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Entscheid

VB.2010.00015

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00015

27. Januar 2010Deutsch7 min

(URT.2010.12054)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A (geb.

1990) stammt aus dem Irak. Er reiste am 31. Oktober 2008 illegal in die Schweiz

ein und stellte am 1. Dezember 2008 ein erstes Asylgesuch, auf welches das Bundesamt

für Migration nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien anordnete. Am

29. Januar 2009 verfügte das Bundesamt für Migration eine bis zum 29.

Januar 2012 gültige Einreisesperre. Die Ausschaffung von A nach Italien

erfolgte am 30. Januar 2009.

B. Am 2.

Februar 2009 reiste A erneut illegal in die Schweiz ein und stellte ein zweites

Asylgesuch, auf welches das Bundesamt für Migration mit Verfügung vom

22. Juni 2009 wiederum nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz

anordnete. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das

Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 6. Juli 2009 nicht ein, womit

die am 22. Juni 2009 verfügte Wegweisung rechtskräftig wurde.

C. Der

Anordnung, die Schweiz zu verlassen, kam A nicht nach. Seit dem 22. Juli

2009 galt er als verschwunden. Am 29. September 2009 wurde er in Zürich verhaftet,

und am 30. September 2009 ordnete die Sicherheitsdirektion des Kantons

Zürich, Migrationsamt, die Ausschaffungshaft an. Der Haftrichter des

Bezirksgerichts Zürich bestätigte mit Verfügung vom 2. Oktober 2009 die

Anordnung der Ausschaffungshaft und bewilligte diese bis 28. Dezember 2009. Am

2. November 2009 verweigerte A die unbegleitete Rückführung nach Erbil. Am 7.

Dezember 2009 ordnete das Migrationsamt die Durchsetzungshaft an. Der

Haftrichter am Bezirksgericht Zürich bestätigte mit Verfügung vom 8. Dezember

2009 die Anordnung der Durchsetzungshaft und bewilligte diese bis 6. Januar

2010. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 bewilligte der Haftrichter am

Bezirksgericht Zürich die Verlängerung der Durchsetzungshaft bis 6. März 2010.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 15. Januar 2010

(eingegangen am 18. Januar 2010) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragte, er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. In prozessualer Sicht

stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.

Mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2010 wurden die

Akten beigezogen. Die Vorinstanz verzichtete am 19. Januar 2010 auf

Vernehmlassung, und das Migrationsamt schloss am 20. Januar 2010 auf Abweisung

der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Da sich

die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet das Gericht

gemäss § 38 Abs. 1 VRG auf dem Zirkulationsweg und mit summarischer Begründung.

1.2

Hat eine

Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten

Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund

ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der

Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die

Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere

Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AuG).

1.3

Das

Instrument der Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie soll

die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung

bewegen, in denen der Vollzug der rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung ohne

ihre Kooperation nicht möglich ist, die Ausschaffungshaft also scheitern und

infolge Undurchführbarkeit ein Ende nehmen müsste (BGE 133 II 97 E. 2.2).

1.4

Die

Durchsetzungshaft darf grundsätzlich für einen Monat angeordnet werden. Ist die

betroffene Person weiterhin nicht bereit, ihr Verhalten zu ändern und

auszureisen, kann die Haft von der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde

um zwei Monate verlängert werden. Die maximale Haftdauer beträgt 18 Monate

(Art. 78 Abs. 2 AuG). Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft

dürfen jedoch zusammen die maximale Haftdauer von 24 Monaten nicht

überschreiten (Art. 79 AuG).

2.

2.1

Gegen den

Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor. Zudem kam

er der Anordnung, die Schweiz zu verlassen, nicht nach und war vom 22. Juli

2009.

bis zu seiner Verhaftung am 29. September 2009 untergetaucht. Der

Beschwerdeführer verfügt über ein Laissez-passer, das ihm erlaubt, in seinen

Heimatstaat zurückzureisen. Er erklärte jedoch wiederholt, nicht bereit zu

sein, in seine Heimat zurückzukehren bzw. erst dann zurückzukehren, wenn die

Lage stabil sei. Am 2. November 2009 verweigerte er die unbegleitete

Rückführung von Zürich nach Erbil.

2.2

Daraus

ergibt sich, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein

Heimatland einzig aufgrund seines unkooperativen Verhaltens noch nicht

vollzogen werden konnte. Da bis auf Weiteres keine begleiteten Rückführungen

oder Sonderflüge in den Irak durchgeführt werden können und sich der

Beschwerdeführer trotz Vorliegens eines rechtskräftigen Wegweisungsentscheids

weigert, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren, liegt der Haftgrund von

Art. 78 Abs. 1 AuG vor, und die Verlängerung der Durchsetzungshaft erweist sich

als rechtmässig.

2.3

Soweit der

Beschwerdeführer geltend macht, die Schweiz bei einer Haftentlassung freiwillig

verlassen zu wollen, ist nicht ersichtlich, wie er dies ohne gültige

Reisepapiere legal tun könnte. Dem Beschwerdeführer fehlen für eine Ausreise

aus der Schweiz in einen Drittstaat die nötigen Papiere. Vielmehr muss aufgrund

seines bisherigen Verhaltens angenommen werden, dass er sich im Fall seiner

Freilassung durch illegale Ausreise in einen Drittstaat seiner Ausschaffung in

sein Heimatland entziehen würde. Es ist somit auch keine mildere Massnahme ersichtlich,

welche den Beschwerdeführer dazu bewegen könnte, freiwillig in sein Heimatland

auszureisen.

2.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Bestätigung

der Durchsetzungshaft erfüllt sind und sich diese nicht als unverhältnismässig

erweist, weshalb die Vorinstanz die Verlängerung der Durchsetzungshaft bis 6.

März 2010 zu Recht bewilligte.

3.

Der Einwand des Beschwerdeführers, nicht in den Irak

zurückkehren zu können, weil sein Land nicht frei sei und er durch seine

Stiefmutter grausam behandelt werde, bildet nicht Gegenstand des

Haftprüfungsverfahrens; die Frage wurde im Asylverfahren rechtskräftig

beurteilt und kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr überprüft

werden (BGE 128 II 193 E. 2.2).

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich

unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte

grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in

Verbindung mit § 70 VRG). Da die Gerichtsgebühr jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit

und des absehbaren Wegweisungsvollzugs offensichtlich uneinbringlich wäre, ist

sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um

unentgeltliche Prozessführung ist damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an…

Abkürzungsverzeichnis:

AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)

AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005

über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18.

April 1999 (SR 101)

EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten (SR 0.101)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (OS 175.2)