VB.2010.00012
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00012
7. April 2010Deutsch9 min
(URT.2010.12230)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00012
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.04.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung und Befehl
Verkehrssicherheit eines Fahrzeugabstellplatzes.
Der Entscheid der Vorinstanz, dem streitbetroffenen nördlichen Parkfeld die rechtsgenügende Verkehrssicherheit abzusprechen, erweist sich jedenfalls nicht als rechtverletzend (E. 3.3).
Abweisung.
Stichworte:
ABSTELLPLATZ
AUSFAHRT
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
FAHRZEUGABSTELLPLATZ
STRASSENVERZWEIGUNG
VERKEHRSSICHERHEIT
VERKEHRSSICHERHEITSVERORDNUNG
Rechtsnormen:
§ 240 Abs. I PBG
§ 244 Abs. II PBG
Art. 18 Abs. II lit. d VRV
Art. 3 VSV
Art. 5 Abs. I VSV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2010.00012
Entscheid
der 1. Kammer
vom 7. April 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Ersatzrichter
Christian Mäder, Gerichtssekretärin
Nicole Tschirky.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Baukommission Wetzikon,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Baubewilligung
und Befehl,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Baukommission Wetzikon verweigerte A am 28. Januar
2009 die Schaffung von drei Abstellplätzen entlang der Nordostfassade des Wohn-
und Geschäftshauses Vers.-Nr. 01 (Seite C-Strasse) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02
an der D-Strasse 03. Zugleich verweigerte die Behörde das Parkieren auf den
dort bereits mit gelber Farbe gekennzeichneten vier Plätzen und befahl dem
Gesuchsteller, die Markierung umgehend zu entfernen.
Erwägungen
II.
Diese Anordnung focht A bei der Baurekurskommission III
an und beantragte Aufhebung des Beschlusses. Die Baurekurskommission führte
einen doppelten Schriftenwechsel sowie einen Augenschein durch und entschied am
18.
November 2009 wie folgt:
"I. Der Rekurs wird teilweise
gutgeheissen.
Demgemäss wird der
Beschluss der Baukommission Wetzikon vom 28. Januar 2009 aufgehoben und die
Vorinstanz eingeladen, die nachgesuchte Bewilligung, allenfalls unter
Statuierung von Nebenbestimmungen, für die zwei südlicheren Abstellplätze zu
erteilen.
Im Übrigen wird der
Rekurs abgewiesen.
II. […]"
III.
Mit Beschwerde vom 11. Januar 2010 liess A dem
Verwaltungsgericht – unter Zusprechung einer Parteientschädigung – beantragen,
den Entscheid der Baurekurskommission III insoweit aufzuheben, als ihm die
Anlegung des dritten (nördlichen) Abstellplatzes verweigert worden sei.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2010
schloss die Baurekurskommission III auf Abweisung der Beschwerde. Den gleichen
Antrag stellte die Baukommission Wetzikon in ihrer Beschwerdeantwort vom 3.
März 2010.
Auf die Erwägungen des Rekursentscheids und die
Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen
zurückgekommen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Baukommission Wetzikon
hat sich mit dem Rekursentscheid abgefunden, wonach die Verweigerung für zwei
der drei streitbetroffenen Abstellplätze aufgehoben worden ist. Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens bildet einzig noch der von der Vorinstanz bestätigte und
vom Grundeigentümer angefochtene Bauabschlag für das nördliche Parkfeld bei der
Verzweigung D-Strasse/C-Strasse. Dessen Baurechtswidrigkeit hat die Baurekurskommission
allein deswegen bestätigt, weil dieser Abstellplatz nicht hinreichend verkehrssicher
sei. Hingegen hat sie den von der Baukommission zusätzlich ins Feld geführten
Verweigerungsgrund einer unbefriedigenden Gestaltung im Sinn von § 238 Abs. 1
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zurückgewiesen.
2.
2.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung von
Beschwerden gegen einen Entscheid der Baurekurskommission III zuständig und der
im Rekursverfahren teilweise unterlegene Beschwerdeführer gemäss § 338a
Abs. 1 PBG zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht
erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
2.2
Die für die Beurteilung der Streitsache erheblichen Verhältnisse
sind aus den vorliegenden Akten hinreichend ersichtlich. Die
Baurekurskommission III hat am 19. Juni 2009 im Beisein der Parteien einen
Referentenaugenschein durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnenen
Erkenntnisse darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB
1995.
Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32). Auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen
Augenscheins kann somit verzichtet werden.
3.
3.1
Gemäss §
240.
Abs. 1 PBG dürfen durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige
Grundstücknutzungen weder der Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand
und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden. §§ 242 ff. PBG
normieren die erforderlichen Fahrzeugabstellplätze; laut § 244 Abs. 2 PBG
müssen diese verkehrssicher angelegt sein. Konkretisiert wird diese Vorschrift
in der Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 (VerkehrssicherheitsV).
Nach § 3 derselben beurteilt sich die Zulässigkeit der Auswirkungen von
Grundstücknutzungen auf den Verkehr und den Strassenkörper im Rahmen der
Bestimmungen der Verordnung unter folgenden Gesichtspunkten: Verkehrsbedeutung
der Strasse sowie deren Ausbaugrad und -geschwindigkeit unter Berücksichtigung
verkehrspolizeilicher Signalisationsvorschriften (lit. a); örtliche Verhältnisse,
wie bestehende Überbauung, Zonenordnung, Topografie und Bewaldung des
angrenzenden Landes (lit. b); Strassenverlauf und -verzweigungen (lit. c). Bei
der Anwendung dieser Vorschrift steht der mit den örtlichen Verhältnissen am
besten vertrauten Baubehörde ein von den Rechtsmittelinstanzen zu beachtender
Ermessensspielraum zu (Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und
Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 10-25). Nach § 5 Abs. 1 VerkehrssicherheitsV sind
zudem Ausfahrten im Bereich von Strassenverzweigungen in der Regel nicht
zulässig (vgl. dazu Fritzsche/Bösch, S. 10-26). Im Weiteren sind die Vorgaben
des Strassenverkehrsrechts des Bundes zu beachten. Art. 18 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung
vom 13. November 1962 (VRV) untersagt das freiwillige Halten in verschiedenen
Bereichen, so an unübersichtlichen Stellen, namentlich im Bereich von Kurven
und Kuppen (lit. a), ferner auf Strassenverzweigungen sowie vor und nach Strassenverzweigungen
näher als 5 m von der Querfahrbahn (lit. d).
3.2
Die Baurekurskommission
III erwog im angefochtenen Entscheid, dass das Grundstück Kat.-Nr. 02 mit dem
dreigeschossigen Gebäude Vers.-Nr. 01 überbaut sei. Im Erdgeschoss befinde sich
ein gegenwärtig leer stehendes Verkaufslokal; in den Obergeschossen sei ein
Privatclub eingerichtet. Entlang der Nordostfassade des Gebäudes an der C-Strasse
habe der Grundeigentümer eigenmächtig vier Parkfelder gelb markiert. Die
Bauherrschaft beabsichtige nun, in jenem Bereich drei strassenparallel
hintereinander angeordnete Abstellplätze auf einer Länge von insgesamt 17,50 m
und einer Breite von 2,20 m bewilligen zu lassen. Im Bereich der
Verzweigung D-Strasse/C-Strasse solle die Parkfläche durch einen Blumentopf vom
Gehweg an der D-Strasse abgegrenzt werden. Die Abstellplätze lägen innerhalb
der an der C-Strasse bestehenden Baulinien. Von der Strasse würden die Plätze
baulich nicht getrennt und nur durch einen Granitsockel optisch markiert. So
entstehe der Eindruck einer allgemein begehbaren Fläche. Die C-Strasse sei eine
rund 95 m lange und 5,75 m breite Stichstrasse ohne Trottoir. Sie erschliesse
rund 30 Wohneinheiten und diene als Zufahrt zu einem Erotik-Club sowie zu 15 Abstellplätzen
des Kinos E. Aufgrund der dichten Bebauung und der guten Erschliessung erfülle
die C-Strasse die Funktion einer Zufahrtsstrasse im unteren Anwendungsbereich
gemäss den regierungsrätlichen Normalien über die Anforderungen an Zugänge vom
9.
Dezember 1987. Deren Anforderungen genüge die C-Strasse. Der kantonale
Richtplan Verkehr sehe sodann vor, die D-Strasse von einer Staatsstrasse zu
einer kommunalen Sammelstrasse abzuklassieren. Bei einer solchen verlange der
Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung eine Ausfahrt des Typs B, wonach bei
einzelnen Abstellplätzen nur vorwärts ein- und ausgefahren werden dürfe. Das
unübersichtliche rückwärtige Ausfahren in die D-Strasse werde vorliegend durch
den im Bereich des Ladeneingangs vorgesehenen Pflanzentrog verhindert. Bei der C-Strasse
sei grundsätzlich nur eine Ausfahrt des Typs A erforderlich, der das rückwärtige
Ausfahren erlaube. Zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führe hier
jedoch das erforderliche Anhalten und rückwärtige Einparkieren. Wie die Pläne
zeigten, liege der nördlichste Abstellplatz gegenüber der D-Strasse innerhalb
des Abstandsbereichs von 5 m und sei daher nach Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV nicht
bewilligungsfähig. Demgegenüber beeinträchtigten die beiden anderen Parkfelder
die Verkehrssicherheit nicht.
Der Beschwerdeführer
hält dem Rekursentscheid entgegen, dass die Baurekurskommission III sich
mit dem Hinweis auf eine bevorstehende Umklassierung der D-Strasse auf eine
veraltete Planungsgrundlage stütze. Denn die im Jahr 1998 vom Regierungsrat
beschlossene Umklassierung sei bis heute nicht vollzogen worden und stehe auch
nicht unmittelbar bevor. Falls ein Auto rückwärts auf das streitige Parkfeld
gelange, geschehe dies in einem Abstand von mehr als 5 m zur D-Strasse. Bei der
Ermittlung des Abstands zur Querfahrbahn nach Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV dürfe
das Trottoir entlang der D-Strasse ebenso wenig wie der Radstreifen
berücksichtigt werden. Selbst nach Meinung der Baurekurskommission liege nur
ein Teil des Abstellplatzes im Abstandsbereich von 5 m. Dass dieser
Abstand als Verweigerungsgrund herangezogen worden sei, erscheine deswegen als
unzulässig, weil die C-Strasse wenig befahren werde. Entgegen der Auffassung
der Baurekurskommission sei der Einmündungsbereich übersichtlich. Fahrzeuge,
die von rechts oder links in die C-Strasse einbögen, könnten die gesamte
Strasse überblicken und würden ein parkierendes Fahrzeug klar erkennen.
3.3
Ob die D-Strasse
als heutige Staatsstrasse zu einer kommunalen Sammelstrasse zurückgestuft
werden soll oder nicht, ist unerheblich. Wie Ziffer 1 der technischen Anforderungen
für Ausfahrten im Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung zeigt, hat auch die
Ausfahrt von einem einzelnen Fahrzeugabstellplatz in eine Sammelstrasse den
Anforderungen des Ausfahrt-Typs B zu genügen. Danach darf die Aus- und Einfahrt
nur vorwärts erfolgen. Parkfelder, die ein rückwärtiges Ein- oder Ausfahren
bedingen, fallen daher ausser Betracht. Es trifft zwar zu, dass die
Verkehrsverhältnisse auf der kurzen, geradlinig verlaufenden und mit einer
Fahrbahn von 5,75 m komfortabel ausgebauten C-Strasse sehr übersichtlich sind.
Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Zulassung des streitbetroffenen
nördlichen Parkfelds zu Manövrierbewegungen im Einmündungsbereich zur D-Strasse
führen würde. Damit wären notwendigerweise auch Rückwärts-Fahrbewegungen verbunden.
Aufgrund der örtlichen Verhältnisse steht ausser Frage, dass dabei in
Missachtung von Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV der Abstandsbereich von 5 m
entlang der D-Strasse unterschritten würde. Dies wiederum könnte den Fahrzeugverkehr
auf der D-Strasse behindern und den Verkehrsfluss verzögern. Zudem ist zu
berücksichtigen, dass der streitbetroffene Parkplatz im Bereich einer
Strassenverzweigung liegt und in diesem Bereich gemäss § 5 Abs. 1
VerkehrssicherheitsV in der Regel nicht einmal Ausfahrten zulässig sind. Umso
problematischer erscheint es unter dem Gesichtswinkel der Verkehrssicherheit,
dass vorliegend im Einmündungsbereich sogar mit Parkiermanövern zu rechnen ist.
Bei der Beurteilung des mit dem umstrittenen Parkfeld geschaffenen
Gefahrenpotenzials gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass die grosszügige
Dimensionierung von rund 6 m Länge und 2,20 m Breite wohl eine einfache Zu- und
Wegfahrt von kleineren Fahrzeugen erlaubt, zugleich aber das Abstellen von
grösseren Autos sowie von Nutzfahrzeugen ermöglicht. Hinzu kommt, dass
Parkiermanöver auch von weniger geübten Lenkern vorgenommen werden. Nach
alledem hat die Vorinstanz dem streitbetroffenen nördlichen Parkfeld mit gutem
Grund die rechtsgenügende Verkehrssicherheit abgesprochen; jedenfalls liegt in
dieser Würdigung keine Rechtsverletzung.
4.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist
abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 70 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), dem bei
diesem Verfahrensausgang von vornherein keine Parteientschädigung zusteht (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…