VB.2009.00675
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00675
24. Februar 2010Deutsch12 min
(URT.2010.12131)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00675
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.02.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:
vorsorglicher Führerausweisentzug
Vorsorglicher Führerausweisentzug: Ernsthafte Bedenken an der Fahreignung; Verdacht auf Alkoholproblematik.
Dem Beschwerdeführer wurde der Ausweis bereits in den Jahren 2006 und 2007 wegen Fahrens in alkoholisiertem Zustand entzogen. Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde beim Beschwerdeführer erneut eine positive Blutalkoholkonzentration von 0.62 Promille festgestellt (E. 3).
Voraussetzung eines Sicherungsentzugs ist das Vorliegen einer Sucht, während beim vorsorglichen Sicherungsentzug lediglich ernsthafte Bedenken an der Fahreignung des Betroffenen gegeben sein müssen (E. 5). Dabei kann sich die Frage nach der Fahreignung unabhängig davon stellen, ob der Fahrzeugführer eine leichte oder schwere Widerhandlung begangen hat (E. 5.2).
Der Beschwerdeführer hat sich innerhalb von weniger als drei Jahren dreimal des Fahrens im alkoholisierten Zustand schuldig gemacht. Angesichts dieser Häufung, und weil die bisherigen Warnungsentzüge ihre Wirkung offenbar verfehlt haben bzw. dasselbe für einen weiteren Warnungsentzug zu befürchten wäre, sind ernsthafte Bedenken an der Fahreignung angezeigt (E. 5.3).
Der Beschwerdeführer hat innert kurzer Zeit wiederholt gezeigt, dass er nicht in der Lage ist, Trinken und Fahren zu trennen. Dass jemand - kurz hintereinander - dreimal ausnahmsweise dann in eine Kontrolle gerät, wenn er sich beim Alkoholkonsum "verschätzt" hat, und derart als sonst unbescholtener Bürger eine ungerechtfertigte Verdächtigung erfährt, ist höchst unwahrscheinlich. Vielmehr liegt unter diesen Umständen nahe, dass beim Beschwerdeführer eine Alkoholproblematik nicht ausgeschlossen werden kann (E. 5.4).
Abweisung.
Stichworte:
FAHREIGNUNG
FIAZ
FÜHRERAUSWEISENTZUG
STRASSENVERKEHRSRECHT
VERDACHT AUF ALKOHOLPROBLEMATIK
VERKEHRSREGELVERLETZUNG
VORSORGLICHER ENTZUG
Rechtsnormen:
Art. 16d Abs. I SVG
Art. 30 VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00675
Entscheid
der 1 Kammer
vom 24. Februar 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend vorsorglicher
Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2009
entzog die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt,
Abteilung Administrativmassnahmen) A den Führerausweis vorsorglich auf
unbestimmte Zeit bzw. bis zur Abklärung von Ausschlussgründen. Weiter ordnete
sie an, A habe sich auf seine Kosten beim Institut für Rechtsmedizin der
Universität Zürich (IMRZ) einer verkehrsmedizinischen Abklärung seiner
Fahreignung zu unterziehen; über das weitere Vorgehen werde entschieden, sobald
das Ergebnis vorliege. Ferner wurden die dem IRMZ gestellten Fragen formuliert.
Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende
Wirkung entzogen. Den gegen die Entzugsverfügung eingelegten Rekurs vom 19.
Juni 2009, womit A die Aufhebung der Verfügung und auch den Verzicht auf
Abklärung der Fahreignung verlangte, wies der Regierungsrat mit Entscheid vom
21. Oktober 2009 ab, ebenfalls unter Entzug der aufschiebenden Wirkung.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom
27.
November 2009 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich liess A
seine Anträge erneuern, unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Staatskanzlei liess unter Hinweis auf den angefochtenen Rekursentscheid am
7.
Dezember 2009 Abweisung der Beschwerde beantragen. Die Sicherheitsdirektion beantragte
am 9. Dezember 2009 ebenfalls Abweisung der Beschwerde.
Die Parteivorbringen sowie die
Ausführungen gemäss angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit
rechtserheblich, nachstehend wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die
grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden
gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in
§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38
Abs. 2 lit. a VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3
Satz 2 VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen,
wenn Entscheide des Regierungsrats angefochten sind. Nachdem hier Letzteres
der Fall ist, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl.
§ 38 Abs. 1 VRG).
1.2
Eine Partei ist zur Anfechtung einer Zwischenverfügung legitimiert,
wenn diese einen Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht
mehr beheben lässt (§ 48 Abs. 2 VRG). Die Anordnung eines
vorsorglichen Sicherungsentzugs stellt einen solchen Nachteil dar (BGE 122 II
359, E. 1b), ebenso die verkehrsmedizinische Untersuchung
(vgl. RB 2002 Nr. 16).
2.
2.1
Gemäss Art. 16d Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.
Dezember 1958 (SVG) wird der Lernfahr- oder Führerausweis einer Person auf
unbestimmte Zeit entzogen, wenn
- ihre körperliche und geistige
Leistungsfähigkeit nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen
(lit. a);
- sie an einer Sucht leidet, welche die
Fahreignung ausschliesst (lit. b);
- sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens
nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die
Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c).
Der auf unbestimmte
Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen
wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder behördlich verfügte
Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des
Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17
Abs. 3 SVG).
2.2
Gemäss Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und
Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) kann die Behörde
bis zur Abklärung von Ausschlussgründen einen vorsorglichen Sicherungsentzug
anordnen, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen. Es handelt sich
hierbei um eine sicherheitspolizeilich motivierte, einstweilige Verfügung.
Diese Regelung trägt der besonderen Interessenlage Rechnung, welche bei der
Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr zu berücksichtigen ist.
Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines
Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer
als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und
ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug.
Dies ist insofern auch notwendig, als die erforderlichen Abklärungen
regelmässig Zeit in Anspruch nehmen. Der strikte Beweis einer fehlenden Eignung
zum Lenken eines Fahrzeugs ist in diesem Stadium noch nicht erforderlich; läge
er vor, müsste ein definitiver Sicherungsentzug erfolgen. Dementsprechend hat
eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder
gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren
zu erfolgen (BGE 122 II 359, E. 3a).
3.
Der
angefochtene Entscheid beruht auf folgendem unbestrittenen Sachverhalt: Am 13.
April 2009, ca. 02.25 Uhr, lenkte der Beschwerdeführer den Personenwagen 01 auf
der Autobahn 02 von Zürich bis zur Autobahnausfahrt C, wo er im Rahmen einer
Verkehrskontrolle durch die Polizei angehalten wurde. Zwei vor Ort
durchgeführte Atemlufttests fielen mit 0,65 bzw. 0,62 Promillen positiv aus.
Der Beschwerdeführer anerkannte in der Folge den tieferen Wert der
Atemalkoholmessung und machte den Polizisten Angaben über den Alkoholkonsum.
Dabei protokollierte die Polizei, dass der Beschwerdeführer zuvor vier Stangen
Bier und ca. 4 dl Rotwein getrunken habe.
Dem Beschwerdeführer wurde der Ausweis bereits in den Jahren 2006 und
2007.
wegen Fahrens im alkoholisierten Zustand entzogen, wobei bei der ersten
Trunkenheitsfahrt am 10. März 2006 gemäss Gutachten IRMZ ein Blutalkoholgehalt
von mindestens 1,15 Promille resultierte, beim zweiten Mal am 17. Juni 2007
aufgrund einer Atemalkoholmessung 0,67 Promille.
4.
Der Beschwerdeführer bestreitet, der Polizei gegenüber die
rapportierten Angaben zum Alkoholkonsum gemacht zu haben, und macht geltend,
dass diese Angaben zu einem deutlich höheren Wert hätten führen müssen. Vorliegend sei ein
leichter Fall von 0,62 Promille zu beurteilen, der nur knapp innerhalb
der vom Gesetz genannten Zweijahresgrenze nach einem anderen leichten Fall
(0,67 Promille) erfolgt sei. Der einzige schwere Vorfall liege bereits
vier Jahre zurück. Weitere Vorfälle gebe es nicht. Der Regierungsrat habe vorliegend
keine Unterscheidung zwischen leichter Widerhandlung und schwerer Widerhandlung
gemacht und er habe auch die im Gesetz genannten Fristen nicht berücksichtigt.
Die
Vorinstanz nehme an, dass allein deshalb hinreichende Zweifel an der
Fahreignung des Beschwerdeführers bestünden, weil dieser innerhalb von rund
vier Jahren zum dritten Mal ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand gelenkt habe.
Dabei scheine sie dies unabhängig davon gelten lassen zu wollen, ob eine
leichte oder eine schwere Widerhandlung vorliege. Das Gesetz verlange aber nicht,
dass ein Autofahrer Trinken und Fahren trenne. Ausdrücklich erlaubt sei das
Fahren unter leichtem Alkoholeinfluss von bis zu 0,5 Promille. Wenn die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorwerfe, er könne Fahren und Trinken nicht genügend
trennen, weshalb eine Abklärung der Fahreignung angezeigt sei, vermische sie zwei unabhängige Fragestellungen.
Nur weil jemand hin und wieder Alkohol trinke und dabei vielleicht auch mal
(vielleicht sogar bewusst) nahe an die Grenze zu 0,5 Promille gehe, heisse das
noch lange nicht, dass bei ihm eine Suchtproblematik vorliege und er nicht zum
Fahren geeignet sei.
Eine
Suchtproblematik liege erst bei regelmässig grossem Alkoholkonsum vor. Und davon
bzw. von den vom Bundesgericht erwähnten Richtwerten seien die beim Beschwerdeführer
gemessenen Werte weit entfernt. Damit setze man jeden Lenker, der sich knapp
verschätzt habe, dem Verdacht aus, ein krankhafter Trinker zu sein. Unter dem
Aspekt der Verhältnismässigkeit sei darauf hinzuweisen, dass die Anordnung einer
Abklärung der Fahreignung für den Betroffenen keinesfalls eine Bagatelle sei,
sondern einen schweren Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte darstelle. Bei
einer solchen Abklärung würden zahlreiche intime Daten über den
Beschwerdeführer erstellt und gespeichert. Zudem werde vom Institut für
Rechtsmedizin der Universität Zürich über einen längeren Zeitraum volle
Abstinenz erwartet, was mit einer Haarprobe überprüft werde. Diese Prozedur
müsse sich ein unbescholtener Bürger nicht gefallen lassen, solange nicht ein
echter Zweifel an seiner Fahreignung bestehe.
5.
Voraussetzung eines Sicherungsentzugs ist das Vorliegen einer
Sucht, während beim vorsorglichen Sicherungsentzug lediglich ernsthafte
Bedenken an der Fahreignung des Betroffenen gegeben sein müssen.
5.1
Die vom
Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts besagt, dass bei
Überschreitung bestimmter Limiten (Alkoholpromille) ein vorsorglicher Sicherungsentzug
zwingend anzuordnen ist (BGE 126 II 185 und BGE 126 II 361). Damit schafft die
erwähnte Rechtsprechung zu den in Art. 30 VZV erwähnten "ernsthaften Bedenken"
zwar – wie bei der Geschwindigkeitsübertretung – verbindliche Regeln, definiert
jedoch dessen Anwendungsbereich keineswegs abschliessend. Ernsthafte Bedenken
können auch bei anderen Konstellationen gegeben sein, was im Einzelfall zu
prüfen ist.
5.2
Die vom
Beschwerdeführer befürwortete Auslegung von Art. 30 VZV mit der Unterscheidung
zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Verkehrsregelverletzung stellt
eine unzulässige Verknüpfung der Voraussetzungen des Warnungs- und des
Sicherungsentzugs dar, die beide unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen. Der
Warnungsentzug bezweckt die Sanktionierung eines fehlbaren Lenkers, der an die
Einhaltung der Normen des Strassenverkehrs erinnert werden soll. Mit dem
Sicherungsentzug und dem vorsorglichen Sicherungsentzug sollen Fahrzeuglenker
dem Strassenverkehr ferngehalten werden, deren Fahreignung entfallen oder
fraglich ist. Weil unterschiedliche Zwecksetzungen verfolgt werden, kann der
Angebrachtheit eines vorsorglichen Sicherungsentzugs nicht damit entgegengetreten
werden, dass beim Warnungsentzug keine oder nur minimale Sanktionen zu
gewärtigen wären. Die Frage nach der Fahreignung kann sich schliesslich
unabhängig davon stellen, ob der Fahrzeugführer eine leichte oder schwere
Widerhandlung begangen hat.
