VB.2010.00032
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00032
9. Februar 2011Deutsch15 min
(URT.2011.13009)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2010.00032
Urteil
der 1. Kammer
vom 9. Februar 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtsschreiber
Markus Lanter.
In Sachen
Gemeinde
Hittnau, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zürcherische Vereinigung für
Heimatschutz,
vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
70 Mitbeteiligte
Mitbeteiligte,
betreffend Inventarentlassung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 22. April 2009 setzte der Gemeinderat Hittnau das
Inventar der kunst- und kulturhistorischen Objekte von kommunaler Bedeutung neu
fest, wobei er gestützt auf eine Neubeurteilung 51 Objekte aus dem Inventar
entliess, während 66 Bauten im Inventar verzeichnet blieben und sämtliche
Brunnen neu aufgenommen wurden.
Erwägungen
II.
Den hiergegen von der Zürcherischen Vereinigung für
Heimatschutz erhobenen Rekurs hiess die Baurekurskommission III am 2. Dezember
2009.
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gut.
III.
Mit Beschwerde vom 25. Januar 2010 liess die Gemeinde
Hittnau dem Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen aufzuheben und den Beschluss des Gemeinderats Hittnau
vom 22. April 2009 wiederherzustellen, eventuell die Akten zur Fortsetzung
des Rekursverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen; unabhängig vom Entscheid
in der Sache sei jedenfalls die Spruchgebühr der Vorinstanz angemessen zu
reduzieren.
Die Vorinstanz schloss am 24. Februar 2010 auf
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner liess am 12. April 2010 in
erster Linie Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
beantragen. Mit Replik vom 25. Mai 2010 hielt die Beschwerdeführerin an
ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Gemeinde ist gestützt
auf § 21 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zur Anfechtung des Rekursentscheids befugt, mit welchem
die von ihr vorgenommenen Entlassungen aus dem Inventar der kunst- und
kulturhistorischen Objekte rückgängig gemacht worden sind.
2.
Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, die Vorinstanz
hätte auf den Rekurs des Beschwerdegegners mangels eines anfechtbaren
Beschlusses nicht eintreten dürfen; weil der Gemeinderat Hittnau es seinerzeit
versäumt habe, das Inventar formell festzusetzen, stellten die angefochtenen
Inventarentlassungen keine anfechtbaren Anordnungen dar.
Dieser Einwand ist unberechtigt. Bereits in RB 1991
Nr. 3 (= BEZ 1991 Nr. 23 = ZBl 1991, S. 495) hat das Verwaltungsgericht
am 11. Juni 1991 – unter Hinweis auf die Materialien sowie Lehre und
bundesgerichtliche Rechtsprechung – entschieden, dass die Natur‑
und Heimatschutzorganisationen gegen die Weigerung der zuständigen Behörde,
über Massnahmen des Natur‑ und Heimatschutzes eine anfechtbare Verfügung
zu erlassen, Rekurs erheben können. Diese Rechtsprechung hat das
Verwaltungsgericht in zwei weiteren Fällen bestätigt: In einem Fall war die
Gemeinde ihrer gesetzlichen Verpflichtung, ein Inventar zu erlassen, überhaupt
nicht nachgekommen (RB 1997 Nr. 2). In einem zweiten Fall war das
fragliche Objekt in der von der kommunalen Natur- und Heimatschutzkommission
beschlossenen Liste enthalten, welche der für die Inventarfestsetzung
zuständige Gemeinderat aus formellen Gründen zur Überarbeitung zurückgewiesen
hatte; ausschlaggebend für die Bejahung der Legitimation war auch hier, dass
die Gemeinde die Frist für die Festsetzung des Inventars versäumt hatte und
eine klare Meinungsäusserung der antragstellenden Kommission vorlag (VGr, 22. August
1996, VB.96.00065 [Regeste publiziert in RB 1996 Nr. 6]).
Sollte die Darstellung zutreffen, dass die
Beschwerdeführerin das Inventar seinerzeit nicht formell festgesetzt hat, so
ist sie ihren Pflichten gemäss § 203 Abs. 2, § 211 Abs. 2
und § 343 Abs. 3 PBG nicht rechtzeitig nachgekommen. Unter diesen
Umständen ist nach der dargestellten Rechtsprechung ungeachtet der fehlenden
formellen Festsetzung den bestehenden Inventarblättern die Funktion von
Inventareinträgen beizumessen, weshalb auch die Nichtaufnahme in ein erstmals
formell festgesetztes Inventar eine anfechtbare Anordnung darstellt. Es kann, wie das Verwaltungsgericht bereits im erwähnten Entscheid
vom 22. August 1996 (VGr, 22. August 1996, VB.96.00065 [Regeste publiziert
in RB 1996 Nr. 6]) erwogen hat, nicht die Meinung des
Gesetzgebers gewesen sein, die Rechtsmittelbefugnis der Natur‑ und
Heimatschutzverbände ausgerechnet bei behördlicher Untätigkeit auszuschliessen.
3.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz einen Verstoss
gegen das Rügeprinzip und eine unzulässige Ausdehnung des Streitgegenstands
vor. Falls dies überhaupt zulässig gewesen sei, hätte der Beschwerdeführerin
mindestens Gelegenheit gegeben werden müssen, sich zu den neuen Rechtsgründen
zu äussern, welche zur Aufhebung ihrer Anordnung führten.
Diese Rügen sind unbegründet. Mit Rekurs wurde die
Entlassung verschiedener Objekte aus dem Inventar angefochten. Wenn die
Rekurskommission in Gutheissung dieses Rekurses den angefochtenen
Gemeinderatsbeschluss bezüglich dieser Entlassungen aufgehoben hat, so stellt
dies offenkundig keine Erweiterung des Streitgegenstands dar. Da geltend
gemacht wurde, es sei unzulässigerweise auf eine Detailuntersuchung der
entlassenen Objekte verzichtet worden, musste die Vorinstanz sodann
notwendigerweise prüfen, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen einer
periodischen Nachführung der Inventare bisher inventarisierte Objekte aus dem
Inventar entlassen werden können. Wenn sie dabei vorweg geprüft hat, ob es
unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit zulässig ist, Objekte aus dem
Inventar zu entlassen, ohne dass eine drohende Beeinträchtigung oder ein
Provokationsbegehren zu einer Überprüfung der Schutzwürdigkeit Anlass geben,
hat sie ihren Entscheid nicht auf eine bisher nicht herangezogene Bestimmung
bzw. einen neuen Rechtsgrund abgestützt (VGr, 19. Mai 2010, VB.2009.00662,
E. 2). Der Vorwurf der Gehörsverletzung ist daher unberechtigt.
4.
Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Rechtsauffassung
der Vorinstanz, welche die im Sinn einer Bereinigung vorgenommene Entlassung
einer grösseren Zahl von Objekten aus dem Inventar als unverhältnismässig
gewürdigt hat, in einem Entscheid vom 19. Mai 2010 (VB.2009.00662,
E. 3 = BEZ 2010 Nr. 27) auseinandergesetzt. Dieser die Gemeinde Gossau
betreffende Entscheid ist den Parteien bekannt, weshalb auf eine Wiederholung
jener Erwägungen verzichtet werden kann. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
das Verwaltungsgericht anders als die Baurekurskommissionen Entlassungen im
Rahmen einer Inventarbereinigung als grundsätzlich zulässig beurteilt; eine
drohende Beeinträchtigung oder ein sogenanntes Provokationsbegehren des
Eigentümers, welches zur Überprüfung der Schutzwürdigkeit Anlass gibt, wird
nicht vorausgesetzt. Weil aber das Inventar alle schutzfähigen Objekte zu
umfassen hat, vermögen blosse Zweifel an der Schutzwürdigkeit die Entlassung
nicht zu rechtfertigen; vielmehr muss die Behörde gestützt auf eine hinreichende
Abklärung des massgeblichen Sachverhalts begründen können, dass den Objekten bereits
die Schutzfähigkeit fehlt. Inventarentlassungen sind deshalb unter anderem auch
dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Inventaraufnahme wegen
Zerstörung der Schutzobjekte nicht mehr erfüllt sind, wie das Gericht in einem
ebenfalls die Gemeinde Gossau betreffenden Verfahren entschieden hat (VGr, 10. Februar
2010, VB.2009.00424, E. 3 = BEZ 2010 Nr. 15).
5.
Dem angefochtenen Beschluss des Gemeinderats vom 22. April
2009.
lässt sich nicht direkt entnehmen, welche Liegenschaften aus dem Inventar
entlassen werden sollen. Eine solche Liste, wie sie sich aus dem Bericht
"Neubeurteilung der Objekte" ergibt, welcher von der als Beraterin
beigezogenen "E AG" verfasst wurde, enthält dagegen die Publikation
des Entlassungsbeschlusses im Amtsblatt.
5.1
In den
Erwägungen des Entlassungsbeschlusses wird die Vorgehensweise bei der Neubeurteilung
und die von der Beraterin angewandte Bewertungsmethode zusammenfassend
dargestellt sowie als "Fazit der Neubeurteilung" die Zahl der zu
entlassenden bzw. im Inventar verbleibenden Bauten festgehalten. Allerdings
stimmen die Erwägungen insofern nicht mit dem Dispositiv des Beschlusses
überein, als laut Erwägungen die Spritzenhäuser von F und G neu ins Inventar
aufgenommen werden sollen, während laut Dispositiv sämtliche 5 Spritzenhäuser
aus dem Inventar entlassen bzw. nicht in dieses aufgenommen wurden.
Laut Bericht wurde bei der Beurteilung nach einer Methode
vorgegangen, welche eine "rasche Bewertung nach visuellem Eindruck"
zulassen sollte: "Es ist aus Zeit- und Kostengründen nicht möglich und
auch nicht sinnvoll, die Schutzwürdigkeit aller Einzelobjekte im Detail zu
überprüfen. Die inventarisierten Heimatschutzobjekte sind daher nach einem
einfachen Verfahren auf ihren Wert zu untersuchen. Die gewählte Methode erlaubt
es, jedes Objekt innert kurzer Zeit aufgrund des visuellen Eindrucks zu
beurteilen. Die Bewertung gliedert sich in die sechs Beurteilungskriterien Stellung,
Kubus, Struktur, Substanz, Umgebung und Geschichte." Nach diesen
Beurteilungskriterien, die im Bericht näher umschrieben sind, wird jedes Objekt
nach einer vierstufigen Skala beurteilt, welche von 0 Punkten (nicht
erhaltenswert; dem Objekt kommt weder für sich noch für das Ortsbild eine
wesentliche Bedeutung zu. Veränderungen haben keinen besonderen Verlust zur Folge)
bis zu 3 Punkten reicht (unbedingt erhaltenswert; dem Objekt kommt sowohl für
sich als auch im Ortsbild eine sehr wichtige Bedeutung zu; eine Unterschutzstellung
drängt sich auf, da Verluste nicht mehr gutgemacht werden könnten). Objekte,
die nach dieser Methode mindestens 10 von 18 möglichen Punkten erzielen, werden
im Inventar belassen; Objekte mit weniger als 9 Punkten werden aus dem Inventar
entlassen, während Objekte mit 9 Punkten fallweise beurteilt wurden.
5.2
Gemäss § 7 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt
von Amtes wegen, unter anderem durch den Beizug von Sachverständigen (Abs. 1);
das Ergebnis der Untersuchung würdigt die Verwaltungsbehörde frei (Abs. 4).
Dieser Grundsatz der freien Würdigung des Untersuchungsergebnisses gilt
indessen insofern nur eingeschränkt, als Gutachten nur daraufhin geprüft
werden, ob sie auf zutreffender Rechtsgrundlage beruhen und vollständig, klar
sowie gehörig begründet und widerspruchslos sind; ausserdem muss die
sachverständige Person hinreichende Sachkenntnisse und die nötige
Unbefangenheit bewiesen haben (RB 1982 Nr. 35; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 7 N. 78).
Stützt sich die
Behörde bei der Überarbeitung ihres Inventars auf ein Gutachten, so verlangt
die Begründungspflicht gemäss § 10 Abs. 1 VRG, dass die Behörde
mindestens kurz darlegt, dass Sachverständiger und Gutachten die vorstehend
umschriebenen Anforderungen erfüllen. Will dagegen die Behörde von den
tatsächlichen Feststellungen eines fachkundigen und unabhängigen
Sachverständigen abweichen, so muss sie sich auf triftige Gründe berufen
können, so etwa wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält
(Heinz Aemisegger/Stephan Haag, Gedanken zu Inhalt und Aufbau der Gutachten der
Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission, URP 1998 S. 569 f.).
5.3
Der
Bericht der als Beraterin beigezogenen "E AG" stellt der Funktion
nach ein Gutachten im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG dar, ohne jedoch die dafür
geltenden Anforderungen zu erfüllen.
So hat die Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren mit guten
Gründen bereits die Sachkenntnis der beigezogenen Beraterin infrage gestellt.
Diese vor allem auf dem Gebiet der Planung tätige Unternehmung beschäftigt laut
ihrer Website im Wesentlichen Ingenieure, Architekten und Planer; inwiefern sie
über Fachleute mit den notwendigen Kenntnissen verfügt, um die
kulturgeschichtliche Bedeutung der Objekte (Eigenschaft als Zeuge einer
politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche; vgl. § 203
Abs. 1 lit. c PBG) richtig einzuordnen, lässt sich dem Firmenportrait
nicht entnehmen und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Die
Referenzangaben, wonach die Beraterin bereits für andere zürcherische Gemeinden
im Bereich des Natur- und Heimatschutzes tätig gewesen ist, vermögen daran
nichts zu ändern. Vielmehr legen die angewandte Methode und die gestützt darauf
vorgenommene Bewertung den Schluss nahe, dass die Inventarüberprüfung auf einem
überholten Verständnis der Denkmalpflege beruht, welches sich zu einseitig am
Ortsbildschutz orientiert und die Erhaltung der für den Zeugniswert wichtigen
Substanz vernachlässigt (vgl. Walter Engeler, Das Baudenkmal im schweizerischen
Recht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 24, sowie BGE 120 Ia 270 E. 4b).
Auch das Verwaltungsgericht hat verschiedentlich darauf hingewiesen, dass mit
planungsrechtlichen Massnahmen allein das Ortsbild nur unzureichend geschützt
wird und Ersatzbauten den Verlust an Originalsubstanz an für das Ortsbild
prägenden Lagen nicht auszugleichen vermögen (VGr, 28. August 1997, BEZ
1997.
Nr. 21 E. 7b; RB 1997 Nr. 73). Sodann weist auch der
Umstand, dass alle nicht öffentlich zugänglichen Bauten unter dem Kriterium
Geschichte mit 0 Punkten bewertet wurden, darauf hin, dass den Verfassern des
Berichts das Verständnis für die kulturhistorische Bedeutung der Baudenkmäler
fehlt.
Sodann beruht das Gutachten auf einer unrichtigen
Rechtsauffassung bezüglich des Inhalts der Inventare. Weil diese eine Bestandesaufnahme
der in Betracht fallenden Schutzobjekte ermöglichen wollen, sollen Aufnahme in
die Inventare nicht nur jene Objekte finden, welche mit Sicherheit formell
geschützt werden; vielmehr geht es darum, den gesamten Bestand der
schutzfähigen Objekte zu erfassen, ohne Rücksicht auf beabsichtigte Schutzmassnahmen
seitens der Behörden (RB 1990 Nr. 72). Im Rahmen der gemäss § 8 der Natur-
und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 (NaturschutzV) gebotenen
Nachführung des Inventars kann es deshalb nicht darum gehen, einen Entscheid
über die Schutzwürdigkeit einzelner Objekte zu treffen, sondern neben der
Aufnahme neuer schutzfähiger Objekte nur um die Entlassung von solchen, welche
die Voraussetzungen für die Inventaraufnahme nicht mehr erfüllen, beispielsweise
weil sie zerstört oder so verändert worden sind, dass sie nicht mehr als
schutzfähig erscheinen (VGr, 19. Mai 2010, VB.2009.00662 = BEZ 2010
Nr. 27; 10. Februar 2010, VB.2009.00424, E. 3 = BEZ 2010
Nr. 15). Wie im Bericht unter Ziffer 1.2 "Bewertungsmethode"
festgehalten wird und die Bewertung der einzelnen Objekte zeigt, hat sich die
Beraterin nicht damit begnügt, nicht mehr schutzfähige Objekte auszuscheiden,
sondern nimmt eine Bewertung der Objekte vor, die Aufschluss über ihre
Schutzwürdigkeit und mögliche Schutzmassnahmen geben soll. Gestützt darauf
sollen zahlreiche Objekte aus dem Inventar entlassen werden, die offenkundig
schutzfähig sind. Das ergibt sich nicht nur aus den Beurteilungen der
betreffenden Objekte, sondern auch daraus, dass für die zu entlassenden Objekte
Schutzziele umschrieben werden. So wird beispielsweise Inventar Nr. 21
"Stallscheune, H" als gut erhaltene Stallscheune mit bedeutendem
Situationswert im Ortsbild umschrieben, was das Objekt ohne Weiteres als
schutzfähig erscheinen lässt. Sodann wird unter "Schutzziele"
festgehalten: Stellung und Firstrichtung im Kernzonenplan fixieren; Umschwung
mit grossen Obstbäumen erhalten und pflegen; Scheunencharakter beibehalten.
Abgesehen davon, dass diese Umschreibung von Schutzzielen die Schutzfähigkeit
des Objekts und damit die Inventarwürdigkeit des Objekts impliziert, ist das Gutachten
insofern auch widersprüchlich. Die Erhaltung des Umschwungs und die
entsprechende Pflege sowie die Beibehaltung des Scheunencharakters lässt sich
ohne formelle Unterschutzstellung, das heisst allein gestützt auf die Kernzonenbestimmungen
und die erhöhten Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG nicht
durchsetzen.
5.4
Das
Gutachten erweist sich somit als untauglich und damit der Sachverhalt für die
vorgenommenen Inventarentlassungen als unzureichend geklärt. Der angefochtene
Entlassungsbeschluss ist schon aus diesem Grund aufzuheben. Der Gemeinderat
wird sich im Rahmen der Inventarbereinigung auf die Entlassung der wegen
Zerstörung oder zu starken Eingriffen in die Substanz nicht mehr schutzfähigen
Liegenschaften zu beschränken haben. Sodann wird, da es sich bei § 211 Abs. 1
und 2 PBG um Zuständigkeitsnormen handelt, nichts dagegen einzuwenden sein,
wenn die Gemeinde die Schutzobjekte von überkommunaler Bedeutung aus ihrem eigenen
Inventar entlässt. Im Übrigen wird der Gemeinderat endlich seiner Pflicht zur
formellen Festsetzung des Inventars nachzukommen haben (vgl. vorn E. 2).
Wegen dieser Säumnis und weil die Akten Hinweise darauf enthalten, dass noch in
neuerer Zeit Schutzobjekte ohne fachkundige Prüfung ihrer Schutzwürdigkeit zerstört
oder verändert worden sind, ist der vorliegende Entscheid der Baudirektion zur
Prüfung aufsichtsrechtlicher Massnahmen mitzuteilen. Unter anderem wird auch zu
prüfen sein, ob die laut Bericht bereits früher vorgenommenen
Inventarentlassungen ordnungsgemäss publiziert worden sind.
6.
Für den Fall des Unterliegens in der Sache beantragt die
Beschwerdeführerin die Herabsetzung der Rekurskosten von Fr. 19'307.-,
bestehend aus Fr. 9'000.- Spruchgebühr, Fr. 8'657.- Schreibgebühren
und Fr. 1'650.- übrige Kanzleikosten. Die Höhe der Spruchgebühr und der
Schreibgebühren seien insbesondere deshalb nicht gerechtfertigt, weil keine
Notwendigkeit bestanden habe, für die Behandlung des Rekurses, der sich gegen
einen einzigen Beschluss gerichtet habe, pro betroffene Liegenschaft je ein
eigenes Geschäft anzulegen.
6.1
Gemäss § 13
VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten
auferlegen (Abs. 1); mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in
der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (Abs. 2). Laut § 34 der
Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang der
Baurekurskommissionen vom 20. Juli 1977 (OV BRK; in der bis zum 31. Dezember
2010.
geltenden Fassung) gehören zu den Verfahrenskosten die Spruchgebühr sowie
die Schreibgebühren, Barauslagen und Zustellkosten. Laut § 35 OV BRK
beträgt die Spruchgebühr je nach dem Zeitaufwand und der finanziellen und
rechtlichen Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, Fr. 100.-
bis Fr. 12'000.- (Abs. 1); bei formellen Entscheiden, wie bei Rückzug
des Rechtsmittels, beträgt sie in der Regel einen Fünftel des der Tragweite
eines Endentscheids entsprechenden Ansatzes (Abs. 3). Gemäss § 34 lit. b
OV BRK richten sich die Schreibgebühren nach § 7 der Gebührenverordnung
für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebührenO) und gemäss § 39
OV BRK die Zustellungskosten nach den entstandenen Frankaturkosten.
6.2
Da die
Entlassung 51 Schutzobjekte unterschiedlicher Eigentümer betrifft und im Zeitpunkt
des Rekurseingangs nicht ohne Weiteres absehbar war, ob der
Entlassungsbeschluss als solcher oder – wenn überhaupt – nur betreffend
einzelner Objekte aufzuheben sein würde, war das Anlegen verschiedener
Geschäfte vertretbar. Angesichts der Vielzahl betroffener Liegenschaften liegt
die Spruchgebühr mit Fr. 9'000.- durchaus im Rahmen und die relative Höhe
der Schreibgebühren erklärt sich durch die rund 70 Verfahrensbeteiligten. Jedenfalls
weiss die Beschwerdeführerin keinerlei Anhaltspunkte dafür zu nennen, dass die
Gebühr nicht den in § 7 GebührenO festgehaltenen Ansätzen
entspricht.
7.
Zusammenfassend erweist sich
die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG); bei der Ansetzung der
Gerichtsgebühr ist neben der wirtschaftlichen Tragweite dem Aufwand Rechnung zu
tragen, welchen der Einbezug von rund 70 Verfahrensbeteiligten zur Folge hat.
Überdies ist die Beschwerdeführerin zu einer Parteientschädigung von Fr. 3'000.-
an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Akten
werden zur Prüfung aufsichtsrechtlicher Massnahmen an die Baudirektion
überwiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 3'550.-- Zustellkosten,
Fr. 10'550.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Die
Beschwerdeführerin wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 3'000.- an
die Beschwerdegegnerin verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft
des Entscheids.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an…