Zustandsänderung untersucht werden, weshalb der von der Beschwerdegegnerin angeordnete Rückbau eine Voruntersuchung im Sinn von Art. 7 der Altlasten-Verordnung voraussetzt und gemäss Art. 25a RPG mit der Anordnung dieser Untersuchung koordiniert werden muss (E. 3.1).
Zwischen Anordnung von Rückbau und Voruntersuchung besteht ein enger sachlicher Zusammenhang, welcher die Koordination zwingend erfordert (E. 3.2).
Teilweise Gutheissung und Rückweisung zu neuem Entscheid über die Beseitigung und Wiederherstellung in Koordination mit der Voruntersuchung im Sinn von Art. 7 AltlV.
Stichworte:
ABLAUF DER KONZESSION
GEWÄSSERSCHUTZ
KONZESSION
KOORDINATIONSPFLICHT
ÖFFENTLICHER GRUND
RÜCKBAU
SANIERUNG
TANKANLAGE
VORUNTERSUCHUNG
WIEDERHERSTELLUNG
Rechtsnormen:
§ 7 AltlV
§ 8 AltlV
§ 231 PBG
Art. 25a RPG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00661
Entscheid
der 1. Kammer
vom 11. August 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
A AG, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Tiefbau- und
Entsorgungsdepartement
der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Konzession/Befehl,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2009 hob die Vorsteherin
des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements der Stadt Zürich eine der A AG am 12. März
1968 erteilte Konzession für eine Tankanlage im öffentlichen Grund (C-Strasse,
vor Pol.-Nr. 01) auf und ordnete an, dass die A AG als Konzessionärin die
Tankanlage bis Ende Juni 2010 zu entfernen und die Oberfläche wiederherzustellen
habe.
Erwägungen
II.
Den hiergegen von der A AG erhobenen Rekurs mit dem Antrag
auf Aufhebung der Verfügung wies die Baurekurskommission I am 21. Oktober
2009.
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 23. November 2009
liess die A AG dem Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid sowie die
angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben.
Die Vorinstanz am 10. und die Stadt Zürich
als Beschwerdegegnerin am 18. Dezember 2009 beantragten Abweisung der
Beschwerde.
Mit Beschluss vom 24. März 2010 wurde
der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um Stellung zu nehmen zur Tragweite,
welche dem Eintrag der streitbetroffenen Tankanlage im Kataster der belasteten
Standorte zukommt, insbesondere unter dem Gesichtswinkel der Koordination mit
der Anordnung einer Voruntersuchung gemäss Art. 7 und 8 der Altlasten-Verordnung
vom 26. August 1998 (AltlV) und einer allfälligen Sanierung gemäss Art. 32c
ff. des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG).
Zu dieser am 11. Mai 2010 eingegangenen Stellungnahme
konnte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Juni 2010 äussern.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit Beschluss vom 12. März
1968.
erteilte die damalige Bausektion I des Stadtrats Zürich der
Beschwerdeführerin die Bewilligung, unter Bedingungen und für längstens
30.
