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Entscheid

VB.2009.00668

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00668

19. Mai 2010Deutsch16 min

(URT.2010.12342)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 12. Juni 2009 schrieb die Stadt Zürich, vertreten

durch Entsorgung + Recycling Zürich (ERZ), im offenen Verfahren einen Auftrag

zur Reinigung der öffentlichen Parkanlagen am Zürichsee aus. Innert Frist

gingen drei gültige Grundangebote mit Offertsummen zwischen Fr. 1'235'248.-

und Fr. 1'882'236.04 ein. Eine Anbieterin offerierte zudem drei Alternativangebote

mit Offertensummen zwischen Fr. 806'967.70 und Fr. 950'000.40. Mit

Beschluss des Stadtrats Zürich vom 28. Oktober 2009 (StRB Nr. 1397)

erfolgte die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung aufgrund der besten

Erfüllung der Zuschlagskriterien an die Firma C AG.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 23. November 2009 liess die A AG

dem Verwaltungsgericht in der Hauptsache beantragen, die Alternativangebote

seien als nicht bewertbar vom Submissionsverfahren auszuschliessen, und der

Zuschlag sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu erteilen. Eventualiter sei die

Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ferner liess

die Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchen.

Die Beschwerdegegnerin beantragte Abweisung der

Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Zudem sei der Submissionsbeschwerde keine aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die Mitbeteiligte liess sich nicht vernehmen.

Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2009 wurde

die bei Beschwerdeeingang provisorisch erteilte aufschiebende Wirkung

einstweilen, bis zum Abschluss des zweiten Schriftenwechsels, aufrechterhalten.

In den Stellungnahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an

ihren Sachbegehren fest. Mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2010 wurde

der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt und die Beschwerdegegnerin ermächtigt,

vorläufig und längstens bis 31. Oktober 2010 mit der Mitbeteiligten als

bisherigen Leistungserbringerin oder mit einem Dritten einen Vertrag über die

Reinigung der Parkanlagen am Zürichsee abzuschliessen.

Die Parteivorbringen werden – soweit erheblich – im Rahmen

der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Vergabeentscheide

kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999

Nr. 13 = ZBI 100/1999, S. 372; vgl.

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41

N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der

Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. März

2001.

(IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons

Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

vom 25. September 2003 zur Anwendung.

2.

Nicht berücksichtigte Anbieter sind zur Beschwerde gegen den

Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische

Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens

führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt

ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Vorliegend hat die Offerte der Beschwerdeführerin in der

Gesamtbewertung lediglich den vierten Platz belegt. Ihre Rügen richten sich

indessen gegen diese Rangierung: Sie beantragt den Ausschluss der vor ihr

rangierten drei Alternativangebote u.a. wegen Vorbefassung. Da sie das günstigste

Grundangebot einreichte, hat sie, falls sich ihre Rügen als begründet erweisen,

eine realistische Chance auf den Zuschlag. Ihre Legitimation ist daher zu

bejahen.

3.

Die Beschwerdeführerin verlangte mit Replik vom 14. Januar

2010.

Akteneinsicht in allfällige Dokumente, welche den Entscheid der

Vergabestelle betreffend Zusatzpunkte und allgemeiner Beurteilung der

Alternativkonzepte beinhalten. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin

das Schlussprotokoll bekannt ist und dass sich in den von der Beschwerdegegnerin

eingereichten Unterlagen keine entsprechenden Dokumente finden.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin rügt vorab, in der als "Mitteilung" bezeichneten

Verfügung vom 10. November 2009 seien das höchste und das tiefste

eingereichte Angebot eröffnet worden, nicht hingegen, zu welchem Preis der

Zuschlag erteilt worden sei. Damit verstosse die Verfügung vom 10. November

2009.

gegen das in § 35 lit. f der Submissionsverordnung vom 23. Juli

2003.

(SubmV) vorgesehene Erfordernis, dass der Preis des berücksichtigten Angebots

zu veröffentlichen sei, weshalb die Verfügung vom 10. November 2009 schon

aus formellen Gründen aufgehoben werden müsse.

