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Entscheid

VB.2010.00023

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00023

20. Mai 2010Deutsch17 min

(URT.2010.12339)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Am 7. Mai 2001 stellte die

Wasserversorgungsgenossenschaft Embrach bei der Baudirektion des Kantons Zürich

das Gesuch um Erteilung einer Konzession bzw. Bewilligung zur Quellwassernutzung

für Trink- und Brauchzwecke gemäss den §§ 36 ff., 70 und 73 des Wasserwirtschaftsgesetzes

vom 2. Juni 1991 (WasserwirtschaftsG), unter anderem am Fassungsstandort W,

Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02 in Embrach. Mit Verfügung vom 5. Oktober

2001 ersuchte die Baudirektion den Gemeinderat Embrach um öffentliche Bekanntmachung

des Wasserrechtsgesuchs, welcher Aufforderung mit Publikation sowohl im

kommunalen Mitteilungsblatt als auch im Amtsblatt des Kantons Zürich vom 19. Oktober 2001

nachgekommen wurde.

B.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich verlieh mit

Beschluss vom 10. Juli 2002 (RRB 1080/2002) der Wasserversorgungsgenossenschaft

Embrach das Recht und erteilte die gewässerschutzrechtliche Bewilligung, dem

lokalen Grundwasservorkommen unter anderem in den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und

02 mit den Quellfassungen W A bis D bis zu 108 l/min Wasser zu entnehmen und

dieses in der öffentlichen Wasserversorgung zu Trink- und Brauchzwecken zu

verwenden.

C.

X, damaliger Eigentümer der Grundstücke Kat.-Nrn. 01

und 02, erhob am 5. August 2002 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheids vom 10. Juli

2002 bzw. die Unterlassung der Anmerkungen öffentlich-rechtlicher

Eigentumsbeschränkungen in den Grundbuchblättern der beiden Grundstücke. Mit Entscheid

vom 22. Januar 2002 hob das Verwaltungsgericht den Entscheid des Regierungsrats

in Bezug auf die W-Quellen A, B und C auf und wies die Sache zur neuen

Überprüfung zurück, da nicht abgeklärt worden sei, ob es sich beim Quellwasser

um öffentliches oder privates Gewässer handle. Eine Konzession könne nur für

öffentliches Gewässer erteilt werden.

D.

Am 16. Dezember 2009 erging erneut ein Entscheid

des Regierungsrats, wonach der Wasserversorgungsgenossenschaft Embrach bis zum

31. Dezember 2032, sofern sie nicht auf rechtzeitiges Gesuch hin erneuert

werde, das Recht verliehen und die gewässerschutzrechtliche Bewilligung erteilt

wurde, dem lokalen Grundwasservorkommen mit den Quellfassungen W A, B und C auf

den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 bis zu 79 l/min Wasser zu entnehmen

und dieses in der öffentlichen Wasserversorgung zu Trink- und Brauchzwecken zu

verwenden (GWR 1 1355). Die entsprechenden Anordnungen seien auf Kosten der

Wasserversorgungsgenossenschaft am Grundbuchblatt der Grundstücke als öffentlich-rechtliche

Eigentumsbeschränkung anzumerken (RRB 2045/2009).

Erwägungen

II.

Z, nunmehriger Eigentümer der Grundstücke Kat.-Nrn. 01

und 02, gelangte mit Beschwerde vom 18. Januar 2010 erneut an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses

vom 16. Dezember 2009, da die Quellfassungen W A, B und C private Quellen

im Sinn von Art. 704 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) seien, alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Die Baudirektion beantragte

am 19. März 2010 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten des Beschwerdeführers, und verwies auf die am 11. März 2010 vom

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) namens des Regierungsrats

verfasste Beschwerdeantwort. Die Wasserversorgungsgenossenschaft Embrach liess

sich nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist in Bezug auf die vom Regierungsrat erteilte Konzessionserteilung

für die Wasserentnahme aus den drei W-Quellen zuständig (§ 64 WasserwirtschaftsG

in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

1.2

Der

Beschwerdeführer weist darauf hin, dass Streitigkeiten darüber, ob ein Gewässer

öffentlicher oder privater Natur sei, gemäss § 6 Abs. 3

WasserwirtschaftsG vom Zivilrichter entschieden würden. Diese Bestimmung

schliesst indessen nicht aus, dass das Verwaltungsgericht solche Fragen

vorfrageweise beurteilt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 1

N. 30 ff.). Die Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, zumal sich

seit dem letzten Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2003 die

Rechtslage teilweise geändert hat. Darauf wird zurückzukommen sein.

2.

2.1

Der

Regierungsrat hielt im angefochtenen Entscheid unter anderem fest, mittlerweile

(das heisst per 1. Oktober 2007) sei in § 18a der

Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz vom 21. Oktober 1992

(KonzessionsV) festgelegt worden, dass Grundwasservorkommen mit einer

Abflussmenge Q347 von mehr als 10 l/min und aus solchen aufstossende

Quellen öffentlich seien. Hydrogeologische Untersuchungen hätten gezeigt, dass

die gesamte Ergiebigkeit der W-Quellen A bis D im Maximum 108 l/min erreiche

und im intensiv beobachteten Zeitraum vom 6. August 2008 bis 27. Juli

2009.

zwischen 62 und 93 l/min geschwankt habe. Die Abflussmenge Q347

des unterirdischen Gewässers sei daher auf mindestens 62 l/min geschätzt

worden. Deshalb seien das zusammenhängende Grundwasservorkommen und die daraus

aufstossenden W-Quellen nach § 18a KonzessionsV als öffentliches Gewässer

zu bezeichnen.

2.2

Der

Beschwerdeführer beruft sich auf die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) in Verbindung mit den Art. 667

Abs. 2 und 704 Abs. 1 ZGB – unter Vorbehalt gesetzlicher Schranken

umfasse das Eigentum auch die Quellen bzw. seien diese Bestandteile der

Grundstücke – und macht geltend, Bundesrecht gehe entgegenstehendem kantonalem

Recht vor. Der in § 18a KonzessionsV festgelegte Grenzwert, wonach

Grundwasservorkommen bei einer Abflussmenge Q347 von über

10.

l/min öffentlich seien, sei im Gegensatz zur im ehemaligen § 137bis

des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911

(EG ZGB; Fassung vom 2. Februar 1919) festgelegten Abflussmenge von

300.

l/min willkürlich und verstosse gegen Treu und Glauben sowie die

Rechtsgleichheit. Ausserdem sei die Konzessionsverordnung während laufendem

Verfahren geändert worden. Zudem sei der Regierungsrat nicht befugt, auf dem

Verordnungsweg das bundesrechtlich garantierte Quelleneigentum derart massiv zu

beschränken. Zwar sei Grundwasser gemäss § 5 WasserwirtschaftsG öffentlich,

sofern nicht Privateigentum nachgewiesen werde. Es gelte aber, zwischen Quelle

und Grundwasser zu unterscheiden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

seien nur Bachquellen, das heisst Quellen, die von Anfang an einen Wasserlauf

bildeten, keine Privatquellen im Sinn von Art. 704 Abs. 1 ZGB. Aus

den Hydrogeologischen Untersuchungen zu den W-Quellen der V AG vom 9. September

2009.

gehe hervor, dass es sich bei den fraglichen Quellen um typische Quellen

im Sinn von Art. 704 Abs. 1 ZGB handle, da sie weder von einem

Grundwasserstrom noch einem Grundwasserbecken gespeist und an den Hängen an die

Oberfläche treten und gefasst würden. Wenn für die Abgrenzung zwischen privatem

und öffentlichem Gewässer nur die Abflussmenge gemäss § 18a KonzessionsV

massgebend sei und die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht berücksichtigt

werde, so hätten die Ertragsmessungen der Quellen vollauf genügt.

2.3

Das AWEL

hält in seiner Beschwerdeantwort fest, das Bundesrecht anerkenne die

Rechtszuständigkeit der Kantone für die ober- und unterirdischen Gewässer. Der

öffentliche Charakter des Grundwassers, aus dem die W-Quellen gespeist würden,

bestimme sich nach den §§ 4 und 5 WasserwirtschaftsG. Die Konzessionierung

der Grundwasserentnahme an den W-Quellen stütze sich daher nicht auf den

geänderten § 18a KonzessionsV, weshalb die Kritik an dieser Bestimmung ins

Leere ziele. Abgesehen davon liege kein Fall einer unzulässigen Rückwirkung

vor, denn mit Bezug auf nicht abgeschlossene Sachverhalte beurteile sich die

Rechtmässigkeit einer Verfügung nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses und

in Bewilligungsverfahren sogar erst nach dem Recht, das im Zeitpunkt der

definitiven Beurteilung durch eine zu voller Sachverhaltskontrolle befugte

Behörde massgebend sei. Zudem würde nach § 4 WasserwirtschaftsG lediglich

Grundwasser zur privaten Quelle im Sinn von Art. 704 ZGB, wenn es auf

natürliche Weise an die Erdoberfläche trete. Bei den W-Quellen handle es sich

aufgrund der Hydrogeologischen Untersuchungen V nicht um natürliche Quellen,

nicht einmal im Sinn der (weniger strengen) bundesgerichtlichen Rechtsprechung,

werde doch der Wasserzufluss aus dem öffentlichen zusammenhängenden Grundwasservorkommen

mit technischen Vorkehren beträchtlich erhöht. Der geringste Gesamtertrag Q347

aller W-Quellen betrage mindestens 62 l/min, weshalb der Grenzwert gemäss

§ 18a KonzessionsV klar überschritten werde. Die Behauptung des Beschwerdeführers,

aus den Hydrogeologischen Untersuchungen V ergebe sich, dass es sich bei den W-Quellen

um typische Quellen im Sinn von Art. 704 ZGB handle, sei falsch.

3.

3.1

Gemäss Art. 76

Abs. 1 BV hat der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die

haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr

schädigender Einwirkungen des Wassers zu sorgen. Zur Verfolgung dieser Ziele

verfügt er zum Teil über umfassende Gesetzgebungskompetenzen, namentlich im

Bereich des Gewässerschutzes, was jedoch nicht weiter Gegenstand dieses

Verfahrens bildet. Die eigentliche Sachherrschaft über die Gewässer, die sogenannte

Gewässerhoheit, liegt dagegen bei den Kantonen; sie entscheiden über die

Wassernutzung. Im Kanton Zürich ist dies in Art. 105 der Kantonsverfassung

vom 27. Februar 2005 (KV) verankert. In diesem Bereich kommt dem

kantonalen Recht grosse Bedeutung zu. Die Hoheit des Kantons über die Gewässer

beschränkt sich auf die öffentlichen Gewässer. Die Kompetenz zur Abgrenzung der

öffentlichen und privaten Gewässer steht den Kantonen zu; diese Befugnis ergibt

sich sowohl aus der Gewässerhoheit als auch aus Art. 664 ZGB (zum Ganzen

vgl. Markus Rüssli in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.],

Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich 2007, Art. 105 N. 1 ff.;

Andreas Trösch in: St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung,

Zürich 2002, N. 12 zu Art. 76 BV). Die unterschiedlichen kantonalen

Regelungen verstossen daher nicht gegen die Rechtsgleichheit, sondern sind

Ausfluss der kantonalen Gewässerhoheit. Insbesondere beschränkt sich die

Kompetenz der Kantone zur Öffentlicherklärung von Gewässern nicht nur auf sogenannte

Bachquellen; bei einer Schüttmenge von mindestens 200 bis 300 l/min wird von

einer solchen ausgegangen. Letztere gelten gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung selbst ohne kantonale Regelung als öffentliche Gewässer (vgl.

BGE 122 III 49 E. 2a/b mit Hinweisen; vgl. auch Peter Tuor etc., Das

Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. A., Zürich 2009, S. 944 f.).

Nach § 5 WasserwirtschaftsG zählen im Kanton Zürich das

Grundwasser sowie die offenen und eingedolten Oberflächengewässer, soweit an

ihnen nicht Privateigentum nachgewiesen wird, zu den öffentlichen Gewässern. Zu

den Privatgewässern gehören lediglich jene Gewässer, an denen der Nachweis von

Privateigentum erbracht werden kann (vgl. ABl 2007 1483). Es besteht eine Vermutung

zugunsten der Öffentlichkeit eines Gewässers.

Der Beschwerdeführer stellt die kantonale Gewässerhoheit

und die im Wasserwirtschaftsgesetz vorgenommene Abgrenzung zwischen

öffentlichem und privatem Gewässer als solche nicht infrage. Hingegen erachtet

er den in § 18a KonzessionsV festgelegten Grenzwert, wonach

Grundwasservorkommen bei einer Abflussmenge Q347 von über 10 l/min

öffentlich seien, als in mehrfacher Hinsicht rechtsverletzend, worauf im

Folgenden näher einzugehen ist.

3.2

§ 70 Abs. 1

WasserwirtschaftsG hält fest, dass Grundwasserentnahmen von mehr als 50 l/min

einer Konzession des Regierungsrats bedürfen, während bei Grundwasserentnahmen

bis 50 l/min die Baudirektion zuständig sei. Das Wasserwirtschaftsgesetz

schliesst somit die Konzessionspflicht auch bei Grundwasserentnahmen von

weniger als 50 l/min klarerweise nicht aus und verweist in § 82 zudem auf

den Verordnungsweg. Der Regierungsrat war daher gestützt auf § 5 WasserwirtschaftsG

befugt, in § 18a KonzessionsV Grundwasservorkommen mit einer Abflussmenge

Q347 von über 10 l/min für öffentlich zu erklären, womit er übrigens

die Öffentlichkeitsvermutung bei Quellen, die einem Grundwasservorkommen mit

einer geringeren Abflussmenge entspringen und solchen Grundwasservorkommen

beseitigt hat. Da es vorliegend ausserdem klarerweise nicht um die

Nutzung des Wassers durch den Beschwerdeführer selber geht – dem

Beschwerdeführer liegt nur daran, dass die W-Quellen A, B und C als private

Quellen im Sinn von Art. 704 ZGB gelten sollen –, ist auch nicht der Fortbestand

sogenannter ehehafter Rechte im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. b bzw.

Abs. 2 KonzessionsV zu prüfen (vgl. RRB 1192/2007 S. 5 oben).

Unstreitig ist die Beschwerdegegnerin 1 seit jeher sowohl Eigentümerin der

Anlage als auch die zur Wasserausnützung Berechtigte. Daher ist entgegen den

Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch nicht weiter von Belang, wenn im

früheren § 137bis EG ZGB (Fassung vom 2. Februar 1919,

aufgehoben am 1. Januar 1968) Grundwasserströme und Grundwasserbecken erst

ab einer mittleren Stärke von mehr als 300 Minutenlitern als öffentliche Gewässer

erklärt worden waren (vgl. vorn, E. 2.2). Jedenfalls lässt sich daraus

nicht herleiten, die vom Regierungsrat in § 18a KonzessionsV festgelegte

Abflussmenge Q347 von über 10 l/min sei angesichts der

altrechtlichen Ordnung willkürlich.

3.3

Der in der

Konzessionsverordnung festgelegte Schwellenwert entspricht Art. 4 lit. h

des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 und bedeutet die „Abflussmenge,

die, gemittelt über zehn Jahre, durchschnittlich während 347 Tagen des Jahres

erreicht oder überschritten wird und die durch Stauung, Entnahme oder Zuleitung

von Wasser nicht wesentlich beeinflusst ist“. Eine Schüttmenge von 10 l/min

vermag immerhin die Versorgung von 30 bis 50 Personen sicherzustellen. Es liegt

daher eindeutig im öffentlichen Interesse, Grundwasservorkommen bzw. Quellen ab

dieser Schüttmenge für öffentlich zu erklären, wobei die Geeignetheit und Erforderlichkeit

der getroffenen Regelung durchaus zu bejahen ist. Ein damit einhergehender

Eingriff in die privaten Interessen bzw. die Eigentumsgarantie ist hinzunehmen,

beruht er doch auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und bezweckt die zu

den öffentlichen Aufgaben gehörende vorrangige Gewährleistung der ausreichenden

Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser (zum Ganzen vgl. Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006,

N. 2055–2066). Zudem weisen die W-Quellen, welche gemäss den Hydrogeologischen

Untersuchungen V als "zusammenhängendes lokales Grundwasservorkommen"

zu betrachten sind, unbestrittenermassen eine Abflussmenge Q347 von

62.

l/min auf, worauf noch zurückzukommen ist. Somit ergibt sich eine Konzessionspflicht

allein schon aus § 70 Abs. 1 WasserwirtschaftsG.

3.4

Der

Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die Konzessionsverordnung während

laufendem Verfahren geändert worden sei, was nicht angehen könne. Wie erwähnt,

ist vorliegend der Fortbestand sogenannter ehehafter Rechte im Sinn von § 19

Abs. 1 lit. b bzw. Abs. 2 KonzessionsV nicht weiter zu prüfen.

Ob während des Rechtsmittelverfahrens eingetretene

Veränderungen der Rechtslage zu berücksichtigen sind, ist vorab eine Frage des

materiellen Rechts. In Bewilligungsverfahren wird zumeist das Recht als

massgebend erachtet, das im Zeitpunkt der definitiven Beurteilung durch eine zu

voller Sachverhaltskontrolle befugte Behörde gegolten hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20

N. 50 f. mit Hinweisen). Nachdem mit Entscheid des Verwaltungsgerichts

vom 22. Januar 2003 (VB.2002.00247) der Regierungsratsbeschluss vom

10.

Juli 2002 (RRB 1080/2002) in Bezug auf die W-Quellen aufgehoben und

zum Neuentscheid zurückgewiesen worden war, ist das Recht massgebend, welches

im Zeitpunkt des neuen Entscheids des Regierungsrats vom 16. Dezember 2009

gegolten hat (was sich auch aus § 83 WasserwirtschaftsG ergibt). Mithin

kommt für die Abgrenzung zwischen privatem und öffentlichem Gewässer für die

Erteilung der Konzession die in § 18a KonzessionsV neu festgelegte

Abflussmenge zum Tragen.

3.5

Der

Beschwerdeführer schliesst aus den Hydrogeologischen Untersuchungen V, dass es

sich bei den W-Quellen um natürliche Quellen im Sinn von Art. 704 Abs. 1

ZGB handle. Der Umstand, dass es bei den W-Quellen um mehrere geht, hat nicht

ohne Weiteres zur Folge, dass für die Abgrenzung zwischen privatem und

öffentlichem Gewässer auf jede einzelne Fassung abzustellen wäre. Je nach

Umständen kann deren Gesamtleistung relevant sein. Dies stellt auch der Beschwerdeführer

nicht weiter infrage.

Für die Abgrenzung ist primär auf die Hydrogeologischen

Untersuchungen V abzustellen. Gemäss diesen findet in der Sandsteinschicht des

betreffenden Gebiets eine Wasserzirkulation statt, wobei diese Schicht als

Quellsammler wirkt. Das Wasser werde über die Mergelschicht gestaut und fliesse

gegen Südosten, wo es schliesslich an der Geländeoberfläche austrete (Schichtquellen).

In diesem Bereich würden die Stränge der W-Quellen einen Teil des Grundwassers

fassen. Schichtquellen wiesen in der Regel ein relativ grosses Einzugsgebiet

mit entsprechend grossen Verweilzeiten des Wassers im Untergrund auf. Aufgrund

der Untersuchungen lasse sich die Grösse des Einzugsgebiets der W-Quellen auf

ca. 0,2–0.45 km2 abschätzen, wobei die W-Quellen A bis D ein

zusammenhängendes lokales Grundwasservorkommen darstellten. Gemäss den dazugehörenden

Grundlagendaten münden in die Brunnenstube bei der W-Quelle A zwei Einläufe in

ca. 3,5 bis 4,0 Meter Tiefe, wobei beide Fassungsstränge je ca. 20 Meter lang

sind und in einem steilen, bewaldeten Hang bergseits des W-Weges verlaufen. In

die Brunnenstube der W-Quelle B mündet aus westlicher Richtung ein Einlauf in

ca. 2,5 Meter Tiefe, welcher ca. 20 Meter in die bewaldete Böschung reicht. In

die Brunnenstube der W-Quelle C mündet aus südwestlicher Richtung ein Einlauf

in ca. 2,5 Meter Tiefe. Der Fassungsstrang ist auf den ersten ca. 25 Metern als

Vollrohr ausgebildet. Ca. nach 40 Metern bergseits der Brunnenstube verzweigt

sich der Fassungsstrang Y-förmig.

Aus den Hydrogeologischen Untersuchungen V ergibt sich

somit zweifellos, dass für die Fassung des Wassers bei den W-Quellen A bis C

erhebliche technische Eingriffe in Form der genannten Stränge bzw. Einläufe

erforderlich waren. Es kann offengelassen werden, ob diese technischen

Vorkehren noch als "herkömmlich" im Sinn der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu betrachten sind und ob es sich bei den W-Quellen so überhaupt

um natürliche Wasser­aufstösse im Sinn von § 4 WasserwirtschaftsG bzw.

noch um eigentliche Quellen gemäss Art. 704 Abs. 1 ZGB handelt (vgl.

zum Ganzen Heinz Rey in: Basler Kommentar, ZGB II, 3. Aufl. 2007, Art. 704

N. 5; Tuor etc., S. 946, BGE 93 II 170 E. 8, vgl. auch BGE 123

II 49 E. 2b). Das bei den Quellen aufstossende Wasser stammt nämlich

gemäss den sorgfältigen Hydrogeologischen Untersuchungen V mit Bestimmtheit aus

einem zusammenhängenden Grundwasservorkommen, wobei ein Teil dieses

öffentlichen Grundwasservorkommens von den Strängen erfasst wird. Aufgrund

dieser speziellen Situation rechtfertigt es sich, für die Festlegung der Abflussmenge

Q347 auf die Gesamtleistung der aus demselben Grundwasservorkommen gespeisten

Quellen abzustellen, wie dies in den Hydrogeologischen Untersuchungen V

dargelegt wird und welcher Auffassung der Regierungsrat zu Recht gefolgt ist.

3.6

Es ist

somit nicht rechtsverletzend, wenn der Regierungsrat der Beschwerdegegnerin 1

in Bezug auf die W-Quellen A, B und C die Konzession zur Wasserentnahme erteilt

hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Auch

dem obsiegenden Beschwerdegegner 1, zu dessen angestammten Aufgaben auch das

Verfassen von Beschwerdeantworten gehört, ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 mit Hinweisen).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'590.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…