VB.2010.00024
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00024
10. Februar 2010Deutsch11 min
(URT.2010.12091)
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00024
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.02.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Ausschaffungshaft
Ausschaffungshaft: Beurteilung der Untertauchensgefahr.
Für den Rechtsmittelentscheid ist zwar grundsätzlich die Sach- und Rechtslage massgebend, wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung bestanden hat; wegen seiner reformatorischen Funktion kann das Verwaltungsgericht aber unter Umständen auch neu eingetretene Tatsachen berücksichtigen. Von dieser Möglichkeit ist im vorliegenden Fall Gebrauch zu machen, da sich die bereits von der Vorinstanz gestellte Prognose der Untertauchensgefahr im Nachhinein bestätigt hat (E. 3.4).
Abweisung.
Stichworte:
AUSREISE IN DRITTSTAAT
AUSSCHAFFUNG
AUSSCHAFFUNGSHAFT
HAFTENTLASSUNG
ÜBERPRÜFBARKEIT DER WEGWEISUNG
UNTERTAUCHENSGEFAHR
WEGWEISUNGSVOLLZUG
ZWANGSMASSNAHMEN AUG
Rechtsnormen:
Art. 76 Abs. I AuG
Art. 76 Abs. I lit. b AuG
Art. 76 Abs. I lit. b Ziff. 3 AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2010.00024
Zirkulationsentscheid
der
1. Kammer
vom
15. Februar 2010
Mitwirkend:
Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl,
Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin Nicole Tschirky.
In
Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Ausschaffungshaft,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geb. 1980) stammt aus dem Irak. Er reiste am 18.
September 2006 illegal in die Schweiz ein und stellte am 19. September 2006 ein
Asylgesuch, welches das Bundesamt für Migration mit Verfügung vom 19. September
2007 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete. Die gegen diesen
Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
11. Februar 2009 ab, womit die Wegweisung rechtskräftig wurde. Mit Schreiben
vom 19. Februar 2009 räumte das Bundesamt für Migration A eine Ausreisefrist
zum Verlassen der Schweiz bis 19. März 2009 ein. Auf das Gesuch um Revision des
Urteils vom 11. Februar 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht am 20. April
2009 nicht ein.
Erwägungen
II.
Der Anordnung, die Schweiz zu verlassen, kam A nicht
nach, sondern hielt sich weiterhin illegal in der Schweiz auf. Am 8. Dezember
2009.
wurde er in C verhaftet. Am 9. Dezember 2009 ordnete die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, die Ausschaffungshaft
an. Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich bestätigte mit Verfügung vom 11. Dezember
2009.
die Anordnung der Ausschaffungshaft und bewilligte diese bis 7. März 2010.
III.
Gegen diese Verfügung liess A am 20. Januar 2010
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erheben und beantragen,
es sei die Ausschaffungshaft mit sofortiger Wirkung aufzuheben und ihm eine
letzte angemessene Frist zur freiwilligen Ausreise aus der Schweiz in den Irak
anzusetzen. Zudem ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Für den Fall des
Unterliegens seien die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen,
derweil im Fall des Obsiegens eine angemessene Entschädigung zuzusprechen sei.
Am 16. Dezember 2009 verweigerte A die unbegleitete
Rückführung von Zürich nach Erbil.
Mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2010 wurden die
Akten beigezogen. Die Vorinstanz verzichtete am 22. Januar 2010 auf
Vernehmlassung, und das Migrationsamt schloss am 27. Januar 2010 auf Abweisung
der Beschwerde.
Am 10. Februar 2010 (eingegangen am 12. Februar 2010)
reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Eingabe des Migrationsamts
vom 27. Januar 2010 ein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet
erweist, entscheidet das Gericht gemäss § 38 Abs. 1 VRG auf dem Zirkulationsweg
und mit summarischer Begründung.
2.
Wurde ein erstinstanzlicher
Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige Behörde die
betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn konkrete
Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will,
oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich
behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG;
Untertauchensgefahr). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Ausschaffungshaft
nicht einfach vorsorglicherweise angeordnet werden, nur weil erfahrungsgemäss
eine bestimmte Anzahl der zur Ausreise verpflichteten Ausländer untertaucht;
die zuständige Behörde muss vielmehr in jedem konkreten Fall aufgrund der
verschiedenen Indizien eine Prognose stellen, was nicht immer leicht fällt. Das
Verhalten des Ausländers ist jeweils in seiner Gesamtheit zu würdigen
(BGE 129 I 139 E. 4.2.1). Dem Haftrichter, der den Ausländer im Rahmen der
obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen
Eindruck erhält, steht diesbezüglich ein gewisser Beurteilungsspielraum zu
(Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax
et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 468). Für die
Gefahr des Untertauchens spricht nach der Praxis, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er keinesfalls in sein Herkunftsland zurückkehren will
(BGE 130 II 56 E. 3.1; Hugi Yar, S. 467). Gegen die Untertauchensgefahr
spricht die Tatsache, dass sich der Ausländer im Wissen um den drohenden
behördlichen Zugriff während längerer Zeit ununterbrochen an einem festen Ort
aufhält und sich den Behörden dauernd zur Verfügung hält. In diesem Fall bedarf
es gewichtiger zusätzlicher Indizien, um annehmen zu können, er werde sich ohne
Haft dem Wegweisungsvollzug entziehen (Hugi Yar, S. 468, mit weiteren
Hinweisen; Andreas Zünd, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, ZBJV 132/1996, S. 84 f.).
3.
3.1
Die
Vorinstanz begründet das Vorliegen einer Untertauchensgefahr in der angefochtenen
Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer die rechtskräftige Abweisung seines
Asylgesuchs sowie die Ausreisefrist per 19. März 2009 bekannt gewesen seien und
er gemäss Vorsprache beim Migrationsamt am 9. März 2009 hinsichtlich
Reisepapierbeschaffung nichts unternommen und erklärt habe, nicht gewillt zu
sein, in sein Heimatland zurückzukehren. Der Beschwerdeführer verfüge zudem in
der Schweiz über keinen festen Wohnsitz und habe – abgesehen von einem Onkel
und einer Freundin in C – auch keine Familienangehörigen im engeren Sinn,
welche über ein hiesiges Aufenthaltsrecht verfügten und ihn bei sich aufnehmen
könnten. Er verfüge über keine finanziellen Mittel, und aufgrund der
gesetzlichen Bestimmungen sei ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verwehrt.
Weiter weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen
gegen das Strassenverkehrsgesetz mit einer bedingten Geldstrafe von 22
Tagessätzen zu Fr. 30.- belegt worden sei sowie wegen Vergehens gegen das
Ausländergesetz, namentlich Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinn von
Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG, mit einer Geldstrafe von 15
Tagessätzen zu Fr. 30.-. Zwar habe der Beschwerdeführer heute erstmals
angegeben, in seine Heimat zurückkehren zu wollen, jedoch erscheine diese
erstmalige Bekundung von Ausreisebereitschaft aufgrund seines bisherigen aktenkundigen
Verhaltens wenig glaubhaft. Aus all diesen Gründen beständen konkrete Anzeichen,
dass der Beschwerdeführer in Freiheit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen,
untertauchen und sich so dem beabsichtigten Wegweisungsvollzug entziehen würde.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, sein bisheriges Verhalten zeige vielmehr, dass
er – gerade auch im Bewusstsein, die Schweiz verlassen zu müssen – zu keinem
Zeitpunkt untergetaucht sei und sich seiner Ausschaffung nicht entzogen habe.
Bereits vor, aber auch nach der Abweisung seiner Beschwerde durch das
Bundesverwaltungsgericht am 11. Februar 2009 habe er entweder in den
Asylantenunterkünften in C bzw. D oder aber bei seiner Freundin an der E-Strasse
01.
in C gewohnt. So hätten sowohl amtliche Stellen wie auch private
Organisationen ihn jederzeit kontaktieren können. Zudem hätten sein Onkel,
seine Freundin und die zuständigen Kontaktpersonen in den Asylnotunterkünften jederzeit
über seinen Aufenthaltsort Bescheid gewusst. Sein Onkel habe sich auch bereit
erklärt, ihm bis zur Ausreise aus der Schweiz Kost und Logis in seiner Wohnung
zu gewähren und für die Kosten dieses Aufenthalts aufzukommen. Es treffe zwar
zu, dass er mehrfach bekundet habe, nicht in den Irak zurückkehren zu wollen.
Er habe sich aber mittlerweile, insbesondere nach Kenntnisnahme, dass er den
irakischen Behörden in Erbil übergeben werde, damit abgefunden, in seine Heimat
zurückzukehren, und sei grundsätzlich bereit, die Schweiz freiwillig zu verlassen.
Es sei ihm jedoch ein gewichtiges Anliegen, freiwillig und erhobenen Hauptes in
den Irak zurückzukehren und nicht direkt den Behörden übergeben zu werden. Die
weiteren von der Vorinstanz aufgeführten Gründe seien nicht geeignet, eine
Untertauchensgefahr zu begründen. So stehe die bedingt bzw. unbedingt verhängte
Geldstrafe in keinem sachlichen Zusammenhang mit der von der Vorinstanz
angenommenen Fluchtgefahr.
3.3
Ob die
Vorinstanz bereits aufgrund der Aktenlage am 11. Dezember 2009 davon ausgehen
durfte, dass konkrete Anzeichen für eine Untertauchensgefahr vorliegen, kann im
vorliegenden Fall offenbleiben.
3.4
Für den
Rechtsmittelentscheid ist zwar grundsätzlich die Sach- und Rechtslage massgebend,
wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung bestanden hat; wegen
seiner reformatorischen Funktion kann das Verwaltungsgericht aber unter Umständen
auch neu eingetretene Tatsachen berücksichtigen (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 17). Von
dieser Möglichkeit ist im vorliegenden Fall Gebrauch zu machen, da sich die
bereits von der Vorinstanz gestellte Prognose der Untertauchensgefahr im
Nachhinein bestätigt hat.
3.5
Am 16.
Dezember 2009 verweigerte der Beschwerdeführer die unbegleitete Rückführung von
Zürich nach Erbil und erklärte in der polizeilichen Einvernahme vom
18.
Dezember 2009, es gebe in seiner Heimat Probleme und er könne auf
keinen Fall dorthin zurückkehren. Er gehe ganz bestimmt nicht in seine Heimat
zurück. Er werde jedoch die Schweiz selbständig verlassen, wenn er aus der Haft
entlassen werde.
Angesichts dieser Umstände und der bereits in der
haftrichterlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2009 bekundeten Ausreisebereitschaft
erscheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe sich mittlerweile
damit abgefunden, in seine Heimat zurückzukehren, und sei grundsätzlich bereit,
die Schweiz freiwillig zu verlassen, nicht als glaubhaft. Am 16. Dezember 2009
wurde dem Beschwerdeführer ja gerade die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise
eingeräumt, welche er jedoch unbenützt verstreichen liess. Zudem ist nicht ersichtlich, wie der
Beschwerdeführer die Schweiz ohne gültige Reisepapiere legal verlassen könnte. Dem
Beschwerdeführer fehlen für eine Ausreise aus der Schweiz in einem Drittstaat
die nötigen Papiere. Er verfügt lediglich über ein Laissez-passer, das ihm erlaubt,
in seinen Heimatstaat zurückzureisen. Vielmehr muss aufgrund seines Verhaltens
am 16. Dezember 2009 und seiner Aussagen am 18. Dezember 2009 angenommen
werden, dass er sich im Fall seiner Freilassung durch illegale Ausreise in
einen Drittstaat seiner Ausschaffung in sein Heimatland entziehen würde. Damit
besteht beim Beschwerdeführer Untertauchensgefahr im Sinn der Rechtsprechung zu
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG.
Es liegen zudem keine Anhaltspunkte vor, dass sich die
schweizerischen Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck um die Ausschaffung
bemühen oder diese nicht absehbar ist. Die Ausschaffungshaft erweist sich somit
als rechtmässig. Sollte sich der Beschwerdeführer jedoch weiterhin weigern, in
seine Heimat zurückzukehren, wäre zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die
Anordnung der Durchsetzungshaft vorliegen. Für alles Weitere wird auf die
zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen (§ 28
Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG).
4.
Somit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich
unbegründet und ist abzuweisen. Demnach hätte der Beschwerdeführer
grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen (§ 13 Abs. 2 Satz 1
in Verbindung mit § 70 VRG), und eine Parteientschädigung bleibt ihm ausgangsgemäss
verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG). Da die Gerichtsgebühr
jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit und des absehbaren Wegweisungsvollzugs
offensichtlich uneinbringlich wäre, ist sie auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist damit als
gegenstandslos geworden abzuschreiben. Das Gesuch um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters ist dagegen wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Das Gesuch um
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.
82.
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…
Abkürzungsverzeichnis:
AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)
AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18.
April 1999 (SR 101)
EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (SR 0.101)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (OS 175.2)