VB.2009.00695
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00695
21. April 2010Deutsch13 min
(URT.2010.12279)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00695
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.04.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:
Führerausweisentzug
Vorsorglicher Sicherungsentzug und Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung.
Der Beschwerdeführer hat in einer Bar nach dem Konsum alkoholischer Getränke anwesende Personen mit einer Axt bedroht. Anschliessend fuhr er mit seinem Personenwagen auf einen Rastplatz an der Autobahn, wo er gegen ein Betonelement fuhr und sein beschädigtes Fahrzeug abschleppen lassen musste. Schliesslich wurde er von einer Polizeipatrouille als Fussgänger auf dem Verzögerungsstreifen der Raststätte angehalten und kontrolliert. Die Auswertung der daraufhin entnommenen Blutprobe ergab einen Wert von 1,04 bis 1,16 Gewichtspromillen Alkohol (E. 3).
Dem Beschwerdeführer konnte im Strafverfahren zwar keine Trunkenheitsfahrt nachgewiesen werden. Sein Verhalten weckt jedoch ernsthafte Bedenken an der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers (E. 4).
Abweisung.
Stichworte:
ALKOHOLMISSBRAUCH
CHARAKTERLICHE GRÜNDE
FAHREIGNUNG
FÜHRERAUSWEISENTZUG
SICHERUNGSENTZUG
STRASSENVERKEHRSRECHT
VORSORGLICHER ENTZUG
Rechtsnormen:
Art. 16d Abs. I SVG
Art. 30 VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00695
Entscheid
der 1. Kammer
vom 21. April 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichter François Ruckstuhl (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Tanja Kamber.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 28. Juli
2009 entzog die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt,
Abteilung Administrativmassnahmen) A den Führerausweis vorsorglich auf
unbestimmte Zeit bzw. bis zur Abklärung von Ausschlussgründen. Weiter ordnete
sie an, A habe sich auf seine Kosten beim Institut für Rechtsmedizin der
Universität Zürich (IRMZ) einer verkehrsmedizinischen Abklärung seiner
Fahreignung sowie wegen dringenden Verdachts auf eine Charakterproblematik einer
verkehrspsychologischen Untersuchung zu unterziehen; über das weitere Vorgehen
werde entschieden, sobald das Ergebnis vorliege. Ferner wurden die dem IRMZ
gestellten Fragen formuliert. Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen
Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Erwägungen
II.
Den gegen die Entzugsverfügung
eingelegten Rekurs vom 28. August 2009, womit A im Wesentlichen die
Aufhebung der Verfügung verlangte, wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 4. November
2009.
ab, ebenfalls unter Entzug der aufschiebenden Wirkung.
III.
Mit Beschwerde vom 9. Dezember
2009.
an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich liess A seine Anträge
erneuern, unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ferner stellte
er den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Sicherheitsdirektion liess
mit kurzer ergänzender Begründung am 23. Dezember 2009 Abweisung der
Beschwerde beantragen, wogegen der Regierungsrat auf eine Stellungnahme
verzichtete.
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde
mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2010 abgewiesen.
Die Parteivorbringen sowie die
Ausführungen gemäss angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit
rechtserheblich, nachstehend wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die
grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden
gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).
Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a
VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die
einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn Entscheide des
Regierungsrats angefochten sind. Nachdem hier Letzteres der Fall ist, hat die
Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1
VRG).
1.2
Eine Partei ist zur Anfechtung einer Zwischenverfügung legitimiert,
wenn diese einen Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht
mehr beheben lässt (§ 48 Abs. 2 VRG). Die Anordnung eines
vorsorglichen Sicherungsentzugs stellt einen solchen Nachteil dar (BGE 122 II
359, E. 1b), ebenso die verkehrsmedizinische Untersuchung
(vgl. RB 2002 Nr. 16).
2.
2.1
Gemäss Art. 16d Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1958.
(SVG) wird der Lernfahr- oder Führerausweis einer Person auf unbestimmte
Zeit entzogen, wenn
- ihre körperliche und
geistige Leistungsfähigkeit nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu
führen (lit. a);
- sie an einer Sucht
leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b);
- sie aufgrund ihres
bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines
Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht
nehmen wird (lit. c).
Gemäss Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von
Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV)
kann die Behörde bis zur Abklärung von Ausschlussgründen einen vorsorglichen
Sicherungsentzug anordnen, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung
bestehen. Es handelt sich hierbei um eine sicherheitspolizeilich motivierte,
einstweilige Verfügung. Diese Regelung trägt der besonderen Interessenlage
Rechnung, welche bei der Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr zu
berücksichtigen ist.
2.2
Während
Entscheide über Führerausweisentzüge zu Warnzwecken Entscheide über die
Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind und von daher eine
gerichtliche Ermessenskontrolle erfordern (vgl. BGE 121 II 219), werden
Sicherungsentzüge allein aus Gründen der Verkehrssicherheit und unabhängig vom
Verschulden des fehlbaren Lenkers angeordnet. Daher überprüft das Verwaltungsgericht
in Anwendung von § 50 Abs. 2 lit. c VRG die verfügten
Sicherungsentzüge – im Gegensatz zu den Warnungsentzügen – lediglich
in Bezug auf Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung (vgl. auch § 50
Abs. 3 VRG).
3.
Der angefochtene Entscheid beruht auf folgendem
Sachverhalt: Gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 26. Mai 2009 wurde
der Beschwerdeführer beschuldigt, er habe sich am 24. April 2009, ca. 2.50
Uhr, in einer Bar an der H-Strasse 03 in Zürich nach Konsum alkoholischer
Getränke den erneuten Zugang zum Lokal mittels Sachbeschädigung mit einer Axt –
welche er angeblich als Werkzeug mit sich im Auto führte – erzwungen und im
Lokal anwesende Frauen mit dieser Axt bedroht. Eine Tänzerin habe er genötigt,
mit ihm wegzugehen, indem er ihr die scharfe Klinge in den Rücken drückte. Dieser
sei es gelungen, sich zu befreien, nachdem sie auf der Strasse um Hilfe gerufen
hatte. Anschliessend sei der Beschwerdeführer mit dem Personenwagen 01
weggefahren, wobei der Verdacht bestand, dass er das Fahrzeug in angetrunkenem
Zustand lenkte. Wenige Stunden später, ca. 6.40 Uhr , wurde der
Beschwerdeführer gemäss einem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 12. Juni
2009.
von der Besatzung eines Patrouillenfahrzeugs als Fussgänger auf dem
Verzögerungsstreifen der Raststätte C an der Autobahn 02 (Fahrbahn Richtung D)
angetroffen. Bei der anschliessenden Befragung gab der Beschwerdeführer an, mit
dem Personenwagen 01 auf dem Rastplatz gegen ein Betonelement gefahren zu sein.
Das Fahrzeug sei beschädigt worden und er habe es abschleppen lassen. Die
Polizei stellte starken Mundalkoholgeruch fest und der Atemlufttest ergab ein
positives Ergebnis. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe nach dem
Unfall mit Passanten alkoholische Getränke zu sich genommen; vor dem Unfall
habe er nichts getrunken. Die Auswertung der am 24. April 2009, 8.16 Uhr
entnommenen Blutprobe ergab einen Wert von 1,04 bis 1,16 Gewichtspromillen im
Entnahmezeitpunkt; das IRMZ erklärte gleichzeitig, der geltend gemachte
Nachtrunk könne die chemisch bestimmte Blutalkoholkonzentration erklären.
Der Beschwerdeführer wurde aufgrund dieser Vorfälle mit
Strafbefehl vom 23. Juli 2009 der Drohung, der mehrfachen Nötigung, der
mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln, der Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und des pflichtwidrigen
Verhaltens bei Unfall schuldig gesprochen. Auf Einsprache des Beschwerdeführers
hin wurden mit Strafbefehl vom 24. August 2009 die beiden letzten
Schuldpunkte aufgehoben, die übrigen jedoch bestätigt. Der Beschwerdeführer
wurde unverändert mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.- und
einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft, unter Ansetzung einer Probezeit von
drei Jahren.
Dem Beschwerdeführer wurde der Ausweis bereits in den
Jahren 1997 und 2002 wegen Fahrens in alkoholisiertem Zustand entzogen. Im Jahr
1997.
wurde ihm der Ausweis für sechs Monate, im Jahr 2002 für die Dauer von 17
Monaten entzogen. Bei der ersten Trunkenheitsfahrt am 7. Dezember 1996
wurde ein Blutalkoholgehalt von mindestens 1,26 Promille, bei der zweiten am 7. März
2001.
von mindestens 1,74 Promille festgestellt. Der zweite Vorfall führte
bereits zu einem vorsorglichen und definitiven Sicherungsentzug.
4.
4.1
Angesichts
des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs
eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes
Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte
Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Dies
ist insofern auch notwendig, weil die erforderlichen Abklärungen regelmässig
Zeit in Anspruch nehmen. Der strikte Beweis einer fehlenden Eignung zum Lenken
eines Fahrzeugs ist in diesem Stadium noch nicht erforderlich; läge er vor,
müsste ein definitiver Sicherungsentzug erfolgen. Dementsprechend hat eine
umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder
gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren
zu erfolgen (BGE 122 II 359, E. 3a).
4.2
Es trifft
zu, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des durch die Staatsanwaltschaft
modifizierten Strafbefehls nicht vorgeworfen werden kann, er habe sich beim
Unfall auf dem Rastplatz C pflichtwidrig verhalten und Massnahmen zur Feststellung
der Fahrunfähigkeit vereitelt. Dem Beschwerdeführer konnte eine
Trunkenheitsfahrt am 24. April 2009 nicht nachgewiesen werden. Im
Strafverfahren gilt jedoch die Unschuldsvermutung, auf welche sich der
Beschwerdeführer im Administrativverfahren betreffend Sicherungsentzug nicht
berufen kann.
Der Beschwerdeführer übersieht, dass das
Bundesgericht sich in BGE 126 II 185 auch auf eine Expertenmeinung bezog, die
eine Alkoholproblematik auch unterhalb der BAK von 2,5 Promille als
wahrscheinlich erachtete. So führte es unter Hinweis auf das Schrifttum aus, es
könne davon ausgegangen werden, dass bei Personen, die im Strassenverkehr mit
1,6 Promille und mehr auffällig werden, eine Missbrauchstoleranz oder auch
robuste Alkoholgewöhnung vorliege, die nur durch chronischen, die
Persönlichkeit, die soziale Umwelt und die Gesundheit belastenden
Alkoholmissbrauch erworben werden könne (Egon Stephan, Trunkenheitsdelikte im
Verkehr: Welche Massnahmen sind erforderlich?, AJP 1994 S. 453; vgl. auch
derselbe, Trunkenheitsdelikte im Verkehr und Alkoholmissbrauch, Blutalkohol 1988,
S. 203). Das Bundesgericht kann keineswegs so verstanden werden, dass erst
eine BAK von 2,5 Promille oder mehr einen vorsorglichen Führerausweisentzug
rechtfertigt, vielmehr ist die verkehrsmedizinische Untersuchung ab diesem
Schwellenwert, weil in aller Regel bereits auf eine Alkoholabhängigkeit
hinweisend, unumgänglich. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass auch bei
tieferer BAK Anhaltspunkte für eine verkehrsrelevante Alkoholproblematik
gegeben sein können, z.B. in Verbindung mit einer Charakterproblematik.
4.3
Das
Verhalten des Beschwerdeführers am frühen Morgen des 24. April 2009 ist
von einer Reihe von Auffälligkeiten geprägt, über die unter dem Aspekt von Art. 30
VZV nicht hinweggegangen werden kann. Der Beschwerdeführer hat im Night Club E
erwiesenermassen drei Stangen Bier getrunken (nach Angaben der Mitarbeitenden,
nachdem er den erneuten Zutritt erzwungen hatte, ein viertes Bier zumindest zum
Teil). Aktenkundig ist auch sein Verhalten nach Geschäftsschluss. Der
Beschwerdeführer griff zu einer im Fahrzeug unter dem Sitz bereitliegenden Axt,
um sich nochmals Zugang zum Lokal zu verschaffen. Er verwendete die erhobene
bzw. geschwungene Axt als Drohung gegenüber drei im Lokal anwesenden Frauen,
zudem wurde eine davon mit in den Rücken gepresstem scharfem Teil der Axt
genötigt, mit ihm mitzugehen. Nach diesen Ereignissen benutzte der
Beschwerdeführer sein Fahrzeug für die Weiterfahrt in verbotener Fahrtrichtung.
In den Morgenstunden jenes Tages ist zudem erstellt, dass der Beschwerdeführer
auf dem Rastplatz C in F gegen eines der dort abgestellten Betonelemente fuhr,
worauf das vordere rechte Rad beschädigt und ein Abschleppen des Fahrzeugs
notwendig wurde. Der den Abschleppdienst versehende Mann verweigerte dem
Beschwerdeführer – so seine eigene Darstellung – die Mitfahrt. Der Beschwerdeführer
trank gemäss seinen Angaben mit Leuten, die er auf dem Parkplatz angetroffen
haben soll, ein paar Biere und einen Schluck Schnaps. Er wurde schliesslich von
der Polizei auf dem Verzögerungsstreifen des Rastplatzes als Fussgänger
angetroffen und kontrolliert. Wegen des starken Mundalkoholgeruchs wurde ein
Atemlufttest durchgeführt, später eine Blutalkoholprobe.
Der Griff zu einer im Fahrzeug unter dem Sitz
bereitliegenden Axt, um sich Zugang zum Lokal zu verschaffen, die Drohung mit
der Axt gegenüber drei im Lokal anwesenden Frauen – jedenfalls eine davon wurde
genötigt, mit ihm mitzugehen – werfen die Frage auf, inwieweit genossener
Alkohol den Beschwerdeführer die Kontrolle über sich verlieren lässt. Ob sich
diese Verhaltensweise mit nur einem einmaligen Ausrutscher – einer emotionalen
Ausnahmesituation, weil der Beschwerdeführer kurz zuvor von der langjährigen
Lebenspartnerin verlassen wurde – erklären lässt bzw. wie das Mitführen einer
Axt unter dem Fahrersitz des Autos zu bewerten ist (ob als Werkzeug oder als
Waffe), wird Sache der angeordneten Untersuchung sein. Auch wenn diese Vorfälle
strikte genommen nicht dem Verhalten im Strassenverkehr zugeordnet werden
können, so wirft ein solches Verhalten bei einem Fahrzeuglenker dennoch die
Frage auf, ob die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit, die zum sicheren
Führen von Motorfahrzeugen notwendig ist, ausreichend vorhanden ist.
Ebenfalls wirft das Verhalten des Beschwerdeführers nach
dem Unfall auf dem Rastplatz Fragezeichen auf. Wer in den frühen Morgenstunden,
bemüht, die Heim- bzw. rechtzeitige Rückkehr an den Arbeitsplatz zu
organisieren – nach vorangegangenem nicht geringem Alkoholkonsum – erneut mit
Passanten Bier und Schnaps trinkt und wer sich in diesem Zustand auf dem
Verzögerungsstreifen zum Rastplatz aufhält, muss sich die Frage gefallen
lassen, ob er nicht ein Alkoholproblem habe; der geltend gemachte Nachtrunk
kann ihn diesbezüglich nicht entlasten.
Insgesamt war das Verhalten des Beschwerdeführers an jenem
Morgen von einer ungewöhnlichen Haltlosigkeit – nicht nur aber auch im Umgang
mit Alkohol – geprägt, die ernsthafte Bedenken an der körperlichen und
geistigen Leistungsfähigkeit weckt und die Frage aufwirft, ob der
Beschwerdeführer nicht an einem die Fahreignung ausschliessenden Alkohol- bzw.
sonstigen Problem, eventuell in Kombination, leidet. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers sind handfeste Anhaltspunkte für ernsthafte Bedenken gegeben
und handelt es sich nicht nur um eine "pure Mutmassung" der
Beschwerdegegnerin oder der Vorinstanz. Unter diesen Umständen ist der Nachweis
einer Trunkenheitsfahrt nicht erforderlich. Ebenfalls nicht zu entlasten vermag
sich der Beschwerdeführer mit dem Einwand, sein Hausarzt Dr.med. G habe kein
befremdliches Trinkverhalten festgestellt und die Laborwerte liessen weder auf
Alkoholtoleranz noch -abhängigkeit schliessen; die Aussagekraft des ärztlichen
Berichts vom 12. Juli 2009 ist sehr beschränkt. Dem einwandfreien
automobilistischen Leumund für die nähere Vergangenheit steht der
Sicherungsentzug wegen der Trunkenheitsfahrt vom 7. März
2001.
gegenüber. Im Rahmen der in der Fragestellung offen formulierten
verkehrsmedizinischen Abklärung wird den unterschiedlichen Tatsachen nachzugehen
sein.
4.4
Die
ernsthaften Bedenken sind damit erstellt und der vorsorgliche
Führerausweisentzug und die verkehrsmedizinische Untersuchung sind zu Recht
verfügt worden.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die
Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Bei
diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Umtriebsentschädigung zu entrichten (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'090.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…