VB.2009.00686
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00686
24. Februar 2010Deutsch14 min
(URT.2010.12122)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00686
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.02.2010
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Wegweisung aus der Schweiz
Wegweisung aus der Schweiz
Zuständigkeit (E. 1); anwendbares Recht (E. 2). Die schweizweite Wegweisung erweist sich als recht- und verhältnismässig (E. 3). Es ist zu prüfen, ob Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen (E. 4.1), namentlich, ob der Vollzug der Wegweisung unzumutbar ist. Kriterien der Unzumutbarkeit sind etwa das Ausmass der Gewalt im betreffenden Staat, das Bestehen massiver polizeilicher Repression oder die Verhängung des Ausnahmezustands (E. 4.2.1). In Guinea kam es zwar zeitweilig zu massiver Gewalt; heute befindet sich der Staat indessen in einer Übergangszeit. Auch betrachtet das Bundesverwaltungsgericht die Wegweisung nach Guinea in neusten Entscheiden nicht als unzumutbar; gleiches geht auch aus der Asylstatistik des Bundesamts für Migration hervor (E. 4.2.2). Die Beschwerde ist abzuweisen und dem Beschwerdeführer eine neue Frist zu setzen (E. 4.3). Kosten (E. 5); Rechtsmittel (E. 6).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
UNZUMUTBARKEIT
VOLLZUG DER WEGWEISUNG
VORLÄUFIGE AUFNAHME
WEGWEISUNG
WEGWEISUNGSVOLLZUG
Rechtsnormen:
Art. 83 AuG
Art. 83 Abs. IV AuG
Art. 83 Abs. VI AuG
Art. 84 Abs. I AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2009.00686
Entscheid
der 4. Kammer
vom 24. Februar 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtssekretär
Philip Conradin.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Wegweisung
aus der Schweiz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1978 geborener Guineer, reiste im März 2000 in die
Schweiz ein. Im Oktober 2003 heiratete er eine Schweizer Bürgerin, woraufhin
ihm eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt wurde, letztmals
verlängert bis Oktober 2007.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Z vom 7. November
2007 wurde diese Ehe geschieden und mit Verfügung vom 9. Mai 2008 lehnte
die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich ein Gesuch von A um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Ihm wurden der weitere Aufenthalt
verweigert und zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit und zum Verlassen des
zürcherischen Kantonsgebiets eine Frist bis 31. Juli 2008 angesetzt.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat mit
Beschluss vom 3. September 2008 in der Hauptsache ab. Gleichzeitig
beauftragte er die Sicherheitsdirektion, A eine neue Frist zum Verlassen des
zürcherischen Kantonsgebiets anzusetzen. Auf Beschwerden hiergegen traten weder
das Verwaltungsgericht noch das Bundesgericht ein. In Nachachtung des
regierungsrätlichen Rekursentscheids setzte das Migrationsamt daraufhin am
10. November 2008 zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit und zum Verlassen des
zürcherischen Kantonsgebiets eine neue Frist bis 15. Januar 2009. Eine Kopie
des Schreibens wurde mit der Bitte um Ausdehnung des Entscheids auf das Gebiet
der ganzen Schweiz dem Bundesamt für Migration zugestellt.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das
Bundesamt am 19. Januar 2009 die Ausdehnung der kantonalen Wegweisungsverfügung
auf die ganze Schweiz sowie auf das Fürstentum Liechtenstein. A habe die
Schweiz unverzüglich zu verlassen; zudem entzog es einer Beschwerde gegen diese
Verfügung die aufschiebende Wirkung.
Gegen die Verfügung vom 19. Januar 2009 liess A mit
Eingabe vom 16. Februar 2009 ans Bundesverwaltungsgericht rekurrieren. Dieses
stellte mit einer Zwischenverfügung die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wieder her; nachdem es das Bundesamt für Migration zur Vernehmlassung
eingeladen hatte, hob Letzteres allerdings unter Berücksichtigung der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts, dergemäss eine nach dem 1. Januar 2008
verfügte kantonale Wegweisung in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20)
falle und die Wegweisung aus der Schweiz nach Art. 66 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 126 Abs. 2 AuG durch die kantonale Behörde zu prüfen
und allenfalls anzuordnen sei (BVGr, 3. März, 2009, C-3377/2008,
E. 3.3, www.bvger.ch), seine Verfügung vom 19. Januar 2009 auf. Das
Bundesverwaltungsgericht schrieb die Sache in der Folge ab (BVGr, 20. Mai
2009, C-974/2009, www.bvger.ch).
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und dessen
Wahrnehmung seitens des Beschwerdeführers im Sinn eines "Härtefallgesuchs"
setzte das Migrationsamt A mit Verfügung vom 28. Juli 2009 zum Verlassen
der Schweiz eine Frist bis 30. Oktober 2009 und entzog einem allfälligen
Rekurs die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung vom 28. Juli 2009 liess A am 28. August
2009.
rekurrieren. Zugleich liess er verlangen, das am 19. Juni 2009
eingereichte "Härtefallgesuch" sei gutzuheissen. Der Regierungsrat
wies den Rekurs mit Beschluss vom 28. Oktober 2009 in der Hauptsache ab.
III.
Am 3./4. Dezember 2009 liess A hiergegen beim Verwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen:
"1. Der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom
3.
September 2008 [recte: 28. Oktober 2009] sei aufzuheben und es sei
von einer Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz abzusehen;
2.
Es sei das Migrationsamt des Kantons Zürich anzuweisen, beim Bundesamt
für Migration die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen und
den Vollzug der Wegweisung aus dem Kanton Zürich zu sistieren;
Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. […]
Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter zu bestellen."
Am 19. Januar 2010 liess sich die Staatskanzlei im
Auftrag des Regierungsrats mit dem Schluss vernehmen, die Beschwerde
abzuweisen. Sie wies darauf hin, es hätten sich seit dem Beschluss vom
28.
Oktober 2009 die Verhältnisse in Guinea verschlechtert; das Verwaltungsgericht
möge nunmehr darüber befinden, ob im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids der Vollzug
der Wegweisung zumutbar sei. Die Sicherheitsdirektion verzichtete
stillschweigend auf Beschwerdebeantwortung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Fragen könnte man sich immerhin, ob die
Beschwerde nicht schon von Anfang an eines Gegenstands entbehrt habe, weil der
von der Beschwerdegegnerin angesetzte Ausreisetermin verstrichen ist (siehe
oben I letzter Absatz). Aus diesem Grund pflegen aber beim vergleichbar
gelagerten Thema eines Strafantrittsbefehls soweit ersichtlich weder die
kantonale Vorinstanz des Verwaltungsgerichts noch das Bundesgericht auf ein
solches Rechtsmittel nicht einzutreten oder es als gegenstandslos geworden
abzuschreiben. So ist es auch hier zu halten. Denn jedenfalls erschöpfen sich
die Wegweisungsverfügung und was ihr die davon betroffene Person entgegensetzt,
regelmässig und ebenso vorliegend nicht im Problem eines konkreten Datums; oft
geht es um Prinzipielles oder doch für eine längere Periode Wirkendes (vgl. im
Übrigen zum Thema der materiellen Behandlung trotz Gegenstandslosigkeit die
Hinweise in VGr, 7. Januar 2009, VB.2008.00563, E. 2.4 Abs. 3,
und zum Ganzen 2. Februar 2009, VB.2009.00007, E. 3 Abs. 2,
beides unter www.vgrzh.ch).
1.2
Der
Beschwerdeführer verlangt sodann nicht nur, von seiner Wegweisung aus der
Schweiz abzusehen, sondern ebenfalls, den Vollzug der Wegweisung aus dem Kanton
Zürich zu sistieren.
Die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Kanton Zürich
wurde indessen bereits am 9. Mai 2008 verfügt; diese Verfügung wurde –
auch bezüglich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs – Vollzugshindernisse
sind im Rahmen der Beurteilung der Rechtmässigkeit der Wegweisung selbst zu
beurteilen (unten 4.1; BBl 2002, 3813) – zwar angefochten, jedoch
letztlich bestätigt, und erwuchs, auch wenn die Beschwerdegegnerin
diesbezüglich noch Frist zu setzen hatte, in Rechtskraft. Auf die Beschwerde
ist somit nicht einzutreten, soweit damit nicht nur die Aufhebung der
Ausdehnung der Wegweisungsverfügung auf die Schweiz entsprechend der beschwerdegegnerischen
Verfügung vom 28. Juli 2009, sondern ebenfalls der Wegweisung aus dem
Kanton Zürich verlangt wird.
1.3
Da die
übrigen Eintretensbedingungen allerdings erfüllt sind, lässt sich die Beschwerde
nach dem bislang Erwogenen insoweit an die Hand nehmen, als es um die verlangte
Aufhebung der Ausdehnung der Wegweisung auf das Gebiet der ganzen Schweiz geht (vgl. zum
Eintreten auf dem Gebiet des Migrationsrechts ausführlich und mit Verweisen
VGr, 12. März 2009, VB.2009.00067, E. 2.1, www.vgrzh.ch [bestätigt
durch BGr, 23. September 2009,2C_241/2009, www.bger.ch]).
2.
Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer an die Stelle desjenigen vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (BS 1, 121 ff.) getreten (AS 2007,
5437.
ff., 5489 f.; Art. 125 in Verbindung mit Ziff. I Anhang
AuG). Nach Art. 126 AuG richtet sich das Verfahren intertemporal stets
nach neuem Recht (Abs. 2), während ansonsten auf Gesuche, die vor
Inkrafttreten des späteren Gesetzes eingereicht worden sind, bisheriges Recht
anwendbar bleibt (Abs. 1). Über seinen zu engen Wortlaut hinaus gilt Art. 126
Abs. 1 AuG aber auch für den Fall, dass ein Gesuch fehlt und die
Verfahrenseinleitung von Amts wegen erfolgt ist (BVGE 2008/1; BVGr, 20. Juni
2008, C-5031/2007, E. 2.1 mit Hinweisen, www.bvger.ch; VGr, 7. Januar
2009, VB.2008.00563, E. 2.3 Abs. 1, und 4. März 2009,
VB.2008.00564, E. 2.1 Abs. 1, beides unter www.vgrzh.ch).
Der Beschwerdeführer reichte sein "Härtefallgesuch"
am 19. Juni 2009 ein. Sodann wurde das Verfahren auf Ausdehnung der
Wegweisungsverfügung auf das Gebiet der ganzen Schweiz durch die
Beschwerdegegnerin frühestens nach der Überweisung seitens des Bundesamts für
Migration vom 30. März 2009 eingeleitet. Damit
ist das neue Recht anwendbar.
3.
Der angefochtene Beschluss stellt die gegenwärtig zu
beachtenden Punkte grundsätzlich richtig dar und kommt zum zutreffenden
Ergebnis, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Gebiet der ganzen
Schweiz durch die Beschwerdegegnerin (Art. 66 AuG) sei recht- und
verhältnismässig und es liege kein Härtefall vor. Darauf lässt sich nach § 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG vollumfänglich verweisen.
Die Beschwerde bringt keinerlei neue, entscheiderhebliche Gesichtspunkte
bezüglich der Wegweisung und des Vorliegens eines Härtefalls vor, welche hieran
etwas zu ändern vermöchten und das Verwaltungsgericht mit seiner laut § 50
VRG eingeschränkten Kognition einzugreifen zwängen. Die schweizweite Wegweisung
ist somit zu Recht ergangen.
4.
4.1
Unabhängig
von der Bestätigung der schweizweiten Wegweisungsverfügung bleibt zu prüfen, ob
dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen (Art. 83 AuG;
BBl 2002, 3813). Wegweisungsvollzugshindernisse können gegenüber jeder
wegweisenden Behörde vorgebracht werden; es bedarf dafür keines Asylgesuchs
beim Bundesamt für Migration (vgl. Peter Bolzli in: Marc Spescha et al.,
Migrationsrecht, 2. A., Zürich 2009, Art. 83 AuG N. 5). Vielmehr
haben die kantonalen Behörden bei Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen
bzw. Anzeichen hierfür dem besagten Bundesamt Antrag auf vorläufige Aufnahme zu
stellen (Art. 83 Abs. 6 AuG). Die vorläufige Aufnahme gilt als
Ersatzmassnahme für den Vollzug der Wegweisung; sie tritt neben die Wegweisung,
deren Bestand sie nicht tangiert, sondern vielmehr voraussetzt (Bolzli, Art. 83
AuG N. 3). Vollzugshindernisse können folglich die schweizweite
Wegweisungsverfügung als solche nicht in Frage stellen (vgl. zum alten
Recht auch statt vieler BVGr, 20. Juni 2008, C-5031/2007, E. 5,
www.bvger.ch). Dementsprechend hat das Bundesamt für Migration, wenn dem Gesuch
um vorläufige Aufnahme Folge gegeben wird, periodisch zu überprüfen, ob die
Voraussetzungen hierfür noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG).
4.2
Nach Art. 83
AuG können Wegweisungsvollzugshindernisse in der Unzulässigkeit (Abs. 3),
Unzumutbarkeit (Abs. 4) oder Unmöglichkeit (Abs. 2) der Wegweisung
bestehen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Vollzug sei
unzumutbar. Dessen Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit behauptet er hingegen
nicht und es liegen auch keine dahingehenden Hinweise vor.
4.2.1
Unzumutbar ist der Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 4
AuG, wenn der Migrant in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage in Heimat- und Herkunftsstaat konkret gefährdet ist.
Die Bestimmung spielt vor allem bei Migranten, die mangels persönlicher
Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des
völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen
einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren
können (BVGr, 30. Januar 2008, E-4858/2006, E. 7.2.1 mit Hinweisen,
www.bvger.ch). Kriterien sind praxisgemäss, wie viel gewalttätige Auseinandersetzungen
zwischen Bürgerkriegsparteien oder einer militanten Opposition und Regierungskräften
erfolgen, ob eine massive polizeiliche Repression besteht oder der Ausnahmezustand
verhängt wurde. Ebenfalls zu Unzumutbarkeit können schwere staatliche
Diskriminierungen von Volksgruppen in wirtschaftlicher und administrativer
Hinsicht führen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.],
Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern etc. 2009, S. 227 ff.
mit Kasuistik und Hinweisen).
4.2.2
Zum Zeitpunkt des Erlasses der schweizweiten Wegweisungsverfügung vom
28.
Juli 2009 galt die Situation in Guinea noch als ruhig; jedoch
erfolgten Ende September 2009 massive Gewaltausbrüche, als unter anderem Soldaten
auf Demonstranten schossen und mindestens 157 Menschen ihren Tod fanden. Zwar hatten
sich diese Vorfälle im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Beschlusses
(28. Oktober 2009), gemäss welchem kein Anlass besteht, von der früheren
Beurteilung des Bundesamts für Migration abzuweichen, bereits ereignet; gleichwohl
weist die vorinstanzliche Vernehmlassung darauf hin, inzwischen hätten sich die
Verhältnisse verschlechtert und das Verwaltungsgericht möge nunmehr darüber
befinden, ob im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids der Vollzug der Wegweisung
zumutbar sei.
Seit besagtem Massaker kam es soweit ersichtlich zwar
nicht mehr zu in der hier zugänglichen Presse dokumentierter Gewalt ähnlichen
Ausmasses an Zivilisten; indessen wurde im Dezember 2009 auf den seit Ende 2008
an der Macht stehenden Putschisten Moussa Dadis Camara, welchem Hilfswerke die
Schuld am Massaker zuwiesen, ein Attentat durch ein Mitglied der
Präsidentengarde verübt. In dessen Folge zog sich dieser zur Rehabilitation ins
Ausland zurück und sein Stellvertreter Sékouba Konaté übernahm die
Amtsgeschäfte. Nach Verhandlungen, an welchen angeblich auch Camara
teilgenommen hatte und anlässlich welcher zeitweise durch Hardliner dessen
Wiedereinsetzung gefordert wurde, erfolgte Mitte Januar 2010 seitens Konaté die
Ernennung des Oppositionspolitikers Jean-Marie Doré, der im Zug des Massakers
selbst einen Schädelbruch erlitten haben soll, zum neuen Ministerpräsidenten,
damit dieser eine Übergangsregierung bilde und freie Wahlen binnen sechs
Monaten vorbereite – so wie es schon Camara nach seiner Machtübernahme Ende
2008.
versprochen hatte. Am 2. Februar verortete sodann ein guineischer
Untersuchungsbericht entgegen internationalen Analysen die Schuld am Massaker
nicht bei Camara, sondern bei dessen Attentäter. Sodann gab es anfangs Februar
bei Auseinandersetzungen zwischen Christen und Muslimen in N`Zerekore Tote.
Schliesslich wurde Mitte Februar eine neue Übergangsregierung mit Mitgliedern
der Militärjunta wie auch der bisherigen Opposition gebildet.
Die religiös bedingten Unruhen erscheinen vorliegend als
irrelevant, da der Beschwerdeführer aus einer anderen Region stammt. Sodann
müsste die angeführte allgemeine Lage des Staats Guinea zur Unzumutbarkeit der
Rückkehr aller Guineer oder zumindest jener aus der Stammregion des
Beschwerdeführers führen. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten
rät von Reisen nach Guinea ab. Sodann empfahl das Auswärtige Amt Deutschlands
seinen Staatsangehörigen vorübergehend, das Land zu verlassen; angesichts der
neusten Entwicklungen rät es Reisende allerdings nur noch zur Vorsicht, da sich
Guinea immer noch in einer krisenhaften Übergangszeit befinde (http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Guinea/Sicherheitshinweise.html).
Dass die Rückkehr für Guineer generell unzumutbar sei,
wurde bisher auch in der neusten migrationsrechtlichen Praxis nicht angenommen
(vgl. BVGr, 14. Dezember 2009, E-6558/2009, E. 4.4 –
19.
Januar 2010, E-7534/2009 – 27. November 2009, D-7230/2009, alles
unter www.bvger.ch; ferner die Asylstatistik des Bundesamts für Migration für
Januar 2010 unter www.bfm.admin.ch). Dies muss auch für den Beschwerdeführer
gelten. Seine Rückkehr erscheint entsprechend nicht als unzumutbar. Daran
ändert auch die Kombination mit den behaupteten wirtschaftlichen und sozialen
Gründen der Unzumutbarkeit (Schweizerische Flüchtlingshilfe,
S. 234 f.) nichts. Demgemäss ist dem Bundesamt für Migration kein Antrag
auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu stellen.
4.3
Mithin
gilt es die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Weil die
Frist zum Verlassen der Schweiz, welche die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer Ende Juli 2009 gesetzt hatte, am 30. Oktober 2009 abgelaufen
ist, muss ihm eine neue angemessene Frist bis 31. Mai 2010 gesetzt werden.
5.
Dem
Verfahrensausgang entsprechend hätte der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten
zu tragen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG, § 17 Abs. 2 VRG). Da indessen davon auszugehen ist, dass er
bedürftig ist, und weil nicht gesagt werden kann, die Beschwerde sei von
vornherein aussichtslos oder der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, seine
Rechte im Verfahren selbst zu wahren, ist seinem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung stattzugeben (§ 70 in Verbindung mit § 16
Abs. 1 und 2 VRG).
6.
Gegen diesen Entscheid, der nur eine Wegweisung beschlägt,
schliesst Art. 83 lit. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten aus.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren Kostenfreiheit gewährt und Rechtsanwalt B als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beigegeben. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht
innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses
Beschlusses eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen
im Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen
festgesetzt würde;
und
entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Dem
Beschwerdeführer wird eine neue Frist bis 31. Mai 2010 angesetzt, um das
schweizerische Staatsgebiet zu verlassen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.--; Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …