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Entscheid

VB.2010.00021

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00021

25. Februar 2010Deutsch6 min

(URT.2010.12130)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Stadtrat von C verpflichtete am 28. Mai 2009 A

als Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01, der Stadt C zuhanden der Rechnung

des Quartierplans E den Betrag von Fr. 49'500.- als Vorschuss für die

Erschliessungskosten zu bezahlen. Ebenso wurden A und B als hälftige

Miteigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 02 je verpflichtet, einen Vorschuss für

die Erschliessungskosten in der Höhe von Fr. 10'400.- zu bezahlen.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben A und B am 26. Juni 2009 Rekurs bei

der Baurekurskommission III. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung der

Verfügung des Stadtrats. Daneben stellten sie zahlreiche weitere Anträge, die

sich grösstenteils auf die Durchführung der Erschliessungsarbeiten bezogen. Die

Baurekurskommission III wies den Rekurs ab, soweit sie auf ihn eintrat.

III.

Mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht vom 15. Januar

2010.

beantragten A und B, dass die Vorinstanz zu verpflichten sei, sämtliche im

Rekursverfahren gestellten Anträge zu behandeln. Es sei ein öffentliches

Verfahren durchzuführen. Die Stadt C sei zu verpflichten, Einsicht in sämtliche

Unterlagen zu gewähren. Vor dem Entscheid sei eine Bauabnahme durch die Bauherren

durchzuführen. Es seien die durch die Erschliessungsarbeiten an der Umgebung

und an den Gebäuden entstandenen Schäden durch das Gericht mittels Augenschein

festzustellen. Die Bauarbeiten, die ohne Zustimmung der Grundeigentümer

verrichtet worden seien, seien rückgängig zu machen. Es sei zudem eine

Strafanzeige einzureichen und den Grundeigentümern eine Entschädigung zuzusprechen.

Die Stadt C sei zu verpflichten, eine ausführliche und korrekte Auskunft über

die Versetzung des Grenzsteins zu erteilen. Für die Strassenleuchte auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 01 sei ein Durchleitungsrecht auszuhandeln. Der

Grundstückabschluss Kat.-Nr. 01 zu der F-Strasse sei behindertengerecht

auszugestalten. Das Freispitzen der Rabatte entlang der F-Strasse sei zu

entschädigen. Für die Fruchtsträucher und die entgangenen Ernten sei eine

Entschädigung zu bezahlen. Der Kanalisationsanschluss sei vereinbarungsgemäss

zu erstellen und im Grundbuch einzutragen. Der Teerbelag an der Ecke G-Strasse/H-Strasse

sei zu entfernen. Die Erschliessungsanlagen seien vollständig fertigzustellen.

Die falsch zusammengeschlossene Kanalisationsleitung sei korrekt zu erstellen.

Das Verwaltungsgericht zog am 22. Januar 2010 die

Akten bei.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

gegen einen Rekursentscheid der Baurekurskommission III gerichteten Beschwerde

zuständig.

1.2

Die

Beschwerdeführenden beantragen sinngemäss eine mündliche Verhandlung. Gemäss § 59

Abs. 1 VRG besteht kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung; die Anordnung

einer solchen liegt vielmehr im Ermessen des Gerichts. Da im vorliegenden Verfahren

ausschliesslich prozessuale Fragen zu behandeln sind (vgl. E. 1.3–1.5),

lässt sich ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung von vornherein auch

nicht auf Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) stützen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 59 N. 6). Eine

mündliche Verhandlung ist nicht durchzuführen.

1.3

Die

Beschwerdeführenden rügen, dass die Baurekurskommission nicht auf sämtliche

Anträge im Rekursverfahren eingetreten ist. Prozessthema eines

Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen

Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3). Gegenstand der Verfügung des

Beschwerdegegners war einzig die Verpflichtung der Beschwerdeführenden zur

Leistung von Vorschüssen für den Bau der Erschliessungsanlagen. Prozessthema

des Rekursverfahrens konnte demnach einzig die Frage sein, ob die Beschwerdeführenden

zu Recht zur Vorschussleistung verpflichtet worden seien. Dass die

Baurekurskommission auf die übrigen Anträge der Beschwerdeführenden, die sich

grösstenteils auf die Ausführung der Erschliessungsarbeiten bezogen, nicht

eintrat, ist folglich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist diesbezüglich

abzuweisen.

1.4

Aus

demselben Grund ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die zahlreichen Anträge

der Beschwerdeführenden, welche die Durchführung der Erschliessungsarbeiten,

Schadenersatzbegehren oder die Erstattung von Strafanzeigen zum Gegenstand

haben, nicht einzutreten.

1.5

Zu prüfen

bleibt einzig, ob auf den sinngemässen Antrag der Beschwerdeführenden, dass die

Verpflichtung zur Leistung eines Vorschusses für die Erschliessungsarbeiten aufzuheben

sei, einzutreten ist. Gemäss gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

handelt es sich bei der Anordnung einer Quartierplanbehörde, Kostenvorschüsse

zu verlangen, um einen Zwischenentscheid. Gemäss § 48 Abs. 2 VRG sind

Zwischenentscheide mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur weiterziehbar,

wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später

voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Diese Voraussetzung ist vorliegend

nicht erfüllt, da es den Beschwerdeführenden offen steht, die Schlussabrechnung

anzufechten (vgl. etwa VGr, 17. November 1998, VB.97.00096, E. 2a).

Auf den sinngemässen Antrag der Beschwerdeführenden, dass die Verpflichtung zur

Leistung von Kostenvorschüssen aufzuheben sei, ist deshalb unabhängig davon,

dass sie sich mit dieser Frage nicht substanziiert auseinandersetzen, nicht

einzutreten. Daran ändert im Übrigen nichts, dass die Baurekurskommission

aufgrund einer summarischen Willkürprüfung einen Sachentscheid gefällt hat.

2.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung

eines jeden für den Gesamtbetrag (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…