VB.2009.00692
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00692
17. März 2010Deutsch11 min
(URT.2010.12208)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00692
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 17.03.2010
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.02.2011 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Aufenthaltsbewilligung / eheliche Gewalt
Die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers dauerte 2.5 Jahre. Er macht jedoch einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG geltend.
Welche Straftatbestände der Begriff der ehelichen Gewalt umfasst, braucht vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden, da die geschilderten Vorkommnisse die erforderliche Intensität nicht erreichen, um einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b zu setzen.
Die politisch und wirtschaftlich angespannte Lage in Guinea macht eine Rückkehr des Beschwerdeführers mangels konkreter Gefährdung nicht unzumutbar.
Abweisung. Abweisung UP/URb.
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
EHEDAUER
EHELICHE GEMEINSCHAFT
EHELICHE GEWALT
ERSCHWERTE WIEDEREINGLIEDERUNG
INTENSITÄTSGRAD
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
VOLLZUG
VOLLZUG DER WEGWEISUNG
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Art. 50 Abs. II AuG
Art. 83 Abs. IV AuG
§ 16 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2009.00692
Entscheid
der 2. Kammer
vom 17. März 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter
Peter Sträuli, Gerichtssekretärin
Jasmin Malla.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der 1970 geborene A, Staatsangehöriger von Guinea, reiste
am 25. März 2002 unter Angabe falscher Personalien in die Schweiz ein und
ersuchte erfolglos um Asyl. Am 9. Dezember 2004 heiratete er die Schweizer
Bürgerin C, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner
Ehefrau erteilt wurde. Am 29. September 2008 bewilligte die
Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich das Getrenntleben des Ehepaars A und
C und nahm davon Vormerk, dass die Eheleute bereits seit dem 17. April
2007 getrennt lebten. Gemäss Angabe von A wurde die Ehe Ende November 2009 geschieden.
B. Mit Verfügung vom 7. April 2009 wies das Migrationsamt
das Gesuch von A vom 20. November 2008 um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz an. Es
erwog dabei im Wesentlichen, die eheliche Gemeinschaft habe kürzer als drei
Jahre bestanden. Ob A eheliche Gewalt erfahren habe, könne letztlich
offenbleiben, da es offenkundig an der weiteren Voraussetzung der stark gefährdeten
sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsstaat fehle.
Erwägungen
II.
Den hiergegen gerichteten
Rekurs von A wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 4. November 2009 ab,
wobei es sowohl dessen stark gefährdete Wiedereingliederung in Guinea als auch
die behauptete eheliche Gewalt als nicht erstellt betrachtete.
III.
Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2009
liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei das Migrationsamt
anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und von einer
Wegweisung abzusehen. Eventualiter sei es anzuweisen, beim Bundesamt für Migration
die vorläufige Aufnahme von A zu beantragen. Im Weiteren verlangte er die Zusprechung
einer Parteientschädigung. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von RA B
beizugeben.
Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen
liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen und von
den Kantonen ab 1. Januar 2009 zu gewährleistenden Rechtsweggarantie
(Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 130
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG]) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch
eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und
tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da der Regierungsrat
als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz die Anforderungen an eine
richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV nicht erfüllt, tritt das
Verwaltungsgericht ungeachtet des Bestehens eines Rechtsanspruchs auf Erteilung
einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung auf die Beschwerde ein (VGr,
12.
März 2009, VB.2009.00067, E. 2.1, www.vgrzh.ch).
2.
Mit der Scheidung Ende November 2009 endete die Ehe A und C.
Die eheliche Gemeinschaft wurde allerdings bereits am 17. April 2007 –
folglich knapp zweieinhalb Jahre nach Eheschluss – endgültig aufgegeben. Der
Beschwerdeführer stützt seinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
daher zu Recht nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes
über Ausländer und Ausländerinnen vom 16. Dezember 2005 (AuG), der unter
anderem einen mindestens dreijährigen Bestand der Ehegemeinschaft voraussetzt.
Ebenso wenig leitet er aus der Garantie des Privatlebens im Sinn Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1
BV ein Anwesenheitsrecht ab; besonders intensive, über eine normale Integration
hinausgehende Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw.
entsprechend vertiefte soziale Beziehungen sind denn auch nicht ersichtlich
(BGE 126 II 377 E. 2c/aa; 130 II 281 E. 3.2.1). Dass der Beschwerdeführer
einer geregelten Arbeit nachgeht und in der Schweiz nicht straffällig geworden
ist, genügt dafür jedenfalls nicht.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer sieht sein Aufenthaltsrecht in Art. 50
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AuG begründet. Danach
besteht der Anspruch auf Bewilligungsverlängerung nach Auflösung der Ehe
weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen. Gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG können wichtige
persönliche Gründe namentlich vorliegen, wenn der ausländische Ehegatte Opfer
ehelicher Gewalt wurde und seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland
stark gefährdet erscheint. Zwar legt der Wortlaut dieser Bestimmung nahe, dass
beide Voraussetzungen – eheliche Gewalt und gefährdete Wiedereingliederung – kumulativ
vorausgesetzt würden. Art. 50 Abs. 2 AuG nennt jedoch nur ein
mögliches Beispiel für einen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von
Dispositiv
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG. Das Bundesgericht hat denn auch entschieden,
dass eheliche Gewalt für sich allein einen Aufenthaltsanspruch begründen kann,
sofern sie eine gewisse Intensität erreicht (BGr, 4. November 2009,
2C_460/2009, E. 5.3, www.bger.ch; VGr, 16. Dezember 2009,
VB.2009.00232, E. 4.2, www.vgrzh.ch). Massgebend ist insbesondere, ob die
Fortführung der ehelichen Beziehungen nicht mehr länger zugemutet werden kann
(vgl. BBl 1999, 5034). Gemäss Art. 77 Abs. 6 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
gelten als Hinweise auf eheliche Gewalt insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte,
Strafanzeigen und Massnahmen gegenüber dem Gewalttätigen wie auch entsprechende
strafrechtliche Verurteilungen. Darüber hinaus kann der Nachweis häuslicher
Gewalt auch durch Zeugenaussagen oder einen Bericht eines Frauenhauses oder
einer Opferhilfestelle erbracht werden (Marc Spescha et al., Migrationsrecht,
2. A., Zürich 2009, Art. 50 AuG N. 10).
3.2
Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Gattin habe ihn am 5. April
2005 aufgrund eines Streites über eine Avocadofrucht um drei Uhr morgens vor
die Tür gesetzt. Während der darauf folgenden Woche habe er dann bei einem Freund
gewohnt, weil seine Gattin seine Anwesenheit nicht gewünscht habe. Vorfälle
ähnlicher Art hätten sich während der Ehe regelmässig ereignet. Ausserdem sei
er von seiner Gattin gezwungen worden, ein Personalzimmer bei seinem
Arbeitgeber anzumieten, weil sie manchmal gerne "alleine und frei"
wäre. In diesem Zimmer habe er jeweils geschlafen, wenn er von seiner Ehefrau
aus der ehelichen Wohnung gewiesen worden sei. Einmal habe er sich geweigert,
während eines Spaziergangs im Freien mit seiner Gattin zu schlafen. Sie sei
wütend geworden und habe in der Folge alle seine "Vorschläge systematisch
abgelehnt". Nach einer weiteren Auseinandersetzung habe sie in der
gemeinsamen Wohnung einen Reizgasspray und einen Taser auf ihn gerichtet. Er
habe Angst bekommen und das Zimmer verlassen. Schliesslich habe sie das
Türschloss der ehelichen Wohnung auswechseln lassen, weshalb er seit Mai 2007
in seinem Personalzimmer gemeldet sei. Aus Scham habe er darauf verzichtet,
Strafanzeige gegen seine Ehefrau zu erstatten.
3.3
Welche Straftatbestände der Begriff der ehelichen Gewalt im Sinn von
Art. 50 Abs. 2 AuG umfasst, braucht vorliegend nicht
abschliessend geklärt zu werden. Denn fest steht jedenfalls, dass die
geschilderten Vorkommnisse – sollten sie sich tatsächlich ereignet haben –
nicht die erforderliche Intensität erreichten, um einen wichtigen persönlichen
Grund nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu setzen.
Die beschriebenen Streitigkeiten sowie die Uneinigkeiten über
die Ausgestaltung des Sexuallebens reichen hierfür offensichtlich nicht aus.
Zwar mögen sie für die Eheleute durchaus belastend gewesen sein. Mit Blick auf
die Rechtsfolge von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist jedoch ein
grösseres Ausmass an Beeinträchtigungen zu fordern. Sodann ist es dem Beschwerdeführer
im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss § 7 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) nicht gelungen, den Nachweis für seine Behauptung
zu erbringen, seine Gattin habe einen Reizgasspray bzw. Taser auf ihn gerichtet.
