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Entscheid

VB.2009.00692

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00692

17. März 2010Deutsch11 min

(URT.2010.12208)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der 1970 geborene A, Staatsangehöriger von Guinea, reiste

am 25. März 2002 unter Angabe falscher Personalien in die Schweiz ein und

ersuchte erfolglos um Asyl. Am 9. Dezember 2004 heiratete er die Schweizer

Bürgerin C, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner

Ehefrau erteilt wurde. Am 29. September 2008 bewilligte die

Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich das Getrenntleben des Ehepaars A und

C und nahm davon Vormerk, dass die Eheleute bereits seit dem 17. April

2007 getrennt lebten. Gemäss Angabe von A wurde die Ehe Ende November 2009 geschieden.

B. Mit Verfügung vom 7. April 2009 wies das Migrationsamt

das Gesuch von A vom 20. November 2008 um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz an. Es

erwog dabei im Wesentlichen, die eheliche Gemeinschaft habe kürzer als drei

Jahre bestanden. Ob A eheliche Gewalt erfahren habe, könne letztlich

offenbleiben, da es offenkundig an der weiteren Voraussetzung der stark gefährdeten

sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsstaat fehle.

Erwägungen

II.

Den hiergegen gerichteten

Rekurs von A wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 4. November 2009 ab,

wobei es sowohl dessen stark gefährdete Wiedereingliederung in Guinea als auch

die behauptete eheliche Gewalt als nicht erstellt betrachtete.

III.

Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2009

liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei das Migrationsamt

anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und von einer

Wegweisung abzusehen. Eventualiter sei es anzuweisen, beim Bundesamt für Migration

die vorläufige Aufnahme von A zu beantragen. Im Weiteren verlangte er die Zusprechung

einer Parteientschädigung. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung

zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von RA B

beizugeben.

Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen

liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gemäss der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen und von

den Kantonen ab 1. Januar 2009 zu gewährleistenden Rechtsweggarantie

(Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 130

Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht

[BGG]) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch

eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und

tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da der Regierungsrat

als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz die Anforderungen an eine

richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV nicht erfüllt, tritt das

Verwaltungsgericht ungeachtet des Bestehens eines Rechtsanspruchs auf Erteilung

einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung auf die Beschwerde ein (VGr,

12.

März 2009, VB.2009.00067, E. 2.1, www.vgrzh.ch).

2.

Mit der Scheidung Ende November 2009 endete die Ehe A und C.

Die eheliche Gemeinschaft wurde allerdings bereits am 17. April 2007 –

folglich knapp zweieinhalb Jahre nach Eheschluss – endgültig aufgegeben. Der

Beschwerdeführer stützt seinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

daher zu Recht nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes

über Ausländer und Ausländerinnen vom 16. Dezember 2005 (AuG), der unter

anderem einen mindestens dreijährigen Bestand der Ehegemeinschaft voraussetzt.

Ebenso wenig leitet er aus der Garantie des Privatlebens im Sinn Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1

BV ein Anwesenheitsrecht ab; besonders intensive, über eine normale Integration

hinausgehende Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw.

entsprechend vertiefte soziale Beziehungen sind denn auch nicht ersichtlich

(BGE 126 II 377 E. 2c/aa; 130 II 281 E. 3.2.1). Dass der Beschwerdeführer

einer geregelten Arbeit nachgeht und in der Schweiz nicht straffällig geworden

ist, genügt dafür jedenfalls nicht.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer sieht sein Aufenthaltsrecht in Art. 50

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AuG begründet. Danach

besteht der Anspruch auf Bewilligungsverlängerung nach Auflösung der Ehe

weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der

Schweiz erforderlich machen. Gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG können wichtige

persönliche Gründe namentlich vorliegen, wenn der ausländische Ehegatte Opfer

ehelicher Gewalt wurde und seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland

stark gefährdet erscheint. Zwar legt der Wortlaut dieser Bestimmung nahe, dass

beide Voraussetzungen – eheliche Gewalt und gefährdete Wiedereingliederung – kumulativ

vorausgesetzt würden. Art. 50 Abs. 2 AuG nennt jedoch nur ein

mögliches Beispiel für einen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von

Dispositiv

Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG. Das Bundesgericht hat denn auch entschieden,

dass eheliche Gewalt für sich allein einen Aufenthaltsanspruch begründen kann,

sofern sie eine gewisse Intensität erreicht (BGr, 4. November 2009,

2C_460/2009, E. 5.3, www.bger.ch; VGr, 16. Dezember 2009,

VB.2009.00232, E. 4.2, www.vgrzh.ch). Massgebend ist insbesondere, ob die

Fortführung der ehelichen Beziehungen nicht mehr länger zugemutet werden kann

(vgl. BBl 1999, 5034). Gemäss Art. 77 Abs. 6 der Verordnung vom

24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

gelten als Hinweise auf eheliche Gewalt insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte,

Strafanzeigen und Massnahmen gegenüber dem Gewalttätigen wie auch entsprechende

strafrechtliche Verurteilungen. Darüber hinaus kann der Nachweis häuslicher

Gewalt auch durch Zeugenaussagen oder einen Bericht eines Frauenhauses oder

einer Opferhilfestelle erbracht werden (Marc Spescha et al., Migrationsrecht,

2. A., Zürich 2009, Art. 50 AuG N. 10).

3.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Gattin habe ihn am 5. April

2005 aufgrund eines Streites über eine Avocadofrucht um drei Uhr morgens vor

die Tür gesetzt. Während der darauf folgenden Woche habe er dann bei einem Freund

gewohnt, weil seine Gattin seine Anwesenheit nicht gewünscht habe. Vorfälle

ähnlicher Art hätten sich während der Ehe regelmässig ereignet. Ausserdem sei

er von seiner Gattin gezwungen worden, ein Personalzimmer bei seinem

Arbeitgeber anzumieten, weil sie manchmal gerne "alleine und frei"

wäre. In diesem Zimmer habe er jeweils geschlafen, wenn er von seiner Ehefrau

aus der ehelichen Wohnung gewiesen worden sei. Einmal habe er sich geweigert,

während eines Spaziergangs im Freien mit seiner Gattin zu schlafen. Sie sei

wütend geworden und habe in der Folge alle seine "Vorschläge systematisch

abgelehnt". Nach einer weiteren Auseinandersetzung habe sie in der

gemeinsamen Wohnung einen Reizgasspray und einen Taser auf ihn gerichtet. Er

habe Angst bekommen und das Zimmer verlassen. Schliesslich habe sie das

Türschloss der ehelichen Wohnung auswechseln lassen, weshalb er seit Mai 2007

in seinem Personalzimmer gemeldet sei. Aus Scham habe er darauf verzichtet,

Strafanzeige gegen seine Ehefrau zu erstatten.

3.3

Welche Straftatbestände der Begriff der ehelichen Gewalt im Sinn von

Art. 50 Abs. 2 AuG umfasst, braucht vorliegend nicht

abschliessend geklärt zu werden. Denn fest steht jedenfalls, dass die

geschilderten Vorkommnisse – sollten sie sich tatsächlich ereignet haben –

nicht die erforderliche Intensität erreichten, um einen wichtigen persönlichen

Grund nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu setzen.

Die beschriebenen Streitigkeiten sowie die Uneinigkeiten über

die Ausgestaltung des Sexuallebens reichen hierfür offensichtlich nicht aus.

Zwar mögen sie für die Eheleute durchaus belastend gewesen sein. Mit Blick auf

die Rechtsfolge von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist jedoch ein

grösseres Ausmass an Beeinträchtigungen zu fordern. Sodann ist es dem Beschwerdeführer

im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss § 7 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) nicht gelungen, den Nachweis für seine Behauptung

zu erbringen, seine Gattin habe einen Reizgasspray bzw. Taser auf ihn gerichtet.

