VB.2010.00019
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00019
28. Oktober 2010Deutsch9 min
(URT.2010.12722)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2010.00019
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 28.10.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Gebühren infolge Fahrens ohne gültigen Fahrausweis
Taxzuschlag infolge Fahrens ohne gültigen Fahrausweis.
Für die Überprüfung, ob die Beschwerdegegnerin im betroffenen Bereich des Transportwesens zu hoheitlichem Handeln berechtigt war und somit auf einer öffentlichrechtlichen Grundlage Gebühren erheben durfte, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben (E. 1).
Gemäss dem Bundesgericht handelt es sich beim Taxzuschlag um die Erfüllung einer im Tarif kodifizierten zivilrechtlichen Nebenpflicht des Transportvertrags. Der Zuschlag ist somit privatrechtlicher Natur, über den im Streitfall auf dem Weg der Zivilgerichtsbarkeit zu entscheiden ist (E. 2.3). Trotz der Bedenken der Beschwerdegegnerin besteht kein Anlass dazu, von dieser jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts abzuweichen (E. 2.4).
Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte:
GEBÜHREN
ÖFFENTLICH-RECHTLICH
PRIVATRECHTLICHE VEREINBARUNG
TARIF
TAXZUSCHLAG
VERFÜGUNGSKOMPETENZ
ZIVILRECHTLICHE STREITIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 16 Abs. I TG
Art. 16 Abs. II TG
Art. 50 TG
§ 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00019
Entscheid
des Einzelrichters
vom 28. Oktober 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Gebühren infolge Fahrens ohne gültigen Fahrausweis,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde am 26. September 2008 anlässlich einer
Fahrausweiskontrolle der Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) auf der Linie 01 ohne
gültigen Fahrausweis angetroffen. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2008
auferlegte ihm die VBZ einen Taxzuschlag von Fr. 120.- und eine
Inkassogebühr von Fr. 50.-. Eine dagegen von A erhobene Einsprache wies
der Stadtrat von Zürich am 6. Mai 2009 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 15. Juni 2009 beim
Bezirksrat Zürich. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung des Stadtratsbeschlusses
und der Verfügung der VBZ. Ihm sei anstelle des Taxzuschlags eine
Bearbeitungsgebühr von Fr. 5.- aufzuerlegen. Der Bezirksrat wies den
Rekurs am 19. November 2009 ab.
III.
In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 14. Januar
2010.
ans Verwaltungsgericht. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung der
vorinstanzlichen Entscheide. Anstelle des Taxzuschlags sei ihm eine
Bearbeitungsgebühr von Fr. 5.- aufzuerlegen.
Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 26. Januar 2010
auf Vernehmlassung, während die Stadt Zürich am 10. Februar 2010 beantragte,
die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Da in einem vor Bundesgericht hängigen Verfahren
(2C_689/2009) unter anderem strittig war, ob die VBZ befugt seien, den Zuschlag
für Fahren ohne gültigen Fahrausweis mittels Verfügung festzusetzen, sistierte
das Verwaltungsgericht das Verfahren bis zum Vorliegen des Bundesgerichtsentscheids
im Verfahren 2C_689/2009. Am 26. August 2010 erging der erwähnte
Bundesgerichtsentscheid. Das Verwaltungsgericht gab in der Folge der Stadt
Zürich Gelegenheit, sich zur Bedeutung des Bundesgerichtsentscheids für das
vorliegende Verfahren und insbesondere dazu zu äussern, ob sie beabsichtige,
die Verfügung vom 5. Februar 2009 (recte: 1. Dezember 2008) bzw. den
Einspracheentscheid vom 6. Mai 2009 in Wiedererwägung zu ziehen. Die Stadt
nahm am 5. Oktober 2010 Stellung und beantragte, dass die Beschwerde
unverzüglich materiell zu behandeln sei. Im Übrigen hielt sie an ihrem Beschwerdeantrag
fest.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und 19 Abs. 2 lit. c
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, Fassung vom 22. März
2010) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide des Bezirksrats
zuständig. Mit dem Erlass der strittigen Verfügung vom 1. Dezember 2008
ist die Beschwerdegegnerin hoheitlich tätig geworden. Unabhängig davon, ob der
erhobene Zuschlag schliesslich als privatrechtlich oder als öffentlichrechtlich
zu qualifizieren ist, gilt für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
Folgendes: Für die Überprüfung, ob die Beschwerdegegnerin im betroffenen
Bereich des Transportwesens zu hoheitlichem Handeln berechtigt war und somit
auf einer öffentlichrechtlichen Grundlage Gebühren erheben durfte, ist die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 1 N. 24 al. 4, mit Hinweis). Unter diesem
Gesichtspunkt ist demnach auf die Beschwerde einzutreten, selbst wenn sich im
Rahmen der Überprüfung herausstellt, dass der Zuschlag privatrechtlicher Natur
ist.
2.
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Taxzuschlag
auf dem Verfügungsweg durchsetzen durfte.
2.1
Am 1. Januar
2010.
ist das Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung
(Personenbeförderungsgesetz, PBG) in Kraft getreten. Dieses findet im vorliegenden
Fall jedoch nicht Anwendung. Vielmehr beurteilt sich die vorliegende
Streitigkeit nach dem bis am 31. Dezember 2009 geltenden Bundesgesetz vom
4.
Oktober 1985 über den Transport (Transportgesetz, TG).
Gemäss Art. 16 TG muss, wer keinen gültigen
Fahrausweis vorweisen kann, ausser dem Fahrpreis einen Zuschlag bezahlen.
Bezahlt er nicht sofort, so muss er eine entsprechende Sicherheit leisten.
Andernfalls kann er von der Weiterfahrt ausgeschlossen werden (Abs. 1).
Die Tarife legen die Höhe des Zuschlags fest. Sie regeln die Ausnahmefälle sowie
die Rückerstattung (Abs. 2). Nach Art. 50 TG werden
vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Kunden und der Transportunternehmung
durch den Zivilrichter beurteilt (Abs. 1). Für die übrigen Streitigkeiten
gelten die Vorschriften der Bundesverwaltungsrechtspflege (Abs. 2). Die Höhe
des Zuschlags richtet sich gemäss Art. 16 Abs. 3 TG nach dem Aufwand,
den der Reisende der Unternehmung verursacht, nach dem mutmasslichen
Einnahmenausfall und danach, ob der Reisende unaufgefordert erklärt hat, er
besitze keinen gültigen Fahrausweis (lit. a) oder eine Strecke benutzt,
auf der er den Fahrausweis selbst hätte entwerten müssen (lit. b).
Das Verwaltungsgericht ging bisher stillschweigend davon
aus, dass Taxzuschläge wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis mittels Verfügung
festzusetzen seien. Streitigkeiten über den Taxzuschlag waren nach dieser
Auffassung öffentlich-rechtliche Angelegenheiten und in kantonal letzter Instanz
durch das Verwaltungsgericht zu entscheiden (vgl. zuletzt VGr, 2. April
2009, VB.2009.00216, www.vgrzh.ch).
2.2
Dieser
Auffassung ist auch die Beschwerdegegnerin. Sie führt aus, der Zuschlag könne
nicht als Bestandteil des Transportvertrags beurteilt werden, weshalb
Streitigkeiten über den Zuschlag nicht unter Art. 50 TG zu subsumieren
seien. Art. 16 Abs. 3 TG enthalte detaillierte Vorgaben, wie der
Zuschlag zu berechnen sei. Ein Gestaltungsspielraum, welcher den für einen
Vertrag typischen Konsens unter den Vertragsparteien zulassen würde, bestehe
somit nicht. Beim Zuschlag handle es sich demnach um eine Verwaltungsabgabe,
die mit Verfügung festzusetzen sei. Art. 50 TG sei historisch begründet,
da damit der Rechtsschutz in den vermögensrechtlichen Streitigkeiten ermöglicht
worden sei. Mittlerweile sei aber die Verwaltungsgerichtsbarkeit in allen
Kantonen und auf Bundesebene vollumfänglich eingeführt worden. Durch Art. 50
TG werde aber die Durchsetzung von Forderungen der Transportunternehmen
gegenüber den Fahrgästen erschwert. Im Regelfall lohne sich gerade bei geringen
Beträgen, wie dies beim Zuschlag der Fall sei, der Zivilrechtsweg nicht. Es
dränge sich unter diesem Gesichtswinkel auf, dass die Zuständigkeit von Art. 16 TG
geradezu verhindert werde und Art. 50 TG in dieser Wirkungsweise als willkürlich
zu qualifizieren sei. Eine verfassungskonforme Auslegung könne dementsprechend
nur dazu führen, Art. 50 TG eng auszulegen.
2.3
Das
Bundesgericht führte im Entscheid vom 26. August 2010 aus, dass es sich
bei Streitigkeiten über den Fahrpreis um vermögensrechtliche Auseinandersetzungen
handle, die zum Zivilrecht zu zählen seien. Zwar würden Fahrpreise auf einem im
Transportgesetz vorgeschriebenen Tarif beruhen, der über eine möglicherweise öffentlich-rechtliche
oder gemischt-rechtliche Natur verfüge. Auch die Zuschläge seien gemäss Art. 16
Abs. 2 TG im Tarif zu regeln. Sie hätten aber keinen Bussen- oder Strafcharakter,
sondern würden einzig den Kontrollaufwand aufseiten der Transportunternehmung
entgelten. Die Zuschläge seien zwar Gebühren oder anderen vergleichbaren Kausalabgaben
ähnlich, würden aber – nicht anders als der Fahrpreis – keine solchen, sondern
Forderungen aus dem privatrechtlichen Transportverhältnis darstellen. Bei der
Leistung des Zuschlags handle es sich daher um die Erfüllung einer im Tarif
kodifizierten zivilrechtlichen Nebenpflicht des Transportvertrags (E. 2.4). Der
Zuschlag sei somit privatrechtlicher Natur, über den im Streitfall auf dem Weg
der Zivilgerichtsbarkeit zu entscheiden sei (E. 2.5).
2.4
Nach dem
Vorliegen des Bundesgerichtsentscheids vom 26. August 2010 kann entgegen
der Auffassung der Beschwerdegegnerin an der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
nicht mehr festgehalten werden. Das Bundesgericht hat deutlich festgestellt,
dass die Taxzuschläge auf dem Zivilrechtsweg durchzusetzen sind und nicht
mittels Verfügung festgesetzt werden dürfen. Trotz der Bedenken der
Beschwerdegegnerin besteht kein Anlass dazu, von dieser jüngsten höchstrichterlichen
Rechtsprechung abzuweichen.
Demnach war die Beschwerdegegnerin nicht dazu befugt, den
vorliegend strittigen Taxzuschlag mittels Verfügung festzusetzen, was ohne
Weiteres zur Gutheissung der Beschwerde führt. Damit muss nicht mehr darüber
entschieden werden, ob ausreichende Gründe für die Erhebung eines Taxzuschlags
bestanden. Der Rekursentscheid des Bezirksrats Zürich vom 19. November
2009, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2009 und
die Verfügung der VBZ vom 1. Dezember 2008 sind aufzuheben. Die Kosten des
Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 547.- sind der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).
3.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Ob gegen diesen Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) offensteht, ist fraglich. Im erwähnten Entscheid vom 26. August
2010.
hat das Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
jedenfalls nicht zugelassen, da Streitigkeiten über Taxzuschläge privatrechtlicher
Natur seien (E. 2.5). Nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ist die
Beschwerde in Zivilsachen bei einem Streitwert von unter Fr. 30'000.-
ebenfalls nicht zulässig, es sei denn, es stelle sich eine Frage von
grundlegender Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats Zürich vom 19. November
2009, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2009 und
die Verfügung der Verkehrsbetriebe Zürich vom 1. Dezember 2008 werden
aufgehoben.
2.
Die
Kosten des Rekursverfahrens vor dem Bezirksrat Zürich in der Höhe von Fr. 547.-
werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.- Zustellungskosten,
Fr. 1'140.- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG erhoben
werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…