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Entscheid

VB.2010.00035

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00035

15. April 2010Deutsch19 min

(URT.2010.12251)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Veterinäramt des Kantons Zürich

informierte die Zürcher Rinder- und Schafhalter am 6. Februar 2009

darüber, dass sie ihre Tiere aus Gründen der Tierseuchenprävention bis

spätestens am 31. Mai 2009 gegen die Blauzungenkrankheit impfen lassen

müssten. A, der in C einen biologischen Landwirtschaftsbetrieb

bewirtschaftet, lehnte es in der Folge ab, der Impfpflicht

nachzukommen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Veterinäramt

am 20. Mai 2009, dass der Rinder- und Schafbestand von A ab dem 1. Juni

2009 für den Tierverkehr gesperrt werde (einfache Sperre 1. Grades). Im Einzelnen

wurde angeordnet, a) dass der gesperrte Bestand grundsätzlich weder durch

Abgabe von Tieren in andere Bestände noch durch Einstellen von Tieren aus solchen

verändert werden dürfe; b) dass jeder direkte Kontakt zu Tieren anderer

Bestände untersagt sei; c) dass die Abgabe von Tieren direkt zur Schlachtung

gestattet sei, sofern sie auf dem Transport von einem roten Begleitdokument

begleitet seien; d) dass in den gesperrten Bestand nur geimpfte Tiere oder

Jungtiere unter drei Monaten verbracht werden dürften (wird näher ausgeführt);

e) dass im Einzelfall Tiere aus dem Bestand verbracht werden dürften, sofern

sie vorschriftsgemäss geimpft seien (wird näher ausgeführt). Das Veterinäramt

ordnete ferner an, dass die Sperre und die Sperrmassnahmen bis zum Beginn der

vektorfreien [= von Krankheitsüberträgern freien] Periode oder bis zu deren

schriftlichen Aufhebung durch das Veterinäramt gelten würden. Die

Verfahrenskosten wurden A auferlegt, ebenso weitergehende auf die Impfverweigerung

zurückzuführende Kosten.

Erwägungen

II.

Einen gegen diese Verfügung erhobenen

Rekurs von A wies die Gesundheitsdirektion am 3. Dezember 2009 ab (Disp.-Ziff. I),

wobei sie ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- auferlegte

(Disp.-Ziff. II), keiner Partei eine Entschädigung zusprach (Disp.-Ziff. III)

und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (Disp.-Ziff. V).

Am 17. Dezember 2009 teilte das

Veterinäramt den Haltern von ungeimpften Tieren – unter anderem auch A – mit,

das Bundesamt für Veterinärwesen habe den Beginn der vektorfreien Zeit auf den

18.

Dezember 2009 festgelegt. An diesem Tag endeten deshalb die am 20. Mai

2009.

angeordneten Massnahmen, d.h. die einfache Sperre 1. Grades sowie die flankierenden

Sperrmassnahmen, sodass die Tiere wieder frei verstellt werden dürften.

Anderweitig verfügte Sperrmassnahmen, etwa Verbringungssperren im Ausrottungsprogramm

betreffend der Bovinen Virusdiarrhoe (BVD), blieben hingegen bestehen.

III.

Am 25. Januar 2010 erhob A beim

Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom

3.

Dezember 2009 und beantragte die Aufhebung der Disp.-Ziffern I, II, III

und V. Ferner sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen, sofern neue

tatsächliche oder rechtliche Behauptungen in das vorliegende Verfahren

eingebracht würden.

Die Gesundheitsdirektion stellte am 5. Februar 2010

Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 23. Februar

2010.

beantragte auch das Veterinäramt die Beschwerdeabweisung, unter Kostenfolge

zulasten des Beschwerdeführers. Mit Replik vom 25. März 2010 hielt der

Beschwerdeführer an seinen Ausführungen fest und reichte zusätzliche

Beweisofferten ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 19b Abs. 1 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig.

Näher zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer trotz Aufhebung

der Tierverkehrssperre am 18. Dezember 2009 zur Beschwerde berechtigt ist

(vgl. § 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG). Zu diesem Zweck

sollen im Folgenden vorab die massgebenden rechtlichen Grundlagen sowie der

chronologische Ablauf der Ereignisse dargelegt werden.

2.

2.1

Gemäss Art. 9

des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG) treffen Bund und Kantone

alle Massnahmen, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der

Erfahrung angezeigt erscheinen, um das Auftreten und die Ausdehnung einer

Tierseuche zu verhindern. Diese Bestimmung konkretisiert implizit das

Vorsorgeprinzip (Vorbeugeprinzip), welches die Verantwortlichkeit des Bundes

nach sich zieht, falls er nicht alle Massnahmen trifft, die nach dem Stand der

Wissenschaft und der Erfahrung angezeigt erscheinen, um das Auftreten und die

Ausdehnung der infrage stehenden Tierseuche zu verhindern (BGE 132 II 305

E. 4.2 und 4.3). Nach Art. 10 Abs. 1 TSG regelt der Bundesrat

bei hochansteckenden und anderen Seuchen die allgemeinen Bekämpfungsmassnahmen.

Bei den anderen Seuchen legt er zudem das Bekämpfungsziel fest und berücksichtigt

Kosten und Nutzen der Tierseuchenbekämpfung; er regelt unter anderem die

Absonderung der verseuchten und seuchenverdächtigen Tiere, die Absperrung von

Ställen, Gehöften, Weiden und Ortschaften für den Tierverkehr, die Desinfektion

und die Einschränkung des Personen- und Warenverkehrs (Art. 10 Abs. 1

Ziff. 4 TSG). Der Verkehr mit verseuchten und seuchenverdächtigen Tieren

sowie mit solchen, von denen nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie Träger

des Ansteckungsstoffes einer Seuche sind, ist verboten (Art. 12 Satz 1

TSG). Art. 31 ff. TSG regeln die Frage der Entschädigung im Fall von

seuchenbedingten Tierverlusten.

2.2

Laut Art. 66

Abs. 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) haben

Sperrmassnahmen den Zweck, durch Einschränkung des Tier-, Personen- und Warenverkehrs

die Verbreitung von Seuchen zu verhindern. Sie werden durch den Kantonstierarzt

verfügt. Wenn zur Verhinderung der Verschleppung einer Seuche die Unterbindung

des Tierverkehrs notwendig ist, wird die einfache Sperre 1. Grades verhängt (Art. 69

Abs. 1 TSV). Das bedeutet, dass jeder direkte Kontakt von Tieren, die der

Sperre unterworfen sind, mit Tieren anderer Bestände verboten ist (Art. 69

Abs. 2 TSV) und dass die gesperrten Bestände weder durch Abgabe von Tieren

in andere Bestände noch durch Einstellen von Tieren aus solchen verändert

werden dürfen (Art. 69 Abs. 3 TSV). Die Abgabe von Tieren direkt zur

Schlachtung ist hingegen gestattet (Art. 69 Abs. 4 TSV).

2.3

Seit dem 1. Juni

2008.

enthält die Tierschutzverordnung in Art. 239a–239h Bestimmungen über

die Blauzungenkrankheit (Bluetongue). Gemäss Art. 239c Abs. 1 TSV verhängt

der Kantonstierarzt bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Blauzungenkrankheit

die einfache Sperre 1. Grades über den verdächtigen Bestand. Ausserdem ordnet

er an: a) die Untersuchung verdächtiger Tiere auf Bluetongue-Viren; b) Massnahmen

zur Verminderung des Mückenbefalls. Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn keine

Viren nachgewiesen werden (Art. 239c Abs. 2 TSV). Während

vektorfreier Perioden und in vektorfreien Gebieten kann der Kantonstierarzt auf

die Anordnung von Sperrmassnahmen, Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls

und Impfungen ganz oder teilweise verzichten (Art. 239f Abs. 2 TSV).

Das Bundesamt kann nach Anhören der Kantone für empfängliche Tiere Impfungen

gegen Bluetongue-Viren vorschreiben. Es bestimmt in einer Verordnung die

Gebiete, in denen eine Impfung vorgeschrieben ist, sowie Art und Einsatz der

Impfstoffe (Art. 239g TSV). Tierverluste nach Art. 32 Abs. 1 lit. b–d

TSG werden nicht entschädigt (Art. 239h TSV).

2.4

Am 14. Januar 2009 erliess das Bundesamt für Veterinärwesen die Verordnung

über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahr 2009 (AS 2009 455; im Folgenden:

VO 2009), die vom 1. Februar bis am 31. Dezember 2009 in Kraft war (Art. 9

VO 2009). Diese Verordnung enthielt unter anderem die Vorschrift, dass Rinder

und Schafe in der ganzen Schweiz bis am 31. Mai 2009 gegen die

Blauzungenkrankheit geimpft werden müssen (Art. 2 Abs. 1 VO 2009).

2.5

Am 14. Januar 2010 erliess das Bundesamt für Veterinärwesen die

vom 1. Februar bis am 31. Dezember 2010 geltende Verordnung über

Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahr 2010 (SR 916.401.348.2; im

Folgenden: VO 2010), die die Tierhalter in der ganzen Schweiz dazu verpflichtete,

Rinder und Schafe bis am 31. Mai 2010 gegen die Blauzungenkrankheit zu

impfen (Art. 2 Abs. 1 VO 2010). Anders als die VO 2009 enthält die VO

2010.

neu eine Bestimmung, wonach die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt

auf Gesuch hin Ausnahmen von der Impfpflicht gewährt (Art. 3 Abs. 1

VO 2010).

2.6

Das

Veterinäramt des Kantons Zürich äusserte sich zur seit 2010 möglichen Dispensation

von der Impfpflicht im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2010

wie folgt: Die neue Strategie ziele darauf, minimal 65 Prozent der am meisten

gefährdeten Tierpopulation in der Schweiz (Rinder und Schafe) gegen die

Blauzungenkrankheit zu impfen. Hochrechnungen hätten ergeben, dass damit die

gefährdete Tierpopulation in der Schweiz insgesamt auch mittelfristig gegen die

Blauzungenkrankheit geschützt werden könne, sofern nicht in Nachbarländern

erneut vermehrt Fälle von Blauzungenkrankheit aufträten und der zurzeit geringe

Infektionsdruck wieder zunehme. Die Strategie scheine sich zu bewähren, denn

bis Mitte Februar 2010 hätten schweizweit lediglich ca. 13 Prozent (im Kanton

Zürich: ca. 17 Prozent) der Halter von Rindern und Schafen ein Ausnahmegesuch

zur Befreiung von der Impfpflicht gestellt. Damit könne mit einiger Sicherheit

auch eine für das Jahr 2010 gute landesweite Impfabdeckung erreicht werden, die

einen belastbaren Schutz gegen die Blauzungenkrankheit gewährleiste. Die

Erteilung einer Ausnahmebewilligung setze im Kanton Zürich einzig voraus, dass

ein vorbereitetes Formular zur Befreiung von der Impfpflicht korrekt ausgefüllt

und bis spätestens am 12. Februar 2010 eingesendet werde. Eine Begründung

des Bewilligungsantrags sei nicht erforderlich, und die Bewilligungserteilung

erfolge kostenlos. Dies sei den betroffenen Tierhaltern rechtzeitig und

unmissverständlich mitgeteilt worden.

3.

3.1

Gemäss § 70

in Verbindung mit § 21 lit. a VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer

durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse

an deren Änderung und Aufhebung hat. Auf eine Beschwerde wird in der Regel nur

eingetreten, wenn der Beschwerdeführer ein aktuelles

Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung

hat. Aktuell ist das Interesse, wenn der geltend gemachte Nachteil mit

Gutheissung der Beschwerde behoben werden kann (vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25). Fällt das schutzwürdige

Interesse im Verlauf des Verfahrens dahin, so wird die Sache als gegenstandslos

geworden abgeschrieben. Fehlte es schon bei Beschwerdeeinreichung an einem

schutzwürdigen Interesse, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 7, 9 und 17; vgl. BGE 118 Ia 488

E. 1a).

3.2

Im

vorliegenden Fall fehlt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse,

soweit er die Aufhebung der am 20. Mai 2009 angeordneten

Tierverkehrssperre verlangt, da die Sperre am 18. Dezember 2009 aufgehoben

wurde und dem Beschwerdeführer somit kein Vorteil erwachsen könnte, wenn seine am

25.

Januar 2010 eingereichte Beschwerde gutgeheissen würde. Ein aktuelles

Rechtsschutzinteresse besteht auch insofern nicht, als sich der

Beschwerdeführer gegen den von der Vorinstanz angeordneten Entzug der

aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde wehrt; dieses Begehren ist

mit der Aufhebung der Sperrmassnahme am 18. Dezember 2009 ohne Weiteres

hinfällig geworden.

3.3

Der

Beschwerdeführer macht indessen geltend, er habe auch nach Aufhebung der Tierverkehrssperre

ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Frage der Zulässigkeit dieser

Massnahme geklärt werde. Zum einen sei nach wie vor ein Strafverfahren gegen

ihn hängig, dessen Ausgang vom Entscheid in der vorliegenden Angelegenheit

abhänge. Zum anderen bestehe auch künftig die Gefahr, dass eine

Tierverkehrssperre angeordnet werde, wenn er einem behördlich verfügten

Impfzwang keine Folge leiste. Gleiches gelte sinngemäss für die Ende 2009

ausser Kraft gesetzte Verordnung über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit.

Seit 2010 könnten sich die Tierhalter zwar aufgrund einer Ausnahmebewilligung

von der Impfpflicht befreien. Doch die Voraussetzungen für die Erteilung einer

Ausnahmebewilligung würden in Art. 3 VO 2010 nicht näher umschrieben.

Damit werde Willkür Tür und Tor geöffnet, zumal die kantonalen Behörden in sehr

unterschiedlichem Umfang dazu motiviert seien, die Impfpflicht zu vollziehen.

3.4

Gemäss der

Rechtsprechung kann vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses

ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen

grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder

stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine gerichtliche Prüfung

stattfinden könnte. Die nachträgliche Überprüfung muss sich in solchen Fällen

auf Streitfragen beschränken, die sich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in

Zukunft erneut stellen. Die Rechtsmittelinstanz beurteilt, unter

Ausserachtlassung der zufälligen Modalitäten des konkreten Falles, die

streitigen Grundsatzfragen, wobei sich der Klärungsbedarf aufgrund der

individuellen, potenziell wiederholbaren Situation des Beschwerdeführers

bestimmt (BGE 131 II 670 E. 1.2; vgl. RB 2007 Nr. 10; VGr, 3. Dezember

2009, VB.2009.00523, E. 1.2.1, www.vgrzh.ch). Seitens der Lehre wird etwa

auch verlangt, bei Fehlen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses sei eine

Beschwerde dann materiell zu behandeln, wenn kein gleichwertiger Rechtsschutz

in einem anderen Verfahren gewährleistet sei (Marion Spori, Vereinbarkeit des

Erfordernisses des aktuellen schutzwürdigen Interesses mit der Rechtsweggarantie

von Art. 29a BV und dem Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13

EMRK, AJP 2008 S. 147 ff., 152).

3.5

Aus den

Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen eines hängigen

Strafprozesses zum Vorwurf gemacht wird, er habe 1) die Impfung seiner Tiere

gegen Blauzungenkrankheit trotz des bestehenden Obligatoriums verweigert, 2)

mehrere Kälber zum Zentralschlachthof verstellt, ohne das bei angeordneten seuchenpolizeilichen

Massnahmen vorgeschriebene rote Begleitdokument zu verwenden, und 3) auf

Begleitdokumenten wahrheitswidrig angegeben, sein Betrieb sei keinen

seuchenpolizeilichen Massnahmen unterworfen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers

muss das Verwaltungsgericht die Rechtmässigkeit der am 20. Mai 2009 angeordneten

Sperrmassnahme im Hinblick auf die im Rahmen des zurzeit hängigen

Strafprozesses erhobenen Vorwürfe prüfen. Dieser Auffassung kann jedoch nicht

gefolgt werden: Der Strafrichter darf die dem Strafverfahren zugrunde liegende

Verfügung frei prüfen, wenn diese nicht von einem Verwaltungsgericht überprüft

werden konnte (vgl. BGE 129 IV 246 E. 2.1; BGE 121 IV 29 E. 2; Christoph

Riedo/Barbara Boner, Basler Kommentar Strafrecht II, 2. A., Basel 2007, Art. 292

StGB N. 72; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

5.

A., Zürich/St. Gallen 2006, Rz. 78). Eine strafrichterliche

Überprüfung der Grundverfügung muss demnach auch dann zulässig sein, wenn das

Verwaltungsgericht auf eine Beschwerde mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses

des Beschwerdeführers nicht eintrat und somit keine materielle Prüfung der

Rechtmässigkeit der betreffenden Verfügung vornahm. Auch im Hinblick auf eine

allfällige Haftungsklage erscheint die Überprüfung der Rechtmässigkeit der

inzwischen aufgehobenen Sperrmassnahme nicht notwendig: Eine Haftungsklage

setzt keinen Rechtsmittelentscheid des Verwaltungsgerichts über die

Rechtmässigkeit der zugrunde liegenden Verfügung voraus, sodass diese Frage im

Rahmen eines allfälligen Haftungsprozesses beantwortet werden kann (VGr, 3. Dezember

2009, VB.2009.00523, E. 1.2.2, www.vgrzh.ch; vgl. BGE 118 Ia 488 E. 1c).

Bei Gleichwertigkeit des Rechtsschutzes im Hinblick auf die Widerrechtlichkeit

ist das Feststellungsinteresse, mit dem die ursprüngliche Verfügung angefochten

wird, subsidiär zum Leistungsbegehren im Haftungsverfahren (BGr, 17. Februar

2006,1A.253/2005, E. 2.6, www.bger.ch). Die Gesetzmässigkeit formell

rechtskräftiger Verfügungen darf zwar im Rahmen eines Haftungsprozesses nicht

mehr überprüft werden (§ 21 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September

1969). Doch der vorliegende Entscheid behandelt lediglich prozessuale Fragen

und entfaltet in materiellrechtlicher Hinsicht keine präjudizielle Wirkung, sodass

die Rechtmässigkeit der umstrittenen Tierverkehrssperre im Rahmen eines

allfälligen Haftungsprozesses überprüft werden könnte. Aufgrund der straf- und

haftungsprozessrechtlichen Überprüfungsmöglichkeiten besteht kein Bedarf nach

einer vorgängigen verwaltungsgerichtlichen Prüfung der Rechtmässigkeit der am 20. Mai

2009.

angeordneten Sperrmassnahme.

3.6

Zu prüfen

bleibt, ob im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Grundsatzfragen aufgeworfen

werden, die sich künftig wieder stellen und im Einzelfall kaum je durch ein

Gericht geprüft werden könnten (vgl. oben, E. 3.4). Dies ist zu verneinen:

Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, dass keine genügende

gesetzliche Grundlage bestehe, um über sämtliche ungeimpften Tierbestände –

ohne konkrete Verdachtsprüfung im Einzelfall – eine einfache Sperre 1. Grades

anzuordnen. Diese Frage wird sich jedoch im Zusammenhang mit der

Blauzungenkrankheit künftig – zumindest im Jahr 2010 – kaum mehr stellen.

Während die Behörden im Jahr 2009 noch davon ausgingen, dass zur Bekämpfung der

Blauzungenkrankheit eine Impfung aller Rinder und Schafe in der Schweiz

erforderlich sei und deshalb Tierverkehrssperren über sämtliche nicht geimpften

Tierbestände anordneten, erachten sie heute eine vollständige Impfabdeckung

nicht mehr als erforderlich und stellen es den Tierhaltern deshalb frei, sich

vom Impfzwang dispensieren zu lassen (Art. 3 VO 2010 sowie oben, E. 2.6;

vgl. sodann die Informationen des Bundesamts für Veterinärwesen auf http://www.bvet.admin.ch/gesundheit_tiere/01973/02982).

Eine entsprechende Ausnahmebewilligung ist im Kanton Zürich ohne Weiteres

erhältlich (vgl. E. 2.6), sodass es dem Beschwerdeführer offenstand, im

Jahr 2010 von der Impfpflicht befreit zu werden. Das Veterinäramt des Kantons

Zürich hielt in einem Brief vom 12. Januar 2010 an die Rinder- und

Schafhalter fest, dass die Tiere von impfpflichtbefreiten Betrieben ohne Einschränkungen

verstellt oder gehandelt werden könnten, wenn es sich nicht um Exporttiere

handle und sofern sich die Seuchenlage nicht verschlechtere (http://www.veta.zh.ch/internet/gd/veta/de/dienstlei/Seuchen/Seuchen.html,

Link auf das PDF-Dokument „Schreiben an die Tierhalterinnen und Tierhalter“).

Angesichts der 2010 vorgenommenen Neubeurteilung der Seuchengefahr durch die

Fachbehörden wird das Veterinäramt bis auf Weiteres davon absehen, zum Schutz

gegen die Blauzungenkrankheit Sperrmassnahmen über sämtliche ungeimpften

Tierbestände anzuordnen. Vielmehr werden Tierverkehrssperren nur noch dann

verfügt werden, wenn im Einzelfall ein begründeter Seuchen- bzw.

Ansteckungsverdacht besteht (vgl. Art. 239c Abs. 1 TSV). Unter diesen

Umständen ist nicht davon auszugehen, dass sich in Zukunft mit grosser

Wahrscheinlichkeit erneut die Frage stellen wird, ob es zulässig sei, über

sämtliche ungeimpften Rinder und Schafe eine einfache Sperre 1. Grades anzuordnen.

3.7

Soweit der

Beschwerdeführer die Zulässigkeit der Impfpflicht generell bezweifelt sowie den

in Art. 239h TSV statuierten Entschädigungsausschluss kritisiert, könnte

zwar allenfalls von Grundsatzfragen ausgegangen werden, an deren Klärung ein

öffentliches Interesse besteht. Doch zum einen waren diese Fragen nicht

Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung. Zum anderen brauchen

tierseuchenrechtliche Massnahmen nicht zwingend von bloss kurzer Geltungsdauer

zu sein, sodass diese Fragen in künftigen Fällen beantwortet werden können.

3.8

Zusammenfassend

fehlt es an einem genügenden Rechtsschutzinteresse, um auf die Rügen einzugehen,

die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der am 20. Mai 2009 angeordneten

einfachen Sperre 1. Grades vorbringt. Da die strittige Sperrmassnahme zum Zeitpunkt

der Beschwerdeeinreichung (am 25. Januar 2010) bereits wieder aufgehoben

worden war, fehlte es bereits zu Beginn des Beschwerdeverfahrens am

erforderlichen Rechtsschutzinteresse, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten

ist.

4.

4.1

Was die

Beanstandungen in Bezug auf die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen

angeht, ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers immer noch aktuell.

Analog zur Kostenregelung im Fall der Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde (vgl.

RB 2006 Nr. 15; RB 2003 Nr. 4; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13

N. 23) sind die Nebenfolgen des vor­instanzlichen Verfahrens allerdings nur

dann neu festzusetzen, wenn sich ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend

herausstellt. Dabei fordert die Prozessökonomie grundsätzlich, auf die

eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu verzichten. Die

Nebenfolgenregelung des angefochtenen Entscheids bleibt in der Regel unangetastet,

wenn er sich nicht unschwer als falsch herausstellt.

4.2

Im

vorliegenden Fall erscheint prima vista nachvollziehbar, dass die Veterinärbehörden

im Frühjahr 2009 aufgrund der europaweiten Erfahrungen mit der

Blauzungenkrankheit und angesichts des damaligen veterinärmedizinischen Wissensstandes

zum Schluss kamen, 1) dass von ungeimpften Rinder- und Schafbeständen ein

erhöhtes Risiko der Verbreitung der Blauzungenkrankheit ausgehe (vgl.

Bruckner/Fricker/Hug/Hotz/Muntwyler/Iten/Griot, Impfung gegen die Blauzungenkrankheit:

Verträglichkeit und Immunantwort in der Praxis, in: Schweizer Archiv für Tierheilkunde

3/2009 S. 101 ff., 106), 2) dass die Anordnung befristeter

Verkehrssperren über ungeimpfte Tierbestände erforderlich sei, um die Gefahr

der Krankheitsübertragung einzudämmen bzw. um die seuchenbedingten

wirtschaftlichen Einbussen zu verringern, und 3) dass das private Interesse der

Tierhalter an der freien Verstellung ihrer ungeimpften Rinder und Schafe

geringer wiege als die gegenläufigen öffentlichen Interessen, zumal bisher kein

eindeutig kausaler Nachweis für impfbedingte Schäden erbracht worden sei (vgl.

Andreas Tschuor, Abklärung von Aborten und anderen tiergesundheitlichen

Problemen im Zusammenhang mit der Blauzungenvirus-Impfung, Abschlussbericht vom

15.

Oktober 2009 über die Begleitstudie zur BT-Impfung 2009 zuhanden des

Bundesamtes für Veterinärwesen (http://www.bvet.admin.ch/gesundheit_tiere/ 01973/02437/,

Link auf PDF-Dokument „Begleitstudie zur BT-Impfung 2009“). Der Beschwerdeführer

kann sodann auch aus dem Umstand nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass die

Behörden die Gefahrenlage Ende 2009 anders beurteilten als Anfang 2009 bzw.

dass seit 2010 die Möglichkeit der Impfpflichtbefreiung besteht. Die

behördliche Neubeurteilung beruht auf Erfahrungswerten im Jahr 2009

(verhältnismässig milder Seuchenverlauf) und aktualisierten Hochrechnungen.

Prognosen über die künftige Entwicklung einer Tierseuche und die damit

einhergehenden Gefahren sind naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet (vgl. BGE

133.

II 449 E. 5.4); tierseuchenpolizeiliche Massnahmen und Sanktionen

müssen deshalb im Fall neuer Erkenntnisse oder veränderter Umstände angepasst

werden, wie dies auch im vorliegenden Fall geschah. Was schliesslich die

gesetzliche Grundlage für die Anordnung der strittigen Tierverkehrssperren

betrifft, ist im Rahmen der vorliegenden summarischen Würdigung nicht zu

beanstanden, dass sich die Veterinärbehörden auf Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4

TSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 und 239c Abs. 1 TSV

stützten; diese Gesetzesgrundlage erscheint jedenfalls nicht als a priori

ungenügend.

4.3

Der

angefochtene Rekursentscheid kann demnach nicht als offensichtlich unhaltbar

bezeichnet werden, sodass kein Anlass besteht, die Kosten- und Entschädigungsfolgen

des angefochtenen Entscheids aufzuheben. Die Beschwerde ist diesbezüglich

abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit 13 Abs. 2 VRG).

Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1’000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1’060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…