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Entscheid

VB.2010.00006

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00006

21. April 2010Deutsch8 min

(URT.2010.12255)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1979, türkischer Staatsangehöriger, reiste am 11. Januar 2003 in

die Schweiz ein und heiratete am 28. März 2003 die türkische Staatsangehörige C,

geboren 1980, die über eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton D verfügte. In der

Folge erhielt A ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung, die seither verlängert

wurde. C wurde Ende 2003 eingebürgert. Am 1. Januar 2004 zogen die Ehegatten

nach Zürich; seit Ende November 2005 leben sie getrennt. Das Migrationsamt

teilte A am 18. August 2008 mit, dass es beabsichtige, die erneute Verlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. In der Folge meldete sich A bei

seiner damaligen Ehefrau in E an und teilte dem Migrationsamt mit, er lebe

wieder mit seiner Frau zusammen. Zudem ersuchte er um Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

B. Das

Migrationsamt liess die ehelichen Verhältnisse durch die Kantonspolizei Zürich

abklären. Mit Verfügung vom 19. Mai 2009 verweigerte es A den weiteren

Aufenthalt in der Schweiz. Es erwog, die Wiederaufnahme der ehelichen

Gemeinschaft sei nur vorgetäuscht worden, weshalb kein Aufenthaltsanspruch

bestehe. Eine Ermessensbewilligung komme nicht infrage.

Am 30. September 2009 wurde die Ehe von A und C geschieden.

Gegen die Verfügung des Migrationsamts rekurrierte A

erfolglos. Der Regierungsrat wies das Rechtsmittel am 2. Dezember 2009 ab.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 7. Januar 2010 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihm der weitere Aufenthalt zu gestatten,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen

liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats in ihrer

Vernehmlassung vom 18. Januar 2010 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gemäss der seit 1. Januar 2009 zu gewährleistenden

Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999

[BV]; Art. 130 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

[BGG]) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung

durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und

tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da der Regierungsrat

als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz die Anforderungen an eine richterliche

Behörde im Sinn von Art. 29a BV nicht erfüllt, hat das Verwaltungsgericht

ungeachtet eines Rechtsanspruchs auf Erteilung bzw. Verlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung auf die Beschwerde einzutreten (VGr, 12. März 2009,

VB.2009.00067, E. 2.1, www.vgrzh.ch).

2.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung

enthalten (§ 54 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). In

der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an

einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde mit den

massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (RB 1961

Nr. 25). Begnügt sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers damit, die

Rekursschrift – abgesehen von unwesentlichen Änderungen – als Beschwerdeschrift

einzureichen, ist eine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen

Entscheid von vornherein nicht möglich (BGE 134 II 244).

Vorliegend entspricht die Beschwerdeschrift bis und mit Ziff.

13/Seite 6 vollumfänglich und grösstenteils wortwörtlich der Rekursschrift.

Damit werden die nachvollziehbaren Erwägungen des Regierungsrats nicht ernsthaft

infrage gestellt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

3.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er besitze besonders

intensive private Bindungen gesellschaftlicher und beruflicher Natur. Entgegen

seiner Auffassung liegen solche nicht bereits aufgrund seines grossen Freundes-

und Bekanntenkreises und seiner selbständigen Erwerbstätigkeit vor.

Unbeachtlich ist sodann, dass sich der Beschwerdeführer ein Leben in seiner Heimat

nicht mehr vorstellen kann. Dass er keine Bezugspunkte zu seinem Heimatland

besitzen soll, ist eine blosse Behauptung; der Beschwerdeführer unterlässt es,

die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz substanziiert zu widerlegen. Ob

der Beschwerdeführer tatsächlich am 12. Januar 2010 erneut geheiratet hat, wie

in der Beschwerde geltend gemacht wird, ist nicht ersichtlich. Insbesondere

wurden in dieser Hinsicht keine Belege nachgereicht. Gesetzt den Fall stünde es

ihm frei, erneut ein Bewilligungsgesuch einzureichen, wobei das Verfahren unter

Umständen im Ausland abzuwarten wäre.

4.

Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit der

vorinstanzliche Entscheid Recht verletzen könnte.

4.1

Der

Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau haben am 28. März 2003 geheiratet.

Im Frühjahr 2006 teilte der Beschwerdeführer dem Migrationsamt mit, dass die

eheliche Gemeinschaft Ende November 2005 beendet worden sei. Bis zu diesem

Zeitpunkt hat die eheliche Gemeinschaft rund zwei Jahre und acht Monate

gedauert. Mit Schreiben vom 25. Februar 2008 teilte der Beschwerdeführer

dem Migrationsamt mit, dass die eheliche Gemeinschaft bis anhin nicht wieder

aufgenommen worden und die Scheidung beabsichtigt sei. Diese Darstellung wurde

von der damaligen Ehefrau bestätigt. Gestützt auf diese Erkenntnisse zog das

Migrationsamt in Betracht, dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt zu verweigern,

und gewährte ihm mit Schreiben vom 18. August 2008 das rechtliche Gehör. Dabei

erwog es ausdrücklich, ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50

Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen

und Ausländer (AuG) bestehe nicht, weil die eheliche Gemeinschaft nicht drei

Jahre gedauert habe. In der Folge zog der Beschwerdeführer am

12.

September 2008 wieder mit seiner damaligen Ehefrau zusammen und liess

dem Migrationsamt mit Schreiben vom 25. September 2008 mitteilen, dass die

eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen worden sei. Es sei ihm und seiner

Ehefrau gelungen, sich zu versöhnen; sie wollten einen erneuten Versuch wagen.

Die angebliche Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft dauerte sechs Monate

und damit gerade so lange, dass die Dreijahresfrist knapp überschritten werden

konnte.

Aufgrund der zeitlichen Abfolge – die plötzliche

Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nach der Ankündigung der Wegweisung;

das definitive Scheitern der Ehe nach Ablauf der Dreijahresfrist gemäss Art. 50

Abs. 1 lit. a AuG – liegt die Vermutung nahe, dass die Ehe lediglich zum Schein

wieder aufgenommen worden ist.

4.2

Dies wird

durch weitere Indizien erhärtet. So hat sich der Beschwerdeführer zwar Mitte

September 2008 an die Wohnung seiner damaligen Ehefrau in E angemeldet,

indessen seine Wohnung in F nicht gekündigt. Zusätzlich war der Beschwerdeführer

noch Mieter einer Einzimmerwohnung an seinem Arbeitsort in G. Dass er mithin an

drei Orten gewohnt haben will – an seinem Arbeitsort für den Wochenaufenthalt,

in der Wohnung seiner Ehefrau am Wochenende und in seiner Wohnung in F für den

Fall, dass er sich mit seiner Frau gestritten hat –, wirkt unglaubwürdig. Bei

polizeilichen Abklärungen am 24. März 2009 bzw. 14. April 2009 wurde die

damalige Ehefrau des Beschwerdeführers alleine in der vermeintlichen ehelichen

Wohnung angetroffen. Der Hauswart gab an, er habe noch nie einen Mann in dieser

Wohnung gesehen. Gegenstände des Beschwerdeführers waren nur spärlich vorhanden.

Der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau widersprachen sich in ihren

Aussagen bezüglich der Benutzung der ehelichen Wohnung. Auch wenn der Beschwerdeführer

das definitive Scheitern der Ehe nachträglich auf Mitte März 2009 festgesetzt

hat, wird nicht geltend gemacht, die polizeilichen Abklärungen seien wertlos,

weil die Ehe bereits vorher definitiv gescheitert sei. Gegenindizien, die für

eine tatsächliche Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft sprechen, liegen nicht

vor. Ob die Heirat eine Liebesheirat gewesen ist, spielt keine Rolle, weil die

Ehe als solche nicht angezweifelt wird, sondern lediglich die Wiederaufnahme

der ehelichen Gemeinschaft im September 2008.

4.3

Zusammenfassend

durfte der Regierungsrat ohne Rechtsverletzung davon ausgehen, dass die

Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft lediglich zum Schein erfolgt ist.

Qualifizierte Ermessensfehler bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind nicht

ersichtlich. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer

kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…