VB.2010.00023
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00023
20. Mai 2010Deutsch17 min
(URT.2010.12339)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00023
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.05.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.12.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Grundwasserrechte/Konzession
Wassernutzungskonzession / Rechtsnatur von Quellen.
[Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die regierungsrätliche Erteilung einer Konzession, die einer Wasserversorgungsgenossenschaft erlaubt, das Wasser von drei auf seinem Grundstück liegenden Quellen zu nutzen.]
Das Verwaltungsgericht darf im vorliegenden Fall über die zivilrechtliche Vorfrage entscheiden, ob die Quellen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers öffentlicher oder privater Natur sind (E. 1.2).
Die Quellen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers sind als öffentliches Gewässer zu qualifizieren, da sie eine Abflussmenge von durchschnittlich mehr als 10 Litern pro Minute aufweisen. Der auf Verordnungsebene festgelegte Abflussmengengrenzwert von 10 l/min beruht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage (E. 3.2), steht im öffentlichen Interesse an einer sicheren Trinkwasserversorgung und erweist sich als verhältnismässiger Eigentumseingriff (E. 3.3). Im vorliegenden Fall verstösst das Abstellen auf den 2007 eingeführten Abflussmengengrenzwert auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot (E. 3.4). Bei der Bemessung der relevanten Abflussmenge stellte der Regierungsrat zu Recht auf die Gesamtleistung der drei aus dem gleichen Grundwasservorkommen gespeisten Quellen ab (E. 3.4). Die Erteilung der vorliegend umstrittenen Wassernutzungskonzession ist somit nicht zu beanstanden (E. 3.6).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
ABFLUSSMENGE
EIGENTUMSGARANTIE
GEWÄSSER
GRUNDWASSER
PRIVATE QUELLE
QUELLE
RÜCKWIRKUNG
VORFRAGE
WASSERNUTZUNGSKONZESSION
WASSERRECHT UND GEWÄSSERSCHUTZ
WASSERVERSORGUNG
ZIVILGERICHT/-RICHTER
Rechtsnormen:
Art. 26 BV
§ 137bis EG ZGB
Art./§ 18a KonzessionsV
Art. 105 KV
§ 4 WasserwirtschaftsG
§ 5 WasserwirtschaftsG
§ 6 Abs. III WasserwirtschaftsG
§ 70 Abs. I WasserwirtschaftsG
§ 82 WasserwirtschaftsG
Art. 664 ZGB
Art. 704 Abs. I ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00023
Entscheid
der 3. Kammer
vom 20. Mai 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär
Kaspar Plüss.
In Sachen
Z, vertreten durch Y,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Wasserversorgungsgenossenschaft
Embrach,
2. Regierungsrat des
Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Grundwasserrechte/Konzession,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Am 7. Mai 2001 stellte die
Wasserversorgungsgenossenschaft Embrach bei der Baudirektion des Kantons Zürich
das Gesuch um Erteilung einer Konzession bzw. Bewilligung zur Quellwassernutzung
für Trink- und Brauchzwecke gemäss den §§ 36 ff., 70 und 73 des Wasserwirtschaftsgesetzes
vom 2. Juni 1991 (WasserwirtschaftsG), unter anderem am Fassungsstandort W,
Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02 in Embrach. Mit Verfügung vom 5. Oktober
2001 ersuchte die Baudirektion den Gemeinderat Embrach um öffentliche Bekanntmachung
des Wasserrechtsgesuchs, welcher Aufforderung mit Publikation sowohl im
kommunalen Mitteilungsblatt als auch im Amtsblatt des Kantons Zürich vom 19. Oktober 2001
nachgekommen wurde.
B.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich verlieh mit
Beschluss vom 10. Juli 2002 (RRB 1080/2002) der Wasserversorgungsgenossenschaft
Embrach das Recht und erteilte die gewässerschutzrechtliche Bewilligung, dem
lokalen Grundwasservorkommen unter anderem in den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und
02 mit den Quellfassungen W A bis D bis zu 108 l/min Wasser zu entnehmen und
dieses in der öffentlichen Wasserversorgung zu Trink- und Brauchzwecken zu
verwenden.
C.
X, damaliger Eigentümer der Grundstücke Kat.-Nrn. 01
und 02, erhob am 5. August 2002 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheids vom 10. Juli
2002 bzw. die Unterlassung der Anmerkungen öffentlich-rechtlicher
Eigentumsbeschränkungen in den Grundbuchblättern der beiden Grundstücke. Mit Entscheid
vom 22. Januar 2002 hob das Verwaltungsgericht den Entscheid des Regierungsrats
in Bezug auf die W-Quellen A, B und C auf und wies die Sache zur neuen
Überprüfung zurück, da nicht abgeklärt worden sei, ob es sich beim Quellwasser
um öffentliches oder privates Gewässer handle. Eine Konzession könne nur für
öffentliches Gewässer erteilt werden.
D.
Am 16. Dezember 2009 erging erneut ein Entscheid
des Regierungsrats, wonach der Wasserversorgungsgenossenschaft Embrach bis zum
31. Dezember 2032, sofern sie nicht auf rechtzeitiges Gesuch hin erneuert
werde, das Recht verliehen und die gewässerschutzrechtliche Bewilligung erteilt
wurde, dem lokalen Grundwasservorkommen mit den Quellfassungen W A, B und C auf
den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 bis zu 79 l/min Wasser zu entnehmen
und dieses in der öffentlichen Wasserversorgung zu Trink- und Brauchzwecken zu
verwenden (GWR 1 1355). Die entsprechenden Anordnungen seien auf Kosten der
Wasserversorgungsgenossenschaft am Grundbuchblatt der Grundstücke als öffentlich-rechtliche
Eigentumsbeschränkung anzumerken (RRB 2045/2009).
Erwägungen
II.
Z, nunmehriger Eigentümer der Grundstücke Kat.-Nrn. 01
und 02, gelangte mit Beschwerde vom 18. Januar 2010 erneut an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses
vom 16. Dezember 2009, da die Quellfassungen W A, B und C private Quellen
im Sinn von Art. 704 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) seien, alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Die Baudirektion beantragte
am 19. März 2010 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten des Beschwerdeführers, und verwies auf die am 11. März 2010 vom
Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) namens des Regierungsrats
verfasste Beschwerdeantwort. Die Wasserversorgungsgenossenschaft Embrach liess
sich nicht vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist in Bezug auf die vom Regierungsrat erteilte Konzessionserteilung
für die Wasserentnahme aus den drei W-Quellen zuständig (§ 64 WasserwirtschaftsG
in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
1.2
Der
Beschwerdeführer weist darauf hin, dass Streitigkeiten darüber, ob ein Gewässer
öffentlicher oder privater Natur sei, gemäss § 6 Abs. 3
WasserwirtschaftsG vom Zivilrichter entschieden würden. Diese Bestimmung
schliesst indessen nicht aus, dass das Verwaltungsgericht solche Fragen
vorfrageweise beurteilt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 1
N. 30 ff.). Die Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, zumal sich
seit dem letzten Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2003 die
Rechtslage teilweise geändert hat. Darauf wird zurückzukommen sein.
2.
2.1
Der
Regierungsrat hielt im angefochtenen Entscheid unter anderem fest, mittlerweile
(das heisst per 1. Oktober 2007) sei in § 18a der
Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz vom 21. Oktober 1992
(KonzessionsV) festgelegt worden, dass Grundwasservorkommen mit einer
Abflussmenge Q347 von mehr als 10 l/min und aus solchen aufstossende
Quellen öffentlich seien. Hydrogeologische Untersuchungen hätten gezeigt, dass
die gesamte Ergiebigkeit der W-Quellen A bis D im Maximum 108 l/min erreiche
und im intensiv beobachteten Zeitraum vom 6. August 2008 bis 27. Juli
2009.
zwischen 62 und 93 l/min geschwankt habe. Die Abflussmenge Q347
des unterirdischen Gewässers sei daher auf mindestens 62 l/min geschätzt
worden. Deshalb seien das zusammenhängende Grundwasservorkommen und die daraus
aufstossenden W-Quellen nach § 18a KonzessionsV als öffentliches Gewässer
zu bezeichnen.
2.2
Der
Beschwerdeführer beruft sich auf die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) in Verbindung mit den Art. 667
Abs. 2 und 704 Abs. 1 ZGB – unter Vorbehalt gesetzlicher Schranken
umfasse das Eigentum auch die Quellen bzw. seien diese Bestandteile der
Grundstücke – und macht geltend, Bundesrecht gehe entgegenstehendem kantonalem
Recht vor. Der in § 18a KonzessionsV festgelegte Grenzwert, wonach
Grundwasservorkommen bei einer Abflussmenge Q347 von über
10.
l/min öffentlich seien, sei im Gegensatz zur im ehemaligen § 137bis
des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911
(EG ZGB; Fassung vom 2. Februar 1919) festgelegten Abflussmenge von
300.
l/min willkürlich und verstosse gegen Treu und Glauben sowie die
Rechtsgleichheit. Ausserdem sei die Konzessionsverordnung während laufendem
Verfahren geändert worden. Zudem sei der Regierungsrat nicht befugt, auf dem
Verordnungsweg das bundesrechtlich garantierte Quelleneigentum derart massiv zu
beschränken. Zwar sei Grundwasser gemäss § 5 WasserwirtschaftsG öffentlich,
sofern nicht Privateigentum nachgewiesen werde. Es gelte aber, zwischen Quelle
und Grundwasser zu unterscheiden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
seien nur Bachquellen, das heisst Quellen, die von Anfang an einen Wasserlauf
bildeten, keine Privatquellen im Sinn von Art. 704 Abs. 1 ZGB. Aus
den Hydrogeologischen Untersuchungen zu den W-Quellen der V AG vom 9. September
2009.
gehe hervor, dass es sich bei den fraglichen Quellen um typische Quellen
im Sinn von Art. 704 Abs. 1 ZGB handle, da sie weder von einem
Grundwasserstrom noch einem Grundwasserbecken gespeist und an den Hängen an die
Oberfläche treten und gefasst würden. Wenn für die Abgrenzung zwischen privatem
und öffentlichem Gewässer nur die Abflussmenge gemäss § 18a KonzessionsV
massgebend sei und die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht berücksichtigt
werde, so hätten die Ertragsmessungen der Quellen vollauf genügt.
2.3
Das AWEL
hält in seiner Beschwerdeantwort fest, das Bundesrecht anerkenne die
Rechtszuständigkeit der Kantone für die ober- und unterirdischen Gewässer. Der
öffentliche Charakter des Grundwassers, aus dem die W-Quellen gespeist würden,
bestimme sich nach den §§ 4 und 5 WasserwirtschaftsG. Die Konzessionierung
der Grundwasserentnahme an den W-Quellen stütze sich daher nicht auf den
geänderten § 18a KonzessionsV, weshalb die Kritik an dieser Bestimmung ins
Leere ziele. Abgesehen davon liege kein Fall einer unzulässigen Rückwirkung
vor, denn mit Bezug auf nicht abgeschlossene Sachverhalte beurteile sich die
Rechtmässigkeit einer Verfügung nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses und
in Bewilligungsverfahren sogar erst nach dem Recht, das im Zeitpunkt der
definitiven Beurteilung durch eine zu voller Sachverhaltskontrolle befugte
Behörde massgebend sei. Zudem würde nach § 4 WasserwirtschaftsG lediglich
Grundwasser zur privaten Quelle im Sinn von Art. 704 ZGB, wenn es auf
natürliche Weise an die Erdoberfläche trete. Bei den W-Quellen handle es sich
aufgrund der Hydrogeologischen Untersuchungen V nicht um natürliche Quellen,
nicht einmal im Sinn der (weniger strengen) bundesgerichtlichen Rechtsprechung,
werde doch der Wasserzufluss aus dem öffentlichen zusammenhängenden Grundwasservorkommen
mit technischen Vorkehren beträchtlich erhöht. Der geringste Gesamtertrag Q347
aller W-Quellen betrage mindestens 62 l/min, weshalb der Grenzwert gemäss
§ 18a KonzessionsV klar überschritten werde. Die Behauptung des Beschwerdeführers,
aus den Hydrogeologischen Untersuchungen V ergebe sich, dass es sich bei den W-Quellen
um typische Quellen im Sinn von Art. 704 ZGB handle, sei falsch.
3.
3.1
Gemäss Art. 76
Abs. 1 BV hat der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die
haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr
schädigender Einwirkungen des Wassers zu sorgen. Zur Verfolgung dieser Ziele
verfügt er zum Teil über umfassende Gesetzgebungskompetenzen, namentlich im
Bereich des Gewässerschutzes, was jedoch nicht weiter Gegenstand dieses
Verfahrens bildet. Die eigentliche Sachherrschaft über die Gewässer, die sogenannte
Gewässerhoheit, liegt dagegen bei den Kantonen; sie entscheiden über die
Wassernutzung. Im Kanton Zürich ist dies in Art. 105 der Kantonsverfassung
vom 27. Februar 2005 (KV) verankert. In diesem Bereich kommt dem
kantonalen Recht grosse Bedeutung zu. Die Hoheit des Kantons über die Gewässer
beschränkt sich auf die öffentlichen Gewässer. Die Kompetenz zur Abgrenzung der
öffentlichen und privaten Gewässer steht den Kantonen zu; diese Befugnis ergibt
sich sowohl aus der Gewässerhoheit als auch aus Art. 664 ZGB (zum Ganzen
vgl. Markus Rüssli in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.],
Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich 2007, Art. 105 N. 1 ff.;
Andreas Trösch in: St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung,
Zürich 2002, N. 12 zu Art. 76 BV). Die unterschiedlichen kantonalen
Regelungen verstossen daher nicht gegen die Rechtsgleichheit, sondern sind
Ausfluss der kantonalen Gewässerhoheit. Insbesondere beschränkt sich die
Kompetenz der Kantone zur Öffentlicherklärung von Gewässern nicht nur auf sogenannte
Bachquellen; bei einer Schüttmenge von mindestens 200 bis 300 l/min wird von
einer solchen ausgegangen. Letztere gelten gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung selbst ohne kantonale Regelung als öffentliche Gewässer (vgl.
BGE 122 III 49 E. 2a/b mit Hinweisen; vgl. auch Peter Tuor etc., Das
Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. A., Zürich 2009, S. 944 f.).
Nach § 5 WasserwirtschaftsG zählen im Kanton Zürich das
Grundwasser sowie die offenen und eingedolten Oberflächengewässer, soweit an
ihnen nicht Privateigentum nachgewiesen wird, zu den öffentlichen Gewässern. Zu
den Privatgewässern gehören lediglich jene Gewässer, an denen der Nachweis von
Privateigentum erbracht werden kann (vgl. ABl 2007 1483). Es besteht eine Vermutung
zugunsten der Öffentlichkeit eines Gewässers.
Der Beschwerdeführer stellt die kantonale Gewässerhoheit
und die im Wasserwirtschaftsgesetz vorgenommene Abgrenzung zwischen
öffentlichem und privatem Gewässer als solche nicht infrage. Hingegen erachtet
er den in § 18a KonzessionsV festgelegten Grenzwert, wonach
Grundwasservorkommen bei einer Abflussmenge Q347 von über 10 l/min
öffentlich seien, als in mehrfacher Hinsicht rechtsverletzend, worauf im
Folgenden näher einzugehen ist.
3.2
§ 70 Abs. 1
WasserwirtschaftsG hält fest, dass Grundwasserentnahmen von mehr als 50 l/min
einer Konzession des Regierungsrats bedürfen, während bei Grundwasserentnahmen
bis 50 l/min die Baudirektion zuständig sei. Das Wasserwirtschaftsgesetz
schliesst somit die Konzessionspflicht auch bei Grundwasserentnahmen von
weniger als 50 l/min klarerweise nicht aus und verweist in § 82 zudem auf
den Verordnungsweg. Der Regierungsrat war daher gestützt auf § 5 WasserwirtschaftsG
befugt, in § 18a KonzessionsV Grundwasservorkommen mit einer Abflussmenge
Q347 von über 10 l/min für öffentlich zu erklären, womit er übrigens
die Öffentlichkeitsvermutung bei Quellen, die einem Grundwasservorkommen mit
einer geringeren Abflussmenge entspringen und solchen Grundwasservorkommen
beseitigt hat. Da es vorliegend ausserdem klarerweise nicht um die
Nutzung des Wassers durch den Beschwerdeführer selber geht – dem
Beschwerdeführer liegt nur daran, dass die W-Quellen A, B und C als private
Quellen im Sinn von Art. 704 ZGB gelten sollen –, ist auch nicht der Fortbestand
sogenannter ehehafter Rechte im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. b bzw.
Abs. 2 KonzessionsV zu prüfen (vgl. RRB 1192/2007 S. 5 oben).
Unstreitig ist die Beschwerdegegnerin 1 seit jeher sowohl Eigentümerin der
Anlage als auch die zur Wasserausnützung Berechtigte. Daher ist entgegen den
Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch nicht weiter von Belang, wenn im
früheren § 137bis EG ZGB (Fassung vom 2. Februar 1919,
aufgehoben am 1. Januar 1968) Grundwasserströme und Grundwasserbecken erst
ab einer mittleren Stärke von mehr als 300 Minutenlitern als öffentliche Gewässer
erklärt worden waren (vgl. vorn, E. 2.2). Jedenfalls lässt sich daraus
nicht herleiten, die vom Regierungsrat in § 18a KonzessionsV festgelegte
Abflussmenge Q347 von über 10 l/min sei angesichts der
altrechtlichen Ordnung willkürlich.
3.3
Der in der
Konzessionsverordnung festgelegte Schwellenwert entspricht Art. 4 lit. h
des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 und bedeutet die „Abflussmenge,
die, gemittelt über zehn Jahre, durchschnittlich während 347 Tagen des Jahres
erreicht oder überschritten wird und die durch Stauung, Entnahme oder Zuleitung
von Wasser nicht wesentlich beeinflusst ist“. Eine Schüttmenge von 10 l/min
vermag immerhin die Versorgung von 30 bis 50 Personen sicherzustellen. Es liegt
daher eindeutig im öffentlichen Interesse, Grundwasservorkommen bzw. Quellen ab
dieser Schüttmenge für öffentlich zu erklären, wobei die Geeignetheit und Erforderlichkeit
der getroffenen Regelung durchaus zu bejahen ist. Ein damit einhergehender
Eingriff in die privaten Interessen bzw. die Eigentumsgarantie ist hinzunehmen,
beruht er doch auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und bezweckt die zu
den öffentlichen Aufgaben gehörende vorrangige Gewährleistung der ausreichenden
Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser (zum Ganzen vgl. Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006,
N. 2055–2066). Zudem weisen die W-Quellen, welche gemäss den Hydrogeologischen
Untersuchungen V als "zusammenhängendes lokales Grundwasservorkommen"
zu betrachten sind, unbestrittenermassen eine Abflussmenge Q347 von
62.
l/min auf, worauf noch zurückzukommen ist. Somit ergibt sich eine Konzessionspflicht
allein schon aus § 70 Abs. 1 WasserwirtschaftsG.
3.4
Der
Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die Konzessionsverordnung während
laufendem Verfahren geändert worden sei, was nicht angehen könne. Wie erwähnt,
ist vorliegend der Fortbestand sogenannter ehehafter Rechte im Sinn von § 19
Abs. 1 lit. b bzw. Abs. 2 KonzessionsV nicht weiter zu prüfen.
Ob während des Rechtsmittelverfahrens eingetretene
Veränderungen der Rechtslage zu berücksichtigen sind, ist vorab eine Frage des
materiellen Rechts. In Bewilligungsverfahren wird zumeist das Recht als
massgebend erachtet, das im Zeitpunkt der definitiven Beurteilung durch eine zu
voller Sachverhaltskontrolle befugte Behörde gegolten hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20
N. 50 f. mit Hinweisen). Nachdem mit Entscheid des Verwaltungsgerichts
vom 22. Januar 2003 (VB.2002.00247) der Regierungsratsbeschluss vom
10.
Juli 2002 (RRB 1080/2002) in Bezug auf die W-Quellen aufgehoben und
zum Neuentscheid zurückgewiesen worden war, ist das Recht massgebend, welches
im Zeitpunkt des neuen Entscheids des Regierungsrats vom 16. Dezember 2009
gegolten hat (was sich auch aus § 83 WasserwirtschaftsG ergibt). Mithin
kommt für die Abgrenzung zwischen privatem und öffentlichem Gewässer für die
Erteilung der Konzession die in § 18a KonzessionsV neu festgelegte
Abflussmenge zum Tragen.
3.5
Der
Beschwerdeführer schliesst aus den Hydrogeologischen Untersuchungen V, dass es
sich bei den W-Quellen um natürliche Quellen im Sinn von Art. 704 Abs. 1
ZGB handle. Der Umstand, dass es bei den W-Quellen um mehrere geht, hat nicht
ohne Weiteres zur Folge, dass für die Abgrenzung zwischen privatem und
öffentlichem Gewässer auf jede einzelne Fassung abzustellen wäre. Je nach
Umständen kann deren Gesamtleistung relevant sein. Dies stellt auch der Beschwerdeführer
nicht weiter infrage.
Für die Abgrenzung ist primär auf die Hydrogeologischen
Untersuchungen V abzustellen. Gemäss diesen findet in der Sandsteinschicht des
betreffenden Gebiets eine Wasserzirkulation statt, wobei diese Schicht als
Quellsammler wirkt. Das Wasser werde über die Mergelschicht gestaut und fliesse
gegen Südosten, wo es schliesslich an der Geländeoberfläche austrete (Schichtquellen).
In diesem Bereich würden die Stränge der W-Quellen einen Teil des Grundwassers
fassen. Schichtquellen wiesen in der Regel ein relativ grosses Einzugsgebiet
mit entsprechend grossen Verweilzeiten des Wassers im Untergrund auf. Aufgrund
der Untersuchungen lasse sich die Grösse des Einzugsgebiets der W-Quellen auf
ca. 0,2–0.45 km2 abschätzen, wobei die W-Quellen A bis D ein
zusammenhängendes lokales Grundwasservorkommen darstellten. Gemäss den dazugehörenden
Grundlagendaten münden in die Brunnenstube bei der W-Quelle A zwei Einläufe in
ca. 3,5 bis 4,0 Meter Tiefe, wobei beide Fassungsstränge je ca. 20 Meter lang
sind und in einem steilen, bewaldeten Hang bergseits des W-Weges verlaufen. In
die Brunnenstube der W-Quelle B mündet aus westlicher Richtung ein Einlauf in
ca. 2,5 Meter Tiefe, welcher ca. 20 Meter in die bewaldete Böschung reicht. In
die Brunnenstube der W-Quelle C mündet aus südwestlicher Richtung ein Einlauf
in ca. 2,5 Meter Tiefe. Der Fassungsstrang ist auf den ersten ca. 25 Metern als
Vollrohr ausgebildet. Ca. nach 40 Metern bergseits der Brunnenstube verzweigt
sich der Fassungsstrang Y-förmig.
Aus den Hydrogeologischen Untersuchungen V ergibt sich
somit zweifellos, dass für die Fassung des Wassers bei den W-Quellen A bis C
erhebliche technische Eingriffe in Form der genannten Stränge bzw. Einläufe
erforderlich waren. Es kann offengelassen werden, ob diese technischen
Vorkehren noch als "herkömmlich" im Sinn der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu betrachten sind und ob es sich bei den W-Quellen so überhaupt
um natürliche Wasseraufstösse im Sinn von § 4 WasserwirtschaftsG bzw.
noch um eigentliche Quellen gemäss Art. 704 Abs. 1 ZGB handelt (vgl.
zum Ganzen Heinz Rey in: Basler Kommentar, ZGB II, 3. Aufl. 2007, Art. 704
N. 5; Tuor etc., S. 946, BGE 93 II 170 E. 8, vgl. auch BGE 123
II 49 E. 2b). Das bei den Quellen aufstossende Wasser stammt nämlich
gemäss den sorgfältigen Hydrogeologischen Untersuchungen V mit Bestimmtheit aus
einem zusammenhängenden Grundwasservorkommen, wobei ein Teil dieses
öffentlichen Grundwasservorkommens von den Strängen erfasst wird. Aufgrund
dieser speziellen Situation rechtfertigt es sich, für die Festlegung der Abflussmenge
Q347 auf die Gesamtleistung der aus demselben Grundwasservorkommen gespeisten
Quellen abzustellen, wie dies in den Hydrogeologischen Untersuchungen V
dargelegt wird und welcher Auffassung der Regierungsrat zu Recht gefolgt ist.
3.6
Es ist
somit nicht rechtsverletzend, wenn der Regierungsrat der Beschwerdegegnerin 1
in Bezug auf die W-Quellen A, B und C die Konzession zur Wasserentnahme erteilt
hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Auch
dem obsiegenden Beschwerdegegner 1, zu dessen angestammten Aufgaben auch das
Verfassen von Beschwerdeantworten gehört, ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 mit Hinweisen).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'590.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…