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Entscheid

VB.2010.00022

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00022

10. März 2010Deutsch17 min

(URT.2010.12159)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1995, besuchte die zweite Klasse der

Sekundarschule in X. Mit Beschluss vom 24. November 2009 ordnete die Schulpflege

X an, A "in eine Sonderschule für Verhaltensauffällige aus sozialen

Gründen" einzuweisen, und lud den Schulpsychologischen Dienst ein, eine

geeignete Institution zu suchen und den Eltern entsprechende Vorschläge zu

unterbreiten. Als Sofortmassnahme wurde beschlossen, A ab dem 30. Novem­ber

2009 bis auf Weiteres im Umfang von sechs Wochenlektionen sowie zusätzlichen kontrollierten

Hausarbeiten einzeln zu unterrichten, wobei der Einzelunterricht von der Schulleitung

zu organisieren sei. Für die Dauer des Einzelunterrichts wurde A während der

Unterrichtszeiten der Aufenthalt auf dem Schulhausareal untersagt. Weiter

beschloss die Schulpflege, der Vormundschaftsbehörde X eine Gefährdungsmeldung

zukommen zu lassen und im Hinblick auf die stationäre Schulung einen

Obhutsentzug zu beantragen. Schliesslich entzog die Schulpflege einem Rekurs

gegen die Anordnung des Einzelunterrichts sowie das Verbot, das Schulhausareal

zu betreten, die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss der Schulpflege liess A am 9. Dezember

2009.

Rekurs an den Bezirksrat Z erheben. Er beantragte, den Beschluss

vollumfänglich aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, den

Entzug der aufschiebenden Wirkung unverzüglich aufzuheben und diese wiederherzustellen.

Die Anzahl Lektionen im Einzelunterricht sei superprovisorisch von sechs auf

fünfzehn zu erhöhen und der Unterricht nicht von Klassenlehrer K zu erteilen.

Ebenfalls ohne Anhörung der Gegenpartei sei schliesslich das Arealverbot

aufzuheben.

Der Bezirksrat Z lehnte mit Beschluss vom 8. Januar

2010.

sämtliche Verfahrensanträge ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die

aufschiebende Wirkung, während er in der Sache selber noch keinen Beschluss fasste.

III.

Gegen den Beschluss des Bezirksrats Z liess A am

18.

/19. Januar 2010 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Er

beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde X den

Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufzuheben und die

aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen. Eventualiter sei der

Beschluss des Bezirksrats Z aufzuheben, der Einzelunterricht von sechs auf

fünfzehn Lektionen zu erhöhen, wobei der Unterricht nicht durch Klassenlehrer K

erfolge solle, und das Arealverbot aufzuheben.

Am 18. Januar 2010 liess A eine Aufsichtsbeschwerde

an die Bildungsdirektion des Kantons Zürich einreichen. Diese teilte mit

Schreiben vom 21. Januar 2010 mit, es seien keine aufsichtsrechtlichen

Massnahmen angezeigt. Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2010 beantragte

der Bezirksrat Z, die Beschwerde abzuweisen. Die Gemeinde X liess mit Beschwerdeantwort

vom 1. Februar 2010 beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge

nicht auf die Beschwerde einzutreten respektive diese im Falle des Eintretens

abzuweisen. Daneben teilte sie unter Verweis auf eine entsprechende Mitteilung des

Vaters von A, H, mit, A besuche seit dem 20. Januar 2010 für gut vier

Wochen probeweise die Schule "Q", weshalb er für die Zeit vom

Einzelunterricht dispensiert worden sei. Für den Fall, dass A in eine neue

Schule eintrete, stellte die Gemeinde X eine Aufhebung des Arealverbots in

Aussicht. Andernfalls werde der Umfang des Einzelunterrichts auf fünfzehn Wochenstunden

erhöht, wobei jedoch angesichts der sich anbahnenden längerfristigen Lösung

vorläufig noch keine organisatorischen und personellen Vorkehrungen für den

Ausbau des Einzelunterrichts getroffen worden seien.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Der

Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung bildet eine prozessleitende

Anordnung. Da darüber durch den Bezirksrat nicht zusammen mit der Anordnung in

der Hauptsache befunden wurde, handelt es sich um einen Zwischenentscheid.

Zwischenentscheide sind nach § 48 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterziehbar, wenn sie für die

Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich

nicht mehr beheben lässt. Ein solcher Nachteil ist regelmässig und auch

vorliegend zu bejahen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 25 N. 20). Dass der Beschwerdeführer probeweise eine andere

Schule besucht, bedeutet entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht,

dass ihm keine Nachteile drohen. Sollte der Beschwerdeführer nicht definitiv in

diese Schule übertreten, sind die Anordnungen nach wie vor in Geltung und

aufgrund des Entzugs der Suspensivwirkung auch vollstreckbar. Statt der

Regelklasse hätte er den Einzelunterricht zu besuchen. Es fehlt dem

Beschwerdeführer daher auch nicht am Rechtsschutzinteresse (so aber die

Beschwerdegegnerin).

In der Hauptsache ist das Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 1

VRG in Verbindung mit § 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar

2005.

(VSG, LS 412.100) zuständig. Die Beschwerde ist deshalb auch gegen

einen Zwischenentscheid zulässig (§ 43 Abs. 3 VRG).

1.2

Vorliegend

steht die elterliche Sorge der Mutter des Beschwerdeführers, B, zu. Der Vater des

Beschwerdeführers erhielt von ihr am 29. Oktober 2009 eine Vollmacht

hinsichtlich sämtlicher schulischer Belange. Zusammen bevollmächtigten beide Elternteile

am 8. Dezember 2009 Rechtsanwältin C. Der Beschwerdeführer ist demgemäss

rechtsgültig vertreten. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3

Dem Lauf

der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses kommen nach § 25 VRG aufschiebende

Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht aus besonderen Gründen

etwas anderes bestimmt wurde (Abs. 1). Die Rekursinstanz kann eine

gegenteilige Verfügung treffen (Abs. 2). Dieselbe Regelung gilt gemäss § 55

VRG auch für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Vorliegend ist über die

nach § 25 VRG zu beurteilende Frage der aufschiebenden Wirkung des noch

hängigen Rekurses zu befinden, während der beantragte Entzug der aufschiebenden

Wirkung der Beschwerde mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts gegenstandlos wird.

2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin hat den Beschluss vom 24. November 2009 auf §§ 33–40

VSG, §§ 54–58 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV,

LS 412.101), § 23 der Verordnung über die sonderpädagogischen

Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM, LS 412.103) sowie § 4 der

Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung vom 5. Dezember 2007

(VFS, LS 412.106) abgestützt. Der Einzelunterricht wurde in Anwendung von § 23

Abs. 2 VSM beschlossen. Begründet wurde die Anordnung damit, dass der

Beschwerdeführer schwer verhaltensgestört sei und sonderpädagogischer

Massnahmen bedürfe. Für die Sekundarschule sei er nicht mehr tragbar. Sein

Verhalten verunmögliche eine geordnete Arbeit der Lehrpersonen und habe einen

schlechten Einfluss auf Klassen und Mitschüler. Die Situation sei auch für ihn

belastend.

Dem Beschluss vorausgegangen waren eine Standortbestimmung sowie

eine Abklärung durch den Schulpsychologischen Beratungsdienst des Bezirks Z.

Dieser hielt in einem Bericht vom 16. November 2009 fest, der

Beschwerdeführer habe massive Schwierigkeiten im sozialen Verhalten, was sich

unter anderem im respektlosen Umgang mit den Lehrpersonen zeige. Er brauche

dringend eine organisierte und strukturierte schulische und sozialpädagogische

Umgebung, weshalb eine Internatslösung vorgeschlagen werde.

2.2

Sonderpädagogische

Massnahmen dienen der Schulung von Schülern mit besonderen pädagogischen

Bedürfnissen. Die Schüler werden wenn möglich in der Regelklasse unterrichtet (§ 33

Abs. 1 VSG). Sonderpädagogische Massnahmen sind Integrative Förderung,

Therapie, Aufnahmeunterricht, besondere Klassen und Sonderschulung (§ 34 Abs. 1

VSG). Sonderschulung ist die Bildung von Kindern, die in Regel- oder

Kleinklassen nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6

VSG). Sie findet in Sonderschulen, als integrierte Sonderschulung oder als

Einzelunterricht statt (§ 20 VSM). Einzelunterricht wird in Ausnahmefällen

erteilt (§ 23 Abs. 1 VSM). Schüler mit Verhaltensschwierigkeiten dürfen

bis zur Festlegung einer geeigneten Schulung während sechs Monaten einzeln unterrichtet

werden (§ 23 Abs. 2 VSM). Gemäss einem Merkblatt der

Bildungsdirektion ("Merkblatt: Sonderschulung als Einzelunterricht",

www.vsa.zh.ch/internet/bi/vsa/ de/Schulbetrieb/Sonderpaeda/Sonderschulu.html

→ "Sonderschulung als Einzelunterricht") wird der

Einzelunterricht beispielsweise angeordnet bei schwerer Krankheit, schweren

Verhaltensauffälligkeiten oder zur Überbrückung der Wartezeit, bis ein Platz in

einer Sonderschule frei wird.

2.3

Wie

gesehen ordnete die Beschwerdegegnerin den Einzelunterricht für den Beschwerdeführer

gestützt auf § 23 Abs. 2 VSM an. In ihrer Stellungnahme vom

21.

Dezember 2009 zum Rekurs liess sie dann allerdings vorbringen, der

angeordnete Einzelunterricht stelle keine Sonderschulungsmassnahme gemäss § 36

Abs. 1 VSG und § 23 Abs. 1 VSM dar, sondern bilde eine

"Übergangs- und Notmassnahme gemäss § 36 Abs. 2 VSM", wobei

wohl § 26 Abs. 2 VSM gemeint war. Die Vorinstanz ist dieser

Argumentation gefolgt.

Eine solche Motivsubstitution ist im Rechtsmittelverfahren

zulässig. Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 7 Abs. 4

Satz 2 VRG) erlaubt es der entscheidenden Instanz, eine im Ergebnis

richtige, aber falsch begründete Anordnung mit anderen rechtlichen Überlegungen

zu bestätigen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 81). Allerdings sind in § 26

Abs. 2 VSM keine Übergangs- und Notmassnahmen vorgesehen. Die Bestimmung

ist im Abschnitt über "Verfahren und Überprüfung" (§§ 24–28 VSM)

enthalten, welcher dem Abschnitt über die einzelnen Massnamen (§§ 6–23

VSM) folgt. Sie sieht vor, dass der Entscheid über die anzuordnende Massnahme

bei der Schulpflege liegt, sofern sich Eltern und Lehrpersonen nicht einigen

können oder die Schulpflege ihrem Vorschlag nicht zustimmt (vgl. § 26 Abs. 2

VSM). Wortlaut und systematische Stellung der Bestimmung lassen keinen anderen

Schluss zu, als dass die Schulpflege eine sonderpädagogische Massnahme gemäss §§ 6–23

VSM anzuordnen hat. Beim im Beschluss vom 24. November 2009 angeordneten

Einzelunterricht handelt es sich folglich um eine sonderpädagogische Massnahme

nach § 23 Abs. 2 VSM (insofern zutreffend die Beschwerde).

2.4

Mittels

sonderpädagogischer Massnahme soll Schülern mit besonderen pädagogischen

Bedürfnissen geholfen werden (§ 33 Abs. 1 Satz 1 VSG). Derartige

Bedürfnisse bestehen, sofern die schulische Förderung in der Regelklasse allein

nicht erbracht werden kann (§ 2 Abs. 1 VSM). Dies ist nicht nur der

Fall, wenn beim Schüler Leistungsschwächen oder eine Behinderung vorliegen,

sondern auch bei auffälligen Verhaltensweisen (§ 2 Abs. 2 VSM). § 53

Abs. 1 VSG sieht denn auch eine Sonderschulung für Schüler vor, die den

Schulbetrieb in schwer wiegender Weise beeinträchtigen. Obwohl die sonderpädagogische

Massnahme keinen Disziplincharakter hat, liegen ihr hier vergleichbare

Überlegungen zugrunde: Es soll verhindert werden, dass der betreffende Schüler

einen geordneten Schulbetrieb verunmöglicht (zur Disziplinarmassnahme Herbert Plotke,

Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern etc. 2003, S. 408 ff.).

Die sonderpädagogische Massnahme erfolgt deshalb auch im Interesse der übrigen

Schüler und des Schulbetriebs.

3.

3.1

Nach § 25

Abs. 1 VRG kommen dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses

aufschiebende Wirkung zu, wenn nicht mit der angefochtenen Anordnung aus besonderen

Gründen etwas anderes bestimmt wurde. Besondere Gründe sind bedeutende und dringliche öffentliche und/oder private

Anliegen, die den Interessen an einem Aufschub der Wirksamkeit einer Anordnung

bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage vor­gehen. An die in § 25 VRG

aufgeführten besonderen Gründe sind relativ hohe Anforderungen zu stellen. Es

muss sich um besonders qualifizierte und zwingende Gründe handeln, ohne dass

allerdings ganz ausserordentliche Gründe vorliegen müssten. Es ist

erforderlich, dass ein schwerer Nachteil droht, wenn die aufschiebende Wirkung

nicht entzogen wird. Dieser kann etwa in einer zeit­lich unmittelbar bevorstehenden

oder inhaltlich schweren Bedrohung bedeutender Polizei­güter bestehen (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 25 N. 13).

3.2

Wird das

Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist zudem zu prüfen, ob sich der Entzug der

Suspensivwirkung als verhältnismässig erweist. Hierzu sind in erster Linie die

sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen. Es ist zu prüfen, ob die privaten

Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des bisherigen

– vor dem Erlass der angefochtenen Sachverfügung be­stehenden –

Zustands derart gewichtig seien, dass sie Interessen am sofortigen Vollzug

überwiegen. Zusätzlich können die Prozessaussichten miterwogen werden, sofern

sie klar zu Tage treten. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung muss sich in

jedem Fall als verhältnismässig erweisen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 25

N. 13 f.).

3.3

Aufgrund

des Obligatoriums des Grundschulunterrichts besteht ein gewichtiges öffentliches

Interesse an einem geordneten Schulbetrieb (BGE 129 I 12

E. 8.3). Die Berücksichtigung von Interessen einzelner Schüler findet dort

ihre Schranken, wo ein geordneter und effizienter Schulbetrieb nicht mehr aufrechterhalten

werden kann und dadurch der Ausbildungsauftrag der Schule in Frage gestellt

wird. Die Ausübung des Anspruches auf einen den individuellen Fähigkeiten

entsprechenden Grundschulunterricht durch einen Schüler wird insoweit durch den

entsprechenden Anspruch der anderen Schüler begrenzt. Wird der geordnete

Schulbetrieb durch einen Schüler derart gestört, dass dadurch der Bildungsauftrag

der Schule gegenüber anderen Schülern der Klasse oder des betreffenden

Schulhauses in Frage gestellt wird, liegt der Ausschluss des Störers vom

Unterricht sowohl im öffentlichen Interesse als auch im (überwiegenden)

privaten Interesse der übrigen Schüler an einer genügenden unentgeltlichen Schulbildung

(vgl. BGE 129 I 12 E. 8.4, wo es allerdings um einen Ausschluss

aus disziplinarischen Gründen ging).

3.4

Die

Beschwerdegegnerin hat in ihrer Rekursantwort vom 21. Dezember 2009 vorgebracht,

das Verhalten des Beschwerdeführers verunmögliche einen regulären Unterricht

und wirke sich negativ auf die Mitschüler aus. Diese würden sich angesichts der

Disziplinwidrigkeiten des Beschwerdeführers die Frage stellen, weshalb sie

selber sich an die Regeln halten sollten. Für die Lehrpersonen werde die Grenze

des Zumutbaren überschritten. Es sei erstaunlich, dass diese so viel Geduld mit

dem Beschwerdeführer aufgewendet hätten. Die Vorinstanz hat diese Auffassung

weitestgehend übernommen.

3.5

Es ist

erstellt, dass der Beschwerdeführer in der Schule immer wieder negativ

auffällt. Auch der Beschwerdeführer selber räumt ein, bei Durchsicht seiner

"Verfehlungen" entstehe das Bild eines "ungezogenen und

uneinsichtigen Jungen, welcher beleidigend und teilweise auch störend auftritt".

In der Tat ist die Liste der Vorfälle lang (siehe die Berichte für das

Schuljahr 2008/2009). Der Beschwerdeführer macht allerdings sinngemäss geltend,

angesichts der Zeitdauer, über welche sich die Einträge erstreckten, verlören

diese an Bedeutung. Es habe durchaus Zeiten gegeben, in denen es zu keinen Vorfällen

gekommen sei und er sich wohlverhalten habe. Die Eintragungen zeigten auch

keine Zunahme an Vorfällen; vielmehr habe sich sein Verhalten seit Frühling

2009.

gebessert. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer vor, sein Verhalten

richte sich meist gegen die Lehrperson und nur selten gegen die Mitschüler. Es

könne keine Rede davon sein, dass das Wohl der Mitschüler durch seinen Verbleib

im Klassenverband nachhaltig gestört werde. Hierfür fänden sich über den

gesamten Zeitraum zu wenige Einträge.

3.6

Das

konkrete Ausmass der Disziplinwidrigkeiten des Beschwerdeführers sowie deren

Auswirkungen auf den Klassenverband sind demnach strittig. Dabei lässt sich

insbesondere der letztgenannte Einwand des Beschwerdeführers nicht ohne

Weiteres von der Hand weisen. In einer Vereinbarung vom 23. September 2009

zwischen dem Beschwerdeführer, der Mutter, Klassenlehrer K sowie Schulleiter U

wurde festgelegt, dass unter gewissen Voraussetzungen ein Schulausschluss des

Beschwerdeführers in die Wege geleitet werde. Als Grundlage für die Beurteilung

des Verhaltens des Beschwerdeführers einigte man sich offenbar auf einen

Berichtsbogen, in welchem sämtliche Verstösse notiert und je nach Schwere

bepunktet werden sollten. Auf dem Berichtsbogen ist vermerkt, dass bei fünfzehn

Punkten die "vorab besprochenen Massnahmen" – gemeint ist der

Schulausschluss – eintreten sollten. In der Folge wurden zwischen dem

24.

September 2009 und dem 5. November 2009 siebzehn derartige

"Strafpunkte" notiert. Für die Zeitspanne zwischen dem

6.

November 2009 und dem 18. November 2009 sind weitere fünf

"Strafpunkte" festgehalten. Je vier Punkte erhielt der

Beschwerdeführer wegen nicht gemachter Hausaufgaben und verspäteten Erscheinens

im Unterricht, einen Punkt, weil er das Material nicht dabei hatte. Von den

übrigen dreizehn Punkten gehen fünf auf einen Vorfall vom 22. Oktober 2009

zurück, den die Parteien unterschiedlich schildern. Während der Beschwerdeführer

nach Darstellung des Lehrers K im Anschluss an eine Turnstunde in die Mädchen-Umkleidekabine

stürmte, hat er nach Angaben seiner Mutter bloss "die Tür ein bisschen

geöffnet" und sich erkundigt, ob jemand seine Socken genommen habe. Den Unterricht

selber störte er am 28. September 2009, am 27. Oktober 2009, am

5.

November 2009 und am 6. November 2009 und erhielt hierfür

insgesamt acht "Strafpunkte".

3.7

Der Entzug

der aufschiebenden Wirkung bedarf zwingender Gründe. Es muss ein schwerer

Nachteil drohen, sofern die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wird. Derartige

zwingende Gründe lassen sich angesichts der dokumentierten Verfehlungen des Beschwerdeführers

nicht bejahen. Innerhalb von knapp neun Wochen störte der Beschwerdeführer den

Unterricht vier Mal. Es kann daher nicht gesagt werden, dass Interesse an einem

geordneten Schulbetrieb erfordere einen sofortigen Ausschluss des

Beschwerdeführers aus dem Klassenverband. Dies gilt umso mehr, als der

Beschwerdeführer nicht gewalttätig ist und auch kein Drogenproblem aufweist.

3.8

Mangels

zwingender Gründe für einen Entzug der aufschiebenden Wirkung erübrigt es sich,

dessen Verhältnismässigkeit sowie die Prozessaussichten näher zu prüfen.

Festgehalten sei allerdings, dass gemäss dem Merkblatt "Sonderschulung als

Einzelunterricht" der Bildungsdirektion beim Einzelunterricht gemäss § 23

VSM "mindestens die Hälfte der im kantonalen Lehrplan vorgesehenen

Lektionen" erteilt werden müssen. Der Einzelunterricht soll von einer

Lehrperson mit Regelklassendiplom und – wenn möglich – mit Diplom in

Schulischer Heilpädagogik abgehalten werden. Das Merkblatt "Sonderschulung

als Einzelunterricht" stellt eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung

dar. Als solche dient sie dazu, eine rechtsgleiche und sachrichtige Praxis

sicherzustellen, und trägt so zur Voraussehbarkeit des Verwaltungshandelns bei.

Untergeordnete Behörden dürfen und sollen von ihr nur abweichen, wenn sie mit

dem Gesetz im Widerspruch steht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50

N. 58 ff.).

4.

Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Entzug der

aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Anordnung des Einzelunterrichts und des

Arealverbots ist aufzuheben. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG).

Sowohl im Rekurs- wie auch im Beschwerdeverfahren kann die

unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für

die Umtriebe der Gegenseite verpflichtet werden, sofern – wie vorliegend – die

rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger

Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands

rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Dem Beschwerdeführer ist

deshalb für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in angemessener

Höhe zu entrichten. Diese beträgt 1'500 Franken. Über die für das Rekursverfahren

beantragte Parteientschädigung hat die Vorinstanz zusammen mit dem Entscheid in

der Hauptsache zu befinden.

5.

Nach Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes 17. Juni

2005.

(BGG, SR 173.110) sind selbständig eröffnete Vor- und

Zwischenentscheide vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen

nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn

die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Z vom

8.

Januar 2010 und der Beschluss der Schulpflege X vom 24. No­vember

2009.

– soweit dieser einem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzieht – werden

aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses wird wiederhergestellt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren

mit Fr. 1'500.- zuzüglich 7,6 % MWSt zu entschädigen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …