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Entscheid

VB.2010.00032

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00032

9. Februar 2011Deutsch15 min

(URT.2011.13009)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 22. April 2009 setzte der Gemeinderat Hittnau das

Inventar der kunst- und kulturhistorischen Objekte von kommunaler Bedeutung neu

fest, wobei er gestützt auf eine Neubeurteilung 51 Objekte aus dem Inventar

entliess, während 66 Bauten im Inventar verzeichnet blieben und sämtliche

Brunnen neu aufgenommen wurden.

Erwägungen

II.

Den hiergegen von der Zürcherischen Vereinigung für

Heimatschutz erhobenen Rekurs hiess die Baurekurskommission III am 2. Dezember

2009.

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gut.

III.

Mit Beschwerde vom 25. Januar 2010 liess die Gemeinde

Hittnau dem Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen aufzuheben und den Beschluss des Gemeinderats Hittnau

vom 22. April 2009 wiederherzustellen, eventuell die Akten zur Fortsetzung

des Rekursverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen; unabhängig vom Entscheid

in der Sache sei jedenfalls die Spruchgebühr der Vorinstanz angemessen zu

reduzieren.

Die Vorinstanz schloss am 24. Februar 2010 auf

Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner liess am 12. April 2010 in

erster Linie Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

beantragen. Mit Replik vom 25. Mai 2010 hielt die Beschwerdeführerin an

ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Gemeinde ist gestützt

auf § 21 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zur Anfechtung des Rekursentscheids befugt, mit welchem

die von ihr vorgenommenen Entlassungen aus dem Inventar der kunst- und

kulturhistorischen Objekte rückgängig gemacht worden sind.

2.

Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, die Vorinstanz

hätte auf den Rekurs des Beschwerdegegners mangels eines anfechtbaren

Beschlusses nicht eintreten dürfen; weil der Gemeinderat Hittnau es seinerzeit

versäumt habe, das Inventar formell festzusetzen, stellten die angefochtenen

Inventarentlassungen keine anfechtbaren Anordnungen dar.

Dieser Einwand ist unberechtigt. Bereits in RB 1991

Nr. 3 (= BEZ 1991 Nr. 23 = ZBl 1991, S. 495) hat das Ver­wal­tungsgericht

am 11. Juni 1991 – unter Hinweis auf die Materialien sowie Lehre und

bun­desgerichtliche Rechtsprechung – entschieden, dass die Natur‑

und Heimatschutzorga­ni­sationen gegen die Weigerung der zuständigen Behörde,

über Massnahmen des Natur‑ und Heimatschutzes eine anfechtbare Verfügung

zu erlassen, Rekurs erheben können. Diese Rechtsprechung hat das

Verwaltungsgericht in zwei weiteren Fällen bestätigt: In einem Fall war die

Gemeinde ihrer gesetzlichen Verpflichtung, ein Inventar zu erlassen, überhaupt

nicht nachgekommen (RB 1997 Nr. 2). In einem zweiten Fall war das

fragliche Objekt in der von der kommunalen Natur- und Heimatschutzkommission

beschlossenen Liste enthalten, welche der für die Inventarfestsetzung

zuständige Gemeinderat aus formellen Gründen zur Überarbeitung zurückgewiesen

hatte; ausschlaggebend für die Bejahung der Legitimation war auch hier, dass

die Gemeinde die Frist für die Festsetzung des Inventars versäumt hatte und

eine klare Meinungsäusserung der antragstellenden Kommission vorlag (VGr, 22. August

1996, VB.96.00065 [Regeste publiziert in RB 1996 Nr. 6]).

Sollte die Darstellung zutreffen, dass die

Beschwerdeführerin das Inventar seinerzeit nicht formell festgesetzt hat, so

ist sie ihren Pflichten gemäss § 203 Abs. 2, § 211 Abs. 2

und § 343 Abs. 3 PBG nicht rechtzeitig nachgekommen. Unter diesen

Umständen ist nach der dargestellten Rechtsprechung ungeachtet der fehlenden

formellen Festsetzung den bestehenden Inventarblättern die Funktion von

Inventareinträgen beizumessen, weshalb auch die Nichtaufnahme in ein erstmals

formell festgesetztes Inventar eine anfechtbare Anordnung darstellt. Es kann, wie das Verwaltungsgericht bereits im erwähnten Entscheid

vom 22. August 1996 (VGr, 22. August 1996, VB.96.00065 [Regeste publiziert

in RB 1996 Nr. 6]) erwogen hat, nicht die Meinung des

Gesetzgebers gewesen sein, die Rechtsmittelbefugnis der Natur‑ und

Heimatschutzverbände ausgerechnet bei behördlicher Untätigkeit auszuschliessen.

3.

Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz einen Verstoss

gegen das Rügeprinzip und eine unzulässige Ausdehnung des Streitgegenstands

vor. Falls dies überhaupt zulässig gewesen sei, hätte der Beschwerdeführerin

mindestens Gelegenheit gegeben werden müssen, sich zu den neuen Rechtsgründen

zu äussern, welche zur Aufhebung ihrer Anordnung führten.

Diese Rügen sind unbegründet. Mit Rekurs wurde die

Entlassung verschiedener Objekte aus dem Inventar angefochten. Wenn die

Rekurskommission in Gutheissung dieses Rekurses den angefochtenen

Gemeinderatsbeschluss bezüglich dieser Entlassungen aufgehoben hat, so stellt

dies offenkundig keine Erweiterung des Streitgegenstands dar. Da geltend

gemacht wurde, es sei unzulässigerweise auf eine Detailuntersuchung der

entlassenen Objekte verzichtet worden, musste die Vorinstanz sodann

notwendigerweise prüfen, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen einer

periodischen Nachführung der Inventare bisher inventarisierte Objekte aus dem

Inventar entlassen werden können. Wenn sie dabei vorweg geprüft hat, ob es

unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit zulässig ist, Objekte aus dem

Inventar zu entlassen, ohne dass eine drohende Beeinträchtigung oder ein

Provokationsbegehren zu einer Überprüfung der Schutzwürdigkeit Anlass geben,

hat sie ihren Entscheid nicht auf eine bisher nicht herangezogene Bestimmung

bzw. einen neuen Rechtsgrund abgestützt (VGr, 19. Mai 2010, VB.2009.00662,

E. 2). Der Vorwurf der Gehörsverletzung ist daher unberechtigt.

4.

Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Rechtsauffassung

der Vorinstanz, welche die im Sinn einer Bereinigung vorgenommene Entlassung

einer grösseren Zahl von Objekten aus dem Inventar als unverhältnismässig

gewürdigt hat, in einem Entscheid vom 19. Mai 2010 (VB.2009.00662,

E. 3 = BEZ 2010 Nr. 27) auseinandergesetzt. Dieser die Gemeinde Gossau

betreffende Entscheid ist den Parteien bekannt, weshalb auf eine Wiederholung

jener Erwägungen verzichtet werden kann. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

das Verwaltungsgericht anders als die Baurekurskommissionen Entlassungen im

Rahmen einer Inventarbereinigung als grundsätzlich zulässig beurteilt; eine

drohende Beeinträchtigung oder ein sogenanntes Provokationsbegehren des

Eigentümers, welches zur Überprüfung der Schutzwürdigkeit Anlass gibt, wird

nicht vorausgesetzt. Weil aber das Inventar alle schutzfähigen Objekte zu

umfassen hat, vermögen blosse Zweifel an der Schutzwürdigkeit die Entlassung

nicht zu rechtfertigen; vielmehr muss die Behörde gestützt auf eine hinreichende

Abklärung des massgeblichen Sachverhalts begründen können, dass den Objekten bereits

die Schutzfähigkeit fehlt. Inventarentlassungen sind deshalb unter anderem auch

dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Inventaraufnahme wegen

Zerstörung der Schutzobjekte nicht mehr erfüllt sind, wie das Gericht in einem

ebenfalls die Gemeinde Gossau betreffenden Verfahren entschieden hat (VGr, 10. Februar

2010, VB.2009.00424, E. 3 = BEZ 2010 Nr. 15).

5.

Dem angefochtenen Beschluss des Gemeinderats vom 22. April

2009.

lässt sich nicht direkt entnehmen, welche Liegenschaften aus dem Inventar

entlassen werden sollen. Eine solche Liste, wie sie sich aus dem Bericht

"Neubeurteilung der Objekte" ergibt, welcher von der als Beraterin

beigezogenen "E AG" verfasst wurde, enthält dagegen die Publikation

des Entlassungsbeschlusses im Amtsblatt.

5.1

In den

Erwägungen des Entlassungsbeschlusses wird die Vorgehensweise bei der Neubeurteilung

und die von der Beraterin angewandte Bewertungsmethode zusammenfassend

dargestellt sowie als "Fazit der Neubeurteilung" die Zahl der zu

entlassenden bzw. im Inventar verbleibenden Bauten festgehalten. Allerdings

stimmen die Erwägungen insofern nicht mit dem Dispositiv des Beschlusses

überein, als laut Erwägungen die Spritzenhäuser von F und G neu ins Inventar

aufgenommen werden sollen, während laut Dispositiv sämtliche 5 Spritzenhäuser

aus dem Inventar entlassen bzw. nicht in dieses aufgenommen wurden.

Laut Bericht wurde bei der Beurteilung nach einer Methode

vorgegangen, welche eine "rasche Bewertung nach visuellem Eindruck"

zulassen sollte: "Es ist aus Zeit- und Kostengründen nicht möglich und

auch nicht sinnvoll, die Schutzwürdigkeit aller Einzelobjekte im Detail zu

überprüfen. Die inventarisierten Heimatschutzobjekte sind daher nach einem

einfachen Verfahren auf ihren Wert zu untersuchen. Die gewählte Methode erlaubt

es, jedes Objekt innert kurzer Zeit aufgrund des visuellen Eindrucks zu

beurteilen. Die Bewertung gliedert sich in die sechs Beurteilungskriterien Stellung,

Kubus, Struktur, Substanz, Umgebung und Geschichte." Nach diesen

Beurteilungskriterien, die im Bericht näher umschrieben sind, wird jedes Objekt

nach einer vierstufigen Skala beurteilt, welche von 0 Punkten (nicht

erhaltenswert; dem Objekt kommt weder für sich noch für das Ortsbild eine

wesentliche Bedeutung zu. Veränderungen haben keinen besonderen Verlust zur Folge)

bis zu 3 Punkten reicht (unbedingt erhaltenswert; dem Objekt kommt sowohl für

sich als auch im Ortsbild eine sehr wichtige Bedeutung zu; eine Unterschutzstellung

drängt sich auf, da Verluste nicht mehr gutgemacht werden könnten). Objekte,

die nach dieser Methode mindestens 10 von 18 möglichen Punkten erzielen, werden

im Inventar belassen; Objekte mit weniger als 9 Punkten werden aus dem Inventar

entlassen, während Objekte mit 9 Punkten fallweise beurteilt wurden.

5.2

Gemäss § 7 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt

von Amtes wegen, unter anderem durch den Beizug von Sachverständigen (Abs. 1);

das Ergebnis der Untersuchung würdigt die Verwaltungsbehörde frei (Abs. 4).

Dieser Grundsatz der freien Würdigung des Untersuchungsergebnisses gilt

indessen insofern nur eingeschränkt, als Gutachten nur daraufhin geprüft

werden, ob sie auf zutreffender Rechtsgrundlage beruhen und vollständig, klar

sowie gehörig begründet und widerspruchslos sind; ausserdem muss die

sachverständige Person hinreichende Sachkenntnisse und die nötige

Unbefangenheit bewiesen haben (RB 1982 Nr. 35; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 7 N. 78).

Stützt sich die

Behörde bei der Überarbeitung ihres Inventars auf ein Gutachten, so verlangt

die Begründungspflicht gemäss § 10 Abs. 1 VRG, dass die Behörde

mindestens kurz darlegt, dass Sachverständiger und Gutachten die vorstehend

umschriebenen Anforderungen erfüllen. Will dagegen die Behörde von den

tatsächlichen Feststellungen eines fachkundigen und unabhängigen

Sachverständigen abweichen, so muss sie sich auf triftige Gründe berufen

können, so etwa wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält

(Heinz Aemisegger/Stephan Haag, Gedanken zu Inhalt und Aufbau der Gutachten der

Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission, URP 1998 S. 569 f.).

5.3

Der

Bericht der als Beraterin beigezogenen "E AG" stellt der Funktion

nach ein Gutachten im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG dar, ohne jedoch die dafür

geltenden Anforderungen zu erfüllen.

So hat die Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren mit guten

Gründen bereits die Sachkenntnis der beigezogenen Beraterin infrage gestellt.

Diese vor allem auf dem Gebiet der Planung tätige Unternehmung beschäftigt laut

ihrer Website im Wesentlichen Ingenieure, Architekten und Planer; inwiefern sie

über Fachleute mit den notwendigen Kenntnissen verfügt, um die

kulturgeschichtliche Bedeutung der Objekte (Eigenschaft als Zeuge einer

politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche; vgl. § 203

Abs. 1 lit. c PBG) richtig einzuordnen, lässt sich dem Firmenportrait

nicht entnehmen und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Die

Referenzangaben, wonach die Beraterin bereits für andere zürcherische Gemeinden

im Bereich des Natur- und Heimatschutzes tätig gewesen ist, vermögen daran

nichts zu ändern. Vielmehr legen die angewandte Methode und die gestützt darauf

vorgenommene Bewertung den Schluss nahe, dass die Inventarüberprüfung auf einem

überholten Verständnis der Denkmalpflege beruht, welches sich zu einseitig am

Ortsbildschutz orientiert und die Erhaltung der für den Zeugniswert wichtigen

Substanz vernachlässigt (vgl. Walter Engeler, Das Baudenkmal im schweizerischen

Recht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 24, sowie BGE 120 Ia 270 E. 4b).

Auch das Verwaltungsgericht hat verschiedentlich darauf hingewiesen, dass mit

planungsrechtlichen Massnahmen allein das Ortsbild nur unzureichend geschützt

wird und Ersatzbauten den Verlust an Originalsubstanz an für das Ortsbild

prägenden Lagen nicht auszugleichen vermögen (VGr, 28. August 1997, BEZ

1997.

Nr. 21 E. 7b; RB 1997 Nr. 73). Sodann weist auch der

Umstand, dass alle nicht öffentlich zugänglichen Bauten unter dem Kriterium

Geschichte mit 0 Punkten bewertet wurden, darauf hin, dass den Verfassern des

Berichts das Verständnis für die kulturhistorische Bedeutung der Baudenkmäler

fehlt.

Sodann beruht das Gutachten auf einer unrichtigen

Rechtsauffassung bezüglich des Inhalts der Inventare. Weil diese eine Bestandesaufnahme

der in Betracht fallenden Schutzobjekte ermöglichen wollen, sollen Aufnahme in

die Inventare nicht nur jene Objekte finden, welche mit Sicherheit formell

geschützt werden; vielmehr geht es darum, den gesamten Bestand der

schutzfähigen Objekte zu erfassen, ohne Rücksicht auf beabsichtigte Schutzmassnahmen

seitens der Behörden (RB 1990 Nr. 72). Im Rahmen der gemäss § 8 der Natur-

und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 (NaturschutzV) gebotenen

Nachführung des Inventars kann es deshalb nicht darum gehen, einen Entscheid

über die Schutzwürdigkeit einzelner Objekte zu treffen, sondern neben der

Aufnahme neuer schutzfähiger Objekte nur um die Entlassung von solchen, welche

die Voraussetzungen für die Inventaraufnahme nicht mehr erfüllen, beispielsweise

weil sie zerstört oder so verändert worden sind, dass sie nicht mehr als

schutzfähig erscheinen (VGr, 19. Mai 2010, VB.2009.00662 = BEZ 2010

Nr. 27; 10. Februar 2010, VB.2009.00424, E. 3 = BEZ 2010

Nr. 15). Wie im Bericht unter Ziffer 1.2 "Bewertungsmethode"

festgehalten wird und die Bewertung der einzelnen Objekte zeigt, hat sich die

Beraterin nicht damit begnügt, nicht mehr schutzfähige Objekte auszuscheiden,

sondern nimmt eine Bewertung der Objekte vor, die Aufschluss über ihre

Schutzwürdigkeit und mögliche Schutzmassnahmen geben soll. Gestützt darauf

sollen zahlreiche Objekte aus dem Inventar entlassen werden, die offenkundig

schutzfähig sind. Das ergibt sich nicht nur aus den Beurteilungen der

betreffenden Objekte, sondern auch daraus, dass für die zu entlassenden Objekte

Schutzziele umschrieben werden. So wird beispielsweise Inventar Nr. 21

"Stallscheune, H" als gut erhaltene Stallscheune mit bedeutendem

Situationswert im Ortsbild umschrieben, was das Objekt ohne Weiteres als

schutzfähig erscheinen lässt. Sodann wird unter "Schutzziele"

festgehalten: Stellung und Firstrichtung im Kernzonenplan fixieren; Umschwung

mit grossen Obstbäumen erhalten und pflegen; Scheunencharakter beibehalten.

Abgesehen davon, dass diese Umschreibung von Schutzzielen die Schutzfähigkeit

des Objekts und damit die Inventarwürdigkeit des Objekts impliziert, ist das Gutachten

insofern auch widersprüchlich. Die Erhaltung des Umschwungs und die

entsprechende Pflege sowie die Beibehaltung des Scheunencharakters lässt sich

ohne formelle Unterschutzstellung, das heisst allein gestützt auf die Kernzonenbestimmungen

und die erhöhten Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG nicht

durchsetzen.

5.4

Das

Gutachten erweist sich somit als untauglich und damit der Sachverhalt für die

vorgenommenen Inventarentlassungen als unzureichend geklärt. Der angefochtene

Entlassungsbeschluss ist schon aus diesem Grund aufzuheben. Der Gemeinderat

wird sich im Rahmen der Inventarbereinigung auf die Entlassung der wegen

Zerstörung oder zu starken Eingriffen in die Substanz nicht mehr schutzfähigen

Liegenschaften zu beschränken haben. Sodann wird, da es sich bei § 211 Abs. 1

und 2 PBG um Zuständigkeitsnormen handelt, nichts dagegen einzuwenden sein,

wenn die Gemeinde die Schutzobjekte von überkommunaler Bedeutung aus ihrem eigenen

Inventar entlässt. Im Übrigen wird der Gemeinderat endlich seiner Pflicht zur

formellen Festsetzung des Inventars nachzukommen haben (vgl. vorn E. 2).

Wegen dieser Säumnis und weil die Akten Hinweise darauf enthalten, dass noch in

neuerer Zeit Schutzobjekte ohne fachkundige Prüfung ihrer Schutzwürdigkeit zerstört

oder verändert worden sind, ist der vorliegende Entscheid der Baudirektion zur

Prüfung aufsichtsrechtlicher Massnahmen mitzuteilen. Unter anderem wird auch zu

prüfen sein, ob die laut Bericht bereits früher vorgenommenen

Inventarentlassungen ordnungsgemäss publiziert worden sind.

6.

Für den Fall des Unterliegens in der Sache beantragt die

Beschwerdeführerin die Herabsetzung der Rekurskosten von Fr. 19'307.-,

bestehend aus Fr. 9'000.- Spruchgebühr, Fr. 8'657.- Schreibgebühren

und Fr. 1'650.- übrige Kanzleikosten. Die Höhe der Spruchgebühr und der

Schreibgebühren seien insbesondere deshalb nicht gerechtfertigt, weil keine

Notwendigkeit bestanden habe, für die Behandlung des Rekurses, der sich gegen

einen einzigen Beschluss gerichtet habe, pro betroffene Liegenschaft je ein

eigenes Geschäft anzulegen.

6.1

Gemäss § 13

VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten

auferlegen (Abs. 1); mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in

der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (Abs. 2). Laut § 34 der

Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang der

Baurekurskommissionen vom 20. Juli 1977 (OV BRK; in der bis zum 31. Dezember

2010.

geltenden Fassung) gehören zu den Verfahrenskosten die Spruchgebühr sowie

die Schreibgebühren, Barauslagen und Zustellkosten. Laut § 35 OV BRK

beträgt die Spruchgebühr je nach dem Zeitaufwand und der finanziellen und

rechtlichen Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, Fr. 100.-

bis Fr. 12'000.- (Abs. 1); bei formellen Entscheiden, wie bei Rückzug

des Rechtsmittels, beträgt sie in der Regel einen Fünftel des der Tragweite

eines Endentscheids entsprechenden Ansatzes (Abs. 3). Gemäss § 34 lit. b

OV BRK richten sich die Schreibgebühren nach § 7 der Gebührenverordnung

für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebührenO) und gemäss § 39

OV BRK die Zustellungskosten nach den entstandenen Frankaturkosten.

6.2

Da die

Entlassung 51 Schutzobjekte unterschiedlicher Eigentümer betrifft und im Zeitpunkt

des Rekurseingangs nicht ohne Weiteres absehbar war, ob der

Entlassungsbeschluss als solcher oder – wenn überhaupt – nur betreffend

einzelner Objekte aufzuheben sein würde, war das Anlegen verschiedener

Geschäfte vertretbar. Angesichts der Vielzahl betroffener Liegenschaften liegt

die Spruchgebühr mit Fr. 9'000.- durchaus im Rahmen und die relative Höhe

der Schreibgebühren erklärt sich durch die rund 70 Verfahrensbeteiligten. Jedenfalls

weiss die Beschwerdeführerin keinerlei Anhaltspunkte dafür zu nennen, dass die

Gebühr nicht den in § 7 GebührenO festgehaltenen Ansätzen

entspricht.

7.

Zusammenfassend erweist sich

die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG); bei der Ansetzung der

Gerichtsgebühr ist neben der wirtschaftlichen Tragweite dem Aufwand Rechnung zu

tragen, welchen der Einbezug von rund 70 Verfahrensbeteiligten zur Folge hat.

Überdies ist die Beschwerdeführerin zu einer Parteientschädigung von Fr. 3'000.-

an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Akten

werden zur Prüfung aufsichtsrechtlicher Massnahmen an die Baudirektion

überwiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 3'550.-- Zustellkosten,

Fr. 10'550.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Die

Beschwerdeführerin wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 3'000.- an

die Beschwerdegegnerin verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft

des Entscheids.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an…