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Entscheid

VB.2009.00666

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00666

9. Dezember 2010Deutsch8 min

(URT.2010.12848)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Gemeindeversammlung G beschloss am 30. März 2009

(Publikation am 17. April 2009) die Umzonung des Grundstücks

Kat.-Nr. 01 von der Zone für öffentliche Bauten in die Wohnzone W2/1.9 und

des südlichen Teils des Grundstücks Kat.-Nr. 02 von der Zone für

öffentliche Bauten in die Wohnzone W2/1.4 mit Gestaltungsplanpflicht. Gleichentags

setzte die Gemeindeversammlung den privaten Gestaltungsplan D fest. Während die

Parzelle Kat.-Nr. 01 neben dem Bezirksgebäude liegt und nicht für einen Ausbau

desselben benötigt wird, besteht für die südliche Teilfläche der Parzelle

Kat.-Nr. 02 nach der Schliessung des darauf gelegenen Spitals G und dessen

Streichung von der Spitalliste vor zehn Jahren kein Bedarf mehr für die

öffentliche Hand. Diese Flächen sollen daher von Privatpersonen überbaut werden

können.

Erwägungen

II.

B, Stimmberechtigter der Gemeinde G, rekurrierte am 17. Mai

2009.

gegen beide Beschlüsse und beantragte deren Aufhebung. Die

Baurekurskommission III hiess den Rekurs am 21. Oktober 2009 gut und hob

die genannten Beschlüsse der Gemeindeversammlung vom 30. März 2009 auf.

III.

Dagegen erhob die Gemeinde G am 20. November 2009

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des

angefochtenen Rekursentscheids sowie die Wiederherstellung der aufgehobenen

Beschlüsse der Gemeindeversammlung vom 30. März 2009; unter Kostenfolgen

zulasten des Beschwerdegegners. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte sie

die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid des Regierungsrats

über die Änderung des regionalen Richtplans. Das Verwaltungsgericht lud die

Baudirektion mit Präsidialverfügung vom 26. November 2009 ein,

baldmöglichst den Genehmigungsentscheid zu treffen bzw. beim Regierungsrat einzuholen.

Die Baudirektion sistierte darauf das Genehmigungsverfahren bis zur Festsetzung

des geänderten regionalen Richtplans durch den Regierungsrat. Nachdem diese am

25.

August 2010 erfolgt war, genehmigte die Baudirektion mit Verfügung vom

6.

September 2010 den privaten Gestaltungsplan D und die Änderung des

Zonenplans sowie der Bau- und Zonenordnung für das Spitalareal. Damit wurde das

Sistierungsbegehren der Beschwerdeführerin gegenstandslos.

Die Baurekurskommission III beantragte am 29. September

2010.

die Abweisung der Beschwerde. Die Klinik C liess sich innert Frist nicht

vernehmen, wies jedoch mit Schreiben vom 1. November 2010 darauf hin, an

einer raschen Abwicklung des Beschwerdeverfahrens interessiert zu sein. B

ersuchte das Verwaltungsgericht am 13. Oktober 2010 um Erstreckung der

Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort, bis er aus der Psychiatrischen

Klinik F entlassen werde. Das Gericht erstreckte die Frist um 20 Tage bis am 8. November

2010, B liess sich jedoch nicht mehr vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist das

Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Nach § 49

in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG sind Gemeinden unter

anderem beschwerdeberechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die

ihnen die Kantons- oder die Bundesverfassung gewährt. Die Beschwerdeführerin

rügt, durch die Aufhebung der strittigen Änderung der Nutzungsplanung und des

privaten Gestaltungsplans sei sie in ihrer durch Art. 50 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und Art. 85 der

Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) garantierten Gemeindeautonomie

verletzt worden. Ihre Legitimation zur Beschwerdeerhebung ist folglich zu

bejahen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Laut § 16

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

haben die Planungen unterer Stufen denjenigen der oberen Stufe und die

Nutzungsplanungen jeder Art und Stufe der Richtplanung zu entsprechen.

Abweichungen sind nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt und

untergeordneter Natur sind (Abs. 2).

2.2

Gemäss

regionalem Richtplan H, wie er vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 2257/1998

festgesetzt worden war, befanden sich die Parzellen Kat.-Nrn. 01 und 02 in

der Zone für öffentliche Bauten. Dementsprechend hiess die Baurekurskommission

III den Rekurs gut, da die beabsichtigte Umzonung den richtplanerischen

Vorgaben offensichtlich nicht entspreche. Es habe nicht genügt, vor der

Nutzungsplanänderung die Änderung der Richtplanung beim regionalen

Planungsverband zu beantragen, da nicht dieser, sondern der Regierungsrat zur

Festsetzung des regionalen Richtplans zuständig sei, weshalb dessen Beschluss

konstitutive Bedeutung zukomme. Sodann liege keine untergeordnete Abweichung im

Sinn von § 16 Abs. 2 PBG vor, denn die beiden Grundstücksflächen

sollten nicht mehr für die öffentliche Aufgabenerfüllung zur Verfügung stehen,

sondern durch die Umzonung in eine Wohnzone für private Zwecke genutzt werden

können.

2.3

Mit

Beschluss vom 25. August 2010 setzte der Regierungsrat die von der Planungsgruppe

I beantragte Änderung des regionalen Richtplans H "betreffend die

Streichung des Gebiets für öffentliche Bauten und Anlagen für das Spital und

Bezirksgebäude G" fest. Demnach besteht nunmehr eine richtplanerische

Grundlage für die strittige Änderung der Nutzungsplanung.

2.4

Während

des Beschwerdeverfahrens eingetretene Rechtsänderungen sollten stets dann

berücksichtigt werden, wenn der Beschwerdeentscheid andernfalls nur

theoretische Bedeutung hätte und dadurch der Streitgegenstand nicht verändert

wird sowie keine neuen Ermessensfragen aufgeworfen werden (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 18, mit Hinweisen). Daraus

leitete das Verwaltungsgericht in einem gleich gelagerten Fall ab, dass es sich

nicht rechtfertige, die Änderung der Nutzungsplanung von Gemeinden einzig

deswegen aufzuheben, weil im Zeitpunkt deren Festsetzung die erforderliche

Grundlage im regionalen Richtplan noch nicht vorhanden gewesen sei (VGr, 9. September

2004, VB.2002.00249, E. 3.4, www.vgrzh.ch). Demnach ist die Revision des

regionalen Richtplans vom 25. August 2010 zu beachten (vgl. VGr, 16. November

2006, VB.2006.00133, E. 3.4, www.vgrzh.ch).

2.5

Der

Widerspruch der kommunalen Nutzungsplanung zum regionalen Richtplan besteht

demnach nicht mehr. Ob sie – wie vom Beschwerdegegner in seiner Rekursschrift

geltend gemacht – dem kommunalen Richtplan nach wie vor widerspricht, ist nicht

von entscheidender Bedeutung, wird dieser doch vom selben Organ wie die

kommunale Nutzungsplanung festgesetzt (§ 32 Abs. 3 PBG). Zudem ist

die kommunale Richtplanung abgesehen vom Verkehrsplan fakultativ (§ 31 Abs. 1

PBG). Damit entfällt der Rechtsgrund, der die Baurekurskommission dazu geführt

hat, die umstrittenen Beschlüsse der Gemeindeversammlung G vom 30. März

2009.

aufzuheben. Demnach ist der Rekursentscheid der Baurekurskommission

aufzuheben. Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob die Abweichungen der

strittigen kommunalen Nutzungsplanung von der im Zeitpunkt des Rekursentscheids

geltenden regionalen Richtplanung bloss untergeordneter Natur im Sinn von § 16

Abs. 2 PBG waren oder nicht.

3.

Auf eine Rückweisung der Sache zum Neuentscheid an die

Baurekurskommission III kann verzichtet werden, da sich sämtliche Rügen des

Beschwerdegegners im Rekursverfahren auf den Widerspruch zur Nutzungsplanung

bezogen sowie auf die Frage, ob die Abweichung der kommunalen Nutzungsplanung

von der Richtplanung untergeordneter Natur im Sinn von § 16 Abs. 2

PBG sei oder nicht. Diese Frage kann jedoch – wie soeben dargelegt (E. 2.5) –

offenbleiben. Soweit der Beschwerdegegner der Baurekurskommission den Beizug

"beider Vorprüfungsberichte des Amts für Raumordnung und Vermessung

(ARV)" beantragte, ist nicht klar, auf welchen weiteren Vorprüfungsbericht

– neben dem in den Akten befindlichen Bericht vom 20. August 2008 – er

sich bezog. Zudem sind die von ihm angeführten Vorgaben des ARV im bei den

Akten liegenden Vorprüfungsbericht enthalten. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdegegners

lassen die angefochtenen Beschlüsse der Beschwerdeführerin nicht als

rechtsverletzend erscheinen. Eine Rückweisung der Sache an die Baurekurskommission

III zum Neuentscheid wäre folglich ein Leerlauf, weshalb davon abzusehen ist.

4.

Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und Disp.-Ziff. I

des Entscheids der Baurekurskommission III vom 21. Oktober 2009

aufzuheben. Die von der Baurekurskommission III aufgehobenen Beschlüsse der

Beschwerdeführerin vom 30. März 2009 sind folglich wiederherzustellen. Nicht

aufzuheben ist dagegen die Regelung der Kostenfolgen in Disp.-Ziff. II des

Rekursentscheids, da die Baurekurskommission III in jenem Zeitpunkt zu Recht

von einem Widerspruch der angefochtenen Beschlüsse der Beschwerdeführerin zur

Richtplanung ausging und daher den Rekurs guthiess. Die Tatsache, dass der

Rekursentscheid durch die Genehmigung des geänderten regionalen Richtplans überholt

ist, ändert daran nichts. Unter den vorliegenden besonderen Umständen

rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren auf die

Gerichtskasse zu nehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Disp.-Ziff. I des Entscheids

der Baurekurskommission III vom 21. Oktober 2009 wird aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'590.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an…