4.2

Zwar

trifft zu, dass die Vergabestelle gemäss § 35 lit. f SubmV auch den

Preis des berücksichtigten Angebots zu veröffentlichen hat und vorliegend nur

das niedrigste und das höchste Angebot mitgeteilt wurden. Entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführerin führen jedoch formelle Mängel nicht

automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des

Vergabeentscheids. Zwar gibt es Verfahrensvorschriften von derart grundlegender

Bedeutung, dass deren Missachtung in jedem Fall die Ungültigkeit des betroffenen

Entscheids nach sich zieht. Dazu gehören z.B. die Regeln über die Zuständigkeit

(VGr, 24. November 1999, VB.1998.00319 = BEZ 2000 Nr. 9, E. 5a)

oder die gehörige Besetzung der entscheidenden Behörde. Bei weniger schwerwiegenden

Verfahrensmängeln wäre eine solche Rechtsfolge jedoch unverhältnismässig; in

diesen Fällen ist der betroffene Entscheid nur aufzuheben, wenn der

Verfahrensmangel das Ergebnis zum Nachteil der Beschwerdeführerin zu beeinflussen

vermöchte (BGr, 13. Dezember 2005,2P.176/2005, E. 2.4; 13. September

2002,2P.74/2002, E. 2.3; jeweils unter www.bger.ch; VGr, 16. Juli

2008, VB.2008.00111, E. 5, www.vgrzh.ch).

Nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts kann sodann eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör infolge Fehlens einer ausreichenden Begründung durch die im

Rahmen der Beschwerdeantwort nachgereichte Begründung geheilt werden. (VGr, 19. Juni

2002, VB.2001.00360, E. 5d, www.vgrzh.ch).

4.3

Vorliegend

wurde der Beschwerdeführerin der Preis des obsiegenden Angebots noch innerhalb

laufender Rechtsmittelfrist anlässlich der Akteneinsicht mitgeteilt. Damit ist

die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht hinreichend und rechtzeitig

nachgekommen, zumal nicht ersichtlich ist und seitens der Beschwerdeführerin

auch nicht dargelegt wird, inwiefern ihr dadurch, dass ihr der Preis des

obsiegenden Angebots erst anlässlich der Akteneinsicht mitgeteilt worden ist,

ein Nachteil entstanden sein soll.

5.

Im Hauptpunkt beanstandet die Beschwerdeführerin, der

Zuschlag sei nicht an das günstigste Angebot erteilt worden. In Ziff. 15.3

der Ausschreibungsunterlagen werde festgehalten, dass allein der Preis das

Zuschlagskriterium darstelle. Bei den Alternativangeboten seien aber

Zusatzpunkte für die Qualität der eingereichten Alternativkonzepte verteilt worden,

was gegen die Ausschreibungsunterlagen verstosse.

Aufgrund der Vertraulichkeit der Alternativangebote sei es

der Beschwerdeführerin nicht möglich zu beurteilen, ob die Alternativvarianten

eine Reduktion des Leistungsinhalts in qualitativer oder quantitativer Hinsicht

zum Gegenstand hätten. Es sei aber davon auszugehen, dass die eingereichten

Alternativangebote mindestens in quantitativer Hinsicht Reduktionen im Leistungsinhalt

aufweisen würden, ansonsten es nicht vorstellbar sei, wie die obsiegende

Anbieterin in dieser Grössenordnung unter dem von ihr eingereichten Grundkonzept

habe liegen können. Der Beschwerdeführerin hätte somit Gelegenheit geboten

werden müssen, ihre Angebote im Sinne der verminderten Leistungsaufträge zu

ergänzen.

Sodann habe die Vergabestelle keinerlei Rahmenbedingungen

oder Mindestanforderungen an Alternativangebote vorgegeben, aus welchen die

Beschwerdeführerin die benötigten Informationen zur Erstellung eines

Alternativkonzepts hätte beziehen können. Einzig die den Auftrag momentan

ausführende Anbieterin habe sich aufgrund ihres Wissens aus der bisherigen Auftragserfüllung

vorstellen können, welche Punkte für die ausschreibende Stelle zwingend zu

erfüllen seien und wo Abstriche gemacht werden könnten. Damit sei der

submissionsrechtliche GrundSatz der Gleichbehandlung sämtlicher Anbieter

verletzt worden. Die Alternativangebote seien zu wenig spezifiziert und es

seien keinerlei Zuschlags- und/oder Bewertungskriterien für die Beurteilung der

Alternativkonzepte veröffentlich worden, weshalb die Alternativkonzepte vom

Verfahren auszuschliessen seien.

6.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Mitbeteiligte

verfüge aus ihrer früheren Tätigkeit für die Beschwerdegegnerin über einen

unzulässigen Wissensvorsprung.

