Lexipedia

Entscheid

VB.2009.00702

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00702

15. April 2010Deutsch18 min

(URT.2010.12248)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Veterinäramt des Kantons Zürich informierte

die Zürcher Rinder- und Schafhalter am 6. Februar 2009 darüber, dass sie

ihre Tiere aus Gründen der Tierseuchenprävention bis spätestens am 31. Mai

2009 gegen die Blauzungenkrankheit impfen lassen müssten. A, der in C

einen biologischen Landwirtschaftsbetrieb bewirtschaftet, lehnte es in der

Folge ab, der Impfpflicht nachzukommen. Nach Gewährung des

rechtlichen Gehörs verfügte das Veterinäramt am 20. Mai 2009, dass der Rinder-

und Schafbestand von A ab dem 1. Juni 2009 für den Tierverkehr gesperrt

werde (einfache Sperre 1. Grades). Im Einzelnen wurde angeordnet, a) dass

der gesperrte Bestand grundsätzlich weder durch Abgabe von Tieren in andere Bestände

noch durch Einstellen von Tieren aus solchen verändert werden dürfe; b) dass

jeder direkte Kontakt zu Tieren anderer Bestände untersagt sei; c) dass die

Abgabe von Tieren direkt zur Schlachtung gestattet sei, sofern sie auf dem

Transport von einem roten Begleitdokument begleitet seien; d) dass in den

gesperrten Bestand nur geimpfte Tiere oder Jungtiere unter drei Monaten

verbracht werden dürften (wird näher ausgeführt); e) dass im Einzelfall Tiere

aus dem Bestand verbracht werden dürften, sofern sie vorschriftsgemäss geimpft

seien (wird näher ausgeführt). Das Veterinäramt ordnete ferner an, dass die

Sperre und die Sperrmassnahmen bis zum Beginn der vektorfreien [= von Krankheitsüberträgern

freien] Periode oder bis zu deren schriftlichen Aufhebung durch das Veterinäramt

gelten würden. Die Verfahrenskosten wurden A auferlegt, ebenso die weiteren auf

die Impfverweigerung zurückzuführenden Kosten.

Erwägungen

II.

Einen gegen diese Verfügung erhobenen

Rekurs von A wies die Gesundheitsdirektion am 10. November 2009

grösstenteils ab, soweit sie darauf eintrat; eine Gutheissung erfolgte nur

insofern, als die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer

aufgehoben wurde (Disp.-Ziff. I). Die Rekursverfahrenskosten auferlegte

die Gesundheitsdirektion zu drei Vierteln (Fr. 600.-) A (Disp.-Ziff. II).

Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Disp.-Ziff. III). Einer

allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Disp.-Ziff. V).

III.

Am 11. Dezember 2009 erhob A beim

Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom

10.

November 2009 und beantragte die Aufhebung der Disp.-Ziffern I, II,

III und V (mit Ausnahme der Gutheissung in Bezug auf die Kostenfolge der

erstinstanzlichen Verfügung). In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte A

ferner die Anträge, 1) die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustellen,

sofern nicht in der Zwischenzeit seitens des Beschwerdegegners die angefochtene

einfache Sperre 1. Grades aufgehoben werde, und 2) es sei ein zweiter

Schriftenwechsel durchzuführen, sofern neue tatsächliche oder rechtliche

Behauptungen in das vorliegende Verfahren eingebracht würden.

Am 17. Dezember 2009 teilte das

Veterinäramt den Haltern von ungeimpften Tieren – unter anderem auch A – mit,

das Bundesamt für Veterinärwesen habe den Beginn der vektorfreien Zeit auf den

18.

Dezember 2009 festgelegt. An diesem Tag endeten deshalb die am 20. Mai

2009.

angeordneten Massnahmen, d.h. die einfache Sperre 1. Grades sowie die

flankierenden Sperrmassnahmen, sodass die Tiere wieder frei verstellt werden

dürften. Anderweitig verfügte Sperrmassnahmen, etwa Verbringungssperren im

Ausrot­tungs­programm betreffend der Bovinen Virusdiarrhoe (BVD), blieben hingegen

bestehen.

Die Gesundheitsdirektion stellte am 7. Januar

2010.

Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom

29.

Januar 2010 beantragte auch das Veterinäramt die Beschwerdeabweisung,

unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Mit Replik vom 25. März

2010.

hielt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen fest und reichte

zusätzliche Beweisofferten ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 19b Abs. 1 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig.

Näher zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde

berechtigt ist (§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG), nachdem

die strittige, am 20. Mai 2009 angeordnete Tierverkehrssperre am 18. Dezember

2009.

wieder aufgehoben worden ist. Zu diesem Zweck sollen im Folgenden vorab

die massgebenden rechtlichen Grundlagen sowie der chronologische Ablauf der

Ereignisse dargelegt werden.

2.

2.1

Gemäss Art. 9

des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG) treffen Bund und Kantone

alle Massnahmen, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der

Erfahrung angezeigt erscheinen, um das Auftreten und die Ausdehnung einer

Tierseuche zu verhindern. Diese Bestimmung konkretisiert implizit das

Vorsorgeprinzip (Vorbeugeprinzip), welches die Verantwortlichkeit des Bundes

nach sich zieht, falls er nicht alle Massnahmen trifft, die nach dem Stand der

Wissenschaft und der Erfahrung angezeigt erscheinen, um das Auftreten und die

Ausdehnung der infrage stehenden Tierseuche zu verhindern (BGE 132 II 305

E. 4.2 und 4.3). Nach Art. 10 Abs. 1 TSG regelt der Bundesrat

bei hochansteckenden und anderen Seuchen die allgemeinen Bekämpfungsmassnahmen.

Bei den anderen Seuchen legt er zudem das Bekämpfungsziel fest und berücksichtigt

Kosten und Nutzen der Tierseuchenbekämpfung; er regelt unter anderem die

Absonderung der verseuchten und seuchenverdächtigen Tiere, die Absperrung von

Ställen, Gehöften, Weiden und Ortschaften für den Tierverkehr, die Desinfektion

und die Einschränkung des Personen- und Warenverkehrs (Art. 10 Abs. 1

Ziff. 4 TSG). Der Verkehr mit verseuchten und seuchenverdächtigen Tieren

sowie mit solchen, von denen nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie Träger

des Ansteckungsstoffes einer Seuche sind, ist verboten (Art. 12 Satz 1

TSG). Art. 31 ff. TSG regeln die Frage der Entschädigung im Fall von

seuchenbedingten Tierverlusten.

2.2

Laut Art. 66

Abs. 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) haben

Sperrmassnahmen den Zweck, durch Einschränkung des Tier-, Personen- und Warenverkehrs

die Verbreitung von Seuchen zu verhindern. Sie werden durch den Kantonstierarzt

verfügt. Wenn zur Verhinderung der Verschleppung einer Seuche die Unterbindung

des Tierverkehrs notwendig ist, wird die einfache Sperre 1. Grades verhängt (Art. 69

Abs. 1 TSV). Das bedeutet, dass jeder direkte Kontakt von Tieren, die der

Sperre unterworfen sind, mit Tieren anderer Bestände verboten ist (Art. 69

Abs. 2 TSV) und dass die gesperrten Bestände weder durch Abgabe von Tieren

in andere Bestände noch durch Einstellen von Tieren aus solchen verändert

werden dürfen (Art. 69 Abs. 3 TSV). Die Abgabe von Tieren direkt zur

Schlachtung ist hingegen gestattet (Art. 69 Abs. 4 TSV).

2.3

Seit dem 1. Juni

2008.

enthält die Tierschutzverordnung in Art. 239a–239h Bestimmungen über

die Blauzungenkrankheit (Bluetongue). Gemäss Art. 239c Abs. 1 TSV verhängt

der Kantonstierarzt bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Blauzungenkrankheit

die einfache Sperre 1. Grades über den verdächtigen Bestand. Ausserdem ordnet

er an: a) die Untersuchung verdächtiger Tiere auf Bluetongue-Viren; b) Massnahmen

zur Verminderung des Mückenbefalls. Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn keine

Viren nachgewiesen werden (Art. 239c Abs. 2 TSV). Während

vektorfreier Perioden und in vektorfreien Gebieten kann der Kantonstierarzt auf

die Anordnung von Sperrmassnahmen, Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls

und Impfungen ganz oder teilweise verzichten (Art. 239f Abs. 2 TSV).

