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Entscheid

VB.2010.00040

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00040

20. Oktober 2010Deutsch14 min

(URT.2010.12679)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 12. Januar 2009 erteilte der Bauvorstand der

Gemeinde I der C AG die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung von 116

PW-, sechs LKW- sowie zwei Lieferwagenabstellplätzen auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 in der Gemeinde I. In diesem Zusammenhang bewilligte er

gleichzeitig ein auch weitere Abstellplätze der Bauherrschaft erschliessendes

neues Zu- und Wegfahrtsregime.

Mit dem kommunalen Entscheid wurde auch die lärmrechtliche

Bewilligung der Volkswirtschaftsdirektion vom 25. August 2008 eröffnet.

Erwägungen

II.

Die gegen diese beiden Verfügungen erhobenen Rekurse der A

AG wies die Baurekurskommission I am 11. Dezember 2009 nach einem

Augenschein ab.

III.

Mit Beschwerde vom 1. Februar 2010 liess die A AG dem

Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid sowie die angefochtenen

Verfügungen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben, eventuell die

Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; zudem wurde eine

Augenscheinverhandlung beantragt.

Die Vorinstanz schloss am 15. Februar 2010 auf

Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegner liessen am 21. bzw. 24. März

2010.

Abweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen. Der von der

Beschwerdeführerin beantragte zweite Schriftenwechsel konnte am 7. Mai

2010.

abgeschlossen werden.

Mit Beschluss vom 16. Juni 2010 holte das Gericht vom

Gemeinderat I einen Amtsbericht darüber ein, ob und wie längs der F-Strasse ein

1.

m breiter Fussgängerschutzstreifen farblich markiert und eventuell mit

Pfosten gesichert werden könnte. Zu diesem Bericht vom 23. August 2010

konnten die Parteien am 2., 6. bzw. 16. September 2010 Stellung nehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend,

bereits die Baubewilligungsbehörde habe den massgeblichen Sachverhalt

ungenügend ermittelt und die von der Rekurskommission vorgenommenen Abklärungen

hätten diesen Mangel nur unzureichend behoben.

1.1

Wie sich

der angefochtenen Baubewilligung vom 12. Januar 2009 entnehmen lässt,

beruht diese auf einem Situations-/Katasterplan 1:1'000 vom 13. Mai 2008,

dem Projektplan 1:200 vom 10. April 2008 sowie dem Umweltverträglichkeitsbericht

(UVB) vom 20. Mai 2008. Aufgrund dieser Akten konnte sich die Baubehörde

ein hinreichend zuverlässiges Bild über die geplante Erschliessungslösung und

deren Verkehrssicherheit machen. Insbesondere lässt sich den Akten entnehmen,

wie viele Parkplätze durch das neue Verkehrsregime erschlossen werden, und kann

damit das auf der F-Strasse zu erwartende Verkehrsaufkommen hinreichend

zuverlässig prognostiziert werden. Die Baubehörde, der die örtlichen

Verhältnisse vertraut sind, brauchte insbesondere keine zusätzlichen Abklärungen

über die Zahl der Fussgänger und die bis anhin offenkundig geringe Verkehrsbedeutung

der F-Strasse vorzunehmen. Die Erwägungen der Vorinstanz zur gegenüber dem südlichen

Teil möglicherweise etwas grösseren Verkehrsbedeutung des nördlichen Teils der F-Strasse

und zur Zahl der Fussgänger vermögen daran nichts zu ändern. Jedenfalls kann

keine Rede davon sein, dass die örtliche Baubehörde die Erschliessung aufgrund

einer unzureichenden Sachverhaltsabklärung beurteilt und deshalb ihr

Beurteilungsermessen auf einer unrichtigen Grundlage ausgeübt hätte.

Sodann hat die Rekurskommission anlässlich eines Augenscheins

den Sachverhalt im Licht der von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände

eingehend überprüft (vgl. nachfolgende E. 1.2) und wären allfällige Mängel

der baubehördlichen Sachverhaltsfeststellung dadurch geheilt worden.

1.2

Wie sich

den Erwägungen der Vorinstanz entnehmen lässt, hat sie den Sachverhalt aufgrund

der Baugesuchsunterlagen und insbesondere des UVB sowie durch einen eigenen

Augenschein einlässlich untersucht. Sie hat dabei unter Berücksichtigung der

gegebenen Bebauungsverhältnisse die bisherige Verkehrsbedeutung der F-Strasse

gewürdigt sowie den durch das Bauvorhaben zu erwartenden Mehrverkehr

prognostiziert. Es liegt in der Natur der Sache, dass eine solche Sachverhaltsermittlung

mit gewissen Unsicherheiten verbunden ist, für die hier zu beurteilende Frage

der Verkehrssicherheit der Erschliessungslösung reicht sie aber ohne Weiteres

aus. So hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die Frage, ob auch unberechtigte

Dritte die Erschliessungsanlage der Bauherrschaft benützen könnten, nicht

geklärt zu werden brauche, da dadurch jedenfalls kein wesentlicher Mehrverkehr

entstünde. Was die bestehenden Parkplätze im östlichen Teil des

Lagergrundstücks betrifft, so hat die Vorinstanz diese bei der Beurteilung der

Verkehrsbelastung der F-Strasse berücksichtigt und die von ihr im UVB

festgestellte Unklarheit behoben. Sodann hat sich zwar die Rekurskommission

nicht zur Zahl der auf der F-Strasse zu erwartenden Fussgänger geäussert,

jedoch mit überzeugenden Erwägungen auf eine geringe Bedeutung der F-Strasse

für den Fussgängerverkehr geschlossen. Und schliesslich kann den Erwägungen zur

bisherigen Verkehrsbedeutung des nördlichen Teils der F-Strasse entnommen

werden, dass auch diese als gering beurteilt wird, da die wenigen durch diese

Strasse direkt oder indirekt erschlossenen Liegenschaften allesamt über eine

alternative Zufahrt verfügen.

Der Vorwurf der ungenügenden Feststellung des

entscheidwesentlichen Sachverhalts erweist sich somit als unbegründet.

1.3

Ist somit

der massgebliche Sachverhalt bereits durch die Rekurskommission hinreichend

geklärt worden, so kann das Verwaltungsgericht auf den beantragten Augenschein

verzichten (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 45) und kann es auf

die im Protokoll des Rekursverfahrens festgehaltenen Ergebnisse des

vorinstanzlichen Augenscheins abstellen (RB 1981 Nr. 2).

2.

Neben ihren Rügen zur Feststellung des Sachverhalts macht

die Beschwerdeführerin einzig geltend, die F-Strasse sei ungenügend ausgebaut,

um den Verkehr aufzunehmen, der ihr durch das neue Verkehrsregime zugeleitet

werde. Dieses sieht vor, dass neben den auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

geplanten 116 PW-, sechs LKW- sowie zwei Lieferwagenabstellplätzen zahlreiche

auf verschiedenen Grundstücken bereits bestehende PW-Abstellplätze im

Einbahnverkehr erschlossen werden, sodass die Ausfahrt von diesen insgesamt 320

PW-Parkplätzen sowie den zusätzlich bewilligten sechs LKW- und zwei Lieferwagenabstellplätzen

ausschliesslich über die bisher als Stichstrasse nur eine geringe Verkehrsbedeutung

aufweisende F-Strasse erfolgt. Zusätzlich werden über die F-Strasse neu auch

die Auslieferung sowie der Abholshop für Garagisten erschlossen, was nach den

Feststellungen der Vorinstanz mindestens je 20 zusätzliche Fahrten auslöst (E. 5.3,

am Ende).

2.1

Die

Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen an eine hinreichende Erschliessung

(§ 236 Abs. 1 und § 237 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 [PBG]) und insbesondere die Bedeutung der

Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987 und der

Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 (VerkehrssicherheitsV)

zutreffend dargestellt; darauf ist gestützt auf § 71 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zu

verweisen.

2.2

Die

Vorinstanz hat mit nachvollziehbaren Überlegungen, deren Schlüssigkeit von der

Beschwerdeführerin nicht infrage gestellt wird, für die Bestimmung der normgerechten

Anforderungen für den technischen Ausbau der F-Strasse einen 300 Wohneinheiten

entsprechenden Erschliessungsbedarf für die Parkplätze sowie die Fahrten im

Zusammenhang mit Ersatzteilauslieferung, Abholshop und Lastwagenverkehr

ermittelt. Bei diesem Erschliessungsbedarf müsse die F-Strasse wegen der

fehlenden guten Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr als

Erschliessungsstrasse im Sinne der Normalien ausgebaut sein, was eine

Fahrbahnbreite von 4,5 bis 5,5 m sowie ein einseitiges Trottoir mit einer

Breite von 2,0 bis 2,5 m erfordere. Die F-Strasse verfüge zwar über eine

5,8 m breite Fahrbahn, jedoch über kein Trottoir. Indessen stellten gemäss

§ 8 Zugangsnormalien Einbahnsysteme Sonderfälle dar, für welche die

Ausbaugrössen besonders festgelegt würden. Von einem solchen Sonderfall könne

hier ausgegangen werden, weil der überwiegende Teil des zu erwartenden Verkehrs

sich nur in eine Richtung, nämlich zur G-Strasse hin, bewege. Zwar könne es

vereinzelt auch zur Begegnung von Lastwagen kommen; bei einem solchen

Kreuzungsmanöver würde es für etwaige Fussgänger relativ eng, doch bestehe die

Möglichkeit, auf das ostseits angrenzende öffentliche Gleisareal auszuweichen,

das pro Tag nur durch zwei Züge beansprucht werde. Mit einem ins Gewicht

fallenden Fussgängerverkehr sei ohnehin nicht zu rechnen, da die die Parkplätze

nutzenden Beschäftigten der Bauherrschaft ihre Arbeitsplätze grössten Teils

über das Betriebsareal erreichen könnten und nicht die F-Strasse begehen

würden. Insoweit könne von einer separat geführten Fussgängererschliessung

ausgegangen werden, was gemäss § 11 Zugangsnormalien ebenfalls eine Herabsetzung

der Ausbauanforderungen zulasse. Überdies sei zu berücksichtigen, dass der im

Zusammenhang mit dem Betrieb der Bauherrschaft stehende Verkehr fast ausschliesslich

zwischen 06.00 und 18.00 Uhr anfalle.

Angesichts dieser selbständigen Begründung des

Rekursentscheids ist der Verweis der Beschwerdeführerin auf das bereits in

ihrer Rekursschrift Vorgebrachte unzulässig und deshalb unbeachtlich (RB 1964

Nr. 35 = ZR 65 Nr. 149; Kölz/ Bosshart/ Röhl, § 54 N. 7,

mit weiteren Hinweisen). Anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint,

ist die Vorinstanz nicht von den technischen Anforderungen einer

Zufahrtsstrasse (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 2.6), sondern denjenigen

einer Erschliessungsstrasse ausgegangen. Zu den Gründen, welche es nach der

Auffassung der Vorinstanz erlauben, von diesen Anforderungen insofern

abzuweichen, als auf die Erstellung eines Trottoirs verzichtet wird, äussert

sich hingegen die Beschwerdeführerin nicht.

2.3

Gemäss § 360

Abs. 3 PBG kann aus wichtigen Gründen von den regierungsrätlichen

Richtlinien und Normalien abgewichen werden; zudem lassen §§ 8 und 11

Zugangsnormalien Abweichungen bei Einbahnsystemen und separater Fussgängerführung

ausdrücklich zu. Auch wenn bei der F-Strasse Einbahnsystem und separate

Fussgängerführung nicht lückenlos, sondern nur für den grössten Teil des

Fahrzeugverkehrs und des Fussgängeraufkommens gilt, liegen doch besondere

Verhältnisse vor, auf welche die Anforderungen der Normalien nicht

zugeschnitten sind. Insofern durften die Vorinstanzen ohne Rechtsverlegung das

Vorliegen wichtiger Gründe bejahen, welche gemäss § 360 Abs. 3 PBG

den Verzicht auf den gemäss Normalien bei einer Erschliessungsstrasse

vorgesehenen Gehweg zu rechtfertigen vermögen. Immerhin weist die F-Strasse mit

Ausnahme der letzten 3 m eine Fahrbahn von 5,8 m Breite auf und

übertrifft damit das Minimum von 4,5 m deutlich.

Entscheidend ist damit, ob trotz des Verzichts auf den

Gehweg die Verkehrssicherheit der Fussgänger gewährleistet bleibt. Dabei ist

mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass im hinteren Bereich der F-Strasse nur

mit vereinzelten Fussgängern zu rechnen ist. Etwas grösser dürfte das Vorkommen

im Bereich zwischen der nördlich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin

verlaufenden Querstrasse und der Einmündung in die H-Strasse sein. Wie die

Fotos vom Augenschein der Vorinstanz zeigen, trifft es zu, dass die F-Strasse

übersichtlich ist und Fussgänger notfalls auf das längs dazu verlaufende Industriegeleise

ausweichen können. Allerdings gilt die Übersichtlichkeit nur für den Bereich

der Fahrbahn und nicht für das angrenzende Gelände, wo insbesondere bei der

Liegenschaft der Beschwerdeführerin im Ausfahrtsbereich nur ungenügende

Sichtverhältnisse bestehen. Zudem dürfte die gute Übersicht auf die Fahrbahn

und deren das erforderliche Mass übersteigenden Breite dazu führen, dass die F-Strasse

relativ schnell befahren wird. Zudem wird die Spitzenbelastung in den frühen

Abendstunden auftreten, wenn von den Beschäftigtenparkplätzen der Bauherrschaft

weggefahren wird und vor allem im Winterhalbjahr mit schlechten

Sichtverhältnissen zu rechnen ist. Auch wenn mit der Vorinstanz nur von einem

geringen Fussgängerverkehr auszugehen ist, erscheint unter diesen Umständen der

vollständige Verzicht auf einen Fussgängerschutz als problematisch. Zu bedenken

ist zudem, dass auch für die nächsttiefere Stufe, die Zufahrtsstrasse im oberen

Anwendungsbereich, die Normalien immer noch einen Gehweg vorsehen; selbst bei

Zufahrtsstrassen im unteren Anwendungsbereich und Zugangswegen, wo kein Gehweg

verlangt wird, wird in speziellen Fällen noch ein verbreitertes Bankett als

Fussgängerschutz vorgeschlagen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz vermag

das teilweise grasüberwachsene Areal des Bahngeleises ungeachtet der seltenen

Benützung zu Bahnzwecken diese Funktion nicht zu ersetzen. Die Fussgänger

werden im Regelfall auf der einen oder anderen Seite der Fahrbahn verkehren, wo

sie von den auf der F-Strasse verkehrenden Motorfahrzeuglenkern leicht

übersehen werden können. Weil wegen des geringen Fussgängerverkehrs und der

gewerblichen Überbauung der angrenzenden Liegenschaften die Motorfahrzeuglenker

auf das Auftauchen von Fussgängern nicht gefasst sein dürften, erscheint diese

Gefahr als umso grösser.

Vor diesem Hintergrund lässt sich ungeachtet des weitgehend

nur in einer Richtung verlaufenden Fahrzeug- und des geringen

Fussgängerverkehrs der vollständige Verzicht auf einen Fussgängerschutz nicht

rechtfertigen. Als unter dem Gesichtswinkel der Verkehrssicherheit notwendiges

Minimum ist vielmehr ein Fussgängerschutzstreifen von 1 m Breite durch

Markierung auf der Fahrbahn und zusätzlich durch Sicherungspfosten abzugrenzen.

Damit wird nicht nur für die Fussgänger ein eigener Bereich des Strassenraums

ausgeschieden, sondern es wird die dem Motorfahrzeugverkehr zur Verfügung

stehende Fahrbahn verschmälert, was allgemein zu tieferen Geschwindigkeiten beitragen

wird. Da wie ausgeführt die Gefährdung der Fussgänger vor allem in den frühen

Abendstunden im Winterhalbjahr und bei schlechten Strassen- und

Sichtverhältnissen am grössten sein dürfte, reicht entgegen der vom Gemeinderat

im Amtsbericht vertretenen Auffassung eine farbliche Markierung des

Schutzstreifens auf der Fahrbahn nicht aus, da eine solche bei Dunkelheit sowie

nasser oder schneebedeckter Fahrbahn erfahrungsgemäss schlecht sichtbar ist.

Entgegen der Auffassung des Gemeinderats kann mit der Anbringung von Sicherungspfosten

auch nicht zugewartet werden, bis sich das Fussgängeraufkommen signifikant

erhöht. Wenn § 237 Abs. 2 PBG verlangt, dass Zufahrten für jedermann

verkehrssicher sein sollen, kann eine Gefährdung auch bloss vereinzelter

Fussgänger nicht hingenommen werden. Abgesehen davon dürfte die Gefahr umso

grösser sein, je weniger die Fahrzeuglenker auf das Auftauchen von Fussgängern

gefasst sind.

2.4

Wie der

Gemeinderat im Amtsbericht vom 23. August 2010 ausgeführt hat, stehen der

Anbringung eines farblich markierten und durch Pfosten gesicherten Schutzstreifens

keine Hindernisse im Weg, und auch die Beschwerdeführerin bringt nichts vor,

was eine Realisierung infrage stellen könnte. Unter diesen Umständen lässt sich

auch unter Berücksichtigung der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung

(vgl. BGr, 17. November 2009,1C_192/2009, www.bger.ch) der Mangel

"ohne besondere Schwierigkeiten" im Sinn von § 321 Abs. 1

PBG durch eine entsprechende Nebenbestimmung beheben.

2.5

Die

weiteren von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Mängel stellen die Verkehrssicherheit

der F-Strasse nicht infrage. So hat bereits die Baubehörde bezüglich der

Ausfahrt in die H-Strasse die notwendigen Anordnungen getroffen (vgl. Disp.-Ziff. 3.1

der Baubewilligung). Ebenso steht für Velos auch nach Anbringung eines

Fussgängerschutzstreifens hinreichend Verkehrsfläche zur Verfügung. Sodann

trifft es zu, dass die ungenügenden Sichtverhältnisse bei der Ausfahrt aus dem

Grundstück der Beschwerdeführerin schon heute bestehen. Dieser Mangel betrifft

indessen die Ausfahrt und damit das Grundstück der Beschwerdeführerin und lässt

nicht die F-Strasse als Erschliessung ungenügend erscheinen. Zudem werden sich

die Sichtverhältnisse verbessern, falls der notwendige Fussgängerschutzstreifen

auf der Seite der Liegenschaft der Beschwerdeführerin markiert wird, wie dies

der Gemeinderat in seinem Amtsbericht befürwortet.

3.

Damit erweist sich die Beschwerde insofern als begründet,

als die unzureichende Verkehrssicherheit des zur Erschliessung der neu

bewilligten Parkplätze geplanten Zu- und Wegfahrtsregimes gerügt wird. Dieser

Mangel lässt sich indessen durch eine Nebenbestimmung beheben, wonach vor

Baubeginn auf der F-Strasse ein 1 m breiter Fussgängerschutzstreifen

farblich markiert und durch Pfosten gesichert werden muss. Die Beschwerde ist

deshalb teilweise gutzuheissen und die Baubewilligung durch eine solche Nebenbestimmung

zu ergänzen.

Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des

Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin zu ½ und den

Beschwerdegegnerschaften 1 und 2 zu je ¼ aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

VRG). Da keine der Parteien vollständig obsiegt, sind weder für das Rekurs-

noch für das Beschwerdeverfahren Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Baubewilligung durch folgende

Nebenbestimmung ergänzt:

"Vor

Baubeginn ist auf der F-Strasse ein 1 m breiter Fussgängerschutzstreifen

farblich zu markieren und zusätzlich durch Sicherheitspfosten gegenüber der

Fahrbahn abzugrenzen."

Im

Übrigen wird die Beschwerde vorbehältlich der Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen

für das Rekursverfahren abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 280.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'280.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten des Beschwerde- und des Rekursverfahrens werden zu ½ der Beschwerdeführerin

und zu je ¼ den Beschwerdegegnerschaften 1 und 2 auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…