VB.2010.00031
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00031
3. November 2010Deutsch16 min
(URT.2010.12738)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00031
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 03.11.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Nichtbewilligung eines zusätzlichen Fahrzeugabstellplatzes.
Der beantragte Parkplatz käme in den Schutzbereich zu liegen, welcher anlässlich der provisorischen Unterschutzstellung einer Wellingtonia definiert wurde (E. 4. 1). Durch die Bezugnahme auf den provisorischen Unterschutzstellungsbeschluss wurde dieser zum integrierenden Bestandteil der definitiven Unterschutzstellung (E. 4.2). Der entsprechende Grundbucheintrag ist bloss deklaratorischer Natur. Durch die Anmerkung des definitiven Unterschutzstellungsbeschlusses ist kraft des dortigen Verweises aber auch der provisorische Beschluss Gegenstand der Grundbuchakten (E. 4.3).
Die Voraussetzungen, dass ausnahmsweise ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehen würde, sind nicht erfüllt. Der geplante Parkplatz kommt näher an den Stamm der Wellingtonia zu liegen als die bereits bewilligten Parkplätze, weshalb der zu beurteilende Sachverhalt nicht mit den früheren vergleichbar ist (E. 5).
Aussagen des Bausekretärs können keine Vertrauensgrundlage bilden, auf die sich der Beschwerdeführer berufen könnte: Behördliche Zusagen sind im baurechtlichen Verfahren nur in Form von Vorentscheiden (§ 323 f. PBG) verbindlich und der Bausekretär verfügt nicht über die notwendige Entscheidkompetenz (E. 8).
Abweisung.
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BAUMSCHUTZ
GLEICHBEHANDLUNG
GLEICHBEHANDLUNG IM UNRECHT
GLEICHBEHANDLUNGSGEBOT
GRUNDBUCH
PARKPLATZ
PARKPLATZERWEITERUNG
SCHUTZGEBIET
SCHUTZPFLICHT
SCHUTZUMFANG
SCHUTZWÜRDIGES VERTRAUEN
Rechtsnormen:
§ 205 PBG
§ 323 PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2010.00031
Entscheid
der 1. Kammer
vom 3. November 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Ersatzrichterin
Katharina Sameli, Gerichtssekretär
Markus Lanter.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Baukommission Kilchberg, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 9. März
2009 verweigerte die Baukommission Kilchberg A die baurechtliche Bewilligung
für die Erstellung eines zusätzlichen – vierten – Aussenparkplatzes auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02 in Kilchberg; dies mit
Rücksicht auf die in unmittelbarer Nähe auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01
und 03 stehende, geschützte Wellingtonia, in deren Bereich gemäss Schutzverfügungen
vom 22. Januar 1980 und 6. Januar 1981 innerhalb eines Radius von 8 Metern
die Erstellung von Parkplätzen verboten sei. Zudem hätten die bestehenden
Parkplätze zusammen mit dem zusätzlich geplanten Parkplatz mit einer
Gesamtbreite von 9,20 m gar keinen Platz auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01.
Wenn der geplante Parkplatz die Nachbarparzelle Kat.-Nr. 03 nicht tangieren
solle, entspreche er nicht den VSS-Normen (Minimalanforderung 4 x 2,35 m und 2
x 0,30 m = 10,00 m).
II.
Der von A am 9. April 2009
gegen die Bauverweigerung erhobene Rekurs wurde von der Baurekurskommission II
am 1. Dezember 2009 abgewiesen. Aus den Erwägungen: Unbestritten sei,
dass die Wellingtonia rechtmässig unter Schutz gestellt sei. Strittig dagegen
sei, wie weit die Schutzverfügung reiche bzw. ob ein Schutzradius von 8 m
festgelegt worden sei oder nicht. Gemäss der Schutzverfügung vom 6. Januar
1981 sei die am 22. Januar 1980 vom Gemeinderat Kilchberg beschlossene
provisorische Unterschutzstellung, die ein Verbot von Autoabstellplätzen im
Umkreis von 8 m angeordnet habe, integrierender Bestandteil der
definitiven Schutzverfügung. Diesbezüglich habe der Grundbucheintrag nur deklaratorische
und nicht konstitutive Wirkung, weshalb auch die in der provisorischen
Unterschutzstellung angeordneten Massnahmen rechtswirksam seien. Somit sei mit
der definitiven Unterschutzstellung der Wellingtonia ein Schutzradius von 8 m
festgelegt worden, innerhalb welchem keine Fahrzeuge abgestellt werden dürften.
Die Errichtung eines Parkplatzes innerhalb dieses Radius sei damit
ausgeschlossen. Ob allenfalls bereits andere Parkplätze im Bereich des
Schutzradius lägen, sei unerheblich, da dies keinen Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht begründen würde. Damit sei auch unerheblich, ob die
Parzellengrenzen korrekt angegeben worden seien oder nicht, und könne mithin
auch die Frage, ob der Parkplatz auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 überhaupt
genügend Platz hätte, offenbleiben.
III.
Mit Beschwerde vom 25. Januar 2010 liess A dem Verwaltungsgericht die folgenden Anträge stellen:
"1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei
dem Beschwerdeführer zu bewilligen, auf den Grundstücken Kat.-Nr. 03 und 01
in Kilchberg einen zusätzlichen Aussenparkplatz zu erstellen bzw. den bereits
zur Hälfte bestehenden Parkplatz zu erweitern;
2. Eventualiter: Der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen;
verbunden mit der
Weisung an die Vorinstanz, es sei die Baukommission Kilchberg nochmals anzuweisen,
die von der Vorinstanz zuvor zwar angeforderten aber von der Baukommission
bisher zurückgehaltenen Akten dieses Falles (inkl. Interventionen der Nachbarn
und Begehren gemäss § 315 PBG) vollständig nachzureichen, diesmal unter
Strafandrohung bei Weigerung,
sowie mit der
Weisung, einen Augenschein durchzuführen und insbesondere die unterschiedlichen
Masse des Vermessungsbüros der Gemeinde Kilchberg vor Ort nachzuprüfen
und schliesslich
der Weisung, dem Beschwerdeführer nach Komplettierung der Akten und nach
Durchführung des Augenscheins Gelegenheit zu geben, nochmals Stellung zu
nehmen."
Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2010 liess die Baukommission Kilchberg beantragen,
die Beschwerde abzuweisen. Die Vorinstanz beantragte am 2. Februar 2010 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung.
In einem weiteren
Schriftenwechsel mit Replik vom 11. Mai 2010, Duplik vom 1. Juni 2010
sowie Triplik vom 14. Juli 2010 nahmen die Parteien
wiederum Stellung und hielten an ihren Anträgen fest.
Die Ausführungen der Parteien in
ihren Rechtsschriften werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden
Entscheidgründen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in
Erwägungen
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung von Beschwerden gegen einen
baurechtlichen Entscheid der Baurekurskommission zuständig. Der Beschwerdeführer
als Bauherr ist zur Beschwerdeerhebung ohne Weiteres legitimiert (§ 338a Abs. 1
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]).
2.
Der Beschwerdeführer
verlangt die Durchführung eines Augenscheins durch die Vorinstanz im Rahmen der
eventualiter beantragten Neubeurteilung der Sache nach Rückweisung durch das
Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht nimmt jedoch gestützt auf § 60
VRG eine solche Beweiserhebung in der Regel selber vor. Vorliegend ist ein Augenschein,
den der Beschwerdeführer in der Duplik doch vom Verwaltungsgericht zu verlangen
scheint, jedoch nicht erforderlich. Die tatsächlichen Verhältnisse sind, soweit
überhaupt entscheidrelevant, aus den Akten, insbesondere den Plänen und den von
den Parteien eingereichten Fotografien klar ersichtlich (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 60, insbesondere N. 4; RB 1981
Nr. 2).
3.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die personelle
Zusammensetzung der Baukommission sei aus deren Entscheid nicht ersichtlich
geworden, ist festzuhalten, dass dies bei Kommissionen, deren Zusammensetzung
öffentlich bekannt ist und bei denen die Entscheide unter Mitwirkung sämtlicher
Mitglieder gefällt werden, nicht notwendig ist. Wirken einzelne Mitglieder
ausnahmsweise nicht mit, wird dies aus dem entsprechenden Protokoll ersichtlich.
Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, ein bestimmtes Mitglied
hätte nicht am Entscheid mitwirken dürfen.
4.
Streitig ist in erster
Linie der Umfang der Schutzverfügung, d.h. ob um die Wellingtonia ein
Schutzradius von 8 m festgelegt wurde oder nicht.
4.1
Die vom
Gemeinderat Kilchberg am 22. Januar 1980 beschlossene provisorische Unterschutzstellung
der auf Kat.-Nr. 04 (neu Kat.-Nrn. 03/01) nordseits der Liegenschaft D-Strasse
02.
stehenden "Wellingtonia" enthielt in Ziff. 1 die folgende Anordnung:
"Es ist den
jeweiligen Eigentümern von Kat.-Nr. 04 (neu Kat.-Nrn. 03/01)
ausdrück1ich untersagt, diesen Baum zu fällen oder durch Dritte fällen zu
lassen. Es dürfen auch keinerlei Eingriffe, wie Rückschnitt, Beschädigung der
Wurzeln usw. vorgenommen werden, welche den Baum in seiner heutigen Gestalt
irgendwie beeinträchtigen."
Ziff. 4 dieses
Beschlusses lautet:
"4. Im Zusammenhang mit der Überbauung der Liegenschaften D-Strasse 05
bis 06 werden folgende zusätzlichen Schutzmassnahmen angeordnet:
4.1
Für die Wellingtonia muss im Umkreis mit einem Durchmesser von
8.
m Radius für die Bereiche innerhalb der Baugrube eine Einzäunung
erstellt werden, damit der Wurzelbereich weder von Baumaschinen und Fahrzeugen
noch sonst wie in Mitleidenschaft gezogen werden kann.
4.2
Im erwähnten Gebiet um die Wellingtonia herum dürfen weder Autos
noch andere Maschinen abgestellt werden: die bereits jetzt parkierten Fahrzeuge
sind sofort zu entfernen.
4.3
Im Interesse des Baumes ist dafür zu sorgen, dass auch inskünftig
keine Autos in diesen Bereich abgestellt werden. Der Baum ist in genügender
Entfernung zu umfahren.
....."
Mit Gemeinderatsbeschluss
vom 6. Januar 1981 wurde die Wellingtonia definitiv unter Schutz gestellt.
Diese Schutzverfügung lautet im Wesentlichen wie folgt:
"1. Die auf den Grundstücken Kat.-Nr. 03/01 nordseits der
Liegenschaft D-Strasse 02 stehende 'Wellingtonia' wird mit sofortiger Wirkung unter
dauernden Schutz gestellt.
2.
Ziffer 3 des Beschlusses vom 22. Januar 1980 wird wie folgt
formuliert:
'Die Politische Gemeinde haftet durch die Unterschutzstellung nach Massgabe der
einschlägigen Bestimmungen von OR, ZGB und kantonalem Haftungsgesetz.'
3.
Der Beschluss vom 22. Januar 1980 ist mit den heute
beschlossenen Ergänzungen als Verfügung im Sinne von § 206, Absatz 2 PBG
im Grundbuch anzumerken.
...."
4.2
Gemäss dem
Wortlaut der Schutzverfügung vom 6. Januar 1981 bildet der Beschluss vom
22.
Januar 1980 integrierender Bestandteil der definitiven
Schutzverfügung. Damit erlangte die im Zusammenhang mit der Überbauung der
Liegenschaften D-Strasse 05 bis 06 provisorisch angeordnete
Schutzmassnahmen definitive, über die Zeit der Bauarbeiten hinausgehende
Geltung. Wäre, wie der Beschwerdeführer meint, Ziff. 4 des Beschlusses vom
22.
Januar 1980 trotz Aufnahme in die definitive
Unterschutzstellungsverfügung weiterhin nur auf die Geltung für die Zeit der
Bauarbeiten beschränkt, so hätte die Übernahme dieser provisorischen Anordnung
in die nach Fertigstellung der Überbauung beschlossene definitive Unterschutzstellung
schon gar keinen Sinn gehabt. Abgesehen davon war gemäss Ziff. 4 der
provisorischen Schutzverfügung ausdrücklich auch künftiges Abstellen von Autos
in diesem Bereich untersagt. Auch aus der Tatsache, dass die Anmerkung "vorsorgliche
Schutzmassnahme" vom 19. Dezember 1980 im Grundbuch gelöscht wurde,
heisst entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, dass damit auch die
im provisorischen Unterschutzstellungsbeschluss angeordneten Schutzmassnahmen
ausser Kraft gesetzt worden wären. Die Löschung der Anmerkung einer
öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung im Grundbuch heisst nicht, dass
damit auch der betreffende Gemeinderatsbeschluss aufgehoben werde oder worden
sei. Überdies sind die provisorisch angeordneten Massnahmen in den Beschluss
betreffend definitive Unterschutzstellung überführt worden.
4.3
Entgegen
der Behauptung des Beschwerdeführers ist der Beschluss von 1980 sehr wohl
Gegenstand der Grundbuchakten. Die Anmerkung der definitiven
Unterschutzstellung lautet: "Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung
betreffend Unterschutzstellung der Wellingtonia – gestützt auf den
beigehefteten Beschluss des Gemeinderats Kilchberg vom 6. Januar
1981", und in diesem beigehefteten Beschluss wird in Ziff. 3
festgehalten, dass der Beschluss vom 22. Januar 1980 "mit den heute
beschlossenen Ergänzungen" als Verfügung im Sinn von § 206 Abs. 2
PBG im Grundbuchamt anzumerken sei.
Überdies ist bei der Unterschutzstellung die
Unterschutzstellungsverfügung massgebend und nicht der Grundbucheintrag. Die
Rechtswirkungen der Unterschutzstellung und der Schutzumfang ergeben sich aus
der Unterschutzstellungsverfügung und nicht aus dem Grundbucheintrag. Der Grundbucheintrag
ist bloss deklaratorischer Natur und hat keine konstitutive Wirkung. Gemäss Art. 680
ZGB bestehen öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen ohne Eintrag einer
Anmerkung im Grundbuch (Art. 946 ZGB, Arthur Homberger, Zürcher Kommentar,
2.
A., 1938, Art. 946 ZGB N. 24). Die Anmerkung einer öffentlichrechtlichen
Eigentumsbeschränkung im Grundbuch hat grundsätzlich nur deklaratorische
Wirkung. Eine solche Anmerkung soll den allfälligen Erwerber der Liegenschaft
darüber orientieren, dass eine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung bestehen
könnte. Ob sie tatsächlich und noch in der angemerkten Form Gültigkeit hat, ist
dem Grundbuch nicht zu entnehmen (VGr, 11. August 2010, VB.2010.00141,
E. 2.1, www.vgrzh.ch).
Gemäss § 208 PBG können rechtskräftige Anordnungen im
Grundbuch angemerkt werden, was heisst, dass keine Verpflichtung besteht. Das
steht im Einklang mit Art. 962 ZGB, der es den Kantonen überlässt, ob sie
die Anmerkung von öffentlichrechtlichen Beschränkungen vorschreiben wollen.
4.4
Zu Unrecht
meint der Beschwerdeführer, der Beschluss vom 22. Januar 1980 könnte ihn,
da er nicht Adressat dieses Beschlusses war, nur binden, wenn er im Grundbuch
eingetragen wäre. Abgesehen davon, dass dieser Beschluss integrierender
Bestandteil des dem Grundbucheintrag beigehefteten Beschlusses vom 6. Januar
2001.
ist, können Schutzmassnahmen sehr wohl Auswirkungen auf Dritte haben. So
haben z.B. nach § 238 Abs. 2 PBG Bauvorhaben auf Schutzobjektive Rücksicht
zu nehmen und erhöhte Einordnungsanforderungen zu erfüllen, auch wenn diese auf
einem Nachbargrundstück stehen. Der Beschwerdeführer, der auf dem von der
Schutzverfügung betroffenen Grundstück Kat.-Nr. 01 – aufgrund einer zivilrechtlichen
Berechtigung – den streitigen Parkplatz erstellen will, kann aber ohnehin gar
nicht als Dritter gelten. Im Übrigen hätte ihn der Verweis auf den Beschluss
von 1980 in dem zum Grundbucheintrag gehörenden Beschluss vom 6. Januar
1981.
Anlass geben können, jenen Beschluss bei der Gemeinde, wo die kommunalen
Schutzmassnahmen öffentlich zugänglich sind, einzusehen.
4.5
Somit
Dispositiv
steht fest und hat die Vorinstanz zutreffend so entschieden, dass gemäss geltenden
Schutzmassnahmen für die auf Kat.-Nrn. 03 und Nr. 01 stehende
Wellingtonia ein Schutzradius von 8 m zu beachten ist, innerhalb welchem keine
Fahrzeuge abgestellt werden dürfen.
5.
Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass im Jahr 1993
einem Miteigentümer von Kat.-Nr. 01 ein zusätzlicher dritter Parkplatz
bewilligt wurde, obwohl dieser innerhalb des Radius von 8 m um den Baumstamm
der Wellingtonia liegt. Entgegen seiner Auffassung hat die Baukommission mit
dieser einen Baubewilligung noch keine von der Schutzverordnung abweichende
Praxis begründet. Die Beschwerdegegnerin räumt vielmehr ein, dass jene vom
Hochbauamt am 1. Oktober 1993 im Anzeigeverfahren erteilte Baubewilligung
nicht hätte erteilt werden dürfen. Daran ändert auch nichts, dass auch einer
der beiden von Beginn an bewilligten Parkplätze zum Teil im Schutzradius liegt.
Damit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht, was zudem voraussetzt, dass die zuständige Behörde
nicht gewillt ist, von ihrer rechtswidrigen Praxis abzuweichen (BGE 126 V 392,
125 II 166 E. 5). Diese Voraussetzung ist hier offensichtlich nicht
erfüllt. Zudem ist der Sachverhalt im Fall des vom Beschwerdeführer nachgesuchten
vierten Parkplatzes nicht der gleiche, indem der 1993 unter Bedingungen bewilligte
dritte Parkplatz deutlich weniger nahe am Stamm der Wellingtonia liegt. Der
nachgesuchte vierte Parkplatz, der bis auf 2 m an den Stamm der Wellingtonia
herankommen soll, würde erheblich mehr gegen die Schutzverordnung verstossen.
6.
Auch aus der Tatsache, dass die Gemeinde Kilchberg im
August 2007 auf der Fläche des beantragten Parkplatzes durch das Wurzelreich
der Wellingtonia einen Graben für zusätzliche Wasserleitungen legte, kann der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch wenn anzunehmen ist,
dass selbst bei Anwendung aller erforderlichen Sorgfalt bei den Grabarbeiten
das Wurzelwerk der Wellingtonia zumindest vorübergehend beeinträchtigt wurde, so
ist das kein Grund, eine weitere und nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung
der Wellingtonia zuzulassen. Die Erstellung eines vierten Abstellplatzes ist
entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keine Kleinigkeit, selbst wenn von
den vom Beschwerdeführer geplanten, die VSS-Norm SN 640 291a unterschreitenden
Ausmassen ausgegangen würde. Dieser neue Parkplatz käme bis etwa 2 m an den
Stamm der Wellingtonia und würde damit den zu ihrem Schutz freizuhaltenden
Radius von 8 m massiv unterschreiten. Die mit dem 1993 zu Unrecht bewilligten,
bereits den Schutzradius tangierenden dritten Parkplatz geschaffene Situation
würde damit noch massiv verschlechtert. Das öffentliche Interesse an der
Vermeidung einer weiteren und noch gravierenderen Missachtung der zum Schutz
der Wellingtonia rechtskräftig angeordneten Massnahme überwiegt das private Interesse
an einem zusätzlichen privaten Abstellplatz.
7.
Da die richtige Auslegung der Beschlüsse von 1980 und 1981
entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers anordnen, dass in einem Radius
von 8 m um die Wellingtonia keine Fahrzeuge abgestellt werden dürfen und sich demnach
die Frage einer konkreten Gefährdung durch einen neuen Abstellplatz nicht
stellt, kann sich der Beschwerdeführer auch nicht – im Sinn einer Gleichbehandlung
im Recht – auf eine rechtmässige Praxis der Baubehörde berufen, wonach es bei
geschützten Bäumen auf die konkrete Gefährdung ankomme und eine solche bei
aufgekiesten Parkplätzen nicht vorhanden sei. Dass das gemäss allgemeiner
Praxis in der Gemeinde Kilchberg auch dort so gehandhabt werde, wo eine
rechtskräftige Schutzverfügung einen Schutzradius festlegt, ist nicht erstellt.
Die vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben an die Gemeindeverwaltung Kilchberg
vom 29. Mai 2008 bestätigte Äusserung des Bausekretärs, wonach solche
schematischen Regeln keine Anwendung finden, sondern im Einzelfall zusammen mit
Fachleuten abgeklärt werden müsse, was zum Schutz des Baumes konkret
vorzukehren sei, besagt nicht, dass ein zum Schutz eines Baumes rechtskräftig
festgelegter Mindestabstand nach allgemeiner Praxis nicht beachtet werde.
8.
Was die Aussagen des Bausekretärs gegenüber dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers betrifft, so können diese jedenfalls
keine Vertrauensgrundlage bilden, auf die sich der Beschwerdeführer berufen
kann. Im baurechtlichen Verfahren sind behördliche Zusagen nur in Form von
Vorentscheiden verbindlich (§ 323 f. PBG). Auf den Grundsatz von Treu
und Glauben muss deshalb gar nicht zurückgegriffen werden; die daraus
hergeleiteten Voraussetzungen für die Verbindlichkeit einer falschen Auskunft
sind übrigens nicht erfüllt, da es schon an der Kompetenz des Bausekretärs zum
Entscheid über das Baugesuch fehlt (vgl. René A. Rhinow/Beat Krähenmann,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 5. und 6. Auflage
der Schweizerischen Verwaltungsrechtsprechung von Max Imboden und René A.
Rhinow, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 75 mit dort zitierter Literatur und
Rechtsprechung).
Anders dagegen ist die rechtliche Situation bei dem 1993
bewilligten Parkplatz Nr. 3. Die Entfernung dieses den Schutzradius
tangierenden Parkplatzes könnte nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen
für einen Widerruf der Baubewilligung erfüllt wären. Der Beschwerdeführer
verkennt, dass die Kriterien für die Nichterteilung einer Baubewilligung und
für den Widerruf einer rechtskräftigen Baubewilligung nicht die gleichen sind,
d.h., dass eine ganz andere Gewichtung der infrage stehenden öffentlichen und
privaten Interessen vorzunehmen ist.
9.
Die Vorinstanz hat daher die Verweigerung der Bewilligung
für den nachgesuchten Parkplatz zu Recht schon deshalb geschützt, weil dieser innerhalb
des Schutzradius von 8 m zu liegen käme. Damit ist, wie die Vorinstanz
bereits zutreffend entschieden hat, unerheblich, ob die Parzellengrenzen korrekt
angegeben wurden oder nicht und ob der Parkplatz auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
überhaupt genügend Platz hätte. Diese Fragen können daher auch im vorliegenden
Verfahren offenbleiben. Auf die bis zur Triplik reichenden Ausführungen der
Parteien zu den Plänen und Massen betreffend die konkrete Angabe der Parzellengrenzen
braucht daher nicht eingegangen zu werden. Desgleichen ist auf die in der Beschwerde
vorgebrachten Beanstandungen betreffend Formalitäten des Bauentscheids und
behauptete Unvollständigkeit der Akten nicht einzugehen, da sie nicht
entscheidrelevant sind.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Ausgangsgemäss sind die Kosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Umtriebsentschädigung steht ihm von
vornherein nicht zu. Vielmehr ist er zu einer Parteientschädigung an die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, erforderte die Beantwortung der Beschwerde
doch einen erheblichen Aufwand (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Angemessen
erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'140.-- Total der Kosten.
3. Die
Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert
30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung
an…