VB.2010.00040
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00040
20. Oktober 2010Deutsch14 min
(URT.2010.12679)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00040
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.10.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Bewilligung für Parkplatzerweiterung und neues Wegfahrtsregime. Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts. Verkehrssicherheit. Fussgängerschutz.
Die Vorinstanz hat den Sachverhalt aufgrund der Baugesuchsunterlagen und insbesondere des Umweltverträglichkeitsberichts sowie durch einen eigenen Augenschein einlässlich untersucht. Es liegt in der Natur der Sache, dass eine solche Schätzungen und Prognosen erfordernde Sachverhaltsermittlung mit gewissen Unsicherheiten verbunden ist. Für die hier zu beurteilende Frage der Verkehrssicherheit der Erschliessungslösung reicht sie aber ohne Weiteres aus (E. 1.2).
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz vermag das teilweise grasüberwachsene Areal des Bahngeleises ungeachtet der seltenen Benützung zu Bahnzwecken einen Fussgängerschutz nicht zu ersetzen. Als unter dem Gesichtswinkel der Verkehrssicherheit notwendiges Minimum ist vielmehr ein Fussgängerschutzstreifen von 1 m Breite durch Markierung auf der Fahrbahn und zusätzlich durch Sicherungspfosten abzugrenzen (E. 2.3).
Gemäss dem eingeholten Amtsbericht stehen der Anbringung eines farblich markierten und durch Pfosten gesicherten Schutzstreifens keine Hindernisse im Weg, weshalb sich auch unter Berücksichtigung der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Mangel "ohne besondere Schwierigkeiten" im Sinn von § 321 Abs. 1 PBG durch eine entsprechende Nebenbestimmung beheben lässt (E. 2.4).
Teilweise Gutheissung.
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
FUSSGÄNGERSCHUTZ
NEBENBESTIMMUNG
PARKPLATZERWEITERUNG
SACHVERHALTSABKLÄRUNG
VERKEHRSSICHERE ERSCHLIESSUNG
VERKEHRSSICHERHEIT
Rechtsnormen:
§ 237 Abs. II PBG
§ 321 PBG
§ 360 Abs. III PBG
§ 8 Zugangsnormalien
§ 11 Zugangsnormalien
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2010.00040
Entscheid
der 1. Kammer
vom 20. Oktober 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
A
AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C AG, vertreten durch RA D,
2. Bauvorstand der
Gemeinde I, vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerinnen,
und
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 12. Januar 2009 erteilte der Bauvorstand der
Gemeinde I der C AG die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung von 116
PW-, sechs LKW- sowie zwei Lieferwagenabstellplätzen auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 in der Gemeinde I. In diesem Zusammenhang bewilligte er
gleichzeitig ein auch weitere Abstellplätze der Bauherrschaft erschliessendes
neues Zu- und Wegfahrtsregime.
Mit dem kommunalen Entscheid wurde auch die lärmrechtliche
Bewilligung der Volkswirtschaftsdirektion vom 25. August 2008 eröffnet.
Erwägungen
II.
Die gegen diese beiden Verfügungen erhobenen Rekurse der A
AG wies die Baurekurskommission I am 11. Dezember 2009 nach einem
Augenschein ab.
III.
Mit Beschwerde vom 1. Februar 2010 liess die A AG dem
Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid sowie die angefochtenen
Verfügungen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben, eventuell die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; zudem wurde eine
Augenscheinverhandlung beantragt.
Die Vorinstanz schloss am 15. Februar 2010 auf
Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegner liessen am 21. bzw. 24. März
2010.
Abweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen. Der von der
Beschwerdeführerin beantragte zweite Schriftenwechsel konnte am 7. Mai
2010.
abgeschlossen werden.
Mit Beschluss vom 16. Juni 2010 holte das Gericht vom
Gemeinderat I einen Amtsbericht darüber ein, ob und wie längs der F-Strasse ein
1.
m breiter Fussgängerschutzstreifen farblich markiert und eventuell mit
Pfosten gesichert werden könnte. Zu diesem Bericht vom 23. August 2010
konnten die Parteien am 2., 6. bzw. 16. September 2010 Stellung nehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend,
bereits die Baubewilligungsbehörde habe den massgeblichen Sachverhalt
ungenügend ermittelt und die von der Rekurskommission vorgenommenen Abklärungen
hätten diesen Mangel nur unzureichend behoben.
1.1
Wie sich
der angefochtenen Baubewilligung vom 12. Januar 2009 entnehmen lässt,
beruht diese auf einem Situations-/Katasterplan 1:1'000 vom 13. Mai 2008,
dem Projektplan 1:200 vom 10. April 2008 sowie dem Umweltverträglichkeitsbericht
(UVB) vom 20. Mai 2008. Aufgrund dieser Akten konnte sich die Baubehörde
ein hinreichend zuverlässiges Bild über die geplante Erschliessungslösung und
deren Verkehrssicherheit machen. Insbesondere lässt sich den Akten entnehmen,
wie viele Parkplätze durch das neue Verkehrsregime erschlossen werden, und kann
damit das auf der F-Strasse zu erwartende Verkehrsaufkommen hinreichend
zuverlässig prognostiziert werden. Die Baubehörde, der die örtlichen
Verhältnisse vertraut sind, brauchte insbesondere keine zusätzlichen Abklärungen
über die Zahl der Fussgänger und die bis anhin offenkundig geringe Verkehrsbedeutung
der F-Strasse vorzunehmen. Die Erwägungen der Vorinstanz zur gegenüber dem südlichen
Teil möglicherweise etwas grösseren Verkehrsbedeutung des nördlichen Teils der F-Strasse
und zur Zahl der Fussgänger vermögen daran nichts zu ändern. Jedenfalls kann
keine Rede davon sein, dass die örtliche Baubehörde die Erschliessung aufgrund
einer unzureichenden Sachverhaltsabklärung beurteilt und deshalb ihr
Beurteilungsermessen auf einer unrichtigen Grundlage ausgeübt hätte.
Sodann hat die Rekurskommission anlässlich eines Augenscheins
den Sachverhalt im Licht der von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände
eingehend überprüft (vgl. nachfolgende E. 1.2) und wären allfällige Mängel
der baubehördlichen Sachverhaltsfeststellung dadurch geheilt worden.
1.2
Wie sich
den Erwägungen der Vorinstanz entnehmen lässt, hat sie den Sachverhalt aufgrund
der Baugesuchsunterlagen und insbesondere des UVB sowie durch einen eigenen
Augenschein einlässlich untersucht. Sie hat dabei unter Berücksichtigung der
gegebenen Bebauungsverhältnisse die bisherige Verkehrsbedeutung der F-Strasse
gewürdigt sowie den durch das Bauvorhaben zu erwartenden Mehrverkehr
prognostiziert. Es liegt in der Natur der Sache, dass eine solche Sachverhaltsermittlung
mit gewissen Unsicherheiten verbunden ist, für die hier zu beurteilende Frage
der Verkehrssicherheit der Erschliessungslösung reicht sie aber ohne Weiteres
aus. So hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die Frage, ob auch unberechtigte
Dritte die Erschliessungsanlage der Bauherrschaft benützen könnten, nicht
geklärt zu werden brauche, da dadurch jedenfalls kein wesentlicher Mehrverkehr
entstünde. Was die bestehenden Parkplätze im östlichen Teil des
Lagergrundstücks betrifft, so hat die Vorinstanz diese bei der Beurteilung der
Verkehrsbelastung der F-Strasse berücksichtigt und die von ihr im UVB
festgestellte Unklarheit behoben. Sodann hat sich zwar die Rekurskommission
nicht zur Zahl der auf der F-Strasse zu erwartenden Fussgänger geäussert,
jedoch mit überzeugenden Erwägungen auf eine geringe Bedeutung der F-Strasse
für den Fussgängerverkehr geschlossen. Und schliesslich kann den Erwägungen zur
bisherigen Verkehrsbedeutung des nördlichen Teils der F-Strasse entnommen
werden, dass auch diese als gering beurteilt wird, da die wenigen durch diese
Strasse direkt oder indirekt erschlossenen Liegenschaften allesamt über eine
alternative Zufahrt verfügen.
Der Vorwurf der ungenügenden Feststellung des
entscheidwesentlichen Sachverhalts erweist sich somit als unbegründet.
1.3
Ist somit
der massgebliche Sachverhalt bereits durch die Rekurskommission hinreichend
geklärt worden, so kann das Verwaltungsgericht auf den beantragten Augenschein
verzichten (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 45) und kann es auf
die im Protokoll des Rekursverfahrens festgehaltenen Ergebnisse des
vorinstanzlichen Augenscheins abstellen (RB 1981 Nr. 2).
2.
