VB.2010.00035
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00035
15. April 2010Deutsch19 min
(URT.2010.12251)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2010.00035
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 15.04.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Tierseuchenbekämpfung
Anordnung einer Tierverkehrssperre wegen Seuchengefahr (Blauzungenkrankheit).
[Der beschwerdeführende Landwirt hatte sich im Frühjahr 2009 geweigert, seine Rinder gegen die Blauzungenkrankheit impfen zulassen, worauf das Veterinäramt eine Tierverkehrssperre erliess. Im Dezember 2009 begann die von Überträgern der Blauzungenkrankheit freie Periode, weshalb die Tierverkehrssperre wieder aufgehoben wurde.]
Auf die Beschwerde ist in der Hauptsache nicht einzutreten: Dem Beschwerdeführer fehlt es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, weil die Tierverkehrssperre, gegen deren Anordnung er sich wehrt, bereits vor Einreichung seiner Beschwerde wieder aufgehoben wurde (E. 3.2). Die Rechtmässigkeit der Tierverkehrssperre kann im Rahmen des momentan laufenden Strafverfahrens und eines allfälligen Haftungsprozesses überprüft werden, so dass kein Bedarf nach einer vorgängigen Prüfung durch das Verwaltungsgericht besteht (E. 3.5). In Zukunft wird sich die Frage, ob es zulässig sei, über sämtliche nicht gegen die Blauzungenkrankheit geimpften Rinder eine Tierverkehrssperre anzuordnen, mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mehr stellen, da sich die Seuchengefahr verringert hat und seit 2010 kein Impfobligatorium mehr besteht (E. 3.6). Allfällige Grundsatzfragen in Bezug auf die Zulässigkeit einer Impfpflicht und auf Entschädigungen für impfbedingte Schäden sind vorliegend nicht Streitgegenstand und können ohnehin in künftigen Fällen beantwortet werden (E. 3.7).
Bei summarischer Prüfung erweist sich die Anordnung der Tierverkehrssperre nicht als offensichtlich unhaltbar, so dass kein Anlass besteht, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des angefochtenen Entscheids aufzuheben (E. 4).
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
Stichworte:
AKTUELLES INTERESSE
BLAUZUNGENKRANKHEIT
BLUETONGUE
GEFAHRENABWEHR
GRUNDSATZFRAGE
HAFTUNGSVERFAHREN
IMPFPFLICHT
NEBENFOLGENREGELUNG
NICHTEINTRETEN
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RECHTSSCHUTZINTERESSE
STRAFVERFAHREN
SUMMARISCHE PRÜFUNG
TIERVERKEHRSSPERRE
VERFAHRENSKOSTEN
Rechtsnormen:
Art. 9 TSG
Art. 10 Abs. I TSG
Art. 66 Abs. I TSV
Art. 69 TSV
Art. 69 Abs. I TSV
Art. 239c Abs. I TSV
§ 13 VRG
§ 21 lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00035
Entscheid
der 3. Kammer
vom 15. April 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär
Kaspar Plüss.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Tierseuchenbekämpfung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Veterinäramt des Kantons Zürich
informierte die Zürcher Rinder- und Schafhalter am 6. Februar 2009
darüber, dass sie ihre Tiere aus Gründen der Tierseuchenprävention bis
spätestens am 31. Mai 2009 gegen die Blauzungenkrankheit impfen lassen
müssten. A, der in C einen biologischen Landwirtschaftsbetrieb
bewirtschaftet, lehnte es in der Folge ab, der Impfpflicht
nachzukommen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Veterinäramt
am 20. Mai 2009, dass der Rinder- und Schafbestand von A ab dem 1. Juni
2009 für den Tierverkehr gesperrt werde (einfache Sperre 1. Grades). Im Einzelnen
wurde angeordnet, a) dass der gesperrte Bestand grundsätzlich weder durch
Abgabe von Tieren in andere Bestände noch durch Einstellen von Tieren aus solchen
verändert werden dürfe; b) dass jeder direkte Kontakt zu Tieren anderer
Bestände untersagt sei; c) dass die Abgabe von Tieren direkt zur Schlachtung
gestattet sei, sofern sie auf dem Transport von einem roten Begleitdokument
begleitet seien; d) dass in den gesperrten Bestand nur geimpfte Tiere oder
Jungtiere unter drei Monaten verbracht werden dürften (wird näher ausgeführt);
e) dass im Einzelfall Tiere aus dem Bestand verbracht werden dürften, sofern
sie vorschriftsgemäss geimpft seien (wird näher ausgeführt). Das Veterinäramt
ordnete ferner an, dass die Sperre und die Sperrmassnahmen bis zum Beginn der
vektorfreien [= von Krankheitsüberträgern freien] Periode oder bis zu deren
schriftlichen Aufhebung durch das Veterinäramt gelten würden. Die
Verfahrenskosten wurden A auferlegt, ebenso weitergehende auf die Impfverweigerung
zurückzuführende Kosten.