Jahre einen Benzintank mit 10 m3 Inhalt samt nötigen
Leitungen in die öffentliche Anlage am C-Strasse südlich der D-Brücke
einzulegen. Dieser diente der Versorgung der dortigen, durch wechselnde Private
betriebenen Bootsvermietung und Bootsbetankungsanlage mit Treibstoff, und zwar
auf der Grundlage eines zwischen diesen Privaten und der Beschwerdeführerin
jeweils abgeschlossenen "Tankstellenvertrags". Nach Ablauf der
30-jährigen Konzessionsdauer wurde der Tank von der Beschwerdeführerin
weiterhin zur Belieferung der Bootsvermietung und Bootsbetankungsanlage
genutzt, ohne dass eine neue Verfügung erging. Unbestrittenermassen dauerte
diese Nutzung an, bis im Jahr 2008 der Betrieb der Bootsvermietungsanlage
eingestellt wurde. Laut dem Revisionsrapport einer Tankrevisionsfirma wurde die
Tankanlage am 2. September 2008 fachkundig ausser Betrieb gesetzt; die
Kosten der Ausserbetriebsetzung wurden der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt
und von dieser bezahlt. Nachdem die Wasserschutzpolizei im April 2009
festgestellt hatte, dass die Entlüftungsrohre der Tankanlage nicht entfernt
worden waren, wies sie am 6. April 2009 die Beschwerdeführerin darauf hin,
dass gemäss Merkblatt für das Ausserbetriebsetzen von erdverlegten Behältern
alle sichtbaren Rohrleitungen zu demontieren seien (act. 7/9.5). Die in der
Folge von der zuständigen städtischen Fachstelle kontaktierte Tankrevisionsfirma
führte am 31. Juli 2009 aus, dass das Belassen der Leitungen mit der Beschwerdeführerin
vereinbart worden sei, welche eine Übernahme der Demontagekosten ausdrücklich
ablehne (act. 7/9.6). In der Folge erliess die Vorsteherin des Tiefbau- und
Entsorgungsdepartements die Verfügung vom 30. Juni 2009, mit welcher die
Konzession aufgehoben und die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, die
Tankanlage bis spätestens 30. Juni 2010 aus dem öffentlichen Grund zu
entfernen und die Oberfläche wiederherzustellen.
2.
Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin verpflichtet
werden kann, die von ihr bereits ausser Betrieb gesetzte Tankanlage aus dem
öffentlichen Grund zu entfernen. Während die Beschwerdeführerin den Standpunkt
vertritt, die Konzession und mit ihr allfällige Pflichten betreffend Rückbau
der Anlage hätten mit dem Ablauf der in der Konzessionsverfügung festgesetzten
Gültigkeitsdauer von 30 Jahren geendet, gehen die Beschwerdegegnerin und mit
ihr die Vorinstanz davon aus, dass die Konzession durch die Weiterbenützung der
Anlage stillschweigend verlängert worden sei. Deshalb habe die Konzession mit
der angefochtenen Verfügung aufgehoben werden müssen und habe damit auch die
Verpflichtung zum Rückbau der Anlage verbunden werden dürfen. Insofern seien
zwar die bei Konzessionserteilung geltenden Anordnungen etwas interpretationsbedürftig,
doch sei eine Klarstellung bezüglich der Rückbaupflicht mit der Revision der
Allgemeinen Bedingungen betreffend Konzessionen für Benzin- und Heizöltanks im
Jahr 1980 erfolgt.
2.1
Wie die
Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, galt bei der Erteilung der Konzession
am 12. März 1968 § 28 Abs. 2 des Baugesetzes für Ortschaften mit
städtischen Verhältnissen vom 23. April 1893 (aBauG), wonach die Benutzung
öffentlichen Grundes für Privatzwecke vom Gemeinderat bewilligt und hierfür
eine Gebühr verlangt werden konnte. Zudem verweist Ziffer 4 der Verfügung vom
12.
März 1968 auf die Protokollauszüge der Bausektion I vom 10. Juli
1958/4. Oktober 1962 und 23. Juni 1966, welche Bedingungen und
Auflagen für die Beanspruchung des öffentlichen Grundes durch Benzin- und Heizöltanks
enthalten.
Bei Ablauf der 30-jährigen Gültigkeitsdauer der Konzession
im Jahr 1998 und während der darauffolgenden weiteren Nutzung der Tankanlage
durch die Beschwerdeführerin wurde die Benützung des öffentlichen Grundes für
private Zwecke durch § 231 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) geregelt. Mit Beschluss vom 5. Februar 1980 hatte die
Bausektion I des Stadtrats Zürich neue Allgemeine Bedingungen betreffend Konzessionen
für Benzin- und Heizöltanks festgesetzt. Am 1. Juli 2008 trat sodann das
vom Stadtrat Zürich erlassene Sondergebrauchsreglement vom 2. April 2008
in Kraft.
2.2
Die
Konzession ist ein gemischter Rechtsakt, der sich aus einem verfügungsmässig
und einem vertraglich begründeten Teil zusammensetzt, wobei die Dauer zu den
vertraglichen Elementen der Konzession gehört (BGE 130 II 18, E. 3.1 = Praxis
2005.
Nr. 40). Die ursprünglich vereinbarte Dauer von 30 Jahren konnte
deshalb durch Parteivereinbarung verlängert werden. Allerdings trifft es zu,
dass verwaltungsrechtliche Verträge, wie dies in der Lehre mit überzeugenden
Gründen vertreten wird, zu ihrer Gültigkeit der Schriftform bedürfen (Pierre
Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A.,
Bern 2009, § 34 Rz. 3; Pierre Moor, Droit administratif, Volume II, 2. A.,
Bern 2002, S. 389 f.; Frage noch offengelassen in BGE 99 Ib 115
E. 3a).
Hier liegt eine schriftliche Vereinbarung über die
Verlängerung der Konzessionsdauer unbestrittenermassen nicht vor. Indessen ist
nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Konzessionsdauer der Bestand der
Tankanlage im öffentlichen Grund von der Beschwerdegegnerin weiterhin geduldet
worden und hat die Beschwerdeführerin diese Anlage weiterhin bestimmungsgemäss
genutzt. Damit ist das Konzessionsverhältnis aufgrund stillschweigender
Übereinkunft fortgesetzt worden. Nachdem die Beschwerdeführerin gestützt auf
diese stillschweigende Übereinkunft den öffentlichen Grund während 10 Jahren
für ihre Zwecke genutzt hat, erscheint ihre Berufung auf die Ungültigkeit der
Vereinbarung infolge Formmangels als treuwidrig (Moor, S. 390).
Damit ist davon auszugehen, dass das Konzessionsverhältnis
jedenfalls bis zur Mitteilung der Stilllegung durch die Beschwerdeführerin am 2. September
2008.
andauerte.
2.3
Bezüglich
des Schicksals der Tankanlage nach Ablauf der Konzession enthält die Verfügung
vom 12. März 1968 keine Regelung, und auch den damals geltenden Allgemeinen
Bestimmungen vom 10. Juli 1958/4. Oktober 1962 und 23. Juni 1966
lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen. Die Ergänzung vom 23. Juni 1966
ist im vorliegenden Zusammenhang bedeutungslos, da sie nur Versicherungsfragen
betrifft. Auch aus Ziffer 8 der Allgemeinen Bedingungen vom 10. Juli
1958/4. Oktober 1962, wonach bei Missständen verlangt werden kann, dass
die Tankanlage entleert und ausser Betrieb gesetzt wird, lässt sich nicht auf
eine Rückbauverpflichtung schliessen. Ein (vorzeitiger) Rückbau ist zwar in Ziffer
12.
vorgesehen, jedoch nur für den Fall, dass sich aus dem Bestand oder Betrieb
der Tankanlage Unzukömmlichkeiten oder Schwierigkeiten für die Unterbringung
städtischer Leitungen oder anderer städtischer Einrichtungen im Strassengebiet
oder für die Abwicklung des Verkehrs ergeben sollten.
2.4
Eine
Grundlage für eine solche Rückbauverpflichtung hat die Vorinstanz dagegen in
Ziffer 1.13 der vom Stadtrat am 5. Februar 1980 revidierten Allgemeinen
Bedingungen für Konzessionen für Benzin und Heizöltanks im öffentlichen Grund
erblickt, wonach bei Ausserbetriebsetzung die Tankanlage zu beseitigen ist.
Dabei hat sie sich nicht darüber ausgesprochen, ob sich die Beschwerdeführerin
diese Bestimmung als mit der Verlängerung der Konzession stillschweigend
vereinbart entgegenhalten lassen oder ob die Frage des Rückbaus dem
hoheitlichen Teil der Konzession zugerechnet werden muss.