Neben ihren Rügen zur Feststellung des Sachverhalts macht
die Beschwerdeführerin einzig geltend, die F-Strasse sei ungenügend ausgebaut,
um den Verkehr aufzunehmen, der ihr durch das neue Verkehrsregime zugeleitet
werde. Dieses sieht vor, dass neben den auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
geplanten 116 PW-, sechs LKW- sowie zwei Lieferwagenabstellplätzen zahlreiche
auf verschiedenen Grundstücken bereits bestehende PW-Abstellplätze im
Einbahnverkehr erschlossen werden, sodass die Ausfahrt von diesen insgesamt 320
PW-Parkplätzen sowie den zusätzlich bewilligten sechs LKW- und zwei Lieferwagenabstellplätzen
ausschliesslich über die bisher als Stichstrasse nur eine geringe Verkehrsbedeutung
aufweisende F-Strasse erfolgt. Zusätzlich werden über die F-Strasse neu auch
die Auslieferung sowie der Abholshop für Garagisten erschlossen, was nach den
Feststellungen der Vorinstanz mindestens je 20 zusätzliche Fahrten auslöst (E. 5.3,
am Ende).
2.1
Die
Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen an eine hinreichende Erschliessung
(§ 236 Abs. 1 und § 237 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 [PBG]) und insbesondere die Bedeutung der
Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987 und der
Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 (VerkehrssicherheitsV)
zutreffend dargestellt; darauf ist gestützt auf § 71 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zu
verweisen.
2.2
Die
Vorinstanz hat mit nachvollziehbaren Überlegungen, deren Schlüssigkeit von der
Beschwerdeführerin nicht infrage gestellt wird, für die Bestimmung der normgerechten
Anforderungen für den technischen Ausbau der F-Strasse einen 300 Wohneinheiten
entsprechenden Erschliessungsbedarf für die Parkplätze sowie die Fahrten im
Zusammenhang mit Ersatzteilauslieferung, Abholshop und Lastwagenverkehr
ermittelt. Bei diesem Erschliessungsbedarf müsse die F-Strasse wegen der
fehlenden guten Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr als
Erschliessungsstrasse im Sinne der Normalien ausgebaut sein, was eine
Fahrbahnbreite von 4,5 bis 5,5 m sowie ein einseitiges Trottoir mit einer
Breite von 2,0 bis 2,5 m erfordere. Die F-Strasse verfüge zwar über eine
5,8 m breite Fahrbahn, jedoch über kein Trottoir. Indessen stellten gemäss
§ 8 Zugangsnormalien Einbahnsysteme Sonderfälle dar, für welche die
Ausbaugrössen besonders festgelegt würden. Von einem solchen Sonderfall könne
hier ausgegangen werden, weil der überwiegende Teil des zu erwartenden Verkehrs
sich nur in eine Richtung, nämlich zur G-Strasse hin, bewege. Zwar könne es
vereinzelt auch zur Begegnung von Lastwagen kommen; bei einem solchen
Kreuzungsmanöver würde es für etwaige Fussgänger relativ eng, doch bestehe die
Möglichkeit, auf das ostseits angrenzende öffentliche Gleisareal auszuweichen,
das pro Tag nur durch zwei Züge beansprucht werde. Mit einem ins Gewicht
fallenden Fussgängerverkehr sei ohnehin nicht zu rechnen, da die die Parkplätze
nutzenden Beschäftigten der Bauherrschaft ihre Arbeitsplätze grössten Teils
über das Betriebsareal erreichen könnten und nicht die F-Strasse begehen
würden. Insoweit könne von einer separat geführten Fussgängererschliessung
ausgegangen werden, was gemäss § 11 Zugangsnormalien ebenfalls eine Herabsetzung
der Ausbauanforderungen zulasse. Überdies sei zu berücksichtigen, dass der im
Zusammenhang mit dem Betrieb der Bauherrschaft stehende Verkehr fast ausschliesslich
zwischen 06.00 und 18.00 Uhr anfalle.
Angesichts dieser selbständigen Begründung des
Rekursentscheids ist der Verweis der Beschwerdeführerin auf das bereits in
ihrer Rekursschrift Vorgebrachte unzulässig und deshalb unbeachtlich (RB 1964
Nr. 35 = ZR 65 Nr. 149; Kölz/ Bosshart/ Röhl, § 54 N. 7,
mit weiteren Hinweisen). Anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint,
ist die Vorinstanz nicht von den technischen Anforderungen einer
Zufahrtsstrasse (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 2.6), sondern denjenigen
einer Erschliessungsstrasse ausgegangen. Zu den Gründen, welche es nach der
Auffassung der Vorinstanz erlauben, von diesen Anforderungen insofern
abzuweichen, als auf die Erstellung eines Trottoirs verzichtet wird, äussert
sich hingegen die Beschwerdeführerin nicht.
