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Entscheid

VB.2009.00695

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00695

21. April 2010Deutsch13 min

(URT.2010.12279)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 28. Juli

2009 entzog die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt,

Abteilung Administrativmassnahmen) A den Führerausweis vorsorglich auf

unbestimmte Zeit bzw. bis zur Abklärung von Ausschlussgründen. Weiter ordnete

sie an, A habe sich auf seine Kosten beim Institut für Rechtsmedizin der

Universität Zürich (IRMZ) einer verkehrsmedizinischen Abklärung seiner

Fahreignung sowie wegen dringenden Verdachts auf eine Charakterproblematik einer

verkehrspsychologischen Untersuchung zu unterziehen; über das weitere Vorgehen

werde entschieden, sobald das Ergebnis vorliege. Ferner wurden die dem IRMZ

gestellten Fragen formuliert. Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen

Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

Den gegen die Entzugsverfügung

eingelegten Rekurs vom 28. August 2009, womit A im Wesentlichen die

Aufhebung der Verfügung verlangte, wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 4. November

2009.

ab, ebenfalls unter Entzug der aufschiebenden Wirkung.

III.

Mit Beschwerde vom 9. Dezember

2009.

an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich liess A seine Anträge

erneuern, unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ferner stellte

er den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die Sicherheitsdirektion liess

mit kurzer ergänzender Begründung am 23. Dezember 2009 Abweisung der

Beschwerde beantragen, wogegen der Regierungsrat auf eine Stellungnahme

verzichtete.

Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde

mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2010 abgewiesen.

Die Parteivorbringen sowie die

Ausführungen gemäss angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit

rechtserheblich, nachstehend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden

gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).

Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a

VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die

einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn Entscheide des

Regierungsrats ange­fochten sind. Nachdem hier Letzteres der Fall ist, hat die

Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1

VRG).

1.2

Eine Partei ist zur Anfechtung einer Zwischenverfügung legitimiert,

wenn diese einen Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht

mehr beheben lässt (§ 48 Abs. 2 VRG). Die Anordnung eines

vorsorglichen Sicherungsentzugs stellt einen solchen Nachteil dar (BGE 122 II

359, E. 1b), ebenso die verkehrsmedizinische Untersuchung

(vgl. RB 2002 Nr. 16).

2.

2.1

Gemäss Art. 16d Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember

1958.

(SVG) wird der Lernfahr- oder Führerausweis einer Person auf unbestimmte

Zeit entzogen, wenn

- ihre körperliche und

geistige Leistungsfähigkeit nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu

führen (lit. a);

- sie an einer Sucht

leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b);

- sie aufgrund ihres

bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines

Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht

nehmen wird (lit. c).

Gemäss Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von

Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV)

kann die Behörde bis zur Abklärung von Ausschlussgründen einen vorsorglichen

Sicherungsentzug anordnen, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung

bestehen. Es handelt sich hierbei um eine sicherheitspolizeilich motivierte,

einstweilige Verfügung. Diese Regelung trägt der besonderen Interessenlage

Rechnung, welche bei der Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr zu

berücksichtigen ist.

2.2

Während

Entscheide über Führerausweisentzüge zu Warnzwecken Entscheide über die

Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind und von daher eine

gerichtliche Ermessenskontrolle erfordern (vgl. BGE 121 II 219), werden

Sicherungsentzüge allein aus Gründen der Verkehrssicherheit und unabhängig vom

Verschulden des fehlbaren Lenkers angeordnet. Daher überprüft das Verwaltungsgericht

in Anwendung von § 50 Abs. 2 lit. c VRG die verfügten

Sicherungsentzüge – im Gegensatz zu den Warnungsentzügen – lediglich

in Bezug auf Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung (vgl. auch § 50

Abs. 3 VRG).

3.

Der angefochtene Entscheid beruht auf folgendem

Sachverhalt: Gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 26. Mai 2009 wurde

der Beschwerdeführer beschuldigt, er habe sich am 24. April 2009, ca. 2.50

Uhr, in einer Bar an der H-Strasse 03 in Zürich nach Konsum alkoholischer

Getränke den erneuten Zugang zum Lokal mittels Sachbeschädigung mit einer Axt –

welche er angeblich als Werkzeug mit sich im Auto führte – erzwungen und im

Lokal anwesende Frauen mit dieser Axt bedroht. Eine Tänzerin habe er genötigt,

mit ihm wegzugehen, indem er ihr die scharfe Klinge in den Rücken drückte. Dieser

sei es gelungen, sich zu befreien, nachdem sie auf der Strasse um Hilfe gerufen

hatte. Anschliessend sei der Beschwerdeführer mit dem Personenwagen 01

weggefahren, wobei der Verdacht bestand, dass er das Fahrzeug in angetrunkenem

Zustand lenkte. Wenige Stunden später, ca. 6.40 Uhr , wurde der

Beschwerdeführer gemäss einem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 12. Juni

2009.

von der Besatzung eines Patrouillenfahrzeugs als Fussgänger auf dem

Verzögerungsstreifen der Raststätte C an der Autobahn 02 (Fahrbahn Richtung D)

angetroffen. Bei der anschliessenden Befragung gab der Beschwerdeführer an, mit

dem Personenwagen 01 auf dem Rastplatz gegen ein Betonelement gefahren zu sein.

Das Fahrzeug sei beschädigt worden und er habe es abschleppen lassen. Die

Polizei stellte starken Mundalkoholgeruch fest und der Atemlufttest ergab ein

positives Ergebnis. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe nach dem

Unfall mit Passanten alkoholische Getränke zu sich genommen; vor dem Unfall

habe er nichts getrunken. Die Auswertung der am 24. April 2009, 8.16 Uhr

entnommenen Blutprobe ergab einen Wert von 1,04 bis 1,16 Gewichtspromillen im

Entnahmezeitpunkt; das IRMZ erklärte gleichzeitig, der geltend gemachte

Nachtrunk könne die chemisch bestimmte Blutalkoholkonzentration erklären.

Der Beschwerdeführer wurde aufgrund dieser Vorfälle mit

Strafbefehl vom 23. Juli 2009 der Drohung, der mehrfachen Nötigung, der

mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln, der Vereitelung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und des pflichtwidrigen

Verhaltens bei Unfall schuldig gesprochen. Auf Einsprache des Beschwerdeführers

hin wurden mit Strafbefehl vom 24. August 2009 die beiden letzten

Schuldpunkte aufgehoben, die übrigen jedoch bestätigt. Der Beschwerdeführer

wurde unverändert mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.- und

einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft, unter Ansetzung einer Probezeit von

drei Jahren.

Dem Beschwerdeführer wurde der Ausweis bereits in den

Jahren 1997 und 2002 wegen Fahrens in alkoholisiertem Zustand entzogen. Im Jahr

1997.

wurde ihm der Ausweis für sechs Monate, im Jahr 2002 für die Dauer von 17

Monaten entzogen. Bei der ersten Trunkenheitsfahrt am 7. Dezember 1996

wurde ein Blutalkoholgehalt von mindestens 1,26 Promille, bei der zweiten am 7. März

2001.

von mindestens 1,74 Promille festgestellt. Der zweite Vorfall führte

bereits zu einem vorsorglichen und definitiven Sicherungsentzug.

4.

4.1

Angesichts

des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs

eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes

Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte

Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Dies

ist insofern auch notwendig, weil die erforderlichen Abklärungen regelmässig

Zeit in Anspruch nehmen. Der strikte Beweis einer fehlenden Eignung zum Lenken

eines Fahrzeugs ist in diesem Stadium noch nicht erforderlich; läge er vor,

müsste ein definitiver Sicherungsentzug erfolgen. Dementsprechend hat eine

umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder

gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren

zu erfolgen (BGE 122 II 359, E. 3a).

4.2

Es trifft

zu, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des durch die Staatsanwaltschaft

modifizierten Strafbefehls nicht vorgeworfen werden kann, er habe sich beim

Unfall auf dem Rastplatz C pflichtwidrig verhalten und Massnahmen zur Feststellung

der Fahrunfähigkeit vereitelt. Dem Beschwerdeführer konnte eine

Trunkenheitsfahrt am 24. April 2009 nicht nachgewiesen werden. Im

Strafverfahren gilt jedoch die Unschuldsvermutung, auf welche sich der

Beschwerdeführer im Administrativverfahren betreffend Sicherungsentzug nicht

berufen kann.

Der Beschwerdeführer übersieht, dass das

Bundesgericht sich in BGE 126 II 185 auch auf eine Expertenmeinung bezog, die

eine Alkoholproblematik auch unterhalb der BAK von 2,5 Promille als

wahrscheinlich erachtete. So führte es unter Hinweis auf das Schrifttum aus, es

könne davon ausgegangen werden, dass bei Personen, die im Strassenverkehr mit

1,6 Promille und mehr auffällig werden, eine Missbrauchstoleranz oder auch

robuste Alkoholgewöhnung vorliege, die nur durch chronischen, die

Persönlichkeit, die soziale Umwelt und die Gesundheit belastenden

Alkoholmissbrauch erworben werden könne (Egon Stephan, Trunkenheitsdelikte im

Verkehr: Welche Massnahmen sind erforderlich?, AJP 1994 S. 453; vgl. auch

derselbe, Trunkenheitsdelikte im Verkehr und Alkoholmissbrauch, Blutalkohol 1988,

S. 203). Das Bundesgericht kann keineswegs so verstanden werden, dass erst

eine BAK von 2,5 Promille oder mehr einen vorsorglichen Führerausweisentzug

rechtfertigt, vielmehr ist die verkehrsmedizinische Untersuchung ab diesem

Schwellenwert, weil in aller Regel bereits auf eine Alkoholabhängigkeit

hinweisend, unumgänglich. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass auch bei

tieferer BAK Anhaltspunkte für eine verkehrsrelevante Alkoholproblematik

gegeben sein können, z.B. in Verbindung mit einer Charakterproblematik.

4.3

Das

Verhalten des Beschwerdeführers am frühen Morgen des 24. April 2009 ist

von einer Reihe von Auffälligkeiten geprägt, über die unter dem Aspekt von Art. 30

VZV nicht hinweggegangen werden kann. Der Beschwerdeführer hat im Night Club E

erwiesenermassen drei Stangen Bier getrunken (nach Angaben der Mitarbeitenden,

nachdem er den erneuten Zutritt erzwungen hatte, ein viertes Bier zumindest zum

Teil). Aktenkundig ist auch sein Verhalten nach Geschäftsschluss. Der

Beschwerdeführer griff zu einer im Fahrzeug unter dem Sitz bereitliegenden Axt,

um sich nochmals Zugang zum Lokal zu verschaffen. Er verwendete die erhobene

bzw. geschwungene Axt als Drohung gegenüber drei im Lokal anwesenden Frauen,

zudem wurde eine davon mit in den Rücken gepresstem scharfem Teil der Axt

genötigt, mit ihm mitzugehen. Nach diesen Ereignissen benutzte der

Beschwerdeführer sein Fahrzeug für die Weiterfahrt in verbotener Fahrtrichtung.

In den Morgenstunden jenes Tages ist zudem erstellt, dass der Beschwerdeführer

auf dem Rastplatz C in F gegen eines der dort abgestellten Betonelemente fuhr,

worauf das vordere rechte Rad beschädigt und ein Abschleppen des Fahrzeugs

notwendig wurde. Der den Abschleppdienst versehende Mann verweigerte dem

Beschwerdeführer – so seine eigene Darstellung – die Mitfahrt. Der Beschwerdeführer

trank gemäss seinen Angaben mit Leuten, die er auf dem Parkplatz angetroffen

haben soll, ein paar Biere und einen Schluck Schnaps. Er wurde schliesslich von

der Polizei auf dem Verzögerungsstreifen des Rastplatzes als Fussgänger

angetroffen und kontrolliert. Wegen des starken Mundalkoholgeruchs wurde ein

Atemlufttest durchgeführt, später eine Blutalkoholprobe.

Der Griff zu einer im Fahrzeug unter dem Sitz

bereitliegenden Axt, um sich Zugang zum Lokal zu verschaffen, die Drohung mit

der Axt gegenüber drei im Lokal anwesenden Frauen – jedenfalls eine davon wurde

genötigt, mit ihm mitzugehen ­– werfen die Frage auf, inwieweit genossener

Alkohol den Beschwerdeführer die Kontrolle über sich verlieren lässt. Ob sich

diese Verhaltensweise mit nur einem einmaligen Ausrutscher – einer emotionalen

Ausnahmesituation, weil der Beschwerdeführer kurz zuvor von der langjährigen

Lebenspartnerin verlassen wurde – erklären lässt bzw. wie das Mitführen einer

Axt unter dem Fahrersitz des Autos zu bewerten ist (ob als Werkzeug oder als

Waffe), wird Sache der angeordneten Untersuchung sein. Auch wenn diese Vorfälle

strikte genommen nicht dem Verhalten im Strassenverkehr zugeordnet werden

können, so wirft ein solches Verhalten bei einem Fahrzeuglenker dennoch die

Frage auf, ob die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit, die zum sicheren

Führen von Motorfahrzeugen notwendig ist, ausreichend vorhanden ist.

Ebenfalls wirft das Verhalten des Beschwerdeführers nach

dem Unfall auf dem Rastplatz Fragezeichen auf. Wer in den frühen Morgenstunden,

bemüht, die Heim- bzw. rechtzeitige Rückkehr an den Arbeitsplatz zu

organisieren – nach vorangegangenem nicht geringem Alkoholkonsum – erneut mit

Passanten Bier und Schnaps trinkt und wer sich in diesem Zustand auf dem

Verzögerungsstreifen zum Rastplatz aufhält, muss sich die Frage gefallen

lassen, ob er nicht ein Alkoholproblem habe; der geltend gemachte Nachtrunk

kann ihn diesbezüglich nicht entlasten.

Insgesamt war das Verhalten des Beschwerdeführers an jenem

Morgen von einer ungewöhnlichen Haltlosigkeit – nicht nur aber auch im Umgang

mit Alkohol – geprägt, die ernsthafte Bedenken an der körperlichen und

geistigen Leistungsfähigkeit weckt und die Frage aufwirft, ob der

Beschwerdeführer nicht an einem die Fahreignung ausschliessenden Alkohol- bzw.

sonstigen Problem, eventuell in Kombination, leidet. Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers sind handfeste Anhaltspunkte für ernsthafte Bedenken gegeben

und handelt es sich nicht nur um eine "pure Mutmassung" der

Beschwerdegegnerin oder der Vorinstanz. Unter diesen Umständen ist der Nachweis

einer Trunkenheitsfahrt nicht erforderlich. Ebenfalls nicht zu entlasten vermag

sich der Beschwerdeführer mit dem Einwand, sein Hausarzt Dr.med. G habe kein

befremdliches Trinkverhalten festgestellt und die Laborwerte liessen weder auf

Alkoholtoleranz noch -abhängigkeit schliessen; die Aussagekraft des ärztlichen

Berichts vom 12. Juli 2009 ist sehr beschränkt. Dem einwandfreien

automobilistischen Leumund für die nähere Vergangenheit steht der

Sicherungsentzug wegen der Trunkenheitsfahrt vom 7. März

2001.

gegenüber. Im Rahmen der in der Fragestellung offen formulierten

verkehrsmedizinischen Abklärung wird den unterschiedlichen Tatsachen nachzugehen

sein.

4.4

Die

ernsthaften Bedenken sind damit erstellt und der vorsorgliche

Führerausweisentzug und die verkehrsmedizinische Untersuchung sind zu Recht

verfügt worden.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die

Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Bei

diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Umtriebsentschädigung zu entrichten (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…