VB.2009.00685
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00685
11. Februar 2010Deutsch8 min
(URT.2010.12127)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2009.00685
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.02.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Wasseranschlussgebühren
Bestimmung der Schuldnerschaft bei nachgeforderten Wasseranschlussgebühren.
Rechtsgrundlagen zur Erhebung der strittigen Wasseranschlussgebühren (E. 2.). Gemäss dem kommunalen Reglement über die Abgabe von Wasser durch die Gemeindewasserversorgung gilt der Grundeigentümer im Zeitpunkt der Fälligkeit der Wasseranschlussgebühren als Gebührenschuldner. Nach § 29a Abs. 1 Satz 1 VRG werden alle öffentlichrechtlichen Forderungen der Verwaltungsbehörden und Privatpersonen 30 Tage seit Zustellung der Rechnung fällig. Diese Bestimmung gilt auch für Gebührenforderungen der kommunalen Verwaltungsbehörden (vgl. § 4 VRG) und kann durch kommunales Recht nicht geändert werden (E. 3.2). Demnach wurde die vorliegend strittige Gebührennachforderung erst 30 Tage nach Zustellung der Verfügung, mit welcher die Nachforderung erstmals in Rechnung gestellt wurde, fällig. In diesem Zeitpunkt waren die Beschwerdeführerinnen nicht mehr Eigentümerinnen der angeschlossenen Liegenschaft (E. 3.3).
Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte:
EINFACHE GESELLSCHAFT
FÄLLIGKEIT
GEBÜHRENSCHULDNER
GRUNDEIGENTÜMER
NACHFORDERUNG
PRIVATRECHT
RECHNUNGSSTELLUNG
WASSERANSCHLUSSGEBÜHR
Rechtsnormen:
§ 29a Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00685
Entscheid
der 3. Kammer
vom 11. Februar 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf
Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretärin Anja
Tschirky.
In Sachen
1. Gesellschaft A, nämlich:
1.1 B GmbH,
1.2. C AG,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Gemeinde E,
vertreten durch die Baukommission,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Wasseranschlussgebühren,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Mit Beschluss vom 23. Februar 2006 erteilte die
Baukommission E der F AG die baurechtliche Bewilligung für den Neubau von acht
Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 der G S.A. in H. Nach
Verkauf des Grundstücks an die B GmbH und die C AG, welche sich zur einfachen
Gesellschaft A zusammengeschlossen hatten, erteilte die Baukommission E am 30. August
2006 eine Wasseranschlussbewilligung und setzte verschiedene Abgaben fest. Die
Wasseranschlussgebühren wurden dabei mit einer Gebühr von je Fr. 2'000.-
für acht Hauptgebäude und Fr. 3'500.- für einen Kunden, d.h. auf
insgesamt Fr. 19'500.- zuzüglich Mehrwertsteuer veranschlagt.
Die beiden Gesellschafter veräusserten das
Grundstück am 11. Dezember 2006 an die Gesellschaft I.
B. Mit
Verfügung vom 30. Juli 2009 ersetzte der Gemeinderat E die Verfügung vom
30. August 2006. Neu auferlegte er der B GmbH und der C AG
Wasseranschlussgebühren von Fr. 184'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer, dies
wiederum unter Einbezug einer Grundgebühr von je Fr. 2'000.- für acht
Hauptgebäude und je Fr. 3'500.- für nunmehr 48 Kunden.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhoben die B GmbH und die C AG
Rekurs mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Der
Bezirksrat J wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 3. November 2009 ab
und auferlegte den beiden Rekurrentinnen die Verfahrenskosten je zur Hälfte.
III.
Hiergegen erhoben die B
GmbH und die C AG gemeinsam am 4. Dezember 2009 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung des
Gemeinderates und der Rekursentscheid seien aufzuheben, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.
Der Bezirksrat J übermittelte die Akten am 15. Dezember
2009.
und verzichtete unter Verweis auf seinen Entscheid auf eine
Vernehmlassung. Die Gemeinde E äusserte sich am 13. Januar 2010 zur
Beschwerde und beantragte deren Abweisung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
Der Streitwert inklusive Mehrwertsteuer beträgt Fr. 168'448.-,
weshalb die Sache in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1
und 2 VRG).
2.
Die kantonalrechtlichen Grundlagen zur Erhebung der
strittigen Wasseranschlussgebühren finden sich in § 63 des Gemeindegesetzes
vom 6. Juni 1926 (GemeindeG) in Verbindung mit § 9 der Verordnung
über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 8. Dezember 1966
(GemeindegebührenV) sowie in § 29 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni
1991.
(WasserwirtschaftsG).
Auf kommunaler Ebene ist das Reglement über die Abgabe von
Wasser durch die Gemeindewasserversorgung vom 27. Juni 2005
(Wasserreglement, WR) massgebend. Nach Art. 51 WR wird für den Anschluss
an die Wasserversorgung und die Mitbenützung der bestehenden
Wasserversorgungsanlagen eine einmalige Anschlussgebühr erhoben (Abs. 1).
Die Anschlussgebühr besteht aus einer Grundgebühr pro Hauptgebäude und einer Gebühr
pro Kunde (Abs. 2), wobei als Kunden räumliche und wirtschaftliche
Einheiten wie Wohnungen, Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe gelten (Abs. 3).
Gemäss Art. 56 Abs. 1 WR schuldet die einmaligen Gebühren, wer im
Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer bzw. Baurechtsberechtigter der angeschlossenen
Liegenschaft ist. Überdies schulden alle Nacherwerber die im Zeitpunkt des
Liegenschaftenerwerbs noch ausstehenden Gebühren. Unter dem Titel Fälligkeiten
regelt Art. 54 WR Folgendes: Anschlussgebühr und Erschliessungsbeiträge
sind vor dem Anschluss an die Wasserversorgung zu leisten (Abs. 1). Die
wiederkehrenden Benützungsgebühren werden jährlich in Rechnung gestellt.
Akontorechnungen sind möglich (Abs. 2). Die Rechnungen sind innert 30
Tagen zu bezahlen. Für verspätete Zahlungen wird ein Verzugszins von 5 %
erhoben. Die Erhebung von Mahn- und Bezugsgebühren erfolgt aufgrund des
Gebührentarifs (Administrativgebühren) der Gemeinde E (Abs. 3).
3.
Im Streit liegt vorab die Frage, ob die
Beschwerdeführenden als Schuldner einer allfälligen Gebührennachforderung ins
Recht gefasst werden dürfen.
3.1
Der
Bezirksrat bejahte dies. Nach Art. 56 Abs. 1 WR sei der Eigentümer im
Zeitpunkt der Fälligkeit abgabepflichtig. Die Wasseranschlussgebühren würden
nach Art. 54 Abs. 1 WR vor dem Anschluss an das Versorgungsnetz
fällig. Damit fixiere das WR aber keinen Fälligkeitstermin. Es bestehe eine
Gesetzeslücke, welche mangels analoger öffentlichrechtlicher Regelungen durch
Rückgriff auf das Privatrecht zu füllen sei. Danach werde die Gebührenforderung
mit ihrer Entstehung und daher bei Erteilung der Wasseranschlussbewilligung
fällig. Daran ändere nichts, dass die erste Veranlagung fehlerhaft gewesen und
die restliche Gebührenschuld erst nach der Veräusserung des Grundstücks
eingefordert worden sei.
Die Beschwerdeführerinnen machen dagegen im Wesentlichen
geltend, die Fälligkeit werde in Art. 54 Abs. 3 WR geregelt und trete
erst nach Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungstellung ein. Zudem begründe Art. 56
Abs. 1 zweiter Satz WR ausdrücklich eine Abgabepflicht für später
erwerbende Grundeigentümer. Diese seien weder subsidiär noch solidarisch,
sondern selbständig zu belangen.
3.2
Gestützt
auf Art. 56 Abs. 1 WR gehen beide Parteien sowie der Bezirksrat
zutreffend davon aus, Gebührenschuldner sei der Grundeigentümer im Zeitpunkt
der Fälligkeit der Wasseranschlussgebühren. Entscheidend ist daher, wann die
Gebührennachforderung fällig wurde.
Diese Frage ist entgegen der Auffassung der Beteiligten
nicht gestützt auf kommunales Recht zu beantworten, dies weder durch Füllen
einer kommunalen Gesetzeslücke noch nach Art. 56 Abs. 3 WR. Nach der
kantonalen Bestimmung von § 29a Abs. 1 Satz 1 VRG (in Kraft seit
1.
Juli 2003) werden nämlich alle öffentlichrechtlichen Forderungen der
Verwaltungsbehörden und Privatpersonen 30 Tage seit Zustellung der Rechnung
fällig. Diese Bestimmung ist – obgleich in einem Prozessgesetz angesiedelt –
materiellrechtlicher Natur und gilt auch für Gebührenforderungen der kommunalen
Verwaltungsbehörden (vgl. § 4 VRG, Weisung des Regierungsrats zum Gesetz
über die Verzugszinsen, Abl. 2001, S. 1308 ff., S. 1312). Sie
kann durch kommunales Recht nicht geändert werden. Demnach kann eine Gemeinde
zwar aufgrund von § 29 WasserwirtschaftsG den Gebührenschuldner autonom
bezeichnen. Wählt sie aber als massgebenden Zeitpunkt für dessen Bestimmung wie
hier die Fälligkeit der Anschlussgebühr, so kann sie diesen Fälligkeitstermin
nicht mehr autonom bestimmen. Da das WR der Beschwerdegegnerin aus dem Jahr
2005.
stammt, ist sogar anzunehmen, dass der kommunale Gesetzgeber bei Erlass von
Art. 56 Abs. 1 WR Kenntnis des älteren § 29a VRG hatte oder
zumindest hätte haben sollen.
3.3
Demnach
wurde die vorliegend strittige Gebührennachforderung erst 30 Tage nach
Zustellung der Verfügung vom 30. Juli 2009, mit welcher die Nachforderung
erstmals in Rechnung gestellt wurde, fällig. In diesem Zeitpunkt waren die Beschwerdeführerinnen
nicht mehr Eigentümerinnen der angeschlossenen Liegenschaften. Dass die
Gebührenforderung schon bei der ursprünglichen Gebührenfestsetzung am 30. August
2006.
hätte erhoben werden können, und die Frage, ob der ursprüngliche Fehler
für die Beschwerdeführerinnen erkannt wurde oder auch nur erkennbar war, spielt
daher keine Rolle.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
4.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Sie hat die Beschwerdeführerinnen zudem gestützt auf § 17 Abs. 2
VRG für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Gemeinderats E vom 30. Juli
2009.
sowie der Beschluss des Bezirksrats J vom 3. November 2009 werden
aufgehoben.
2.
Die
Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 980.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 7'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen für das Rekurs-
und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.-
(insgesamt Fr. 3’000.-) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft
dieses Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…