2.3
Gemäss § 360
Abs. 3 PBG kann aus wichtigen Gründen von den regierungsrätlichen
Richtlinien und Normalien abgewichen werden; zudem lassen §§ 8 und 11
Zugangsnormalien Abweichungen bei Einbahnsystemen und separater Fussgängerführung
ausdrücklich zu. Auch wenn bei der F-Strasse Einbahnsystem und separate
Fussgängerführung nicht lückenlos, sondern nur für den grössten Teil des
Fahrzeugverkehrs und des Fussgängeraufkommens gilt, liegen doch besondere
Verhältnisse vor, auf welche die Anforderungen der Normalien nicht
zugeschnitten sind. Insofern durften die Vorinstanzen ohne Rechtsverlegung das
Vorliegen wichtiger Gründe bejahen, welche gemäss § 360 Abs. 3 PBG
den Verzicht auf den gemäss Normalien bei einer Erschliessungsstrasse
vorgesehenen Gehweg zu rechtfertigen vermögen. Immerhin weist die F-Strasse mit
Ausnahme der letzten 3 m eine Fahrbahn von 5,8 m Breite auf und
übertrifft damit das Minimum von 4,5 m deutlich.
Entscheidend ist damit, ob trotz des Verzichts auf den
Gehweg die Verkehrssicherheit der Fussgänger gewährleistet bleibt. Dabei ist
mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass im hinteren Bereich der F-Strasse nur
mit vereinzelten Fussgängern zu rechnen ist. Etwas grösser dürfte das Vorkommen
im Bereich zwischen der nördlich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin
verlaufenden Querstrasse und der Einmündung in die H-Strasse sein. Wie die
Fotos vom Augenschein der Vorinstanz zeigen, trifft es zu, dass die F-Strasse
übersichtlich ist und Fussgänger notfalls auf das längs dazu verlaufende Industriegeleise
ausweichen können. Allerdings gilt die Übersichtlichkeit nur für den Bereich
der Fahrbahn und nicht für das angrenzende Gelände, wo insbesondere bei der
Liegenschaft der Beschwerdeführerin im Ausfahrtsbereich nur ungenügende
Sichtverhältnisse bestehen. Zudem dürfte die gute Übersicht auf die Fahrbahn
und deren das erforderliche Mass übersteigenden Breite dazu führen, dass die F-Strasse
relativ schnell befahren wird. Zudem wird die Spitzenbelastung in den frühen
Abendstunden auftreten, wenn von den Beschäftigtenparkplätzen der Bauherrschaft
weggefahren wird und vor allem im Winterhalbjahr mit schlechten
Sichtverhältnissen zu rechnen ist. Auch wenn mit der Vorinstanz nur von einem
geringen Fussgängerverkehr auszugehen ist, erscheint unter diesen Umständen der
vollständige Verzicht auf einen Fussgängerschutz als problematisch. Zu bedenken
ist zudem, dass auch für die nächsttiefere Stufe, die Zufahrtsstrasse im oberen
Anwendungsbereich, die Normalien immer noch einen Gehweg vorsehen; selbst bei
Zufahrtsstrassen im unteren Anwendungsbereich und Zugangswegen, wo kein Gehweg
verlangt wird, wird in speziellen Fällen noch ein verbreitertes Bankett als
Fussgängerschutz vorgeschlagen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz vermag
das teilweise grasüberwachsene Areal des Bahngeleises ungeachtet der seltenen
Benützung zu Bahnzwecken diese Funktion nicht zu ersetzen. Die Fussgänger
werden im Regelfall auf der einen oder anderen Seite der Fahrbahn verkehren, wo
sie von den auf der F-Strasse verkehrenden Motorfahrzeuglenkern leicht
übersehen werden können. Weil wegen des geringen Fussgängerverkehrs und der
gewerblichen Überbauung der angrenzenden Liegenschaften die Motorfahrzeuglenker
auf das Auftauchen von Fussgängern nicht gefasst sein dürften, erscheint diese
Gefahr als umso grösser.
Vor diesem Hintergrund lässt sich ungeachtet des weitgehend
nur in einer Richtung verlaufenden Fahrzeug- und des geringen
Fussgängerverkehrs der vollständige Verzicht auf einen Fussgängerschutz nicht
rechtfertigen. Als unter dem Gesichtswinkel der Verkehrssicherheit notwendiges
Minimum ist vielmehr ein Fussgängerschutzstreifen von 1 m Breite durch
Markierung auf der Fahrbahn und zusätzlich durch Sicherungspfosten abzugrenzen.
Damit wird nicht nur für die Fussgänger ein eigener Bereich des Strassenraums
ausgeschieden, sondern es wird die dem Motorfahrzeugverkehr zur Verfügung
stehende Fahrbahn verschmälert, was allgemein zu tieferen Geschwindigkeiten beitragen
wird. Da wie ausgeführt die Gefährdung der Fussgänger vor allem in den frühen
Abendstunden im Winterhalbjahr und bei schlechten Strassen- und
Sichtverhältnissen am grössten sein dürfte, reicht entgegen der vom Gemeinderat
im Amtsbericht vertretenen Auffassung eine farbliche Markierung des
Schutzstreifens auf der Fahrbahn nicht aus, da eine solche bei Dunkelheit sowie
nasser oder schneebedeckter Fahrbahn erfahrungsgemäss schlecht sichtbar ist.
Entgegen der Auffassung des Gemeinderats kann mit der Anbringung von Sicherungspfosten
auch nicht zugewartet werden, bis sich das Fussgängeraufkommen signifikant
erhöht. Wenn § 237 Abs. 2 PBG verlangt, dass Zufahrten für jedermann
verkehrssicher sein sollen, kann eine Gefährdung auch bloss vereinzelter
Fussgänger nicht hingenommen werden. Abgesehen davon dürfte die Gefahr umso
grösser sein, je weniger die Fahrzeuglenker auf das Auftauchen von Fussgängern
gefasst sind.
2.4
Wie der
Gemeinderat im Amtsbericht vom 23. August 2010 ausgeführt hat, stehen der
Anbringung eines farblich markierten und durch Pfosten gesicherten Schutzstreifens
keine Hindernisse im Weg, und auch die Beschwerdeführerin bringt nichts vor,
was eine Realisierung infrage stellen könnte. Unter diesen Umständen lässt sich
auch unter Berücksichtigung der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(vgl. BGr, 17. November 2009,1C_192/2009, www.bger.ch) der Mangel
"ohne besondere Schwierigkeiten" im Sinn von § 321 Abs. 1
PBG durch eine entsprechende Nebenbestimmung beheben.
2.5
Die
weiteren von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Mängel stellen die Verkehrssicherheit
der F-Strasse nicht infrage. So hat bereits die Baubehörde bezüglich der
Ausfahrt in die H-Strasse die notwendigen Anordnungen getroffen (vgl. Disp.-Ziff. 3.1
der Baubewilligung). Ebenso steht für Velos auch nach Anbringung eines
Fussgängerschutzstreifens hinreichend Verkehrsfläche zur Verfügung. Sodann
trifft es zu, dass die ungenügenden Sichtverhältnisse bei der Ausfahrt aus dem
Grundstück der Beschwerdeführerin schon heute bestehen. Dieser Mangel betrifft
indessen die Ausfahrt und damit das Grundstück der Beschwerdeführerin und lässt
nicht die F-Strasse als Erschliessung ungenügend erscheinen. Zudem werden sich
die Sichtverhältnisse verbessern, falls der notwendige Fussgängerschutzstreifen
auf der Seite der Liegenschaft der Beschwerdeführerin markiert wird, wie dies
der Gemeinderat in seinem Amtsbericht befürwortet.
3.
Damit erweist sich die Beschwerde insofern als begründet,
als die unzureichende Verkehrssicherheit des zur Erschliessung der neu
bewilligten Parkplätze geplanten Zu- und Wegfahrtsregimes gerügt wird. Dieser
Mangel lässt sich indessen durch eine Nebenbestimmung beheben, wonach vor
Baubeginn auf der F-Strasse ein 1 m breiter Fussgängerschutzstreifen
farblich markiert und durch Pfosten gesichert werden muss. Die Beschwerde ist
deshalb teilweise gutzuheissen und die Baubewilligung durch eine solche Nebenbestimmung
zu ergänzen.
Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des
Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin zu ½ und den
Beschwerdegegnerschaften 1 und 2 zu je ¼ aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
VRG). Da keine der Parteien vollständig obsiegt, sind weder für das Rekurs-
noch für das Beschwerdeverfahren Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Baubewilligung durch folgende
Nebenbestimmung ergänzt:
"Vor
Baubeginn ist auf der F-Strasse ein 1 m breiter Fussgängerschutzstreifen
farblich zu markieren und zusätzlich durch Sicherheitspfosten gegenüber der
Fahrbahn abzugrenzen."
Im
Übrigen wird die Beschwerde vorbehältlich der Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen
für das Rekursverfahren abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 280.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'280.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten des Beschwerde- und des Rekursverfahrens werden zu ½ der Beschwerdeführerin
und zu je ¼ den Beschwerdegegnerschaften 1 und 2 auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…