VB.2009.00662
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00662
19. Mai 2010Deutsch15 min
(URT.2010.12345)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00662
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.05.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Inventarentlassung
Inventarentlassungen im Rahmen einer Inventarbereinigung. Verhältnismässigkeit.
Die nicht durch eine drohende Beeinträchtigung oder durch ein Provokationsbegehren veranlasste Überprüfung der Inventareinträge ist grundsätzlich zulässig. Das Rechtsmittelverfahren gegen Inventarentlassungen, die im Rahmen einer solchen Inventarbereinigung ergehen, hat nicht die Anordnung von Schutzmassnahmen bzw. den Verzicht darauf zum Gegenstand, sondern betrifft einzig die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Inventarentlassung erfüllt sind. Trifft dies nicht zu, so ist die Inventarentlassung aufzuheben und bleibt das Objekt im Inventar, ohne dass definitiv über seine Schutzwürdigkeit zu entscheiden ist. Die blosse Inventarentlassung steht späteren Schutzentscheiden nicht im Weg (E. 3.3).
Die von der Beschwerdegegnerin entlassenen Objekte sind grundsätzlich schutzfähig und müssen damit im Inventar bleiben. Wenn es sich um Grenzfälle der Schutzwürdigkeit handelt, so betrifft dies die Frage der Unterschutzstellung, über welche jedoch nicht im Rahmen einer Inventarbereinigung zu befinden ist (E. 4.2).
Abweisung.
Stichworte:
DENKMALPFLEGE
INVENTAR
INVENTARENTLASSUNG
SCHUTZMASSNAHME
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 8 NaturschutzV
§ 203 Abs. II PBG
§ 338a Abs. II PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00662
Entscheid
der 1. Kammer
vom 19. Mai 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtssekretärin
Tanja Kamber.
In Sachen
Gemeinde Gossau, vertreten durch den Gemeinderat
Gossau, dieser vertreten durch RA A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zürcherische Vereinigung für
Heimatschutz ZVH, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
und
D und 9 weitere Mitbeteiligte
Mitbeteiligte,
betreffend Inventarentlassung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 28. Januar 2009 setzte der
Gemeinderat Gossau das überarbeitete Inventar der kunst- und kulturhistorischen
Objekte neu fest und entliess gleichzeitig 35 einzeln bezeichnete Objekte aus
dem Inventar.
Erwägungen
II.
Den gegen diesen Beschluss am 14. April 2009
erhobenen Rekurs der Zürcherischen Vereinigung für Heimatschutz ZVH spaltete
die Baurekurskommission III in verschiedene Verfahren auf, darunter die
Geschäfts-Nrn. 01 und 02–03, welche fünf Liegenschaften betreffen, gegen deren
Inventarentlassung sich der Rekurs unter anderem richtete. Mit Entscheid vom 21. Oktober
2009.
vereinigte die Rekurskommission diese fünf Verfahren und hob unter
Gutheissung dieser Rekurse den Beschluss des Gemeinderats Gossau vom 28. Januar
2009.
insofern auf, als damit die bisherigen Inventarnummern 04, 05, 06, 07 und 08
aus dem Inventar entlassen wurden. Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet,
dass es unverhältnismässig sei, eine Inventarentlassung vorzunehmen, ohne dass
den streitbetroffenen Schutzobjekten eine Beeinträchtigung drohe oder ein sogenanntes
Provokationsbegehren gestellt worden sei. Wegen des Verbandsbeschwerderechts
könne eine solche Unterschutzstellung nämlich dazu führen, dass es ohne Not zu
einer für die Eigentümerschaft belastenden Schutzverfügung komme. Zudem sei bei
solchen Massenentlassungen nicht gewährleistet, dass die Schutzwürdigkeit der
einzelnen Objekte hinreichend geprüft werden könne, und werde damit auch die
Wahrnehmung des Verbandsbeschwerderechts infrage gestellt.
III.
Mit Beschwerde vom 20. November 2009 liess die
Gemeinde Gossau dem Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids und
Bestätigung der Inventarentlassungen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen,
eventuell Rückweisung der Akten an die Vorinstanz beantragen.
Die Vorinstanz schloss am 16. Dezember 2009 auf
Abweisung der Beschwerde. Die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz ZVH
beantragte am 18. Februar 2010 im Hauptstandpunkt Abweisung der Beschwerde
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im Rahmen eines von der Beschwerdeführerin
beantragten, am 4. Mai 2010 abgeschlossenen zweiten Schriftenwechsels
hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die vom Verwaltungsgericht als
Mitbeteiligte ins Verfahren einbezogenen Eigentümer der streitbetroffenen
Liegenschaften liessen sich nicht vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Gemeinde ist gestützt
auf § 21 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Anfechtung des Rekursentscheids befugt, mit welchem die von ihr
vorgenommenen Entlassungen aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen
Objekte rückgängig gemacht worden sind.
2.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz einen Verstoss
gegen das Rügeprinzip und eine unzulässige Ausdehnung des Streitgegenstands
vor. Falls dies überhaupt zulässig gewesen sei, hätte der Beschwerdeführerin
mindestens Gelegenheit gegeben werden müssen, sich zu den neuen Rechtsgründen
zu äussern, welche zur Aufhebung ihrer Anordnung führten.
Diese Rügen sind unbegründet. Mit Rekurs angefochten wurde
unter anderem die Entlassung der Inventarnummern 04, 05, 06, 07 und 08. Wenn
die Rekurskommission in Gutheissung dieser Rekurse den angefochtenen
Gemeinderatsbeschluss bezüglich dieser Entlassungen aufgehoben hat, so stellt
dies offenkundig keine Erweiterung des Streitgegenstands dar. Im Rahmen des
Rekursverfahrens, in welchem bezüglich der in diesem Beschwerdeverfahren
streitigen Inventarentlassungen geltend gemacht wurde, sie hätten nicht ohne
neue Detailuntersuchungen der entlassenen Objekte erfolgen dürfen, hatte die
Vorinstanz sodann notwendigerweise zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen im
Rahmen einer periodischen Nachführung der Inventare bisher inventarisierte Objekte
aus dem Inventar entlassen werden können. Wenn sie dabei vorweg geprüft hat, ob
es unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit zulässig ist, Objekte aus
dem Inventar zu entlassen, ohne dass eine drohende Beeinträchtigung oder ein
Provokationsbegehren zu einer Überprüfung der Schutzwürdigkeit Anlass geben,
hat sie ihren Entscheid nicht auf eine bisher nicht herangezogene Bestimmung
bzw. einen neuen Rechtsgrund abgestützt. Für einen zweiten Schriftenwechsel
bestand kein Grund, und der Vorwurf der Gehörsverletzung ist unberechtigt.
3.
Die Rekurskommission hat nicht die Begründetheit der
einzelnen Inventarentlassungen geprüft, sondern erwogen, das Vorgehen der
Gemeinde als solches sei unter dem Aspekt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
unzulässig.
3.1
Der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur
Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und
notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen
Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage,
Zürich etc. 2006, Rz. 581 ff.). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat
im ganzen Bereich des öffentlichen Rechts Geltung, sowohl für die Rechtsetzung
als auch für die Rechtsanwendung. Spezialpolizeierlasse – wie beispielsweise
Baupolizeivorschriften – müssen ihrerseits verhältnismässig sein. Ist die
anzuwendende Norm als solche nicht zu beanstanden, so fordert der Verhältnismässigkeitsgrundsatz
bloss, dass sie im konkreten Fall richtig, ihrem Sinn und Zweck entsprechend
angewendet wird. Die verwaltungsrechtliche Handhabung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
ist mithin eine Frage der richtigen Rechtsanwendung. Dies bedeutet, dass die
mit dem verbindlichen Sinn übereinstimmende Auslegung und Rechtsanwendung nicht
im Einzelfall aus Rücksicht auf die Verhältnismässigkeit unterbleiben darf,
sondern
– entsprechend dem Legalitätsprinzip – anzuwenden ist (Ulrich
Zimmerli, Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im öffentlichen Recht, ZSR NF
97/II (1978) S. 27 ff., 48 f.; André Grisel, Traité de droit
administratif, Neuchâtel 1984, Band 1, S. 351 f.; vgl. auch RB 1962
Nr. 89).
3.2
Gemäss § 203
Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) erstellen die für Schutzmassnahmen zuständigen Behörden
Inventare. Diese sollen eine Bestandesaufnahme der in Betracht fallenden Schutzobjekte
ermöglichen. Aufnahme in die Inventare sollen daher nicht nur jene Objekte
finden, welche mit Sicherheit formell geschützt werden; es geht darum, den
gesamten Bestand der schutzfähigen Objekte zu erfassen, ohne Rücksicht auf
beabsichtigte Schutzmassnahmen seitens der Behörden (RB 1990 Nr. 72). Das
Inventar entfaltet erst bei der formellen Eröffnung der Inventaraufnahme an den
Grundeigentümer diesem gegenüber Rechtswirkungen (§ 209 Abs. 2 PBG).
Gemäss § 8 der Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977
(NaturschutzV) sind die Inventare nach Bedarf nachzuführen.
Weil die Inventare keine unmittelbaren und verbindlichen
Rechtswirkungen gegenüber dem Privaten entfalten, sind sie keine
Schutzmassnahmen im Sinn von § 205 PBG. Trotz gewisser Ähnlichkeiten
lassen sie sich auch nicht mit Richtplänen gleichsetzen; nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind die Inventare aber immerhin
insoweit behördenverbindlich, als sie die Vermutung der Schutzwürdigkeit der
darin verzeichneten Objekte begründen und die Behörden verpflichten, sich in
einem formellen Entscheid mit dieser Vermutung auseinanderzusetzen (RB 1990 Nr.
11.
= BEZ 1990 Nr. 11; vgl. auch RB 1991 Nr. 60 [Leitsatz] = BEZ 1991 Nr.
23.
= ZBl 92/1991, S. 495, E. 4b/bb). Eine Inventarentlassung stellt deshalb in
jedem Fall eine Verfügung dar, die von den gemäss § 338a Abs. 2 PBG
beschwerdeberechtigten Verbänden sowie von den in ihren schutzwürdigen
Interessen betroffenen Privaten (vgl. VGr, 20. Dezember 2007,
VB.2007.00192 und 193, E. 3; 10. Dezember 2008, VB.2008.00404, E.
3.2
, beide unter www.vgrzh.ch) angefochten werden kann. Die verfügende Behörde
hat gemäss § 7 VRG den massgeblichen Sachverhalt von Amtes wegen
abzuklären und die Verfügung ist gemäss § 10 Abs. 2 VRG zu begründen.
Um den beschwerdeberechtigten Verbänden oder Privaten den Zugang zum Verfahren
zu ermöglichen, ist die Inventarentlassung zu publizieren (VGr, 10. Februar
2010, VB.2009.00424, E. 4.1; 10. Dezember 2008, VB.2008.00404, E. 3.2.2,
beide unter www.vgrzh.ch).
3.3
Die
Vorinstanz hält Inventarentlassungen, die erfolgen, ohne dass eine drohende Beeinträchtigung
oder ein Provokationsbegehren des Eigentümers Anlass zur Überprüfung der
Schutzwürdigkeit gegeben hat, für unverhältnismässig, weil sich der Eigentümer
aufgrund des Beschwerderechts der Verbände oder eines betroffenen Privaten
einem Rechtsmittelverfahren ausgesetzt sehe, welches in eine Schutzverfügung
münden könne. Die Beschwerdeführerin hält dieser Überlegung entgegen, dass die
erfolgreiche Anfechtung der Inventarentlassung nicht die Anordnung von
Schutzmassnahmen, sondern bloss die Aufhebung der Entlassung und damit das
Verbleiben des Objekts im Inventar zur Folge habe. Der Beschwerdegegner macht
dagegen geltend, aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung habe eine
Inventarisierung zwingend die Detailabklärung der Schutzwürdigkeit zur Folge,
welche entweder zur Entlassung aus dem Inventar oder aber zu einer eigentümerverbindlichen
Schutzmassnahme führen müsse; eine andere Möglichkeit gebe es nicht.
Wie das Verwaltungsgericht in RB 1990 Nr. 13 erwogen hat,
begründet das Inventar die Vermutung der Schutzwürdigkeit der verzeichneten
Objekte (vgl. dazu auch RB 1990 Nr. 11 = BEZ 1990 Nr. 11) und ist die
Behörde verpflichtet, sich in einem förmlichen Entscheid mit dieser Vermutung
auseinanderzusetzen, welcher entweder in einer definitiven Unterschutzstellung
oder in einer förmlichen Entlassung aus dem Inventar bestehen könne, wobei Letztere
auch in einer Abbruch- oder Baubewilligung mitenthalten sein könne. Aus diesen
Erwägungen scheinen die Vorinstanz und mit ihr der Beschwerdegegner zu schliessen,
eine Inventarentlassung komme stets dem definitiven Verzicht auf
Schutzmassnahmen gleich und erfordere deshalb zwingend eine umfassende
Abklärung der Schutzwürdigkeit des betreffenden Objekts.
Der in RB 1990 Nr. 13 auszugsweise publizierte Entscheid
VB.1990.00172 vom 20. Dezember 1990 betraf das ehemalige Korn-, Kauf- und
Salzhaus beim Bahnhof Winterthur, welches im Eigentum der Stadt Winterthur und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft stand und das der Stadtrat Winterthur im
Hinblick auf einen geplanten Verkauf aus dem Inventar entlassen hatte. Die
Rekurskommission war auf eine Verbandsbeschwerde mit der Begründung nicht
eingetreten, das Inventar sei lediglich ein Arbeitsinstrument der Behörde; so wenig
wie die Aufnahme eines Objekts in das Inventar einen rechtsverbindlichen
Entscheid über die dessen Schutzwürdigkeit beinhalte, schliesse die Entlassung
einen definitiven Entscheid über die Nichtschutzwürdigkeit mit ein, sodass mit
der Entlassung kein anfechtbarer Verwaltungsakt ergehe. Unter Hinweis auf die
in RB 1990 Nr. 11 = BEZ 1990 Nr. 11 entwickelte Rechtsprechung verwarf das
Verwaltungsgericht diese Rechtsauffassung; anders als die Aufnahme ins Inventar
stelle die Entlassung eine Verfügung dar, welche, da sie sich auf den dritten
Titel des Planungs- und Baugesetzes stütze, gemäss § 338a Abs. 2 PBG
der Verbandsbeschwerde unterliege. Die Sache wurde deshalb zur materiellen
Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen und – in einer in RB 1990 Nr. 13
nicht publizierten Erwägung – ausdrücklich festgehalten, die Rekurskommission
werde nicht über definitive Schutzmassnahmen zu befinden haben, sondern einzig
darüber, ob die Entlassung aus dem Inventar im jetzigen Zeitpunkt begründet
sei.
Aus der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
lässt sich somit nicht ableiten, dass jeder Inventarentlassung zwingend eine
umfassende Abklärung der Schutzwürdigkeit vorauszugehen und dass eine
Gutheissung eines gegen die Entlassung erhobenen Rechtsmittels die Anordnung
von Schutzmassnahmen zur Folge hat. Jedenfalls dann, wenn keine drohende
Beeinträchtigung des Schutzobjekts oder kein Provokationsbegehren des Eigentümers
Anlass zur Inventarentlassung gegeben hat, hat das Rechtsmittelverfahren nicht
die Anordnung von Schutzmassnahmen bzw. den Verzicht darauf zum Gegenstand,
sondern betrifft einzig die Frage, ob die Voraussetzungen für eine
Inventarentlassung erfüllt sind. Trifft dies nicht zu, so ist die
Inventarentlassung aufzuheben und bleibt das Objekt im Inventar, ohne dass
definitiv über seine Schutzwürdigkeit zu entscheiden ist. Auch aus dem von der
Beschwerdegegnerin zitierten Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 2. September
2002.
lässt sich nichts anderes ableiten; dieser betraf ein inventarisiertes Objekt,
dessen Beeinträchtigung durch ein von der Gemeinde bewilligtes Umbauvorhaben
drohte, ohne dass diese zuvor über den Schutzumfang entschieden hatte (VGr, 2. September
2002, VB.2002.00172, www.vgrzh.ch).
Zu bedenken ist sodann auch, dass die zürcherischen
Inventare wegen ihrer beschränkten Behördenverbindlichkeit zwar mehr als blosse
Arbeitsinstrumente der Behörden sind, dass sie aber diese Funktion auch
erfüllen müssen. Wenn laut § 8 NaturschutzV die Inventare nach Bedarf
nachzuführen sind, so gehört dazu nicht nur die Aufnahme neuer schutzfähiger Objekte,
sondern auch die Entlassung von solchen, welche die Voraussetzung für die
Inventaraufnahme nicht mehr erfüllen. Davon ist zu Recht auch die
Rekurskommission ausgegangen, als sie mit Entscheid vom 10. Juni 2009 die
Entlassung von sieben nicht mehr bestehenden Objekten aus dem Inventar der
Gemeinde Gossau geschützt hat (vgl. VGr, 10. Februar 2010, VB.2009.00424,
www.vgrzh.ch).
Solche im Rahmen einer Inventarbereinigung vorgenommene
Entlassungen müssen zwar publiziert und können von den Verbänden oder
betroffenen Nachbarn angefochten werden. Durch die blosse Inventarentlassung
wird die Rechtsstellung des Eigentümers aber ebenso wenig berührt wie durch die
erstmalige Aufnahme oder eine im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens allenfalls
angeordnete Wiederaufnahme. Anders als der ausdrückliche Verzicht auf die
Anordnung einer Schutzmassnahme, auf welchen nur nach den Grundsätzen über die
Rücknahme von Verfügungen zurückgekommen werden kann (VGr, 20. August
1992, VB.1991.00125 und 00140 [nicht publiziert]), steht deshalb die blosse Inventarentlassung
späteren Schutzmassnahmen nicht im Weg.
Sodann trifft es nicht zu, dass mit der Bereinigung der
Inventare das Beschwerderecht der Verbände unterlaufen wird. Wie erwähnt,
müssen Inventarentlassungen auf einer hinreichenden Abklärung des massgeblichen
Sachverhalts beruhen und eine Begründung enthalten. Bereits diese formalen
Voraussetzungen lassen die Gefahr von "Massenentlassungen" als gering
erscheinen. Zudem hat das Inventar alle schutzfähigen Objekte zu umfassen,
weshalb blosse Zweifel an der Schutzwürdigkeit die Entlassung nicht zu
rechtfertigen vermögen; vielmehr muss die Behörde darlegen können, dass den
Objekten schon die Schutzfähigkeit abgeht. Auch insofern lassen sich
"Massenentlassungen", welche diese inhaltlichen Anforderungen nicht
erfüllen, im Rechtsmittelverfahren leicht zu Fall bringen und ist nicht mit
einer Überforderung der beschwerdeberechtigten Verbände zu rechnen.
Allein auf Gründe der Verhältnismässigkeit lässt sich
somit die Aufhebung der nach der gesetzlichen Ordnung grundsätzlich zulässigen
Inventarentlassungen nicht stützen.
4.
Erweist sich damit die nicht durch eine drohende
Beeinträchtigung oder durch ein Provokationsbegehren veranlasste Überprüfung
der Inventareinträge nicht von vornherein als unzulässig, so ist zu
entscheiden, ob die Entlassungen der fünf Objekte im Einzelnen rechtmässig
sind.
4.1
Der
Gemeinderat Gossau beschloss am 20. Juni 2007 die Überarbeitung des kommunalen
Inventars der kunst- und kulturhistorischen Objekte. In der Folge überprüften
die beigezogenen Fachpersonen E und F das am 5. Oktober 1988 festgesetzte
Inventar anhand einer von der Denkmalpflege des Kantons Luzern entwickelten
Wertungsliste. Dieses Verfahren und die daraus resultierenden
Änderungsvorschläge sowie die von einer Privatperson beantragten Ergänzungen
wurden an zwei Sitzungen am 30. Oktober 2007 und 12. Februar 2008 von
einer durch den Gemeinderat eingesetzten "Begleitkommission" diskutiert
und die bereinigte Liste zu Handen des Gemeinderats verabschiedet, welcher das
Inventar am 28. Januar 2009 neu festsetzte und 35 Objekte aus dem
Inventar entliess. Wie den Erwägungen zu entnehmen ist, blieb bei 183 Objekten
die Schutzkategorie unverändert, 9 Objekte wurden höher und 10 Objekte
tiefer eingestuft; zudem wurden 39 Objekte neu ins Inventar aufgenommen.
Zu den Entlassungen enthält der Beschluss nur insofern eine Begründung, als bei
einzelnen Objekten der Abbruch vermerkt ist (vgl. dazu VGr, 10. Februar
2010, VB.2009.00424, www.vgrzh.ch). Erst nachdem die Beschwerdegegnerin gegen
die im vorliegenden Verfahren streitigen Entlassungen Rekurs erhoben hatte,
liess die Beschwerdeführerin durch die beigezogenen Fachpersonen eine
Begründung für diese Inventarentlassungen verfassen. Darin wird zusammenfassend
festgehalten, dass es sich bei den fünf Objekten um Grenzfälle handle, die
aufgrund eines der Kriterien von § 203 PBG knapp Aufnahme in das Inventar
finden könnten; da jedoch keine weiteren Kriterien erfüllt seien oder weil die
Objekte durch bauliche Veränderungen stark beeinträchtigt seien, werde mit der
Begleitkommission die Auffassung vertreten, dass die Objekte aus dem Inventar
entlassen werden sollten. Sodann werden die Wertungskriterien sowie die Bedeutung
der Benotung erläutert. Anschliessend werden die fünf Objekte bewertet und die
Entlassungsgründe kurz zusammengefasst.
4.2
Wie in der
Begründung der Inventarentlassungen dokumentiert wird, erreichen alle fünf
streitbetroffenen Objekte in mindestens einem der Hauptkriterien "Situation/Stellenwert"
oder "Eigenwert" die Note 3, das heisst "erhaltenswert".
Die Entlassung aus dem Inventar wird damit begründet, dass keine weiteren
Kriterien erfüllt werden oder die Objekte durch bauliche Veränderungen stark
beeinträchtigt seien. Damit wird jedoch bereits eine Interessenabwägung
vorgenommen, wie sie dem Entscheid über die Schutzwürdigkeit eines Objekts
vorbehalten bleiben muss und nur auf einer vollständigen, alle massgeblichen
Aspekte berücksichtigenden Abklärung des Sachverhalts zulässig ist. Damit ist
offenkundig, dass die Objekte grundsätzlich schutzfähig sind und damit im
Inventar bleiben müssen. Wenn es sich, wie die beigezogenen Fachpersonen
ausführen, um Grenzfälle der Schutzwürdigkeit handelt, so betrifft dies die
Frage der Unterschutzstellung, über welche jedoch nicht im Rahmen einer
Inventarbereinigung zu befinden ist.
5.
Damit erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als
unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG), die überdies zu einer Parteientschädigung von Fr. 2'000.- an die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 840.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'840.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 2'000.- an die Beschwerdegegnerin
verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtkraft des Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…