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Entscheid

VB.2009.00686

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00686

24. Februar 2010Deutsch14 min

(URT.2010.12122)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, ein 1978 geborener Guineer, reiste im März 2000 in die

Schweiz ein. Im Oktober 2003 heiratete er eine Schweizer Bürgerin, woraufhin

ihm eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt wurde, letztmals

verlängert bis Oktober 2007.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Z vom 7. November

2007 wurde diese Ehe geschieden und mit Verfügung vom 9. Mai 2008 lehnte

die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich ein Gesuch von A um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Ihm wurden der weitere Aufenthalt

verweigert und zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit und zum Verlassen des

zürcherischen Kantonsgebiets eine Frist bis 31. Juli 2008 angesetzt.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat mit

Beschluss vom 3. September 2008 in der Hauptsache ab. Gleichzeitig

beauftragte er die Sicherheitsdirektion, A eine neue Frist zum Verlassen des

zürcherischen Kantonsgebiets anzusetzen. Auf Beschwerden hiergegen traten weder

das Verwaltungsgericht noch das Bundesgericht ein. In Nachachtung des

regierungsrätlichen Rekursentscheids setzte das Migrationsamt daraufhin am

10. November 2008 zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit und zum Verlassen des

zürcherischen Kantonsgebiets eine neue Frist bis 15. Januar 2009. Eine Kopie

des Schreibens wurde mit der Bitte um Ausdehnung des Entscheids auf das Gebiet

der ganzen Schweiz dem Bundesamt für Migration zugestellt.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das

Bundesamt am 19. Januar 2009 die Ausdehnung der kantonalen Wegweisungsverfügung

auf die ganze Schweiz sowie auf das Fürstentum Liechtenstein. A habe die

Schweiz unverzüglich zu verlassen; zudem entzog es einer Beschwerde gegen diese

Verfügung die aufschiebende Wirkung.

Gegen die Verfügung vom 19. Januar 2009 liess A mit

Eingabe vom 16. Februar 2009 ans Bundesverwaltungsgericht rekurrieren. Dieses

stellte mit einer Zwischenverfügung die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

wieder her; nachdem es das Bundesamt für Migration zur Vernehmlassung

eingeladen hatte, hob Letzteres allerdings unter Berücksichtigung der Rechtsprechung

des Bundesverwaltungsgerichts, dergemäss eine nach dem 1. Januar 2008

verfügte kantonale Wegweisung in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom

16. Dezem­ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20)

falle und die Wegweisung aus der Schweiz nach Art. 66 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 126 Abs. 2 AuG durch die kantonale Behörde zu prüfen

und allenfalls anzuordnen sei (BVGr, 3. März, 2009, C-3377/2008,

E. 3.3, www.bvger.ch), seine Verfügung vom 19. Januar 2009 auf. Das

Bundesverwaltungsgericht schrieb die Sache in der Folge ab (BVGr, 20. Mai

2009, C-974/2009, www.bvger.ch).

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und dessen

Wahrnehmung seitens des Beschwerdeführers im Sinn eines "Härtefallgesuchs"

setzte das Migrations­amt A mit Verfügung vom 28. Juli 2009 zum Verlassen

der Schweiz eine Frist bis 30. Oktober 2009 und entzog einem allfälligen

Rekurs die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung vom 28. Juli 2009 liess A am 28. August

2009.

rekurrieren. Zugleich liess er verlangen, das am 19. Juni 2009

eingereichte "Härtefall­gesuch" sei gutzuheissen. Der Regierungsrat

wies den Rekurs mit Beschluss vom 28. Oktober 2009 in der Hauptsache ab.

III.

Am 3./4. Dezember 2009 liess A hiergegen beim Verwaltungsgericht

Beschwerde erheben und beantragen:

"1. Der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom

3.

September 2008 [recte: 28. Oktober 2009] sei aufzuheben und es sei

von einer Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz abzusehen;

2.

Es sei das Migrationsamt des Kantons Zürich anzuweisen, beim Bundesamt

für Migration die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen und

den Vollzug der Wegweisung aus dem Kanton Zürich zu sistieren;

Alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. […]

Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu

gewähren und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher

Rechtsvertreter zu bestellen."

Am 19. Januar 2010 liess sich die Staatskanzlei im

Auftrag des Regierungsrats mit dem Schluss vernehmen, die Beschwerde

abzuweisen. Sie wies darauf hin, es hätten sich seit dem Beschluss vom

28.

