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Entscheid

VB.2009.00675

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00675

24. Februar 2010Deutsch12 min

(URT.2010.12131)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 18. Mai 2009

entzog die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt,

Abteilung Administrativmassnahmen) A den Führerausweis vorsorglich auf

unbestimmte Zeit bzw. bis zur Abklärung von Ausschlussgründen. Weiter ordnete

sie an, A habe sich auf seine Kosten beim Institut für Rechtsmedizin der

Universität Zürich (IMRZ) einer verkehrsmedizinischen Abklärung seiner

Fahreignung zu unterziehen; über das weitere Vorgehen werde entschieden, sobald

das Ergebnis vorliege. Ferner wurden die dem IRMZ gestellten Fragen formuliert.

Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende

Wirkung entzogen. Den gegen die Entzugsverfügung eingelegten Rekurs vom 19.

Juni 2009, womit A die Aufhebung der Verfügung und auch den Verzicht auf

Abklärung der Fahreignung verlangte, wies der Regierungsrat mit Entscheid vom

21. Oktober 2009 ab, ebenfalls unter Entzug der aufschiebenden Wirkung.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom

27.

November 2009 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich liess A

seine Anträge erneuern, unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Staatskanzlei liess unter Hinweis auf den angefochtenen Rekursentscheid am

7.

Dezember 2009 Abweisung der Beschwerde beantragen. Die Sicherheitsdirektion beantragte

am 9. Dezember 2009 ebenfalls Abweisung der Beschwerde.

Die Parteivorbringen sowie die

Ausführungen gemäss angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit

rechtserheblich, nachstehend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden

gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in

§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38

Abs. 2 lit. a VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3

Satz 2 VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen,

wenn Entscheide des Regierungsrats ange­fochten sind. Nachdem hier Letzteres

der Fall ist, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl.

§ 38 Abs. 1 VRG).

1.2

Eine Partei ist zur Anfechtung einer Zwischenverfügung legitimiert,

wenn diese einen Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht

mehr beheben lässt (§ 48 Abs. 2 VRG). Die Anordnung eines

vorsorglichen Sicherungsentzugs stellt einen solchen Nachteil dar (BGE 122 II

359, E. 1b), ebenso die verkehrsmedizinische Untersuchung

(vgl. RB 2002 Nr. 16).

2.

2.1

Gemäss Art. 16d Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.

Dezember 1958 (SVG) wird der Lernfahr- oder Führerausweis einer Person auf

unbestimmte Zeit entzogen, wenn

- ihre körperliche und geistige

Leistungsfähigkeit nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen

(lit. a);

- sie an einer Sucht leidet, welche die

Fahreignung ausschliesst (lit. b);

- sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens

nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die

Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c).

Der auf unbestimmte

Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen

wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder behördlich verfügte

Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des

Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17

Abs. 3 SVG).

2.2

Gemäss Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und

Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) kann die Behörde

bis zur Abklärung von Ausschlussgründen einen vorsorglichen Sicherungsentzug

anordnen, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen. Es handelt sich

hierbei um eine sicherheitspolizeilich motivierte, einstweilige Verfügung.

Diese Regelung trägt der besonderen Interessenlage Rechnung, welche bei der

Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr zu berücksichtigen ist.

Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines

Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer

als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und

ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug.

Dies ist insofern auch notwendig, als die erforderlichen Abklärungen

regelmässig Zeit in Anspruch nehmen. Der strikte Beweis einer fehlenden Eignung

zum Lenken eines Fahrzeugs ist in diesem Stadium noch nicht erforderlich; läge

er vor, müsste ein definitiver Sicherungsentzug erfolgen. Dementsprechend hat

eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder

gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren

zu erfolgen (BGE 122 II 359, E. 3a).

3.

Der

angefochtene Entscheid beruht auf folgendem unbestrittenen Sachverhalt: Am 13.

April 2009, ca. 02.25 Uhr, lenkte der Beschwerdeführer den Personenwagen 01 auf

der Autobahn 02 von Zürich bis zur Autobahnausfahrt C, wo er im Rahmen einer

Verkehrskontrolle durch die Polizei angehalten wurde. Zwei vor Ort

durchgeführte Atemlufttests fielen mit 0,65 bzw. 0,62 Promillen positiv aus.

Der Beschwerdeführer anerkannte in der Folge den tieferen Wert der

Atemalkoholmessung und machte den Polizisten Angaben über den Alkoholkonsum.

Dabei protokollierte die Polizei, dass der Beschwerdeführer zuvor vier Stangen

Bier und ca. 4 dl Rotwein getrunken habe.

Dem Beschwerdeführer wurde der Ausweis bereits in den Jahren 2006 und

2007.

wegen Fahrens im alkoholisierten Zustand entzogen, wobei bei der ersten

Trunkenheitsfahrt am 10. März 2006 gemäss Gutachten IRMZ ein Blutalkoholgehalt

von mindestens 1,15 Promille resultierte, beim zweiten Mal am 17. Juni 2007

aufgrund einer Atemalkoholmessung 0,67 Promille.

4.

Der Beschwerdeführer bestreitet, der Polizei gegenüber die

rapportierten Angaben zum Alkoholkonsum gemacht zu haben, und macht geltend,

dass diese Angaben zu einem deutlich höheren Wert hätten führen müssen. Vorliegend sei ein

leichter Fall von 0,62 Promille zu beurteilen, der nur knapp innerhalb

der vom Gesetz genannten Zweijahresgrenze nach einem anderen leichten Fall

(0,67 Promille) erfolgt sei. Der einzige schwere Vorfall liege bereits

vier Jahre zurück. Weitere Vorfälle gebe es nicht. Der Regierungsrat habe vorliegend

keine Unterscheidung zwischen leichter Widerhandlung und schwerer Widerhandlung

gemacht und er habe auch die im Gesetz genannten Fristen nicht berücksichtigt.

Die

Vorinstanz nehme an, dass allein deshalb hinreichende Zweifel an der

Fahreignung des Beschwerdeführers bestünden, weil dieser innerhalb von rund

vier Jahren zum dritten Mal ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand gelenkt habe.

Dabei scheine sie dies unabhängig davon gelten lassen zu wollen, ob eine

leichte oder eine schwere Widerhandlung vorliege. Das Gesetz verlange aber nicht,

dass ein Autofahrer Trinken und Fahren trenne. Ausdrücklich erlaubt sei das

Fahren unter leichtem Alkoholeinfluss von bis zu 0,5 Pro­mille. Wenn die

Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorwerfe, er könne Fahren und Trinken nicht genügend

trennen, weshalb eine Abklärung der Fahreignung angezeigt sei, vermische sie zwei unabhängige Fragestellungen.

Nur weil jemand hin und wieder Alkohol trinke und dabei vielleicht auch mal

(vielleicht sogar bewusst) nahe an die Grenze zu 0,5 Promille gehe, heisse das

noch lange nicht, dass bei ihm eine Suchtproblematik vorliege und er nicht zum

Fahren geeignet sei.

Eine

Suchtproblematik liege erst bei regelmässig grossem Alkoholkonsum vor. Und davon

bzw. von den vom Bundesgericht erwähnten Richtwerten seien die beim Beschwerdeführer

gemessenen Werte weit entfernt. Damit setze man jeden Lenker, der sich knapp

verschätzt habe, dem Verdacht aus, ein krankhafter Trinker zu sein. Unter dem

Aspekt der Verhältnismässigkeit sei darauf hinzuweisen, dass die Anordnung einer

Abklärung der Fahreignung für den Betroffenen keinesfalls eine Bagatelle sei,

sondern einen schweren Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte darstelle. Bei

einer solchen Abklärung würden zahlreiche intime Daten über den

Beschwerdeführer erstellt und gespeichert. Zudem werde vom Institut für

Rechtsmedizin der Universität Zürich über einen längeren Zeitraum volle

Abstinenz erwartet, was mit einer Haarprobe überprüft werde. Diese Prozedur

müsse sich ein unbescholtener Bürger nicht gefallen lassen, solange nicht ein

echter Zweifel an seiner Fahreignung bestehe.

5.

Voraussetzung eines Sicherungsentzugs ist das Vorliegen einer

Sucht, während beim vorsorglichen Sicherungsentzug lediglich ernsthafte

Bedenken an der Fahreignung des Betroffenen gegeben sein müssen.

5.1

Die vom

Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts besagt, dass bei

Überschreitung bestimmter Limiten (Alkoholpromille) ein vorsorglicher Sicherungsentzug

zwingend anzuordnen ist (BGE 126 II 185 und BGE 126 II 361). Damit schafft die

erwähnte Rechtsprechung zu den in Art. 30 VZV erwähnten "ernsthaften Bedenken"

zwar – wie bei der Geschwindigkeitsübertretung – verbindliche Regeln, definiert

jedoch dessen Anwendungsbereich keineswegs abschliessend. Ernsthafte Bedenken

können auch bei anderen Konstellationen gegeben sein, was im Einzelfall zu

prüfen ist.

5.2

Die vom

Beschwerdeführer befürwortete Auslegung von Art. 30 VZV mit der Unterscheidung

zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Verkehrsregelverletzung stellt

eine unzulässige Verknüpfung der Voraussetzungen des Warnungs- und des

Sicherungsentzugs dar, die beide unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen. Der

Warnungsentzug bezweckt die Sanktionierung eines fehlbaren Lenkers, der an die

Einhaltung der Normen des Strassenverkehrs erinnert werden soll. Mit dem

Sicherungsentzug und dem vorsorglichen Sicherungsentzug sollen Fahrzeuglenker

dem Strassenverkehr ferngehalten werden, deren Fahreignung entfallen oder

fraglich ist. Weil unterschiedliche Zwecksetzungen verfolgt werden, kann der

Angebrachtheit eines vorsorglichen Sicherungsentzugs nicht damit entgegengetreten

werden, dass beim Warnungsentzug keine oder nur minimale Sanktionen zu

gewärtigen wären. Die Frage nach der Fahreignung kann sich schliesslich

unabhängig davon stellen, ob der Fahrzeugführer eine leichte oder schwere

Widerhandlung begangen hat.

5.3

Vorliegend

müsste dem Beschwerdeführer wegen einer leichten Widerhandlung im Sinn von Art.

16a Abs. 1 lit. b SVG der Ausweis aufgrund von Art. 16a Abs. 2 SVG erneut für

die Dauer von mindestens zwei Monaten entzogen werden. Damit wäre dem Beschwerdeführer

innerhalb von weniger als drei Jahren der Ausweis wegen Fahrens im alkoholisierten

Zustand dreimal entzogen worden. Angesichts dieser Häufung und weil die

bisherigen Warnungsentzüge ihre Wirkung offenbar verfehlt haben bzw. dasselbe

für einen weiteren Warnungsentzug zu befürchten wäre, sind ernsthafte Bedenken

an der Fahreignung angezeigt. Unter diesen Umständen erweist es sich als

gerechtfertigt, statt des weiteren Warnungsentzugs einen vorläufigen

Sicherungsentzug mit dem Ziel der Abklärung einer allfälligen Alkoholproblematik

auszusprechen.

5.4

Mit der

Beschwerdegegnerin ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer innert

kurzer Zeit wiederholt gezeigt hat, dass er nicht in der Lage ist, Trinken und

Fahren zu trennen. Diese Annahme wird gestützt durch die vom Beschwerdeführer

gegenüber der Polizei gemachten Angaben zu seinem Alkoholkonsum vor der fraglichen

Fahrt. Diese werden vom Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren zwar bestritten.

Da der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Angaben des Polizisten im Polizeiprotokoll

am 13. April 2009 unterschriftlich anerkannt hat, ist jedoch äusserst

fraglich, ob überhaupt Zweifel an den polizeilichen Feststellungen angebracht

sind. Dies, zumal er auf eine Blutprobe verzichtet und den tieferen Wert der

Messung ausdrücklich anerkannt hat.

Die polizeilichen Feststellungen würden jedoch selbst dann

Anhaltspunkte für eine bestehende Alkoholproblematik schaffen, wenn der

Alkoholkonsum auf vier Stangen Bier reduziert würde. Der Eindruck eines

zumindest lockeren Alkoholkonsums im Wissen um die anschliessende Fahrt nach

Hause kann damit vor dem Hintergrund der beiden Führerausweisentzüge wegen

Fahrens in angetrunkenem Zustand in den Jahren 2006 und 2007 jedenfalls nicht

verwischt werden.

Auch wenn der Beschwerdeführer geltend macht, der

Alkoholkonsum liege weit unter den zwingenden Grenzwerten gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum vorsorglichen Ausweisentzug, und auch

wenn er ausführen lässt, das Gesetz verlange nicht, dass ein Autofahrer Trinken

und Fahren trenne, so verlangt das Gesetz auf jeden Fall, dass der Fahrzeuglenker

Fahren und Trinken zumindest ausreichend trennt. In diesem Zusammenhang ist

anzumerken, dass das Risiko, in eine Verkehrskontrolle zu geraten, gerichtsnotorisch

gering ist. Dass jemand – kurz hintereinander – dreimal ausnahmsweise dann in

eine Kontrolle gerät, wenn er sich beim Alkoholkonsum "verschätzt"

hat, und derart als sonst unbescholtener Bürger eine ungerechtfertigte

Verdächtigung erfährt, ist höchst unwahrscheinlich. Vielmehr liegt unter diesen

Umständen nahe, dass beim Beschwerdeführer eine Alkoholproblematik nicht ausgeschlossen

werden kann.

5.5

Die

ernsthaften Bedenken sind damit in zweifacher Hinsicht erstellt, und der

vorsorgliche Führerausweisentzug und die verkehrsmedizinische Untersuchung sind

zu Recht verfügt worden.

6.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang

entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Bei

diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Umtriebsentschädigung zu entrichten.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…