6.1

Die

Vergaberegeln bezwecken die Gewährleistung eines echten, fairen und transparenten

Wettbewerbs, in welchem alle Anbietenden gleich behandelt werden. Von zentraler

Bedeutung ist dabei, dass für alle Wettbewerbsteilnehmer dieselben Bedingungen

bestehen. Personen oder Unternehmungen, welche als Anbieter an einer Submission

teilnehmen wollen, dürfen daher grundsätzlich nicht an der Vorbereitung der

Vergabe mitwirken. Sie hätten sonst unter Umständen die Möglichkeit, die

Voraussetzungen der Vergabe in einer für sie günstigen Weise zu beeinflussen,

und könnten allenfalls auch von einem Wissensvorsprung gegenüber den

Mitbewerbern sowie von Vorteilen in zeitlicher Hinsicht profitieren. Als Folge

davon dürfen anderseits – ex post betrachtet – Personen oder Unternehmungen,

die an der Vorbereitung der Vergabe mitgewirkt haben, wegen dieser Vorbefassung

grundsätzlich nicht als Anbieter auftreten.

Das Verbot der Vorbefassung ergibt sich zum einen aus den

Regeln über den Ausstand, die ausdrücklich auch für Personen gelten, die

lediglich an der Vorbereitung einer Anordnung mitwirken (§ 5a VRG). Als

vergaberechtliche Grundlage sind sodann die Gebote der Fairness und der

Gleichbehandlung (Art. 1 Abs. 3 lit. b und 11 lit. a IVöB)

zu beachten. Eine ausdrückliche Regelung enthalten schliesslich Art. VI Abs. 4

des GATT/WTO-Überein­kommens vom 15. April 1994 über das öffentliche

Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement; GPA) und die daraus

abgeleiteten Bestimmungen von § 9 und § 16 Abs. 4 der

Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV).

6.2

Entgegen

dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin ist hingegen die frühere Tätigkeit der

Mitbeteiligten für die Beschwerdegegnerin nicht als unzulässige Vorbefassung zu

werten. Wie das Verwaltungsgericht wiederholt entschieden hat, ist ein

Wissensvorsprung, der nicht dem Submissionsverfahren, sondern der bisherigen

Tätigkeit des Submittenten entspringt, unter diesem Titel nicht zu beanstanden (VGr, 13. August 2003, VB.2003.00161, E. 3a,

www.vgrzh.ch; RB 2001 Nr. 44 = BEZ 2001 Nr. 24 E. 4c; Peter

Galli/André Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich/Basel/Genf

2007, Rz. 682). Anzumerken ist, dass offenbar auch die Beschwerdeführerin

gemäss ihren Referenzangaben auch schon für die Beschwerdegegnerin im Rahmen

der Reinigung städtischer Parkanlagen tätig war und dementsprechend ebenfalls

über einen solchen "Wissensvorsprung" verfügen dürfte (act. 9/3

S. 14).

7.

Sodann beanstandet die Beschwerdeführerin, die

Vergabestelle habe keinerlei Rahmenbedingungen oder Mindestanforderungen an

Alternativangebote vorgegeben, aus welchen die Beschwerdeführerin die

benötigten Informationen zur Erstellung eines Alternativkonzepts hätte beziehen

können.

7.1

Den

Anbietern steht es grundsätzlich frei, neben einem Angebot, das den Ausschreibungsunterlagen

entspricht, eine Variante einzureichen. Dass Varianten zulässig sein müssen,

ergibt sich bereits aus dem Gebot des wirtschaftlichen Einsatzes öffentlicher

Mittel. Der Vergabebehörde können aufgrund von Varianten bisher nicht erkannte

Realisierungsmöglichkeiten bekannt gemacht werden, die kostensparender oder

technisch ausgereifter sind als der eigene Amtsvorschlag (VGr, 17. Februar

2000, BEZ 2000 Nr. 25, E. 8c; zum Ganzen vgl. Galli/Moser/Lang,

Rz. 472 f.).

Vorliegend wurde das Einreichen von Varianten in Ziff. 15.4

der Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich vorgesehen. Danach mussten allfällige

Alternativangebote so detailliert sein, dass ohne Rückfragen bei den Anbietern

die Idee und das Konzept der Alternativangebote nachvollzogen werden konnten.

Damit das Alternativkonzept Eingang in die Bewertung finden konnte, wurde

geprüft, ob dieses mindestens gleichwertig oder besser ist als das Konzept des

Grundangebots.

