VB.2010.00021
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00021
25. Februar 2010Deutsch6 min
(URT.2010.12130)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2010.00021
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 25.02.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Quartierplan
Quartierplan: Vorschusspflicht für Erschliessungskosten.
Da vorliegend ausschliesslich prozessuale Fragen zu behandeln sind, besteht kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (E. 1.2). Der Bezirksrat ist zu Recht nicht auf die Anträge der Beschwerdeführenden eingetreten, die keinen Zusammenhang mit der erstinstanzlichen Verfügung haben (E. 1.3). Auf die zahlreichen Anträge der
Beschwerdeführenden, welche die Durchführung der Erschliessungsarbeiten, Schadenersatzbegehren oder die Erstattung von Strafanzeige zum Gegenstand haben, ist nicht einzutreten (E. 1.4). Bei der Anordnung einer Quartierplanbehörde, Kostenvorschüsse zu behandeln, handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Ein solcher ist gemäss § 48 Abs. 2 VRG ans Verwaltungsgericht nur weiterziehbar, wenn er einen Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Dies ist vorliegend nicht der fall, da die Schlussabrechnung anfechtbar ist (E. 1.5).
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
Stichworte:
MÜNDLICHE VERHANDLUNG
NACHTEIL, NICHT WIEDER GUTZUMACHENDER
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
PROZESSGEGENSTAND
PROZESSTHEMA
SONDERNUTZUNGSPLÄNE
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 6 Abs. I EMRK
§ 48 Abs. II VRG
§ 59 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00021
Entscheid
der 3. Kammer
vom 25. Februar 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadtrat C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegner,
betreffend Quartierplan,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Stadtrat von C verpflichtete am 28. Mai 2009 A
als Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01, der Stadt C zuhanden der Rechnung
des Quartierplans E den Betrag von Fr. 49'500.- als Vorschuss für die
Erschliessungskosten zu bezahlen. Ebenso wurden A und B als hälftige
Miteigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 02 je verpflichtet, einen Vorschuss für
die Erschliessungskosten in der Höhe von Fr. 10'400.- zu bezahlen.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben A und B am 26. Juni 2009 Rekurs bei
der Baurekurskommission III. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung der
Verfügung des Stadtrats. Daneben stellten sie zahlreiche weitere Anträge, die
sich grösstenteils auf die Durchführung der Erschliessungsarbeiten bezogen. Die
Baurekurskommission III wies den Rekurs ab, soweit sie auf ihn eintrat.
III.
Mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht vom 15. Januar
2010.
beantragten A und B, dass die Vorinstanz zu verpflichten sei, sämtliche im
Rekursverfahren gestellten Anträge zu behandeln. Es sei ein öffentliches
Verfahren durchzuführen. Die Stadt C sei zu verpflichten, Einsicht in sämtliche
Unterlagen zu gewähren. Vor dem Entscheid sei eine Bauabnahme durch die Bauherren
durchzuführen. Es seien die durch die Erschliessungsarbeiten an der Umgebung
und an den Gebäuden entstandenen Schäden durch das Gericht mittels Augenschein
festzustellen. Die Bauarbeiten, die ohne Zustimmung der Grundeigentümer
verrichtet worden seien, seien rückgängig zu machen. Es sei zudem eine
Strafanzeige einzureichen und den Grundeigentümern eine Entschädigung zuzusprechen.
Die Stadt C sei zu verpflichten, eine ausführliche und korrekte Auskunft über
die Versetzung des Grenzsteins zu erteilen. Für die Strassenleuchte auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 sei ein Durchleitungsrecht auszuhandeln. Der
Grundstückabschluss Kat.-Nr. 01 zu der F-Strasse sei behindertengerecht
auszugestalten. Das Freispitzen der Rabatte entlang der F-Strasse sei zu
entschädigen. Für die Fruchtsträucher und die entgangenen Ernten sei eine
Entschädigung zu bezahlen. Der Kanalisationsanschluss sei vereinbarungsgemäss
zu erstellen und im Grundbuch einzutragen. Der Teerbelag an der Ecke G-Strasse/H-Strasse
sei zu entfernen. Die Erschliessungsanlagen seien vollständig fertigzustellen.
Die falsch zusammengeschlossene Kanalisationsleitung sei korrekt zu erstellen.
Das Verwaltungsgericht zog am 22. Januar 2010 die
Akten bei.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
gegen einen Rekursentscheid der Baurekurskommission III gerichteten Beschwerde
zuständig.
1.2
Die
Beschwerdeführenden beantragen sinngemäss eine mündliche Verhandlung. Gemäss § 59
Abs. 1 VRG besteht kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung; die Anordnung
einer solchen liegt vielmehr im Ermessen des Gerichts. Da im vorliegenden Verfahren
ausschliesslich prozessuale Fragen zu behandeln sind (vgl. E. 1.3–1.5),
lässt sich ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung von vornherein auch
nicht auf Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) stützen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 59 N. 6). Eine
mündliche Verhandlung ist nicht durchzuführen.
1.3
Die
Beschwerdeführenden rügen, dass die Baurekurskommission nicht auf sämtliche
Anträge im Rekursverfahren eingetreten ist. Prozessthema eines
Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen
Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3). Gegenstand der Verfügung des
Beschwerdegegners war einzig die Verpflichtung der Beschwerdeführenden zur
Leistung von Vorschüssen für den Bau der Erschliessungsanlagen. Prozessthema
des Rekursverfahrens konnte demnach einzig die Frage sein, ob die Beschwerdeführenden
zu Recht zur Vorschussleistung verpflichtet worden seien. Dass die
Baurekurskommission auf die übrigen Anträge der Beschwerdeführenden, die sich
grösstenteils auf die Ausführung der Erschliessungsarbeiten bezogen, nicht
eintrat, ist folglich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist diesbezüglich
abzuweisen.
1.4
Aus
demselben Grund ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die zahlreichen Anträge
der Beschwerdeführenden, welche die Durchführung der Erschliessungsarbeiten,
Schadenersatzbegehren oder die Erstattung von Strafanzeigen zum Gegenstand
haben, nicht einzutreten.
1.5
Zu prüfen
bleibt einzig, ob auf den sinngemässen Antrag der Beschwerdeführenden, dass die
Verpflichtung zur Leistung eines Vorschusses für die Erschliessungsarbeiten aufzuheben
sei, einzutreten ist. Gemäss gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
handelt es sich bei der Anordnung einer Quartierplanbehörde, Kostenvorschüsse
zu verlangen, um einen Zwischenentscheid. Gemäss § 48 Abs. 2 VRG sind
Zwischenentscheide mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur weiterziehbar,
wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später
voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Diese Voraussetzung ist vorliegend
nicht erfüllt, da es den Beschwerdeführenden offen steht, die Schlussabrechnung
anzufechten (vgl. etwa VGr, 17. November 1998, VB.97.00096, E. 2a).
Auf den sinngemässen Antrag der Beschwerdeführenden, dass die Verpflichtung zur
Leistung von Kostenvorschüssen aufzuheben sei, ist deshalb unabhängig davon,
dass sie sich mit dieser Frage nicht substanziiert auseinandersetzen, nicht
einzutreten. Daran ändert im Übrigen nichts, dass die Baurekurskommission
aufgrund einer summarischen Willkürprüfung einen Sachentscheid gefällt hat.
2.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung
eines jeden für den Gesamtbetrag (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…