VB.2010.00022
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00022
10. März 2010Deutsch17 min
(URT.2010.12159)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00022
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.03.2010
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Bildung
Betreff:
Sonderschulungsmassnahmen, Schulrecht/Entzug der aufschiebenden Wirkung
Sonderschulung / Entzug der aufschiebenden Wirkung
Für den Beschwerdeführer wurde Einzelunterricht angeordnet, wobei einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen wurde.
Eine sonderpädagogische Massnahme kann nicht nur angezeigt sein, wenn beim Schüler Leistungsschwächen oder eine Behinderung vorliegen, sondern auch bei auffälligen Verhaltensweisen. § 53 Abs. 1 VSG sieht denn auch eine Sonderschulung für Schüler vor, die den Schulbetrieb in schwer wiegender Weise beeinträchtigen. Obwohl die sonderpädagogische Massnahme keinen Disziplincharakter hat, liegen ihr hier vergleichbare Überlegungen zugrunde: Es soll verhindert werden, dass der betreffende Schüler einen geordneten Schulbetrieb verunmöglicht (E.2.4).
Aufgrund des Obligatoriums des Grundschulunterrichts besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an einem geordneten Schulbetrieb. Die Berücksichtigung von Interessen einzelner Schüler findet dort ihre Schranken, wo ein geordneter und effizienter Schulbetrieb nicht mehr aufrechterhalten werden kann (E.3.3).
Der Entzug der aufschiebenden Wirkung bedarf zwingender Gründe. Derartige zwingende Gründe lassen sich vorliegend angesichts der dokumentierten Verfehlungen des Beschwerdeführers nicht bejahen. Es kann daher nicht gesagt werden, das Interesse an einem geordneten Schulbetrieb erfordere einen sofortigen Ausschluss des Beschwerdeführers aus dem Klassenverband (E.3.7).
Gutheissung der Beschwerde
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
EINZELUNTERRICHT
ENTZUG (AUFSCHIEBENDE WIRKUNG)
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
GRUNDSCHULUNTERRICHT
MOTIVSUBSTITUTION
SONDERPÄDAGOGISCHE MASSNAHMEN
Rechtsnormen:
Art. 19 BV
§ 25 VRG
§ 48 Abs. II VRG
§ 55 VRG
§ 34 VSG
§ 53 Abs. I VSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2010.00022
Entscheid
der 4. Kammer
vom 10. März 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretär Stefan Schürer.
In Sachen
A,
vertreten durch:
B (Mutter) und H (Vater),
diese vertreten durch Rechtsanwältin C,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde X,
vertreten durch die Schulpflege,
diese vertreten durch E,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sonderschulungsmassnahmen,
Schulrecht/
Entzug der aufschiebenden Wirkung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1995, besuchte die zweite Klasse der
Sekundarschule in X. Mit Beschluss vom 24. November 2009 ordnete die Schulpflege
X an, A "in eine Sonderschule für Verhaltensauffällige aus sozialen
Gründen" einzuweisen, und lud den Schulpsychologischen Dienst ein, eine
geeignete Institution zu suchen und den Eltern entsprechende Vorschläge zu
unterbreiten. Als Sofortmassnahme wurde beschlossen, A ab dem 30. November
2009 bis auf Weiteres im Umfang von sechs Wochenlektionen sowie zusätzlichen kontrollierten
Hausarbeiten einzeln zu unterrichten, wobei der Einzelunterricht von der Schulleitung
zu organisieren sei. Für die Dauer des Einzelunterrichts wurde A während der
Unterrichtszeiten der Aufenthalt auf dem Schulhausareal untersagt. Weiter
beschloss die Schulpflege, der Vormundschaftsbehörde X eine Gefährdungsmeldung
zukommen zu lassen und im Hinblick auf die stationäre Schulung einen
Obhutsentzug zu beantragen. Schliesslich entzog die Schulpflege einem Rekurs
gegen die Anordnung des Einzelunterrichts sowie das Verbot, das Schulhausareal
zu betreten, die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss der Schulpflege liess A am 9. Dezember
2009.
Rekurs an den Bezirksrat Z erheben. Er beantragte, den Beschluss
vollumfänglich aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, den
Entzug der aufschiebenden Wirkung unverzüglich aufzuheben und diese wiederherzustellen.
Die Anzahl Lektionen im Einzelunterricht sei superprovisorisch von sechs auf
fünfzehn zu erhöhen und der Unterricht nicht von Klassenlehrer K zu erteilen.
Ebenfalls ohne Anhörung der Gegenpartei sei schliesslich das Arealverbot
aufzuheben.
Der Bezirksrat Z lehnte mit Beschluss vom 8. Januar
2010.
sämtliche Verfahrensanträge ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung, während er in der Sache selber noch keinen Beschluss fasste.
III.
Gegen den Beschluss des Bezirksrats Z liess A am
18.
/19. Januar 2010 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Er
beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde X den
Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufzuheben und die
aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen. Eventualiter sei der
Beschluss des Bezirksrats Z aufzuheben, der Einzelunterricht von sechs auf
fünfzehn Lektionen zu erhöhen, wobei der Unterricht nicht durch Klassenlehrer K
erfolge solle, und das Arealverbot aufzuheben.
Am 18. Januar 2010 liess A eine Aufsichtsbeschwerde
an die Bildungsdirektion des Kantons Zürich einreichen. Diese teilte mit
Schreiben vom 21. Januar 2010 mit, es seien keine aufsichtsrechtlichen
Massnahmen angezeigt. Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2010 beantragte
der Bezirksrat Z, die Beschwerde abzuweisen. Die Gemeinde X liess mit Beschwerdeantwort
vom 1. Februar 2010 beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge
nicht auf die Beschwerde einzutreten respektive diese im Falle des Eintretens
abzuweisen. Daneben teilte sie unter Verweis auf eine entsprechende Mitteilung des
Vaters von A, H, mit, A besuche seit dem 20. Januar 2010 für gut vier
Wochen probeweise die Schule "Q", weshalb er für die Zeit vom
Einzelunterricht dispensiert worden sei. Für den Fall, dass A in eine neue
Schule eintrete, stellte die Gemeinde X eine Aufhebung des Arealverbots in
Aussicht. Andernfalls werde der Umfang des Einzelunterrichts auf fünfzehn Wochenstunden
erhöht, wobei jedoch angesichts der sich anbahnenden längerfristigen Lösung
vorläufig noch keine organisatorischen und personellen Vorkehrungen für den
Ausbau des Einzelunterrichts getroffen worden seien.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Der
Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung bildet eine prozessleitende
Anordnung. Da darüber durch den Bezirksrat nicht zusammen mit der Anordnung in
der Hauptsache befunden wurde, handelt es sich um einen Zwischenentscheid.
Zwischenentscheide sind nach § 48 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterziehbar, wenn sie für die
Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich
nicht mehr beheben lässt. Ein solcher Nachteil ist regelmässig und auch
vorliegend zu bejahen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 25 N. 20). Dass der Beschwerdeführer probeweise eine andere
Schule besucht, bedeutet entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht,
dass ihm keine Nachteile drohen. Sollte der Beschwerdeführer nicht definitiv in
diese Schule übertreten, sind die Anordnungen nach wie vor in Geltung und
aufgrund des Entzugs der Suspensivwirkung auch vollstreckbar. Statt der
Regelklasse hätte er den Einzelunterricht zu besuchen. Es fehlt dem
Beschwerdeführer daher auch nicht am Rechtsschutzinteresse (so aber die
Beschwerdegegnerin).
In der Hauptsache ist das Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 1
VRG in Verbindung mit § 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar
2005.
(VSG, LS 412.100) zuständig. Die Beschwerde ist deshalb auch gegen
einen Zwischenentscheid zulässig (§ 43 Abs. 3 VRG).
1.2
Vorliegend
steht die elterliche Sorge der Mutter des Beschwerdeführers, B, zu. Der Vater des
Beschwerdeführers erhielt von ihr am 29. Oktober 2009 eine Vollmacht
hinsichtlich sämtlicher schulischer Belange. Zusammen bevollmächtigten beide Elternteile
am 8. Dezember 2009 Rechtsanwältin C. Der Beschwerdeführer ist demgemäss
rechtsgültig vertreten. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3
Dem Lauf
der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses kommen nach § 25 VRG aufschiebende
Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht aus besonderen Gründen
etwas anderes bestimmt wurde (Abs. 1). Die Rekursinstanz kann eine
gegenteilige Verfügung treffen (Abs. 2). Dieselbe Regelung gilt gemäss § 55
VRG auch für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Vorliegend ist über die
nach § 25 VRG zu beurteilende Frage der aufschiebenden Wirkung des noch
hängigen Rekurses zu befinden, während der beantragte Entzug der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts gegenstandlos wird.
2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin hat den Beschluss vom 24. November 2009 auf §§ 33–40
VSG, §§ 54–58 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV,
LS 412.101), § 23 der Verordnung über die sonderpädagogischen
Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM, LS 412.103) sowie § 4 der
Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung vom 5. Dezember 2007
(VFS, LS 412.106) abgestützt. Der Einzelunterricht wurde in Anwendung von § 23
Abs. 2 VSM beschlossen. Begründet wurde die Anordnung damit, dass der
Beschwerdeführer schwer verhaltensgestört sei und sonderpädagogischer
Massnahmen bedürfe. Für die Sekundarschule sei er nicht mehr tragbar. Sein
Verhalten verunmögliche eine geordnete Arbeit der Lehrpersonen und habe einen
schlechten Einfluss auf Klassen und Mitschüler. Die Situation sei auch für ihn
belastend.
Dem Beschluss vorausgegangen waren eine Standortbestimmung sowie
eine Abklärung durch den Schulpsychologischen Beratungsdienst des Bezirks Z.
Dieser hielt in einem Bericht vom 16. November 2009 fest, der
Beschwerdeführer habe massive Schwierigkeiten im sozialen Verhalten, was sich
unter anderem im respektlosen Umgang mit den Lehrpersonen zeige. Er brauche
dringend eine organisierte und strukturierte schulische und sozialpädagogische
Umgebung, weshalb eine Internatslösung vorgeschlagen werde.
2.2
Sonderpädagogische
Massnahmen dienen der Schulung von Schülern mit besonderen pädagogischen
Bedürfnissen. Die Schüler werden wenn möglich in der Regelklasse unterrichtet (§ 33
Abs. 1 VSG). Sonderpädagogische Massnahmen sind Integrative Förderung,
Therapie, Aufnahmeunterricht, besondere Klassen und Sonderschulung (§ 34 Abs. 1
VSG). Sonderschulung ist die Bildung von Kindern, die in Regel- oder
Kleinklassen nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6
VSG). Sie findet in Sonderschulen, als integrierte Sonderschulung oder als
Einzelunterricht statt (§ 20 VSM). Einzelunterricht wird in Ausnahmefällen
erteilt (§ 23 Abs. 1 VSM). Schüler mit Verhaltensschwierigkeiten dürfen
bis zur Festlegung einer geeigneten Schulung während sechs Monaten einzeln unterrichtet
werden (§ 23 Abs. 2 VSM). Gemäss einem Merkblatt der
Bildungsdirektion ("Merkblatt: Sonderschulung als Einzelunterricht",
www.vsa.zh.ch/internet/bi/vsa/ de/Schulbetrieb/Sonderpaeda/Sonderschulu.html
→ "Sonderschulung als Einzelunterricht") wird der
Einzelunterricht beispielsweise angeordnet bei schwerer Krankheit, schweren
Verhaltensauffälligkeiten oder zur Überbrückung der Wartezeit, bis ein Platz in
einer Sonderschule frei wird.
2.3
Wie
gesehen ordnete die Beschwerdegegnerin den Einzelunterricht für den Beschwerdeführer
gestützt auf § 23 Abs. 2 VSM an. In ihrer Stellungnahme vom
21.
Dezember 2009 zum Rekurs liess sie dann allerdings vorbringen, der
angeordnete Einzelunterricht stelle keine Sonderschulungsmassnahme gemäss § 36
Abs. 1 VSG und § 23 Abs. 1 VSM dar, sondern bilde eine
"Übergangs- und Notmassnahme gemäss § 36 Abs. 2 VSM", wobei
wohl § 26 Abs. 2 VSM gemeint war. Die Vorinstanz ist dieser
Argumentation gefolgt.
Eine solche Motivsubstitution ist im Rechtsmittelverfahren
zulässig. Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 7 Abs. 4
Satz 2 VRG) erlaubt es der entscheidenden Instanz, eine im Ergebnis
richtige, aber falsch begründete Anordnung mit anderen rechtlichen Überlegungen
zu bestätigen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 81). Allerdings sind in § 26
Abs. 2 VSM keine Übergangs- und Notmassnahmen vorgesehen. Die Bestimmung
ist im Abschnitt über "Verfahren und Überprüfung" (§§ 24–28 VSM)
enthalten, welcher dem Abschnitt über die einzelnen Massnamen (§§ 6–23
VSM) folgt. Sie sieht vor, dass der Entscheid über die anzuordnende Massnahme
bei der Schulpflege liegt, sofern sich Eltern und Lehrpersonen nicht einigen
können oder die Schulpflege ihrem Vorschlag nicht zustimmt (vgl. § 26 Abs. 2
VSM). Wortlaut und systematische Stellung der Bestimmung lassen keinen anderen
Schluss zu, als dass die Schulpflege eine sonderpädagogische Massnahme gemäss §§ 6–23
VSM anzuordnen hat. Beim im Beschluss vom 24. November 2009 angeordneten
Einzelunterricht handelt es sich folglich um eine sonderpädagogische Massnahme
nach § 23 Abs. 2 VSM (insofern zutreffend die Beschwerde).
2.4
Mittels
sonderpädagogischer Massnahme soll Schülern mit besonderen pädagogischen
Bedürfnissen geholfen werden (§ 33 Abs. 1 Satz 1 VSG). Derartige
Bedürfnisse bestehen, sofern die schulische Förderung in der Regelklasse allein
nicht erbracht werden kann (§ 2 Abs. 1 VSM). Dies ist nicht nur der
Fall, wenn beim Schüler Leistungsschwächen oder eine Behinderung vorliegen,
sondern auch bei auffälligen Verhaltensweisen (§ 2 Abs. 2 VSM). § 53
Abs. 1 VSG sieht denn auch eine Sonderschulung für Schüler vor, die den
Schulbetrieb in schwer wiegender Weise beeinträchtigen. Obwohl die sonderpädagogische
Massnahme keinen Disziplincharakter hat, liegen ihr hier vergleichbare
Überlegungen zugrunde: Es soll verhindert werden, dass der betreffende Schüler
einen geordneten Schulbetrieb verunmöglicht (zur Disziplinarmassnahme Herbert Plotke,
Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern etc. 2003, S. 408 ff.).
Die sonderpädagogische Massnahme erfolgt deshalb auch im Interesse der übrigen
Schüler und des Schulbetriebs.
3.
3.1
Nach § 25
Abs. 1 VRG kommen dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses
aufschiebende Wirkung zu, wenn nicht mit der angefochtenen Anordnung aus besonderen
Gründen etwas anderes bestimmt wurde. Besondere Gründe sind bedeutende und dringliche öffentliche und/oder private
Anliegen, die den Interessen an einem Aufschub der Wirksamkeit einer Anordnung
bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage vorgehen. An die in § 25 VRG
aufgeführten besonderen Gründe sind relativ hohe Anforderungen zu stellen. Es
muss sich um besonders qualifizierte und zwingende Gründe handeln, ohne dass
allerdings ganz ausserordentliche Gründe vorliegen müssten. Es ist
erforderlich, dass ein schwerer Nachteil droht, wenn die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen wird. Dieser kann etwa in einer zeitlich unmittelbar bevorstehenden
oder inhaltlich schweren Bedrohung bedeutender Polizeigüter bestehen (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 25 N. 13).
3.2
Wird das
Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist zudem zu prüfen, ob sich der Entzug der
Suspensivwirkung als verhältnismässig erweist. Hierzu sind in erster Linie die
sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen. Es ist zu prüfen, ob die privaten
Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des bisherigen
– vor dem Erlass der angefochtenen Sachverfügung bestehenden –
Zustands derart gewichtig seien, dass sie Interessen am sofortigen Vollzug
überwiegen. Zusätzlich können die Prozessaussichten miterwogen werden, sofern
sie klar zu Tage treten. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung muss sich in
jedem Fall als verhältnismässig erweisen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 25
N. 13 f.).
3.3
Aufgrund
des Obligatoriums des Grundschulunterrichts besteht ein gewichtiges öffentliches
Interesse an einem geordneten Schulbetrieb (BGE 129 I 12
E. 8.3). Die Berücksichtigung von Interessen einzelner Schüler findet dort
ihre Schranken, wo ein geordneter und effizienter Schulbetrieb nicht mehr aufrechterhalten
werden kann und dadurch der Ausbildungsauftrag der Schule in Frage gestellt
wird. Die Ausübung des Anspruches auf einen den individuellen Fähigkeiten
entsprechenden Grundschulunterricht durch einen Schüler wird insoweit durch den
entsprechenden Anspruch der anderen Schüler begrenzt. Wird der geordnete
Schulbetrieb durch einen Schüler derart gestört, dass dadurch der Bildungsauftrag
der Schule gegenüber anderen Schülern der Klasse oder des betreffenden
Schulhauses in Frage gestellt wird, liegt der Ausschluss des Störers vom
Unterricht sowohl im öffentlichen Interesse als auch im (überwiegenden)
privaten Interesse der übrigen Schüler an einer genügenden unentgeltlichen Schulbildung
(vgl. BGE 129 I 12 E. 8.4, wo es allerdings um einen Ausschluss
aus disziplinarischen Gründen ging).
3.4
Die
Beschwerdegegnerin hat in ihrer Rekursantwort vom 21. Dezember 2009 vorgebracht,
das Verhalten des Beschwerdeführers verunmögliche einen regulären Unterricht
und wirke sich negativ auf die Mitschüler aus. Diese würden sich angesichts der
Disziplinwidrigkeiten des Beschwerdeführers die Frage stellen, weshalb sie
selber sich an die Regeln halten sollten. Für die Lehrpersonen werde die Grenze
des Zumutbaren überschritten. Es sei erstaunlich, dass diese so viel Geduld mit
dem Beschwerdeführer aufgewendet hätten. Die Vorinstanz hat diese Auffassung
weitestgehend übernommen.
3.5
Es ist
erstellt, dass der Beschwerdeführer in der Schule immer wieder negativ
auffällt. Auch der Beschwerdeführer selber räumt ein, bei Durchsicht seiner
"Verfehlungen" entstehe das Bild eines "ungezogenen und
uneinsichtigen Jungen, welcher beleidigend und teilweise auch störend auftritt".
In der Tat ist die Liste der Vorfälle lang (siehe die Berichte für das
Schuljahr 2008/2009). Der Beschwerdeführer macht allerdings sinngemäss geltend,
angesichts der Zeitdauer, über welche sich die Einträge erstreckten, verlören
diese an Bedeutung. Es habe durchaus Zeiten gegeben, in denen es zu keinen Vorfällen
gekommen sei und er sich wohlverhalten habe. Die Eintragungen zeigten auch
keine Zunahme an Vorfällen; vielmehr habe sich sein Verhalten seit Frühling
2009.
gebessert. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer vor, sein Verhalten
richte sich meist gegen die Lehrperson und nur selten gegen die Mitschüler. Es
könne keine Rede davon sein, dass das Wohl der Mitschüler durch seinen Verbleib
im Klassenverband nachhaltig gestört werde. Hierfür fänden sich über den
gesamten Zeitraum zu wenige Einträge.
3.6
Das
konkrete Ausmass der Disziplinwidrigkeiten des Beschwerdeführers sowie deren
Auswirkungen auf den Klassenverband sind demnach strittig. Dabei lässt sich
insbesondere der letztgenannte Einwand des Beschwerdeführers nicht ohne
Weiteres von der Hand weisen. In einer Vereinbarung vom 23. September 2009
zwischen dem Beschwerdeführer, der Mutter, Klassenlehrer K sowie Schulleiter U
wurde festgelegt, dass unter gewissen Voraussetzungen ein Schulausschluss des
Beschwerdeführers in die Wege geleitet werde. Als Grundlage für die Beurteilung
des Verhaltens des Beschwerdeführers einigte man sich offenbar auf einen
Berichtsbogen, in welchem sämtliche Verstösse notiert und je nach Schwere
bepunktet werden sollten. Auf dem Berichtsbogen ist vermerkt, dass bei fünfzehn
Punkten die "vorab besprochenen Massnahmen" – gemeint ist der
Schulausschluss – eintreten sollten. In der Folge wurden zwischen dem
24.
September 2009 und dem 5. November 2009 siebzehn derartige
"Strafpunkte" notiert. Für die Zeitspanne zwischen dem
6.
November 2009 und dem 18. November 2009 sind weitere fünf
"Strafpunkte" festgehalten. Je vier Punkte erhielt der
Beschwerdeführer wegen nicht gemachter Hausaufgaben und verspäteten Erscheinens
im Unterricht, einen Punkt, weil er das Material nicht dabei hatte. Von den
übrigen dreizehn Punkten gehen fünf auf einen Vorfall vom 22. Oktober 2009
zurück, den die Parteien unterschiedlich schildern. Während der Beschwerdeführer
nach Darstellung des Lehrers K im Anschluss an eine Turnstunde in die Mädchen-Umkleidekabine
stürmte, hat er nach Angaben seiner Mutter bloss "die Tür ein bisschen
geöffnet" und sich erkundigt, ob jemand seine Socken genommen habe. Den Unterricht
selber störte er am 28. September 2009, am 27. Oktober 2009, am
5.
November 2009 und am 6. November 2009 und erhielt hierfür
insgesamt acht "Strafpunkte".
3.7
Der Entzug
der aufschiebenden Wirkung bedarf zwingender Gründe. Es muss ein schwerer
Nachteil drohen, sofern die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wird. Derartige
zwingende Gründe lassen sich angesichts der dokumentierten Verfehlungen des Beschwerdeführers
nicht bejahen. Innerhalb von knapp neun Wochen störte der Beschwerdeführer den
Unterricht vier Mal. Es kann daher nicht gesagt werden, dass Interesse an einem
geordneten Schulbetrieb erfordere einen sofortigen Ausschluss des
Beschwerdeführers aus dem Klassenverband. Dies gilt umso mehr, als der
Beschwerdeführer nicht gewalttätig ist und auch kein Drogenproblem aufweist.
3.8
Mangels
zwingender Gründe für einen Entzug der aufschiebenden Wirkung erübrigt es sich,
dessen Verhältnismässigkeit sowie die Prozessaussichten näher zu prüfen.
Festgehalten sei allerdings, dass gemäss dem Merkblatt "Sonderschulung als
Einzelunterricht" der Bildungsdirektion beim Einzelunterricht gemäss § 23
VSM "mindestens die Hälfte der im kantonalen Lehrplan vorgesehenen
Lektionen" erteilt werden müssen. Der Einzelunterricht soll von einer
Lehrperson mit Regelklassendiplom und – wenn möglich – mit Diplom in
Schulischer Heilpädagogik abgehalten werden. Das Merkblatt "Sonderschulung
als Einzelunterricht" stellt eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung
dar. Als solche dient sie dazu, eine rechtsgleiche und sachrichtige Praxis
sicherzustellen, und trägt so zur Voraussehbarkeit des Verwaltungshandelns bei.
Untergeordnete Behörden dürfen und sollen von ihr nur abweichen, wenn sie mit
dem Gesetz im Widerspruch steht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50
N. 58 ff.).
4.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Entzug der
aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Anordnung des Einzelunterrichts und des
Arealverbots ist aufzuheben. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG).
Sowohl im Rekurs- wie auch im Beschwerdeverfahren kann die
unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für
die Umtriebe der Gegenseite verpflichtet werden, sofern – wie vorliegend – die
rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger
Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands
rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Dem Beschwerdeführer ist
deshalb für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in angemessener
Höhe zu entrichten. Diese beträgt 1'500 Franken. Über die für das Rekursverfahren
beantragte Parteientschädigung hat die Vorinstanz zusammen mit dem Entscheid in
der Hauptsache zu befinden.
5.
Nach Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes 17. Juni
2005.
(BGG, SR 173.110) sind selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Z vom
8.
Januar 2010 und der Beschluss der Schulpflege X vom 24. November
2009.
– soweit dieser einem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzieht – werden
aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses wird wiederhergestellt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren
mit Fr. 1'500.- zuzüglich 7,6 % MWSt zu entschädigen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …