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Entscheid

VB.2010.00012

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00012

7. April 2010Deutsch9 min

(URT.2010.12230)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Baukommission Wetzikon verweigerte A am 28. Januar

2009 die Schaffung von drei Abstellplätzen entlang der Nordostfassade des Wohn-

und Geschäftshauses Vers.-Nr. 01 (Seite C-Strasse) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02

an der D-Strasse 03. Zugleich verweigerte die Behörde das Parkieren auf den

dort bereits mit gelber Farbe gekennzeichneten vier Plätzen und befahl dem

Gesuchsteller, die Markierung umgehend zu entfernen.

Erwägungen

II.

Diese Anordnung focht A bei der Baurekurskommission III

an und beantragte Aufhebung des Beschlusses. Die Baurekurskommission führte

einen doppelten Schriftenwechsel sowie einen Augenschein durch und entschied am

18.

November 2009 wie folgt:

"I. Der Rekurs wird teilweise

gutgeheissen.

Demgemäss wird der

Beschluss der Baukommission Wetzikon vom 28. Januar 2009 aufgehoben und die

Vorinstanz eingeladen, die nachgesuchte Bewilligung, allenfalls unter

Statuierung von Nebenbestimmungen, für die zwei südlicheren Abstellplätze zu

erteilen.

Im Übrigen wird der

Rekurs abgewiesen.

II. […]"

III.

Mit Beschwerde vom 11. Januar 2010 liess A dem

Verwaltungsgericht – unter Zusprechung einer Parteientschädigung – beantragen,

den Entscheid der Baurekurskommission III insoweit aufzuheben, als ihm die

Anlegung des dritten (nördlichen) Abstellplatzes verweigert worden sei.

In ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2010

schloss die Baurekurskommission III auf Abweisung der Beschwerde. Den gleichen

Antrag stellte die Baukommission Wetzikon in ihrer Beschwerdeantwort vom 3.

März 2010.

Auf die Erwägungen des Rekursentscheids und die

Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen

zurückgekommen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Baukommission Wetzikon

hat sich mit dem Rekursentscheid abgefunden, wonach die Verweigerung für zwei

der drei streitbetroffenen Abstellplätze aufgehoben worden ist. Gegenstand des

Beschwerdeverfahrens bildet einzig noch der von der Vorinstanz bestätigte und

vom Grundeigentümer angefochtene Bauabschlag für das nördliche Parkfeld bei der

Verzweigung D-Strasse/C-Strasse. Dessen Baurechtswidrigkeit hat die Baurekurskommission

allein deswegen bestätigt, weil dieser Abstellplatz nicht hinreichend verkehrssicher

sei. Hingegen hat sie den von der Baukommission zusätzlich ins Feld geführten

Verweigerungsgrund einer unbefriedigenden Gestaltung im Sinn von § 238 Abs. 1

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zurückgewiesen.

2.

2.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung von

Beschwerden gegen einen Entscheid der Baurekurskommission III zuständig und der

im Rekursverfahren teilweise unterlegene Beschwerdeführer gemäss § 338a

Abs. 1 PBG zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht

erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

2.2

Die für die Beurteilung der Streitsache erheblichen Verhältnisse

sind aus den vorliegenden Akten hinreichend ersichtlich. Die

Baurekurskommission III hat am 19. Juni 2009 im Beisein der Parteien einen

Referentenaugenschein durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnenen

Erkenntnisse darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB

1995.

Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32). Auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen

Augenscheins kann somit verzichtet werden.

3.

3.1

Gemäss §

240.

Abs. 1 PBG dürfen durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige

Grundstücknutzungen weder der Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand

und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden. §§ 242 ff. PBG

normieren die erforderlichen Fahrzeugabstellplätze; laut § 244 Abs. 2 PBG

müssen diese verkehrssicher angelegt sein. Konkretisiert wird diese Vorschrift

in der Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 (VerkehrssicherheitsV).

Nach § 3 derselben beurteilt sich die Zulässigkeit der Auswirkungen von

Grundstücknutzungen auf den Verkehr und den Strassenkörper im Rahmen der

Bestimmungen der Verordnung unter folgenden Gesichtspunkten: Verkehrsbedeutung

der Strasse sowie deren Ausbaugrad und -geschwindigkeit unter Berücksichtigung

verkehrspolizeilicher Signalisationsvorschriften (lit. a); örtliche Verhältnisse,

wie bestehende Überbauung, Zonenordnung, Topografie und Bewaldung des

angrenzenden Landes (lit. b); Strassenverlauf und -verzweigungen (lit. c). Bei

der Anwendung dieser Vorschrift steht der mit den örtlichen Verhältnissen am

besten vertrauten Baubehörde ein von den Rechtsmittelinstanzen zu beachtender

Ermessensspielraum zu (Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und

Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 10-25). Nach § 5 Abs. 1 VerkehrssicherheitsV sind

zudem Ausfahrten im Bereich von Strassenverzweigungen in der Regel nicht

zulässig (vgl. dazu Fritzsche/Bösch, S. 10-26). Im Weiteren sind die Vorgaben

des Strassenverkehrsrechts des Bundes zu beachten. Art. 18 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung

vom 13. November 1962 (VRV) untersagt das freiwillige Halten in verschiedenen

Bereichen, so an unübersichtlichen Stellen, namentlich im Bereich von Kurven

und Kuppen (lit. a), ferner auf Strassenverzweigungen sowie vor und nach Strassenverzweigungen

näher als 5 m von der Querfahrbahn (lit. d).

3.2

Die Baurekurskommission

III erwog im angefochtenen Entscheid, dass das Grundstück Kat.-Nr. 02 mit dem

dreigeschossigen Gebäude Vers.-Nr. 01 überbaut sei. Im Erdgeschoss befinde sich

ein gegenwärtig leer stehendes Verkaufslokal; in den Obergeschossen sei ein

Privatclub eingerichtet. Entlang der Nordostfassade des Gebäudes an der C-Strasse

habe der Grundeigentümer eigenmächtig vier Parkfelder gelb markiert. Die

Bauherrschaft beabsichtige nun, in jenem Bereich drei strassenparallel

hintereinander angeordnete Abstellplätze auf einer Länge von insgesamt 17,50 m

und einer Breite von 2,20 m bewilligen zu lassen. Im Bereich der

Verzweigung D-Strasse/C-Strasse solle die Parkfläche durch einen Blumentopf vom

Gehweg an der D-Strasse abgegrenzt werden. Die Abstellplätze lägen innerhalb

der an der C-Strasse bestehenden Baulinien. Von der Strasse würden die Plätze

baulich nicht getrennt und nur durch einen Granitsockel optisch markiert. So

entstehe der Eindruck einer allgemein begehbaren Fläche. Die C-Strasse sei eine

rund 95 m lange und 5,75 m breite Stichstrasse ohne Trottoir. Sie erschliesse

rund 30 Wohneinheiten und diene als Zufahrt zu einem Erotik-Club sowie zu 15 Abstellplätzen

des Kinos E. Aufgrund der dichten Bebauung und der guten Erschliessung erfülle

die C-Strasse die Funktion einer Zufahrtsstrasse im unteren Anwendungsbereich

gemäss den regierungsrätlichen Normalien über die Anforderungen an Zugänge vom

9.

Dezember 1987. Deren Anforderungen genüge die C-Strasse. Der kantonale

Richtplan Verkehr sehe sodann vor, die D-Strasse von einer Staatsstrasse zu

einer kommunalen Sammelstrasse abzuklassieren. Bei einer solchen verlange der

Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung eine Ausfahrt des Typs B, wonach bei

einzelnen Abstellplätzen nur vorwärts ein- und ausgefahren werden dürfe. Das

unübersichtliche rückwärtige Ausfahren in die D-Strasse werde vorliegend durch

den im Bereich des Ladeneingangs vorgesehenen Pflanzentrog verhindert. Bei der C-Strasse

sei grundsätzlich nur eine Ausfahrt des Typs A erforderlich, der das rückwärtige

Ausfahren erlaube. Zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führe hier

jedoch das erforderliche Anhalten und rückwärtige Einparkieren. Wie die Pläne

zeigten, liege der nördlichste Abstellplatz gegenüber der D-Strasse innerhalb

des Abstandsbereichs von 5 m und sei daher nach Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV nicht

bewilligungsfähig. Demgegenüber beeinträchtigten die beiden anderen Parkfelder

die Verkehrssicherheit nicht.

Der Beschwerdeführer

hält dem Rekursentscheid entgegen, dass die Baurekurskommission III sich

mit dem Hinweis auf eine bevorstehende Umklassierung der D-Strasse auf eine

veraltete Planungsgrundlage stütze. Denn die im Jahr 1998 vom Regierungsrat

beschlossene Umklassierung sei bis heute nicht vollzogen worden und stehe auch

nicht unmittelbar bevor. Falls ein Auto rückwärts auf das streitige Parkfeld

gelange, geschehe dies in einem Abstand von mehr als 5 m zur D-Strasse. Bei der

Ermittlung des Abstands zur Querfahrbahn nach Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV dürfe

das Trottoir entlang der D-Strasse ebenso wenig wie der Radstreifen

berücksichtigt werden. Selbst nach Meinung der Baurekurskommission liege nur

ein Teil des Abstellplatzes im Abstandsbereich von 5 m. Dass dieser

Abstand als Verweigerungsgrund herangezogen worden sei, erscheine deswegen als

unzulässig, weil die C-Strasse wenig befahren werde. Entgegen der Auffassung

der Baurekurskommission sei der Einmündungsbereich übersichtlich. Fahrzeuge,

die von rechts oder links in die C-Strasse einbögen, könnten die gesamte

Strasse überblicken und würden ein parkierendes Fahrzeug klar erkennen.

3.3

Ob die D-Strasse

als heutige Staatsstrasse zu einer kommunalen Sammelstrasse zurückgestuft

werden soll oder nicht, ist unerheblich. Wie Ziffer 1 der technischen Anforderungen

für Ausfahrten im Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung zeigt, hat auch die

Ausfahrt von einem einzelnen Fahrzeugabstellplatz in eine Sammelstrasse den

Anforderungen des Ausfahrt-Typs B zu genügen. Danach darf die Aus- und Einfahrt

nur vorwärts erfolgen. Parkfelder, die ein rückwärtiges Ein- oder Ausfahren

bedingen, fallen daher ausser Betracht. Es trifft zwar zu, dass die

Verkehrsverhältnisse auf der kurzen, geradlinig verlaufenden und mit einer

Fahrbahn von 5,75 m komfortabel ausgebauten C-Strasse sehr übersichtlich sind.

Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Zulassung des streitbetroffenen

nördlichen Parkfelds zu Manövrierbewegungen im Einmündungsbereich zur D-Strasse

führen würde. Damit wären notwendigerweise auch Rückwärts-Fahrbewegungen verbunden.

Aufgrund der örtlichen Verhältnisse steht ausser Frage, dass dabei in

Missachtung von Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV der Abstandsbereich von 5 m

entlang der D-Strasse unterschritten würde. Dies wiederum könnte den Fahrzeugverkehr

auf der D-Strasse behindern und den Verkehrsfluss verzögern. Zudem ist zu

berücksichtigen, dass der streitbetroffene Parkplatz im Bereich einer

Strassenverzweigung liegt und in diesem Bereich gemäss § 5 Abs. 1

VerkehrssicherheitsV in der Regel nicht einmal Ausfahrten zulässig sind. Umso

problematischer erscheint es unter dem Gesichtswinkel der Verkehrssicherheit,

dass vorliegend im Einmündungsbereich sogar mit Parkiermanövern zu rechnen ist.

Bei der Beurteilung des mit dem umstrittenen Parkfeld geschaffenen

Gefahrenpotenzials gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass die grosszügige

Dimensionierung von rund 6 m Länge und 2,20 m Breite wohl eine einfache Zu- und

Wegfahrt von kleineren Fahrzeugen erlaubt, zugleich aber das Abstellen von

grösseren Autos sowie von Nutzfahrzeugen ermöglicht. Hinzu kommt, dass

Parkiermanöver auch von weniger geübten Lenkern vorgenommen werden. Nach

alledem hat die Vorinstanz dem streitbetroffenen nördlichen Parkfeld mit gutem

Grund die rechtsgenügende Verkehrssicherheit abgesprochen; jedenfalls liegt in

dieser Würdigung keine Rechtsverletzung.

4.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist

abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 70 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), dem bei

diesem Verfahrensausgang von vornherein keine Parteientschädigung zusteht (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…