VB.2009.00706
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00706
24. Februar 2010Deutsch5 min
(URT.2010.12136)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00706
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.02.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.09.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung und Befehl
Nachträgliche Baubewilligung für diverse Bauten und Anlagen sowie Beseitigungsbefehl. Nichteintretensentscheid wegen verspäteter Rekurserhebung.
Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Eröffnung bzw. der Zustellung des Entscheids zu laufen. Für die Zustellung einer Sendung ist nicht erforderlich, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (E. 1.1).
Der fragliche Bauentscheid wurde von der Ehefrau des Beschwerdeführers am 12. August 2009 an der Geschäftsadresse statt an der adressierten Privatadresse entgegengenommen. Damit gelangte der für den Beschwerdeführer bestimmte Entscheid in seinen Machtbereich. Der Ort der Entgegennahme durch die Ehefrau sowie der Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme durch den Beschwerdeführer sind nicht relevant. Die Vorinstanz ist auf die erst am 14. September 2009 der schweizerischen Post übergebene Rekursschrift zu Recht nicht eingetreten (E. 1.2).
Abweisung.
Stichworte:
EINGESCHRIEBEN
ERÖFFNUNG
ERÖFFNUNG DER VERFÜGUNG
FRIST/-EN
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
RECHTSSCHUTZ
REKURSFRIST
VERSPÄTETE EINGABE
ZUSTELLUNG
ZUSTELLUNGSDOMIZIL
ZUSTELLUNGSZEITPUNKT
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00706
Entscheid
der 1. Kammer
vom 24. Februar 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Tanja Kamber.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Seuzach,
Beschwerdegegner,
betreffend Baubewilligung
und Befehl,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 6. August 2009 erteilte der Gemeinderat
Seuzach A teilweise die nachträgliche Bewilligung für diverse Bauten und
Anlagen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse 02 in Seuzach.
Gleichzeitig befahl er die Reduktion der östlichen Böschungsverbauung um zwei
Steinreihen und verweigerte die nachträgliche Baubewilligung für einen Schopfanbau
sowie einen Lagerplatz und forderte A auf, innert 30 Tagen den rechtmässigen
Zustand herzustellen.
Erwägungen
II.
Auf einen hiergegen von A mit Eingabe vom 14. September
2009.
erhobenen Rekurs trat die Baurekurskommission IV mit Entscheid vom 12.
November 2009 infolge verspäteter Rekurserhebung nicht ein.
III.
Gegen diesen Entscheid liess A am 17. Dezember 2009
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Vorinstanz am 7. Januar 2010 und der Gemeinderat
Seuzach am 1. Februar 2010 beantragten die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss
§ 22 Abs. 1 VRG ist der Rekurs innert 30 Tagen seit der Mitteilung
oder, mangels einer solchen, seit Kenntnisnahme der angefochtenen Anordnung bei
der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit
der Eröffnung bzw. der Zustellung des Entscheids zu laufen (§ 11
Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 11 N. 3). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts
ist für die Zustellung einer Sendung nicht erforderlich, dass der Adressat sie
tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich
gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (BGE 122 I 139
E. 1 S. 143; 122 III 316 E. 4 S. 320; Kölz/Häner, Rz. 341;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 20 ff.). Werden behördliche
Anordnungen eingeschrieben versandt, so erfolgt die Zustellung demnach bereits
im Zeitpunkt der Entgegennahme bzw. der Abholung auf der Post.
1.2
Der
fragliche Bauentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 12. August 2009 zugestellt.
Die Zustellung erfolgte nicht an die adressierte Privatadresse des
Beschwerdeführers, sondern an die Geschäftsadresse der D AG. Der Beschwerdeführer
ist gemäss Handelsregisterauszug einziges Mitglied des Verwaltungsrats dieser
Gesellschaft, und seine Ehefrau, E, ist im Handelsregister als
Zeichnungsberechtigte mit Einzelprokura eingetragen. Die Sendung wurde am
12.
August 2009 unbestrittenermassen von der Ehefrau des Beschwerdeführers
an der Geschäftsadresse entgegengenommen. Dass diese zur Entgegennahme der
Sendung befugt war, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 25). Damit gelangte der für den
Beschwerdeführer bestimmte Bauentscheid am 12. August 2009 in seinen
Machtbereich, und der Beschwerdeführer hätte davon Kenntnis nehmen können. Der
Ort der Entgegennahme durch die Ehefrau sowie der Zeitpunkt der tatsächlichen
Kenntnisnahme durch den Beschwerdeführer sind nicht relevant. Vielmehr ist
massgebend, dass der Beschwerdeführer von der Zustellung am 12. August
2009.
an im Besitz aller wesentlichen Informationen war, deren er für das Einreichen
eines Rechtsmittels bedurfte. Die 30-tägige Rekursfrist endete somit am Freitag,
11.
September 2009, und die Vorinstanz ist auf die erst am 14. September
2009.
der schweizerischen Post übergebene Rekursschrift zu Recht nicht
eingetreten.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 70 VRG) und steht ihm eine Parteientschädigung nicht zu
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…