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Entscheid

VB.2010.00009

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00009

19. Januar 2010Deutsch9 min

(URT.2010.12030)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, ein 1970 geborener Ausländer, war zunächst mit einer

Landsfrau verheiratet, welcher Beziehung 1993 und 1994 je ein Kind entspross;

die Ehe wurde 2001 in der Heimat geschieden. Nachdem er ab Sommer 2005

erfolglos zur Asylsuche in Deutschland geweilt hatte, reiste er hierzulande

Mitte März 2006 mit demselben Zweck ein und hätte sich schon Ende gleichen

Monats wieder entfernen müssen. Stattdessen heiratete er am 22. Mai 2006

eine elf Jahre ältere Schweizerin, für die das schon die dritte Ehe mit einem

Ausländer war, und bekam eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich bis

21. Mai 2007. Seine erste Frau hatte 2003 einen Schweizer geheiratet und

kam anfangs 2004 mit den beiden Kindern ebenfalls in den Kanton Zürich; sie

lebt aber getrennt von ihrem Mann, der seinerseits mit einer ausländischen

Lebenspartnerin und einem gemeinsamen, 2004 geborenen Kind zusammenwohnt. A

steht seit spätestens Mitte 2007 wieder in Kontakt mit seinen beiden Kindern.

Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 8. Januar

2008 lehnte die Sicherheitsdirektion das Gesuch von A vom 26. April 2007

um Verlängern der Aufenthaltsbewilligung ab, weil jener eine Scheinehe

eingegangen sei, und setzte ihm Frist bis Mitte Februar 2008, um den Kanton

Zürich zu verlassen. Diese Wegweisung dehnte das Bundesamt für

Migration mit Verfügung vom 18. April 2008 auf die ganze Schweiz und das

Fürstentum Liechtenstein aus. Das Bundesverwaltungsgericht hob letztere Verfügung

mit Urteil vom 3. März 2009 in der Erwägung auf, vorliegend seien nunmehr

die kantonalen Behörden für eine Wegweisung aus der Schweiz zuständig (C-3377/2008,

www.bundesverwaltungsge­richt.ch).

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs setzte die

Sicherheitsdirektion A mit Verfügung vom 29. Juli 2009 Frist bis 30. September

2009, um sich aus der Schweiz zu entfernen.

Erwägungen

II.

A liess hiergegen am 27./28. August 2009

rekurrieren. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2009 wies der Regierungsrat das

Rechtsmittel in der Hauptsache ab. Der Entscheid wurde dem Vertreter von A am

9.

gleichen Monats zugestellt.

III.

A liess beim Verwaltungsgericht am 17. Dezember

2009/7. Januar 2010 Beschwerde führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge

zu Lasten des Staats seien der regierungsrätliche Beschluss aufzuheben und "im

Rahmen einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt des Beschwerdeführers

während des Verfahrens zu bestätigen". Als seine Adresse nannte er alsbald

jene seiner ersten Gattin. Hierauf wurden die Vorakten beigezogen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der Regierungsrat hat als Vorinstanz gewirkt. Schon deshalb

muss das Rechtsmittel kraft § 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) gerichtsintern in Dreierbesetzung

erledigt werden. Das kann gestützt auf § 56 Abs. 2 f. VRG ohne abermalige

Weiterungen geschehen. Damit verliert das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen

Massnahme seinen Gegenstand.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit als solches

gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG von Amtes wegen.

Kurz gesagt liess es sich zwar auf dem vorliegenden Gebiet der Fremdenpolizei

gegen bis Ende 2008 gefällte Rekursentscheide nur anrufen, wenn es sich um

Anwesenheitsbewilligungen handelte, die bundesrechtlich oder staatsvertraglich

unter gewissen Bedingungen beansprucht werden durften; diese Einschränkung gilt

indes nicht mehr, sobald ein angefochtener Beschluss wie der gegenwärtige nach

dem 31. Dezember 2008 ergangen ist (vgl. ausführlich und mit Verweisen

VGr, 12. März 2009, VB.2009.00067, E. 2.1, www.vgrzh.ch [bestätigt

durch BGr, 23. September 2009,2C_241/2009, www.bger.ch]; ferner Andreas

Zünd/Ladina Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und

Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al., Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S.

311.

ff., 314 und 349). Das Rechtsmittel ist an die Hand zu nehmen, da auch die

übrigen Eintretensbedingungen als erfüllt erscheinen.

Fragen könnte man sich immerhin, ob die Beschwerde nicht

schon von Anfang an eines Gegenstands entbehrt habe, weil der von der

Beschwerdegegnerin angesetzte Ausreisetermin längst und auch schon im Zeitpunkt

des Rekursentscheids verstrichen ist (siehe oben I Abs. 3 und II). Aus

diesem Grund pflegen aber beim vergleichbar gelagerten Thema eines Strafantrittsbefehls

soweit ersichtlich weder die kantonale Vorinstanz des Verwaltungsgerichts noch

das Bundesgericht auf ein solches Rechtsmittel nicht einzutreten oder es als

gegenstandslos geworden abzuschreiben. So ist es auch hier zu halten. Denn jedenfalls

erschöpfen sich die Wegweisungsverfügung und was ihr die davon betroffene

Person entgegensetzt, regelmässig und ebenso vorliegend nicht im Problem eines

konkreten Datums; oft geht es um Prinzipielles oder doch für eine längere Periode

Wirkendes (vgl. im Übrigen zum Thema der materiellen Behandlung trotz

Gegenstandslosigkeit die Hinweise in VGr, 7. Januar 2009, VB.2008.00563,

E. 2.4 Abs. 3, und zum Ganzen 2. Februar 2009, VB.2009.00007, E. 3 Abs. 2,

beides unter www.vgrzh.ch).

2.

Der angefochtene Beschluss stellt die gegenwärtig zu

beachtenden Punkte richtig dar und kommt zum zutreffenden Ergebnis, die

Wegweisung des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin sei recht- und

verhältnismässig. Darauf lässt sich nach § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG vollumfänglich verweisen. Die Beschwerde bringt keinerlei neue, entscheiderhebliche

Gesichtspunkte vor, welche hieran etwas zu ändern vermöchten und das

Verwaltungsgericht mit seiner laut § 50 VRG eingeschränkten Kognition

einzugreifen zwängen:

2.1

Die

Beschwerde beruft sich zunächst auf Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101), welcher Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe

oder Behandlung verbietet (dazu Jochen Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention,

3.

A., Kehl am Rhein 2009, Art. 3 Rz. 20 ff.). Das daraus abgeleitete

Prinzip des Non-Refoulement verankert Art. 83 Abs. 3 des

Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer

(AuG, SR 142.20), wonach unter anderem der Wegweisungsvollzug unzulässig ist,

wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des

Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen

(vgl. Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 2. A., Zürich

2009, Art. 83 AuG N. 10 f.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax et al., S. 521 ff.,

546.

f.). Von einem Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegend keine

Rede gehen.

Im Übrigen kann laut Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug

für den Ausländer unzumutbar sein, wenn er in Situationen wie Krieg,

Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder

Herkunftsstaat konkret gefährdet ist (vgl. dazu Bolzli, Art. 83 N. 14

ff.; Stöckli, S. 547 f.). Diese Bestimmung hat offenkundig nicht im Auge, was

der Beschwerdeführer geltend macht, dass nämlich die Abtrennung von den von ihm

angeblich wirtschaftlich und affektiv abhängigen Kindern für ihn sehr wohl

Krieg bedeute.

2.2

Sodann

bringt der Beschwerdeführer vor, der angefochtene Beschluss rede fälschlich von

der Rechtskraft der Bewilligungsverweigerung durch die beschwerdegegnerische Verfügung

vom 8. Januar 2008, und hebt in diesem Zusammenhang erneut etwa "Vater-Kind­bindungen"

hervor. Er übersieht dabei, dass es sich hier nicht um ein Bewilligungsverfahren

handelt, sondern um den Wegweisungsvollzug anschliessend an die in der Tat

unangefochten gebliebene Weigerung, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern

(vgl. Bolzli, Art. 83 N. 12; Zünd/Arquint Hill, S. 348; Stöckli, S. 547).

Die Vorwürfe, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör

verletzt und ihn im Unrecht gleich wie eine andere Behörde, unverhältnismässig

sowie treuwidrig behandelt, zielen deshalb ins Leere.

Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die

Aussage im angefochtenen Beschluss, kein anderer Kanton sei bereit, ihm eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Bei der gegenwärtig anziehenden

Wirtschaftslage habe er "gerade im chemiegesteuerten Kanton Basel-Stadt

exzellente Chancen auf Anstellung: sind doch gerade einfachere Hilfsarbeiter im

Aufschwung ganz besonders nachgefragt". Er offeriert hierfür "materielle

Entscheidung des Kantons Basel-Stadt ad Aufenthaltsersuchen (wird nachgereicht)".

Auf dieses völlig unsubstanziierte Argument lässt sich nicht näher eingehen. Abgesehen

davon erinnert es stark an ein Verzögerungsmanöver, welches der Beschwerdeführer

schon einmal über einen anderen Kanton versucht hat. Es bleibt dabei, dass

gemäss Art. 66 Abs. 1 AuG Ausländer von den zuständigen – hier:

Zürcher – Behörden aus der Schweiz weggewiesen werden, wenn etwa ihre

Bewilligung keine Verlängerung erfährt (siehe Marc Spescha, in: derselbe et al.,

Art. 66 AuG N. 1; Zünd/Arquint Hill, S. 313 und 348).

2.3

Mithin

gilt es die Beschwerde abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten gemäss § 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und muss ihm eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2

VRG versagt bleiben.

4.

Gegen diesen Entscheid, der nur eine Wegweisung beschlägt,

schliesst Art. 83 lit. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG, SR 173.110) die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

aus.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …