VB.2010.00002
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00002
24. Februar 2010Deutsch5 min
(URT.2010.12135)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00002
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.02.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Submission
Lieferung eines Computertomographen für das Spital Bülach. Nichteintreten mangels eines Anfechtungsobjekts.
Gemäss Absageschreiben an die Beschwerdeführerin wurden die ausgeschriebenen Leistungen "unter vorbehältlicher Zustimmung des Verwaltungsrats" an die Mitbeteiligte vergeben. Da jedoch der Verwaltungsrat für das vorliegende Vergabegeschäft zuständig ist und dieser erst nach Zustellung des Absageschreibens die Vergabe des Auftrags an die Mitbeteiligte beschlossen hat, liegt keine anfechtbare Anordnung vor (E. 1.3).
Nichteintreten.
Stichworte:
ANFECHTUNGSOBJEKT
ANORDNUNG
NICHTEINTRETEN
SUBMISSIONSRECHT
VERBINDLICHKEIT
Rechtsnormen:
§ 41 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2010.00002
Beschluss
der 1. Kammer
vom 24. Februar 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Tanja Kamber.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Spitalverband Bülach, vertreten durch RA B,
Beschwerdegegner,
und
C AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Spitalverband Bülach führte eine Submission
"Computertomograph 64 Zeilen" durch. Mit Schreiben vom 22. Dezember
2009 wurde der A AG mitgeteilt, dass der Zuschlag vorbehältlich der Zustimmung
durch den Verwaltungsrat des Spitals Bülach an die C AG erteilt wird.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob die A AG am 4. Januar 2010 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des
angefochtenen Zuschlagsentscheids.
Da unklar war, ob überhaupt ein Anfechtungsobjekt
vorliegt, wurde der Beschwerdegegner eingeladen, insbesondere auch zu dieser
Frage Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 21. Januar 2010 teilte er mit,
in Bezug auf die vorliegende Beschwerde habe noch kein gültiges
Anfechtungsobjekt vorgelegen. Am 3. Februar 2010 beantragte er
schliesslich, das vorliegende Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit
abzuschreiben und die Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort abzunehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Da sich
die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, entscheidet das Gericht
gemäss § 38 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) auf dem Zirkulationsweg und mit summarischer Begründung.
1.2
Das
Verwaltungsgericht hat seine Zuständigkeit von Amtes wegen zu überprüfen (§ 70
in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG). Nach § 41 VRG beurteilt das
Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden,
sofern das Verwaltungsrechtspflegegesetz oder ein anderes Gesetz nicht eine
abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig
bezeichnet.
Der Begriff der Anordnung in § 41 VRG entspricht
grundsätzlich demjenigen der Verfügung (VGr, 2. September 2009,
VB.2009.00388, E. 1.1; 22. November 2007, VB.2007.00378, E. 2.2;
13.
November 2003, VB.2003.00298, E. 1a, alle unter www.vgrzh.ch;
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 11, § 41
N. 5). Unter den Begriff der Verfügung fallen – entsprechend der
bundesgesetzlichen Legaldefinition in Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) –
individuell-konkrete Anordnungen, das heisst individuelle, an den Einzelnen
gerichtete Hoheitsakte, durch welche eine konkrete verwaltungsrechtliche
Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer
Weise geregelt wird (BGE 121 II 473 E. 2a).
1.3
Dem
Absageschreiben an die Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2009 war ein
Blatt mit der Aufschrift "Submissionsergebnis / Verfügung" beigelegt,
gemäss welchem die ausgeschriebenen Leistungen "unter vorbehältlicher
Zustimmung des Verwaltungsrats" an die Mitbeteiligte vergeben werden. Es
enthielt zudem eine Rechtsmittelbelehrung, in der die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht angegeben wurde. Da jedoch gemäss den Ausführungen des
Beschwerdegegners der Verwaltungsrat für das vorliegende Vergabegeschäft
zuständig ist und dieser erst nach Zustellung des Absageschreibens die Vergabe
des Auftrags an die Mitbeteiligte beschlossen hat, fehlt dem Absageschreiben
vom 22. Dezember 2009 samt Beilage die erforderliche Verbindlichkeit.
Somit liegt keine anfechtbare Anordnung vor, weshalb auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens werden aufgrund
der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung dem Beschwerdegegner auferlegt (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
3.
In Bezug auf die Rechtsmittelbelehrung ist trotz des
fehlenden Anfechtungsobjekts davon auszugehen, dass es sich vorliegend um einen
Entscheid auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen im Sinn von Art. 83
lit. f des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) handelt.
Der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags erreicht die im Staatsvertragsbereich
massgebenden Schwellenwerte, weshalb gegen diesen Beschluss, sofern sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden
kann, andernfalls nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113
ff. BGG zulässig ist (Art. 83 lit. f in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1
lit. a und Art. 113 BGG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 590.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Gegen diesen
Beschluss kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,
kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung
an…