VB.2009.00708
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00708
2. Juni 2010Deutsch37 min
(URT.2010.12362)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00708
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 02.06.2010
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 24.09.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Bildung
Betreff:
Nichtbestehen des Aufnahmeverfahrens zum Bachelor of Arts in Film
Nichtbestehen des Aufnahmeverfahrens zum Bachelor of Arts in Film
Die erste Stufe des Zulassungsverfahrens zum Studium besteht aus einer Prüfung der mit der Bewerbung einzureichenden Unterlagen (filmische Arbeitsprobe, Lebenslauf, Motivationsschreiben, Zeugnis) (E. 3). Durch die gewissenhafte Vorbereitung der Bewerbungsunterlagen erhalten die Bewerber ausreichend Gelegenheit, schon in der ersten Eignungsprüfung ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Motivation aufzuzeigen (E. 5.1.2). Dass Bewerber, die schon angesichts des Ergebnisses dieser ersten Prüfung als für den Studiengang ungeeignet erscheinen, nicht zum zweiten Teil der Eignungsabklärung zugelassen werden, ist nicht unverhältnismässig (E. 5.1.3). Das Verfahren ist zudem rechtsgleich und willkürfrei ausgestaltet. Die Unterzeichnung einer Selbständigkeitserklärung ist nicht erforderlich (E. 5.1.4). Für die Bewertung der eingereichten Bewerbungen wurden objektive, nachvollziehbare und transparente Kriterien angewendet (E. 5.2). Die Bewertung der Aufnahmekommission scheint vertretbar (E. 5.3). Allein die Tatsache, dass überproportional viele Absolventen des entgeltlichen Vorkurses zum Studiengang zugelassen wurden, vermag keinen Anschein der Befangenheit der Aufnahmekommission zu begründen (E. 5.4). Die persönlichen Notizen der Aufnahmekommissionsmitglieder unterstehen nicht dem Akteneinsichtsrecht (E. 6). Über das Gesuch um vorsorgliche Zulassung zum zweiten Teil der Eignungsabklärung sowie über den prozessualen Antrag auf Aktenedition durfte die Vorinstanz ohne Vorliegen der Rekursakten befinden (E. 7). Der Begehren um Rückerstattung eines Teils der Prüfungskosten erfolgte nach Ablauf der Rekursfrist und somit zu spät (E. 8). Die Beschwerdeführerin machte den Rückzug ihres Rekurses ausdrücklich davon abhängig, dass ihr keine Kosten auferlegt würden. Ein vorbehaltsloser Rückzug ist somit nicht erfolgt (E. 9). Die Frage, ob es zweckmässig gewesen wäre, der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren aus Billigkeitsgründen die Kosten zu erlassen, hat das Verwaltungsgericht nicht zu beantworten (E. 10). Angesichts aller Umstände (mehrere Eingaben, umfangreiche Rekursschrift) liegt keine Rechtsverzögerung vor (E. 11). Abweisung des Gesuchs um Kostenfreiheit wegen Aussichtslosigkeit. Abweisung
Stichworte:
BEFANGENHEIT
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
KOSTENBESCHWERDE
NORMENKONTROLLE
PRÜFUNGSORDNUNG
RECHTSVERZÖGERUNG
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2009.00708
Entscheid
der 4. Kammer
vom 2. Juni 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtssekretärin
Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zürcher Hochschule der Künste,
vertreten durch die
Zürcher Hochschule der Künste, Rechtsdienst,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtbestehen
des Aufnahmeverfahrens zum Bachelor of Arts in Film,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A bewarb sich im Februar 2009 für die Zulassung zum
Studium "Bachelor of Arts in Film" an der Zürcher Hochschule der
Künste (ZHdK), Departement Darstellende Künste und Film. Für die erste Stufe
des Aufnahmeverfahrens reichte sie einen Kurzfilm zum vorgegebenen Thema
"Ausweg" ein. Mit Verfügung vom 2. April 2009 teilte die ZHdK A
mit, sie werde nicht zum zweiten Teil des Aufnahmeverfahrens zugelassen.
Erwägungen
II.
A. Gegen diese Verfügung erhob A am 8./9. April 2009
Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Sie stellte neben dem
Begehren um Aufhebung des Entscheids der ZHdK unter anderem ein Begehren um
provisorische Zulassung zum zweiten Teil des Aufnahmeverfahrens, welcher vom
21.
bis 24. April 2009 stattfand. Die Rekurskommission lehnte mit
Präsidialverfügung vom 16. April 2009 den Antrag auf vorsorgliche Zulassung
ab.
B. Mit Eingabe vom 25. April 2009 gelangte A erneut an
die Rekurskommission und stellte weitere Begehren. Ihr Antrag auf Anordnung der
unverzüglichen Herausgabe und Sicherstellung der Prüfungsakten (in Form einer
vorsorglichen Massnahme) wurde mit Präsidialverfügung vom 29. April 2009
ebenfalls durch die Rekurskommission abgewiesen.
C. Mit Eingabe vom 11. Juni 2009 liess A durch ihren
Vater zusätzlich beantragen, die ZHdK sei zu verpflichten, ihr einen Teil der
bezahlten Prüfungskosten zurückzuerstatten.
D. Mit Beschluss vom 12. November 2009 wies die
Rekurskommission den Rekurs von A ab, soweit darauf eingetreten wurde.
III.
A. Gegen den Beschluss der Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen erhob A am 14./15. Dezember 2009 Beschwerde vor
Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
" 1. Es sei festzustellen, dass im ersten Teil
des Aufnahmeverfahrens für die Studienrichtung 'Bachelor of Arts in Film'
bezüglich der eingereichten Arbeitsprobe weder eine Selbständigkeitserklärung
einverlangt noch anderweitig sichergestellt wurde, dass tatsächlich die
persönlichen Leistungen, Kenntnisse und Fähigkeiten der Kandidaten selbst
geprüft wurden.
2.
Es sei ferner festzustellen, dass im ersten Teil
des Aufnahmeverfahrens für die Studienrichtung "Bachelor of Arts in
Film" keine objektiven und nachvollziehbaren Prüfungskriterien zur
Anwendung gelangten, anhand derer eine Selektion nach dem Grundsatz der
Chancengleichheit möglich gewesen wäre.
3.
Es sei festzustellen, dass der
Beschwerdeführerin die rechtzeitige Einsicht in die Prüfungsakten (d.h. Befund
und Bewertung) verweigert wurde.
4.
Es sei festzustellen, dass aufgrund der
vorenthaltenen Prüfungsakten keine rechtzeitige sachliche Überprüfung durch die
Beschwerdeführerin stattfinden konnte und somit – speziell auch hinsichtlich
der Präsidialverfügung vom 16. April 2009 – selbst ein allfälliger
Rückzug der ursprünglichen Beschwerde ohne jegliche materielle Grundlage hätte
vollzogen werden müssen.
5.
Der angefochtene Beschluss vom 12. November
2009.
sei aufzuheben."
Die Kosten seien zudem auf die Staatskasse zu nehmen.
B. Die ZHdK beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Januar
2010.
die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten von A. Die
Rekurskommission liess sich am 1./10. Februar 2010 ebenfalls mit dem
Schluss auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten von A
vernehmen.
C. Mit Schreiben vom 18. Februar 2010 bestätigte A den
Empfang der ihr zur Kenntnis gebrachten Beschwerdeantwort und der
-vernehmlassung. Am 25./26. Februar 2010 reichte A Stellungnahmen zur
Beschwerdeantwort der ZHdK und der Vernehmlassung der Rekurskommission ein.
D. Mit Präsidialverfügung vom 8. März 2010 wurde A Frist
zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit eingeräumt. Die
entsprechenden Belege reichte A am 23. März 2010 ein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen sind nach Massgabe
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) an
das Verwaltungsgericht weiterziehbar (§ 36 Abs. 4 des
Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 [FaHG, LS 414.10]). Der
vorinstanzliche Entscheid betrifft das Aufnahmeverfahren an einer Fachhochschule.
Diese Materie ist im Negativkatalog von § 43 VRG nicht enthalten, weshalb
das Verwaltungsgericht für die vorliegende Beschwerde zuständig ist. Für die Behandlung
ist die Kammer zuständig (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).
1.2
Die Beschwerdeführerin stellt, neben dem Begehren auf Aufhebung des
vorinstanzlichen Beschlusses, mehrere Feststellungsbegehren. Unzulässig sind solche
zur Klärung theoretischer oder abstrakter Rechtsfragen; insbesondere darf das
Institut der Feststellungsverfügung nicht dazu dienen, auf indirektem Weg eine
abstrakte Normenkontrolle herbeizuführen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 19 N. 61; VGr, 19. Juni 2008, VB.2008.00143,
E. 2, www.vgrzh.ch). Die Feststellungsklage ist hingegen dann
zulässig, wenn ein rechtliches Interesse an der Feststellung besteht, wobei der
Begriff des rechtlichen Interesses weit auszulegen ist. Dabei muss über den
Bestand, Nichtbestand und Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten
Unklarheit bestehen. Ein rechtliches Feststellungsinteresse fehlt in der Regel,
wenn ein Leistungsbegehren gestellt werden kann (VGr, 20. Dezember 2007,
VK.2007.00005, E. 2.4, www.vgrzh.ch; Kölz/Bosshart/Röhl, § 83 N. 16
ff. mit Hinweisen). Vorliegend kann es indes dahingestellt bleiben, ob das erforderliche
Rechtsschutzinteresse mit Bezug auf die Feststellungsbegehren besteht, denn die
Beschwerde ist ohnehin vollumfänglich abzuweisen (vgl. hinten 12; Kölz/Bosshart/Röhl,
Vorbem. zu §§ 19–28 N. 94).
1.3
Sofern die Beschwerdeschrift allgemeine Kritik am Vorgehen der
Rekurskommission oder der ZHdK anbringt, wird auf diese Einwände im Folgenden
nicht eingegangen, da mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht darauf
einzutreten ist. Deren Beurteilung gehört nicht in das gegen die angefochtene
Entscheidung gerichtete Beschwerdeverfahren. Entsprechende Vorbringen müssen
vielmehr mittels einer Aufsichtsbeschwerde geltend gemacht werden. Eine
Aufsichtsbeschwerde ist indessen nicht beim Verwaltungsgericht, sondern der der
Rekurskommission bzw. der ZHdK vorgesetzten Behörde zu erheben (vgl. § 2
der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen [LS 415.111.7]; § 8 FaHG). Da für die Einreichung einer
Aufsichtsbeschwerde keine Frist zu wahren ist (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28
N. 37) ist indes von einer Überweisung abzusehen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5
N. 37).
1.4
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde, mit den oben genannten Einschränkungen, einzutreten.
2.
2.1
Die Kognition des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach Massgabe der §§ 50
und 51 VRG. Grundsätzlich können nur Rechtsverletzungen sowie eine unrichtige
oder ungenügende Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden. Damit ist insbesondere
die Rüge der Unangemessenheit – von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen –
ausgeschlossen (vgl. Kölz/ Bosshart/Röhl, § 50 N. 70, 78 und 80). Insofern
erfährt die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts keine Änderung durch § 36
Abs. 3 FaHG, gemäss welchem das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen nur
auf Rechtsverletzungen einschliesslich Verletzung von Verfahrensvorschriften,
nicht aber auf Unangemessenheit, überprüft werden können.
2.2
Das Gericht ist verpflichtet, die ihm vom Gesetz eingeräumte Kognition voll
auszuschöpfen. Steht jedoch die Natur der Streitsache einer unbeschränkten
Überprüfung des angefochtenen Entscheids entgegen, darf das Gericht seine
Kognition einschränken. Dies gilt namentlich im Zusammenhang mit
Prüfungsleistungen. Ist bei deren Überprüfung die Auslegung eines unbestimmten
Rechtsbegriffs strittig, beschränkt sich das Gericht trotz grundsätzlich
uneingeschränkter Kognition auf eine blosse Haltbarkeits- bzw. Vertretbarkeitskontrolle
der von den Behörden vorgenommenen Auslegung. Im Ergebnis gleicht sich damit
die richterliche Kontrolldichte bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe
an die Kognition bei Ermessensfragen an. Sowohl der Beurteilungsspielraum bei
der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe als auch das Ermessen sichern den
Behörden einen Bereich eigener Wertung. In diesen greift das Gericht nur
zurückhaltend ein. Bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe schreitet es
erst ein, wenn das Vorgehen der Behörden nicht haltbar ist oder offensichtliche
Mängel aufweist. Bei Ermessensfragen greift das Gericht ein, sofern eine
qualifizierte Unangemessenheit vorliegt; die Behörde darf sich nicht von
sachfremden Motiven leiten lassen. Entscheidend ist damit in beiden Fällen,
dass das Vorgehen der Behörden dem Gericht als vertretbar erscheint.
Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von
Prüfungsleistungen allerdings Verfahrensmängel gerügt, besteht kein Anlass für
richterliche Zurückhaltung. Das Gericht muss insofern seine
Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen. Als Verfahrensfragen gelten sämtliche
Einwendungen, die sich auf den äusseren Ablauf der Prüfung oder der Bewertung
beziehen. Zu denken ist etwa an die falsche Zusammensetzung des
Prüfungsgremiums oder die Abwesenheit eines Experten (vgl. Stephan Hördegen,
Aktuelle Aspekte des gerichtlichen Rechtsschutzes im Volksschulrecht, in:
Thomas Gächter/Tobias Jaag, Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen
2007, S. 76 ff.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 73 und 80).
3.
3.1
Gemäss § 10 Abs. 3 lit. l FaHG ist der Fachhochschulrat für die
Regelung der Zulassungsvoraussetzungen für die Fachhochschulen im Kanton Zürich
zuständig. Die Hochschulleitung der ZHdK hat, gestützt auf die Delegationsnorm
in § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Studienordnung der Zürcher Hochschule
der Künste vom 18. Dezember 2007 (ASO, LS 1414.262), für einzelne
Studiengänge besondere Studienordnungen erlassen, darunter auch für den
Bachelor of Arts in Film (Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in
Film der Zürcher Hochschule der Künste vom 19. November 2008, BSO,
LS 141.263.111 [genehmigt durch den Fachhochschulrat am 16. Dezember
2008]).
3.2
Zum Studiengang Bachelor of Arts in Film wird zugelassen, wer die
Voraussetzungen gemäss den Bestimmungen der Fachhochschulgesetzgebung erfüllt,
einen positiven Entscheid der Eignungsabklärung vorweist und nachweist, dass
sie oder er über genügend Deutsch-, Französisch- und Englischkenntnisse verfügt
und ein Praxisjahr in einem gestalterischen Berufsfeld absolviert hat (§ 3
ASO und § 3 Abs. 1 BSO). Bei ausserordentlicher künstlerischer
Begabung ist eine Zulassung zum Aufnahmeverfahren "sur dossier"
möglich (§ 4 Abs. 1 ASO und § 3 Abs. 2 BSO; vgl. auch § 5
der Zulassungsbedingungen zum Bachelorstudium Film an der ZHdK, Merkblatt vom
17.
August 2009, www.zhdk.ch).
Die Eignungsabklärung findet in einem zweistufigen
Verfahren statt (§ 4 Abs. 1 BSO). Die erste Stufe der
Eignungsabklärung besteht aus der Prüfung der mit der Bewerbung einzureichenden
Unterlagen. Eingereicht werden müssen eine filmische Arbeitsprobe zu einem
vorgegebenen Thema, ein Lebenslauf, ein Motivationsschreiben und ein Zeugnis
nach Massgabe der Allgemeinen Studienordnung und der übergeordneten
Gesetzgebung (§ 4 Abs. 2 BSO).
Zuständig für die Eignungsabklärung ist die
Studiengangsleitung. Sie bestimmt zur Durchführung eine Aufnahmekommission,
bestehend aus mindestens drei Fachleuten, namentlich einer Vertretung aus der
Studiengangsleitung, der Dozierendenschaft und dem Mittelbau der Fachrichtung
Film (§ 6 Abs. 1 BSO).
Die Mitglieder der Aufnahmekommission studieren und
visionieren die eingereichten Bewerbungsunterlagen aller Studienbewerber. In
einer gemeinsamen Sitzung – die während eines ganzen Tages stattfindet – wird
über die Zulassung der Bewerber zum zweiten Teil der Eignungsabklärung
entschieden. Die positive Beurteilung der eingereichten Unterlagen ist
Voraussetzung für die Einladung zum zweiten Teil der Aufnahmeprüfung (§ 4 Abs. 3
BSO).
In der Aufnahmesitzung werden anlässlich einer ersten Bewertungsrunde
von jedem Kommissionsmitglied pro Bewerbung 0–2 Bewertungspunkte zugesprochen.
Zwei Punkte bedeuten, dass die wesentlichen Kriterien auf den ersten Blick
erfüllt sind. Bei einem Punkt erfüllt die Bewerbung die wesentlichen Kriterien
nur teilweise. Die Arbeitsprobe wie die weiteren Unterlagen werfen Fragen
betreffs der Eignung zum Filmstudium auf. In der Diskussion ist entsprechend
festzustellen, ob eine differenzierte Abklärung im zweiten Teil des Verfahrens
sinnvoll ist. Schliesslich können bei null Punkten Hinweise auf eine Eignung
für das Studium nicht oder nur sehr spärlich herausgearbeitet werden. In einer
zweiten und allenfalls dritten Runde werden sämtliche Bewerbungen diskutiert
und Punkte neu vergeben. Alle Bewerbungen bleiben bis zum Schluss im Auswahlverfahren.
Die Ergebnisse der einzelnen Runden werden schliesslich zusammengezählt.
Entsprechend der erreichten Punktezahl werden die besten dreissig Bewerber zum
zweiten Teil der Eignungsprüfung eingeladen.
Diese beinhaltet folgende Elemente: Filmvisionierung und
schriftliche Filmbesprechung, Bearbeiten gestalterischer Aufgaben, Präsentation
und Diskussion gestalterischer Arbeiten in Gruppenarbeit und ein individuelles
Aufnahmegespräch. Gemäss § 5 BSO sind für die Bewertung insbesondere folgende
Kriterien massgebend:
a.
Entwicklungsfähigkeit (künstlerisches Potential),
b.
Qualität der Arbeitsproben (Leistungen),
c.
Motivation, Interesse, Neugier (Arbeitsverhalten),
d.
Intensität (Arbeitsdisziplin),
e.
Selbsteinschätzung (Selbstkompetenz/Reflexionsfähigkeit),
f.
Team- und Kommunikationsfähigkeit (soziale Kompetenz).
Über die definitive Zulassung zum Studium entscheidet
schliesslich die Studienleitung auf Antrag der Aufnahmekommission (§ 6 Abs. 2
BSO).
4.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es gehe
darum, jedem Bewerber im Rahmen einer korrekt durchgeführten Aufnahmeprüfung
die gleiche Chance einzuräumen, sich für einen der Studienplätze zu empfehlen.
Entscheidend für die Zulassung sei demnach allein die persönliche Leistung bzw.
das Ergebnis der objektiven und nachvollziehbaren Bewertung derselben.
Die Beschwerdegegnerin habe es indes versäumt, von den
Bewerbern eine sonst übliche Selbständigkeitserklärung einzuverlangen. Deshalb
sei beim ersten Teil des Aufnahmeverfahrens nicht die persönliche Leistung der
Bewerber im Rahmen einer Prüfung, sondern allein die unter deren Namen
eingereichten filmischen Werke geprüft worden.
Dem ersten Teil des Zulassungsverfahrens ermangle es zudem
an Transparenz. Es sei weder bekannt, ob überhaupt (und was) geprüft worden sei
(und wie) bzw. welche Bemessungskriterien angewandt und inwieweit alle
Kandidaten gleich behandelt worden seien.
Wenn zudem im Prüfungsgremium teilweise wieder die
gleichen Personen Einsitz nehmen würden, welche bereits im Rahmen eines
(fakultativen) Vorkurses als Lehrkräfte mit bestimmten Kandidaten engen
persönlichen Kontakt gepflegt hätten, so sei die Unabhängigkeit der Bewertung
offensichtlich nicht mehr gewährleistet.
Angesichts dieser Schwächen und Mängel des Verfahrens sei
nicht nachvollziehbar, wieso schon nach dem ersten Teil der Eignungsprüfung
eine Vorselektion gemacht werde, zumal die Zulassung zum zweiten Teil der
Prüfung für die ZHdK einen nur geringen administrativen Mehraufwand bedeuten
würde. Die Vorinstanz habe nicht erklären können, wie das Arbeitsverhalten, die
Arbeitsdisziplin oder etwa die soziale Kompetenz einer Person beurteilt werden
könne, die man nie gesehen habe. Entsprechend hätte sie zum zweiten Teil der
Eignungsprüfung zugelassen werden müssen, um den Nachweis ihrer Eignung, das
heisst ihrer guten Kenntnisse und Fähigkeiten, tatsächlich zu erbringen.
5.
5.1
Indem die Beschwerdeführerin den generellen Ablauf der Eignungsprüfung
beanstandet, beantragt sie sinngemäss die Überprüfung der Besonderen
Studienordnung für den Bachelor of Arts in Film auf ihre Verfassungs- und
Gesetzeskonformität hin. Diese so genannte akzessorische Normenkontrolle steht
dem Verwaltungsgericht – wie auch den Rekursbehörden – zu. Die
Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts geht indes weiter als diejenige
der Rekursbehörden, die sich bei der Nichtanwendung von Rechtssätzen in der
Regel eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen haben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20
N. 25 f.).
5.1.1
Inwiefern das in § 4 ff. BSO
festgelegte zweistufige Verfahren der Eignungsabklärung übergeordnetes Recht,
insbesondere allgemeine Rechtsgrundsätze und Grundprinzipien des
Verwaltungsrechts verletzt, wie das Gebot der Gleichbehandlung, die Pflicht zur
Wahrung öffentlicher Interessen, das Gebot von Treu und Glauben oder das Verhältnismässigkeitsprinzip,
ist indes nicht ersichtlich.
5.1.2
Gemäss § 18 Abs. 2 Satz 1 FaHG
entscheidet grundsätzlich die Eignung der Studienanwärter über die Zulassung
zum Studium, wenn diesbezügliche Beschränkungen bestehen. Wie schon die
Vorinstanz festgehalten hat (auf die entsprechenden Erwägungen kann ergänzend
verwiesen werden, § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2
VRG), werden gemäss Ausbildungskonzept Bachelor of Arts in Film (www.zhdk.ch)
von den zukünftigen Studierenden folgende Fähigkeiten und Kenntnisse erwartet:
Neugier, Beobachtungsgabe, Vorstellungs- und Einfühlungsvermögen, Intelligenz,
Gestaltungswille, sprachliche Ausdrucksfähigkeit, Selbständigkeit,
künstlerische und gestalterische Fähigkeiten in Erzählung und Bild,
grundlegende Kenntnisse von audio-visuellen Produktionsabläufen sowie die
Fähigkeit, eigene Kompetenzen und Wissensdefizite richtig einzuschätzen. Sinn
und Zweck der filmischen Arbeitsprobe, aber auch des einzureichenden
Lebenslaufes, des Motivationsschreibens und des Zeugnisses ist es zu prüfen, ob
die Bewerber die genannten Fähigkeiten und Kenntnisse mitbringen. Das in § 4
f. BSO vorgeschriebene Verfahren ist dazu durchaus geeignet. Dass beim ersten
Teil der Eignungsprüfung der Schwerpunkt der Bewertung anders liegt als beim
zweiten Teil bzw. bei Letzterem einzelne Fähigkeiten und Kenntnisse – wie zum
Beispiel die Team- und Kommunikationsfähigkeit – eingehender geprüft werden,
ist durch die Verschiedenheit des ersten und zweiten Teils der Eignungsprüfung
selbstredend bedingt, verstösst aber nicht gegen übergeordnetes Recht und ist somit
nicht zu beanstanden. Durch die gewissenhafte Vorbereitung der Bewerbungsunterlagen
erhalten die Bewerber ausreichend Gelegenheit, schon in der ersten
Eignungsprüfung ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Motivation aufzuzeigen. Eine Begründung,
weshalb eine Arbeitsprobe nicht geeignet sein soll, etwas über das
künstlerische Potential oder über die Arbeitsdisziplin eines Bewerbers
auszusagen, oder ein Motivationsschreiben nicht bezüglich Motivation und
Selbsteinschätzung, bleibt die Beschwerdeführerin schuldig.
5.1.3
Dass Bewerber, die schon angesichts des
Ergebnisses der ersten Eignungsprüfung als für den Bachelor-Studiengang
ungeeignet erscheinen, nicht zum zweiten Teil der Eignungsabklärung zugelassen
werden, ist angesichts des offensichtlich aufwendigen Verfahrens des zweiten
Prüfungsteils (vgl. § 4 Abs. 4 BSO) und der beschränkten Ressourcen
der ZHdK auch nicht unverhältnismässig.
5.1.4
Das Verfahren ist zudem rechtsgleich und
willkürfrei ausgestaltet. Jeder Bewerber durchläuft die erste Aufnahmerunde und
hat entsprechend die Möglichkeit, sich zu profilieren und für den zweiten Teil
der Eignungsabklärung zu empfehlen. Dass bei Einreichen der
Bewerbungsunterlagen keine Selbständigkeitserklärung zu unterzeichnen ist,
steht dem nicht entgegen. Die Unterzeichnung einer Selbständigkeitserklärung
bei Einreichen einer Arbeitsprobe mag zwar in der Praxis üblich sein, ist jedoch
aus rechtlicher Sicht nicht geeignet, die Urheberschaft einer Arbeitsprobe
konkret nachzuweisen und bietet entsprechend auch keinen zureichenden Schutz
gegen Missbrauch, wie die Beschwerdeführerin vorbringt. Unredliches Verhalten
kann im Übrigen auch bei Prüfungen mit physischer Präsenz der Kandidaten nicht
vollständig ausgeschlossen werden. Massgeblich ist vielmehr, ob die Möglichkeit
besteht, auf konkrete Hinweise für unredliches Verhalten angemessen zu
reagieren, und dass entsprechend auch reagiert wird. Dem entsprechend legt § 16
ASO fest, dass alle Studierenden ihre Leistungen eigenständig zu erbringen
haben. Nicht eigenständig erbrachte Leistungen wie Übernahmen, Plagiate und
andere Verwertungen fremder Arbeitsergebnisse oder Leistungen gelten als
unredlich und werden als nicht bestanden bewertet. Hinweise, dass vorliegend
einzelne Arbeitsproben nicht selbständig durch die Bewerber erstellt wurden und
die Beschwerdeführerin deshalb benachteiligt wurde, sind indes keine
ersichtlich und werden durch die Beschwerdeführerin auch in keiner Weise vorgebracht.
5.2
Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass die
Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme überzeugend, nachvollziehbar und
ausführlich sowohl das Auswahlverfahren als auch die Bewertung der
Arbeitsproben, der Lebensläufe und der Motivationsschreiben begründete. Wie die
Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens aufzeigt, befassten sich die Mitglieder der Aufnahmekommission in
drei Bewerbungsrunden eingehend mit den eingereichten Bewerbungsunterlagen.
Entsprechend wurde die Qualität der Arbeitsprobe, das heisst die inhaltliche
und formale Ausprägung, die Originalität der filmischen Umsetzung, die
angemessene und konsequente Verwendung der filmischen Mittel, der Bezug zum
gestellten Thema und die Intensität und Dringlichkeit des Anliegens, bewertet.
Die Lebensläufe und Motivationsschreiben wurden insbesondere auf individuelle
künstlerische Anlagen, Vorhaben, konkrete Ansätze und Motive hin untersucht
sowie die Selbsteinschätzung im Vergleich mit der erbrachten Leistung
überprüft. Eingeschätzt wurden auch die Entwicklungsfähigkeit und das
künstlerische Potential der Bewerber. Für die Bewertung der eingereichten
Bewerbungen wurden somit objektive, nachvollziehbare und transparente Kriterien
angewendet, die im Einklang mit den Bestimmungen zur Eignungsprüfung stehen (§ 3
ASO, § 5 BSO).
5.3
Bezüglich der Bewertung der eingereichten Unterlagen und der Arbeitsprobe
der Beschwerdeführerin legte die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme die
Begründung der Kommissionsmitglieder für die negative Gesamtbeurteilung offen:
Bei der Filmprobe der Beschwerdeführerin sei der Einsatz der narrativen und
filmästhetischen Mittel stark geprägt durch bekannte Muster aktueller TV-Serien
(ohne deren Dichte und Dramatik zu erreichen). Ein eigener Ansatz sei nicht spürbar.
Es bestehe kein Interesse an den Figuren, kein Interesse an den Ursachen und
Hintergründen ihres Tuns und ihrer Gefühle. Handlungen und Haltungen derselben
seien nicht erschliessbar. Die Inszenierung sei auf Effekte fixiert. Das Spiel
der Akteure wirke daher gestellt, gekünstelt und unecht. Die Figuren hätten
keinen authentischen Moment, würden mechanisch wirken und puppenhaft. Weiter
genannt wurde die Konventionalität in den gestalterischen Details und eine
unklare Erzählperspektive und -struktur; zum Beispiel sei die
"Gedanken"-Flash-Sequenz nicht wirklich verständlich. Der über die
ganze Spieldauer durchgezogene und dominante Musik-Track solle wohl Spannung
evozieren, wirke aber zu aufgesetzt, eine differenzierte Tonebene gebe es
nicht. Schliesslich wurde bemerkt, dass die Beschwerdeführerin zwar enthusiastisch
sei, aber neben einer grundsätzlichen Begeisterung keinerlei persönliche
Motive, Ansätze oder Themen erkennbar seien. Ebenso wenig sei eine klare und
realistische Selbsteinschätzung sichtbar.
Aus dem anonymisierten Protokoll der 1. Auswahlsitzung der
Aufnahmekommission ist die entsprechende Punktevergabe ersichtlich. Die
Beschwerdeführerin erhielt insgesamt einen Punkt und lag somit deutlich im
unteren Punktesegment. Entsprechend wurde sie nicht zum zweiten Teil der
Eignungsprüfung eingeladen. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin erscheint als
vertretbar (siehe vorne 2.2). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die
Beschwerdegegnerin ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat. Die Vorinstanz
ist somit zu Recht zum Schluss gekommen, der Rekurs erweise sich insoweit als unbegründet.
5.4
Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin weiter vor, die
Mitglieder der Aufnahmekommission seien befangen gewesen. Persönliche
Befangenheit ist dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind,
Misstrauen in die Unparteilichkeit einer massgeblich an einem Entscheid
mitwirkenden Person zu erwecken (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a
N. 11). Ob Lehrkräfte, welche im Rahmen des Propädeutikums potentielle
zukünftige Studenten betreuen, generell als persönlich befangen zu qualifizieren
sind und deshalb nicht als Mitglieder der Aufnahmekommission über die Zulassung
zum Studium an der ZHdK entscheiden sollen, kann offen bleiben. Wie die
Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort darlegt, unterrichtete vorliegend
keines der Mitglieder der Auswahlkommission im Propädeutikum. Auch die
Tatsache, dass – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – überproportional
viele Absolventen des entgeltlichen Vorkurses zum Studiengang zugelassen
wurden, vermag keinen Anschein der Befangenheit zu begründen. Das Propädeutikum
soll gerade die qualitativ notwendige künstlerisch-gestalterische Vorbildung im
Hinblick auf das künftige Bachelor-Studium an einer Kunsthochschule vermitteln.
Entsprechend ist nachvollziehbar, dass deren Teilnehmer mit den für die Zulassung
erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gerüstet sind und somit
überproportional häufig die Eignungsprüfung bestehen. Allein aus der Tatsache,
dass der Vorkurs entgeltlich ist, kann noch nicht auf eine Befangenheit
geschlossen werden. Das Kursgeld ist unabhängig von einem allfällig späteren
Bestehen der Eignungsprüfung geschuldet. Die Beschwerde erweist sich
diesbezüglich somit ebenfalls als unbegründet.
6.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die
Beschwerdeführerin, dass ihr der rechtzeitige Einblick in die Prüfungsakten
verweigert worden sei.
6.1
Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) umfasst das Recht
der Privaten, in einem von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten
Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu
erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen
zu können (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 1672). Das
Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör
vermittelt den Beteiligten eines Verwaltungs- bzw. Verwaltungsjustizverfahrens
grundsätzlich den Anspruch auf Einsicht in sämtliche beweiserheblichen Akten,
sofern in der sie ummittelbar betreffenden Verfügung auf solche abgestellt
wird. In diesem Sinn dient das Akteneinsichtsrecht einerseits der Sachaufklärung
und stellt es andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren
dar. Der von einem Verwaltungsakt Betroffene kann sich nur dann wirksam zur Sache
äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihm die Möglichkeit
eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei
ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Zwar wird Akteneinsicht
grundsätzlich nur auf Gesuch hin gewährt. Indessen haben die Behörden, um das
Akteneinsichtsrecht nicht von vornherein zu vereiteln, die Beteiligten über den
Beizug neuer entscheidwesentlicher Akten zu informieren, welche diese nicht
kennen und auch nicht kennen können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 71; BGE
132.
V 387 E. 6.2).
6.2
Wie die Rekurskommission aber zu Recht festgehalten hat, unterliegen gemäss
Bundesgerichtspraxis "verwaltungsinterne" Akten nicht dem Akteneinsichtsrecht
(BGE 125 II 473 E. 4c/cc, 115 V 297 E. 2g/bb, 113 Ia E. 4c/cc mit weiteren
Hinweisen). Als verwaltungsinterne Akten geltend dabei Unterlagen, denen bei
der Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, welche vielmehr
ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit für
den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind. Freiwillig erstellte
Aufzeichnungen einzelner Experten unterliegen folglich nicht dem Akteneinsichtsrecht
(BGr, 7. Februar 2002,2P.223/2001, E. 3b, und 13. August 2004,
2P.23/2004, E. 2.4, beides unter www.bger.ch; VGr, 18. November 2009,
VB.2009.00168, E. 5.3, www.vgrzh.ch; ferner Kölz/Bosshart/Röhl, § 8
N. 67; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör
im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 229). Jedoch können
nachträgliche Stellungnahmen von mitwirkenden Experten etwa auf Rekurs oder Beschwerde
hin als Beweismittel angerufen oder verwendet werden (BGr, 7. Februar
2002,2P.223/2001, E. 3b, www.bger.ch). Nicht unter das Akteneinsichtsrecht
fallen somit die persönlichen Notizen der Aufnahmekommissionsmitglieder.
Hingegen werden das Protokoll der 1. Auswahlsitzung der Aufnahmekommission vom
26.
März 2009 und die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zur Bewertung
der ersten Eignungsprüfung vom Einsichtsrecht erfasst.
6.3
Das Recht auf (unumschränkte) Akteneinsicht findet aber seine Grenzen an
öffentlichen Interessen des Staates und berechtigten Geheimhaltungsinteressen
Dritter (Alexander Dubach, Das Recht auf Akteneinsicht, Zürich 1990, S. 123
ff.). Ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besitzen namentlich
Prüfungskandidaten hinsichtlich der Einsichtnahme in ihre Prüfungsunterlagen
durch andere Kandidaten (BGE 121 I 225 E. 2c f.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 9
N. 7). Die Verweigerung der Einsichtnahme hat sich auf diejenigen Aktenstücke
zu beschränken, bei denen das Geheimhaltungsinteresse überwiegt. Die
Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht der Beschwerdeführerin bei ihrem
persönlichen Vorsprechen am 24. April 2009 die Einsichtnahme verweigert
und das Protokoll – das Angaben zur Punktevergabe an alle Bewerber beinhaltet –
zunächst anonymisiert, zumal nach Erheben des Rekurses an die Rekurskommission
grundsätzlich dieser der Entscheid über die Gewährung des Akteneinsichtsrechts
zustand (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 63).
6.4
Mit Schreiben vom 14. April 2009 bestätigte die Rekurskommission der
Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Rekursschrift. Sie teilte der
Beschwerdeführerin zudem mit, dass sie sich wieder mit ihr in Verbindung setzen
werde, sobald die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin eingetroffen sei.
Gleichentags setzte sie der Beschwerdegegnerin dafür eine Frist von 30 Tagen an
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 26 N. 28). Die fristgerecht eingereichte
Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2009 zur Bewertung der
Bewerbungsunterlagen der Beschwerdeführerin und das anonymisierte Protokoll –
für dessen Fälschung bzw. Vordatierung wiederum in keiner Weise konkrete
Verdachtsgründe vorliegen – wurden der Beschwerdeführerin entsprechend am 13. Mai
2009.
zugestellt. Der Letzteren wurde wiederum eine Frist von 30 Tagen eingeräumt,
um eine abschliessende Stellungnahme einzureichen. Mit Schreiben vom 4. und 11. Juni
2009.
machte die Beschwerdeführerin von diesem Recht Gebrauch. Auch anlässlich
der Sachverhaltsermittlung durchgeführte Korrespondenz wurde der
Beschwerdeführerin weitergeleitet. Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern
das Akteneinsichtsrecht hier verletzt sein sollte.
6.5
Ein Rückzug des Rekurses wäre zudem während der ganzen Verfahrensdauer bis
spätestens zur Zustellung des Rekursentscheides zulässig gewesen (RB 1965
Nr. 13; Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 15). Die Beschwerdeführerin
konnte somit die Zustellung der massgeblichen Akten durch die Rekurskommission
abwarten, um dann in aller Ruhe die Akten zu studieren und einen Entscheid über
einen allfälligen Rückzug des Rekurses zu treffen, nachdem ein Rückzug des
Gesuchs um Erlass einer vorsorglichen Massnahme im Zeitpunkt des
beschwerdeführerischen Begehrens um Akteneinsicht ohnehin nicht mehr möglich
gewesen wäre. Dahingestellt kann folglich bleiben, ob der Beschwerdeführerin
allenfalls noch vor Erlass der Präsidialverfügung vom 16. April 2009
Akteneinsicht hätte gewährt werden müssen.
7.
7.1
In Bezug auf die Präsidialverfügung vom 16. April 2009, womit das
Gesuch der Beschwerdeführerin um provisorische Zulassung zum zweiten Teil der
Eignungsprüfung abgewiesen wurde, macht die Beschwerdeführerin geltend, die
Rekurskommission habe den Antrag abgelehnt, obwohl sie noch gar nicht im Besitz
der Rekursakten gewesen sei. Zudem sei der Antrag auf provisorische Zulassung
begründet gewesen, da ihr bei einer späteren Gutheissung der Beschwerde ein
sonst nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen wäre.
7.2
Gemäss § 6 VRG trifft die Verwaltungsbehörde "die nötigen
vorsorglichen Massnahmen". Nach Lehre und Rechtsprechung bezwecken solche
Massnahmen, einen umfassenden und effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.
Vorausgesetzt wird, dass ohne die Anordnung der vorsorglichen Massnahmen ein
schwerer, wahrscheinlich eintretender Nachteil droht. Vorsorgliche Massnahmen
sind indes nur provisorisch und werden in der Regel aufgrund einer summarischen
Prüfung der Sach- und Rechtslage getroffen. Denn die tatsächlichen
Sachverhaltsermittlungen, die einer Anordnung vorausgehen müssen, können
bisweilen einige Zeit in Anspruch nehmen, während das öffentliche Interesse und
das Interesse privater Dritter oft ein sofortiges Eingreifen der zuständigen
Behörde bzw. des Gerichts erforderlich machen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 6
N. 1, 6).
Vorliegend war die zeitliche Dringlichkeit angesichts des
Termins der zweiten Eignungsprüfung – die vom 21. bis zum 24. April 2009
stattfand – gegeben. Es war daher verfahrensmässig erforderlich, einstweilen
ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin und ohne abgeschlossene
Sachverhaltsermittlung über die provisorische Zulassung zu entscheiden.
Angesichts des Verfahrensausgangs erwies sich die Ablehnung des Antrags auf
vorsorgliche Massnahme auch nicht als ungerechtfertigt.
7.3
Auch über das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 25. April 2009 um
Aktenedition durfte die Rekurskommission ohne Beizug der Rekursakten befinden.
Die Untersuchungsmaxime verpflichtet die Behörden und Gerichte grundsätzlich,
den entscheidrelevanten Sachverhalt umfassend zu ermitteln (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 7 N. 16). Welche Beweismittel rechtserheblich sind und zur Klärung des
Sachverhalts beitragen und welche nicht, hat die Behörde nach pflichtgemässem
Ermessen zu entscheiden; es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Die antizipierte
Beweiswürdigung und der darauf beruhende Verzicht auf Beweisabnahme sind mit
dem Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7
N. 10; BGE 127 V 491 E. 1b, 125 I 209 E. 9b). Inwiefern der
Beizug der Rekursakten für den Entscheid über die Aktenedition entscheidrelevant
gewesen sei soll, wird durch die Beschwerdeführerin nicht konkretisiert. Es ist
nicht zu beanstanden, dass die Rekurskommission über den prozessualen Antrag
auf Aktenedition ohne Vorliegen der Rekursakten entschied. Nicht zu beanstanden
sind auch die Erwägungen der Vorinstanz zur Begründetheit der Eingabe,
insbesondere der fehlenden Dringlichkeit der Aktenedition und den nicht
substantiierten Vorwürfen einer möglichen Manipulation der Prüfungsresultate
durch die ZHdK. Auf die zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Beschwerdeführerin
setzt sich mit der Begründung der Vorinstanz denn auch in keiner Weise auseinander.
8.
Der Entscheid der ZHdK über die Zulassung zum zweiten Teil
der Eignungsprüfung ging am 4. April 2009 bei der Beschwerdeführerin ein.
Erst mit Schreiben vom 11. Juni 2009 und somit nach Ablauf der Rekursfrist
liess die Beschwerdeführerin beantragen, die ZHdK sei zu verpflichten, ihr
einen Teil der bezahlten Prüfungskosten zurückzuerstatten. Nach Ablauf der
Rekursfrist kann ein Antrag nicht mehr ergänzt oder erweitert werden, auch
nicht im Rahmen eines allfälligen zweiten Schriftenwechsels. Lediglich in Nebenpunkten
– namentlich in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen – kann eine
Ergänzung oder Erweiterung des Rekursantrags erfolgen. Ein Teilrückzug ist
indes jederzeit zulässig (Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 15 mit Hinweis). Das
Begehren um Rückerstattung eines Teils der Prüfungskosten geht über den
ursprünglich gestellten Antrag auf Aufhebung des Zulassungsentscheids der
Beschwerdegegnerin hinaus. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht auf den
verspäteten Antrag der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
9.
9.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe der Rekurskommission
offeriert, den Rekurs zurückzuziehen, wenn ihr keine Kosten auferlegt würden.
Die Hochschulrekurskommission hätte es deshalb in der Hand gehabt, frühzeitig
und bei noch tiefem Kostenstand dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzug
des Rekurses unter Kostenerlass und Abschreibung des Verfahrens stattzugeben.
9.2
Der Rückzug von Rechtsmitteln ist aufgrund der Dispositionsmaxime bis zur
Zustellung des Rechtsmittelentscheids stets zulässig. Ein Rückzug muss
ausdrücklich und vorbehaltlos, das heisst bedingungslos erfolgen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 15, § 63 N. 2; RB 1983
Nr. 61; VGr, 19. März 1999, VB.98.00375, E.
2c). Die Beschwerdeführerin machte den Rückzug des Rekurses ausdrücklich davon
abhängig, dass ihr keine Kosten auferlegt würden. Ein klarer Wille, das
Rechtsmittel zurückzuziehen, ist damit nicht (formgültig) geäussert worden. Die
Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass kein vorbehaltloser und
damit kein rechtsgültiger Rekursrückzug erfolgt sei, und sie ist somit auch zu
Recht nicht auf den Vorschlag der Beschwerdeführerin eingegangen.
10.
Die Beschwerdeführerin bemängelt den angefochtenen Entscheid
schliesslich auch in Bezug auf die Kostenfolgen.
10.1
Es ist zulässig, das Rechtmittel mit einer so genannten Kostenbeschwerde zu
verbinden. Das Verwaltungsgericht ist auch zur Beurteilung einer
Kostenbeschwerde zuständig, sofern sie im Zusammenhang mit einem Endentscheid
erfolgt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 48 N. 2).
10.2
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Spruchgebühr von
Fr. 800.-, Schreibgebühren von Fr. 336.- und Zustellungskosten von
Fr. 13.- auferlegt.
10.2.1
Laut § 13 Abs. 1 Satz 1
des VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und
Kosten auferlegen. Im Rekursverfahren tragen nach § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG die Parteien die Kosten in der Regel entsprechend ihrem
Unterliegen. Diese Bestimmung ist Ausfluss des verwaltungsrechtlichen
Prinzips, dass Kosten von jenem Beteiligten zu tragen sind, der sie durch sein
Verhalten verursacht hat (vgl. RB 1967 Nr. 1, 1970 Nr. 1, 1985
Nr. 3; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 14). Je nach den Umständen kann
auf die Erhebung von Verfahrenskosten aber aus Billigkeitsgründen verzichtet
werden (vgl. RB 1967 Nr. 2 und 1985 Nr. 3; Kölz/Bosshart/Röhl § 13
N. 23; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 702).
Falsche Vorstellungen über den Sachverhalt vermögen allerdings nichts an der
Kostenfolge zu ändern, denn subjektive Vorstellungen (auch rechtlichen Inhalts)
und Beweggründe eines Rechtsmittelklägers bleiben ohne Auswirkungen auf den
durch die Rechtsmittelerhebung verursachten Aufwand, weshalb die Kostenpflicht
von inneren Vorgängen dieser Art unberührt bleibt. Anders entscheiden hiesse,
das der aufgezeigten gesetzlichen Ordnung zugrunde liegende Verursacherprinzip
preiszugeben: Da der Misserfolg eines Rechtsmittels in der Mehrzahl der Fälle
letztlich auf unrichtigen Vorstellungen desjenigen beruht, dessen Begehren
abgewiesen worden oder ungeprüft geblieben ist, müsste die Berufung der
solchermassen unterlegenen Partei auf achtenswerte Beweggründe regelmässig dazu
führen, dass die von ihr verursachten Kosten vom Gemeinwesen oder der
Gegenpartei zu tragen wären, wodurch der Sinn und Zweck der gesetzlichen
Regelung über die Kostenauflage ins Gegenteil verkehrt würde (VGr, 11. November
2004, VB.2004.00224, E. 2.5, www.vgrzh.ch).
10.2.2
Die Festsetzung und Verlegung der
Verfahrenskosten ist weitgehend eine Frage des Ermessens, dessen Ausübung vom
Verwaltungsgericht nur in beschränktem Umfang überprüft werden kann
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 37 und 8; siehe oben 2.1). Die freie Nachprüfung
ist daher nur möglich, soweit eine Rechtsverletzung vorliegt. Als
Rechtsverletzungen gelten unter anderem Ermessensmissbrauch und Ermessensüber-
und -unterschreitung. Die bloss unzweckmässige Ermessensausübung kann beim
Verwaltungsgericht nicht gerügt werden. Qualifizierte Ermessensfehler macht die
Beschwerdeführerin nicht geltend, noch sind solche ersichtlich. Der
Beschwerdeführerin wurden, entsprechend ihrem vollständigen Unterliegen und in
Übereinstimmung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, die Kosten für das
Rekursverfahren auferlegt.
10.2.3
Die Frage, ob es zweckmässig gewesen
wäre, der Beschwerdeführerin aus Billigkeitsgründen die Kosten zu erlassen bzw.
diese auf die Staatskasse zu nehmen, hat das Verwaltungsgericht nicht zu
beantworten. Anzumerken bleibt aber, dass die Beschwerdeführerin die Kosten des
Rekursverfahrens und auch der zwei Präsidialverfügungen verursacht hat. Es
lässt sich gerade mit Hinblick auf die erste Präsidialverfügung nämlich nicht
sagen, die Beschwerdeführerin habe die Rekurskommission unbedingt vorsorglich
anrufen müssen. Das würde bedeuten, den bei einer Prüfung Gescheiterten im
Umfeld von gestaffelten Eignungsprüfungen oder von letztmöglichen
Wiederholungsprüfungen einfach jedes Prozessrisiko abzunehmen.
10.3
Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der Kostenhöhe.
10.3.1
Vor der Rekurskommission gehören zu den
Verfahrenskosten die Spruchgebühr sowie die Schreibgebühren, Barauslagen und
Zustellungskosten (§ 15 Abs. 1 der Verordnung über Organisation und
Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober
1998.
in Verbindung mit § 7 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden
vom 30. Juni 1966 [GebührenO, LS 682]). Die Spruchgebühr beträgt je nach
dem Zeitaufwand sowie der finanziellen und rechtlichen Tragweite, die dem
Entscheid im Einzelfall zukommt, Fr. 200 bis Fr. 1000 (Abs. 2). In
besonders aufwendigen Verfahren kann die Spruchgebühr unter Angabe der Gründe
bis auf das Doppelte erhöht werden (Abs. 3). In Bezug auf die Erhebung von
Schreibgebühren enthält § 7 Abs. 1 GebührenO detaillierte Angaben:
Für die erste Ausfertigung beträgt die Gebühr Fr. 15.- pro A4-Seite, wobei
sich der Betrag für eng beschriebene oder gedruckte Seiten um 50 % erhöht
(lit. a); für die 2.–10. Ausfertigung werden pro kopierte Seite
Fr. 3.- und pro gedruckte Seite Fr. 7.- erhoben (lit. b); für
jede weitere Ausfertigung betragen die Schreibgebühren pro kopierte Seite
Fr. 1.50 und pro gedruckte Seite Fr. 3.- (lit. c); für Fotokopien
können je nach Auflage Fr. 0.50 bis Fr. 2.- verlangt werden
(lit. e). Massgebend für die Berechnung der Schreibgebühren ist die Zahl
der Ausfertigungen gemäss Mitteilungssatz des Dispositivs unter Einschluss
eines Aktenexemplars (§ 7 Abs. 2 GebührenO). Für Korrespondenzen
werden Schreibgebühren verrechnet, wenn eine Staatsgebühr zu erheben ist (§ 7
Abs. 3 GebührenO). Die Schreibgebühren sollen, sofern nichts anderes
bestimmt ist, mit den Porto- und Barauslagen zur Gebühr hinzugerechnet werden (§ 7
Abs. 4 GebührenO).
10.3.2
Im vorliegenden Fall sind die von der
Vorinstanz erhobenen Verfahrenskosten nicht zu beanstanden: Die auferlegte
Spruchgebühr von Fr. 800.- bewegt sich innerhalb des gemäss für das
Verfahren vor der Rekurskommission vorgesehenen Kostenrahmens. Die Rekurskommission
begründete in ihrer Vernehmlassung deren Höhe nachvollziehbar und schlüssig damit,
dass die Spruchgebühr, die üblicherweise Fr. 400.- betrage, bei der Beschwerdeführerin
höher ausgefallen sei, weil darin auch die Kosten für die zwei erlassenen
Präsidialverfügungen inbegriffen seien. Ebenso wenig sind die auferlegten
Schreibgebühren von Fr. 336.- und die Zustellungskosten von Fr. 13.- zu
bemängeln, zumal der zweifach ausgefertigte Entscheid der Rekurskommission 17
Seiten umfasst und im Verlauf des Verfahrens zahlreiche Kopien anzufertigen
waren. Inwiefern die Höhe der Kosten zu beanstanden sein sollte, ist nicht
einzusehen und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher begründet.
10.4
Die vorinstanzliche Kostenauflage erweist sich im Rahmen der dem
Verwaltungsgericht zukommenden Rechtskontrolle als rechtmässig.
11.
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Dauer des
vorinstanzlichen Verfahrens.
11.1
Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen
Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV;
§ 4a VRG, vgl. auch § 27a VRG). Der Zeitraum, welcher für die Beurteilung
der Verfahrensdauer relevant ist, beginnt in Verwaltungssachen entweder mit der
Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei der zuständigen Behörde oder, wenn
kein Gesuch gestellt wurde, mit der Rechtshängigkeit der Anfechtung einer Verfügung.
Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der
spezifischen Umstände des Einzelfalls festzulegen. Dabei wird vorab auf den
Umfang und die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Betroffenen und der
Behörden sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt
(Gerold Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische
Bundesverfassung, Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 29 Rz. 12 mit
Hinweisen; VGr, 5. April 2006, VB.2005.00579, E. 3.2, www.vgrzh.ch).
Relevant ist schliesslich die Bedeutung des Verfahrensausgangs für den Rechtsuchenden:
je grösser die Bedeutung, um so schwerer wiegt der Anspruch auf beförderliche
Erledigung.
In jüngster Zeit hat sich das Verwaltungsgericht mehrmals zur
Frage nach der angemessenen Verfahrensdauer geäussert: Bei einem rund ein Jahr
dauernden Rekursverfahren betreffend Kündigung hat es eine Zeitspanne von acht
Monaten zwischen dem Abschluss des Schriftenwechsels bzw. der
Sachverhaltsermittlungen und dem Endentscheid "gerade noch als angemessen"
bezeichnet (VGr, 8. Juli 2009, PB.2009.00006, E. 7.3). In einem Fall
betreffend Führerausweisentzug betrachtete das Gericht ein Rekursverfahren, bei
welchem zwischen dem Abschluss des Schriftenwechsels und dem Endentscheid rund
13.
Monate verstrichen waren, als zu lang (VGr, 11. Februar 2009,
VB.2008.00258, E. 4.6, www.vgrzh.ch). Als ebenfalls zu lang wertete das Gericht
ein Rekursverfahren betreffend Kostenübernahme für Sonderschulung und bejahte
dementsprechend eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots: Obwohl der Fall
weder besondere Schwierigkeiten noch Dimensionen aufwies und keine aufwendigen
Sachverhaltsabklärungen erforderte, dauerte das Rekursverfahren insgesamt rund
eineinhalb Jahre (VGr, 17. Dezember 2008, VB.2008.00438, E. 2.3). Eine
Verletzung der Pflicht zur Verfahrensbeschleunigung stellte das Gericht in
einem weiteren Fall betreffend Führerausweisentzug fest, weil nach Abschluss
des Schriftenwechsels im Rekursverfahren die Strafakten erst nach einem Jahr
und neun Monaten beigezogen worden waren (VGr, 21. Mai 2008,
VB.2008.000147, E. 4.4 f., www.vgrzh.ch).
11.2
Eine Verfahrensdauer von sieben Monaten kann angesichts der vorliegenden
spezifischen Umstände nicht als Rechtsverzögerung gelten. Die Beschwerdeführerin
machte mehrere Eingaben, so zuletzt mit Schreiben vom 11. Juni 2009. Mit
Schreiben vom 26. Juni 2009 wurde die Rekurskommission über den an die
ZHdK gestellten Antrag um Aufnahme "sur dossier" informiert. Zwischen
dem Abschluss des Schriftenwechsels und dem Entscheid der Rekurskommission
lagen somit fünf Monate, zwischen dem der Beschwerdeführerin zur Kenntnis
gebrachten Abschluss der Sachverhaltsabklärungen und dem Entscheid noch zwei
Wochen. Die Verfahrensdauer verstösst angesichts der zahlreichen Begehren und
der umfassenden Rekursschrift der Beschwerdeführerin nicht gegen das Beschleunigungsgebot.
Im Übrigen könnte die Feststellung einer Rechtsverzögerung ohnehin nur dann
verlangt werden, wenn die Beschwerdeführerin die Vorinstanz erfolglos um eine raschere
Abwicklung des Verfahrens ersucht und ihr entsprechendes Interesse dargetan
hätte (BGr, 16. Oktober 2008,2D_110/2008, E. 5, www.bger.ch). Dass
die Beschwerdeführerin dies getan hätte, kann denn Akten nicht entnommen werden
und wird von ihr auch nicht behauptet.
12.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als
unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie überhaupt einzutreten
ist.
13.
13.1
Als unterliegende Partei wird die Beschwerdeführerin
grundsätzlich kostenpflichtig. Zu prüfen bleibt das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Beschwerdeführerin verlangt sinngemäss Kostenfreiheit vor beiden
Instanzen, ohne aber ein entsprechendes Gesuch bereits im vorinstanzlichen
Verfahren gestellt zu haben.
13.2
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen
die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Die unentgeltliche
Rechtspflege wird jedoch nicht von Amtes wegen, sondern nur auf begründetes
Gesuch hin gewährt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 22). Ein solches kann jederzeit
während des Verfahrens gestellt werden. Die Wirkungen der
unentgeltlichen Rechtspflege treten jedoch erst ab dem Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung ein, und jene wird mithin regelmässig nicht rückwirkend
gewährt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 12). Eine Partei, die – aus
welchen Gründen auch immer – auf Kredit Dritter oder ihres Anwalts prozessiert,
obwohl sie unentgeltliche Rechtspflege hätte verlangen können, kann nicht damit rechnen, dass der Staat ihre Prozesskosten später
rückwirkend übernehmen werde (vgl. zum Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 3
BV: BGr, 23. Februar 2010,5A_843/2009, mit Hinweis auf BGE 120 I 203, www.bger.ch). Demnach ist vorliegend nur über die Verfahrenskosten im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu befinden.
13.3
Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist angesichts der
eingereichten Unterlagen auszugehen. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen,
bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf
Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel
verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem
Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein
Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb
anstrengen können, weil es ihn nichts kostet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16
N. 32).
Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den Rügen der
Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und die Rechtslage ausführlich und
korrekt dargelegt. Im Beschwerdeverfahren wiederholte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen die Begründung ihrer Rekursanträge, ohne in substantiierter und
rechtlich massgeblicher Weise auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Die
Anträge der Beschwerdeführerin müssen als aussichtslos bezeichnet werden. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung ist deshalb abzuweisen.
14.
Nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (BGG) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen
Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung (Art. 83 lit. t BGG). Deshalb
ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verweisen (Art. 113 BGG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung von Kostenfreiheit
wird abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …