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Entscheid

VB.2010.00024

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00024

10. Februar 2010Deutsch11 min

(URT.2010.12091)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (geb. 1980) stammt aus dem Irak. Er reiste am 18.

September 2006 illegal in die Schweiz ein und stellte am 19. September 2006 ein

Asylgesuch, welches das Bundesamt für Migration mit Verfügung vom 19. September

2007 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete. Die gegen diesen

Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom

11. Februar 2009 ab, womit die Wegweisung rechtskräftig wurde. Mit Schreiben

vom 19. Februar 2009 räumte das Bundesamt für Migration A eine Ausreisefrist

zum Verlassen der Schweiz bis 19. März 2009 ein. Auf das Gesuch um Revision des

Urteils vom 11. Februar 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht am 20. April

2009 nicht ein.

Erwägungen

II.

Der Anordnung, die Schweiz zu verlassen, kam A nicht

nach, sondern hielt sich weiterhin illegal in der Schweiz auf. Am 8. Dezember

2009.

wurde er in C verhaftet. Am 9. Dezember 2009 ordnete die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, die Ausschaffungshaft

an. Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich bestätigte mit Verfügung vom 11. Dezember

2009.

die Anordnung der Ausschaffungshaft und bewilligte diese bis 7. März 2010.

III.

Gegen diese Verfügung liess A am 20. Januar 2010

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erheben und beantragen,

es sei die Ausschaffungshaft mit sofortiger Wirkung aufzuheben und ihm eine

letzte angemessene Frist zur freiwilligen Ausreise aus der Schweiz in den Irak

anzusetzen. Zudem ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Für den Fall des

Unterliegens seien die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen,

derweil im Fall des Obsiegens eine angemessene Entschädigung zuzusprechen sei.

Am 16. Dezember 2009 verweigerte A die unbegleitete

Rückführung von Zürich nach Erbil.

Mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2010 wurden die

Akten beigezogen. Die Vorinstanz verzichtete am 22. Januar 2010 auf

Vernehmlassung, und das Migrationsamt schloss am 27. Januar 2010 auf Abweisung

der Beschwerde.

Am 10. Februar 2010 (eingegangen am 12. Februar 2010)

reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Eingabe des Migrationsamts

vom 27. Januar 2010 ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet

erweist, entscheidet das Gericht gemäss § 38 Abs. 1 VRG auf dem Zirkulationsweg

und mit summarischer Begründung.

2.

Wurde ein erstinstanzlicher

Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige Behörde die

betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn konkrete

Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will,

oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich

behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG;

Untertauchensgefahr). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Ausschaffungshaft

nicht einfach vorsorglicherweise angeordnet werden, nur weil erfahrungsgemäss

eine bestimmte Anzahl der zur Ausreise verpflichteten Ausländer untertaucht;

die zuständige Behörde muss vielmehr in jedem konkreten Fall aufgrund der

verschiedenen Indizien eine Prognose stellen, was nicht immer leicht fällt. Das

Verhalten des Ausländers ist jeweils in seiner Gesamtheit zu würdigen

(BGE 129 I 139 E. 4.2.1). Dem Haftrichter, der den Ausländer im Rahmen der

obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen

Eindruck erhält, steht diesbezüglich ein gewisser Beurteilungsspielraum zu

(Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax

et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 468). Für die

Gefahr des Untertauchens spricht nach der Praxis, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass er keinesfalls in sein Herkunftsland zurückkehren will

(BGE 130 II 56 E. 3.1; Hugi Yar, S. 467). Gegen die Untertauchensgefahr

spricht die Tatsache, dass sich der Ausländer im Wissen um den drohenden

behördlichen Zugriff während längerer Zeit ununterbrochen an einem festen Ort

aufhält und sich den Behörden dauernd zur Verfügung hält. In diesem Fall bedarf

es gewichtiger zusätzlicher Indizien, um annehmen zu können, er werde sich ohne

Haft dem Wegweisungsvollzug entziehen (Hugi Yar, S. 468, mit weiteren

Hinweisen; Andreas Zünd, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, ZBJV 132/1996, S. 84 f.).

3.

3.1

Die

Vorinstanz begründet das Vorliegen einer Untertauchensgefahr in der angefochtenen

Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer die rechtskräftige Abweisung seines

Asylgesuchs sowie die Ausreisefrist per 19. März 2009 bekannt gewesen seien und

er gemäss Vorsprache beim Migrationsamt am 9. März 2009 hinsichtlich

Reisepapierbeschaffung nichts unternommen und erklärt habe, nicht gewillt zu

sein, in sein Heimatland zurückzukehren. Der Beschwerdeführer verfüge zudem in

der Schweiz über keinen festen Wohnsitz und habe – abgesehen von einem Onkel

und einer Freundin in C – auch keine Familienangehörigen im engeren Sinn,

welche über ein hiesiges Aufenthaltsrecht verfügten und ihn bei sich aufnehmen

könnten. Er verfüge über keine finanziellen Mittel, und aufgrund der

gesetzlichen Bestimmungen sei ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verwehrt.

Weiter weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen

gegen das Strassenverkehrsgesetz mit einer bedingten Geldstrafe von 22

Tagessätzen zu Fr. 30.- belegt worden sei sowie wegen Vergehens gegen das

Ausländergesetz, namentlich Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinn von

Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG, mit einer Geldstrafe von 15

Tagessätzen zu Fr. 30.-. Zwar habe der Beschwerdeführer heute erstmals

angegeben, in seine Heimat zurückkehren zu wollen, jedoch erscheine diese

erstmalige Bekundung von Ausreisebereitschaft aufgrund seines bisherigen aktenkundigen

Verhaltens wenig glaubhaft. Aus all diesen Gründen beständen konkrete Anzeichen,

dass der Beschwerdeführer in Freiheit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen,

untertauchen und sich so dem beabsichtigten Wegweisungsvollzug entziehen würde.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, sein bisheriges Verhalten zeige vielmehr, dass

er – gerade auch im Bewusstsein, die Schweiz verlassen zu müssen – zu keinem

Zeitpunkt untergetaucht sei und sich seiner Ausschaffung nicht entzogen habe.

Bereits vor, aber auch nach der Abweisung seiner Beschwerde durch das

Bundesverwaltungsgericht am 11. Februar 2009 habe er entweder in den

Asylantenunterkünften in C bzw. D oder aber bei seiner Freundin an der E-Strasse

01.

in C gewohnt. So hätten sowohl amtliche Stellen wie auch private

Organisationen ihn jederzeit kontaktieren können. Zudem hätten sein Onkel,

seine Freundin und die zuständigen Kontaktpersonen in den Asylnotunterkünften jederzeit

über seinen Aufenthaltsort Bescheid gewusst. Sein Onkel habe sich auch bereit

erklärt, ihm bis zur Ausreise aus der Schweiz Kost und Logis in seiner Wohnung

zu gewähren und für die Kosten dieses Aufenthalts aufzukommen. Es treffe zwar

zu, dass er mehrfach bekundet habe, nicht in den Irak zurückkehren zu wollen.

Er habe sich aber mittlerweile, insbesondere nach Kenntnisnahme, dass er den

irakischen Behörden in Erbil übergeben werde, damit abgefunden, in seine Heimat

zurückzukehren, und sei grundsätzlich bereit, die Schweiz freiwillig zu verlassen.

Es sei ihm jedoch ein gewichtiges Anliegen, freiwillig und erhobenen Hauptes in

den Irak zurückzukehren und nicht direkt den Behörden übergeben zu werden. Die

weiteren von der Vorinstanz aufgeführten Gründe seien nicht geeignet, eine

Untertauchensgefahr zu begründen. So stehe die bedingt bzw. unbedingt verhängte

Geldstrafe in keinem sachlichen Zusammenhang mit der von der Vorinstanz

angenommenen Fluchtgefahr.

3.3

Ob die

Vorinstanz bereits aufgrund der Aktenlage am 11. Dezember 2009 davon ausgehen

durfte, dass konkrete Anzeichen für eine Untertauchensgefahr vorliegen, kann im

vorliegenden Fall offenbleiben.

3.4

Für den

Rechtsmittelentscheid ist zwar grundsätzlich die Sach- und Rechtslage massgebend,

wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung bestanden hat; wegen

seiner reformatorischen Funktion kann das Verwaltungsgericht aber unter Umständen

auch neu eingetretene Tatsachen berücksichtigen (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 17). Von

dieser Möglichkeit ist im vorliegenden Fall Gebrauch zu machen, da sich die

bereits von der Vorinstanz gestellte Prognose der Untertauchensgefahr im

Nachhinein bestätigt hat.

3.5

Am 16.

Dezember 2009 verweigerte der Beschwerdeführer die unbegleitete Rückführung von

Zürich nach Erbil und erklärte in der polizeilichen Einvernahme vom

18.

Dezember 2009, es gebe in seiner Heimat Probleme und er könne auf

keinen Fall dorthin zurückkehren. Er gehe ganz bestimmt nicht in seine Heimat

zurück. Er werde jedoch die Schweiz selbständig verlassen, wenn er aus der Haft

entlassen werde.

Angesichts dieser Umstände und der bereits in der

haftrichterlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2009 bekundeten Ausreisebereitschaft

erscheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe sich mittlerweile

damit abgefunden, in seine Heimat zurückzukehren, und sei grundsätzlich bereit,

die Schweiz freiwillig zu verlassen, nicht als glaubhaft. Am 16. Dezember 2009

wurde dem Beschwerdeführer ja gerade die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise

eingeräumt, welche er jedoch unbenützt verstreichen liess. Zudem ist nicht ersichtlich, wie der

Beschwerdeführer die Schweiz ohne gültige Reisepapiere legal verlassen könnte. Dem

Beschwerdeführer fehlen für eine Ausreise aus der Schweiz in einem Drittstaat

die nötigen Papiere. Er verfügt lediglich über ein Laissez-passer, das ihm erlaubt,

in seinen Heimatstaat zurückzureisen. Vielmehr muss aufgrund seines Verhaltens

am 16. Dezember 2009 und seiner Aussagen am 18. Dezember 2009 angenommen

werden, dass er sich im Fall seiner Freilassung durch illegale Ausreise in

einen Drittstaat seiner Ausschaffung in sein Heimatland entziehen würde. Damit

besteht beim Beschwerdeführer Untertauchensgefahr im Sinn der Rechtsprechung zu

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG.

Es liegen zudem keine Anhaltspunkte vor, dass sich die

schweizerischen Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck um die Ausschaffung

bemühen oder diese nicht absehbar ist. Die Ausschaffungshaft erweist sich somit

als rechtmässig. Sollte sich der Beschwerdeführer jedoch weiterhin weigern, in

seine Heimat zurückzukehren, wäre zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die

Anordnung der Durchsetzungshaft vorliegen. Für alles Weitere wird auf die

zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen (§ 28

Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG).

4.

Somit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich

unbegründet und ist abzuweisen. Demnach hätte der Beschwerdeführer

grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen (§ 13 Abs. 2 Satz 1

in Verbindung mit § 70 VRG), und eine Parteientschädigung bleibt ihm ausgangsgemäss

verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG). Da die Gerichtsgebühr

jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit und des absehbaren Wegweisungsvollzugs

offensichtlich uneinbringlich wäre, ist sie auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist damit als

gegenstandslos geworden abzuschreiben. Das Gesuch um Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsvertreters ist dagegen wegen Aussichtslosigkeit der

Beschwerde abzuweisen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Das Gesuch um

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…

Abkürzungsverzeichnis:

AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)

AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005

über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18.

April 1999 (SR 101)

EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten (SR 0.101)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (OS 175.2)