2.5
Bei der
Unterscheidung, ob eine Regelung dem verfügungsmässigen oder dem vertraglichen
Teil der Konzession zugerechnet wird, kann nicht lediglich darauf abgestellt werden,
welcher Teil der Konzession auf Absprache der Parteien beruht und welcher
einseitig von der Konzessionsbehörde festgelegt wurde, sondern es ist der
rechtliche Gehalt der einzelnen Bestimmungen entscheidend (VGr, 11. März
1985, ZBl 88 (1987), 134 E. 3.c, auch zum Folgenden). Verfügungsmässig
haben jene Konzessionsbestimmungen zu ergehen, die zwingend geregelte Fragen
betreffen und wichtige öffentliche Interessen berühren. Vertraglicher Art
können dagegen jene Bestimmungen sein, welche für das öffentliche Interesse
weniger erheblich sind, wie die bereits erwähnte Dauer der Konzession. Für den
verfügungsmässigen Teil der Konzession gilt uneingeschränkt der Grundsatz der
Gesetzmässigkeit und entsprechend hat der Konzessionär auf seinen Inhalt keinen
Einfluss; anders als bei den vertraglichen Elementen ist insofern die spätere
Unabänderlichkeit nicht gesichert, sondern es ist das jeweils geltende Recht
anzuwenden (vgl. BGE 127 II 69, E. 5a; Vinzens Augustin, Das Ende der
Wasserrechtskonzession, Freiburg 1983, S. 17; Daniel Kunz, Verfahren und
Rechtsschutz bei Konzessionen, Bern 2004, S. 66). Soweit die Bestimmungen
dagegen vertragsmässiger Art sind, binden sie die Parteien in gleicher Weise
wie einen privatrechtlichen Vertrag; sie begründen wohlerworbene Rechte und
haben als solche auch bei einer Gesetzesänderung Bestand. Ihre Auslegung
richtet sich nach den allgemeinen Interpretationsregeln des Vertragsrechts,
insbesondere nach dem Vertrauensgrundsatz.
2.6
Mit der
Konzession vom 12. März 1968 wurde der Beschwerdeführerin das Recht verliehen,
einen Tank in den öffentlichen Grund am C-Strasse einzulegen, das heisst, für
die Dauer der Konzession den öffentlichen Grund zu beanspruchen. Mit dem Ablauf
der Konzession geht dieser Anspruch unter und stellt sich damit zwangsläufig
die Frage nach dem weiteren Schicksal der Anlage.
Eine ausdrückliche Regelung, welche die Beschwerdeführerin
berechtigt, die Tankanlage nach Ablauf der Konzessionsdauer im öffentlichen
Grund zu belassen, enthält die Konzessionsverfügung nicht. Eine entsprechende
Vereinbarung könnte mithin nur stillschweigend zustande gekommen sein, entweder
beim erstmaligen Abschluss oder dann bei der (ebenfalls stillschweigenden)
Verlängerung (vgl. vorn E. 2.2). Gegen eine solche Annahme spricht jedoch
der bereits erwähnte Grundsatz, dass verwaltungsrechtliche Verträge zu ihrer
Gültigkeit der Schriftform bedürfen (ebenfalls vorn E. 2.2).
Andererseits sprechen die aktenkundigen Umstände der
Konzessionsverleihung auch nicht dafür, dass die Beschwerdeführerin vom
Verbleib der stillgelegten Anlage im öffentlichen Grund ausgehen konnte. Zwar
ist bei der Ausserbetriebsetzung einer erdverlegten Tankanlage nach den heute
geltenden umwelt- und gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen nicht in jedem
Fall erforderlich, dass der Tank aus dem Erdreich entfernt wird ("Erdverlegte
Tanks: Ausserbetriebsetzung", Merkblatt AWEL, www.tankanlagen.zh.ch). Bei
Anlagen im öffentlichen Grund können jedoch auch andere öffentliche Interessen
eine Beseitigung der Tankanlage verlangen. Laut Ziffer 12 der Allgemeinen
Bedingungen vom 10. Juli 1958/4. Oktober 1962 konnte die
Beschwerdeführerin schon während der Dauer des Konzessionsverhältnisses zum
(vorzeitigen) Rückbau verpflichtet werden, wenn sich aus dem Bestand oder
Betrieb der Tankanlage Unzukömmlichkeiten oder Schwierigkeiten für die
Unterbringung städtischer Leitungen oder anderer städtischer Einrichtungen im
Strassengebiet oder für die Abwicklung des Verkehrs ergeben sollten. Diese
Gefahr besteht auch nach Stilllegung der Anlage, und es ist deshalb nicht
anzunehmen, dass die Beschwerdegegnerin mit einem Verzicht auf den Rückbau der
Tankanlage bei Ablauf der Konzession das Risiko eingehen wollte, die
Beseitigung nötigenfalls auf eigene Kosten vornehmen zu müssen. Auch wenn bei
Abschluss der Konzession das Bewusstsein für die von Tankanlagen ausgehenden
Umweltbelastungen weniger ausgeprägt gewesen sein dürfte als heute, spricht
auch die Gefahr von Altlasten gegen ein Einverständnis der Beschwerdegegnerin
mit dem Verbleib der Tankanlage im öffentlichen Grund. Was hingegen die
Beschwerdeführerin betrifft, weist nichts darauf hin, dass sie im Zeitpunkt der
Verleihung die Frage der Rückbauverpflichtung als wesentlichen Teil der
Konzession betrachtete, der für die Annahme der Konzessionsverleihung entscheidend
war.
2.7
Liegt über
den Rückbau keine Vereinbarung vor, so ist darüber nach dem bei Beendigung der
Konzession geltenden Recht zu beurteilen. Im Zeitpunkt der Mitteilung der Stilllegung
an die Beschwerdegegnerin galt bereits das vom Stadtrat Zürich gestützt auf § 231
PBG erlassene Sondergebrauchsreglement (SRG) vom 2. April 2008 (in Kraft
getreten am 1. Juli 2008). Art. 22 Abs. 1 SRG verlangt bei
Beendigung des Bewilligungsverhältnisses (Gebrauchsbewilligung oder Konzession;
vgl. Art. 2 Abs. 1 SRG), dass der öffentliche Grund wieder in den
Zustand versetzt wird, in welchem er angetreten wurde.
Dieses vom Stadtrat erlassene Reglement dürfte für sich
allein keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Rückbauverpflichtung
darstellen. Vielmehr stellt es wie Ziffer 1.13 der am 5. Februar 1980
revidierten Allgemeinen Bedingungen für Konzessionen für Benzin und Heizöltanks
lediglich das Bestehen einer solchen Verpflichtung klar, welche sich zwangsläufig
daraus ergibt, dass mit Ablauf der Konzession der Konzessionär über keine
Berechtigung zum Belassen der Anlage im öffentlichen Grund mehr verfügt (vgl.
bezüglich des Rückbaus von Strassenbahnanlagen Kurt Sintzel, Die
Sondernutzungsrechte an öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch, Zürich 1962,
S. 249).
An der öffentlichrechtlichen Pflicht zur Entfernung der
Tankanlage aus dem öffentlichen Grund vermag das sachenrechtliche
Akzessionsprinzip, auf das sich die Beschwerdeführer-in beruft, nichts zu
ändern. Ebenso wenig kann aus einer Analogie zum Mietrecht geschlossen werden,
die Beschwerdegegnerin habe ihren Beseitigungsanspruch verwirkt, weil sie die
Beseitigung nicht unverzüglich nach der Stilllegung der Anlage, sondern erst
rund 10 Monate später geltend gemacht hat.
3.
Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute
oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist gemäss Art. 25a des
Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) eine Behörde zu bezeichnen,
die für ausreichende Koordination sorgt (Abs. 1); die für die Koordination
zuständige Behörde sorgt unter anderem für eine inhaltliche Abstimmung sowie
möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen (Abs. 2
lit. d).
3.1
Die
streitbetroffene Tankanlage ist als Standort Nr. 02 im Kataster der
belasteten Standorte eingetragen und muss gemäss Eintrag bei einer
Zustandsänderung untersucht werden, weshalb der von der Beschwerdegegnerin
angeordnete Rückbau eine Voruntersuchung im Sinn von Art. 7 AltlV
voraussetzt und gemäss Art. 25a RPG mit der Anordnung dieser Untersuchung
koordiniert werden muss.
3.2
Wenn die
Beschwerdegegnerin der Koordinationspflicht in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai
2010.
entgegenhält, über die Pflicht zum Rückbau könne unabhängig von der Voruntersuchungspflicht
entschieden werden, so übersieht sie, dass sie nicht bloss die Pflicht der
Beschwerdeführerin zum Rückbau festgestellt, sondern diese zum Rückbau bis zum
30.
Juni 2010 verpflichtet hat. Dass eine solche Fristansetzung erst
erfolgen kann, wenn Klarheit über einen allfälligen Sanierungsbedarf und -umfang
besteht, ist offenkundig. Zudem ist nicht völlig auszuschliessen, dass im
Lichte des Sanierungsumfangs der Rückbau der Tankanlage im gegenwärtigen
Zeitpunkt als unverhältnismässig erscheint. Wie die Beschwerdegegnerin sodann
selber ausführt, ist es sinnvoll, die Voruntersuchung möglichst im Vorfeld des
Tankrückbaus durchzuführen, um bei einer allenfalls nötigen Sanierung Synergien
mit den Rückbauarbeiten zu nutzen und den Aufwand möglichst gering zu halten.
Somit besteht zwischen der Anordnung von Rückbau und Voruntersuchung ein enger
sachlicher Zusammenhang, welcher eine Koordination zwingend erfordert (vgl. Arnold
Marti, in Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Art. 25a
Rz. 19, sowie derselbe, Verfahrensrechtliche Möglichkeiten der Koordination bei
der ersten Instanz, URP 1991, S. 244). Dies gilt auch insofern, als mit
der Anordnung der Voruntersuchung darüber zu entscheiden ist, wer als Inhaber
des Standorts diese durchzuführen hat (Art. 20 Abs. 1 AltlV).
3.3
Nicht in
Betracht fällt die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene Anordnung zur Durchführung
einer Voruntersuchung durch das Verwaltungsgericht, da die Frage der
Voruntersuchung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, sondern darüber
zunächst eine Anordnung des insoweit zuständigen Amtes für Abfall, Wasser,
Energie und Luft (AWEL) zu ergehen hat. Sodann hat die gemäss Art. 25a Abs. 2
lit. d RPG gebotene und hier offenkundig erforderliche inhaltliche
Abstimmung der Verfügungen durch die fachkundigen erstinstanzlichen Behörden zu
erfolgen, weshalb eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Vorliegen
des Entscheids über die Voruntersuchung keinen Sinn macht. Abgesehen davon wäre
ein solches Vorgehen unzulässig, weil damit der Beschwerdeführerin bezüglich
der Anordnung der Voruntersuchungspflicht eine Instanz verloren ginge und zudem
gegen Art. 33 Abs. 4 RPG verstossen würde, wonach für koordinationsbedürftige
Verfügungen einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen sind.
4.
Die angefochtene Verpflichtung
der Beschwerdeführerin zur Entfernung der Tankanlage aus dem öffentlichen Grund
und zur Wiederherstellung der Oberfläche sowie der Rekursentscheid sind somit
wegen Verletzung des bundesrechtlichen Koordinationsgebots insoweit aufzuheben,
als neben der Aufhebung der Konzession nicht bloss die Verpflichtung der
Beschwerdeführerin zum Rückbau festgestellt, sondern die Entfernung der Tankanlage
und die Wiederherstellung der Oberfläche innert (einer bereits abgelaufenen)
Frist angeordnet wurden. Die erneute Fristansetzung zum Rückbau wird mit der
Verfügung betreffend Durchführung einer Voruntersuchung des belasteten
Standorts abzustimmen sein, zu welchem Zweck die Akten an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen sind.
Da die Beschwerdeführerin nur
teilweise obsiegt, rechtfertigt es sich, die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin zu 2/3 und der Beschwerdegegnerin
zu 1/3 aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht
auch der nicht vollständig obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid und die angefochtene
Verfügung vom 30. Juni 2009 werden bezüglich Entfernung der Anlage und
Wiederherstellung der Oberfläche aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid
über die Beseitigung und Wiederherstellung in Koordination mit der
Voruntersuchung im Sinn von Art. 7 AltlV an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten des Beschwerde- und des Rekursverfahrens werden der Beschwerdeführerin
zu 2/3 und der Beschwerdegegnerin zu 1/3 auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…