Oktober 2009 die Verhältnisse in Guinea verschlechtert; das Verwaltungsgericht

möge nunmehr darüber befinden, ob im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids der Vollzug

der Wegweisung zumutbar sei. Die Sicherheitsdirektion verzichtete

stillschweigend auf Beschwerdebeantwortung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit

§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Fragen könnte man sich immerhin, ob die

Beschwerde nicht schon von Anfang an eines Gegenstands entbehrt habe, weil der

von der Beschwerdegegnerin angesetzte Ausreisetermin verstrichen ist (siehe

oben I letzter Absatz). Aus diesem Grund pflegen aber beim vergleichbar

gelagerten Thema eines Strafantrittsbefehls soweit ersichtlich weder die

kantonale Vorinstanz des Verwaltungsgerichts noch das Bundesgericht auf ein

solches Rechtsmittel nicht einzutreten oder es als gegenstandslos geworden

abzuschreiben. So ist es auch hier zu halten. Denn jedenfalls erschöpfen sich

die Wegweisungsverfügung und was ihr die davon betroffene Person entgegensetzt,

regelmässig und ebenso vorliegend nicht im Problem eines konkreten Datums; oft

geht es um Prinzipielles oder doch für eine längere Periode Wirkendes (vgl. im

Übrigen zum Thema der materiellen Behandlung trotz Gegenstandslosigkeit die

Hinweise in VGr, 7. Januar 2009, VB.2008.00563, E. 2.4 Abs. 3,

und zum Ganzen 2. Februar 2009, VB.2009.00007, E. 3 Abs. 2,

beides unter www.vgrzh.ch).

1.2

Der

Beschwerdeführer verlangt sodann nicht nur, von seiner Wegweisung aus der

Schweiz abzusehen, sondern ebenfalls, den Vollzug der Wegweisung aus dem Kanton

Zürich zu sistieren.

Die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Kanton Zürich

wurde indessen bereits am 9. Mai 2008 verfügt; diese Verfügung wurde –

auch bezüglich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs – Vollzugshindernisse

sind im Rahmen der Beurteilung der Rechtmässigkeit der Wegweisung selbst zu

beurteilen (unten 4.1; BBl 2002, 3813) – zwar angefochten, jedoch

letztlich bestätigt, und erwuchs, auch wenn die Beschwerdegegnerin

diesbezüglich noch Frist zu setzen hatte, in Rechtskraft. Auf die Beschwerde

ist somit nicht einzutreten, soweit damit nicht nur die Aufhebung der

Ausdehnung der Wegweisungsverfügung auf die Schweiz entsprechend der beschwerdegegnerischen

Verfügung vom 28. Juli 2009, sondern ebenfalls der Wegweisung aus dem

Kanton Zürich verlangt wird.

1.3

Da die

übrigen Eintretensbedingungen allerdings erfüllt sind, lässt sich die Beschwerde

nach dem bislang Erwogenen insoweit an die Hand nehmen, als es um die verlangte

Aufhebung der Ausdehnung der Wegweisung auf das Gebiet der ganzen Schweiz geht (vgl. zum

Eintreten auf dem Gebiet des Migrationsrechts ausführlich und mit Verweisen

VGr, 12. März 2009, VB.2009.00067, E. 2.1, www.vgrzh.ch [bestätigt

durch BGr, 23. September 2009,2C_241/2009, www.bger.ch]).

2.

Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz über die Ausländerinnen

und Ausländer an die Stelle desjenigen vom 26. März 1931 über Aufenthalt

und Niederlassung der Ausländer (BS 1, 121 ff.) getreten (AS 2007,

5437.

ff., 5489 f.; Art. 125 in Verbindung mit Ziff. I Anhang

AuG). Nach Art. 126 AuG richtet sich das Verfahren intertemporal stets

nach neuem Recht (Abs. 2), während ansonsten auf Gesuche, die vor

Inkrafttreten des späteren Gesetzes eingereicht worden sind, bisheriges Recht

anwendbar bleibt (Abs. 1). Über seinen zu engen Wortlaut hinaus gilt Art. 126

Abs. 1 AuG aber auch für den Fall, dass ein Gesuch fehlt und die

Verfahrenseinleitung von Amts wegen erfolgt ist (BVGE 2008/1; BVGr, 20. Juni

2008, C-5031/2007, E. 2.1 mit Hinweisen, www.bvger.ch; VGr, 7. Januar

2009, VB.2008.00563, E. 2.3 Abs. 1, und 4. März 2009,

VB.2008.00564, E. 2.1 Abs. 1, beides unter www.vgrzh.ch).

Der Beschwerdeführer reichte sein "Härtefallgesuch"

am 19. Juni 2009 ein. Sodann wurde das Verfahren auf Ausdehnung der

Wegweisungsverfügung auf das Gebiet der ganzen Schweiz durch die

Beschwerdegegnerin frühestens nach der Überweisung seitens des Bundesamts für

Migration vom 30. März 2009 eingeleitet. Damit

ist das neue Recht anwendbar.

3.

Der angefochtene Beschluss stellt die gegenwärtig zu

beachtenden Punkte grundsätzlich richtig dar und kommt zum zutreffenden

Ergebnis, die Wegweisung des Beschwerde­führers aus dem Gebiet der ganzen

Schweiz durch die Beschwerdegegnerin (Art. 66 AuG) sei recht- und

verhältnismässig und es liege kein Härtefall vor. Darauf lässt sich nach § 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG vollumfänglich verweisen.

Die Beschwerde bringt keinerlei neue, entscheiderhebliche Gesichtspunkte

bezüglich der Wegweisung und des Vorliegens eines Härtefalls vor, welche hieran

etwas zu ändern vermöchten und das Verwaltungsgericht mit seiner laut § 50

VRG eingeschränkten Kognition einzugreifen zwängen. Die schweizweite Wegweisung

ist somit zu Recht ergangen.

4.

4.1

Unabhängig

von der Bestätigung der schweizweiten Wegweisungsverfügung bleibt zu prüfen, ob

dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen (Art. 83 AuG;

BBl 2002, 3813). Wegweisungsvollzugshindernisse können gegenüber jeder

wegwei­senden Behörde vorgebracht werden; es bedarf dafür keines Asylgesuchs

beim Bundesamt für Migration (vgl. Peter Bolzli in: Marc Spescha et al.,

Migrationsrecht, 2. A., Zürich 2009, Art. 83 AuG N. 5). Vielmehr

haben die kantonalen Behörden bei Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen

bzw. Anzeichen hierfür dem besagten Bundesamt Antrag auf vorläufige Aufnahme zu

stellen (Art. 83 Abs. 6 AuG). Die vorläufige Auf­nahme gilt als

Ersatzmassnahme für den Vollzug der Wegweisung; sie tritt neben die Wegweisung,

deren Bestand sie nicht tangiert, sondern vielmehr voraussetzt (Bolzli, Art. 83

AuG N. 3). Vollzugshindernisse können folglich die schweizweite

Wegweisungs­verfügung als solche nicht in Frage stellen (vgl. zum alten

Recht auch statt vieler BVGr, 20. Juni 2008, C-5031/2007, E. 5,

www.bvger.ch). Dementsprechend hat das Bundesamt für Migration, wenn dem Gesuch

um vorläufige Aufnahme Folge gegeben wird, periodisch zu überprüfen, ob die

Voraussetzungen hierfür noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG).

4.2

Nach Art. 83

AuG können Wegweisungsvollzugshindernisse in der Unzulässigkeit (Abs. 3),

Unzumutbarkeit (Abs. 4) oder Unmöglichkeit (Abs. 2) der Wegweisung

bestehen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, der Vollzug sei

unzumutbar. Dessen Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit behauptet er hingegen

nicht und es liegen auch keine dahingehenden Hinweise vor.

4.2.1

Unzumutbar ist der Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 4

AuG, wenn der Migrant in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt

und medizinischer Notlage in Heimat- und Herkunftsstaat konkret gefährdet ist.

Die Bestimmung spielt vor allem bei Migranten, die mangels persönlicher

Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des

völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen

einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren

können (BVGr, 30. Januar 2008, E-4858/2006, E. 7.2.1 mit Hin­weisen,

www.bvger.ch). Kriterien sind praxisgemäss, wie viel gewalttätige Auseinander­setzungen

zwischen Bürgerkriegsparteien oder einer militanten Opposition und Regie­rungs­kräften

erfolgen, ob eine massive polizeiliche Repression besteht oder der Ausnahme­zustand

verhängt wurde. Ebenfalls zu Unzumutbarkeit können schwere staatliche

Diskriminierungen von Volksgruppen in wirtschaftlicher und administrativer

Hinsicht führen (vgl. Schweize­rische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.],

Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern etc. 2009, S. 227 ff.

mit Kasuistik und Hinweisen).

4.2.2

Zum Zeitpunkt des Erlasses der schweizweiten Wegweisungsverfügung vom

28.

Juli 2009 galt die Situation in Guinea noch als ruhig; jedoch

erfolgten Ende September 2009 massive Gewaltausbrüche, als unter anderem Soldaten

auf Demonstranten schossen und mindestens 157 Menschen ihren Tod fanden. Zwar hatten

sich diese Vorfälle im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Beschlusses

(28. Oktober 2009), gemäss welchem kein Anlass besteht, von der früheren

Beurteilung des Bundesamts für Migration abzuweichen, bereits ereignet; gleichwohl

weist die vorinstanzliche Vernehmlassung darauf hin, inzwischen hätten sich die

Verhältnisse verschlechtert und das Verwaltungsgericht möge nunmehr darüber

befinden, ob im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids der Vollzug der Wegweisung

zumutbar sei.

Seit besagtem Massaker kam es soweit ersichtlich zwar

nicht mehr zu in der hier zugänglichen Presse dokumentierter Gewalt ähnlichen

Ausmasses an Zivilisten; indessen wurde im Dezember 2009 auf den seit Ende 2008

an der Macht stehenden Putschisten Moussa Dadis Camara, welchem Hilfswerke die

Schuld am Massaker zuwiesen, ein Attentat durch ein Mitglied der

Präsidentengarde verübt. In dessen Folge zog sich dieser zur Rehabilitation ins

Ausland zurück und sein Stellvertreter Sékouba Konaté übernahm die

Amtsgeschäfte. Nach Verhandlungen, an welchen angeblich auch Camara

teilgenommen hatte und anlässlich welcher zeitweise durch Hardliner dessen

Wiedereinsetzung gefordert wurde, erfolgte Mitte Januar 2010 seitens Konaté die

Ernennung des Oppositionspolitikers Jean-Marie Doré, der im Zug des Massakers

selbst einen Schädelbruch erlitten haben soll, zum neuen Ministerpräsidenten,

damit dieser eine Übergangsregierung bilde und freie Wahlen binnen sechs

Monaten vorbereite – so wie es schon Camara nach seiner Machtübernahme Ende

2008.

versprochen hatte. Am 2. Februar verortete sodann ein guineischer

Untersuchungsbericht entgegen internationalen Analysen die Schuld am Massaker

nicht bei Camara, sondern bei dessen Attentäter. Sodann gab es anfangs Februar

bei Auseinandersetzungen zwischen Christen und Muslimen in N`Zerekore Tote.

Schliesslich wurde Mitte Februar eine neue Übergangsregierung mit Mitgliedern

der Militärjunta wie auch der bisherigen Opposition gebildet.

Die religiös bedingten Unruhen erscheinen vorliegend als

irrelevant, da der Beschwerde­führer aus einer anderen Region stammt. Sodann

müsste die angeführte all­gemeine Lage des Staats Guinea zur Unzumutbarkeit der

Rückkehr aller Guineer oder zu­mindest jener aus der Stammregion des

Beschwerdeführers führen. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Ange­legenheiten

rät von Reisen nach Guinea ab. Sodann empfahl das Auswärtige Amt Deutschlands

seinen Staatsangehörigen vorübergehend, das Land zu verlassen; angesichts der

neusten Entwicklungen rät es Reisende allerdings nur noch zur Vorsicht, da sich

Guinea immer noch in einer krisenhaften Übergangszeit befinde (http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Guinea/Sicherheitshin­weis­e.html).

Dass die Rückkehr für Guineer generell unzumutbar sei,

wurde bisher auch in der neusten migrationsrechtlichen Praxis nicht angenommen

(vgl. BVGr, 14. Dezember 2009, E-6558/2009, E. 4.4 –

19.

Januar 2010, E-7534/2009 – 27. November 2009, D-7230/2009, alles

unter www.bvger.ch; ferner die Asylstatistik des Bundesamts für Migration für

Januar 2010 unter www.bfm.admin.ch). Dies muss auch für den Beschwerdeführer

gelten. Seine Rückkehr erscheint entsprechend nicht als unzumutbar. Daran

ändert auch die Kombi­nation mit den behaupteten wirtschaftlichen und sozialen

Gründen der Unzumutbarkeit (Schweizerische Flüchtlingshilfe,

S. 234 f.) nichts. Demgemäss ist dem Bundesamt für Migration kein Antrag

auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu stellen.

4.3

Mithin

gilt es die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Weil die

Frist zum Verlassen der Schweiz, welche die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer Ende Juli 2009 gesetzt hatte, am 30. Oktober 2009 abgelaufen

ist, muss ihm eine neue angemessene Frist bis 31. Mai 2010 gesetzt werden.

5.

Dem

Verfahrensausgang entsprechend hätte der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten

zu tragen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2

Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG, § 17 Abs. 2 VRG). Da indessen davon auszugehen ist, dass er

bedürftig ist, und weil nicht gesagt werden kann, die Beschwerde sei von

vornherein aussichtslos oder der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, seine

Rechte im Verfahren selbst zu wahren, ist seinem Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung stattzugeben (§ 70 in Verbindung mit § 16

Abs. 1 und 2 VRG).

6.

Gegen diesen Entscheid, der nur eine Wegweisung beschlägt,

schliesst Art. 83 lit. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) die Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten aus.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren Kostenfrei­heit gewährt und Rechtsanwalt B als unentgeltlicher

Rechtsbeistand beige­geben. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht

innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses

Beschlusses eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen

im Beschwerdeverfahren einzureichen, an­sonsten die Entschädigung nach Ermessen

festgesetzt würde;

und

entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Dem

Beschwerdeführer wird eine neue Frist bis 31. Mai 2010 angesetzt, um das

schweizerische Staatsgebiet zu verlassen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.--; Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG

erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …