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Entscheid

VB.2009.00707

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00707

6. April 2010Deutsch12 min

(URT.2010.12226)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Bauausschuss der Stadt Winterthur

erteilte der C GmbH am 24. Juni 2009 die Baubewilligung für Umbauten an

den Gebäuden Assek.-Nrn. 01 und 02 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 an der F-Strasse

04 in Winterthur.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob der Nachbar A Rekurs an die Baurekurskommission IV

des Kantons Zürich mit dem Antrag, die Baubewilligung sei mit einer

Nebenbestimmung zu ergänzen, "wonach die bisherige Bestandesgarantie für

die beiden Parkplätze auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 untergeht und diese Parkplätze

nicht mehr zu Abstellzwecken für Motorfahrzeuge jeder Art benutzt werden

dürfen". Die Baurekurskommission trat mit Entscheid vom 12. November 2009

nicht auf den Rekurs ein und auferlegte dem Rekurrenten die Verfahrenskosten

sowie eine Umtriebsentschädigung an die private Rekursgegnerin.

III.

Am 17. Dezember 2009 erhob A beim Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission und beantragte, der

angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zum materiellen Entscheid

an die Baurekurskommission zurückzuweisen; eventuell sei der Rekursentscheid

aufzuheben und die Baubewilligung vom 24. Juni 2009 mit

der bereits im Rekursverfahren verlangten Nebenbestimmung zu ergänzen; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Die Vorinstanz stellte am 7. Januar 2010 ohne weitere

Bemerkungen Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Der Bauausschuss der Stadt

Winterthur und die Bauherrin beantragten mit Beschwerdeantworten

vom 1. bzw. 8. Februar 2010, die Beschwerde sei unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Vorinstanz trat nicht

auf den Rekurs ein, weil sie den Rekurrenten (und heutigen Beschwerdeführer)

nicht für legitimiert erachtete. Dieser ist ohne Weiteres befugt, mit der Beschwerde

an das Verwaltungsgericht zu beanstanden, dass ihm die Legitimation zu Unrecht

abgesprochen worden sei. Ob er die Legitimation zum Rechtsmittel gegen den Baubescheid

tatsächlich besitzt, ist Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung der

Beschwerde.

2.

Die vom Umbauvorhaben betroffenen Gebäude sind

Schutzobjekte in der Altstadt von Winterthur. Zum Grundstück gehören zwei im

Hinterhof gelegene offene Abstellplätze, die nach heutigem Recht nicht mehr

zulässig wären. Sie wurden jedoch vor dem Erlass der Verordnung der Stadt

Winterthur über die Fahrzeugabstellplätze vom 27. Oktober 1986 erstellt

und geniessen daher im Zusammenhang mit den Bauten, denen sie dienen,

Bestandesgarantie. Der Bestandesschutz lässt im Rahmen von § 357 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

Änderungen an den bestehenden Bauten zu; er erlischt jedoch, wenn die Gebäude

ersetzt oder so weitgehend umgebaut werden, dass es einem Neubau nahekommt

(vgl. zur analogen Rechtslage beim Umbau einer anderen in derselben Zone

gelegenen Baute: BGr, 18. Januar 1990, ZBl 91/1990 S. 354).

Mit der angefochtenen Baubewilligung wird der

Weiterbestand der beiden Abstellplätze geduldet. Der Beschwerdeführer

beanstandete dies mit seinem Rekurs an die Vorinstanz und machte geltend, das

Projekt sei als neubauähnliche Umgestaltung zu qualifizieren, weshalb die

Bestandesgarantie dahinfalle. Da die Abstellplätze nach geltendem Recht nicht zulässig

seien, dürften sie nicht mehr benutzt werden.

3.

3.1

Zur

Begründung seiner Legitimation führte der Beschwerdeführer im Rekurs an die

Vorinstanz aus, die Zufahrt zu den Abstellplätzen des Baugrundstücks, die durch

das Erdgeschoss des Gebäudes F-Strasse 05 führe, liege schräg gegenüber seiner

Liegenschaft F-Strasse 06. Diese umfasse zwei Wohnungen mit auf die F-Strasse

ausgerichteten Wohn- und Schlafräumen. Die Lärmimmissionen, welche durch die

Zu- und Wegfahrten zu bzw. von den Abstellplätzen erzeugt würden, beeinträchtigten

die Nachtruhe in seinem Haus erheblich.

3.2

Die

Vorinstanz wies in ihren Erwägungen darauf hin, dass nach der Rechtsprechung

nicht jede im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben verursachte Erhöhung der

Verkehrsbelastung ein schutzwürdiges Interesse der Nachbarn zur Anfechtung

eines Bauprojekts begründe. Vielmehr müsse eine Veränderung der

Verkehrsbelastung vorliegen, welche für die Anwohnerschaft wahrnehmbar sei. Das

durch die Nutzung der beiden Abstellflächen induzierte Verkehrsaufkommen auf

der F-Strasse sei offensichtlich gering und betrage nach den Richtlinien der

Fachstelle Lärmschutz der Baudirektion nur 2,5 Fahrten pro Parkplatz und Tag.

Diese Anzahl Fahrten könne in einem verkehrsarmen, aber nicht völlig verkehrsfreien

Gebiet, wie es hier vorliege, keine wahrnehmbaren Störungen der Nachbarschaft

zur Folge haben. Jedenfalls sei diesen Einwirkungen aufgrund ihrer

Geringfügigkeit ein rechtserhebliches Störpotenzial abzusprechen. Da sich zudem

die Abstellplätze im Hinterhof befänden, seien die von dort ausgehenden

Immissionen wie Lärm aufgrund von Parkiermanövern, Türschliess- und Motorstartgeräuschen

vom Grundstück des Rekurrenten aus nicht oder kaum hörbar. Der Rekurrent werde

daher durch die Nutzung der beiden Parkplätze nicht in einem ins Gewicht

fallenden Ausmass beeinträchtigt und es fehle ihm folglich an einer

rechtserheblichen Betroffenheit und einem schutzwürdigen Anfechtungsinteresse.

Ob das Bauvorhaben als neubauähnliche Umgestaltung zu

qualifizieren sei und die Baubewilligung demzufolge mit einer Nebenbestimmung

betreffend Beseitigung der Abstellplätze zu verbinden wäre, liess die

Vorinstanz offen.

3.3

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer geltend, die

Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Rechtsprechung zur Legitimation von

Strassenanstössern abgestellt, welche lediglich durch den verursachten Mehrverkehr

eines Bauvorhabens von diesem betroffen seien. Der Beschwerdeführer sei Nachbar

des Bauvorhabens und leite seine Legitimation aus der nahen räumlichen

Beziehung zu demselben ab; die nachbarliche Raumbeziehung sei hier sogar enger

als bei zwei benachbarten Häusern in einem Einfamilienhausquartier. Der

Beschwerdeführer sei auch mehr als die Allgemeinheit oder irgendein Dritter in

seinen eigenen Interessen betroffen. Bei der Benutzung der Durchfahrt zu den

Abstellplätzen entstünden gut wahrnehmbare Immissionen; die Durchfahrt durch

das Haus 05 wirke wie ein Trichter, der die Geräusche verstärke. Da dieser Teil

der F-Strasse an der Peripherie der Fussgängerzone liege und nachts äusserst

geringen Fussgänger- und motorisierten Verkehr aufweise, seien die Immissionen

nachts sehr störend.

Der Bauausschuss der Stadt Winterthur vertritt in der Beschwerdeantwort die Auffassung, die vom

Beschwerdeführer behaupteten Immissionen genügten nicht, um ihn mehr als die

Allgemeinheit betroffen erscheinen zu lassen. Im Übrigen würden die beiden

Abstellplätze schon heute bestimmungsgemäss genutzt, und deren Weiterbestand

führe zu keiner Zunahme des Motorfahrzeugverkehrs.

Die private Beschwerdegegnerin

führt aus, die Ein- und Ausfahrten durch die Durchfahrt von Haus 05

seien kaum hörbar, da diese nur im Schritttempo möglich seien. Unzutreffend sei auch die Darstellung des Beschwerdeführers,

wonach in diesem Gebiet nachts äusserst geringer Fussgänger- und

motorisierter Verkehr herrsche; tatsächlich lägen unmittelbar gegenüber und

neben der Liegenschaft des Beschwerdeführers zwei Restaurants. Sodann betrage der Abstand zwischen der Liegenschaft des

Beschwerdeführers und der Durchfahrt im Haus 05 rund 17 m, jener zu den Abstellplätzen

selber rund 35 m. Nur unwesentlich weiter entfernt liege der stark befahrene

Knoten G-Strasse/H-Strasse/F-Strasse, wo gemäss Erhebungen aus dem Jahr 2004

tags zwischen 687 und 1187, nachts zwischen 172 und 354 Fahrzeuge pro Stunde

verkehrten. Die wenigen durch die beiden Parkplätze verursachten Zu- und

Wegfahrten gingen daher im Verkehrslärm des Verkehrsknotenpunkts unter.

4.

4.1

Zum Rekurs

und zur Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 PBG berechtigt, wer durch

die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an

ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Nach dieser Bestimmung ist die Rechtsmittelbefugnis

des Nachbarn gegeben, wenn für ihn einerseits eine hinreichend enge

nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er anderseits durch die

Erteilung der Baubewilligung mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit

in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen betroffen

ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit zu mindern vermag

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21

N. 21 und 34 ff.). Wie jede Prozessvoraussetzung muss auch die

Rekurs- und Beschwerdebefugnis von Amtes wegen geprüft werden. Die behördliche

Prüfung entbindet den Anfechtenden aber nicht davon, bereits im

erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren die Sachumstände zu substanziieren

(RB 1965 Nr. 4 = ZBl 66/1965, S. 506; RB 1995

Nr. 11 E. 3), welche die Legitimation begründen sollen (RB 1980

Nr. 8, 1989 Nr. 10; Kölz/Bosshard/Röhl, § 21 N. 29 und 41).

4.2

Der

Beschwerdeführer beanstandet nicht die Umbauten, welche Gegenstand des

Bauvorhabens sind, sondern nur den Weiterbestand der Abstellplätze, die

aufgrund der Baupläne keine Änderungen erfahren. Die Beschwerdegegnerschaft

weist denn auch darauf hin, dass der Umbau keine erhöhte Nutzung der

Abstellplätze zur Folge habe. Sinngemäss macht sie damit wohl geltend, dass der

angefochtene Entscheid für den Beschwerdeführer hinsichtlich der Abstellplätze

keinerlei Konsequenzen habe und dieser schon deswegen nicht durch den Entscheid

betroffen sei.

Dieser Einwand trifft nicht zu. Die nach heutigem Recht

nicht mehr zulässigen Abstellplätze dürfen nur aufgrund des Besitzstandsschutzes

weiterbestehen, der bei einer zu weit gehenden Veränderung des Gebäudes

dahinfällt. Mit der Baubewilligung für den Umbau musste daher ausdrücklich oder

implizit auch über die Beibehaltung oder Beseitigung der Abstellplätze entschieden

werden. Eine Erneuerung der Gebäude ohne Beseitigung der Abstellplätze führt zu

einer Perpetuierung dieser aus heutiger Sicht rechtswidrigen

Parkierungsmöglichkeit, was einem Nachbar, der seitens der Abstellplätze z.B.

Immissionen erfährt, zum Nachteil gereicht. Aus diesem Grund muss es ihm auch

möglich sein, den Baubescheid nur insoweit anzufechten, als damit auf die

Beseitigung der Abstellplätze verzichtet wird.

Die private Beschwerdegegnerin hat im Übrigen mit der Beschwerdeantwort

ausdrücklich bestätigt, dass die Abstellplätze für die Nutzung der umzubauenden

Gebäude von erheblicher praktischer Bedeutung sind.

4.3

Eine

ausreichend nahe räumliche Beziehung ist bei der vorliegenden Sachlage

zweifellos gegeben. Hingegen stellt sich die Frage, wieweit der

Beschwerdeführer eine qualifizierte persönliche Betroffenheit geltend zu machen

vermag.

Ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse hat der Nachbar

nur, wenn die Auswirkungen des bekämpften Bauvorhabens auf seine Liegenschaft

nach Art und Intensität so beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter

Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden müssen; eine besondere

subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen verdient keinen Rechtsschutz. An den

Nachweis eigener (tatsächlicher oder rechtlicher) Interessen werden dann keine

hohen Anforderungen gestellt, wenn aufgrund der bestehenden Sach- und

Rechtslage ohne Weiteres ersichtlich ist, dass die Bewilligung der streitigen

Baute in ihrer konkreten Ausgestaltung den Nachbarn unmittelbar berührt und

dieser mithin mehr betroffen ist als Dritte oder die Allgemeinheit. Trifft das

nicht zu, so ist es Sache des Rekurrenten, die für die Begründung der

Legitimation erforderlichen schutzwürdigen Interessen aufzuzeigen (VGr, 10. Juli

2008, VB.2008.00051, E. 3; 6. Mai 2009, VB.2009.00107, E. 2.1,

beide unter www.vgrzh.ch; RB 1986 Nr. 10; 1980 Nr. 8;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 41).

4.4

Die

Vorinstanz hat die Betroffenheit des Beschwerdeführers anhand der

Rechtsprechung beurteilt, welche das Bundesgericht zur Legitimation von

Strassenanstössern entwickelt hat, die keine enge räumliche Beziehung zu einem

Bauvorhaben besitzen, sondern ihre Benachteiligung einzig aus dem durch das

Projekt verursachten Mehrverkehr ableiten. Diese Überlegung erfasst den

vorliegenden Sachverhalt nur unzureichend. Der Beschwerdeführer leitet seine Legitimation

nicht daraus ab, dass die beiden Parkplätze einen wahrnehmbaren Einfluss auf

die Verkehrsmenge im fraglichen Strassenabschnitt hätten. In seinem Rekurs an

die Vorinstanz machte er vielmehr geltend, die Abstellplätze würden mittels

einer Durchfahrt durch das Haus Nr. 05 erschlossen, welche seiner

Liegenschaft schräg gegenüberliege; die in seinem Haus befindlichen Wohn- und

Schlafräume würden daher durch die Lärmimmissionen der Fahrten zu und von den

Abstellplätzen beeinträchtigt. Damit hat er bereits ausreichend darauf

hingewiesen, dass er sich nicht durch die allgemeinen Immissionen des

zusätzlichen Verkehrs, sondern durch die besondere Situation bei der Zu- und

Wegfahrt durch den Durchgang von Haus Nr. 05 betroffen sieht, wie er dies

in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht noch verdeutlicht.

Zu prüfen ist, ob diese Einwirkungen nach Art und

Intensität so beschaffen sind, dass sie bei objektivierter Betrachtung ein

schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung begründen. Unbestrittenermassen

handelt es sich dabei nur um sehr wenige Fahrten pro Tag, und die private

Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass in nicht allzu grosser Entfernung von

der Liegenschaft des Beschwerdeführers andere Lärmquellen vorhanden seien,

welche die Störwirkung einzelner zusätzlicher Lärmereignisse relativierten.

Unter diesen Umständen erscheint eine legitimationsbegründende Betroffenheit

des Beschwerdeführers keineswegs als gesichert. Die Vorinstanz hat die

erwähnten Sachverhalte jedoch nicht überprüft, und sie lassen sich anhand der

Akten auch nicht abschliessend beurteilen. Die Sache ist daher an die

Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese aufgrund ihrer Ortskenntnis, soweit

erforderlich mithilfe eines Augenscheins, die nötigen Feststellungen trifft.

4.5

Bei diesem

Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte dem

Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen, und es sind keine

Parteientschädigungen zuzusprechen. Über die Kosten des Rekursverfahrens hat

die Vorinstanz neu zu befinden.

5.

Dieser Rückweisungsentscheid gilt nach der Rechtsprechung

zu Art. 90 und 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

als Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1

BGG mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (BGE 134 II

137; Felix Uhlmann, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 90

N. 9; für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde Art. 117 BGG). Diese

sind vorliegend nicht erfüllt (vgl. Uhlmann, in: BSK BGG, Art. 93 N. 2 ff.).

Gegen den Entscheid steht daher kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Baurekurskommission IV

vom 12. November 2009 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die

Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer und zu je einem Viertel

der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Mitteilung

an…