VB.2009.00666
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00666
9. Dezember 2010Deutsch8 min
(URT.2010.12848)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2009.00666
Entscheid
der 3. Kammer
vom 9. Dezember 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär
Andreas Conne.
In Sachen
Gemeinde
G, vertreten durch den
Gemeinderat,
dieser vertreten durch RA A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegner,
und
Klinik C,
Mitbeteiligter,
betreffend Nutzungsplanung/Gestaltungsplan,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Gemeindeversammlung G beschloss am 30. März 2009
(Publikation am 17. April 2009) die Umzonung des Grundstücks
Kat.-Nr. 01 von der Zone für öffentliche Bauten in die Wohnzone W2/1.9 und
des südlichen Teils des Grundstücks Kat.-Nr. 02 von der Zone für
öffentliche Bauten in die Wohnzone W2/1.4 mit Gestaltungsplanpflicht. Gleichentags
setzte die Gemeindeversammlung den privaten Gestaltungsplan D fest. Während die
Parzelle Kat.-Nr. 01 neben dem Bezirksgebäude liegt und nicht für einen Ausbau
desselben benötigt wird, besteht für die südliche Teilfläche der Parzelle
Kat.-Nr. 02 nach der Schliessung des darauf gelegenen Spitals G und dessen
Streichung von der Spitalliste vor zehn Jahren kein Bedarf mehr für die
öffentliche Hand. Diese Flächen sollen daher von Privatpersonen überbaut werden
können.
Erwägungen
II.
B, Stimmberechtigter der Gemeinde G, rekurrierte am 17. Mai
2009.
gegen beide Beschlüsse und beantragte deren Aufhebung. Die
Baurekurskommission III hiess den Rekurs am 21. Oktober 2009 gut und hob
die genannten Beschlüsse der Gemeindeversammlung vom 30. März 2009 auf.
III.
Dagegen erhob die Gemeinde G am 20. November 2009
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
angefochtenen Rekursentscheids sowie die Wiederherstellung der aufgehobenen
Beschlüsse der Gemeindeversammlung vom 30. März 2009; unter Kostenfolgen
zulasten des Beschwerdegegners. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte sie
die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid des Regierungsrats
über die Änderung des regionalen Richtplans. Das Verwaltungsgericht lud die
Baudirektion mit Präsidialverfügung vom 26. November 2009 ein,
baldmöglichst den Genehmigungsentscheid zu treffen bzw. beim Regierungsrat einzuholen.
Die Baudirektion sistierte darauf das Genehmigungsverfahren bis zur Festsetzung
des geänderten regionalen Richtplans durch den Regierungsrat. Nachdem diese am
25.
August 2010 erfolgt war, genehmigte die Baudirektion mit Verfügung vom
6.
September 2010 den privaten Gestaltungsplan D und die Änderung des
Zonenplans sowie der Bau- und Zonenordnung für das Spitalareal. Damit wurde das
Sistierungsbegehren der Beschwerdeführerin gegenstandslos.
Die Baurekurskommission III beantragte am 29. September
2010.
die Abweisung der Beschwerde. Die Klinik C liess sich innert Frist nicht
vernehmen, wies jedoch mit Schreiben vom 1. November 2010 darauf hin, an
einer raschen Abwicklung des Beschwerdeverfahrens interessiert zu sein. B
ersuchte das Verwaltungsgericht am 13. Oktober 2010 um Erstreckung der
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort, bis er aus der Psychiatrischen
Klinik F entlassen werde. Das Gericht erstreckte die Frist um 20 Tage bis am 8. November
2010, B liess sich jedoch nicht mehr vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist das
Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Nach § 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG sind Gemeinden unter
anderem beschwerdeberechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die
ihnen die Kantons- oder die Bundesverfassung gewährt. Die Beschwerdeführerin
rügt, durch die Aufhebung der strittigen Änderung der Nutzungsplanung und des
privaten Gestaltungsplans sei sie in ihrer durch Art. 50 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und Art. 85 der
Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) garantierten Gemeindeautonomie
verletzt worden. Ihre Legitimation zur Beschwerdeerhebung ist folglich zu
bejahen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Laut § 16
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
haben die Planungen unterer Stufen denjenigen der oberen Stufe und die
Nutzungsplanungen jeder Art und Stufe der Richtplanung zu entsprechen.
Abweichungen sind nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt und
untergeordneter Natur sind (Abs. 2).
2.2
Gemäss
regionalem Richtplan H, wie er vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 2257/1998
festgesetzt worden war, befanden sich die Parzellen Kat.-Nrn. 01 und 02 in
der Zone für öffentliche Bauten. Dementsprechend hiess die Baurekurskommission
III den Rekurs gut, da die beabsichtigte Umzonung den richtplanerischen
Vorgaben offensichtlich nicht entspreche. Es habe nicht genügt, vor der
Nutzungsplanänderung die Änderung der Richtplanung beim regionalen
Planungsverband zu beantragen, da nicht dieser, sondern der Regierungsrat zur
Festsetzung des regionalen Richtplans zuständig sei, weshalb dessen Beschluss
konstitutive Bedeutung zukomme. Sodann liege keine untergeordnete Abweichung im
Sinn von § 16 Abs. 2 PBG vor, denn die beiden Grundstücksflächen
sollten nicht mehr für die öffentliche Aufgabenerfüllung zur Verfügung stehen,
sondern durch die Umzonung in eine Wohnzone für private Zwecke genutzt werden
können.
2.3
Mit
Beschluss vom 25. August 2010 setzte der Regierungsrat die von der Planungsgruppe
I beantragte Änderung des regionalen Richtplans H "betreffend die
Streichung des Gebiets für öffentliche Bauten und Anlagen für das Spital und
Bezirksgebäude G" fest. Demnach besteht nunmehr eine richtplanerische
Grundlage für die strittige Änderung der Nutzungsplanung.
2.4
Während
des Beschwerdeverfahrens eingetretene Rechtsänderungen sollten stets dann
berücksichtigt werden, wenn der Beschwerdeentscheid andernfalls nur
theoretische Bedeutung hätte und dadurch der Streitgegenstand nicht verändert
wird sowie keine neuen Ermessensfragen aufgeworfen werden (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 18, mit Hinweisen). Daraus
leitete das Verwaltungsgericht in einem gleich gelagerten Fall ab, dass es sich
nicht rechtfertige, die Änderung der Nutzungsplanung von Gemeinden einzig
deswegen aufzuheben, weil im Zeitpunkt deren Festsetzung die erforderliche
Grundlage im regionalen Richtplan noch nicht vorhanden gewesen sei (VGr, 9. September
2004, VB.2002.00249, E. 3.4, www.vgrzh.ch). Demnach ist die Revision des
regionalen Richtplans vom 25. August 2010 zu beachten (vgl. VGr, 16. November
2006, VB.2006.00133, E. 3.4, www.vgrzh.ch).
2.5
Der
Widerspruch der kommunalen Nutzungsplanung zum regionalen Richtplan besteht
demnach nicht mehr. Ob sie – wie vom Beschwerdegegner in seiner Rekursschrift
geltend gemacht – dem kommunalen Richtplan nach wie vor widerspricht, ist nicht
von entscheidender Bedeutung, wird dieser doch vom selben Organ wie die
kommunale Nutzungsplanung festgesetzt (§ 32 Abs. 3 PBG). Zudem ist
die kommunale Richtplanung abgesehen vom Verkehrsplan fakultativ (§ 31 Abs. 1
PBG). Damit entfällt der Rechtsgrund, der die Baurekurskommission dazu geführt
hat, die umstrittenen Beschlüsse der Gemeindeversammlung G vom 30. März
2009.
aufzuheben. Demnach ist der Rekursentscheid der Baurekurskommission
aufzuheben. Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob die Abweichungen der
strittigen kommunalen Nutzungsplanung von der im Zeitpunkt des Rekursentscheids
geltenden regionalen Richtplanung bloss untergeordneter Natur im Sinn von § 16
Abs. 2 PBG waren oder nicht.
3.
Auf eine Rückweisung der Sache zum Neuentscheid an die
Baurekurskommission III kann verzichtet werden, da sich sämtliche Rügen des
Beschwerdegegners im Rekursverfahren auf den Widerspruch zur Nutzungsplanung
bezogen sowie auf die Frage, ob die Abweichung der kommunalen Nutzungsplanung
von der Richtplanung untergeordneter Natur im Sinn von § 16 Abs. 2
PBG sei oder nicht. Diese Frage kann jedoch – wie soeben dargelegt (E. 2.5) –
offenbleiben. Soweit der Beschwerdegegner der Baurekurskommission den Beizug
"beider Vorprüfungsberichte des Amts für Raumordnung und Vermessung
(ARV)" beantragte, ist nicht klar, auf welchen weiteren Vorprüfungsbericht
– neben dem in den Akten befindlichen Bericht vom 20. August 2008 – er
sich bezog. Zudem sind die von ihm angeführten Vorgaben des ARV im bei den
Akten liegenden Vorprüfungsbericht enthalten. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdegegners
lassen die angefochtenen Beschlüsse der Beschwerdeführerin nicht als
rechtsverletzend erscheinen. Eine Rückweisung der Sache an die Baurekurskommission
III zum Neuentscheid wäre folglich ein Leerlauf, weshalb davon abzusehen ist.
4.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und Disp.-Ziff. I
des Entscheids der Baurekurskommission III vom 21. Oktober 2009
aufzuheben. Die von der Baurekurskommission III aufgehobenen Beschlüsse der
Beschwerdeführerin vom 30. März 2009 sind folglich wiederherzustellen. Nicht
aufzuheben ist dagegen die Regelung der Kostenfolgen in Disp.-Ziff. II des
Rekursentscheids, da die Baurekurskommission III in jenem Zeitpunkt zu Recht
von einem Widerspruch der angefochtenen Beschlüsse der Beschwerdeführerin zur
Richtplanung ausging und daher den Rekurs guthiess. Die Tatsache, dass der
Rekursentscheid durch die Genehmigung des geänderten regionalen Richtplans überholt
ist, ändert daran nichts. Unter den vorliegenden besonderen Umständen
rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren auf die
Gerichtskasse zu nehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Disp.-Ziff. I des Entscheids
der Baurekurskommission III vom 21. Oktober 2009 wird aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'590.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an…