Es erscheint sogar eher unwahrscheinlich, dass die – soweit ersichtlich –
unbescholtene C diese Waffen tatsächlich gegen ihren Gatten auch habe einsetzen
wollen. Jedenfalls scheint dieser selbst ihre Gebärde nicht ernst genommen zu
haben, da er zwar das Zimmer, nicht aber auch die Wohnung verliess. Auch der
Umstand, dass er weder Anzeige gegen seine Gattin erstattete noch ärztliche
oder psychologische Betreuung aufsuchte und sich auch an keine Beratungsstelle
wandte, lässt nur den Schluss zu, dass alle von ihm behaupteten Vorfälle auch
aus seiner Sicht zu keiner intensiven Beeinträchtigung geführt haben, sofern
sie denn überhaupt je vorgefallen sein sollten.
4.
4.1
Während der Beschwerdeführer im Rekursverfahren noch vorbringen liess,
seine (wirtschaftliche) Wiedereingliederung im Guinea sei stark gefährdet, hält
er vor Verwaltungsgericht nicht mehr daran fest. Stattdessen macht er nun
geltend, einer Wegweisung stünden aufgrund der angespannten politischen
Situation in Guinea Vollzugshindernisse entgegen. Er weist dabei im Besonderen
auf das Vorgehen der Militärjunta anlässlich einer Grossdemonstration vom
28. September 2009 hin. Laut eingereichten Pressemitteilungen seien an
dieser Demonstration mindestens 157 Personen durch das Militär getötet worden.
Der Beschwerdeführer befürchtet in Hinblick auf die bevorstehenden
Präsidentschaftswahlen eine erneute Eskalation der politischen Situation.
Darüber hinaus gehöre Guinea zu den ärmsten Ländern der Welt; ein
Dienstleistungssektor existiere nicht. Nachdem das Kapital des Beschwerdeführers
aufgebraucht sein werde, verfiele er der absoluten Armut, sodass weder seine
Ernährung noch medizinische Behandlungen gesichert wären.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug einer
Aus- oder Wegweisung für die ausländische Person unzumutbar, wenn diese in Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat-
oder Herkunftsstaat konkret gefährdet ist. Der Regierungsrat hat zu Recht
festgestellt, dass die politisch und wirtschaftlich angespannte Lage in Guinea
eine Rückkehr des Beschwerdeführers nicht unzumutbar mache. Seine zahlreichen,
teils längeren Aufenthalte in der Heimat belegen, dass eine konkrete Gefährdung
im Sinn vom Art. 83 Abs. 4 AuG nicht besteht. Etwas Gegenteiliges
geht im Übrigen auch aus den eingereichten Pressemitteilungen nicht hervor.
Zudem verfügt der Beschwerdeführer in Guinea über ein enges soziales und
familiäres Netz. Zu seiner Verwandtschaft pflegte er auch während seiner
Landesabwesenheit engen Kontakt. Dieses Netzwerk sowie der Umstand, dass er bis
zu seinem 32. Lebensjahr in seiner Heimat lebte, dürften ihm den Aufbau einer
neuen beruflichen Existenz erleichtern. Eine vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers erweist sich daher nicht als erforderlich.
4.2
Schliesslich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Regierungsrat in seinem ausführlich und nachvollziehbar begründeten Entscheid sein
Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG in rechtsverletzender Weise ausgeübt
hat (§ 28 in Verbindung mit § 70 VRG).
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die
Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 70 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands scheitert bereits an der offensichtlichen
Aussichtslosigkeit des Begehrens (§ 16 Abs. 1 VRG) und ist daher
abzuweisen.
6.
Indem die Kammer davon ausgegangen ist, dass kein
Bewilligungsanspruch des Beschwerdeführers besteht, hat sie diesbezüglich
bereits die Frage verneint, ob sich eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht erheben lasse. Die Verletzung eines
entsprechenden behaupteten Anspruchs müsste trotzdem im Verfahren der Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gerügt werden (vgl. BGr, 18. Juni
2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2, www.bger.ch). Ansonsten steht
nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht zur Verfügung (vgl.
BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 3, www.bger.ch).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Das
Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands wird abgewiesen;
und entscheidet:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung
an…