Lexipedia

Entscheid

VB.2010.00002

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00002

24. Februar 2010Deutsch5 min

(URT.2010.12135)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Spitalverband Bülach führte eine Submission

"Computertomograph 64 Zeilen" durch. Mit Schreiben vom 22. Dezember

2009 wurde der A AG mitgeteilt, dass der Zuschlag vorbehältlich der Zustimmung

durch den Verwaltungsrat des Spitals Bülach an die C AG erteilt wird.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob die A AG am 4. Januar 2010 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des

angefochtenen Zuschlagsentscheids.

Da unklar war, ob überhaupt ein Anfechtungsobjekt

vorliegt, wurde der Beschwerdegegner eingeladen, insbesondere auch zu dieser

Frage Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 21. Januar 2010 teilte er mit,

in Bezug auf die vorliegende Beschwerde habe noch kein gültiges

Anfechtungsobjekt vorgelegen. Am 3. Februar 2010 beantragte er

schliesslich, das vorliegende Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit

abzuschreiben und die Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort abzunehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Da sich

die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, entscheidet das Gericht

gemäss § 38 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) auf dem Zirkulationsweg und mit summarischer Begründung.

1.2

Das

Verwaltungsgericht hat seine Zuständigkeit von Amtes wegen zu überprüfen (§ 70

in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG). Nach § 41 VRG beurteilt das

Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden,

sofern das Verwaltungsrechtspflegegesetz oder ein anderes Gesetz nicht eine

abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig

bezeichnet.

Der Begriff der Anordnung in § 41 VRG entspricht

grundsätzlich demjenigen der Verfügung (VGr, 2. September 2009,

VB.2009.00388, E. 1.1; 22. November 2007, VB.2007.00378, E. 2.2;

13.

November 2003, VB.2003.00298, E. 1a, alle unter www.vgrzh.ch;

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 11, § 41

N. 5). Unter den Begriff der Verfügung fallen – entsprechend der

bundesgesetzlichen Legaldefinition in Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) –

individuell-konkrete Anordnungen, das heisst individuelle, an den Einzelnen

gerichtete Hoheitsakte, durch welche eine konkrete verwaltungsrechtliche

Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer

Weise geregelt wird (BGE 121 II 473 E. 2a).

1.3

Dem

Absageschreiben an die Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2009 war ein

Blatt mit der Aufschrift "Submissionsergebnis / Verfügung" beigelegt,

gemäss welchem die ausgeschriebenen Leistungen "unter vorbehältlicher

Zustimmung des Verwaltungsrats" an die Mitbeteiligte vergeben werden. Es

enthielt zudem eine Rechtsmittelbelehrung, in der die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht angegeben wurde. Da jedoch gemäss den Ausführungen des

Beschwerdegegners der Verwaltungsrat für das vorliegende Vergabegeschäft

zuständig ist und dieser erst nach Zustellung des Absageschreibens die Vergabe

des Auftrags an die Mitbeteiligte beschlossen hat, fehlt dem Absageschreiben

vom 22. Dezember 2009 samt Beilage die erforderliche Verbindlichkeit.

Somit liegt keine anfechtbare Anordnung vor, weshalb auf die Beschwerde nicht

eingetreten werden kann.

2.

Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens werden aufgrund

der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung dem Beschwerdegegner auferlegt (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

3.

In Bezug auf die Rechtsmittelbelehrung ist trotz des

fehlenden Anfechtungsobjekts davon auszugehen, dass es sich vorliegend um einen

Entscheid auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen im Sinn von Art. 83

lit. f des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) handelt.

Der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags erreicht die im Staatsvertragsbereich

massgebenden Schwellenwerte, weshalb gegen diesen Beschluss, sofern sich eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden

kann, andernfalls nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113

ff. BGG zulässig ist (Art. 83 lit. f in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1

lit. a und Art. 113 BGG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 590.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Gegen diesen

Beschluss kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,

kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung

an…