VB.2009.00707
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00707
6. April 2010Deutsch12 min
(URT.2010.12226)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00707
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 06.04.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Baubewilligung für Umbau. Rechtsmittellegitimation des Nachbarn betreffend Weiterbestand von zwei Abstellplätzen.
Die Legitimation des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall nicht anhand der Rechtsprechung zu beurteilen, welche das Bundesgericht zur Legitimation von Strassenanstössern entwickelt hat, die keine enge räumliche Beziehung zu einem Bauvorhaben besitzen. Der Beschwerdeführer hat bereits im Rekursverfahren ausreichend darauf hingewiesen, dass er sich nicht durch die allgemeinen Immissionen des zusätzlichen Verkehrs, sondern durch die besondere Situation bei der Zu- und Wegfahrt durch den Durchgang des Hauses auf der gegenüberliegenden Strassenseite betroffen sieht.
Ob diese Einwirkungen nach Art und Intensität so beschaffen sind, dass sie bei objektivierter Betrachtung ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung begründen, kann anhand der Akten nicht abschliessend beurteilt werden (E. 4.4)
Teilweise Gutheissung und Rückweisung.
Stichworte:
ABSTELLPLATZ
ANFECHTUNGSINTERESSE
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BETROFFENHEIT
FAHRZEUGABSTELLPLATZ
LEGITIMATION
NACHBARLEGITIMATION
Rechtsnormen:
§ 338a Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00707
Entscheid
der 1. Kammer
vom 6. April 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Robert Wolf (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin Nicole Tschirky.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C GmbH, vertreten
durch RA D,
2. Bauausschuss der Stadt
Winterthur, vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Bauausschuss der Stadt Winterthur
erteilte der C GmbH am 24. Juni 2009 die Baubewilligung für Umbauten an
den Gebäuden Assek.-Nrn. 01 und 02 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 an der F-Strasse
04 in Winterthur.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob der Nachbar A Rekurs an die Baurekurskommission IV
des Kantons Zürich mit dem Antrag, die Baubewilligung sei mit einer
Nebenbestimmung zu ergänzen, "wonach die bisherige Bestandesgarantie für
die beiden Parkplätze auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 untergeht und diese Parkplätze
nicht mehr zu Abstellzwecken für Motorfahrzeuge jeder Art benutzt werden
dürfen". Die Baurekurskommission trat mit Entscheid vom 12. November 2009
nicht auf den Rekurs ein und auferlegte dem Rekurrenten die Verfahrenskosten
sowie eine Umtriebsentschädigung an die private Rekursgegnerin.
III.
Am 17. Dezember 2009 erhob A beim Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission und beantragte, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zum materiellen Entscheid
an die Baurekurskommission zurückzuweisen; eventuell sei der Rekursentscheid
aufzuheben und die Baubewilligung vom 24. Juni 2009 mit
der bereits im Rekursverfahren verlangten Nebenbestimmung zu ergänzen; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Die Vorinstanz stellte am 7. Januar 2010 ohne weitere
Bemerkungen Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Der Bauausschuss der Stadt
Winterthur und die Bauherrin beantragten mit Beschwerdeantworten
vom 1. bzw. 8. Februar 2010, die Beschwerde sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz trat nicht
auf den Rekurs ein, weil sie den Rekurrenten (und heutigen Beschwerdeführer)
nicht für legitimiert erachtete. Dieser ist ohne Weiteres befugt, mit der Beschwerde
an das Verwaltungsgericht zu beanstanden, dass ihm die Legitimation zu Unrecht
abgesprochen worden sei. Ob er die Legitimation zum Rechtsmittel gegen den Baubescheid
tatsächlich besitzt, ist Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung der
Beschwerde.
2.
Die vom Umbauvorhaben betroffenen Gebäude sind
Schutzobjekte in der Altstadt von Winterthur. Zum Grundstück gehören zwei im
Hinterhof gelegene offene Abstellplätze, die nach heutigem Recht nicht mehr
zulässig wären. Sie wurden jedoch vor dem Erlass der Verordnung der Stadt
Winterthur über die Fahrzeugabstellplätze vom 27. Oktober 1986 erstellt
und geniessen daher im Zusammenhang mit den Bauten, denen sie dienen,
Bestandesgarantie. Der Bestandesschutz lässt im Rahmen von § 357 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
Änderungen an den bestehenden Bauten zu; er erlischt jedoch, wenn die Gebäude
ersetzt oder so weitgehend umgebaut werden, dass es einem Neubau nahekommt
(vgl. zur analogen Rechtslage beim Umbau einer anderen in derselben Zone
gelegenen Baute: BGr, 18. Januar 1990, ZBl 91/1990 S. 354).
Mit der angefochtenen Baubewilligung wird der
Weiterbestand der beiden Abstellplätze geduldet. Der Beschwerdeführer
beanstandete dies mit seinem Rekurs an die Vorinstanz und machte geltend, das
Projekt sei als neubauähnliche Umgestaltung zu qualifizieren, weshalb die
Bestandesgarantie dahinfalle. Da die Abstellplätze nach geltendem Recht nicht zulässig
seien, dürften sie nicht mehr benutzt werden.
3.
3.1
Zur
Begründung seiner Legitimation führte der Beschwerdeführer im Rekurs an die
Vorinstanz aus, die Zufahrt zu den Abstellplätzen des Baugrundstücks, die durch
das Erdgeschoss des Gebäudes F-Strasse 05 führe, liege schräg gegenüber seiner
Liegenschaft F-Strasse 06. Diese umfasse zwei Wohnungen mit auf die F-Strasse
ausgerichteten Wohn- und Schlafräumen. Die Lärmimmissionen, welche durch die
Zu- und Wegfahrten zu bzw. von den Abstellplätzen erzeugt würden, beeinträchtigten
die Nachtruhe in seinem Haus erheblich.
3.2
Die
Vorinstanz wies in ihren Erwägungen darauf hin, dass nach der Rechtsprechung
nicht jede im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben verursachte Erhöhung der
Verkehrsbelastung ein schutzwürdiges Interesse der Nachbarn zur Anfechtung
eines Bauprojekts begründe. Vielmehr müsse eine Veränderung der
Verkehrsbelastung vorliegen, welche für die Anwohnerschaft wahrnehmbar sei. Das
durch die Nutzung der beiden Abstellflächen induzierte Verkehrsaufkommen auf
der F-Strasse sei offensichtlich gering und betrage nach den Richtlinien der
Fachstelle Lärmschutz der Baudirektion nur 2,5 Fahrten pro Parkplatz und Tag.
Diese Anzahl Fahrten könne in einem verkehrsarmen, aber nicht völlig verkehrsfreien
Gebiet, wie es hier vorliege, keine wahrnehmbaren Störungen der Nachbarschaft
zur Folge haben. Jedenfalls sei diesen Einwirkungen aufgrund ihrer
Geringfügigkeit ein rechtserhebliches Störpotenzial abzusprechen. Da sich zudem
die Abstellplätze im Hinterhof befänden, seien die von dort ausgehenden
Immissionen wie Lärm aufgrund von Parkiermanövern, Türschliess- und Motorstartgeräuschen
vom Grundstück des Rekurrenten aus nicht oder kaum hörbar. Der Rekurrent werde
daher durch die Nutzung der beiden Parkplätze nicht in einem ins Gewicht
fallenden Ausmass beeinträchtigt und es fehle ihm folglich an einer
rechtserheblichen Betroffenheit und einem schutzwürdigen Anfechtungsinteresse.
Ob das Bauvorhaben als neubauähnliche Umgestaltung zu
qualifizieren sei und die Baubewilligung demzufolge mit einer Nebenbestimmung
betreffend Beseitigung der Abstellplätze zu verbinden wäre, liess die
Vorinstanz offen.
3.3
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer geltend, die
Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Rechtsprechung zur Legitimation von
Strassenanstössern abgestellt, welche lediglich durch den verursachten Mehrverkehr
eines Bauvorhabens von diesem betroffen seien. Der Beschwerdeführer sei Nachbar
des Bauvorhabens und leite seine Legitimation aus der nahen räumlichen
Beziehung zu demselben ab; die nachbarliche Raumbeziehung sei hier sogar enger
als bei zwei benachbarten Häusern in einem Einfamilienhausquartier. Der
Beschwerdeführer sei auch mehr als die Allgemeinheit oder irgendein Dritter in
seinen eigenen Interessen betroffen. Bei der Benutzung der Durchfahrt zu den
Abstellplätzen entstünden gut wahrnehmbare Immissionen; die Durchfahrt durch
das Haus 05 wirke wie ein Trichter, der die Geräusche verstärke. Da dieser Teil
der F-Strasse an der Peripherie der Fussgängerzone liege und nachts äusserst
geringen Fussgänger- und motorisierten Verkehr aufweise, seien die Immissionen
nachts sehr störend.
Der Bauausschuss der Stadt Winterthur vertritt in der Beschwerdeantwort die Auffassung, die vom
Beschwerdeführer behaupteten Immissionen genügten nicht, um ihn mehr als die
Allgemeinheit betroffen erscheinen zu lassen. Im Übrigen würden die beiden
Abstellplätze schon heute bestimmungsgemäss genutzt, und deren Weiterbestand
führe zu keiner Zunahme des Motorfahrzeugverkehrs.
Die private Beschwerdegegnerin
führt aus, die Ein- und Ausfahrten durch die Durchfahrt von Haus 05
seien kaum hörbar, da diese nur im Schritttempo möglich seien. Unzutreffend sei auch die Darstellung des Beschwerdeführers,
wonach in diesem Gebiet nachts äusserst geringer Fussgänger- und
motorisierter Verkehr herrsche; tatsächlich lägen unmittelbar gegenüber und
neben der Liegenschaft des Beschwerdeführers zwei Restaurants. Sodann betrage der Abstand zwischen der Liegenschaft des
Beschwerdeführers und der Durchfahrt im Haus 05 rund 17 m, jener zu den Abstellplätzen
selber rund 35 m. Nur unwesentlich weiter entfernt liege der stark befahrene
Knoten G-Strasse/H-Strasse/F-Strasse, wo gemäss Erhebungen aus dem Jahr 2004
tags zwischen 687 und 1187, nachts zwischen 172 und 354 Fahrzeuge pro Stunde
verkehrten. Die wenigen durch die beiden Parkplätze verursachten Zu- und
Wegfahrten gingen daher im Verkehrslärm des Verkehrsknotenpunkts unter.
4.
4.1
Zum Rekurs
und zur Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 PBG berechtigt, wer durch
die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Nach dieser Bestimmung ist die Rechtsmittelbefugnis
des Nachbarn gegeben, wenn für ihn einerseits eine hinreichend enge
nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er anderseits durch die
Erteilung der Baubewilligung mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit
in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen betroffen
ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit zu mindern vermag
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21
N. 21 und 34 ff.). Wie jede Prozessvoraussetzung muss auch die
Rekurs- und Beschwerdebefugnis von Amtes wegen geprüft werden. Die behördliche
Prüfung entbindet den Anfechtenden aber nicht davon, bereits im
erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren die Sachumstände zu substanziieren
(RB 1965 Nr. 4 = ZBl 66/1965, S. 506; RB 1995
Nr. 11 E. 3), welche die Legitimation begründen sollen (RB 1980
Nr. 8, 1989 Nr. 10; Kölz/Bosshard/Röhl, § 21 N. 29 und 41).
4.2
Der
Beschwerdeführer beanstandet nicht die Umbauten, welche Gegenstand des
Bauvorhabens sind, sondern nur den Weiterbestand der Abstellplätze, die
aufgrund der Baupläne keine Änderungen erfahren. Die Beschwerdegegnerschaft
weist denn auch darauf hin, dass der Umbau keine erhöhte Nutzung der
Abstellplätze zur Folge habe. Sinngemäss macht sie damit wohl geltend, dass der
angefochtene Entscheid für den Beschwerdeführer hinsichtlich der Abstellplätze
keinerlei Konsequenzen habe und dieser schon deswegen nicht durch den Entscheid
betroffen sei.
Dieser Einwand trifft nicht zu. Die nach heutigem Recht
nicht mehr zulässigen Abstellplätze dürfen nur aufgrund des Besitzstandsschutzes
weiterbestehen, der bei einer zu weit gehenden Veränderung des Gebäudes
dahinfällt. Mit der Baubewilligung für den Umbau musste daher ausdrücklich oder
implizit auch über die Beibehaltung oder Beseitigung der Abstellplätze entschieden
werden. Eine Erneuerung der Gebäude ohne Beseitigung der Abstellplätze führt zu
einer Perpetuierung dieser aus heutiger Sicht rechtswidrigen
Parkierungsmöglichkeit, was einem Nachbar, der seitens der Abstellplätze z.B.
Immissionen erfährt, zum Nachteil gereicht. Aus diesem Grund muss es ihm auch
möglich sein, den Baubescheid nur insoweit anzufechten, als damit auf die
Beseitigung der Abstellplätze verzichtet wird.
Die private Beschwerdegegnerin hat im Übrigen mit der Beschwerdeantwort
ausdrücklich bestätigt, dass die Abstellplätze für die Nutzung der umzubauenden
Gebäude von erheblicher praktischer Bedeutung sind.
4.3
Eine
ausreichend nahe räumliche Beziehung ist bei der vorliegenden Sachlage
zweifellos gegeben. Hingegen stellt sich die Frage, wieweit der
Beschwerdeführer eine qualifizierte persönliche Betroffenheit geltend zu machen
vermag.
Ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse hat der Nachbar
nur, wenn die Auswirkungen des bekämpften Bauvorhabens auf seine Liegenschaft
nach Art und Intensität so beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter
Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden müssen; eine besondere
subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen verdient keinen Rechtsschutz. An den
Nachweis eigener (tatsächlicher oder rechtlicher) Interessen werden dann keine
hohen Anforderungen gestellt, wenn aufgrund der bestehenden Sach- und
Rechtslage ohne Weiteres ersichtlich ist, dass die Bewilligung der streitigen
Baute in ihrer konkreten Ausgestaltung den Nachbarn unmittelbar berührt und
dieser mithin mehr betroffen ist als Dritte oder die Allgemeinheit. Trifft das
nicht zu, so ist es Sache des Rekurrenten, die für die Begründung der
Legitimation erforderlichen schutzwürdigen Interessen aufzuzeigen (VGr, 10. Juli
2008, VB.2008.00051, E. 3; 6. Mai 2009, VB.2009.00107, E. 2.1,
beide unter www.vgrzh.ch; RB 1986 Nr. 10; 1980 Nr. 8;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 41).
4.4
Die
Vorinstanz hat die Betroffenheit des Beschwerdeführers anhand der
Rechtsprechung beurteilt, welche das Bundesgericht zur Legitimation von
Strassenanstössern entwickelt hat, die keine enge räumliche Beziehung zu einem
Bauvorhaben besitzen, sondern ihre Benachteiligung einzig aus dem durch das
Projekt verursachten Mehrverkehr ableiten. Diese Überlegung erfasst den
vorliegenden Sachverhalt nur unzureichend. Der Beschwerdeführer leitet seine Legitimation
nicht daraus ab, dass die beiden Parkplätze einen wahrnehmbaren Einfluss auf
die Verkehrsmenge im fraglichen Strassenabschnitt hätten. In seinem Rekurs an
die Vorinstanz machte er vielmehr geltend, die Abstellplätze würden mittels
einer Durchfahrt durch das Haus Nr. 05 erschlossen, welche seiner
Liegenschaft schräg gegenüberliege; die in seinem Haus befindlichen Wohn- und
Schlafräume würden daher durch die Lärmimmissionen der Fahrten zu und von den
Abstellplätzen beeinträchtigt. Damit hat er bereits ausreichend darauf
hingewiesen, dass er sich nicht durch die allgemeinen Immissionen des
zusätzlichen Verkehrs, sondern durch die besondere Situation bei der Zu- und
Wegfahrt durch den Durchgang von Haus Nr. 05 betroffen sieht, wie er dies
in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht noch verdeutlicht.
Zu prüfen ist, ob diese Einwirkungen nach Art und
Intensität so beschaffen sind, dass sie bei objektivierter Betrachtung ein
schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung begründen. Unbestrittenermassen
handelt es sich dabei nur um sehr wenige Fahrten pro Tag, und die private
Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass in nicht allzu grosser Entfernung von
der Liegenschaft des Beschwerdeführers andere Lärmquellen vorhanden seien,
welche die Störwirkung einzelner zusätzlicher Lärmereignisse relativierten.
Unter diesen Umständen erscheint eine legitimationsbegründende Betroffenheit
des Beschwerdeführers keineswegs als gesichert. Die Vorinstanz hat die
erwähnten Sachverhalte jedoch nicht überprüft, und sie lassen sich anhand der
Akten auch nicht abschliessend beurteilen. Die Sache ist daher an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese aufgrund ihrer Ortskenntnis, soweit
erforderlich mithilfe eines Augenscheins, die nötigen Feststellungen trifft.
4.5
Bei diesem
Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte dem
Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen, und es sind keine
Parteientschädigungen zuzusprechen. Über die Kosten des Rekursverfahrens hat
die Vorinstanz neu zu befinden.
5.
Dieser Rückweisungsentscheid gilt nach der Rechtsprechung
zu Art. 90 und 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
als Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1
BGG mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (BGE 134 II
137; Felix Uhlmann, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 90
N. 9; für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde Art. 117 BGG). Diese
sind vorliegend nicht erfüllt (vgl. Uhlmann, in: BSK BGG, Art. 93 N. 2 ff.).
Gegen den Entscheid steht daher kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Baurekurskommission IV
vom 12. November 2009 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer und zu je einem Viertel
der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Mitteilung
an…