VB.2010.00015
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00015
27. Januar 2010Deutsch7 min
(URT.2010.12054)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00015
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 27.01.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Durchsetzungshaft
Durchsetzungshaft.
Da sich der Beschwerdeführer trotz Vorliegens eines rechtkräftigen Wegweisungsentscheids weigert, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren, und bis auf Weiteres keine begleiteten Rückführungen oder Sonderflüge in den Irak durchgeführt werden können, liegt der Haftgrund von Art. 78 Abs. 1 AuG vor (E. 2.2).
Abweisung.
Stichworte:
AUSREISE IN DRITTSTAAT
AUSSCHAFFUNG
DURCHFÜHRBARKEIT DES WEGWEISUNGSVOLLZUGS
DURCHSETZUNGSHAFT
HAFTENTLASSUNG
ÜBERPRÜFBARKEIT DER WEGWEISUNG
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
ZWANGSMASSNAHMEN AUG
Rechtsnormen:
Art. 78 Abs. I AuG
Art. 78 Abs. II AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2010.00015
Entscheid
der
1. Kammer
vom
27. Januar 2010
Mitwirkend:
Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl,
Verwaltungsrichter Robert Wolf, Gerichtssekretärin Nicole Tschirky.
In
Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Durchsetzungshaft,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A (geb.
1990) stammt aus dem Irak. Er reiste am 31. Oktober 2008 illegal in die Schweiz
ein und stellte am 1. Dezember 2008 ein erstes Asylgesuch, auf welches das Bundesamt
für Migration nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien anordnete. Am
29. Januar 2009 verfügte das Bundesamt für Migration eine bis zum 29.
Januar 2012 gültige Einreisesperre. Die Ausschaffung von A nach Italien
erfolgte am 30. Januar 2009.
B. Am 2.
Februar 2009 reiste A erneut illegal in die Schweiz ein und stellte ein zweites
Asylgesuch, auf welches das Bundesamt für Migration mit Verfügung vom
22. Juni 2009 wiederum nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
anordnete. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das
Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 6. Juli 2009 nicht ein, womit
die am 22. Juni 2009 verfügte Wegweisung rechtskräftig wurde.
C. Der
Anordnung, die Schweiz zu verlassen, kam A nicht nach. Seit dem 22. Juli
2009 galt er als verschwunden. Am 29. September 2009 wurde er in Zürich verhaftet,
und am 30. September 2009 ordnete die Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich, Migrationsamt, die Ausschaffungshaft an. Der Haftrichter des
Bezirksgerichts Zürich bestätigte mit Verfügung vom 2. Oktober 2009 die
Anordnung der Ausschaffungshaft und bewilligte diese bis 28. Dezember 2009. Am
2. November 2009 verweigerte A die unbegleitete Rückführung nach Erbil. Am 7.
Dezember 2009 ordnete das Migrationsamt die Durchsetzungshaft an. Der
Haftrichter am Bezirksgericht Zürich bestätigte mit Verfügung vom 8. Dezember
2009 die Anordnung der Durchsetzungshaft und bewilligte diese bis 6. Januar
2010. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 bewilligte der Haftrichter am
Bezirksgericht Zürich die Verlängerung der Durchsetzungshaft bis 6. März 2010.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 15. Januar 2010
(eingegangen am 18. Januar 2010) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragte, er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. In prozessualer Sicht
stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.
Mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2010 wurden die
Akten beigezogen. Die Vorinstanz verzichtete am 19. Januar 2010 auf
Vernehmlassung, und das Migrationsamt schloss am 20. Januar 2010 auf Abweisung
der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Da sich
die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet das Gericht
gemäss § 38 Abs. 1 VRG auf dem Zirkulationsweg und mit summarischer Begründung.
1.2
Hat eine
Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten
Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund
ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der
Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die
Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere
Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AuG).
1.3
Das
Instrument der Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie soll
die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung
bewegen, in denen der Vollzug der rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung ohne
ihre Kooperation nicht möglich ist, die Ausschaffungshaft also scheitern und
infolge Undurchführbarkeit ein Ende nehmen müsste (BGE 133 II 97 E. 2.2).
1.4
Die
Durchsetzungshaft darf grundsätzlich für einen Monat angeordnet werden. Ist die
betroffene Person weiterhin nicht bereit, ihr Verhalten zu ändern und
auszureisen, kann die Haft von der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde
um zwei Monate verlängert werden. Die maximale Haftdauer beträgt 18 Monate
(Art. 78 Abs. 2 AuG). Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft
dürfen jedoch zusammen die maximale Haftdauer von 24 Monaten nicht
überschreiten (Art. 79 AuG).
2.
2.1
Gegen den
Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor. Zudem kam
er der Anordnung, die Schweiz zu verlassen, nicht nach und war vom 22. Juli
2009.
bis zu seiner Verhaftung am 29. September 2009 untergetaucht. Der
Beschwerdeführer verfügt über ein Laissez-passer, das ihm erlaubt, in seinen
Heimatstaat zurückzureisen. Er erklärte jedoch wiederholt, nicht bereit zu
sein, in seine Heimat zurückzukehren bzw. erst dann zurückzukehren, wenn die
Lage stabil sei. Am 2. November 2009 verweigerte er die unbegleitete
Rückführung von Zürich nach Erbil.
2.2
Daraus
ergibt sich, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein
Heimatland einzig aufgrund seines unkooperativen Verhaltens noch nicht
vollzogen werden konnte. Da bis auf Weiteres keine begleiteten Rückführungen
oder Sonderflüge in den Irak durchgeführt werden können und sich der
Beschwerdeführer trotz Vorliegens eines rechtskräftigen Wegweisungsentscheids
weigert, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren, liegt der Haftgrund von
Art. 78 Abs. 1 AuG vor, und die Verlängerung der Durchsetzungshaft erweist sich
als rechtmässig.
2.3
Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, die Schweiz bei einer Haftentlassung freiwillig
verlassen zu wollen, ist nicht ersichtlich, wie er dies ohne gültige
Reisepapiere legal tun könnte. Dem Beschwerdeführer fehlen für eine Ausreise
aus der Schweiz in einen Drittstaat die nötigen Papiere. Vielmehr muss aufgrund
seines bisherigen Verhaltens angenommen werden, dass er sich im Fall seiner
Freilassung durch illegale Ausreise in einen Drittstaat seiner Ausschaffung in
sein Heimatland entziehen würde. Es ist somit auch keine mildere Massnahme ersichtlich,
welche den Beschwerdeführer dazu bewegen könnte, freiwillig in sein Heimatland
auszureisen.
2.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Bestätigung
der Durchsetzungshaft erfüllt sind und sich diese nicht als unverhältnismässig
erweist, weshalb die Vorinstanz die Verlängerung der Durchsetzungshaft bis 6.
März 2010 zu Recht bewilligte.
3.
Der Einwand des Beschwerdeführers, nicht in den Irak
zurückkehren zu können, weil sein Land nicht frei sei und er durch seine
Stiefmutter grausam behandelt werde, bildet nicht Gegenstand des
Haftprüfungsverfahrens; die Frage wurde im Asylverfahren rechtskräftig
beurteilt und kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr überprüft
werden (BGE 128 II 193 E. 2.2).
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich
unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte
grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 70 VRG). Da die Gerichtsgebühr jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit
und des absehbaren Wegweisungsvollzugs offensichtlich uneinbringlich wäre, ist
sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Prozessführung ist damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.
82.
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an…
Abkürzungsverzeichnis:
AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)
AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18.
April 1999 (SR 101)
EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (SR 0.101)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (OS 175.2)