Es erscheint sogar eher unwahrscheinlich, dass die – soweit ersichtlich –

unbescholtene C diese Waffen tatsächlich gegen ihren Gatten auch habe einsetzen

wollen. Jedenfalls scheint dieser selbst ihre Gebärde nicht ernst genommen zu

haben, da er zwar das Zimmer, nicht aber auch die Wohnung verliess. Auch der

Umstand, dass er weder Anzeige gegen seine Gattin erstattete noch ärztliche

oder psychologische Betreuung aufsuchte und sich auch an keine Beratungsstelle

wandte, lässt nur den Schluss zu, dass alle von ihm behaupteten Vorfälle auch

aus seiner Sicht zu keiner intensiven Beeinträchtigung geführt haben, sofern

sie denn überhaupt je vorgefallen sein sollten.

4.

4.1

Während der Beschwerdeführer im Rekursverfahren noch vorbringen liess,

seine (wirtschaftliche) Wiedereingliederung im Guinea sei stark gefährdet, hält

er vor Verwaltungsgericht nicht mehr daran fest. Stattdessen macht er nun

geltend, einer Wegweisung stünden aufgrund der angespannten politischen

Situation in Guinea Vollzugshindernisse entgegen. Er weist dabei im Besonderen

auf das Vorgehen der Militärjunta anlässlich einer Grossdemonstration vom

28. September 2009 hin. Laut eingereichten Pressemitteilungen seien an

dieser Demonstration mindestens 157 Personen durch das Militär getötet worden.

Der Beschwerdeführer befürchtet in Hinblick auf die bevorstehenden

Präsidentschaftswahlen eine erneute Eskalation der politischen Situation.

Darüber hinaus gehöre Guinea zu den ärmsten Ländern der Welt; ein

Dienstleistungssektor existiere nicht. Nachdem das Kapital des Beschwerdeführers

aufgebraucht sein werde, verfiele er der absoluten Armut, sodass weder seine

Ernährung noch medizinische Behandlungen gesichert wären.

Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug einer

Aus- oder Wegweisung für die ausländische Person unzumutbar, wenn diese in Situationen

wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat-

oder Herkunftsstaat konkret gefährdet ist. Der Regierungsrat hat zu Recht

festgestellt, dass die politisch und wirtschaftlich angespannte Lage in Guinea

eine Rückkehr des Beschwerdeführers nicht unzumutbar mache. Seine zahlreichen,

teils längeren Aufenthalte in der Heimat belegen, dass eine konkrete Gefährdung

im Sinn vom Art. 83 Abs. 4 AuG nicht besteht. Etwas Gegenteiliges

geht im Übrigen auch aus den eingereichten Pressemitteilungen nicht hervor.

Zudem verfügt der Beschwerdeführer in Guinea über ein enges soziales und

familiäres Netz. Zu seiner Verwandtschaft pflegte er auch während seiner

Landesabwesenheit engen Kontakt. Dieses Netzwerk sowie der Umstand, dass er bis

zu seinem 32. Lebensjahr in seiner Heimat lebte, dürften ihm den Aufbau einer

neuen beruflichen Existenz erleichtern. Eine vorläufige Aufnahme des

Beschwerdeführers erweist sich daher nicht als erforderlich.

4.2

Schliesslich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der

Regierungsrat in seinem ausführlich und nachvollziehbar begründeten Entscheid sein

Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG in rechtsverletzender Weise ausgeübt

hat (§ 28 in Verbindung mit § 70 VRG).

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die

Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 70 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands scheitert bereits an der offensichtlichen

Aussichtslosigkeit des Begehrens (§ 16 Abs. 1 VRG) und ist daher

abzuweisen.

6.

Indem die Kammer davon ausgegangen ist, dass kein

Bewilligungsanspruch des Beschwerdeführers besteht, hat sie diesbezüglich

bereits die Frage verneint, ob sich eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten beim Bundesgericht erheben lasse. Die Verletzung eines

entsprechenden behaupteten Anspruchs müsste trotzdem im Verfahren der Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gerügt werden (vgl. BGr, 18. Juni

2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2, www.bger.ch). Ansonsten steht

nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht zur Verfügung (vgl.

BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 3, www.bger.ch).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Das

Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands wird abgewiesen;

und entscheidet:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung

an…