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Entscheid

VB.2009.00671

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00671

5. Mai 2010Deutsch24 min

(URT.2010.12337)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 11. März 2009 bewilligte der

Bauausschuss der Stadt Winterthur der H AG die Erstellung einer Mobilfunkantennenanlage

auf dem Dach des Mehrfamilienhauses an der K-Strasse 01 in Winterthur

(Kat.-Nr. 02).

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben A und B mit gemeinsamer Eingabe vom

20.

April 2009 Rekurs bei der Baurekurskommission IV.

Gegen die gleiche Baubewilligung rekurrierten auch G, C

und D und E sowie 166 weitere Mieter und Eigentümer von Liegenschaften im

rechtsmittelberechtigten Umkreis des strittigen Bauvorhabens.

Nach durchgeführtem Augenschein vom 11. September

2009.

wurden die beiden Verfahren mit Entscheid vom 22. Oktober 2009

vereinigt und die Rekurse von der Baurekurskommission vollständig abgewiesen.

III.

Gegen diesen Rekursentscheid liessen A, B, G, C, D und E

mit gemeinsamer Eingabe vom 25. November 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

erheben. Sie beantragen darin, der Entscheid der Baurekurskommission sowie der

Beschluss der Stadt Winterthur seien aufzuheben. Eventualiter sei die Sache an

die Vorinstanzen zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegner. In prozessualer Hinsicht verlangen die

Beschwerdeführenden die Sistierung des Verfahrens.

Die Vorinstanz schloss am 17. Dezember 2009 ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde.

Die H AG beantragte am 19. Januar 2010 unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden die Abweisung der

Beschwerde sowie die Abweisung des Sistierungsantrags. Die Stadt Winterthur

stellte mit Eingabe vom 19. Januar 2010 den Antrag, die Beschwerde sei

vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen

zulasten der Beschwerdeführenden. Bei Bedarf sei ein Augenschein durchzuführen.

Das von den Beschwerdeführenden gestellte

Sistierungsbegehren wurde mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2010 abgewiesen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der Beschwerde gegen den

Entscheid der Baurekurskommission IV zuständig.

Die Beschwerdeführenden

sind Eigentümer und Mieter von Liegenschaften im rechtsmittelberechtigten

Umkreis der strittigen Mobilfunkanlage. Damit sind sie von der angefochtenen

Baubewilligung mehr als irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren Interessen

betroffen und gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG) zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.2

Die

Beschwerdeführenden und die Stadt Winterthur beantragen die Durchführung eines

Augenscheins. Die Vorinstanz hat am 11. September 2009 einen Augenschein

im Beisein der Parteivertreter durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit

gewonnen Erkenntnisse darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt

werden (RB 1981 Nr. 2). Da sich der massgebliche Sachverhalt aufgrund

dieses Augenscheins, der Fotografien in den übrigen Akten und der Pläne mit

ausreichender Deutlichkeit ergibt, kann auf die Durchführung eines

verwaltungsgerichtlichen Augenscheins verzichtet werden (RB 1995

Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen).

2.

Die auf dem Dach des Gebäudes K-Strasse 01 bewilligte

UMTS-Basisstation soll mit einer Gesamtleistung von maximal 3'500 WERP

betrieben werden, nämlich mit drei UMTS-Antennen des Typs Kathrein

80010360.

mit vorgesehenen Maximalleistungen von 1'500 WERP (Antenne

AU), 960 WERP (Antenne BU) und 1040 WERP (Antenne

CU). Zur Basisstation gehören eine Richtfunkantenne sowie das zusätzliche für

den Anlagebetrieb notwendige technische Equipment. Das Baugrundstück

Kat.-Nr. 02 befindet sich gemäss der Bau- und Zonenordnung der Stadt

Winterthur vom 3. Oktober 2000 (BZO) in der Wohnzone W2/2.0.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden lassen zunächst geltend machen, dass der angefochtene Entscheid

Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender

Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) bzw. die Art. 11 und 13 des Umweltschutzgesetzes

vom 7. Oktober 1983 (USG) verletze, da eine sachgemässe Ermittlung des

Ortes für kurzfristigen Aufenthalt (OKA) unterblieben sei. Die Sache sei daher

an die Baurekurskommission bzw. an die Stadt Winterthur zurückzuweisen, um den

OKA für die Sendeantennen sowie für die Richtstrahlverbindung zu ermitteln

sowie zwecks Anordnung von Absperrungen oder von sichernden Massnahmen, welche

das Betreten des Dachs bei unter Strom befindlicher Anlage verhindern. Die

sogenannte Keule der AU- und der CU-Antenne würde nicht nur den in Richtung

Nord-Süd verlaufenden Dachfirstteil bestreichen, sondern auch den West-Ost

verlaufenden Teil. Das gelte auch für die Richtstrahlantenne. Die Vorinstanz

argumentiere zu Unrecht, dass nicht allgemein zugängliche Bereiche, die

ausschliesslich von Personen betreten werden können, welche Servicearbeiten an der

Antennenanlage durchführen würden, keine OKA darstellen würden. Weiter gehe die

Vorinstanz zu Unrecht davon aus, dass Örtlichkeiten, welche nur mit sichernden

Hilfsmitteln erreicht werden könnten, nicht als OKA gelten würden.

Die Beschwerdegegnerin 1 lässt dazu ausführen, dass das

Schrägdach des Standortgebäudes nicht ohne eine Leiter bzw. Steighilfe zu

erreichen sei. Mit Ausnahme von Technikern und Bauarbeitern bei Service- und

Dachunterhaltsarbeiten sei der Antennenstandort somit von keiner Person zu erreichen

und könne deshalb nicht als OKA gelten.

3.2

Im

Bewilligungsverfahren muss der Inhaber einer Mobilfunkanlage gemäss

Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 NISV die Strahlung für

denjenigen Ort, der für Menschen zugänglich ist, ermitteln und im

Standortdatenblatt angegeben, an dem sie am stärksten ist. In der Regel handelt

es sich beim höchstbelasteten Ort um einen Ort, an dem sich Menschen nur

kurzfristig aufhalten. Solche Orte für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA) sind

für alle Personen zugängliche Orte, welche nicht als Orte mit empfindlicher

Nutzung gelten. Vor allem von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang zugängliche

Flachdächer, auf denen die Sendeanlage steht, sowie Strassen und Trottoirs

(vgl. BUWAL, Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur

NISV, Bern 2002, S. 22; Benjamin Wittwer, Bewilligungen von

Mobilfunkanlagen, 2. A., Zürich etc., 2008, S. 56). Wie die

Vorinstanz hierzu zutreffend ausführte, handelt es sich beim ostwestlich verlaufenden

Schrägdach des Standortgebäudes nicht um einen OKA. Als OKA gelten Orte, die

ohne speziellen Aufwand zu erreichen sind und an welchen sich Menschen

normalerweise aufhalten (vgl. Art. 13 Abs. 1 NISV). Entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführenden ist dies bei einem Schrägdach nicht der

Fall.

4.

4.1

Die Beschwerdeführenden

machen sodann unter Hinweis auf verschiedene Studien, Presseberichte und

ausländische Grenzwerte geltend, die Anlagegrenzwerte gemäss NISV würden den

heutigen Gegebenheiten und Erkenntnissen und damit dem Vorsorgeprinzip in

keiner Weise mehr entsprechen. Die gesundheitlichen Schädigungen durch

thermische und nichtthermische Strahlung seien in jüngster Vergangenheit

mittels Studien hinlänglich glaubhaft gemacht worden, mithin bestehe die

Gewissheit, dass ein Risiko für die Beschwerdeführenden durchaus existiere.

Solange insbesondere die langfristigen Auswirkungen der nichtthermischen

Strahlung nicht genügend erforscht seien, sei der Beschwerdegegnerin 1 für

die Erteilung einer Bewilligung der Beweis aufzuerlegen nachzuweisen, dass der

Betrieb einer Mobilfunkanlage für die Gesundheit unbedenklich sei. Weiter sei

die Sendeleistung unter Anwendung des Vorsorgeprinzips von 24 Uhr bis

6.

Uhr um zwei Drittel zu reduzieren. Bei der vorzunehmenden

Interessenabwägung zwischen einer möglichst preiswerten Mobilfunkversorgung und

dem Bedürfnis nach der Begrenzung (gesundheitlicher) Risiken könne nicht

zweifelhaft sein, dass dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der

Umwelt allergrösste Priorität zukomme. Aufgrund dieser Fakten und Überlegungen

stehe fest, dass die streitige Baubewilligung für die Mobilfunkanlage auf

Anlagegrenzwerten basiere, welche in keiner Art und Weise mit dem

Vorsorgeprinzip vereinbar seien. Die angefochtene Bewilligung sei daher zu Unrecht

erteilt worden.

4.2

Art. 11 Abs. 2 USG verlangt, dass Emissionen unabhängig von der

bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen sind,

als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Diese Bestimmung wurde vom Bundesrat für den Bereich der nicht-ionisierenden

Strahlung durch den Erlass der Anlagegrenzwerte der NISV konkretisiert. Die

vorsorglichen Emissionsbegrenzungen sind demnach in Art. 4 Abs. 1 in

Verbindung mit Anhang 1 NISV abschliessend geregelt und die rechtsanwendenden

Behörden können nicht im Einzelfall, gestützt auf das Vorsorgeprinzip des

Umweltschutzgesetzes oder aus anderen Gründen, eine noch weiter gehende

Begrenzung verlangen (BGE 126 II 399 E. 3c). Es besteht somit für die

Behörden auch keine Handhabe, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Sendeleistung

von 24 bis 6 Uhr um zwei Drittel zu reduzieren, wie dies die

Beschwerdeführenden verlangen. Ebenfalls keine gesetzliche Grundlage besteht

für die von den Beschwerdeführenden geforderte Verpflichtung für Mobilfunkbetreiber,

in strahlungsarme Technologien zu investieren und den Beweis zu erbringen, dass

der Betrieb einer Mobilfunkanlage für die Gesundheit unbedenklich ist.

Die Anlage- und Immissionsgrenzwerte der NISV wurden vom

Bundesgericht bereits wiederholt akzessorisch auf ihre Verfassungs- und

Gesetzmässigkeit geprüft. Das Gericht kam stets zum Schluss, die Verordnung

halte sich an den vom USG vorgezeichneten Rahmen des Immissionsschutzes und sei

verfassungs- bzw. gesetzeskonform (grundlegend BGE 126 II 399 E. 4; vgl.

aus jüngerer Zeit BGr, 6. Juli 2009,1C_45/2009, E. 3.2;

7.

April 2009,1C_282/2008, E. 4; 16. Dezember 2008,1C_92/2008,

E. 3.3–3.6; 30. April 2008,1C_316/2007, E. 5.1; 29. April

2008,1C_462/2007, E. 5.1; 20. Februar 2008,1C_170/2007, E. 2;

alle unter www.bger.ch).

Ebenfalls wurde vom Bundesgericht bereits mehrfach

festgehalten, dass auch neuere Forschungen keine wissenschaftlich genügenden

Studien hervorgebracht haben, welche einen hinreichenden Zusammenhang zwischen

der Exposition durch Mobilfunkbasisstationen und schädlichen oder lästigen

Einwirkungen herstellen (BGr, 6. Juli 2009,1C_45/2009, E. 3.2,

www.bger.ch; mit Hinweis auf: BAFU, Hochfrequente Strahlung und Gesundheit;

Bewertung von wissenschaftlichen Studien im Niedrigdosisbereich, 2. A., Bern

2007, S. 10 ff., 72 f., 98 ff., 105 f. und 131,

www.bafu.admin.ch). So wurden vom Bundesgericht auch insbesondere die von den

Beschwerdeführenden angeführten Studien ("Naila-Studie", "BioInitiative",

"Reflex-Studie") nie als Anhaltspunkte dafür angesehen, dass die

bisherige Einschätzung, wonach die NISV die durch die Bundesgesetzgebung und

die Verfassung vorgegebenen Grenzen einhält, zu revidieren wäre (vgl. BGr,

27.

Oktober 2005,1A.280/2004, E. 2.3 ff; 29. November

2005,1A.218/2004, E. 3.6; 31. Mai 2006,1A.116/2005, E. 6; 2. Oktober

2006,1A.60/2006, E. 2.1 ff.; 16. Dezember 2008,1C_92/2008,

E. 3.5; 7. April 2009,1C_282/2008, E. 4.1, alle unter

www.bger.ch). Das von den Beschwerdeführenden darüber hinaus ins Feld geführte

nationale Forschungsprogramm NFP 57, das bis heute noch nicht

abgeschlossen ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls nicht dazu führen,

dass die Anlagegrenzwerte neu zu beurteilen wären. Die blossen Erwartungen der

Beschwerdeführenden an die Resultate des NFP 57 vermögen die Recht- und

Zweckmässigkeit der Anlagegrenzwerte jedenfalls nicht infrage zu stellen.

Im Übrigen hat das Bundesgericht auch mehrfach

festgehalten, dass es in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden und

nicht der Gerichte ist, diese und andere Forschungen sowie die technische

Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der

NISV zu beantragen (BGr, 6. Juli 2009,1C_45/2009, E. 3.2;

30.

April 2008,1C_316/2007, E. 5.1, beide unter www.bger.ch). Dass

die zuständigen Behörden oder der Bundesrat seither diesbezüglich untätig

geblieben seien und sie trotz wissenschaftlich nachgewiesenen Resultaten keine

Anpassung der Grenzwerte vorgenommen hätten, kann von den Beschwerdeführenden

nicht dargetan werden.

Schliesslich vermögen auch die

von den Beschwerdeführenden angeführten Grenzwerte und zukünftigen Grenzwerte

in anderen europäischen Ländern diese Rechtsprechung nicht infrage zu stellen.

Im Übrigen ist der Hinweis der Beschwerdeführenden auf die liechtensteinische

Gesetzgebung mittlerweile überholt, da dort entschieden wurde, die Anlagegrenzwerte

auch in Zukunft auf einem Niveau zu belassen, wie es in der Schweiz ebenfalls

geltendes Recht ist.

4.3

Zusammenfassend

ist somit festzuhalten, dass die geltenden Grenzwerte in der NISV als gesetzes-

und verfassungskonform anzusehen sind und die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführenden

unbegründet sind.

5.

5.1

Weiter

rügen die Beschwerdeführenden, dass der L-Platz, der den Charakter eines eigentlichen

"Dorfplatzes" habe und einen frequentierten Quartiertreffpunkt bilde,

nicht als Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) berücksichtigt worden sei. Von

seiner Anlage her lade der Platz zum Verweilen ein. In Anbetracht dessen, dass

namentlich Jugendliche und Kinder während des ganzen Jahres sehr häufig auf dem

Platz verweilten, müsse der Ort im Sinn von Art. 3 Abs. 3 lit. c

NISV unbedingt als OMEN berücksichtigt werden. Es sei ohne Weiteres davon

auszugehen, dass auf dem L-Platz der Anlagegrenzwert von 6 V/m klar

überschritten werde, nachdem sich bei OMEN 5 bereits ein Wert von 5,9 V/m

ergeben habe.

Daneben wird von den Beschwerdeführenden in diesem

Zusammenhang bemängelt, dass der Kinderspielplatz bei der M-Strasse 04/05 nicht

als OMEN Berücksichtigung gefunden habe. Auf die nachträgliche Berechnung der

Baugesuchsstellerin, die einen Wert von 2,4 V/m ergeben habe, könne nicht

mehr abgestellt werden. Die von den Mobilfunkgesellschaften erstellten

Grenzwertberechnungen müssten zwingend Teil des Baugesuchs sein, und es sei die

Aufgabe der kommunalen Baubehörde, das Standortdatenblatt auf seine

Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Das sei hier nicht erfolgt,

weshalb der Entscheid ohne Weiteres aufzuheben sei.

5.2

Der

Begriff der "Orte mit empfindlicher Nutzung" wird in Art. 3

Abs. 3 lit. a–c NISV definiert: Während lit. a und b auf den bestehenden

baulichen Zustand und die aktuelle Nutzung abstellen, zählen gemäss lit. c

auch "diejenigen Flächen von unüberbauten Grundstücken, auf denen

Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind", zu den OMEN, an denen

die Anlagegrenzwerte eingehalten werden müssen. Unüberbaute eingezonte

Grundstücke, auf denen empfindliche Nutzungen zulässig sind, werden also so behandelt,

als wären die Gebäude schon errichtet. Besteht noch keine Planung, so gilt das

gesamte baurechtlich zulässige Volumen als OMEN. Art. 3 Abs. 3

lit. c NISV beruht auf der Überlegung, dass die planungsrechtlich mögliche

Überbauung noch unüberbauter Grundstücke in aller Regel auch realisiert wird

(vgl. dazu: BGr, 10. September 2002,1A.194/2001, E. 2, www.bger.ch).

Der L-Platz stellt den Verkehrsknoten der K-, M- und N-Strasse

dar. Selbst wenn sich neben der eigentlichen Verkehrsfläche auf dem L-Platz

noch einige Bäume und Sitzbänke befinden mögen, ist insbesondere aufgrund der

projektierten Verkehrsbaulinien nicht davon auszugehen, dass auf dieser

Verkehrsfläche je ein Gebäude mit empfindlicher Nutzung errichtet werden soll.

Somit kann der L-Platz entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht

als Ort im Sinn von Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV und damit als OMEN

betrachtet werden. Die von den Beschwerdeführenden wiederholten Ausführungen,

dass sich auf dem L-Platz insbesondere Kinder und Jugendliche aufhalten würden,

ändern daran nichts. Wollten die Beschwerdeführenden überdies daraus ableiten,

dass der L-Platz als OMEN im Sinn von Art. 3 Abs. 3 lit. b NISV

zu qualifizieren ist, kann auch dieser Schluss nicht gezogen werden. Denn OMEN

im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. b NISV stellen nur öffentliche

oder private Kinderspielplätze dar, die raumplanungsrechtlich festgesetzt

wurden (Erläuternder Bericht des BUWAL [BAFU] zur NISV vom 23. Dezember

1999, S. 10). Dass dies beim L-Platz der Fall ist, wird von den Beschwerdeführenden

weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich.

5.3

Der

Inhaber einer Mobilfunkantennenanlage muss der Behörde im Bewilligungsverfahren

ein Standortdatenblatt einreichen (Art. 11 Abs. 1 NISV). Gemäss

Art. 11 Abs. 2 NISV muss dieses Standortdatenblatt unter anderem

Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an drei Orten mit empfindlicher

Nutzung, an denen diese Strahlung am stärksten ist, enthalten.

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin 1 der

Baubehörde ein Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen nach

Art. 11 und Anhang 1 Ziff. 6 NISV eingereicht. Darin sind unter

anderem die Berechnungen für elf OMEN aufgeführt. Der von den Beschwerdeführenden

ins Feld geführte Kinderspielplatz an der M-Strasse 04/05 ist allerdings nicht

unter diesen elf am stärksten belasteten OMEN. Unbestritten ist, dass dieser

Kinderspielplatz grundsätzlich als OMEN im Sinn von Art. 3 Abs. 3

lit. b NISV einzustufen ist. Es besteht jedoch für die

Mobilfunkbetreiberin keine Pflicht, im Standortdatenblatt die Berechnungen der

Strahlenbelastung für alle umliegenden OMEN aufzuführen. Die Erwägungen der Vorinstanz,

wonach auf dem Kinderspielplatz eine tiefere Feldstärke als beim daneben

liegenden OMEN 02 resultiert, sind zutreffend, weshalb auf diese verwiesen

werden kann (§ 28 Abs. 1 VRG). Inwiefern diese Überlegungen der

Vorinstanz sowie die nachgereichten Berechnungen der Beschwerdegegnerin nicht

zutreffen und das Standortdatenblatt Fehler aufweist, substanziieren die

Beschwerdeführenden in keiner Weise. Da durch diese nachträglichen Berechnungen

lediglich aufgezeigt wurde, dass die rekurrentischen Rügen unbegründet sind und

damit auch das Standortdatenblatt nicht verändert wurde, ist nicht einzusehen,

inwiefern darauf nicht abgestellt werden sollte. Das Standortdatenblatt erfüllt

somit die Vorgaben von Art. 11 Abs. 2 lit. c NISV. Es ist weder

ersichtlich noch können die Beschwerdeführenden darlegen, weshalb das

Standortdatenblatt zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit an die

Bewilligungsbehörde zurückzuweisen wäre.

6.

6.1

Im

Weiteren lassen die Beschwerdeführenden ausführen, es sei die Bewilligung für

die Mobilfunkantenne auch deshalb zu verweigern, weil die private

Beschwerdegegnerin im betroffenen Quartier keine Versorgungslücke habe bzw.

eine mehr als genügende Abdeckung bestehe. Vorliegend stünden den öffentlichen Interessen

an der Einhaltung der Zonenkonformität und einer guten Gestaltung der Bauten

die Interessen der Betreiber und Benützer des Mobilfunknetzes gegenüber. Die

Fernmeldegesetzgebung und die Mobilfunkkonzessionen verlangten bei

UMTS-Diensten einen Abdeckungsgrad von lediglich 50 %. Die interaktive

Netzabdeckungskarte der Beschwerdegegnerin zeige aber, dass für das betroffene

Quartier bereits eine 100 %-Versorgung bestehe. Eine weitere Mobilfunkantenne

sei nicht notwendig.

6.2

Hierzu ist

festzuhalten, dass nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts im

ordentlichen Baubewilligungsverfahren – im Gegensatz zum Ausnahmebewilligungsverfahren

gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979

(RPG) – kein Raum für eine umfassende Interessenabwägung und für eine Bedürfnisprüfung

besteht (BGr, 18. März 2004,1A.140/2003, E. 3.1 = ZBl 107/2006

S. 197; BGr, 15. März 2005,1A.18/2004, E. 4; 31. Mai 2006,

1A.120/2005, E. 7, beide unter www.bger.ch; VGr, 3. Juni 2009,

VB.2009.00059, E. 5.5, www.vgrzh.ch; Wittwer, S. 96 f.). Zu

prüfen ist somit lediglich, ob die geplante Anlage zonenkonform ist und alle

Bauvorschriften des kantonalen Rechts und des Bundesrechts eingehalten sind.

Ist dies der Fall, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung. Dass

die geplante Anlage nicht zonenkonform sei, wurde weder geltend gemacht, noch

ist das bei den vorliegenden Dimensionen der Anlage ersichtlich. Die Baubehörde

war somit weder verpflichtet noch berechtigt, die Erteilung der Baubewilligung

von einer Interessenabwägung abhängig zu machen.

7.

7.1

Schliesslich

lassen die Beschwerdeführenden geltend machen, die geplante Antenne ordne sich

nicht befriedigend ein. Die Bewilligungsbehörde habe nur gerade mit einem Satz

bemerkt, dass das Bauvorhaben grundsätzlich den Anforderungen der Vorschrift

von § 238 Abs. 1 PBG entspreche. Die Baubehörde habe es daher

unterlassen, ihren Entscheid zu begründen, und habe eine rechtsverletzende

Ermessensunterschreitung begangen. Die Vorinstanz hätte daher die Angelegenheit

an die Baubewilligungsbehörde zurückweisen müssen und nicht ihr Ermessen

anstelle desjenigen der Bewilligungsbehörde setzen dürfen.

Bereits im Rekursverfahren hätten die Beschwerdeführenden auf

den besonderen Charakter des Quartiers mit den Reiheneinfamilienhäusern aus den

30-er Jahren hingewiesen. In dieser Umgebung würde eine Anlage mit dem

vorgesehenen wuchtigen, nach allen Seiten hin in Erscheinung tretenden Mast als

ausgesprochener Fremdkörper wirken. Das habe die Vorinstanz verkannt, wenn

diese glaube, die optische Wirkung, die von der das Dach des Standortgebäudes

weit überragenden Antenne ausgehe, könne mit dem Bild gleichgestellt werden,

das die Kamine auf den Quartierhäusern abgeben würden. Verfehlt erscheine auch

der Hinweis auf den Aussenkamin bei der Liegenschaft N-Strasse 03, der

angeblich aufgrund seiner geschätzten Höhe von über 10 m, seines

Durchmessers von ca. 0,4 m und seines stählern-glänzenden Äusseren wuchtig

in Erscheinung trete. Ein Augenschein an Ort und Stelle vermittle keineswegs

diesen Eindruck. Der Kamin wirke weder wuchtig noch stählern-glänzend. Er weise

einen Durchmesser von 27 cm auf und überrage das Haus N-Strasse lediglich

um ca. 1 m bis 1,5 m, dies im krassen Unterschied zur geplanten Antenne.

Insoweit stütze sich die Vorinstanz auf eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts.

Die von der Vorinstanz gezogene Schlussfolgerung, dass die beanstandete Antennenanlage

keinen störenden Akzent in ihrer Umgebung bilde, erscheine unhaltbar, zumal die

Vorinstanz ausdrücklich einräume, dass im vorliegenden Fall von einem gepflegten

Wohnquartier ausgegangen werden könne. Unter Hinweis auf verschiedene

Bauverweigerungen im betroffenen Quartier machen die Beschwerdeführenden

schliesslich geltend, dass die Bewilligungsbehörde für bauliche Veränderungen

aus Gründen des Quartierschutzes im betroffenen Quartier strenge Massstäbe

setze. Würden diese Massstäbe auch im vorliegenden Fall zur Anwendung kommen,

so könne die geplante Antennenanlage niemals bewilligt werden. Eine solche

Bewilligung würde nicht nur gegen § 238 PBG verstossen, sondern würde auch

auf eine rechtsungleiche Behandlung hinauslaufen und damit Art. 8 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verletzen. Weil die Vorinstanz unzulässigerweise

ihr Beurteilungsermessen anstelle der Ermessensausübung der Bewilligungsbehörde

gesetzt habe, sei der angefochtene Entscheid aufzuheben.

7.2

Gemäss

§ 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem

Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in

ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Gemäss

Abs. 2 dieser Bestimmung ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes

besondere Rücksicht zu nehmen.

Den kommunalen Baubehörden steht bei der Anwendung des

kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs "befriedigende

Gesamtwirkung" ein besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum zu

(RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch),

was auch mit einer relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit umschrieben wird

(RB 1981 Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 20 N. 19).

Anders als das Verwaltungsgericht ist die Baurekurskommission

zwar gemäss § 20 Abs. 1 VRG grundsätzlich zur Ermessenskontrolle

befugt, weshalb sie neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines

kommunalen Entscheids überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung

eines kommunalen Einordnungsentscheids geht, darf die Rechtsmittelinstanz nicht

ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen,

wenn der Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden

Sachumstände beruht. Sie darf nur dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung

der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGr,

21.

Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430 ff., E. 3.2, mit

Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).

7.3

Die

Baubewilligung vom 11. März 2009 enthält lediglich einen Hinweis, dass das

Bauvorhaben den Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG entspreche, sowie

die Auflage, das Äussere der neuen Bauteile sei hinsichtlich Materialien,

Oberflächenbeschaffenheit und Farbe möglichst unauffällig zu gestalten. Daneben

enthält sie keine Erwägungen darüber, ob und weshalb das Projekt den

Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG genügt. Wie das Verwaltungsgericht

bereits in RB 1991 Nr. 2 festgehalten hat, kann diese Begründung noch

in der Rekursantwort nachgebracht werden. Es wäre ein bürokratischer Leerlauf,

wenn die Baubehörde immer auch dort, wo sie die Einordnung eines Bauvorhabens

für unproblematisch hält, diese Auffassung bereits in der Bewilligung eingehend

begründen müsste. Rekursberechtigte Nachbarn können ihre gegenteilige Auffassung

anhand der Baueingabepläne und der bekannten baulichen Umgebung auch ohne eine

solche behördliche Begründung geltend machen. Es genügt deshalb, wenn die

Bewilligungsbehörde erst im Rahmen der Rekursantwort ihre Gründe für die

positive Beurteilung der Einordnungsfrage näher erläutert.

In der Rekursantwort vom 25. Juni 2009 hat die

Bewilligungsbehörde im Wesentlichen dargelegt, dass die Antenne den First um

4,5 m überrage und dass die UMTS-Antennenelemente im Mast integriert sein

werden. Die Baubehörde wies zudem darauf hin, dass sie diesbezüglich einen

qualifizierten Ermessenspielraum habe, und wiederholte die in der

Baubewilligung verfügte Auflage zum unauffälligen Gestalten. Es befinde sich

unbestrittenermassen ein schönes und intaktes Quartier rund um den L-Platz. Die

Baubehörde sei davon ausgegangen, dass sich die Antennenanlage mit der

Nebenbestimmung und zudem auch aufgrund der eher schlichten Erscheinung

rechtsgenügend einordne. Festzuhalten sei auch, dass die Sichtbarkeit einer

Antenne allein noch nicht zu einem Einordnungsmangel führe.

Ob die Bewilligungsbehörde mit diesen Erwägungen, zu denen

die Beschwerdeführenden anlässlich des Augenscheins Stellung nehmen konnten,

den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum ausgeschöpft hat, kann im

vorliegenden Fall offenbleiben. Hat die örtliche Baubehörde ihren

Einordnungsentscheid unzureichend begründet, wie dies die Beschwerdeführenden

geltend machen, hat dies jedoch entgegen deren Annahme nicht zur Folge, dass

die Vorinstanz die Angelegenheit zur Beurteilung und Begründung an die

Bewilligungsbehörde zurückzuweisen hat. Vielmehr kann sich die Baubehörde

diesfalls nicht mehr auf ihren Beurteilungsspielraum berufen und ist die

Rekursinstanz nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Einordnung

des Bauvorhabens im Licht der erhobenen Rügen uneingeschränkt, das heisst unter

Einsatz ihrer vollen Kognition, zu überprüfen; andernfalls müsste sie sich eine

Art. 29 Abs. 2 BV verletzende Unterschreitung ihrer Überprüfungsbefugnis

vorwerfen lassen (VGr, 1. November 2006, BEZ 2006 Nr. 55,

E. 3.3).

Die Rekursinstanz hat jedenfalls in ihren Erwägungen die

Kritik der damaligen Rekurrenten aufgenommen und ist nach eingehender Würdigung

der Umgebung zum Schluss gekommen, es sei nicht zu beanstanden, dass der

Bauausschuss der Stadt Winterthur dem Bauvorhaben eine befriedigende Einordnung

attestiert habe.

7.4

Die von

den Beschwerdeführenden ins Feld geführten Argumente vermögen die ästhetische

Würdigung der Bewilligungsbehörde und der Vorinstanz nicht infrage zu stellen.

Allein die Behauptung der Beschwerdeführenden, dass das betroffene Quartier

einen besonderen Charakter habe, ohne diesen näher darzulegen, und dass der

Mast nach allen Seiten in Erscheinung trete, zeigt in keiner Weise auf,

inwiefern sich die Antenne nicht einordnen solle.

Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, tritt die

Antenne aufgrund ihrer zurückhaltenden Ausgestaltung und einer Höhe von rund

5.

m nicht auffällig in Erscheinung. Das technische Equipment der Anlage

befindet sich mit Ausnahme der Richtfunkantenne in den schmalen Rohrantennen

sowie im Dachgeschoss des Standortgebäudes, womit die Anlage insgesamt wenig

störend wahrnehmbar ist. Bei der Beurteilung der Einordnung von Mobilfunkantennen

ist sodann zu beachten, dass diese wegen ihrer technischen Form und Funktion

gestalterisch nur schwer als befriedigende Einordnung erfasst werden können.

Wie andere Infrastrukturanlagen (z.B. Lampenkandelaber, Leitungsmasten etc.)

werden sie vom durchschnittlichen Betrachter als technisch notwendige

Einrichtungen hingenommen. Ausserdem wurde die Beschwerdegegnerin 1

bereits mit der Baubewilligung auflageweise verpflichtet, das Äussere der neuen

Bauteile hinsichtlich Materialien, Oberflächenbeschaffenheit und Farbe

möglichst unauffällig zu gestalten. Dass das Standortgebäude besondere

architektonische Qualitäten aufweist, ist nicht erkennbar und von den

Beschwerdeführenden auch nicht dargetan. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden

hinsichtlich des von der Rekursinstanz beschriebenen Kamins an einem anderen

Gebäude sind in diesem Zusammenhang nicht von Belang. Es ist für die vorliegend

zu beurteilende Antenne im Ergebnis nicht relevant, ob der fragliche Kamin

einen Durchmesser von 40 cm oder 27 cm aufweist. Massgebend in diesem

Zusammenhang ist lediglich, dass es offenbar in der näheren Umgebung noch

weitere technische Anlagen gibt, die das Erscheinungsbild des Quartiers

beeinflussen und die geplante Anlage somit nicht als störenden Akzent auffallen

lassen. Dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig

festgestellt haben soll, wie dies die Beschwerdeführenden geltend machen,

trifft indessen nicht zu. Die von den Beschwerdeführenden schliesslich

vorgebrachten Baubewilligungsverweigerungen für Sonnenkollektoren, Lukarnen,

Dacherhöhungen und anderes, die zum Teil Jahre zurückliegen, können einer

positiven Beurteilung der streitigen Mobilfunkantenne nicht entgegenstehen. Die

genannten Vorhaben sind zum einen für sich allein nicht mit der Erstellung einer

Mobilfunkantenne vergleichbar und zum anderen ist auch nicht ersichtlich, aus

welchen Gründen jene Bewilligungen verweigert wurden. Eine rechtsungleiche

Behandlung ist somit nicht erkennbar.

Aus den Erwägungen im Rekursentscheid ergibt sich, dass die

Vorinstanz die geplante Anlage sowie aufgrund eines Augenscheins auch die

bauliche Umgebung eingehend und mit Sachverstand gewürdigt hat. Sie hat sich

überdies auch mit den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten ästhetischen

Einwänden auseinandergesetzt, und diese mit sachbezogenen und nachvollziehbaren

Überlegungen verworfen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden können nicht

darlegen, inwiefern die Einordnung der streitigen Antennenanlage mangelhaft

sein soll. Im Ergebnis ist die Würdigung der Baubehörde sowie der Vorinstanz

ohne Weiteres vertretbar, und die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführenden

erweisen sich als haltlos.

8.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist

abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter

solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG), die überdies zu einer

Parteientschädigung von Fr. 1'200.– an die private Beschwerdegegnerin zu

verpflichten sind (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu einem 1/6 und unter solidarischer

Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin je

eine Parteientschädigung von Fr. 200.- zu bezahlen, unter solidarischer

Haftung für den Gesamtbetrag von Fr. 1'200.-, zahlbar innert 30 Tagen

nach Rechtskraft des Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…