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Entscheid

VB.2010.00019

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00019

28. Oktober 2010Deutsch9 min

(URT.2010.12722)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurde am 26. September 2008 anlässlich einer

Fahrausweiskontrolle der Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) auf der Linie 01 ohne

gültigen Fahrausweis angetroffen. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2008

auferlegte ihm die VBZ einen Taxzuschlag von Fr. 120.- und eine

Inkassogebühr von Fr. 50.-. Eine dagegen von A erhobene Einsprache wies

der Stadtrat von Zürich am 6. Mai 2009 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 15. Juni 2009 beim

Bezirksrat Zürich. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung des Stadtratsbeschlusses

und der Verfügung der VBZ. Ihm sei anstelle des Taxzuschlags eine

Bearbeitungsgebühr von Fr. 5.- aufzuerlegen. Der Bezirksrat wies den

Rekurs am 19. November 2009 ab.

III.

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 14. Januar

2010.

ans Verwaltungsgericht. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung der

vorinstanzlichen Entscheide. Anstelle des Taxzuschlags sei ihm eine

Bearbeitungsgebühr von Fr. 5.- aufzuerlegen.

Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 26. Januar 2010

auf Vernehmlassung, während die Stadt Zürich am 10. Februar 2010 beantragte,

die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Da in einem vor Bundesgericht hängigen Verfahren

(2C_689/2009) unter anderem strittig war, ob die VBZ befugt seien, den Zuschlag

für Fahren ohne gültigen Fahrausweis mittels Verfügung festzusetzen, sistierte

das Verwaltungsgericht das Verfahren bis zum Vorliegen des Bundesgerichtsentscheids

im Verfahren 2C_689/2009. Am 26. August 2010 erging der erwähnte

Bundesgerichtsentscheid. Das Verwaltungsgericht gab in der Folge der Stadt

Zürich Gelegenheit, sich zur Bedeutung des Bundesgerichtsentscheids für das

vorliegende Verfahren und insbesondere dazu zu äussern, ob sie beabsichtige,

die Verfügung vom 5. Februar 2009 (recte: 1. Dezember 2008) bzw. den

Einspracheentscheid vom 6. Mai 2009 in Wiedererwägung zu ziehen. Die Stadt

nahm am 5. Oktober 2010 Stellung und beantragte, dass die Beschwerde

unverzüglich materiell zu behandeln sei. Im Übrigen hielt sie an ihrem Beschwerdeantrag

fest.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und 19 Abs. 2 lit. c

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, Fassung vom 22. März

2010) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide des Bezirksrats

zuständig. Mit dem Erlass der strittigen Verfügung vom 1. Dezember 2008

ist die Beschwerdegegnerin hoheitlich tätig geworden. Unabhängig davon, ob der

erhobene Zuschlag schliesslich als privatrechtlich oder als öffentlichrechtlich

zu qualifizieren ist, gilt für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

Folgendes: Für die Überprüfung, ob die Beschwerdegegnerin im betroffenen

Bereich des Transportwesens zu hoheitlichem Handeln berechtigt war und somit

auf einer öffentlichrechtlichen Grundlage Gebühren erheben durfte, ist die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 1 N. 24 al. 4, mit Hinweis). Unter diesem

Gesichtspunkt ist demnach auf die Beschwerde einzutreten, selbst wenn sich im

Rahmen der Überprüfung herausstellt, dass der Zuschlag privatrechtlicher Natur

ist.

2.

Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Taxzuschlag

auf dem Verfügungsweg durchsetzen durfte.

2.1

Am 1. Januar

2010.

ist das Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung

(Personenbeförderungsgesetz, PBG) in Kraft getreten. Dieses findet im vorliegenden

Fall jedoch nicht Anwendung. Vielmehr beurteilt sich die vorliegende

Streitigkeit nach dem bis am 31. Dezember 2009 geltenden Bundesgesetz vom

4.

Oktober 1985 über den Transport (Transportgesetz, TG).

Gemäss Art. 16 TG muss, wer keinen gültigen

Fahrausweis vorweisen kann, ausser dem Fahrpreis einen Zuschlag bezahlen.

Bezahlt er nicht sofort, so muss er eine entsprechende Sicherheit leisten.

Andernfalls kann er von der Weiterfahrt ausgeschlossen werden (Abs. 1).

Die Tarife legen die Höhe des Zuschlags fest. Sie regeln die Ausnahmefälle sowie

die Rückerstattung (Abs. 2). Nach Art. 50 TG werden

vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Kunden und der Transportunternehmung

durch den Zivilrichter beurteilt (Abs. 1). Für die übrigen Streitigkeiten

gelten die Vorschriften der Bundesverwaltungsrechtspflege (Abs. 2). Die Höhe

des Zuschlags richtet sich gemäss Art. 16 Abs. 3 TG nach dem Aufwand,

den der Reisende der Unternehmung verursacht, nach dem mutmasslichen

Einnahmenausfall und danach, ob der Reisende unaufgefordert erklärt hat, er

besitze keinen gültigen Fahrausweis (lit. a) oder eine Strecke benutzt,

auf der er den Fahrausweis selbst hätte entwerten müssen (lit. b).

Das Verwaltungsgericht ging bisher stillschweigend davon

aus, dass Taxzuschläge wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis mittels Verfügung

festzusetzen seien. Streitigkeiten über den Taxzuschlag waren nach dieser

Auffassung öffentlich-rechtliche Angelegenheiten und in kantonal letzter Instanz

durch das Verwaltungsgericht zu entscheiden (vgl. zuletzt VGr, 2. April

2009, VB.2009.00216, www.vgrzh.ch).

2.2

Dieser

Auffassung ist auch die Beschwerdegegnerin. Sie führt aus, der Zuschlag könne

nicht als Bestandteil des Transportvertrags beurteilt werden, weshalb

Streitigkeiten über den Zuschlag nicht unter Art. 50 TG zu subsumieren

seien. Art. 16 Abs. 3 TG enthalte detaillierte Vorgaben, wie der

Zuschlag zu berechnen sei. Ein Gestaltungsspielraum, welcher den für einen

Vertrag typischen Konsens unter den Vertragsparteien zulassen würde, bestehe

somit nicht. Beim Zuschlag handle es sich demnach um eine Verwaltungsabgabe,

die mit Verfügung festzusetzen sei. Art. 50 TG sei historisch begründet,

da damit der Rechtsschutz in den vermögensrechtlichen Streitigkeiten ermöglicht

worden sei. Mittlerweile sei aber die Verwaltungsgerichtsbarkeit in allen

Kantonen und auf Bundesebene vollumfänglich eingeführt worden. Durch Art. 50

TG werde aber die Durchsetzung von Forderungen der Transportunternehmen

gegenüber den Fahrgästen erschwert. Im Regelfall lohne sich gerade bei geringen

Beträgen, wie dies beim Zuschlag der Fall sei, der Zivilrechtsweg nicht. Es

dränge sich unter diesem Gesichtswinkel auf, dass die Zuständigkeit von Art. 16 TG

geradezu verhindert werde und Art. 50 TG in dieser Wirkungsweise als willkürlich

zu qualifizieren sei. Eine verfassungskonforme Auslegung könne dementsprechend

nur dazu führen, Art. 50 TG eng auszulegen.

2.3

Das

Bundesgericht führte im Entscheid vom 26. August 2010 aus, dass es sich

bei Streitigkeiten über den Fahrpreis um vermögensrechtliche Auseinandersetzungen

handle, die zum Zivilrecht zu zählen seien. Zwar würden Fahrpreise auf einem im

Transportgesetz vorgeschriebenen Tarif beruhen, der über eine möglicherweise öffentlich-rechtliche

oder gemischt-rechtliche Natur verfüge. Auch die Zuschläge seien gemäss Art. 16

Abs. 2 TG im Tarif zu regeln. Sie hätten aber keinen Bussen- oder Strafcharakter,

sondern würden einzig den Kontrollaufwand aufseiten der Transportunternehmung

entgelten. Die Zuschläge seien zwar Gebühren oder anderen vergleichbaren Kausalabgaben

ähnlich, würden aber – nicht anders als der Fahrpreis – keine solchen, sondern

Forderungen aus dem privatrechtlichen Transportverhältnis darstellen. Bei der

Leistung des Zuschlags handle es sich daher um die Erfüllung einer im Tarif

kodifizierten zivilrechtlichen Nebenpflicht des Transportvertrags (E. 2.4). Der

Zuschlag sei somit privatrechtlicher Natur, über den im Streitfall auf dem Weg

der Zivilgerichtsbarkeit zu entscheiden sei (E. 2.5).

2.4

Nach dem

Vorliegen des Bundesgerichtsentscheids vom 26. August 2010 kann entgegen

der Auffassung der Beschwerdegegnerin an der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

nicht mehr festgehalten werden. Das Bundesgericht hat deutlich festgestellt,

dass die Taxzuschläge auf dem Zivilrechtsweg durchzusetzen sind und nicht

mittels Verfügung festgesetzt werden dürfen. Trotz der Bedenken der

Beschwerdegegnerin besteht kein Anlass dazu, von dieser jüngsten höchstrichterlichen

Rechtsprechung abzuweichen.

Demnach war die Beschwerdegegnerin nicht dazu befugt, den

vorliegend strittigen Taxzuschlag mittels Verfügung festzusetzen, was ohne

Weiteres zur Gutheissung der Beschwerde führt. Damit muss nicht mehr darüber

entschieden werden, ob ausreichende Gründe für die Erhebung eines Taxzuschlags

bestanden. Der Rekursentscheid des Bezirksrats Zürich vom 19. November

2009, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2009 und

die Verfügung der VBZ vom 1. Dezember 2008 sind aufzuheben. Die Kosten des

Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 547.- sind der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).

3.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Ob gegen diesen Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) offensteht, ist fraglich. Im erwähnten Entscheid vom 26. August

2010.

hat das Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

jedenfalls nicht zugelassen, da Streitigkeiten über Taxzuschläge privatrechtlicher

Natur seien (E. 2.5). Nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ist die

Beschwerde in Zivilsachen bei einem Streitwert von unter Fr. 30'000.-

ebenfalls nicht zulässig, es sei denn, es stelle sich eine Frage von

grundlegender Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats Zürich vom 19. November

2009, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2009 und

die Verfügung der Verkehrsbetriebe Zürich vom 1. Dezember 2008 werden

aufgehoben.

2.

Die

Kosten des Rekursverfahrens vor dem Bezirksrat Zürich in der Höhe von Fr. 547.-

werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.- Zustellungskosten,

Fr. 1'140.- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG erhoben

werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…