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Entscheid

VB.2010.00031

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00031

3. November 2010Deutsch16 min

(URT.2010.12738)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 9. März

2009 verweigerte die Baukommission Kilchberg A die baurechtliche Bewilligung

für die Erstellung eines zusätzlichen – vierten – Aus­senparkplatzes auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02 in Kilch­berg; dies mit

Rücksicht auf die in unmittelbarer Nähe auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01

und 03 stehende, geschützte Wellingtonia, in deren Bereich gemäss Schutz­verfügungen

vom 22. Januar 1980 und 6. Januar 1981 innerhalb eines Radius von 8 Metern

die Erstellung von Parkplätzen verboten sei. Zudem hätten die bestehenden

Parkplätze zu­sammen mit dem zusätzlich geplanten Parkplatz mit einer

Gesamtbreite von 9,20 m gar keinen Platz auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01.

Wenn der geplante Parkplatz die Nach­barparzelle Kat.-Nr. 03 nicht tangieren

solle, entspreche er nicht den VSS-Normen (Minimalanforderung 4 x 2,35 m und 2

x 0,30 m = 10,00 m).

II.

Der von A am 9. April 2009

gegen die Bauverweigerung erhobene Rekurs wurde von der Baurekurskommission II

am 1. Dezember 2009 abgewiesen. Aus den Erwä­gungen: Unbestritten sei,

dass die Wellingtonia rechtmässig unter Schutz gestellt sei. Strit­tig dagegen

sei, wie weit die Schutzverfügung reiche bzw. ob ein Schutzradius von 8 m

festgelegt worden sei oder nicht. Gemäss der Schutzverfügung vom 6. Januar

1981 sei die am 22. Januar 1980 vom Gemeinderat Kilchberg beschlossene

provisorische Unterschutz­stellung, die ein Verbot von Autoabstellplätzen im

Umkreis von 8 m angeordnet habe, in­tegrierender Bestandteil der

definitiven Schutzverfügung. Diesbezüglich habe der Grund­bucheintrag nur deklaratorische

und nicht konstitutive Wirkung, weshalb auch die in der provisorischen

Unterschutzstellung angeordneten Massnahmen rechtswirksam seien. Somit sei mit

der definitiven Unterschutzstellung der Wellingtonia ein Schutzradius von 8 m

festgelegt worden, innerhalb welchem keine Fahrzeuge abgestellt werden dürften.

Die Er­richtung eines Parkplatzes innerhalb dieses Radius sei damit

ausgeschlossen. Ob allenfalls bereits andere Parkplätze im Bereich des

Schutzradius lägen, sei unerheblich, da dies kei­nen Anspruch auf

Gleichbehandlung im Unrecht begründen würde. Damit sei auch unerheblich, ob die

Parzellengrenzen korrekt angegeben worden seien oder nicht, und könne mithin

auch die Frage, ob der Parkplatz auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 überhaupt

genügend Platz hätte, offenbleiben.

III.

Mit Beschwerde vom 25. Januar 2010 liess A dem Verwaltungsgericht die folgenden Anträge stellen:

"1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei

dem Beschwerdeführer zu bewilligen, auf den Grundstücken Kat.-Nr. 03 und 01

in Kilchberg einen zusätzlichen Aussenparkplatz zu erstellen bzw. den bereits

zur Hälfte bestehenden Parkplatz zu erweitern;

2. Eventualiter: Der angefochtene Entscheid sei

aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen;

verbunden mit der

Weisung an die Vorinstanz, es sei die Baukommission Kilchberg nochmals anzuweisen,

die von der Vorinstanz zuvor zwar angeforderten aber von der Baukommission

bisher zurückgehaltenen Akten dieses Falles (inkl. Interventionen der Nachbarn

und Begehren gemäss § 315 PBG) vollständig nachzureichen, diesmal unter

Strafandrohung bei Weigerung,

sowie mit der

Weisung, einen Augenschein durchzuführen und insbesondere die unterschiedlichen

Masse des Vermessungsbüros der Gemeinde Kilchberg vor Ort nachzuprüfen

und schliesslich

der Weisung, dem Beschwerdeführer nach Komplettierung der Akten und nach

Durchführung des Augenscheins Gelegenheit zu geben, nochmals Stellung zu

nehmen."

Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2010 liess die Baukommission Kilchberg beantragen,

die Beschwerde abzuweisen. Die Vorinstanz beantragte am 2. Februar 2010 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung.

In einem weiteren

Schriftenwechsel mit Replik vom 11. Mai 2010, Duplik vom 1. Juni 2010

sowie Triplik vom 14. Juli 2010 nahmen die Parteien

wiederum Stellung und hielten an ihren Anträgen fest.

Die Ausführungen der Parteien in

ihren Rechtsschriften werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden

Entscheidgründen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in

Erwägungen

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung von Beschwerden gegen einen

baurechtlichen Entscheid der Baurekurskommission zuständig. Der Beschwerdeführer

als Bauherr ist zur Beschwerdeerhebung ohne Weiteres legitimiert (§ 338a Abs. 1

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]).

2.

Der Beschwerdeführer

verlangt die Durchführung eines Augenscheins durch die Vorinstanz im Rahmen der

eventualiter beantragten Neubeurteilung der Sache nach Rückweisung durch das

Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht nimmt jedoch gestützt auf § 60

VRG eine solche Beweiserhebung in der Regel selber vor. Vorliegend ist ein Augenschein,

den der Beschwerdeführer in der Duplik doch vom Verwaltungsgericht zu verlangen

scheint, jedoch nicht erforderlich. Die tatsächlichen Verhältnisse sind, soweit

überhaupt entscheidrelevant, aus den Akten, insbesondere den Plänen und den von

den Parteien eingereichten Fotografien klar ersichtlich (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 60, insbesondere N. 4; RB 1981

Nr. 2).

3.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, die personelle

Zusammensetzung der Baukommission sei aus deren Entscheid nicht ersichtlich

geworden, ist festzuhalten, dass dies bei Kommissionen, deren Zusammensetzung

öffentlich bekannt ist und bei denen die Entscheide unter Mitwirkung sämtlicher

Mitglieder gefällt werden, nicht notwendig ist. Wirken einzelne Mitglieder

ausnahmsweise nicht mit, wird dies aus dem entsprechenden Protokoll ersichtlich.

Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, ein bestimmtes Mitglied

hätte nicht am Entscheid mitwirken dürfen.

4.

Streitig ist in erster

Linie der Umfang der Schutzverfügung, d.h. ob um die Wellingtonia ein

Schutzradius von 8 m festgelegt wurde oder nicht.

4.1

Die vom

Gemeinderat Kilchberg am 22. Januar 1980 beschlossene provisorische Unterschutzstellung

der auf Kat.-Nr. 04 (neu Kat.-Nrn. 03/01) nordseits der Liegenschaft D-Strasse

02.

stehenden "Wellingtonia" enthielt in Ziff. 1 die folgende Anordnung:

"Es ist den

jeweiligen Eigentümern von Kat.-Nr. 04 (neu Kat.-Nrn. 03/01)

ausdrück1ich untersagt, diesen Baum zu fällen oder durch Dritte fällen zu

lassen. Es dürfen auch keinerlei Eingriffe, wie Rückschnitt, Beschädigung der

Wurzeln usw. vorgenommen werden, welche den Baum in seiner heutigen Gestalt

irgendwie beeinträchtigen."

Ziff. 4 dieses

Beschlusses lautet:

"4. Im Zusammenhang mit der Überbauung der Liegenschaften D-Strasse 05

bis 06 werden folgende zusätzlichen Schutzmassnahmen angeordnet:

4.1

Für die Wellingtonia muss im Umkreis mit einem Durchmesser von

8.

m Radius für die Bereiche innerhalb der Baugrube eine Einzäunung

erstellt werden, damit der Wurzelbereich weder von Baumaschinen und Fahrzeugen

noch sonst wie in Mitleidenschaft gezogen werden kann.

4.2

Im erwähnten Gebiet um die Wellingtonia herum dürfen weder Autos

noch andere Maschinen abgestellt werden: die bereits jetzt parkierten Fahrzeuge

sind sofort zu entfernen.

4.3

Im Interesse des Baumes ist dafür zu sorgen, dass auch inskünftig

keine Autos in diesen Bereich abgestellt werden. Der Baum ist in genügender

Entfernung zu umfahren.

....."

Mit Gemeinderatsbeschluss

vom 6. Januar 1981 wurde die Wellingtonia definitiv unter Schutz gestellt.

Diese Schutzverfügung lautet im Wesentlichen wie folgt:

"1. Die auf den Grundstücken Kat.-Nr. 03/01 nordseits der

Liegenschaft D-Strasse 02 stehende 'Wellingtonia' wird mit sofortiger Wirkung unter

dauernden Schutz gestellt.

2.

Ziffer 3 des Beschlusses vom 22. Januar 1980 wird wie folgt

formuliert:

'Die Politische Gemeinde haftet durch die Unterschutzstellung nach Massgabe der

einschlägigen Bestimmungen von OR, ZGB und kantonalem Haftungsgesetz.'

3.

Der Beschluss vom 22. Januar 1980 ist mit den heute

beschlossenen Ergänzungen als Verfügung im Sinne von § 206, Absatz 2 PBG

im Grundbuch anzumerken.

...."

4.2

Gemäss dem

Wortlaut der Schutzverfügung vom 6. Januar 1981 bildet der Beschluss vom

22.

Januar 1980 integrierender Bestandteil der definitiven

Schutzverfügung. Damit erlangte die im Zusammenhang mit der Überbauung der

Liegenschaften D-Strasse 05 bis 06 provisorisch angeordnete

Schutzmassnahmen definitive, über die Zeit der Bauarbeiten hinausgehende

Geltung. Wäre, wie der Beschwerdeführer meint, Ziff. 4 des Beschlusses vom

22.

Januar 1980 trotz Aufnahme in die definitive

Unterschutzstellungsverfügung weiterhin nur auf die Geltung für die Zeit der

Bauarbeiten beschränkt, so hätte die Übernahme dieser provisorischen Anordnung

in die nach Fertigstellung der Überbauung beschlossene definitive Unterschutzstellung

schon gar keinen Sinn gehabt. Abgesehen davon war gemäss Ziff. 4 der

provisorischen Schutzverfügung ausdrücklich auch künftiges Abstellen von Autos

in diesem Bereich untersagt. Auch aus der Tatsache, dass die Anmerkung "vorsorgliche

Schutzmassnahme" vom 19. Dezember 1980 im Grundbuch gelöscht wurde,

heisst entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, dass damit auch die

im provisorischen Unterschutzstellungsbeschluss angeordneten Schutzmassnahmen

ausser Kraft gesetzt worden wären. Die Löschung der Anmerkung einer

öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung im Grundbuch heisst nicht, dass

damit auch der betreffende Gemeinderatsbeschluss aufgehoben werde oder worden

sei. Überdies sind die provisorisch angeordneten Massnahmen in den Beschluss

betreffend definitive Unterschutzstellung überführt worden.

4.3

Entgegen

der Behauptung des Beschwerdeführers ist der Beschluss von 1980 sehr wohl

Gegenstand der Grundbuchakten. Die Anmerkung der definitiven

Unterschutzstellung lautet: "Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung

betreffend Unterschutzstellung der Wellingtonia – gestützt auf den

beigehefteten Beschluss des Gemeinderats Kilchberg vom 6. Januar

1981", und in diesem beigehefteten Beschluss wird in Ziff. 3

festgehalten, dass der Beschluss vom 22. Januar 1980 "mit den heute

beschlossenen Ergänzungen" als Verfügung im Sinn von § 206 Abs. 2

PBG im Grundbuchamt anzumerken sei.

Überdies ist bei der Unterschutzstellung die

Unterschutzstellungsverfügung massgebend und nicht der Grundbucheintrag. Die

Rechtswirkungen der Unterschutzstellung und der Schutzumfang ergeben sich aus

der Unterschutzstellungsverfügung und nicht aus dem Grundbucheintrag. Der Grundbucheintrag

ist bloss deklaratorischer Natur und hat keine konstitutive Wirkung. Gemäss Art. 680

ZGB bestehen öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen ohne Eintrag einer

Anmerkung im Grundbuch (Art. 946 ZGB, Arthur Homberger, Zürcher Kommentar,

2.

A., 1938, Art. 946 ZGB N. 24). Die Anmerkung einer öffentlichrechtlichen

Eigentumsbeschränkung im Grundbuch hat grundsätzlich nur deklaratorische

Wirkung. Eine solche Anmerkung soll den allfälligen Erwerber der Liegenschaft

darüber orientieren, dass eine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung bestehen

könnte. Ob sie tatsächlich und noch in der angemerkten Form Gültigkeit hat, ist

dem Grundbuch nicht zu entnehmen (VGr, 11. August 2010, VB.2010.00141,

E. 2.1, www.vgrzh.ch).

Gemäss § 208 PBG können rechtskräftige Anordnungen im

Grundbuch angemerkt werden, was heisst, dass keine Verpflichtung besteht. Das

steht im Einklang mit Art. 962 ZGB, der es den Kantonen überlässt, ob sie

die Anmerkung von öffentlichrechtlichen Beschränkungen vorschreiben wollen.

4.4

Zu Unrecht

meint der Beschwerdeführer, der Beschluss vom 22. Januar 1980 könnte ihn,

da er nicht Adressat dieses Beschlusses war, nur binden, wenn er im Grundbuch

eingetragen wäre. Abgesehen davon, dass dieser Beschluss integrierender

Bestandteil des dem Grundbucheintrag beigehefteten Beschlusses vom 6. Januar

2001.

ist, können Schutzmassnahmen sehr wohl Auswirkungen auf Dritte haben. So

haben z.B. nach § 238 Abs. 2 PBG Bauvorhaben auf Schutzobjektive Rücksicht

zu nehmen und erhöhte Einordnungsanforderungen zu erfüllen, auch wenn diese auf

einem Nachbargrundstück stehen. Der Beschwerdeführer, der auf dem von der

Schutzverfügung betroffenen Grundstück Kat.-Nr. 01 – aufgrund einer zivilrechtlichen

Berechtigung – den streitigen Parkplatz erstellen will, kann aber ohnehin gar

nicht als Dritter gelten. Im Übrigen hätte ihn der Verweis auf den Beschluss

von 1980 in dem zum Grundbucheintrag gehörenden Beschluss vom 6. Januar

1981.

Anlass geben können, jenen Beschluss bei der Gemeinde, wo die kommunalen

Schutzmassnahmen öffentlich zugänglich sind, einzusehen.

4.5

Somit

Dispositiv

steht fest und hat die Vorinstanz zutreffend so entschieden, dass gemäss geltenden

Schutzmassnahmen für die auf Kat.-Nrn. 03 und Nr. 01 stehende

Wellingtonia ein Schutzradius von 8 m zu beachten ist, innerhalb welchem keine

Fahrzeuge abgestellt werden dürfen.

5.

Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass im Jahr 1993

einem Miteigentümer von Kat.-Nr. 01 ein zusätzlicher dritter Parkplatz

bewilligt wurde, obwohl dieser innerhalb des Radius von 8 m um den Baumstamm

der Wellingtonia liegt. Entgegen seiner Auffassung hat die Baukommission mit

dieser einen Baubewilligung noch keine von der Schutzverordnung abweichende

Praxis begründet. Die Beschwerdegegnerin räumt vielmehr ein, dass jene vom

Hochbauamt am 1. Oktober 1993 im Anzeigeverfahren erteilte Baubewilligung

nicht hätte erteilt werden dürfen. Daran ändert auch nichts, dass auch einer

der beiden von Beginn an bewilligten Parkplätze zum Teil im Schutzradius liegt.

Damit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf

Gleichbehandlung im Unrecht, was zudem voraussetzt, dass die zuständige Behörde

nicht gewillt ist, von ihrer rechtswidrigen Praxis abzuweichen (BGE 126 V 392,

125 II 166 E. 5). Diese Voraussetzung ist hier offensichtlich nicht

erfüllt. Zudem ist der Sachverhalt im Fall des vom Beschwerdeführer nachgesuchten

vierten Parkplatzes nicht der gleiche, indem der 1993 unter Bedingungen bewilligte

dritte Parkplatz deutlich weniger nahe am Stamm der Wellingtonia liegt. Der

nachgesuchte vierte Parkplatz, der bis auf 2 m an den Stamm der Wellingtonia

herankommen soll, würde erheblich mehr gegen die Schutzverordnung verstossen.

6.

Auch aus der Tatsache, dass die Gemeinde Kilchberg im

August 2007 auf der Fläche des beantragten Parkplatzes durch das Wurzelreich

der Wellingtonia einen Graben für zusätzliche Wasserleitungen legte, kann der

Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch wenn anzunehmen ist,

dass selbst bei Anwendung aller erforderlichen Sorgfalt bei den Grabarbeiten

das Wurzelwerk der Wellingtonia zumindest vorübergehend beeinträchtigt wurde, so

ist das kein Grund, eine weitere und nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung

der Wellingtonia zuzulassen. Die Erstellung eines vierten Abstellplatzes ist

entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keine Kleinigkeit, selbst wenn von

den vom Beschwerdeführer geplanten, die VSS-Norm SN 640 291a unterschreitenden

Ausmassen ausgegangen würde. Dieser neue Parkplatz käme bis etwa 2 m an den

Stamm der Wellingtonia und würde damit den zu ihrem Schutz freizuhaltenden

Radius von 8 m massiv unterschreiten. Die mit dem 1993 zu Unrecht bewilligten,

bereits den Schutzradius tangierenden dritten Parkplatz geschaffene Situation

würde damit noch massiv verschlechtert. Das öffentliche Interesse an der

Vermeidung einer weiteren und noch gravierenderen Missachtung der zum Schutz

der Wellingtonia rechtskräftig angeordneten Massnahme überwiegt das private Interesse

an einem zusätzlichen privaten Abstellplatz.

7.

Da die richtige Auslegung der Beschlüsse von 1980 und 1981

entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers anordnen, dass in einem Radius

von 8 m um die Wellingtonia keine Fahrzeuge abgestellt werden dürfen und sich demnach

die Frage einer konkreten Gefährdung durch einen neuen Abstellplatz nicht

stellt, kann sich der Beschwerdeführer auch nicht – im Sinn einer Gleichbehandlung

im Recht – auf eine rechtmässige Praxis der Baubehörde berufen, wonach es bei

geschützten Bäumen auf die konkrete Gefährdung ankomme und eine solche bei

aufgekiesten Parkplätzen nicht vorhanden sei. Dass das gemäss allgemeiner

Praxis in der Gemeinde Kilchberg auch dort so gehandhabt werde, wo eine

rechtskräftige Schutzverfügung einen Schutzradius festlegt, ist nicht erstellt.

Die vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben an die Gemeindeverwaltung Kilchberg

vom 29. Mai 2008 bestätigte Äusserung des Bausekretärs, wonach solche

schematischen Regeln keine Anwendung finden, sondern im Einzelfall zusammen mit

Fachleuten abgeklärt werden müsse, was zum Schutz des Baumes konkret

vorzukehren sei, besagt nicht, dass ein zum Schutz eines Baumes rechtskräftig

festgelegter Mindestabstand nach allgemeiner Praxis nicht beachtet werde.

8.

Was die Aussagen des Bausekretärs gegenüber dem

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers betrifft, so können diese jedenfalls

keine Vertrauensgrundlage bilden, auf die sich der Beschwerdeführer berufen

kann. Im baurechtlichen Verfahren sind behördliche Zusagen nur in Form von

Vorentscheiden verbindlich (§ 323 f. PBG). Auf den Grundsatz von Treu

und Glauben muss deshalb gar nicht zurückgegriffen werden; die daraus

hergeleiteten Voraussetzungen für die Verbindlichkeit einer falschen Auskunft

sind übrigens nicht erfüllt, da es schon an der Kompetenz des Bausekretärs zum

Entscheid über das Baugesuch fehlt (vgl. René A. Rhinow/Beat Krähenmann,

Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 5. und 6. Auflage

der Schweizerischen Verwaltungsrechtsprechung von Max Imboden und René A.

Rhinow, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 75 mit dort zitierter Literatur und

Rechtsprechung).

Anders dagegen ist die rechtliche Situation bei dem 1993

bewilligten Parkplatz Nr. 3. Die Entfernung dieses den Schutzradius

tangierenden Parkplatzes könnte nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen

für einen Widerruf der Baubewilligung erfüllt wären. Der Beschwerdeführer

verkennt, dass die Kriterien für die Nichterteilung einer Baubewilligung und

für den Widerruf einer rechtskräftigen Baubewilligung nicht die gleichen sind,

d.h., dass eine ganz andere Gewichtung der infrage stehenden öffentlichen und

privaten Interessen vorzunehmen ist.

9.

Die Vorinstanz hat daher die Verweigerung der Bewilligung

für den nachgesuchten Parkplatz zu Recht schon deshalb geschützt, weil dieser innerhalb

des Schutzradius von 8 m zu liegen käme. Damit ist, wie die Vorinstanz

bereits zutreffend entschieden hat, unerheblich, ob die Parzellengrenzen korrekt

angegeben wurden oder nicht und ob der Parkplatz auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

überhaupt genügend Platz hätte. Diese Fragen können daher auch im vorliegenden

Verfahren offenbleiben. Auf die bis zur Triplik reichenden Ausführungen der

Parteien zu den Plänen und Massen betreffend die konkrete Angabe der Parzellengrenzen

braucht daher nicht eingegangen zu werden. Desgleichen ist auf die in der Beschwerde

vorgebrachten Beanstandungen betreffend Formalitäten des Bauentscheids und

behauptete Unvollständigkeit der Akten nicht einzugehen, da sie nicht

entscheidrelevant sind.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

10.

Ausgangsgemäss sind die Kosten dem unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Umtriebsentschädigung steht ihm von

vornherein nicht zu. Vielmehr ist er zu einer Parteientschädigung an die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, erforderte die Beantwortung der Beschwerde

doch einen erheblichen Aufwand (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Angemessen

erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'140.-- Total der Kosten.

3. Die

Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert

30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung

an…