VB.2010.00006
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00006
21. April 2010Deutsch8 min
(URT.2010.12255)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2010.00006
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.04.2010
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.07.2010 formell erledigt.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Beschwerdebegründung; Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft
In der Beschwerdebegründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Daran mangelt es, wenn die Beschwerde wortwörtlich der Rekursschrift entspricht. In diesem Fall ist auf die entsprechenden Wiederholungen nicht weiter einzugehen (E. 2).
Vorliegend wurde die eheliche Gemeinschaft nach rund 2,5 Jahren aufgegeben. Nachdem der Bf erfahren hatte, dass ihm das Migrationsamt den weiteren Aufenthalt verweigern wollte, zog er wieder mit seiner Ehefrau zusammen. Nach sechs Monaten trennten sie sich erneut. Aufgrund der zeitlichen Abfolge liegt der Schluss nahe, dass die eheliche Gemeinschaft bloss zum Schein wiederaufgenommen worden ist, um dem Bf ein Aufenthaltsrecht nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu verschaffen. Diese Vermutung wurde durch polizeiliche Abklärungen erhärtet (E. 4).
Abweisung.
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BESCHWERDEBEGRÜNDUNG
EHELICHE GEMEINSCHAFT
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
§ 54 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2010.00006
Entscheid
der 2. Kammer
vom 21. April 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter
Peter Sträuli, Gerichtssekretär
Martin Businger.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1979, türkischer Staatsangehöriger, reiste am 11. Januar 2003 in
die Schweiz ein und heiratete am 28. März 2003 die türkische Staatsangehörige C,
geboren 1980, die über eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton D verfügte. In der
Folge erhielt A ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung, die seither verlängert
wurde. C wurde Ende 2003 eingebürgert. Am 1. Januar 2004 zogen die Ehegatten
nach Zürich; seit Ende November 2005 leben sie getrennt. Das Migrationsamt
teilte A am 18. August 2008 mit, dass es beabsichtige, die erneute Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. In der Folge meldete sich A bei
seiner damaligen Ehefrau in E an und teilte dem Migrationsamt mit, er lebe
wieder mit seiner Frau zusammen. Zudem ersuchte er um Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
B. Das
Migrationsamt liess die ehelichen Verhältnisse durch die Kantonspolizei Zürich
abklären. Mit Verfügung vom 19. Mai 2009 verweigerte es A den weiteren
Aufenthalt in der Schweiz. Es erwog, die Wiederaufnahme der ehelichen
Gemeinschaft sei nur vorgetäuscht worden, weshalb kein Aufenthaltsanspruch
bestehe. Eine Ermessensbewilligung komme nicht infrage.
Am 30. September 2009 wurde die Ehe von A und C geschieden.
Gegen die Verfügung des Migrationsamts rekurrierte A
erfolglos. Der Regierungsrat wies das Rechtsmittel am 2. Dezember 2009 ab.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 7. Januar 2010 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihm der weitere Aufenthalt zu gestatten,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen
liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats in ihrer
Vernehmlassung vom 18. Januar 2010 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss der seit 1. Januar 2009 zu gewährleistenden
Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[BV]; Art. 130 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
[BGG]) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung
durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und
tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da der Regierungsrat
als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz die Anforderungen an eine richterliche
Behörde im Sinn von Art. 29a BV nicht erfüllt, hat das Verwaltungsgericht
ungeachtet eines Rechtsanspruchs auf Erteilung bzw. Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung auf die Beschwerde einzutreten (VGr, 12. März 2009,
VB.2009.00067, E. 2.1, www.vgrzh.ch).
2.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung
enthalten (§ 54 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). In
der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an
einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde mit den
massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (RB 1961
Nr. 25). Begnügt sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers damit, die
Rekursschrift – abgesehen von unwesentlichen Änderungen – als Beschwerdeschrift
einzureichen, ist eine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen
Entscheid von vornherein nicht möglich (BGE 134 II 244).
Vorliegend entspricht die Beschwerdeschrift bis und mit Ziff.
13/Seite 6 vollumfänglich und grösstenteils wortwörtlich der Rekursschrift.
Damit werden die nachvollziehbaren Erwägungen des Regierungsrats nicht ernsthaft
infrage gestellt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er besitze besonders
intensive private Bindungen gesellschaftlicher und beruflicher Natur. Entgegen
seiner Auffassung liegen solche nicht bereits aufgrund seines grossen Freundes-
und Bekanntenkreises und seiner selbständigen Erwerbstätigkeit vor.
Unbeachtlich ist sodann, dass sich der Beschwerdeführer ein Leben in seiner Heimat
nicht mehr vorstellen kann. Dass er keine Bezugspunkte zu seinem Heimatland
besitzen soll, ist eine blosse Behauptung; der Beschwerdeführer unterlässt es,
die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz substanziiert zu widerlegen. Ob
der Beschwerdeführer tatsächlich am 12. Januar 2010 erneut geheiratet hat, wie
in der Beschwerde geltend gemacht wird, ist nicht ersichtlich. Insbesondere
wurden in dieser Hinsicht keine Belege nachgereicht. Gesetzt den Fall stünde es
ihm frei, erneut ein Bewilligungsgesuch einzureichen, wobei das Verfahren unter
Umständen im Ausland abzuwarten wäre.
4.
Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit der
vorinstanzliche Entscheid Recht verletzen könnte.
4.1
Der
Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau haben am 28. März 2003 geheiratet.
Im Frühjahr 2006 teilte der Beschwerdeführer dem Migrationsamt mit, dass die
eheliche Gemeinschaft Ende November 2005 beendet worden sei. Bis zu diesem
Zeitpunkt hat die eheliche Gemeinschaft rund zwei Jahre und acht Monate
gedauert. Mit Schreiben vom 25. Februar 2008 teilte der Beschwerdeführer
dem Migrationsamt mit, dass die eheliche Gemeinschaft bis anhin nicht wieder
aufgenommen worden und die Scheidung beabsichtigt sei. Diese Darstellung wurde
von der damaligen Ehefrau bestätigt. Gestützt auf diese Erkenntnisse zog das
Migrationsamt in Betracht, dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt zu verweigern,
und gewährte ihm mit Schreiben vom 18. August 2008 das rechtliche Gehör. Dabei
erwog es ausdrücklich, ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50
Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG) bestehe nicht, weil die eheliche Gemeinschaft nicht drei
Jahre gedauert habe. In der Folge zog der Beschwerdeführer am
12.
September 2008 wieder mit seiner damaligen Ehefrau zusammen und liess
dem Migrationsamt mit Schreiben vom 25. September 2008 mitteilen, dass die
eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen worden sei. Es sei ihm und seiner
Ehefrau gelungen, sich zu versöhnen; sie wollten einen erneuten Versuch wagen.
Die angebliche Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft dauerte sechs Monate
und damit gerade so lange, dass die Dreijahresfrist knapp überschritten werden
konnte.
Aufgrund der zeitlichen Abfolge – die plötzliche
Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nach der Ankündigung der Wegweisung;
das definitive Scheitern der Ehe nach Ablauf der Dreijahresfrist gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG – liegt die Vermutung nahe, dass die Ehe lediglich zum Schein
wieder aufgenommen worden ist.
4.2
Dies wird
durch weitere Indizien erhärtet. So hat sich der Beschwerdeführer zwar Mitte
September 2008 an die Wohnung seiner damaligen Ehefrau in E angemeldet,
indessen seine Wohnung in F nicht gekündigt. Zusätzlich war der Beschwerdeführer
noch Mieter einer Einzimmerwohnung an seinem Arbeitsort in G. Dass er mithin an
drei Orten gewohnt haben will – an seinem Arbeitsort für den Wochenaufenthalt,
in der Wohnung seiner Ehefrau am Wochenende und in seiner Wohnung in F für den
Fall, dass er sich mit seiner Frau gestritten hat –, wirkt unglaubwürdig. Bei
polizeilichen Abklärungen am 24. März 2009 bzw. 14. April 2009 wurde die
damalige Ehefrau des Beschwerdeführers alleine in der vermeintlichen ehelichen
Wohnung angetroffen. Der Hauswart gab an, er habe noch nie einen Mann in dieser
Wohnung gesehen. Gegenstände des Beschwerdeführers waren nur spärlich vorhanden.
Der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau widersprachen sich in ihren
Aussagen bezüglich der Benutzung der ehelichen Wohnung. Auch wenn der Beschwerdeführer
das definitive Scheitern der Ehe nachträglich auf Mitte März 2009 festgesetzt
hat, wird nicht geltend gemacht, die polizeilichen Abklärungen seien wertlos,
weil die Ehe bereits vorher definitiv gescheitert sei. Gegenindizien, die für
eine tatsächliche Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft sprechen, liegen nicht
vor. Ob die Heirat eine Liebesheirat gewesen ist, spielt keine Rolle, weil die
Ehe als solche nicht angezweifelt wird, sondern lediglich die Wiederaufnahme
der ehelichen Gemeinschaft im September 2008.
4.3
Zusammenfassend
durfte der Regierungsrat ohne Rechtsverletzung davon ausgehen, dass die
Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft lediglich zum Schein erfolgt ist.
Qualifizierte Ermessensfehler bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind nicht
ersichtlich. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…