Das Bundesamt kann nach Anhören der Kantone für empfängliche Tiere Impfungen

gegen Bluetongue-Viren vorschreiben. Es bestimmt in einer Verordnung die

Gebiete, in denen eine Impfung vorgeschrieben ist, sowie Art und Einsatz der

Impfstoffe (Art. 239g TSV). Tierverluste nach Art. 32 Abs. 1 lit. b–d

TSG werden nicht entschädigt (Art. 239h TSV).

2.4

Am 14. Januar 2009 erliess das Bundesamt für Veterinärwesen die Verordnung

über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahr 2009 (AS 2009 455; im Folgenden:

VO 2009), die vom 1. Februar bis am 31. Dezember 2009 in Kraft war (Art. 9

VO 2009). Diese Verordnung enthielt unter anderem die Vorschrift, dass Rinder

und Schafe in der ganzen Schweiz bis am 31. Mai 2009 gegen die

Blauzungenkrankheit geimpft werden müssen (Art. 2 Abs. 1 VO 2009).

2.5

Am 14. Januar 2010 erliess das Bundesamt für Veterinärwesen die

vom 1. Februar bis am 31. Dezember 2010 geltende Verordnung über

Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahr 2010 (SR 916.401.348.2; im

Folgenden: VO 2010), die die Tierhalter in der ganzen Schweiz dazu

verpflichtete, Rinder und Schafe bis am 31. Mai 2010 gegen die Blauzungenkrankheit

zu impfen (Art. 2 Abs. 1 VO 2010). Anders als die VO 2009 enthält die

VO 2010 neu eine Bestimmung, wonach die Kantonstierärztin oder der

Kantonstierarzt auf Gesuch hin Ausnahmen von der Impfpflicht gewährt (Art. 3

Abs. 1 VO 2010).

3.

3.1

Gemäss § 70

in Verbindung mit § 21 lit. a VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer

durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse

an deren Änderung und Aufhebung hat. Auf eine Beschwerde wird in der Regel nur

eingetreten, wenn der Beschwerdeführer ein aktuelles

Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung

hat. Aktuell ist das Interesse, wenn der geltend gemachte Nachteil mit

Gutheissung der Beschwerde behoben werden kann (vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25). Fällt das schutzwürdige

Interesse im Verlauf des Verfahrens dahin, so wird die Sache als gegenstandslos

geworden abgeschrieben. Fehlte es schon bei Beschwerdeeinreichung an einem

schutzwürdigen Interesse, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 7, 9 und 17; vgl. BGE 118 Ia 488

E. 1a).

3.2

Im

vorliegenden Fall fehlt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse,

soweit er die Aufhebung der am 20. Mai 2009 angeordneten Tierverkehrssperre

verlangt, da die Sperre am 18. Dezember 2009 wieder aufgehoben wurde und

dem Beschwerdeführer somit kein Vorteil mehr erwachsen könnte, wenn seine am 11. Dezember

2009.

eingereichte Beschwerde gutgeheissen würde. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse

besteht auch insofern nicht, als sich der Beschwerdeführer gegen den von der

Vorinstanz angeordneten Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde

wehrt; dieses Begehren ist mit der Aufhebung der Sperrmassnahme am 18. Dezember

2009.

ohne weiteres hinfällig geworden.

3.3

Der

Beschwerdeführer macht allerdings geltend, er habe selbst dann ein schutzwürdiges

Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der am 20. Mai 2009

angeordneten Tierverkehrssperre, wenn diese Massnahme im Verlauf des Beschwerdeverfahrens

aufgehoben werden sollte. Auch künftig bestehe nämlich die Gefahr, dass eine

Tierverkehrssperre angeordnet werde, wenn er einem behördlich verfügten

Impfzwang keine Folge leiste. Gleiches gelte sinngemäss für die Ende 2009

ausser Kraft gesetzte Verordnung über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit.

3.4

Gemäss der

Rechtsprechung kann vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses

ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen

grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder

stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine gerichtliche Prüfung

stattfinden könnte. Die nachträgliche Überprüfung muss sich in solchen Fällen

auf Streitfragen beschränken, die sich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in

Zukunft erneut stellen. Die Rechtsmittelinstanz beurteilt, unter

Ausserachtlassung der zufälligen Modalitäten des konkreten Falles, die

streitigen Grundsatzfragen, wobei sich der Klärungsbedarf aufgrund der

individuellen, potenziell wiederholbaren Situation des Beschwerdeführers

bestimmt (BGE 131 II 670 E. 1.2; vgl. RB 2007 Nr. 10; VGr, 3. Dezember

2009, VB.2009.00523 E. 1.2.1, www.vgrzh.ch). Seitens der Lehre wird etwa

auch verlangt, bei Fehlen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses sei eine

Beschwerde dann materiell zu behandeln, wenn kein gleichwertiger Rechtsschutz

in einem anderen Verfahren gewährleistet sei (Marion Spori, Vereinbarkeit des

Erfordernisses des aktuellen schutzwürdigen Interesses mit der Rechtsweggarantie

von Art. 29a BV und dem Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13

EMRK, AJP 2008 S. 147 ff., 152).

3.5

Im

vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht die Rechtmässigkeit

der am 20. Mai 2009 angeordneten Sperrmassnahmen im Hinblick auf ein

allfälliges Straf- oder Haftungsverfahren abklären muss. Die Frage ist zu verneinen:

Der Strafrichter darf die dem Strafverfahren zugrunde liegende Verfügung frei

prüfen, wenn diese nicht von einem Verwaltungsgericht überprüft werden konnte (vgl.

BGE 129 IV 246 E. 1; BGE 121 IV 29 E. 2; Christoph Riedo/Barbara

Boner, Basler Kommentar Strafrecht II, 2. A., Basel 2007, Art. 292

StGB N. 72; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich/St. Gallen 2006, Rz. 78). Eine

strafrichterliche Überprüfung der Grundverfügung muss demnach auch dann

zulässig sein, nachdem das Verwaltungsgericht ein Beschwerdeverfahren wegen

dahingefallenen Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden

abgeschrieben und somit keine materielle Prüfung der Rechtmässigkeit der

betreffenden Verfügung vorgenommen hat. Im Hinblick auf eine allfällige

Haftungsklage erscheint die Überprüfung der Rechtmässigkeit der mittlerweile aufgehobenen

Sperrmassnahme ebenfalls nicht notwendig: Eine Haftungsklage setzt keinen

Rechtsmittelentscheid des Verwaltungsgerichts über die Rechtmässigkeit der zugrunde

liegenden Verfügung voraus, sodass diese Frage im Rahmen eines allfälligen

Haftungsprozesses beantwortet werden kann (VGr, 3. Dezember 2009, VB.2009.00523,

E. 1.2.2, www.vgrzh.ch; vgl. BGE 118 Ia 488 E. 1c). Bei

Gleichwertigkeit des Rechtsschutzes im Hinblick auf die Widerrechtlichkeit ist

das Feststellungsinteresse, mit dem die ursprüngliche Verfügung angefochten

wird, subsidiär zum Leistungsbegehren im Haftungsverfahren (BGr, 17. Februar

2006,1A.253/2005, E. 2.6, www.bger.ch). Die Gesetzmässigkeit formell

rechtskräftiger Verfügungen darf zwar im Rahmen eines Haftungsprozesses nicht

mehr überprüft werden (§ 21 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September

1969). Doch die Verfahrensabschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit hat gerade nicht

die Rechtskraft der zu überprüfenden Anordnung zur Folge (Kölz/Bosshart/Röhl, § 28

N. 18, § 63 N. 3), sodass die Rechtmässigkeit der umstrittenen

Tierverkehrssperre im Rahmen eines allfälligen Haftungsprozesses überprüft

werden könnte. Aufgrund der straf- und haftungsprozessrechtlichen Überprüfungsmöglichkeiten

besteht kein Bedarf nach einer vorgängigen verwaltungsgerichtlichen Prüfung der

Rechtmässigkeit der am 20. Mai 2009 angeordneten Sperrmassnahme.

3.6

Zu prüfen

bleibt, ob im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Grundsatzfragen aufgeworfen

werden, die sich künftig wieder stellen und im Einzelfall kaum je durch ein

Gericht geprüft werden könnten (vgl. oben, E. 3.4). Dies ist zu verneinen:

Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, dass keine genügende

gesetzliche Grundlage bestehe, um über sämtliche ungeimpften Tierbestände –

ohne konkrete Verdachtsprüfung im Einzelfall – eine einfache Sperre 1. Grades

anzuordnen. Diese Frage wird sich jedoch im Zusammenhang mit der

Blauzungenkrankheit künftig – zumindest im Jahr 2010 – kaum mehr stellen.

Während die Behörden im Jahr 2009 noch davon ausgingen, dass zur Bekämpfung der

Blauzungenkrankheit eine Impfung aller Rinder und Schafe in der Schweiz

erforderlich sei und deshalb Tierverkehrssperren über sämtliche nicht geimpften

Tierbestände anordneten, erachten sie heute eine vollständige Impfabdeckung

nicht mehr als erforderlich und stellen es den Tierhaltern deshalb frei, sich

vom Impfzwang dispensieren zu lassen (Art. 3 VO 2010; vgl. die

Informationen des Bundesamts für Veterinärwesen auf http://www.bvet.ad-min.ch/gesundheit_tiere/01973/02982).

Auch dem Beschwerdeführer stand es offen, im Jahr 2010 ein Dispensationsgesuch zu

stellen und eine Ausnahmebewilligung zu erhalten. Das Veterinäramt des Kantons

Zürich hielt in einem Brief vom 12. Januar 2010 an die Rinder- und

Schafhalter fest, dass die Tiere von impfpflichtbefreiten Betrieben ohne Einschränkungen

verstellt oder gehandelt werden könnten, wenn es sich nicht um Exporttiere

handle und sofern sich die Seuchenlage nicht verschlechtere (http://www.veta.zh.ch/internet/gd/veta/de/dienstlei/Seuchen/Seuchen.html,

Link auf das PDF-Dokument „Schreiben an die Tierhalterinnen und Tierhalter“).

Angesichts der 2010 vorgenommenen Neubeurteilung der Seuchengefahr durch die

Fachbehörden wird das Veterinäramt bis auf Weiteres davon absehen, zum Schutz

gegen die Blauzungenkrankheit Sperrmassnahmen über sämtliche ungeimpften

Tierbestände anzuordnen. Vielmehr werden Tierverkehrssperren nur noch dann

verfügt werden, wenn im Einzelfall ein begründeter Seuchen- bzw.

Ansteckungsverdacht besteht (vgl. Art. 239c Abs. 1 TSV). Unter diesen

Umständen ist nicht davon auszugehen, dass sich in Zukunft mit grosser

Wahrscheinlichkeit erneut die Frage stellen wird, ob es zulässig sei, über

sämtliche ungeimpften Rinder und Schafe eine einfache Sperre 1. Grades anzuordnen.

3.7

Soweit der

Beschwerdeführer die Zulässigkeit der Impfpflicht generell bezweifelt sowie den

in Art. 239h TSV statuierten Entschädigungsausschluss kritisiert, könnte

zwar allenfalls von Grundsatzfragen ausgegangen werden, an deren Klärung ein

öffentliches Interesse besteht. Doch zum einen waren diese Fragen nicht

Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung. Zum anderen brauchen

tierseuchenrechtliche Massnahmen nicht zwingend von bloss kurzer Geltungsdauer

zu sein, sodass diese Fragen in künftigen Fällen beantwortet werden können.

3.8

Zusammenfassend

fehlt es an einem genügenden Rechtsschutzinteresse, um auf die Rügen einzugehen,

die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der am 20. Mai 2009 angeordneten

einfachen Sperre 1. Grades vorbringt. Da die strittige Sperrmassnahme am 18. Dezember

2009.

und somit nach Einreichung der Beschwerde aufgehoben wurde, ist das

Rechtsschutzinteresse im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahingefallen,

weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

4.

4.1

Die Frage,

ob und nach welchen Kriterien die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen

Entscheids bei Gegenstandslosigkeit der Hauptsache geprüft werden soll,

entscheidet sich letztlich nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit. Neu

festzusetzen sind die Nebenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens nur dann,

wenn ihre Regelung sich ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei

fordert die Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch

gewordener Fragen zu verzichten. Die Nebenfolgenregelung des angefochtenen

Entscheids bleibt in der Regel unangetastet, wenn er sich nicht unschwer als

falsch herausstellt (vgl. RB 2006 Nr. 15; RB 2003 Nr. 4;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23).

4.2

Im

vorliegenden Fall erscheint prima vista nachvollziehbar, dass die Veterinärbehörden

im Frühjahr 2009 aufgrund der europaweiten Erfahrungen mit der Blauzungenkrankheit

und angesichts des damaligen veterinärmedizinischen Wissensstandes zum Schluss

kamen, 1) dass von ungeimpften Rinder- und Schafbeständen ein erhöhtes Risiko

der Verbreitung der Blauzungenkrankheit ausgehe (vgl.

Bruckner/Fricker/Hug/Hotz/Muntwyler/Iten/Griot, Impfung gegen die Blauzungenkrankheit:

Verträglichkeit und Immunantwort in der Praxis, in: Schweizer Archiv für

Tierheilkunde 3/2009 S. 101 ff., 106), 2) dass die Anordnung

befristeter Verkehrssperren über ungeimpfte Tierbestände erforderlich sei, um

die Gefahr der Krankheitsübertragung einzudämmen bzw. um die seuchenbedingten

wirtschaftlichen Einbussen zu verringern, und 3) dass das private Interesse der

Tierhalter an der freien Verstellung ihrer ungeimpften Rinder und Schafe

geringer wiege als die gegenläufigen öffentlichen Interessen, zumal bisher kein

eindeutig kausaler Nachweis für impfbedingte Schäden erbracht worden sei (vgl.

Andreas Tschuor, Abklärung von Aborten und anderen tiergesundheitlichen

Problemen im Zusammenhang mit der Blauzungenvirus-Impfung, Abschlussbericht vom

15.

Oktober 2009 über die Begleitstudie zur BT-Impfung 2009 zuhanden des

Bundesamtes für Veterinärwesen (http://www.bvet.admin.ch/gesundheit_tiere/ 01973/02437/,

Link auf PDF-Dokument „Begleitstudie zur BT-Impfung 2009“). Der Beschwerdeführer

kann sodann auch aus dem Umstand nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass die

Behörden die Gefahrenlage Ende 2009 anders beurteilten als Anfang 2009 bzw.

dass seit 2010 die Möglichkeit der Impfpflichtbefreiung besteht. Die behördliche

Neubeurteilung beruht auf Erfahrungswerten im Jahr 2009 (verhältnismässig

milder Seuchenverlauf) und aktualisierten Hochrechnungen. Prognosen über die

künftige Entwicklung einer Tierseuche und die damit einhergehenden Gefahren

sind naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet (vgl. BGE 133 II 449 E. 5.4);

tierseuchenpolizeiliche Massnahmen und Sanktionen müssen deshalb im Fall neuer

Erkenntnisse oder veränderter Umstände angepasst werden, wie dies auch im

vorliegenden Fall geschah. Was schliesslich die gesetzliche Grundlage für die

Anordnung der strittigen Tierverkehrssperren betrifft, ist im Rahmen der vorliegenden

summarischen Würdigung nicht zu beanstanden, dass sich die Veterinärbehörden

auf Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 TSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1

und 239c Abs. 1 TSV stützten; diese Gesetzesgrundlage erscheint jedenfalls

nicht als a priori ungenügend.

4.3

Der

angefochtene Rekursentscheid kann demnach nicht als offensichtlich unhaltbar bezeichnet

werden, sodass kein Anlass besteht, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des

angefochtenen Entscheids aufzuheben. Die Beschwerde ist diesbezüglich

abzuweisen.

5.

Was die Kosten- und Entschädigungsfolgen im gegenstandslos

gewordenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren betrifft, entscheidet das Gericht

nach Ermessen, wobei es berücksichtigt, wer die Gegenstandslosigkeit verursacht

hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Die Kosten können aber auch –

insbesondere bei Versagen der erwähnten Kriterien – nach anderweitiger

Billigkeit verlegt werden (vgl. RB 2002 Nr. 7; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13

N. 19). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich nach dem unter E. 4

Gesagten, die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine

Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Beschwerdeverfahren nicht als gegen­standslos

geworden abgeschrieben wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1’000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1’060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…