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Entscheid

VB.2009.00708

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00708

2. Juni 2010Deutsch37 min

(URT.2010.12362)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A bewarb sich im Februar 2009 für die Zulassung zum

Studium "Bachelor of Arts in Film" an der Zürcher Hochschule der

Künste (ZHdK), Departement Darstellende Künste und Film. Für die erste Stufe

des Aufnahmeverfahrens reichte sie einen Kurzfilm zum vorgegebenen Thema

"Ausweg" ein. Mit Verfügung vom 2. April 2009 teilte die ZHdK A

mit, sie werde nicht zum zweiten Teil des Aufnahmeverfahrens zugelassen.

Erwägungen

II.

A. Gegen diese Verfügung erhob A am 8./9. April 2009

Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Sie stellte neben dem

Begehren um Aufhebung des Entscheids der ZHdK unter anderem ein Begehren um

provisorische Zulassung zum zweiten Teil des Aufnahmeverfahrens, welcher vom

21.

bis 24. April 2009 stattfand. Die Rekurskommission lehnte mit

Präsidialverfügung vom 16. April 2009 den Antrag auf vorsorgliche Zulassung

ab.

B. Mit Eingabe vom 25. April 2009 gelangte A erneut an

die Rekurskommission und stellte weitere Begehren. Ihr Antrag auf Anordnung der

unverzüglichen Herausgabe und Sicherstellung der Prüfungsakten (in Form einer

vorsorglichen Massnahme) wurde mit Präsidialverfügung vom 29. April 2009

ebenfalls durch die Rekurskommission abgewiesen.

C. Mit Eingabe vom 11. Juni 2009 liess A durch ihren

Vater zusätzlich beantragen, die ZHdK sei zu verpflichten, ihr einen Teil der

bezahlten Prüfungskosten zurückzuerstatten.

D. Mit Beschluss vom 12. November 2009 wies die

Rekurskommission den Rekurs von A ab, soweit darauf eingetreten wurde.

III.

A. Gegen den Beschluss der Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen erhob A am 14./15. Dezember 2009 Beschwerde vor

Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

" 1. Es sei festzustellen, dass im ersten Teil

des Aufnahmeverfahrens für die Studienrichtung 'Bachelor of Arts in Film'

bezüglich der eingereichten Arbeitsprobe weder eine Selbständigkeitserklärung

einverlangt noch anderweitig sichergestellt wurde, dass tatsächlich die

persönlichen Leistungen, Kenntnisse und Fähigkeiten der Kandidaten selbst

geprüft wurden.

2.

Es sei ferner festzustellen, dass im ersten Teil

des Aufnahmeverfahrens für die Studienrichtung "Bachelor of Arts in

Film" keine objektiven und nachvollziehbaren Prüfungskriterien zur

Anwendung gelangten, anhand derer eine Selektion nach dem Grundsatz der

Chancengleichheit möglich gewesen wäre.

3.

Es sei festzustellen, dass der

Beschwerdeführerin die rechtzeitige Einsicht in die Prüfungsakten (d.h. Befund

und Bewertung) verweigert wurde.

4.

Es sei festzustellen, dass aufgrund der

vorenthaltenen Prüfungsakten keine rechtzeitige sachliche Überprüfung durch die

Beschwerdeführerin stattfinden konnte und somit – speziell auch hinsichtlich

der Präsidialverfügung vom 16. April 2009 – selbst ein allfälliger

Rückzug der ursprünglichen Beschwerde ohne jegliche materielle Grundlage hätte

vollzogen werden müssen.

5.

Der angefochtene Beschluss vom 12. November

2009.

sei aufzuheben."

Die Kosten seien zudem auf die Staatskasse zu nehmen.

B. Die ZHdK beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Januar

2010.

die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten von A. Die

Rekurskommission liess sich am 1./10. Februar 2010 ebenfalls mit dem

Schluss auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten von A

vernehmen.

C. Mit Schreiben vom 18. Februar 2010 bestätigte A den

Empfang der ihr zur Kenntnis gebrachten Beschwerdeantwort und der

-vernehmlassung. Am 25./26. Februar 2010 reichte A Stellungnahmen zur

Beschwerdeantwort der ZHdK und der Vernehmlassung der Rekurskommission ein.

D. Mit Präsidialverfügung vom 8. März 2010 wurde A Frist

zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit eingeräumt. Die

entsprechenden Belege reichte A am 23. März 2010 ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen sind nach Massgabe

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) an

das Verwaltungsgericht weiterziehbar (§ 36 Abs. 4 des

Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 [FaHG, LS 414.10]). Der

vorinstanzliche Entscheid betrifft das Aufnahmeverfahren an einer Fachhochschule.

Diese Materie ist im Negativkatalog von § 43 VRG nicht enthalten, weshalb

das Verwaltungsgericht für die vorliegende Beschwerde zuständig ist. Für die Behandlung

ist die Kammer zuständig (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).

1.2

Die Beschwerdeführerin stellt, neben dem Begehren auf Aufhebung des

vorinstanzlichen Beschlusses, mehrere Feststellungsbegehren. Unzulässig sind solche

zur Klärung theoretischer oder abstrakter Rechtsfragen; insbesondere darf das

Institut der Feststellungsverfügung nicht dazu dienen, auf indirektem Weg eine

abstrakte Normenkontrolle herbeizuführen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 19 N. 61; VGr, 19. Juni 2008, VB.2008.00143,

E. 2, www.vgrzh.ch). Die Feststellungsklage ist hingegen dann

zulässig, wenn ein rechtliches Interesse an der Feststellung besteht, wobei der

Begriff des rechtlichen Interesses weit auszulegen ist. Dabei muss über den

Bestand, Nichtbestand und Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten

Unklarheit bestehen. Ein rechtliches Feststellungsinteresse fehlt in der Regel,

wenn ein Leistungsbegehren gestellt werden kann (VGr, 20. Dezember 2007,

VK.2007.00005, E. 2.4, www.vgrzh.ch; Kölz/Bosshart/Röhl, § 83 N. 16

ff. mit Hinweisen). Vorliegend kann es indes dahingestellt bleiben, ob das erforderliche

Rechtsschutzinteresse mit Bezug auf die Feststellungsbegehren besteht, denn die

Beschwerde ist ohnehin vollumfänglich abzuweisen (vgl. hinten 12; Kölz/Boss­hart/Röhl,

Vorbem. zu §§ 19–28 N. 94).

1.3

Sofern die Beschwerdeschrift allgemeine Kritik am Vorgehen der

Rekurskommission oder der ZHdK anbringt, wird auf diese Einwände im Folgenden

nicht eingegangen, da mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht darauf

einzutreten ist. Deren Beurteilung gehört nicht in das gegen die angefochtene

Entscheidung gerichtete Beschwerdeverfahren. Entsprechende Vorbringen müssen

vielmehr mittels einer Aufsichtsbeschwerde geltend gemacht werden. Eine

Aufsichtsbeschwerde ist indessen nicht beim Verwaltungsgericht, sondern der der

Rekurskommission bzw. der ZHdK vorgesetzten Behörde zu erheben (vgl. § 2

der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen [LS 415.111.7]; § 8 FaHG). Da für die Einreichung einer

Aufsichtsbeschwerde keine Frist zu wahren ist (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28

N. 37) ist indes von einer Überweisung abzusehen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5

N. 37).

1.4

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde, mit den oben genannten Einschränkungen, einzutreten.

2.

2.1

Die Kognition des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach Massgabe der §§ 50

und 51 VRG. Grundsätzlich können nur Rechtsverletzungen sowie eine unrichtige

oder ungenügende Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden. Damit ist insbesondere

die Rüge der Unangemessenheit – von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen –

ausgeschlossen (vgl. Kölz/ Bosshart/Röhl, § 50 N. 70, 78 und 80). Insofern

erfährt die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts keine Änderung durch § 36

Abs. 3 FaHG, gemäss welchem das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen nur

auf Rechtsverletzungen einschliesslich Verletzung von Verfahrensvorschriften,

nicht aber auf Unangemessenheit, überprüft werden können.

2.2

Das Gericht ist verpflichtet, die ihm vom Gesetz eingeräumte Kognition voll

auszuschöpfen. Steht jedoch die Natur der Streitsache einer unbeschränkten

Überprüfung des angefochtenen Entscheids entgegen, darf das Gericht seine

Kognition einschränken. Dies gilt namentlich im Zusammenhang mit

Prüfungsleistungen. Ist bei deren Überprüfung die Auslegung eines unbestimmten

Rechtsbegriffs strittig, beschränkt sich das Gericht trotz grundsätzlich

uneingeschränkter Kognition auf eine blosse Haltbarkeits- bzw. Vertretbarkeitskontrolle

der von den Behörden vorgenommenen Auslegung. Im Ergebnis gleicht sich damit

die richterliche Kontrolldichte bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe

an die Kognition bei Ermessensfragen an. Sowohl der Beurteilungsspielraum bei

der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe als auch das Ermessen sichern den

Behörden einen Bereich eigener Wertung. In diesen greift das Gericht nur

zurückhaltend ein. Bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe schreitet es

erst ein, wenn das Vorgehen der Behörden nicht haltbar ist oder offensichtliche

Mängel aufweist. Bei Ermessensfragen greift das Gericht ein, sofern eine

qualifizierte Unangemessenheit vorliegt; die Behörde darf sich nicht von

sachfremden Motiven leiten lassen. Entscheidend ist damit in beiden Fällen,

dass das Vorgehen der Behörden dem Gericht als vertretbar erscheint.

Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von

Prüfungsleistungen allerdings Verfahrensmängel gerügt, besteht kein Anlass für

richterliche Zurückhaltung. Das Gericht muss insofern seine

Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen. Als Verfahrensfragen gelten sämtliche

Einwendungen, die sich auf den äusseren Ablauf der Prüfung oder der Bewertung

beziehen. Zu denken ist etwa an die falsche Zusammensetzung des

Prüfungsgremiums oder die Abwesenheit eines Experten (vgl. Stephan Hördegen,

Aktuelle Aspekte des gerichtlichen Rechtsschutzes im Volksschulrecht, in:

Thomas Gächter/Tobias Jaag, Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen

2007, S. 76 ff.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 73 und 80).

3.

3.1

Gemäss § 10 Abs. 3 lit. l FaHG ist der Fachhochschulrat für die

Regelung der Zulassungsvoraussetzungen für die Fachhochschulen im Kanton Zürich

zuständig. Die Hochschulleitung der ZHdK hat, gestützt auf die Delegationsnorm

in § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Studienordnung der Zürcher Hochschule

der Künste vom 18. Dezember 2007 (ASO, LS 1414.262), für einzelne

Studiengänge besondere Studienordnungen erlassen, darunter auch für den

Bachelor of Arts in Film (Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in

Film der Zürcher Hochschule der Künste vom 19. November 2008, BSO,

LS 141.263.111 [genehmigt durch den Fachhochschulrat am 16. Dezember

2008]).

3.2

Zum Studiengang Bachelor of Arts in Film wird zugelassen, wer die

Voraussetzungen gemäss den Bestimmungen der Fachhochschulgesetzgebung erfüllt,

einen positiven Entscheid der Eignungsabklärung vorweist und nachweist, dass

sie oder er über genügend Deutsch-, Französisch- und Englischkenntnisse verfügt

und ein Praxisjahr in einem gestalterischen Berufsfeld absolviert hat (§ 3

ASO und § 3 Abs. 1 BSO). Bei ausserordentlicher künstlerischer

Begabung ist eine Zulassung zum Aufnahmeverfahren "sur dossier"

möglich (§ 4 Abs. 1 ASO und § 3 Abs. 2 BSO; vgl. auch § 5

der Zulassungsbedingungen zum Bachelorstudium Film an der ZHdK, Merkblatt vom

17.

August 2009, www.zhdk.ch).

Die Eignungsabklärung findet in einem zweistufigen

Verfahren statt (§ 4 Abs. 1 BSO). Die erste Stufe der

Eignungsabklärung besteht aus der Prüfung der mit der Bewerbung einzureichenden

Unterlagen. Eingereicht werden müssen eine filmische Arbeitsprobe zu einem

vorgegebenen Thema, ein Lebenslauf, ein Motivationsschreiben und ein Zeugnis

nach Massgabe der Allgemeinen Studienordnung und der übergeordneten

Gesetzgebung (§ 4 Abs. 2 BSO).

Zuständig für die Eignungsabklärung ist die

Studiengangsleitung. Sie bestimmt zur Durchführung eine Aufnahmekommission,

bestehend aus mindestens drei Fachleuten, namentlich einer Vertretung aus der

Studiengangsleitung, der Dozierendenschaft und dem Mittelbau der Fachrichtung

Film (§ 6 Abs. 1 BSO).

Die Mitglieder der Aufnahmekommission studieren und

visionieren die eingereichten Bewerbungsunterlagen aller Studienbewerber. In

einer gemeinsamen Sitzung – die während eines ganzen Tages stattfindet – wird

über die Zulassung der Bewerber zum zweiten Teil der Eignungsabklärung

entschieden. Die positive Beurteilung der eingereichten Unterlagen ist

Voraussetzung für die Einladung zum zweiten Teil der Aufnahmeprüfung (§ 4 Abs. 3

BSO).

In der Aufnahmesitzung werden anlässlich einer ersten Bewertungsrunde

von jedem Kommissionsmitglied pro Bewerbung 0–2 Bewertungspunkte zugesprochen.

Zwei Punkte bedeuten, dass die wesentlichen Kriterien auf den ersten Blick

erfüllt sind. Bei einem Punkt erfüllt die Bewerbung die wesentlichen Kriterien

nur teilweise. Die Arbeitsprobe wie die weiteren Unterlagen werfen Fragen

betreffs der Eignung zum Filmstudium auf. In der Diskussion ist entsprechend

festzustellen, ob eine differenzierte Abklärung im zweiten Teil des Verfahrens

sinnvoll ist. Schliesslich können bei null Punkten Hinweise auf eine Eignung

für das Studium nicht oder nur sehr spärlich herausgearbeitet werden. In einer

zweiten und allenfalls dritten Runde werden sämtliche Bewerbungen diskutiert

und Punkte neu vergeben. Alle Bewerbungen bleiben bis zum Schluss im Auswahlverfahren.

Die Ergebnisse der einzelnen Runden werden schliesslich zusammengezählt.

Entsprechend der erreichten Punktezahl werden die besten dreissig Bewerber zum

zweiten Teil der Eignungsprüfung eingeladen.

Diese beinhaltet folgende Elemente: Filmvisionierung und

schriftliche Filmbesprechung, Bearbeiten gestalterischer Aufgaben, Präsentation

und Diskussion gestalterischer Arbeiten in Gruppenarbeit und ein individuelles

Aufnahmegespräch. Gemäss § 5 BSO sind für die Bewertung insbesondere folgende

Kriterien massgebend:

a.

Entwicklungsfähigkeit (künstlerisches Potential),

b.

Qualität der Arbeitsproben (Leistungen),

c.

Motivation, Interesse, Neugier (Arbeitsverhalten),

d.

Intensität (Arbeitsdisziplin),

e.

Selbsteinschätzung (Selbstkompetenz/Reflexionsfähigkeit),

f.

Team- und Kommunikationsfähigkeit (soziale Kompetenz).

Über die definitive Zulassung zum Studium entscheidet

schliesslich die Studienleitung auf Antrag der Aufnahmekommission (§ 6 Abs. 2

BSO).

4.

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es gehe

darum, jedem Bewerber im Rahmen einer korrekt durchgeführten Aufnahmeprüfung

die gleiche Chance einzuräumen, sich für einen der Studienplätze zu empfehlen.

Entscheidend für die Zulassung sei demnach allein die persönliche Leistung bzw.

das Ergebnis der objektiven und nachvollziehbaren Bewertung derselben.

Die Beschwerdegegnerin habe es indes versäumt, von den

Bewerbern eine sonst übliche Selbständigkeitserklärung einzuverlangen. Deshalb

sei beim ersten Teil des Aufnahmeverfahrens nicht die persönliche Leistung der

Bewerber im Rahmen einer Prüfung, sondern allein die unter deren Namen

eingereichten filmischen Werke geprüft worden.

Dem ersten Teil des Zulassungsverfahrens ermangle es zudem

an Transparenz. Es sei weder bekannt, ob überhaupt (und was) geprüft worden sei

(und wie) bzw. welche Bemessungskriterien angewandt und inwieweit alle

Kandidaten gleich behandelt worden seien.

Wenn zudem im Prüfungsgremium teilweise wieder die

gleichen Personen Einsitz nehmen würden, welche bereits im Rahmen eines

(fakultativen) Vorkurses als Lehrkräfte mit bestimmten Kandidaten engen

persönlichen Kontakt gepflegt hätten, so sei die Unabhängigkeit der Bewertung

offensichtlich nicht mehr gewährleistet.

Angesichts dieser Schwächen und Mängel des Verfahrens sei

nicht nachvollziehbar, wieso schon nach dem ersten Teil der Eignungsprüfung

eine Vorselektion gemacht werde, zumal die Zulassung zum zweiten Teil der

Prüfung für die ZHdK einen nur geringen administrativen Mehraufwand bedeuten

würde. Die Vorinstanz habe nicht erklären können, wie das Arbeitsverhalten, die

Arbeitsdisziplin oder etwa die soziale Kompetenz einer Person beurteilt werden

könne, die man nie gesehen habe. Entsprechend hätte sie zum zweiten Teil der

Eignungsprüfung zugelassen werden müssen, um den Nachweis ihrer Eignung, das

heisst ihrer guten Kenntnisse und Fähigkeiten, tatsächlich zu erbringen.

5.

5.1

Indem die Beschwerdeführerin den generellen Ablauf der Eignungsprüfung

beanstandet, beantragt sie sinngemäss die Überprüfung der Besonderen

Studienordnung für den Bachelor of Arts in Film auf ihre Verfassungs- und

Gesetzeskonformität hin. Diese so genannte akzessorische Normenkontrolle steht

dem Verwaltungsgericht – wie auch den Rekursbehörden – zu. Die

Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts geht indes weiter als diejenige

der Rekursbehörden, die sich bei der Nichtanwendung von Rechtssätzen in der

Regel eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen haben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20

N. 25 f.).

5.1.1

Inwiefern das in § 4 ff. BSO

festgelegte zweistufige Verfahren der Eignungsabklärung übergeordnetes Recht,

insbesondere allgemeine Rechtsgrundsätze und Grundprinzipien des

Verwaltungsrechts verletzt, wie das Gebot der Gleichbehandlung, die Pflicht zur

Wahrung öffentlicher Interessen, das Gebot von Treu und Glauben oder das Verhältnismässigkeitsprinzip,

ist indes nicht ersichtlich.

5.1.2

Gemäss § 18 Abs. 2 Satz 1 FaHG

entscheidet grundsätzlich die Eignung der Studienanwärter über die Zulassung

zum Studium, wenn diesbezügliche Beschränkungen bestehen. Wie schon die

Vorinstanz festgehalten hat (auf die entsprechenden Erwägungen kann ergänzend

verwiesen werden, § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2

VRG), werden gemäss Ausbildungskonzept Bachelor of Arts in Film (www.zhdk.ch)

von den zukünftigen Studierenden folgende Fähigkeiten und Kenntnisse erwartet:

Neugier, Be­obachtungsgabe, Vorstellungs- und Einfühlungsvermögen, Intelligenz,

Gestaltungswille, sprachliche Ausdrucksfähigkeit, Selbständigkeit,

künstlerische und gestalterische Fähigkeiten in Erzählung und Bild,

grundlegende Kenntnisse von audio-visuellen Produktionsabläufen sowie die

Fähigkeit, eigene Kompetenzen und Wissensdefizite richtig einzuschätzen. Sinn

und Zweck der filmischen Arbeitsprobe, aber auch des einzureichenden

Lebenslaufes, des Motivationsschreibens und des Zeugnisses ist es zu prüfen, ob

die Bewerber die genannten Fähigkeiten und Kenntnisse mitbringen. Das in § 4

f. BSO vorgeschriebene Verfahren ist dazu durchaus geeignet. Dass beim ersten

Teil der Eignungsprüfung der Schwerpunkt der Bewertung anders liegt als beim

zweiten Teil bzw. bei Letzterem einzelne Fähigkeiten und Kenntnisse – wie zum

Beispiel die Team- und Kommunikationsfähigkeit – eingehender geprüft werden,

ist durch die Verschiedenheit des ersten und zweiten Teils der Eignungsprüfung

selbstredend bedingt, verstösst aber nicht gegen übergeordnetes Recht und ist somit

nicht zu beanstanden. Durch die gewissenhafte Vorbereitung der Bewerbungsunterlagen

erhalten die Bewerber ausreichend Gelegenheit, schon in der ersten

Eignungsprüfung ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Motivation aufzuzeigen. Eine Begründung,

weshalb eine Arbeitsprobe nicht geeignet sein soll, etwas über das

künstlerische Potential oder über die Arbeitsdisziplin eines Bewerbers

auszusagen, oder ein Motivationsschreiben nicht bezüglich Motivation und

Selbsteinschätzung, bleibt die Beschwerdeführerin schuldig.

5.1.3

Dass Bewerber, die schon angesichts des

Ergebnisses der ersten Eignungsprüfung als für den Bachelor-Studiengang

ungeeignet erscheinen, nicht zum zweiten Teil der Eignungs­abklärung zugelassen

werden, ist angesichts des offensichtlich aufwendigen Verfahrens des zweiten

Prüfungsteils (vgl. § 4 Abs. 4 BSO) und der beschränkten Ressourcen

der ZHdK auch nicht unverhältnismässig.

5.1.4

Das Verfahren ist zudem rechtsgleich und

willkürfrei ausgestaltet. Jeder Bewerber durchläuft die erste Aufnahmerunde und

hat entsprechend die Möglichkeit, sich zu profilieren und für den zweiten Teil

der Eignungsabklärung zu empfehlen. Dass bei Einreichen der

Bewerbungsunterlagen keine Selbständigkeitserklärung zu unterzeichnen ist,

steht dem nicht entgegen. Die Unterzeichnung einer Selbständigkeitserklärung

bei Einreichen einer Arbeitsprobe mag zwar in der Praxis üblich sein, ist jedoch

aus rechtlicher Sicht nicht geeignet, die Urheberschaft einer Arbeitsprobe

konkret nachzuweisen und bietet entsprechend auch keinen zureichenden Schutz

gegen Missbrauch, wie die Beschwerdeführerin vorbringt. Unredliches Verhalten

kann im Übrigen auch bei Prüfungen mit physischer Präsenz der Kandidaten nicht

vollständig ausgeschlossen werden. Massgeblich ist vielmehr, ob die Möglichkeit

besteht, auf konkrete Hinweise für unredliches Verhalten angemessen zu

reagieren, und dass entsprechend auch reagiert wird. Dem entsprechend legt § 16

ASO fest, dass alle Studierenden ihre Leistungen eigenständig zu erbringen

haben. Nicht eigenständig erbrachte Leistungen wie Übernahmen, Plagiate und

andere Verwertungen fremder Arbeitsergebnisse oder Leistungen gelten als

unredlich und werden als nicht bestanden bewertet. Hinweise, dass vorliegend

einzelne Arbeitsproben nicht selbständig durch die Bewerber erstellt wurden und

die Beschwerdeführerin deshalb benachteiligt wurde, sind indes keine

ersichtlich und werden durch die Beschwerdeführerin auch in keiner Weise vorgebracht.

5.2

Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass die

Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme überzeugend, nachvollziehbar und

ausführlich sowohl das Auswahlverfahren als auch die Bewertung der

Arbeitsproben, der Lebensläufe und der Motivationsschreiben begründete. Wie die

Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme im Rahmen des vorinstanzlichen

Verfahrens aufzeigt, befassten sich die Mitglieder der Aufnahmekommission in

drei Bewerbungsrunden eingehend mit den eingereichten Bewerbungsunterlagen.

Entsprechend wurde die Qualität der Arbeitsprobe, das heisst die inhaltliche

und formale Ausprägung, die Originalität der filmischen Umsetzung, die

angemessene und konsequente Verwendung der filmischen Mittel, der Bezug zum

gestellten Thema und die Intensität und Dringlichkeit des Anliegens, bewertet.

Die Lebensläufe und Motivationsschreiben wurden insbesondere auf individuelle

künstlerische Anlagen, Vorhaben, konkrete Ansätze und Motive hin untersucht

sowie die Selbsteinschätzung im Vergleich mit der erbrachten Leistung

überprüft. Eingeschätzt wurden auch die Entwicklungsfähigkeit und das

künstlerische Potential der Bewerber. Für die Bewertung der eingereichten

Bewerbungen wurden somit objektive, nachvollziehbare und transparente Kriterien

angewendet, die im Einklang mit den Bestimmungen zur Eignungsprüfung stehen (§ 3

ASO, § 5 BSO).

5.3

Bezüglich der Bewertung der eingereichten Unterlagen und der Arbeitsprobe

der Beschwerdeführerin legte die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme die

Begründung der Kommissionsmitglieder für die negative Gesamtbeurteilung offen:

Bei der Filmprobe der Beschwerdeführerin sei der Einsatz der narrativen und

filmästhetischen Mittel stark geprägt durch bekannte Muster aktueller TV-Serien

(ohne deren Dichte und Dramatik zu erreichen). Ein eigener Ansatz sei nicht spürbar.

Es bestehe kein Interesse an den Figuren, kein Interesse an den Ursachen und

Hintergründen ihres Tuns und ihrer Gefühle. Handlungen und Haltungen derselben

seien nicht erschliessbar. Die Inszenierung sei auf Effekte fixiert. Das Spiel

der Akteure wirke daher gestellt, gekünstelt und unecht. Die Figuren hätten

keinen authentischen Moment, würden mechanisch wirken und puppenhaft. Weiter

genannt wurde die Konventionalität in den gestalterischen Details und eine

unklare Erzählperspektive und -struktur; zum Beispiel sei die

"Gedanken"-Flash-Sequenz nicht wirklich verständlich. Der über die

ganze Spieldauer durchgezogene und dominante Musik-Track solle wohl Spannung

evozieren, wirke aber zu aufgesetzt, eine differenzierte Tonebene gebe es

nicht. Schliesslich wurde bemerkt, dass die Beschwerdeführerin zwar enthusiastisch

sei, aber neben einer grundsätzlichen Begeisterung keinerlei persönliche

Motive, Ansätze oder Themen erkennbar seien. Ebenso wenig sei eine klare und

realistische Selbsteinschätzung sichtbar.

Aus dem anonymisierten Protokoll der 1. Auswahlsitzung der

Aufnahmekommission ist die entsprechende Punktevergabe ersichtlich. Die

Beschwerdeführerin erhielt insgesamt einen Punkt und lag somit deutlich im

unteren Punktesegment. Entsprechend wurde sie nicht zum zweiten Teil der

Eignungsprüfung eingeladen. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin erscheint als

vertretbar (siehe vorne 2.2). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die

Beschwerdegegnerin ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat. Die Vorinstanz

ist somit zu Recht zum Schluss gekommen, der Rekurs erweise sich insoweit als unbegründet.

5.4

Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin weiter vor, die

Mitglieder der Aufnahmekommission seien befangen gewesen. Persönliche

Befangenheit ist dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind,

Misstrauen in die Unparteilichkeit einer massgeblich an einem Entscheid

mitwirkenden Person zu erwecken (vgl. Kölz/Boss­hart/Röhl, § 5a

N. 11). Ob Lehrkräfte, welche im Rahmen des Propädeutikums potentielle

zukünftige Studenten betreuen, generell als persönlich befangen zu qualifizieren

sind und deshalb nicht als Mitglieder der Aufnahmekommission über die Zulassung

zum Studium an der ZHdK entscheiden sollen, kann offen bleiben. Wie die

Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort darlegt, unterrichtete vorliegend

keines der Mitglieder der Auswahlkommission im Propädeutikum. Auch die

Tatsache, dass – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – überproportional

viele Absolventen des entgeltlichen Vorkurses zum Studiengang zugelassen

wurden, vermag keinen Anschein der Befangenheit zu begründen. Das Propädeutikum

soll gerade die qualitativ notwendige künstlerisch-gestalterische Vorbildung im

Hinblick auf das künftige Bachelor-Studium an einer Kunsthochschule vermitteln.

Entsprechend ist nachvollziehbar, dass deren Teilnehmer mit den für die Zulassung

erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gerüstet sind und somit

überproportional häufig die Eignungsprüfung bestehen. Allein aus der Tatsache,

dass der Vorkurs entgeltlich ist, kann noch nicht auf eine Befangenheit

geschlossen werden. Das Kursgeld ist unabhängig von einem allfällig späteren

Bestehen der Eignungsprüfung geschuldet. Die Beschwerde erweist sich

diesbezüglich somit ebenfalls als unbegründet.

6.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die

Beschwerdeführerin, dass ihr der rechtzeitige Einblick in die Prüfungsakten

verweigert worden sei.

6.1

Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) umfasst das Recht

der Privaten, in einem von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten

Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu

erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen

zu können (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 1672). Das

Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör

vermittelt den Beteiligten eines Verwaltungs- bzw. Verwaltungsjustizverfahrens

grundsätzlich den Anspruch auf Einsicht in sämtliche beweiserheblichen Akten,

sofern in der sie ummittelbar betreffenden Verfügung auf solche abgestellt

wird. In diesem Sinn dient das Akteneinsichtsrecht einerseits der Sachaufklärung

und stellt es andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren

dar. Der von einem Verwaltungsakt Betroffene kann sich nur dann wirksam zur Sache

äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihm die Möglichkeit

eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei

ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Zwar wird Akteneinsicht

grundsätzlich nur auf Gesuch hin gewährt. Indessen haben die Behörden, um das

Akteneinsichtsrecht nicht von vornherein zu vereiteln, die Beteiligten über den

Beizug neuer entscheidwesentlicher Akten zu informieren, welche diese nicht

kennen und auch nicht kennen können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 71; BGE

132.

V 387 E. 6.2).

6.2

Wie die Rekurskommission aber zu Recht festgehalten hat, unterliegen gemäss

Bundesgerichtspraxis "verwaltungsinterne" Akten nicht dem Akteneinsichtsrecht

(BGE 125 II 473 E. 4c/cc, 115 V 297 E. 2g/bb, 113 Ia E. 4c/cc mit weiteren

Hinweisen). Als verwaltungsinterne Akten geltend dabei Unterlagen, denen bei

der Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, welche vielmehr

ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit für

den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind. Freiwillig erstellte

Aufzeichnungen einzelner Experten unterliegen folglich nicht dem Akteneinsichtsrecht

(BGr, 7. Februar 2002,2P.223/2001, E. 3b, und 13. August 2004,

2P.23/2004, E. 2.4, beides unter www.bger.ch; VGr, 18. November 2009,

VB.2009.00168, E. 5.3, www.vgrzh.ch; ferner Kölz/Bosshart/Röhl, § 8

N. 67; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör

im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 229). Jedoch können

nachträgliche Stellungnahmen von mitwirkenden Experten etwa auf Rekurs oder Beschwerde

hin als Beweismittel angerufen oder verwendet werden (BGr, 7. Februar

2002,2P.223/2001, E. 3b, www.bger.ch). Nicht unter das Akteneinsichtsrecht

fallen somit die persönlichen Notizen der Aufnahmekommissionsmitglieder.

Hingegen werden das Protokoll der 1. Auswahlsitzung der Aufnahmekommission vom

26.

März 2009 und die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zur Bewertung

der ersten Eignungsprüfung vom Einsichtsrecht erfasst.

6.3

Das Recht auf (unumschränkte) Akteneinsicht findet aber seine Grenzen an

öffentlichen Interessen des Staates und berechtigten Geheimhaltungsinteressen

Dritter (Alexander Dubach, Das Recht auf Akteneinsicht, Zürich 1990, S. 123

ff.). Ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besitzen namentlich

Prüfungskandidaten hinsichtlich der Einsichtnahme in ihre Prüfungsunterlagen

durch andere Kandidaten (BGE 121 I 225 E. 2c f.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 9

N. 7). Die Verweigerung der Einsichtnahme hat sich auf diejenigen Aktenstücke

zu beschränken, bei denen das Geheimhaltungsinteresse überwiegt. Die

Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht der Beschwerdeführerin bei ihrem

persönlichen Vorsprechen am 24. April 2009 die Einsichtnahme verweigert

und das Protokoll – das Angaben zur Punktevergabe an alle Bewerber beinhaltet –

zunächst anonymisiert, zumal nach Erheben des Rekurses an die Rekurskommission

grundsätzlich dieser der Entscheid über die Gewährung des Akteneinsichtsrechts

zustand (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 63).

6.4

Mit Schreiben vom 14. April 2009 bestätigte die Rekurskommission der

Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Rekursschrift. Sie teilte der

Beschwerdeführerin zudem mit, dass sie sich wieder mit ihr in Verbindung setzen

werde, sobald die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin eingetroffen sei.

Gleichentags setzte sie der Beschwerdegegnerin dafür eine Frist von 30 Tagen an

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 26 N. 28). Die fristgerecht eingereichte

Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2009 zur Bewertung der

Bewerbungsunterlagen der Beschwerdeführerin und das anonymisierte Protokoll –

für dessen Fälschung bzw. Vordatierung wiederum in keiner Weise konkrete

Verdachtsgründe vorliegen – wurden der Beschwerdeführerin entsprechend am 13. Mai

2009.

zugestellt. Der Letzteren wurde wiederum eine Frist von 30 Tagen eingeräumt,

um eine abschliessende Stellungnahme einzureichen. Mit Schreiben vom 4. und 11. Juni

2009.

machte die Beschwerdeführerin von diesem Recht Gebrauch. Auch anlässlich

der Sachverhaltsermittlung durchgeführte Korrespondenz wurde der

Beschwerdeführerin weitergeleitet. Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern

das Akteneinsichtsrecht hier verletzt sein sollte.

6.5

Ein Rückzug des Rekurses wäre zudem während der ganzen Verfahrensdauer bis

spätestens zur Zustellung des Rekursentscheides zulässig gewesen (RB 1965

Nr. 13; Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 15). Die Beschwerdeführerin

konnte somit die Zustellung der massgeblichen Akten durch die Rekurskommission

abwarten, um dann in aller Ruhe die Akten zu studieren und einen Entscheid über

einen allfälligen Rückzug des Rekurses zu treffen, nachdem ein Rückzug des

Gesuchs um Erlass einer vorsorglichen Massnahme im Zeitpunkt des

beschwerdeführerischen Begehrens um Akteneinsicht ohnehin nicht mehr möglich

gewesen wäre. Dahingestellt kann folglich bleiben, ob der Beschwerdeführerin

allenfalls noch vor Erlass der Präsidialverfügung vom 16. April 2009

Akteneinsicht hätte gewährt werden müssen.

7.

7.1

In Bezug auf die Präsidialverfügung vom 16. April 2009, womit das

Gesuch der Beschwerdeführerin um provisorische Zulassung zum zweiten Teil der

Eignungsprüfung abgewiesen wurde, macht die Beschwerdeführerin geltend, die

Rekurskommission habe den Antrag abgelehnt, obwohl sie noch gar nicht im Besitz

der Rekursakten gewesen sei. Zudem sei der Antrag auf provisorische Zulassung

begründet gewesen, da ihr bei einer späteren Gutheissung der Beschwerde ein

sonst nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen wäre.

7.2

Gemäss § 6 VRG trifft die Verwaltungsbehörde "die nötigen

vorsorglichen Massnahmen". Nach Lehre und Rechtsprechung bezwecken solche

Massnahmen, einen umfassenden und effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.

Vorausgesetzt wird, dass ohne die Anordnung der vorsorglichen Massnahmen ein

schwerer, wahrscheinlich eintretender Nachteil droht. Vorsorgliche Massnahmen

sind indes nur provisorisch und werden in der Regel aufgrund einer summarischen

Prüfung der Sach- und Rechtslage getroffen. Denn die tatsächlichen

Sachverhaltsermittlungen, die einer Anordnung vorausgehen müssen, können

bisweilen einige Zeit in Anspruch nehmen, während das öffentliche Interesse und

das Interesse privater Dritter oft ein sofortiges Eingreifen der zuständigen

Behörde bzw. des Gerichts erforderlich machen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 6

N. 1, 6).

Vorliegend war die zeitliche Dringlichkeit angesichts des

Termins der zweiten Eignungsprüfung – die vom 21. bis zum 24. April 2009

stattfand – gegeben. Es war daher verfahrensmässig erforderlich, einstweilen

ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin und ohne abgeschlossene

Sachverhaltsermittlung über die provisorische Zulassung zu entscheiden.

Angesichts des Verfahrensausgangs erwies sich die Ablehnung des Antrags auf

vorsorgliche Massnahme auch nicht als ungerechtfertigt.

7.3

Auch über das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 25. April 2009 um

Aktenedition durfte die Rekurskommission ohne Beizug der Rekursakten befinden.

Die Untersuchungsmaxime verpflichtet die Behörden und Gerichte grundsätzlich,

den entscheidrelevanten Sachverhalt umfassend zu ermitteln (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 7 N. 16). Welche Beweismittel rechtserheblich sind und zur Klärung des

Sachverhalts beitragen und welche nicht, hat die Behörde nach pflichtgemässem

Ermessen zu entscheiden; es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Die antizipierte

Beweiswürdigung und der darauf beruhende Verzicht auf Beweisabnahme sind mit

dem Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7

N. 10; BGE 127 V 491 E. 1b, 125 I 209 E. 9b). Inwiefern der

Beizug der Rekursakten für den Entscheid über die Aktenedition entscheidrelevant

gewesen sei soll, wird durch die Beschwerdeführerin nicht konkretisiert. Es ist

nicht zu beanstanden, dass die Rekurskommission über den prozessualen Antrag

auf Aktenedition ohne Vorliegen der Rekursakten entschied. Nicht zu beanstanden

sind auch die Erwägungen der Vorinstanz zur Begründetheit der Eingabe,

insbesondere der fehlenden Dringlichkeit der Aktenedition und den nicht

substantiierten Vorwürfen einer möglichen Manipulation der Prüfungsresultate

durch die ZHdK. Auf die zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Beschwerdeführerin

setzt sich mit der Begründung der Vorinstanz denn auch in keiner Weise auseinander.

8.

Der Entscheid der ZHdK über die Zulassung zum zweiten Teil

der Eignungsprüfung ging am 4. April 2009 bei der Beschwerdeführerin ein.

Erst mit Schreiben vom 11. Juni 2009 und somit nach Ablauf der Rekursfrist

liess die Beschwerdeführerin beantragen, die ZHdK sei zu verpflichten, ihr

einen Teil der bezahlten Prüfungskosten zurückzuerstatten. Nach Ablauf der

Rekursfrist kann ein Antrag nicht mehr ergänzt oder erweitert werden, auch

nicht im Rahmen eines allfälligen zweiten Schriftenwechsels. Lediglich in Nebenpunkten

– namentlich in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen – kann eine

Ergänzung oder Erweiterung des Rekursantrags erfolgen. Ein Teilrückzug ist

indes jederzeit zulässig (Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 15 mit Hinweis). Das

Begehren um Rückerstattung eines Teils der Prüfungskosten geht über den

ursprünglich gestellten Antrag auf Aufhebung des Zulassungsentscheids der

Beschwerdegegnerin hinaus. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht auf den

verspäteten Antrag der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.

9.

9.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe der Rekurskommission

offeriert, den Rekurs zurückzuziehen, wenn ihr keine Kosten auferlegt würden.

Die Hochschulrekurskommission hätte es deshalb in der Hand gehabt, frühzeitig

und bei noch tiefem Kostenstand dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzug

des Rekurses unter Kostenerlass und Abschreibung des Verfahrens stattzugeben.

9.2

Der Rückzug von Rechtsmitteln ist aufgrund der Dispositionsmaxime bis zur

Zu­stellung des Rechtsmittelentscheids stets zulässig. Ein Rückzug muss

ausdrücklich und vorbehaltlos, das heisst bedingungslos erfolgen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 15, § 63 N. 2; RB 1983

Nr. 61; VGr, 19. März 1999, VB.98.00375, E.

2c). Die Beschwerdeführerin machte den Rückzug des Rekurses ausdrücklich davon

abhängig, dass ihr keine Kosten auferlegt würden. Ein klarer Wille, das

Rechtsmittel zurückzuziehen, ist damit nicht (formgültig) geäussert worden. Die

Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass kein vorbehaltloser und

damit kein rechtsgültiger Rekursrückzug erfolgt sei, und sie ist somit auch zu

Recht nicht auf den Vorschlag der Beschwerdeführerin eingegangen.

10.

Die Beschwerdeführerin bemängelt den angefochtenen Entscheid

schliesslich auch in Bezug auf die Kostenfolgen.

10.1

Es ist zulässig, das Rechtmittel mit einer so genannten Kostenbeschwerde zu

verbinden. Das Verwaltungsgericht ist auch zur Beurteilung einer

Kostenbeschwerde zuständig, sofern sie im Zusammenhang mit einem Endentscheid

erfolgt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 48 N. 2).

10.2

Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Spruchgebühr von

Fr. 800.-, Schreibgebühren von Fr. 336.- und Zustellungskosten von

Fr. 13.- auferlegt.

10.2.1

Laut § 13 Abs. 1 Satz 1

des VRG können die Verwal­tungsbe­hörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und

Kosten auferle­gen. Im Rekursverfahren tragen nach § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG die Parteien die Kosten in der Regel entsprechend ihrem

Unterliegen. Diese Bestimmung ist Ausfluss des verwal­tungs­rechtlichen

Prinzips, dass Kosten von jenem Beteiligten zu tragen sind, der sie durch sein

Verhalten verursacht hat (vgl. RB 1967 Nr. 1, 1970 Nr. 1, 1985

Nr. 3; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 14). Je nach den Umständen kann

auf die Erhebung von Verfahrenskosten aber aus Billigkeitsgründen verzichtet

werden (vgl. RB 1967 Nr. 2 und 1985 Nr. 3; Kölz/Bosshart/Röhl § 13

N. 23; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 702).

Falsche Vorstellungen über den Sachverhalt vermögen allerdings nichts an der

Kostenfolge zu ändern, denn subjektive Vorstellungen (auch rechtlichen Inhalts)

und Beweggründe eines Rechtsmittelklägers bleiben ohne Auswirkungen auf den

durch die Rechtsmittelerhebung verursachten Aufwand, weshalb die Kostenpflicht

von inneren Vorgängen dieser Art unberührt bleibt. Anders entscheiden hiesse,

das der aufgezeigten gesetzlichen Ordnung zugrunde liegende Verursacherprinzip

preiszugeben: Da der Misserfolg eines Rechtsmittels in der Mehrzahl der Fälle

letztlich auf unrichtigen Vorstellungen desjenigen beruht, dessen Begehren

abgewiesen worden oder ungeprüft geblieben ist, müsste die Berufung der

solchermassen unterlegenen Partei auf achtenswerte Beweggründe regelmässig dazu

führen, dass die von ihr verursachten Kosten vom Gemeinwesen oder der

Gegenpartei zu tragen wären, wodurch der Sinn und Zweck der gesetzlichen

Regelung über die Kostenauflage ins Gegenteil verkehrt würde (VGr, 11. November

2004, VB.2004.00224, E. 2.5, www.vgrzh.ch).

10.2.2

Die Festsetzung und Verlegung der

Verfahrenskosten ist weitgehend eine Frage des Ermessens, dessen Ausübung vom

Verwaltungsgericht nur in beschränktem Umfang überprüft werden kann

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 37 und 8; siehe oben 2.1). Die freie Nachprüfung

ist daher nur möglich, soweit eine Rechtsverletzung vorliegt. Als

Rechtsverletzungen gelten unter anderem Ermessensmissbrauch und Ermessensüber-

und -unterschreitung. Die bloss unzweckmässige Ermessensausübung kann beim

Verwaltungsgericht nicht gerügt werden. Qualifizierte Ermessensfehler macht die

Beschwerdeführerin nicht geltend, noch sind solche ersichtlich. Der

Beschwerdeführerin wurden, entsprechend ihrem vollständigen Unterliegen und in

Übereinstimmung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, die Kosten für das

Rekursverfahren auferlegt.

10.2.3

Die Frage, ob es zweckmässig gewesen

wäre, der Beschwerdeführerin aus Billigkeitsgründen die Kosten zu erlassen bzw.

diese auf die Staatskasse zu nehmen, hat das Verwaltungsgericht nicht zu

beantworten. Anzumerken bleibt aber, dass die Beschwerdeführerin die Kosten des

Rekursverfahrens und auch der zwei Präsidialverfügungen verursacht hat. Es

lässt sich gerade mit Hinblick auf die erste Präsidialverfügung nämlich nicht

sagen, die Beschwerdeführerin habe die Rekurskommission unbedingt vorsorglich

anrufen müssen. Das würde bedeuten, den bei einer Prüfung Gescheiterten im

Umfeld von gestaffelten Eignungsprüfungen oder von letztmöglichen

Wiederholungsprüfungen einfach jedes Prozessrisiko abzunehmen.

10.3

Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der Kostenhöhe.

10.3.1

Vor der Rekurskommission gehören zu den

Verfahrenskosten die Spruchgebühr sowie die Schreibgebühren, Barauslagen und

Zustellungskosten (§ 15 Abs. 1 der Verordnung über Organisation und

Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober

1998.

in Verbindung mit § 7 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden

vom 30. Juni 1966 [GebührenO, LS 682]). Die Spruchgebühr beträgt je nach

dem Zeitaufwand sowie der finanziellen und rechtlichen Tragweite, die dem

Entscheid im Einzel­fall zukommt, Fr. 200 bis Fr. 1000 (Abs. 2). In

besonders aufwendigen Verfahren kann die Spruchgebühr unter Angabe der Gründe

bis auf das Doppelte erhöht werden (Abs. 3). In Bezug auf die Erhebung von

Schreibgebühren enthält § 7 Abs. 1 GebührenO detaillierte Angaben:

Für die erste Ausfertigung beträgt die Gebühr Fr. 15.- pro A4-Seite, wobei

sich der Betrag für eng beschriebene oder gedruckte Seiten um 50 % erhöht

(lit. a); für die 2.–10. Ausfertigung werden pro kopierte Seite

Fr. 3.- und pro gedruckte Seite Fr. 7.- erhoben (lit. b); für

jede weitere Ausfertigung betragen die Schreibgebühren pro kopierte Seite

Fr. 1.50 und pro gedruckte Seite Fr. 3.- (lit. c); für Fotokopien

können je nach Auflage Fr. 0.50 bis Fr. 2.- verlangt werden

(lit. e). Massgebend für die Berechnung der Schreibgebühren ist die Zahl

der Ausfertigungen gemäss Mitteilungssatz des Dispositivs unter Einschluss

eines Aktenexemplars (§ 7 Abs. 2 GebührenO). Für Korrespondenzen

werden Schreibgebühren verrechnet, wenn eine Staatsgebühr zu erheben ist (§ 7

Abs. 3 GebührenO). Die Schreibgebühren sollen, sofern nichts anderes

bestimmt ist, mit den Porto- und Barauslagen zur Gebühr hinzugerechnet werden (§ 7

Abs. 4 GebührenO).

10.3.2

Im vorliegenden Fall sind die von der

Vorinstanz erhobenen Verfahrenskosten nicht zu beanstanden: Die auferlegte

Spruchgebühr von Fr. 800.- bewegt sich innerhalb des gemäss für das

Verfahren vor der Rekurskommission vorgesehenen Kostenrahmens. Die Rekurskommission

begründete in ihrer Vernehmlassung deren Höhe nachvollziehbar und schlüssig damit,

dass die Spruchgebühr, die üblicherweise Fr. 400.- betrage, bei der Beschwerdeführerin

höher ausgefallen sei, weil darin auch die Kosten für die zwei erlassenen

Präsidialverfügungen inbegriffen seien. Ebenso wenig sind die auferlegten

Schreibgebühren von Fr. 336.- und die Zustellungskosten von Fr. 13.- zu

bemängeln, zumal der zweifach ausgefertigte Entscheid der Rekurskommission 17

Seiten umfasst und im Verlauf des Verfahrens zahlreiche Kopien anzufertigen

waren. Inwiefern die Höhe der Kosten zu beanstanden sein sollte, ist nicht

einzusehen und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher begründet.

10.4

Die vorinstanzliche Kostenauflage erweist sich im Rahmen der dem

Verwaltungsgericht zukommenden Rechtskontrolle als rechtmässig.

11.

Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Dauer des

vorinstanzlichen Verfahrens.

11.1

Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen

Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV;

§ 4a VRG, vgl. auch § 27a VRG). Der Zeitraum, welcher für die Beurteilung

der Verfahrensdauer relevant ist, beginnt in Verwaltungssachen entweder mit der

Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei der zuständigen Behörde oder, wenn

kein Gesuch gestellt wurde, mit der Rechtshängigkeit der Anfechtung einer Verfügung.

Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der

spezifischen Umstände des Einzelfalls festzulegen. Dabei wird vorab auf den

Umfang und die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Betroffenen und der

Behörden sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt

(Gerold Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische

Bundesverfassung, Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 29 Rz. 12 mit

Hinweisen; VGr, 5. April 2006, VB.2005.00579, E. 3.2, www.vgrzh.ch).

Relevant ist schliesslich die Bedeutung des Verfahrensausgangs für den Rechtsuchenden:

je grösser die Bedeutung, um so schwerer wiegt der Anspruch auf beförderliche

Erledigung.

In jüngster Zeit hat sich das Verwaltungsgericht mehrmals zur

Frage nach der angemessenen Verfahrensdauer geäussert: Bei einem rund ein Jahr

dauernden Rekursverfahren betreffend Kündigung hat es eine Zeitspanne von acht

Monaten zwischen dem Abschluss des Schriftenwechsels bzw. der

Sachverhaltsermittlungen und dem Endentscheid "gerade noch als angemessen"

bezeichnet (VGr, 8. Juli 2009, PB.2009.00006, E. 7.3). In einem Fall

betreffend Führerausweisentzug betrachtete das Gericht ein Rekursverfahren, bei

welchem zwischen dem Abschluss des Schriftenwechsels und dem Endentscheid rund

13.

Monate verstrichen waren, als zu lang (VGr, 11. Februar 2009,

VB.2008.00258, E. 4.6, www.vgrzh.ch). Als ebenfalls zu lang wertete das Gericht

ein Rekursverfahren betreffend Kostenübernahme für Sonderschulung und bejahte

dementsprechend eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots: Obwohl der Fall

weder besondere Schwierigkeiten noch Dimensionen aufwies und keine aufwendigen

Sachverhaltsabklärungen erforderte, dauerte das Rekursverfahren insgesamt rund

eineinhalb Jahre (VGr, 17. Dezember 2008, VB.2008.00438, E. 2.3). Eine

Verletzung der Pflicht zur Verfahrensbeschleunigung stellte das Gericht in

einem weiteren Fall betreffend Führerausweisentzug fest, weil nach Abschluss

des Schriftenwechsels im Rekursverfahren die Strafakten erst nach einem Jahr

und neun Monaten beigezogen worden waren (VGr, 21. Mai 2008,

VB.2008.000147, E. 4.4 f., www.vgrzh.ch).

11.2

Eine Verfahrensdauer von sieben Monaten kann angesichts der vorliegenden

spezifischen Umstände nicht als Rechtsverzögerung gelten. Die Beschwerdeführerin

machte mehrere Eingaben, so zuletzt mit Schreiben vom 11. Juni 2009. Mit

Schreiben vom 26. Juni 2009 wurde die Rekurskommission über den an die

ZHdK gestellten Antrag um Aufnahme "sur dossier" informiert. Zwischen

dem Abschluss des Schriftenwechsels und dem Entscheid der Rekurskommission

lagen somit fünf Monate, zwischen dem der Beschwerdeführerin zur Kenntnis

gebrachten Abschluss der Sachverhaltsabklärungen und dem Entscheid noch zwei

Wochen. Die Verfahrensdauer verstösst angesichts der zahlreichen Begehren und

der umfassenden Rekursschrift der Beschwerdeführerin nicht gegen das Beschleunigungsgebot.

Im Übrigen könnte die Feststellung einer Rechtsverzögerung ohnehin nur dann

verlangt werden, wenn die Beschwerdeführerin die Vorinstanz erfolglos um eine raschere

Abwicklung des Verfahrens ersucht und ihr entsprechendes Interesse dargetan

hätte (BGr, 16. Oktober 2008,2D_110/2008, E. 5, www.bger.ch). Dass

die Beschwerdeführerin dies getan hätte, kann denn Akten nicht entnommen werden

und wird von ihr auch nicht behauptet.

12.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als

unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie überhaupt einzutreten

ist.

13.

13.1

Als unterliegende Partei wird die Beschwerdeführerin

grundsätzlich kostenpflichtig. Zu prüfen bleibt das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Beschwerdeführerin verlangt sinngemäss Kostenfreiheit vor beiden

Instanzen, ohne aber ein entsprechendes Gesuch bereits im vorinstanzlichen

Verfahren gestellt zu haben.

13.2

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen

die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Die unentgeltliche

Rechtspflege wird jedoch nicht von Amtes wegen, sondern nur auf begründetes

Gesuch hin gewährt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 22). Ein solches kann jederzeit

während des Verfahrens gestellt werden. Die Wirkungen der

unentgeltlichen Rechtspflege treten jedoch erst ab dem Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung ein, und jene wird mithin regelmässig nicht rückwirkend

gewährt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 12). Eine Partei, die – aus

welchen Gründen auch immer – auf Kredit Dritter oder ihres Anwalts prozessiert,

obwohl sie unentgeltliche Rechtspflege hätte verlangen können, kann nicht damit rechnen, dass der Staat ihre Prozesskosten später

rückwirkend übernehmen werde (vgl. zum Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 3

BV: BGr, 23. Februar 2010,5A_843/2009, mit Hinweis auf BGE 120 I 203, www.bger.ch). Demnach ist vorliegend nur über die Verfahrenskosten im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu befinden.

13.3

Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist angesichts der

eingereichten Unterlagen auszugehen. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen,

bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf

Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel

verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem

Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein

Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb

anstrengen können, weil es ihn nichts kostet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16

N. 32).

Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den Rügen der

Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und die Rechtslage ausführlich und

korrekt dargelegt. Im Beschwerdeverfahren wiederholte die Beschwerdeführerin im

Wesentlichen die Begründung ihrer Rekursanträge, ohne in substantiierter und

rechtlich massgeblicher Weise auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Die

Anträge der Beschwerdeführerin müssen als aussichtslos bezeichnet werden. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung ist deshalb abzuweisen.

14.

Nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das

Bundesgericht (BGG) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen

Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der

Weiterbildung und der Berufsausübung (Art. 83 lit. t BGG). Deshalb

ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verweisen (Art. 113 BGG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung von Kostenfrei­heit

wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …