VB.2009.00671
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00671
5. Mai 2010Deutsch24 min
(URT.2010.12337)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00671
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.05.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Mobilfunkantennenanlage.
Das Schrägdach des Standortgebäudes ist kein Ort für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA) (E. 3).
Die geltenden Grenzwerte der NISV sind gesetzes- und verfassungskonform (E. 4.2).
Der nahe gelegene Quartierplatz stellt keinen Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) dar (E. 5.2).
Im ordentlichen Baubewilligungsverfahren besteht kein Raum für eine umfassende Interessenabwägung und eine Bedürfnisprüfung. Sind die Bauvorschriften des kantonalen Rechts und des Bundesrechts eingehalten, besteht Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung (E.6.2).
Einordnung (E. 7).
Abweisung.
Stichworte:
AUGENSCHEIN
DORFPLATZ
EINORDNUNG
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
GRENZWERT
MOBILFUNK
MOBILFUNKANLAGE
MOBILFUNKANTENNE
OKA
ORT FÜR KURZFRISTIGEN AUFENTHALT
ORT MIT EMPFINDLICHER NUTZUNG (OMEN)
SCHRÄGDACH
SPIELPLATZ
ÜBRIGES UMWELTSCHUTZRECHT
VERSORUNGSLÜCKE
VORSORGEPRINZIP
Rechtsnormen:
Art. 3 Abs. III NISV
Art. 4 Abs. I NISV
Art. 11 Abs. II NISV
Art. 13 Abs. I NISV
§ 238 Abs. I PBG
Art. 11 Abs. II USG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00671
Entscheid
der 1. Kammer
vom 5. Mai 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Corina Schuppli.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. G,
4.1 C,
4.2 D,
5. E,
alle vertreten durch RA F,
Beschwerdeführende,
gegen
1. H AG,
vertreten durch RA
I,
2. Bauausschuss der Stadt
Winterthur,
vertreten durch RA
J,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 11. März 2009 bewilligte der
Bauausschuss der Stadt Winterthur der H AG die Erstellung einer Mobilfunkantennenanlage
auf dem Dach des Mehrfamilienhauses an der K-Strasse 01 in Winterthur
(Kat.-Nr. 02).
Erwägungen
II.
Hiergegen erhoben A und B mit gemeinsamer Eingabe vom
20.
April 2009 Rekurs bei der Baurekurskommission IV.
Gegen die gleiche Baubewilligung rekurrierten auch G, C
und D und E sowie 166 weitere Mieter und Eigentümer von Liegenschaften im
rechtsmittelberechtigten Umkreis des strittigen Bauvorhabens.
Nach durchgeführtem Augenschein vom 11. September
2009.
wurden die beiden Verfahren mit Entscheid vom 22. Oktober 2009
vereinigt und die Rekurse von der Baurekurskommission vollständig abgewiesen.
III.
Gegen diesen Rekursentscheid liessen A, B, G, C, D und E
mit gemeinsamer Eingabe vom 25. November 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
erheben. Sie beantragen darin, der Entscheid der Baurekurskommission sowie der
Beschluss der Stadt Winterthur seien aufzuheben. Eventualiter sei die Sache an
die Vorinstanzen zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegner. In prozessualer Hinsicht verlangen die
Beschwerdeführenden die Sistierung des Verfahrens.
Die Vorinstanz schloss am 17. Dezember 2009 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde.
Die H AG beantragte am 19. Januar 2010 unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden die Abweisung der
Beschwerde sowie die Abweisung des Sistierungsantrags. Die Stadt Winterthur
stellte mit Eingabe vom 19. Januar 2010 den Antrag, die Beschwerde sei
vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen
zulasten der Beschwerdeführenden. Bei Bedarf sei ein Augenschein durchzuführen.
Das von den Beschwerdeführenden gestellte
Sistierungsbegehren wurde mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2010 abgewiesen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der Beschwerde gegen den
Entscheid der Baurekurskommission IV zuständig.
Die Beschwerdeführenden
sind Eigentümer und Mieter von Liegenschaften im rechtsmittelberechtigten
Umkreis der strittigen Mobilfunkanlage. Damit sind sie von der angefochtenen
Baubewilligung mehr als irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren Interessen
betroffen und gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 (PBG) zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.2
Die
Beschwerdeführenden und die Stadt Winterthur beantragen die Durchführung eines
Augenscheins. Die Vorinstanz hat am 11. September 2009 einen Augenschein
im Beisein der Parteivertreter durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit
gewonnen Erkenntnisse darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt
werden (RB 1981 Nr. 2). Da sich der massgebliche Sachverhalt aufgrund
dieses Augenscheins, der Fotografien in den übrigen Akten und der Pläne mit
ausreichender Deutlichkeit ergibt, kann auf die Durchführung eines
verwaltungsgerichtlichen Augenscheins verzichtet werden (RB 1995
Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen).
2.
Die auf dem Dach des Gebäudes K-Strasse 01 bewilligte
UMTS-Basisstation soll mit einer Gesamtleistung von maximal 3'500 WERP
betrieben werden, nämlich mit drei UMTS-Antennen des Typs Kathrein
80010360.
mit vorgesehenen Maximalleistungen von 1'500 WERP (Antenne
AU), 960 WERP (Antenne BU) und 1040 WERP (Antenne
CU). Zur Basisstation gehören eine Richtfunkantenne sowie das zusätzliche für
den Anlagebetrieb notwendige technische Equipment. Das Baugrundstück
Kat.-Nr. 02 befindet sich gemäss der Bau- und Zonenordnung der Stadt
Winterthur vom 3. Oktober 2000 (BZO) in der Wohnzone W2/2.0.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden lassen zunächst geltend machen, dass der angefochtene Entscheid
Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) bzw. die Art. 11 und 13 des Umweltschutzgesetzes
vom 7. Oktober 1983 (USG) verletze, da eine sachgemässe Ermittlung des
Ortes für kurzfristigen Aufenthalt (OKA) unterblieben sei. Die Sache sei daher
an die Baurekurskommission bzw. an die Stadt Winterthur zurückzuweisen, um den
OKA für die Sendeantennen sowie für die Richtstrahlverbindung zu ermitteln
sowie zwecks Anordnung von Absperrungen oder von sichernden Massnahmen, welche
das Betreten des Dachs bei unter Strom befindlicher Anlage verhindern. Die
sogenannte Keule der AU- und der CU-Antenne würde nicht nur den in Richtung
Nord-Süd verlaufenden Dachfirstteil bestreichen, sondern auch den West-Ost
verlaufenden Teil. Das gelte auch für die Richtstrahlantenne. Die Vorinstanz
argumentiere zu Unrecht, dass nicht allgemein zugängliche Bereiche, die
ausschliesslich von Personen betreten werden können, welche Servicearbeiten an der
Antennenanlage durchführen würden, keine OKA darstellen würden. Weiter gehe die
Vorinstanz zu Unrecht davon aus, dass Örtlichkeiten, welche nur mit sichernden
Hilfsmitteln erreicht werden könnten, nicht als OKA gelten würden.
Die Beschwerdegegnerin 1 lässt dazu ausführen, dass das
Schrägdach des Standortgebäudes nicht ohne eine Leiter bzw. Steighilfe zu
erreichen sei. Mit Ausnahme von Technikern und Bauarbeitern bei Service- und
Dachunterhaltsarbeiten sei der Antennenstandort somit von keiner Person zu erreichen
und könne deshalb nicht als OKA gelten.
3.2
Im
Bewilligungsverfahren muss der Inhaber einer Mobilfunkanlage gemäss
Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 NISV die Strahlung für
denjenigen Ort, der für Menschen zugänglich ist, ermitteln und im
Standortdatenblatt angegeben, an dem sie am stärksten ist. In der Regel handelt
es sich beim höchstbelasteten Ort um einen Ort, an dem sich Menschen nur
kurzfristig aufhalten. Solche Orte für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA) sind
für alle Personen zugängliche Orte, welche nicht als Orte mit empfindlicher
Nutzung gelten. Vor allem von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang zugängliche
Flachdächer, auf denen die Sendeanlage steht, sowie Strassen und Trottoirs
(vgl. BUWAL, Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur
NISV, Bern 2002, S. 22; Benjamin Wittwer, Bewilligungen von
Mobilfunkanlagen, 2. A., Zürich etc., 2008, S. 56). Wie die
Vorinstanz hierzu zutreffend ausführte, handelt es sich beim ostwestlich verlaufenden
Schrägdach des Standortgebäudes nicht um einen OKA. Als OKA gelten Orte, die
ohne speziellen Aufwand zu erreichen sind und an welchen sich Menschen
normalerweise aufhalten (vgl. Art. 13 Abs. 1 NISV). Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführenden ist dies bei einem Schrägdach nicht der
Fall.
4.
4.1
Die Beschwerdeführenden
machen sodann unter Hinweis auf verschiedene Studien, Presseberichte und
ausländische Grenzwerte geltend, die Anlagegrenzwerte gemäss NISV würden den
heutigen Gegebenheiten und Erkenntnissen und damit dem Vorsorgeprinzip in
keiner Weise mehr entsprechen. Die gesundheitlichen Schädigungen durch
thermische und nichtthermische Strahlung seien in jüngster Vergangenheit
mittels Studien hinlänglich glaubhaft gemacht worden, mithin bestehe die
Gewissheit, dass ein Risiko für die Beschwerdeführenden durchaus existiere.
Solange insbesondere die langfristigen Auswirkungen der nichtthermischen
Strahlung nicht genügend erforscht seien, sei der Beschwerdegegnerin 1 für
die Erteilung einer Bewilligung der Beweis aufzuerlegen nachzuweisen, dass der
Betrieb einer Mobilfunkanlage für die Gesundheit unbedenklich sei. Weiter sei
die Sendeleistung unter Anwendung des Vorsorgeprinzips von 24 Uhr bis
6.
Uhr um zwei Drittel zu reduzieren. Bei der vorzunehmenden
Interessenabwägung zwischen einer möglichst preiswerten Mobilfunkversorgung und
dem Bedürfnis nach der Begrenzung (gesundheitlicher) Risiken könne nicht
zweifelhaft sein, dass dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der
Umwelt allergrösste Priorität zukomme. Aufgrund dieser Fakten und Überlegungen
stehe fest, dass die streitige Baubewilligung für die Mobilfunkanlage auf
Anlagegrenzwerten basiere, welche in keiner Art und Weise mit dem
Vorsorgeprinzip vereinbar seien. Die angefochtene Bewilligung sei daher zu Unrecht
erteilt worden.
4.2
Art. 11 Abs. 2 USG verlangt, dass Emissionen unabhängig von der
bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen sind,
als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Diese Bestimmung wurde vom Bundesrat für den Bereich der nicht-ionisierenden
Strahlung durch den Erlass der Anlagegrenzwerte der NISV konkretisiert. Die
vorsorglichen Emissionsbegrenzungen sind demnach in Art. 4 Abs. 1 in
Verbindung mit Anhang 1 NISV abschliessend geregelt und die rechtsanwendenden
Behörden können nicht im Einzelfall, gestützt auf das Vorsorgeprinzip des
Umweltschutzgesetzes oder aus anderen Gründen, eine noch weiter gehende
Begrenzung verlangen (BGE 126 II 399 E. 3c). Es besteht somit für die
Behörden auch keine Handhabe, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Sendeleistung
von 24 bis 6 Uhr um zwei Drittel zu reduzieren, wie dies die
Beschwerdeführenden verlangen. Ebenfalls keine gesetzliche Grundlage besteht
für die von den Beschwerdeführenden geforderte Verpflichtung für Mobilfunkbetreiber,
in strahlungsarme Technologien zu investieren und den Beweis zu erbringen, dass
der Betrieb einer Mobilfunkanlage für die Gesundheit unbedenklich ist.
Die Anlage- und Immissionsgrenzwerte der NISV wurden vom
Bundesgericht bereits wiederholt akzessorisch auf ihre Verfassungs- und
Gesetzmässigkeit geprüft. Das Gericht kam stets zum Schluss, die Verordnung
halte sich an den vom USG vorgezeichneten Rahmen des Immissionsschutzes und sei
verfassungs- bzw. gesetzeskonform (grundlegend BGE 126 II 399 E. 4; vgl.
aus jüngerer Zeit BGr, 6. Juli 2009,1C_45/2009, E. 3.2;
7.
April 2009,1C_282/2008, E. 4; 16. Dezember 2008,1C_92/2008,
E. 3.3–3.6; 30. April 2008,1C_316/2007, E. 5.1; 29. April
2008,1C_462/2007, E. 5.1; 20. Februar 2008,1C_170/2007, E. 2;
alle unter www.bger.ch).
Ebenfalls wurde vom Bundesgericht bereits mehrfach
festgehalten, dass auch neuere Forschungen keine wissenschaftlich genügenden
Studien hervorgebracht haben, welche einen hinreichenden Zusammenhang zwischen
der Exposition durch Mobilfunkbasisstationen und schädlichen oder lästigen
Einwirkungen herstellen (BGr, 6. Juli 2009,1C_45/2009, E. 3.2,
www.bger.ch; mit Hinweis auf: BAFU, Hochfrequente Strahlung und Gesundheit;
Bewertung von wissenschaftlichen Studien im Niedrigdosisbereich, 2. A., Bern
2007, S. 10 ff., 72 f., 98 ff., 105 f. und 131,
www.bafu.admin.ch). So wurden vom Bundesgericht auch insbesondere die von den
Beschwerdeführenden angeführten Studien ("Naila-Studie", "BioInitiative",
"Reflex-Studie") nie als Anhaltspunkte dafür angesehen, dass die
bisherige Einschätzung, wonach die NISV die durch die Bundesgesetzgebung und
die Verfassung vorgegebenen Grenzen einhält, zu revidieren wäre (vgl. BGr,
27.
Oktober 2005,1A.280/2004, E. 2.3 ff; 29. November
2005,1A.218/2004, E. 3.6; 31. Mai 2006,1A.116/2005, E. 6; 2. Oktober
2006,1A.60/2006, E. 2.1 ff.; 16. Dezember 2008,1C_92/2008,
E. 3.5; 7. April 2009,1C_282/2008, E. 4.1, alle unter
www.bger.ch). Das von den Beschwerdeführenden darüber hinaus ins Feld geführte
nationale Forschungsprogramm NFP 57, das bis heute noch nicht
abgeschlossen ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls nicht dazu führen,
dass die Anlagegrenzwerte neu zu beurteilen wären. Die blossen Erwartungen der
Beschwerdeführenden an die Resultate des NFP 57 vermögen die Recht- und
Zweckmässigkeit der Anlagegrenzwerte jedenfalls nicht infrage zu stellen.
Im Übrigen hat das Bundesgericht auch mehrfach
festgehalten, dass es in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden und
nicht der Gerichte ist, diese und andere Forschungen sowie die technische
Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der
NISV zu beantragen (BGr, 6. Juli 2009,1C_45/2009, E. 3.2;
30.
April 2008,1C_316/2007, E. 5.1, beide unter www.bger.ch). Dass
die zuständigen Behörden oder der Bundesrat seither diesbezüglich untätig
geblieben seien und sie trotz wissenschaftlich nachgewiesenen Resultaten keine
Anpassung der Grenzwerte vorgenommen hätten, kann von den Beschwerdeführenden
nicht dargetan werden.
Schliesslich vermögen auch die
von den Beschwerdeführenden angeführten Grenzwerte und zukünftigen Grenzwerte
in anderen europäischen Ländern diese Rechtsprechung nicht infrage zu stellen.
Im Übrigen ist der Hinweis der Beschwerdeführenden auf die liechtensteinische
Gesetzgebung mittlerweile überholt, da dort entschieden wurde, die Anlagegrenzwerte
auch in Zukunft auf einem Niveau zu belassen, wie es in der Schweiz ebenfalls
geltendes Recht ist.
4.3
Zusammenfassend
ist somit festzuhalten, dass die geltenden Grenzwerte in der NISV als gesetzes-
und verfassungskonform anzusehen sind und die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführenden
unbegründet sind.
5.
5.1
Weiter
rügen die Beschwerdeführenden, dass der L-Platz, der den Charakter eines eigentlichen
"Dorfplatzes" habe und einen frequentierten Quartiertreffpunkt bilde,
nicht als Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) berücksichtigt worden sei. Von
seiner Anlage her lade der Platz zum Verweilen ein. In Anbetracht dessen, dass
namentlich Jugendliche und Kinder während des ganzen Jahres sehr häufig auf dem
Platz verweilten, müsse der Ort im Sinn von Art. 3 Abs. 3 lit. c
NISV unbedingt als OMEN berücksichtigt werden. Es sei ohne Weiteres davon
auszugehen, dass auf dem L-Platz der Anlagegrenzwert von 6 V/m klar
überschritten werde, nachdem sich bei OMEN 5 bereits ein Wert von 5,9 V/m
ergeben habe.
Daneben wird von den Beschwerdeführenden in diesem
Zusammenhang bemängelt, dass der Kinderspielplatz bei der M-Strasse 04/05 nicht
als OMEN Berücksichtigung gefunden habe. Auf die nachträgliche Berechnung der
Baugesuchsstellerin, die einen Wert von 2,4 V/m ergeben habe, könne nicht
mehr abgestellt werden. Die von den Mobilfunkgesellschaften erstellten
Grenzwertberechnungen müssten zwingend Teil des Baugesuchs sein, und es sei die
Aufgabe der kommunalen Baubehörde, das Standortdatenblatt auf seine
Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Das sei hier nicht erfolgt,
weshalb der Entscheid ohne Weiteres aufzuheben sei.
5.2
Der
Begriff der "Orte mit empfindlicher Nutzung" wird in Art. 3
Abs. 3 lit. a–c NISV definiert: Während lit. a und b auf den bestehenden
baulichen Zustand und die aktuelle Nutzung abstellen, zählen gemäss lit. c
auch "diejenigen Flächen von unüberbauten Grundstücken, auf denen
Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind", zu den OMEN, an denen
die Anlagegrenzwerte eingehalten werden müssen. Unüberbaute eingezonte
Grundstücke, auf denen empfindliche Nutzungen zulässig sind, werden also so behandelt,
als wären die Gebäude schon errichtet. Besteht noch keine Planung, so gilt das
gesamte baurechtlich zulässige Volumen als OMEN. Art. 3 Abs. 3
lit. c NISV beruht auf der Überlegung, dass die planungsrechtlich mögliche
Überbauung noch unüberbauter Grundstücke in aller Regel auch realisiert wird
(vgl. dazu: BGr, 10. September 2002,1A.194/2001, E. 2, www.bger.ch).
Der L-Platz stellt den Verkehrsknoten der K-, M- und N-Strasse
dar. Selbst wenn sich neben der eigentlichen Verkehrsfläche auf dem L-Platz
noch einige Bäume und Sitzbänke befinden mögen, ist insbesondere aufgrund der
projektierten Verkehrsbaulinien nicht davon auszugehen, dass auf dieser
Verkehrsfläche je ein Gebäude mit empfindlicher Nutzung errichtet werden soll.
Somit kann der L-Platz entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht
als Ort im Sinn von Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV und damit als OMEN
betrachtet werden. Die von den Beschwerdeführenden wiederholten Ausführungen,
dass sich auf dem L-Platz insbesondere Kinder und Jugendliche aufhalten würden,
ändern daran nichts. Wollten die Beschwerdeführenden überdies daraus ableiten,
dass der L-Platz als OMEN im Sinn von Art. 3 Abs. 3 lit. b NISV
zu qualifizieren ist, kann auch dieser Schluss nicht gezogen werden. Denn OMEN
im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. b NISV stellen nur öffentliche
oder private Kinderspielplätze dar, die raumplanungsrechtlich festgesetzt
wurden (Erläuternder Bericht des BUWAL [BAFU] zur NISV vom 23. Dezember
1999, S. 10). Dass dies beim L-Platz der Fall ist, wird von den Beschwerdeführenden
weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich.
5.3
Der
Inhaber einer Mobilfunkantennenanlage muss der Behörde im Bewilligungsverfahren
ein Standortdatenblatt einreichen (Art. 11 Abs. 1 NISV). Gemäss
Art. 11 Abs. 2 NISV muss dieses Standortdatenblatt unter anderem
Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an drei Orten mit empfindlicher
Nutzung, an denen diese Strahlung am stärksten ist, enthalten.
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin 1 der
Baubehörde ein Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen nach
Art. 11 und Anhang 1 Ziff. 6 NISV eingereicht. Darin sind unter
anderem die Berechnungen für elf OMEN aufgeführt. Der von den Beschwerdeführenden
ins Feld geführte Kinderspielplatz an der M-Strasse 04/05 ist allerdings nicht
unter diesen elf am stärksten belasteten OMEN. Unbestritten ist, dass dieser
Kinderspielplatz grundsätzlich als OMEN im Sinn von Art. 3 Abs. 3
lit. b NISV einzustufen ist. Es besteht jedoch für die
Mobilfunkbetreiberin keine Pflicht, im Standortdatenblatt die Berechnungen der
Strahlenbelastung für alle umliegenden OMEN aufzuführen. Die Erwägungen der Vorinstanz,
wonach auf dem Kinderspielplatz eine tiefere Feldstärke als beim daneben
liegenden OMEN 02 resultiert, sind zutreffend, weshalb auf diese verwiesen
werden kann (§ 28 Abs. 1 VRG). Inwiefern diese Überlegungen der
Vorinstanz sowie die nachgereichten Berechnungen der Beschwerdegegnerin nicht
zutreffen und das Standortdatenblatt Fehler aufweist, substanziieren die
Beschwerdeführenden in keiner Weise. Da durch diese nachträglichen Berechnungen
lediglich aufgezeigt wurde, dass die rekurrentischen Rügen unbegründet sind und
damit auch das Standortdatenblatt nicht verändert wurde, ist nicht einzusehen,
inwiefern darauf nicht abgestellt werden sollte. Das Standortdatenblatt erfüllt
somit die Vorgaben von Art. 11 Abs. 2 lit. c NISV. Es ist weder
ersichtlich noch können die Beschwerdeführenden darlegen, weshalb das
Standortdatenblatt zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit an die
Bewilligungsbehörde zurückzuweisen wäre.
6.
6.1
Im
Weiteren lassen die Beschwerdeführenden ausführen, es sei die Bewilligung für
die Mobilfunkantenne auch deshalb zu verweigern, weil die private
Beschwerdegegnerin im betroffenen Quartier keine Versorgungslücke habe bzw.
eine mehr als genügende Abdeckung bestehe. Vorliegend stünden den öffentlichen Interessen
an der Einhaltung der Zonenkonformität und einer guten Gestaltung der Bauten
die Interessen der Betreiber und Benützer des Mobilfunknetzes gegenüber. Die
Fernmeldegesetzgebung und die Mobilfunkkonzessionen verlangten bei
UMTS-Diensten einen Abdeckungsgrad von lediglich 50 %. Die interaktive
Netzabdeckungskarte der Beschwerdegegnerin zeige aber, dass für das betroffene
Quartier bereits eine 100 %-Versorgung bestehe. Eine weitere Mobilfunkantenne
sei nicht notwendig.
6.2
Hierzu ist
festzuhalten, dass nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts im
ordentlichen Baubewilligungsverfahren – im Gegensatz zum Ausnahmebewilligungsverfahren
gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979
(RPG) – kein Raum für eine umfassende Interessenabwägung und für eine Bedürfnisprüfung
besteht (BGr, 18. März 2004,1A.140/2003, E. 3.1 = ZBl 107/2006
S. 197; BGr, 15. März 2005,1A.18/2004, E. 4; 31. Mai 2006,
1A.120/2005, E. 7, beide unter www.bger.ch; VGr, 3. Juni 2009,
VB.2009.00059, E. 5.5, www.vgrzh.ch; Wittwer, S. 96 f.). Zu
prüfen ist somit lediglich, ob die geplante Anlage zonenkonform ist und alle
Bauvorschriften des kantonalen Rechts und des Bundesrechts eingehalten sind.
Ist dies der Fall, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung. Dass
die geplante Anlage nicht zonenkonform sei, wurde weder geltend gemacht, noch
ist das bei den vorliegenden Dimensionen der Anlage ersichtlich. Die Baubehörde
war somit weder verpflichtet noch berechtigt, die Erteilung der Baubewilligung
von einer Interessenabwägung abhängig zu machen.
7.
7.1
Schliesslich
lassen die Beschwerdeführenden geltend machen, die geplante Antenne ordne sich
nicht befriedigend ein. Die Bewilligungsbehörde habe nur gerade mit einem Satz
bemerkt, dass das Bauvorhaben grundsätzlich den Anforderungen der Vorschrift
von § 238 Abs. 1 PBG entspreche. Die Baubehörde habe es daher
unterlassen, ihren Entscheid zu begründen, und habe eine rechtsverletzende
Ermessensunterschreitung begangen. Die Vorinstanz hätte daher die Angelegenheit
an die Baubewilligungsbehörde zurückweisen müssen und nicht ihr Ermessen
anstelle desjenigen der Bewilligungsbehörde setzen dürfen.
Bereits im Rekursverfahren hätten die Beschwerdeführenden auf
den besonderen Charakter des Quartiers mit den Reiheneinfamilienhäusern aus den
30-er Jahren hingewiesen. In dieser Umgebung würde eine Anlage mit dem
vorgesehenen wuchtigen, nach allen Seiten hin in Erscheinung tretenden Mast als
ausgesprochener Fremdkörper wirken. Das habe die Vorinstanz verkannt, wenn
diese glaube, die optische Wirkung, die von der das Dach des Standortgebäudes
weit überragenden Antenne ausgehe, könne mit dem Bild gleichgestellt werden,
das die Kamine auf den Quartierhäusern abgeben würden. Verfehlt erscheine auch
der Hinweis auf den Aussenkamin bei der Liegenschaft N-Strasse 03, der
angeblich aufgrund seiner geschätzten Höhe von über 10 m, seines
Durchmessers von ca. 0,4 m und seines stählern-glänzenden Äusseren wuchtig
in Erscheinung trete. Ein Augenschein an Ort und Stelle vermittle keineswegs
diesen Eindruck. Der Kamin wirke weder wuchtig noch stählern-glänzend. Er weise
einen Durchmesser von 27 cm auf und überrage das Haus N-Strasse lediglich
um ca. 1 m bis 1,5 m, dies im krassen Unterschied zur geplanten Antenne.
Insoweit stütze sich die Vorinstanz auf eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts.
Die von der Vorinstanz gezogene Schlussfolgerung, dass die beanstandete Antennenanlage
keinen störenden Akzent in ihrer Umgebung bilde, erscheine unhaltbar, zumal die
Vorinstanz ausdrücklich einräume, dass im vorliegenden Fall von einem gepflegten
Wohnquartier ausgegangen werden könne. Unter Hinweis auf verschiedene
Bauverweigerungen im betroffenen Quartier machen die Beschwerdeführenden
schliesslich geltend, dass die Bewilligungsbehörde für bauliche Veränderungen
aus Gründen des Quartierschutzes im betroffenen Quartier strenge Massstäbe
setze. Würden diese Massstäbe auch im vorliegenden Fall zur Anwendung kommen,
so könne die geplante Antennenanlage niemals bewilligt werden. Eine solche
Bewilligung würde nicht nur gegen § 238 PBG verstossen, sondern würde auch
auf eine rechtsungleiche Behandlung hinauslaufen und damit Art. 8 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verletzen. Weil die Vorinstanz unzulässigerweise
ihr Beurteilungsermessen anstelle der Ermessensausübung der Bewilligungsbehörde
gesetzt habe, sei der angefochtene Entscheid aufzuheben.
7.2
Gemäss
§ 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in
ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung
erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Gemäss
Abs. 2 dieser Bestimmung ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes
besondere Rücksicht zu nehmen.
Den kommunalen Baubehörden steht bei der Anwendung des
kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs "befriedigende
Gesamtwirkung" ein besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum zu
(RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch),
was auch mit einer relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit umschrieben wird
(RB 1981 Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 20 N. 19).
Anders als das Verwaltungsgericht ist die Baurekurskommission
zwar gemäss § 20 Abs. 1 VRG grundsätzlich zur Ermessenskontrolle
befugt, weshalb sie neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines
kommunalen Entscheids überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung
eines kommunalen Einordnungsentscheids geht, darf die Rechtsmittelinstanz nicht
ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen,
wenn der Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden
Sachumstände beruht. Sie darf nur dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung
der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGr,
21.
Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430 ff., E. 3.2, mit
Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).
7.3
Die
Baubewilligung vom 11. März 2009 enthält lediglich einen Hinweis, dass das
Bauvorhaben den Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG entspreche, sowie
die Auflage, das Äussere der neuen Bauteile sei hinsichtlich Materialien,
Oberflächenbeschaffenheit und Farbe möglichst unauffällig zu gestalten. Daneben
enthält sie keine Erwägungen darüber, ob und weshalb das Projekt den
Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG genügt. Wie das Verwaltungsgericht
bereits in RB 1991 Nr. 2 festgehalten hat, kann diese Begründung noch
in der Rekursantwort nachgebracht werden. Es wäre ein bürokratischer Leerlauf,
wenn die Baubehörde immer auch dort, wo sie die Einordnung eines Bauvorhabens
für unproblematisch hält, diese Auffassung bereits in der Bewilligung eingehend
begründen müsste. Rekursberechtigte Nachbarn können ihre gegenteilige Auffassung
anhand der Baueingabepläne und der bekannten baulichen Umgebung auch ohne eine
solche behördliche Begründung geltend machen. Es genügt deshalb, wenn die
Bewilligungsbehörde erst im Rahmen der Rekursantwort ihre Gründe für die
positive Beurteilung der Einordnungsfrage näher erläutert.
In der Rekursantwort vom 25. Juni 2009 hat die
Bewilligungsbehörde im Wesentlichen dargelegt, dass die Antenne den First um
4,5 m überrage und dass die UMTS-Antennenelemente im Mast integriert sein
werden. Die Baubehörde wies zudem darauf hin, dass sie diesbezüglich einen
qualifizierten Ermessenspielraum habe, und wiederholte die in der
Baubewilligung verfügte Auflage zum unauffälligen Gestalten. Es befinde sich
unbestrittenermassen ein schönes und intaktes Quartier rund um den L-Platz. Die
Baubehörde sei davon ausgegangen, dass sich die Antennenanlage mit der
Nebenbestimmung und zudem auch aufgrund der eher schlichten Erscheinung
rechtsgenügend einordne. Festzuhalten sei auch, dass die Sichtbarkeit einer
Antenne allein noch nicht zu einem Einordnungsmangel führe.
Ob die Bewilligungsbehörde mit diesen Erwägungen, zu denen
die Beschwerdeführenden anlässlich des Augenscheins Stellung nehmen konnten,
den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum ausgeschöpft hat, kann im
vorliegenden Fall offenbleiben. Hat die örtliche Baubehörde ihren
Einordnungsentscheid unzureichend begründet, wie dies die Beschwerdeführenden
geltend machen, hat dies jedoch entgegen deren Annahme nicht zur Folge, dass
die Vorinstanz die Angelegenheit zur Beurteilung und Begründung an die
Bewilligungsbehörde zurückzuweisen hat. Vielmehr kann sich die Baubehörde
diesfalls nicht mehr auf ihren Beurteilungsspielraum berufen und ist die
Rekursinstanz nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Einordnung
des Bauvorhabens im Licht der erhobenen Rügen uneingeschränkt, das heisst unter
Einsatz ihrer vollen Kognition, zu überprüfen; andernfalls müsste sie sich eine
Art. 29 Abs. 2 BV verletzende Unterschreitung ihrer Überprüfungsbefugnis
vorwerfen lassen (VGr, 1. November 2006, BEZ 2006 Nr. 55,
E. 3.3).
Die Rekursinstanz hat jedenfalls in ihren Erwägungen die
Kritik der damaligen Rekurrenten aufgenommen und ist nach eingehender Würdigung
der Umgebung zum Schluss gekommen, es sei nicht zu beanstanden, dass der
Bauausschuss der Stadt Winterthur dem Bauvorhaben eine befriedigende Einordnung
attestiert habe.
7.4
Die von
den Beschwerdeführenden ins Feld geführten Argumente vermögen die ästhetische
Würdigung der Bewilligungsbehörde und der Vorinstanz nicht infrage zu stellen.
Allein die Behauptung der Beschwerdeführenden, dass das betroffene Quartier
einen besonderen Charakter habe, ohne diesen näher darzulegen, und dass der
Mast nach allen Seiten in Erscheinung trete, zeigt in keiner Weise auf,
inwiefern sich die Antenne nicht einordnen solle.
Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, tritt die
Antenne aufgrund ihrer zurückhaltenden Ausgestaltung und einer Höhe von rund
5.
m nicht auffällig in Erscheinung. Das technische Equipment der Anlage
befindet sich mit Ausnahme der Richtfunkantenne in den schmalen Rohrantennen
sowie im Dachgeschoss des Standortgebäudes, womit die Anlage insgesamt wenig
störend wahrnehmbar ist. Bei der Beurteilung der Einordnung von Mobilfunkantennen
ist sodann zu beachten, dass diese wegen ihrer technischen Form und Funktion
gestalterisch nur schwer als befriedigende Einordnung erfasst werden können.
Wie andere Infrastrukturanlagen (z.B. Lampenkandelaber, Leitungsmasten etc.)
werden sie vom durchschnittlichen Betrachter als technisch notwendige
Einrichtungen hingenommen. Ausserdem wurde die Beschwerdegegnerin 1
bereits mit der Baubewilligung auflageweise verpflichtet, das Äussere der neuen
Bauteile hinsichtlich Materialien, Oberflächenbeschaffenheit und Farbe
möglichst unauffällig zu gestalten. Dass das Standortgebäude besondere
architektonische Qualitäten aufweist, ist nicht erkennbar und von den
Beschwerdeführenden auch nicht dargetan. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden
hinsichtlich des von der Rekursinstanz beschriebenen Kamins an einem anderen
Gebäude sind in diesem Zusammenhang nicht von Belang. Es ist für die vorliegend
zu beurteilende Antenne im Ergebnis nicht relevant, ob der fragliche Kamin
einen Durchmesser von 40 cm oder 27 cm aufweist. Massgebend in diesem
Zusammenhang ist lediglich, dass es offenbar in der näheren Umgebung noch
weitere technische Anlagen gibt, die das Erscheinungsbild des Quartiers
beeinflussen und die geplante Anlage somit nicht als störenden Akzent auffallen
lassen. Dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
festgestellt haben soll, wie dies die Beschwerdeführenden geltend machen,
trifft indessen nicht zu. Die von den Beschwerdeführenden schliesslich
vorgebrachten Baubewilligungsverweigerungen für Sonnenkollektoren, Lukarnen,
Dacherhöhungen und anderes, die zum Teil Jahre zurückliegen, können einer
positiven Beurteilung der streitigen Mobilfunkantenne nicht entgegenstehen. Die
genannten Vorhaben sind zum einen für sich allein nicht mit der Erstellung einer
Mobilfunkantenne vergleichbar und zum anderen ist auch nicht ersichtlich, aus
welchen Gründen jene Bewilligungen verweigert wurden. Eine rechtsungleiche
Behandlung ist somit nicht erkennbar.
Aus den Erwägungen im Rekursentscheid ergibt sich, dass die
Vorinstanz die geplante Anlage sowie aufgrund eines Augenscheins auch die
bauliche Umgebung eingehend und mit Sachverstand gewürdigt hat. Sie hat sich
überdies auch mit den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten ästhetischen
Einwänden auseinandergesetzt, und diese mit sachbezogenen und nachvollziehbaren
Überlegungen verworfen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden können nicht
darlegen, inwiefern die Einordnung der streitigen Antennenanlage mangelhaft
sein soll. Im Ergebnis ist die Würdigung der Baubehörde sowie der Vorinstanz
ohne Weiteres vertretbar, und die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführenden
erweisen sich als haltlos.
8.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter
solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG), die überdies zu einer
Parteientschädigung von Fr. 1'200.– an die private Beschwerdegegnerin zu
verpflichten sind (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu einem 1/6 und unter solidarischer
Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin je
eine Parteientschädigung von Fr. 200.- zu bezahlen, unter solidarischer
Haftung für den Gesamtbetrag von Fr. 1'200.-, zahlbar innert 30 Tagen
nach Rechtskraft des Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…