7.2

Die

Mitbeteiligte hat neben ihrem Grundangebot von Fr. 1'273'405.65 als

einzige Anbieterin insgesamt drei Alternativangebote eingereicht. Diese sehen

Pauschalpreise von Fr. 806'967.70, Fr. 875'820.95 und Fr. 950'000.40

vor. In den Alternativangeboten werden in Abstufungen zusätzliche – im

Grundangebot nicht enthaltene – Leistungen offeriert, wie etwa das Entfernen

von Plakaten an Mauern, auf Abfallbehältern, Toilettenhäuschen etc. oder das

Aufstellen und wieder Einsammeln von 800-Liter-Abfallcontainern vor und nach

diversen Anlässen.

7.3

Die Frage,

ob auch ein von den Ausschreibungsunterlagen abweichender Vergütungsmodus,

insbesondere ein Pauschalpreis zusätzlich zum Grundangebot nach Einheitspreisen

vorgeschlagen werden kann, ist in Lehre und Rechtsprechung umstritten

(bejahend: Eidgenössische Rekurskommission für das öffentliche

Beschaffungswesen, 7. November 1997, VPB 62/1998 Nr. 32 II E. 3a,

S. 267 f. = Baurecht 4/98, S. 126 Nr. 335 E. 5; Peter Rechsteiner, Kurzbeitrag in Baurecht 2/2001, S. 60

unter Hinweis auf die deutsche Lehre; unentschieden: Urteilsanmerkung Peter

Gauch, Baurecht 4/98, S. 126 f. zu Nrn. 334–336 E. 4; dagegen: Peter

Gauch/Hubert Stöckli, Thesen zum neuen Vergaberecht des Bundes – Vergabethesen

1999, Freiburg 1999, Ziff. 19.1).

Das Verwaltungsgericht hat diese Frage stets kritisch

beurteilt und festgehalten, dass ein Pauschal- bzw. Globalpreisangebot als

Variante zum geforderten Angebot nach Einheitspreisen bei fehlender

Vergleichbarkeit mit einem Einheitspreisangebot und angesichts von

Missbrauchsmöglichkeiten nicht zu berücksichtigen sei (VGr, 3. Dezember

2003, VB.2003.00256, www.vgrzh.ch = RB 2003 Nr. 58 = BEZ 2004 Nr. 16,

E. 3.3–3.5 auch zum Folgenden; VGr, 12. September 2007, VB.2007.00123,

E. 3.4, www.vgrzh.ch; vgl. auch Andreas Bass, Verschieben von

Einheitspreisen in eine Pauschalposition; Baurecht, Sonderheft Vergaberecht

2004, S. 23). Selbst wo eine Vergabestelle Pauschalangebote ausdrücklich

zugelassen hatte, wurde Kritik geäussert, wenn die Pauschalen aufgrund

mangelhafter Vorgaben der Behörde nicht vergleichbar waren (VGr, 26. März

2008, VB.2007.00458, www.vgrzh.ch).

Als problematisch wurde insbesondere erachtet, dass die

Preisbestimmung bei den verschiedenen Preisarten nach ganz anderen Grundsätzen

erfolgt. Pauschal- und Einheitspreisangebote sind damit nicht oder höchstens

bedingt miteinander vergleichbar. Weicht beispielsweise die im

Leistungsverzeichnis zu den einzelnen Leistungen angenommene Menge von der für

die geschuldete Einheitspreisvergütung massgeblichen tatsächlichen Menge ab, so

kann ein höheres Einheitspreisangebot preislich günstiger sein als ein tieferes

Pauschalangebot. Umgekehrt kann ein höherer Pauschalpreis günstiger sein als

ein Angebot mit Einheitspreisen und zusätzlich separat zu entschädigenden

Regiearbeiten. Lässt die Vergabebehörde dennoch verschiedene Vergütungsarten

zu, muss sie folglich die notwendigen Rahmenbedingungen festlegen, um die

Vergleichbarkeit der Angebote zu gewährleisten.

7.4

Vorliegend

wurde die Möglichkeit zur Einreichung von Pauschalangeboten in den

Ausschreibungsunterlagen nicht vorgesehen und es wurden damit auch keine

Rahmenbedingungen für die Vergleichbarkeit zur Amtsvariante gesetzt. In den Anhängen

5.

und 6 der Ausschreibungsunterlagen hat die Beschwerdegegnerin deutlich

festgelegt, welche Posten zu Regieansätzen und welche als Pauschalen zu

offerieren sind. Auf diese Angaben bezieht sich auch der Text in Ziff. 4.2

der Ausschreibungsunterlagen. Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin kann

daher nicht gesagt werden, dass dort auf die Möglichkeit der Einreichung von

Pauschalangeboten hingewiesen wurde.

Hingegen verlangen die Ausschreibungsunterlagen gemäss Ziff. 15.4,

dass allfällige Alternativangebote so detailliert sein müssen, dass sie ohne

Rückfrage bei den Anbietern nachvollzogen werden können. Die Mitbeteiligte legt

in ihren Alternativangeboten aber in keiner Weise dar, inwiefern diese vom Grundangebot

abweichen. Sie führt nur aus, was sie zusätzlich anbietet. Damit wird aber

nicht erklärt, weshalb die Alternativen rund einen Drittel günstiger sind als

das Grundangebot. In den Alternativangeboten wird lediglich festgehalten, dass

aufgrund des Pauschalpreises das aufwendige Rapportwesen entfalle. Dies kann

aber nicht als Erklärung für eine solch massive Einsparung gelten. Auch wird

nicht dargelegt, wie die Mitbeteiligte durch den vermehrten EinSatz von

Maschinen Personalkosten einsparen will.

7.5

Somit

ergibt sich, dass einerseits die Einreichung von Pauschalpreisvarianten in den

Ausschreibungsunterlagen nicht vorgesehen war und andererseits in den

eingereichten Pauschalpreisangeboten nicht dargelegt wird, wie die Einsparungen

erreicht werden sollen. Das Konzept der Alternativangebote ist daher nicht

nachvollziehbar. Insbesondere lassen sich die offerierten Pauschalpreisangebote

nicht mit dem in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehenen Einheitspreisangebot

vergleichen. Die Alternativangebote hätten somit aus dem Verfahren

ausgeschlossen werden müssen.

8.

Damit liegt die Offerte der Beschwerdeführerin, welche das

günstigste Grundangebot eingereicht hat, an erster Stelle. Sofern der Auftrag

aufgrund der heute vorliegenden Angebote vergeben wird, ist der Zuschlag daher

der Beschwerdeführerin zu erteilen.

In Anbetracht der grossen Preisdifferenz zwischen den

Alternativangeboten der Mitbeteiligten und ihrem Grundangebot stellt sich

jedoch die Frage, ob die Vergabebehörde bei der Ausschreibung von zutreffenden

Voraussetzungen ausgegangen ist. Die Angaben der Ausschreibungsunterlagen zum

geschätzten Aufwand beruhten offenbar auf Erfahrungswerten der letzen Jahre und

damit auf den Stundenabrechnungen der Mitbeteiligten. Wenn diese nun in der

Lage ist, Alternativofferten abzugeben, die rund einen Drittel günstiger sind

als das Grundangebot und überdies noch Zusatzleistungen enthalten, drängt sich

die Frage auf, ob die Aufwandschätzungen in den Ausschreibungsunterlagen

tatsächlich realistisch sind.

Der Vergabebehörde ist daher zu empfehlen, die Grundlagen

ihrer Ausschreibung zu überprüfen. Sofern diese wesentlich von den bisherigen

Annahmen abweichen, hat sie die Möglichkeit, das Verfahren abzubrechen und den

Auftrag neu auszuschreiben (§ 37 SubmV). Um den Informationsvorsprung der

bisherigen Auftragnehmerin auszugleichen, wären dabei alle Anbieter möglichst

umfassend zu dokumentieren.

9.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Zuschlag in Gutheissung

der Beschwerde aufzuheben und die Sache im Sinne von E. 8 an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

Aufgrund der Aufhebung des Zuschlags gilt die Beschwerdegegnerin

als unterliegend und wird vollumfänglich kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2

Satz 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Sie hat die Beschwerdeführerin ausserdem für ihre

Umtriebe im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2

lit. a VRG).

10.

Da der geschätzte Auftragswert des zu vergebenden Auftrags

die im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwerte erreicht, ist gegen

diesen Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, wenn sich

eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls steht gegen

diesen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113

ff. BGG offen.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Stadtrats Zürich vom 28. Oktober

2009.

(StRB Nr. 1397) aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne

der Erwägungen an den Stadtrat zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'210.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung

von Fr. 2'500.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft

dieses Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,

kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…