5.3
Vorliegend
müsste dem Beschwerdeführer wegen einer leichten Widerhandlung im Sinn von Art.
16a Abs. 1 lit. b SVG der Ausweis aufgrund von Art. 16a Abs. 2 SVG erneut für
die Dauer von mindestens zwei Monaten entzogen werden. Damit wäre dem Beschwerdeführer
innerhalb von weniger als drei Jahren der Ausweis wegen Fahrens im alkoholisierten
Zustand dreimal entzogen worden. Angesichts dieser Häufung und weil die
bisherigen Warnungsentzüge ihre Wirkung offenbar verfehlt haben bzw. dasselbe
für einen weiteren Warnungsentzug zu befürchten wäre, sind ernsthafte Bedenken
an der Fahreignung angezeigt. Unter diesen Umständen erweist es sich als
gerechtfertigt, statt des weiteren Warnungsentzugs einen vorläufigen
Sicherungsentzug mit dem Ziel der Abklärung einer allfälligen Alkoholproblematik
auszusprechen.
5.4
Mit der
Beschwerdegegnerin ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer innert
kurzer Zeit wiederholt gezeigt hat, dass er nicht in der Lage ist, Trinken und
Fahren zu trennen. Diese Annahme wird gestützt durch die vom Beschwerdeführer
gegenüber der Polizei gemachten Angaben zu seinem Alkoholkonsum vor der fraglichen
Fahrt. Diese werden vom Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren zwar bestritten.
Da der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Angaben des Polizisten im Polizeiprotokoll
am 13. April 2009 unterschriftlich anerkannt hat, ist jedoch äusserst
fraglich, ob überhaupt Zweifel an den polizeilichen Feststellungen angebracht
sind. Dies, zumal er auf eine Blutprobe verzichtet und den tieferen Wert der
Messung ausdrücklich anerkannt hat.
Die polizeilichen Feststellungen würden jedoch selbst dann
Anhaltspunkte für eine bestehende Alkoholproblematik schaffen, wenn der
Alkoholkonsum auf vier Stangen Bier reduziert würde. Der Eindruck eines
zumindest lockeren Alkoholkonsums im Wissen um die anschliessende Fahrt nach
Hause kann damit vor dem Hintergrund der beiden Führerausweisentzüge wegen
Fahrens in angetrunkenem Zustand in den Jahren 2006 und 2007 jedenfalls nicht
verwischt werden.
Auch wenn der Beschwerdeführer geltend macht, der
Alkoholkonsum liege weit unter den zwingenden Grenzwerten gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum vorsorglichen Ausweisentzug, und auch
wenn er ausführen lässt, das Gesetz verlange nicht, dass ein Autofahrer Trinken
und Fahren trenne, so verlangt das Gesetz auf jeden Fall, dass der Fahrzeuglenker
Fahren und Trinken zumindest ausreichend trennt. In diesem Zusammenhang ist
anzumerken, dass das Risiko, in eine Verkehrskontrolle zu geraten, gerichtsnotorisch
gering ist. Dass jemand – kurz hintereinander – dreimal ausnahmsweise dann in
eine Kontrolle gerät, wenn er sich beim Alkoholkonsum "verschätzt"
hat, und derart als sonst unbescholtener Bürger eine ungerechtfertigte
Verdächtigung erfährt, ist höchst unwahrscheinlich. Vielmehr liegt unter diesen
Umständen nahe, dass beim Beschwerdeführer eine Alkoholproblematik nicht ausgeschlossen
werden kann.
5.5
Die
ernsthaften Bedenken sind damit in zweifacher Hinsicht erstellt, und der
vorsorgliche Führerausweisentzug und die verkehrsmedizinische Untersuchung sind
zu Recht verfügt worden.
6.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang
entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Bei
diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Umtriebsentschädigung zu entrichten.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…