Erwägungen
II.
Einen gegen diese Verfügung erhobenen
Rekurs von A wies die Gesundheitsdirektion am 3. Dezember 2009 ab (Disp.-Ziff. I),
wobei sie ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- auferlegte
(Disp.-Ziff. II), keiner Partei eine Entschädigung zusprach (Disp.-Ziff. III)
und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (Disp.-Ziff. V).
Am 17. Dezember 2009 teilte das
Veterinäramt den Haltern von ungeimpften Tieren – unter anderem auch A – mit,
das Bundesamt für Veterinärwesen habe den Beginn der vektorfreien Zeit auf den
18.
Dezember 2009 festgelegt. An diesem Tag endeten deshalb die am 20. Mai
2009.
angeordneten Massnahmen, d.h. die einfache Sperre 1. Grades sowie die flankierenden
Sperrmassnahmen, sodass die Tiere wieder frei verstellt werden dürften.
Anderweitig verfügte Sperrmassnahmen, etwa Verbringungssperren im Ausrottungsprogramm
betreffend der Bovinen Virusdiarrhoe (BVD), blieben hingegen bestehen.
III.
Am 25. Januar 2010 erhob A beim
Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom
3.
Dezember 2009 und beantragte die Aufhebung der Disp.-Ziffern I, II, III
und V. Ferner sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen, sofern neue
tatsächliche oder rechtliche Behauptungen in das vorliegende Verfahren
eingebracht würden.
Die Gesundheitsdirektion stellte am 5. Februar 2010
Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 23. Februar
2010.
beantragte auch das Veterinäramt die Beschwerdeabweisung, unter Kostenfolge
zulasten des Beschwerdeführers. Mit Replik vom 25. März 2010 hielt der
Beschwerdeführer an seinen Ausführungen fest und reichte zusätzliche
Beweisofferten ein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 19b Abs. 1 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig.
Näher zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer trotz Aufhebung
der Tierverkehrssperre am 18. Dezember 2009 zur Beschwerde berechtigt ist
(vgl. § 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG). Zu diesem Zweck
sollen im Folgenden vorab die massgebenden rechtlichen Grundlagen sowie der
chronologische Ablauf der Ereignisse dargelegt werden.
2.
2.1
Gemäss Art. 9
des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG) treffen Bund und Kantone
alle Massnahmen, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der
Erfahrung angezeigt erscheinen, um das Auftreten und die Ausdehnung einer
Tierseuche zu verhindern. Diese Bestimmung konkretisiert implizit das
Vorsorgeprinzip (Vorbeugeprinzip), welches die Verantwortlichkeit des Bundes
nach sich zieht, falls er nicht alle Massnahmen trifft, die nach dem Stand der
Wissenschaft und der Erfahrung angezeigt erscheinen, um das Auftreten und die
Ausdehnung der infrage stehenden Tierseuche zu verhindern (BGE 132 II 305
E. 4.2 und 4.3). Nach Art. 10 Abs. 1 TSG regelt der Bundesrat
bei hochansteckenden und anderen Seuchen die allgemeinen Bekämpfungsmassnahmen.
Bei den anderen Seuchen legt er zudem das Bekämpfungsziel fest und berücksichtigt
Kosten und Nutzen der Tierseuchenbekämpfung; er regelt unter anderem die
Absonderung der verseuchten und seuchenverdächtigen Tiere, die Absperrung von
Ställen, Gehöften, Weiden und Ortschaften für den Tierverkehr, die Desinfektion
und die Einschränkung des Personen- und Warenverkehrs (Art. 10 Abs. 1
Ziff. 4 TSG). Der Verkehr mit verseuchten und seuchenverdächtigen Tieren
sowie mit solchen, von denen nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie Träger
des Ansteckungsstoffes einer Seuche sind, ist verboten (Art. 12 Satz 1
TSG). Art. 31 ff. TSG regeln die Frage der Entschädigung im Fall von
seuchenbedingten Tierverlusten.
2.2
Laut Art. 66
Abs. 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) haben
Sperrmassnahmen den Zweck, durch Einschränkung des Tier-, Personen- und Warenverkehrs
die Verbreitung von Seuchen zu verhindern. Sie werden durch den Kantonstierarzt
verfügt. Wenn zur Verhinderung der Verschleppung einer Seuche die Unterbindung
des Tierverkehrs notwendig ist, wird die einfache Sperre 1. Grades verhängt (Art. 69
Abs. 1 TSV). Das bedeutet, dass jeder direkte Kontakt von Tieren, die der
Sperre unterworfen sind, mit Tieren anderer Bestände verboten ist (Art. 69
Abs. 2 TSV) und dass die gesperrten Bestände weder durch Abgabe von Tieren
in andere Bestände noch durch Einstellen von Tieren aus solchen verändert
werden dürfen (Art. 69 Abs. 3 TSV). Die Abgabe von Tieren direkt zur
Schlachtung ist hingegen gestattet (Art. 69 Abs. 4 TSV).
2.3
Seit dem 1. Juni
2008.
enthält die Tierschutzverordnung in Art. 239a–239h Bestimmungen über
die Blauzungenkrankheit (Bluetongue). Gemäss Art. 239c Abs. 1 TSV verhängt
der Kantonstierarzt bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Blauzungenkrankheit
die einfache Sperre 1. Grades über den verdächtigen Bestand. Ausserdem ordnet
er an: a) die Untersuchung verdächtiger Tiere auf Bluetongue-Viren; b) Massnahmen
zur Verminderung des Mückenbefalls. Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn keine
Viren nachgewiesen werden (Art. 239c Abs. 2 TSV). Während
vektorfreier Perioden und in vektorfreien Gebieten kann der Kantonstierarzt auf
die Anordnung von Sperrmassnahmen, Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls
und Impfungen ganz oder teilweise verzichten (Art. 239f Abs. 2 TSV).
Das Bundesamt kann nach Anhören der Kantone für empfängliche Tiere Impfungen
gegen Bluetongue-Viren vorschreiben. Es bestimmt in einer Verordnung die
Gebiete, in denen eine Impfung vorgeschrieben ist, sowie Art und Einsatz der
Impfstoffe (Art. 239g TSV). Tierverluste nach Art. 32 Abs. 1 lit. b–d
TSG werden nicht entschädigt (Art. 239h TSV).
2.4
Am 14. Januar 2009 erliess das Bundesamt für Veterinärwesen die Verordnung
über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahr 2009 (AS 2009 455; im Folgenden:
VO 2009), die vom 1. Februar bis am 31. Dezember 2009 in Kraft war (Art. 9
VO 2009). Diese Verordnung enthielt unter anderem die Vorschrift, dass Rinder
und Schafe in der ganzen Schweiz bis am 31. Mai 2009 gegen die
Blauzungenkrankheit geimpft werden müssen (Art. 2 Abs. 1 VO 2009).
2.5
Am 14. Januar 2010 erliess das Bundesamt für Veterinärwesen die
vom 1. Februar bis am 31. Dezember 2010 geltende Verordnung über
Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahr 2010 (SR 916.401.348.2; im
Folgenden: VO 2010), die die Tierhalter in der ganzen Schweiz dazu verpflichtete,
Rinder und Schafe bis am 31. Mai 2010 gegen die Blauzungenkrankheit zu
impfen (Art. 2 Abs. 1 VO 2010). Anders als die VO 2009 enthält die VO
2010.
neu eine Bestimmung, wonach die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt
auf Gesuch hin Ausnahmen von der Impfpflicht gewährt (Art. 3 Abs. 1
VO 2010).
2.6
Das
Veterinäramt des Kantons Zürich äusserte sich zur seit 2010 möglichen Dispensation
von der Impfpflicht im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2010
wie folgt: Die neue Strategie ziele darauf, minimal 65 Prozent der am meisten
gefährdeten Tierpopulation in der Schweiz (Rinder und Schafe) gegen die
Blauzungenkrankheit zu impfen. Hochrechnungen hätten ergeben, dass damit die
gefährdete Tierpopulation in der Schweiz insgesamt auch mittelfristig gegen die
Blauzungenkrankheit geschützt werden könne, sofern nicht in Nachbarländern
erneut vermehrt Fälle von Blauzungenkrankheit aufträten und der zurzeit geringe
Infektionsdruck wieder zunehme. Die Strategie scheine sich zu bewähren, denn
bis Mitte Februar 2010 hätten schweizweit lediglich ca. 13 Prozent (im Kanton
Zürich: ca. 17 Prozent) der Halter von Rindern und Schafen ein Ausnahmegesuch
zur Befreiung von der Impfpflicht gestellt. Damit könne mit einiger Sicherheit
auch eine für das Jahr 2010 gute landesweite Impfabdeckung erreicht werden, die
einen belastbaren Schutz gegen die Blauzungenkrankheit gewährleiste. Die
Erteilung einer Ausnahmebewilligung setze im Kanton Zürich einzig voraus, dass
ein vorbereitetes Formular zur Befreiung von der Impfpflicht korrekt ausgefüllt
und bis spätestens am 12. Februar 2010 eingesendet werde. Eine Begründung
des Bewilligungsantrags sei nicht erforderlich, und die Bewilligungserteilung
erfolge kostenlos. Dies sei den betroffenen Tierhaltern rechtzeitig und
unmissverständlich mitgeteilt worden.
3.
3.1
Gemäss § 70
in Verbindung mit § 21 lit. a VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer
durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Änderung und Aufhebung hat. Auf eine Beschwerde wird in der Regel nur
eingetreten, wenn der Beschwerdeführer ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung
hat. Aktuell ist das Interesse, wenn der geltend gemachte Nachteil mit
Gutheissung der Beschwerde behoben werden kann (vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25). Fällt das schutzwürdige
Interesse im Verlauf des Verfahrens dahin, so wird die Sache als gegenstandslos
geworden abgeschrieben. Fehlte es schon bei Beschwerdeeinreichung an einem
schutzwürdigen Interesse, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 7, 9 und 17; vgl. BGE 118 Ia 488
E. 1a).
3.2
Im
vorliegenden Fall fehlt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse,
soweit er die Aufhebung der am 20. Mai 2009 angeordneten
Tierverkehrssperre verlangt, da die Sperre am 18. Dezember 2009 aufgehoben
wurde und dem Beschwerdeführer somit kein Vorteil erwachsen könnte, wenn seine am
25.
Januar 2010 eingereichte Beschwerde gutgeheissen würde. Ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse besteht auch insofern nicht, als sich der
Beschwerdeführer gegen den von der Vorinstanz angeordneten Entzug der
aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde wehrt; dieses Begehren ist
mit der Aufhebung der Sperrmassnahme am 18. Dezember 2009 ohne Weiteres
hinfällig geworden.
3.3
Der
Beschwerdeführer macht indessen geltend, er habe auch nach Aufhebung der Tierverkehrssperre
ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Frage der Zulässigkeit dieser
Massnahme geklärt werde. Zum einen sei nach wie vor ein Strafverfahren gegen
ihn hängig, dessen Ausgang vom Entscheid in der vorliegenden Angelegenheit
abhänge. Zum anderen bestehe auch künftig die Gefahr, dass eine
Tierverkehrssperre angeordnet werde, wenn er einem behördlich verfügten
Impfzwang keine Folge leiste. Gleiches gelte sinngemäss für die Ende 2009
ausser Kraft gesetzte Verordnung über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit.
Seit 2010 könnten sich die Tierhalter zwar aufgrund einer Ausnahmebewilligung
von der Impfpflicht befreien. Doch die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Ausnahmebewilligung würden in Art. 3 VO 2010 nicht näher umschrieben.
Damit werde Willkür Tür und Tor geöffnet, zumal die kantonalen Behörden in sehr
unterschiedlichem Umfang dazu motiviert seien, die Impfpflicht zu vollziehen.
3.4
Gemäss der
Rechtsprechung kann vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses
ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen
grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder
stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine gerichtliche Prüfung
stattfinden könnte. Die nachträgliche Überprüfung muss sich in solchen Fällen
auf Streitfragen beschränken, die sich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in
Zukunft erneut stellen. Die Rechtsmittelinstanz beurteilt, unter
Ausserachtlassung der zufälligen Modalitäten des konkreten Falles, die
streitigen Grundsatzfragen, wobei sich der Klärungsbedarf aufgrund der
individuellen, potenziell wiederholbaren Situation des Beschwerdeführers
bestimmt (BGE 131 II 670 E. 1.2; vgl. RB 2007 Nr. 10; VGr, 3. Dezember
2009, VB.2009.00523, E. 1.2.1, www.vgrzh.ch). Seitens der Lehre wird etwa
auch verlangt, bei Fehlen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses sei eine
Beschwerde dann materiell zu behandeln, wenn kein gleichwertiger Rechtsschutz
in einem anderen Verfahren gewährleistet sei (Marion Spori, Vereinbarkeit des
Erfordernisses des aktuellen schutzwürdigen Interesses mit der Rechtsweggarantie
von Art. 29a BV und dem Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13
EMRK, AJP 2008 S. 147 ff., 152).
3.5
Aus den
Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen eines hängigen
Strafprozesses zum Vorwurf gemacht wird, er habe 1) die Impfung seiner Tiere
gegen Blauzungenkrankheit trotz des bestehenden Obligatoriums verweigert, 2)
mehrere Kälber zum Zentralschlachthof verstellt, ohne das bei angeordneten seuchenpolizeilichen
Massnahmen vorgeschriebene rote Begleitdokument zu verwenden, und 3) auf
Begleitdokumenten wahrheitswidrig angegeben, sein Betrieb sei keinen
seuchenpolizeilichen Massnahmen unterworfen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers
muss das Verwaltungsgericht die Rechtmässigkeit der am 20. Mai 2009 angeordneten
Sperrmassnahme im Hinblick auf die im Rahmen des zurzeit hängigen
Strafprozesses erhobenen Vorwürfe prüfen. Dieser Auffassung kann jedoch nicht
gefolgt werden: Der Strafrichter darf die dem Strafverfahren zugrunde liegende
Verfügung frei prüfen, wenn diese nicht von einem Verwaltungsgericht überprüft
werden konnte (vgl. BGE 129 IV 246 E. 2.1; BGE 121 IV 29 E. 2; Christoph
Riedo/Barbara Boner, Basler Kommentar Strafrecht II, 2. A., Basel 2007, Art. 292
StGB N. 72; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5.
A., Zürich/St. Gallen 2006, Rz. 78). Eine strafrichterliche
Überprüfung der Grundverfügung muss demnach auch dann zulässig sein, wenn das
Verwaltungsgericht auf eine Beschwerde mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses
des Beschwerdeführers nicht eintrat und somit keine materielle Prüfung der
Rechtmässigkeit der betreffenden Verfügung vornahm. Auch im Hinblick auf eine
allfällige Haftungsklage erscheint die Überprüfung der Rechtmässigkeit der
inzwischen aufgehobenen Sperrmassnahme nicht notwendig: Eine Haftungsklage
setzt keinen Rechtsmittelentscheid des Verwaltungsgerichts über die
Rechtmässigkeit der zugrunde liegenden Verfügung voraus, sodass diese Frage im
Rahmen eines allfälligen Haftungsprozesses beantwortet werden kann (VGr, 3. Dezember
2009, VB.2009.00523, E. 1.2.2, www.vgrzh.ch; vgl. BGE 118 Ia 488 E. 1c).
Bei Gleichwertigkeit des Rechtsschutzes im Hinblick auf die Widerrechtlichkeit
ist das Feststellungsinteresse, mit dem die ursprüngliche Verfügung angefochten
wird, subsidiär zum Leistungsbegehren im Haftungsverfahren (BGr, 17. Februar
2006,1A.253/2005, E. 2.6, www.bger.ch). Die Gesetzmässigkeit formell
rechtskräftiger Verfügungen darf zwar im Rahmen eines Haftungsprozesses nicht
mehr überprüft werden (§ 21 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September
1969). Doch der vorliegende Entscheid behandelt lediglich prozessuale Fragen
und entfaltet in materiellrechtlicher Hinsicht keine präjudizielle Wirkung, sodass
die Rechtmässigkeit der umstrittenen Tierverkehrssperre im Rahmen eines
allfälligen Haftungsprozesses überprüft werden könnte. Aufgrund der straf- und
haftungsprozessrechtlichen Überprüfungsmöglichkeiten besteht kein Bedarf nach
einer vorgängigen verwaltungsgerichtlichen Prüfung der Rechtmässigkeit der am 20. Mai
2009.
angeordneten Sperrmassnahme.
3.6
Zu prüfen
bleibt, ob im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Grundsatzfragen aufgeworfen
werden, die sich künftig wieder stellen und im Einzelfall kaum je durch ein
Gericht geprüft werden könnten (vgl. oben, E. 3.4). Dies ist zu verneinen:
Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, dass keine genügende
gesetzliche Grundlage bestehe, um über sämtliche ungeimpften Tierbestände –
ohne konkrete Verdachtsprüfung im Einzelfall – eine einfache Sperre 1. Grades
anzuordnen. Diese Frage wird sich jedoch im Zusammenhang mit der
Blauzungenkrankheit künftig – zumindest im Jahr 2010 – kaum mehr stellen.
Während die Behörden im Jahr 2009 noch davon ausgingen, dass zur Bekämpfung der
Blauzungenkrankheit eine Impfung aller Rinder und Schafe in der Schweiz
erforderlich sei und deshalb Tierverkehrssperren über sämtliche nicht geimpften
Tierbestände anordneten, erachten sie heute eine vollständige Impfabdeckung
nicht mehr als erforderlich und stellen es den Tierhaltern deshalb frei, sich
vom Impfzwang dispensieren zu lassen (Art. 3 VO 2010 sowie oben, E. 2.6;
vgl. sodann die Informationen des Bundesamts für Veterinärwesen auf http://www.bvet.admin.ch/gesundheit_tiere/01973/02982).
Eine entsprechende Ausnahmebewilligung ist im Kanton Zürich ohne Weiteres
erhältlich (vgl. E. 2.6), sodass es dem Beschwerdeführer offenstand, im
Jahr 2010 von der Impfpflicht befreit zu werden. Das Veterinäramt des Kantons
Zürich hielt in einem Brief vom 12. Januar 2010 an die Rinder- und
Schafhalter fest, dass die Tiere von impfpflichtbefreiten Betrieben ohne Einschränkungen
verstellt oder gehandelt werden könnten, wenn es sich nicht um Exporttiere
handle und sofern sich die Seuchenlage nicht verschlechtere (http://www.veta.zh.ch/internet/gd/veta/de/dienstlei/Seuchen/Seuchen.html,
Link auf das PDF-Dokument „Schreiben an die Tierhalterinnen und Tierhalter“).
Angesichts der 2010 vorgenommenen Neubeurteilung der Seuchengefahr durch die
Fachbehörden wird das Veterinäramt bis auf Weiteres davon absehen, zum Schutz
gegen die Blauzungenkrankheit Sperrmassnahmen über sämtliche ungeimpften
Tierbestände anzuordnen. Vielmehr werden Tierverkehrssperren nur noch dann
verfügt werden, wenn im Einzelfall ein begründeter Seuchen- bzw.
Ansteckungsverdacht besteht (vgl. Art. 239c Abs. 1 TSV). Unter diesen
Umständen ist nicht davon auszugehen, dass sich in Zukunft mit grosser
Wahrscheinlichkeit erneut die Frage stellen wird, ob es zulässig sei, über
sämtliche ungeimpften Rinder und Schafe eine einfache Sperre 1. Grades anzuordnen.
3.7
Soweit der
Beschwerdeführer die Zulässigkeit der Impfpflicht generell bezweifelt sowie den
in Art. 239h TSV statuierten Entschädigungsausschluss kritisiert, könnte
zwar allenfalls von Grundsatzfragen ausgegangen werden, an deren Klärung ein
öffentliches Interesse besteht. Doch zum einen waren diese Fragen nicht
Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung. Zum anderen brauchen
tierseuchenrechtliche Massnahmen nicht zwingend von bloss kurzer Geltungsdauer
zu sein, sodass diese Fragen in künftigen Fällen beantwortet werden können.
3.8
Zusammenfassend
fehlt es an einem genügenden Rechtsschutzinteresse, um auf die Rügen einzugehen,
die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der am 20. Mai 2009 angeordneten
einfachen Sperre 1. Grades vorbringt. Da die strittige Sperrmassnahme zum Zeitpunkt
der Beschwerdeeinreichung (am 25. Januar 2010) bereits wieder aufgehoben
worden war, fehlte es bereits zu Beginn des Beschwerdeverfahrens am
erforderlichen Rechtsschutzinteresse, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist.
4.
4.1
Was die
Beanstandungen in Bezug auf die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen
angeht, ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers immer noch aktuell.
Analog zur Kostenregelung im Fall der Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde (vgl.
RB 2006 Nr. 15; RB 2003 Nr. 4; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13
N. 23) sind die Nebenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens allerdings nur
dann neu festzusetzen, wenn sich ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend
herausstellt. Dabei fordert die Prozessökonomie grundsätzlich, auf die
eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu verzichten. Die
Nebenfolgenregelung des angefochtenen Entscheids bleibt in der Regel unangetastet,
wenn er sich nicht unschwer als falsch herausstellt.
4.2
Im
vorliegenden Fall erscheint prima vista nachvollziehbar, dass die Veterinärbehörden
im Frühjahr 2009 aufgrund der europaweiten Erfahrungen mit der
Blauzungenkrankheit und angesichts des damaligen veterinärmedizinischen Wissensstandes
zum Schluss kamen, 1) dass von ungeimpften Rinder- und Schafbeständen ein
erhöhtes Risiko der Verbreitung der Blauzungenkrankheit ausgehe (vgl.
Bruckner/Fricker/Hug/Hotz/Muntwyler/Iten/Griot, Impfung gegen die Blauzungenkrankheit:
Verträglichkeit und Immunantwort in der Praxis, in: Schweizer Archiv für Tierheilkunde
3/2009 S. 101 ff., 106), 2) dass die Anordnung befristeter
Verkehrssperren über ungeimpfte Tierbestände erforderlich sei, um die Gefahr
der Krankheitsübertragung einzudämmen bzw. um die seuchenbedingten
wirtschaftlichen Einbussen zu verringern, und 3) dass das private Interesse der
Tierhalter an der freien Verstellung ihrer ungeimpften Rinder und Schafe
geringer wiege als die gegenläufigen öffentlichen Interessen, zumal bisher kein
eindeutig kausaler Nachweis für impfbedingte Schäden erbracht worden sei (vgl.
Andreas Tschuor, Abklärung von Aborten und anderen tiergesundheitlichen
Problemen im Zusammenhang mit der Blauzungenvirus-Impfung, Abschlussbericht vom
15.
Oktober 2009 über die Begleitstudie zur BT-Impfung 2009 zuhanden des
Bundesamtes für Veterinärwesen (http://www.bvet.admin.ch/gesundheit_tiere/ 01973/02437/,
Link auf PDF-Dokument „Begleitstudie zur BT-Impfung 2009“). Der Beschwerdeführer
kann sodann auch aus dem Umstand nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass die
Behörden die Gefahrenlage Ende 2009 anders beurteilten als Anfang 2009 bzw.
dass seit 2010 die Möglichkeit der Impfpflichtbefreiung besteht. Die
behördliche Neubeurteilung beruht auf Erfahrungswerten im Jahr 2009
(verhältnismässig milder Seuchenverlauf) und aktualisierten Hochrechnungen.
Prognosen über die künftige Entwicklung einer Tierseuche und die damit
einhergehenden Gefahren sind naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet (vgl. BGE
133.
II 449 E. 5.4); tierseuchenpolizeiliche Massnahmen und Sanktionen
müssen deshalb im Fall neuer Erkenntnisse oder veränderter Umstände angepasst
werden, wie dies auch im vorliegenden Fall geschah. Was schliesslich die
gesetzliche Grundlage für die Anordnung der strittigen Tierverkehrssperren
betrifft, ist im Rahmen der vorliegenden summarischen Würdigung nicht zu
beanstanden, dass sich die Veterinärbehörden auf Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4
TSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 und 239c Abs. 1 TSV
stützten; diese Gesetzesgrundlage erscheint jedenfalls nicht als a priori
ungenügend.
4.3
Der
angefochtene Rekursentscheid kann demnach nicht als offensichtlich unhaltbar
bezeichnet werden, sodass kein Anlass besteht, die Kosten- und Entschädigungsfolgen
des angefochtenen Entscheids aufzuheben. Die Beschwerde ist diesbezüglich
abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit 13 Abs. 2 VRG).
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1’000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1’060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…