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Entscheid

VB.2009.00706

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00706

24. Februar 2010Deutsch5 min

(URT.2010.12136)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 6. August 2009 erteilte der Gemeinderat

Seuzach A teilweise die nachträgliche Bewilligung für diverse Bauten und

Anlagen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse 02 in Seuzach.

Gleichzeitig befahl er die Reduktion der östlichen Böschungsverbauung um zwei

Steinreihen und verweigerte die nachträgliche Baubewilligung für einen Schopfanbau

sowie einen Lagerplatz und forderte A auf, innert 30 Tagen den rechtmässigen

Zustand herzustellen.

Erwägungen

II.

Auf einen hiergegen von A mit Eingabe vom 14. September

2009.

erhobenen Rekurs trat die Baurekurskommission IV mit Entscheid vom 12.

November 2009 infolge verspäteter Rekurserhebung nicht ein.

III.

Gegen diesen Entscheid liess A am 17. Dezember 2009

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der angefochtene

Entscheid sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Vorinstanz am 7. Januar 2010 und der Gemeinderat

Seuzach am 1. Februar 2010 beantragten die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss

§ 22 Abs. 1 VRG ist der Rekurs innert 30 Tagen seit der Mitteilung

oder, mangels einer solchen, seit Kenntnisnahme der angefochtenen Anordnung bei

der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit

der Eröffnung bzw. der Zustellung des Entscheids zu laufen (§ 11

Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 11 N. 3). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts

ist für die Zustellung einer Sendung nicht erforderlich, dass der Adressat sie

tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich

gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (BGE 122 I 139

E. 1 S. 143; 122 III 316 E. 4 S. 320; Kölz/Häner, Rz. 341;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 20 ff.). Werden behördliche

Anordnungen eingeschrieben versandt, so erfolgt die Zustellung demnach bereits

im Zeitpunkt der Entgegennahme bzw. der Abholung auf der Post.

1.2

Der

fragliche Bauentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 12. August 2009 zugestellt.

Die Zustellung erfolgte nicht an die adressierte Privatadresse des

Beschwerdeführers, sondern an die Geschäftsadresse der D AG. Der Beschwerdeführer

ist gemäss Handelsregisterauszug einziges Mitglied des Verwaltungsrats dieser

Gesellschaft, und seine Ehefrau, E, ist im Handelsregister als

Zeichnungsberechtigte mit Einzelprokura eingetragen. Die Sendung wurde am

12.

August 2009 unbestrittenermassen von der Ehefrau des Beschwerdeführers

an der Geschäftsadresse entgegengenommen. Dass diese zur Entgegennahme der

Sendung befugt war, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 25). Damit gelangte der für den

Beschwerdeführer bestimmte Bauentscheid am 12. August 2009 in seinen

Machtbereich, und der Beschwerdeführer hätte davon Kenntnis nehmen können. Der

Ort der Entgegennahme durch die Ehefrau sowie der Zeitpunkt der tatsächlichen

Kenntnisnahme durch den Beschwerdeführer sind nicht relevant. Vielmehr ist

massgebend, dass der Beschwerdeführer von der Zustellung am 12. August

2009.

an im Besitz aller wesentlichen Informationen war, deren er für das Einreichen

eines Rechtsmittels bedurfte. Die 30-tägige Rekursfrist endete somit am Freitag,

11.

September 2009, und die Vorinstanz ist auf die erst am 14. September

2009.

der schweizerischen Post übergebene Rekursschrift zu Recht nicht

eingetreten.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der

Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in

Verbindung mit § 70 VRG) und steht ihm eine Parteientschädigung nicht zu

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…