VB.2010.00048
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00048
10. März 2010Deutsch16 min
(URT.2010.12161)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00048
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.03.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:
Ambulante Massnahme
Aufhebung einer ambulanten Massnahme.
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1) und der Einzelrichterin (E. 1.2).
Es ist dem Beschwerdeführer anzulasten, dass er seit Beginn des Vollzugs der Massnahme seine Termine bei den Behörden und Therapeuten nicht oder nur unzuverlässig einhielt. Der Beschwerdegegner bemühte sich erfolglos um ihn. Der Schluss, dass der Beschwerdeführer ambulant nicht therapierbar sei, ist nachvollziehbar. Indem sich der Beschwerdeführer nicht in stationäre Behandlung begeben hatte, liess er auch seine letzte Chance ungenutzt verstreichen. Die Aufhebung der Massnahme erscheint demnach nicht als rechtsverletzend. Ein weiteres Gutachten muss nicht in Auftrag gegeben werden (E. 4.2).
Hingegen kann sein Rekurs nicht als offensichtlich aussichtslos gelten, weshalb ihm für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist (E. 5.2). Ebenso ist ihm im Beschwerdeverfahren das Armenrecht zu gewähren (E. 5.3).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte:
AMBULANTE BEHANDLUNG
AMBULANTE MASSNAHME
ARMENRECHT
AUFHEBUNG
AUSSICHTSLOSIGKEIT
PERSÖNLICHKEITSSTÖRUNG
PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN
PSYCHISCHE ERKRANKUNG
STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL
THERAPIE
THERAPIEBEREITSCHAFT
THERAPIEWILLIGKEIT
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
Rechtsnormen:
§ 71 Abs. I JVV
§ 71 Abs. II JVV
Art. 63a Abs. II lit. b StGB
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00048
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 10. März 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Ambulante
Massnahme,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde am 5. Dezember 2007 durch das Bezirksgericht
C wegen mehrfachen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs mit einer
unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, wovon vier Tage durch
Untersuchungshaft erstanden, und einer Busse von Fr. 300.- bestraft. Das
Gericht ordnete eine ambulante Behandlung (psychischer Störungen) von A gemäss Art. 63
des Strafgesetzbuchs (StGB) an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zwecks
Durchführung der Massnahme auf. Am 15. Oktober 2009 hob das Amt für Justizvollzug
die ambulante Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 16. November 2009 bei der
Direktion der Justiz und des Innern (hernach: Justizdirektion). Er beantragte
die Aufhebung der Verfügung des Amts für Justizvollzug bzw. die Fortsetzung der
ambulanten Massnahme. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Die
Justizdirektion wies den Rekurs und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung am 11. Dezember
2009.
ab.
III.
Gegen den Rekursentscheid der Justizdirektion erhob A am 3. Februar
2010.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der
vorinstanzlichen Entscheide. Das Amt für Justizvollzug sei anzuweisen, die
ambulante Massnahme fortzusetzen bzw. in geeigneter Form wieder aufzunehmen. Es
sei ein Gutachten der Institution D oder einer anderen geeigneten Institution
über die Massnahmebedürftigkeit, -fähigkeit, -willigkeit und -durchführbarkeit
einzuholen. Ihm sei sowohl für das Rekurs- als auch für das Beschwerdeverfahren
die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter zu bestellen. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu
nehmen.
Das Amt für Justizvollzug und die Justizdirektion
beantragten am 22. Februar 2010 bzw. 25. Februar 2010 die Abweisung
der Beschwerde.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss § 43
Abs. 1 lit. g und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht gegen
Anordnungen betreffend den Vollzug von Strafen und Massnahmen zulässig, wenn
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht. Seit
Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) ist unter
dem Begriff der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die ordentliche Beschwerde an das
Bundesgericht zu verstehen (vgl. § 5 der Verordnung des Regierungsrats
über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgerichtsgesetz vom 29. November
2006, VO BGG). Weil kantonal letztinstanzliche Entscheide über den Vollzug von
Strafen und Massnahmen beim Bundesgericht angefochten werden können (Art. 78
Abs. 2 lit. b, Art. 80 Abs. 1 BGG), ist die Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts gegeben. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Zur
Behandlung von Beschwerden im Bereich des Strafvollzugs ist die Einzelrichterin
oder der Einzelrichter berufen, sofern sie nicht wegen ihrer grundsätzlichen
Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden. Da dem vorliegenden
Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist er durch die Einzelrichterin zu
behandeln.
2.
2.1
Die
Anordnung einer ambulanten Massnahme erfolgt gemäss Art. 63 Abs. 1
StGB durch das Gericht, welches das Strafurteil fällt. Gemäss Art. 63a Abs. 2
StGB wird die ambulante Behandlung durch die zuständige Behörde aufgehoben,
wenn sie erfolgreich abgeschlossen wurde (lit. a), die Fortführung
aussichtslos erscheint (lit. b) oder die gesetzliche Höchstdauer für die
Behandlung von Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimittelabhängigen erreicht
ist (lit. c). Zuständig für den Vollzug der ambulanten Massnahme wie auch
für deren Beendigung ist im Kanton Zürich das Amt für Justizvollzug. Dieses
regelt gemäss § 71 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember
2006.
(JVV) zusammen mit der verurteilten Person und der Therapeutin oder dem
Therapeuten die Durchführung der ambulanten Behandlung mit Strafaufschub. Dabei
verpflichtet sich die verurteilte Person mit der Vollzugsregelung zur Mitarbeit
an der Erreichung der zusammen mit der Therapeutin oder dem Therapeuten im
Behandlungsvertrag formulierten Therapieziele (§ 71 Abs. 2 JVV).
2.2
Bei der
Frage, ob eine ambulante Behandlung aufzuheben ist, kommt der Vollzugsbehörde
Ermessen zu. Dessen fehlerhafte Ausübung kann im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren nur bei Vorliegen rechtsverletzender Ermessensfehler
geltend gemacht werden (§ 50 Abs. 1 und 2 lit. c VRG).
3.
3.1
Die
Justizdirektion führte in ihrem Rekursentscheid aus, der Beschwerdegegner sei
mit zutreffenden Erwägungen zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner mangelnden Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Therapeuten
wie auch mit der Vollzugsbehörde nicht therapiefähig bzw. therapiewillig sei.
Es sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten während nahezu
zweier Jahre sämtliche Bemühungen verschiedenster Beteiligter, eine ambulante
Therapie in Gang zu bringen, zunichte gemacht habe. Wenn er das Scheitern der
ambulanten Massnahme in erster Linie auf seine Wohnverhältnisse und den Wohnortswechsel
zurückführe, sei ihm dies hinsichtlich des Wohnsitzwechsels selbst anzulasten.
Es sei nämlich sein Entscheid gewesen, nach E umzuziehen. Nicht zu beanstanden
sei, dass der Beschwerdegegner eine stationäre Behandlung zwecks Einstellung
des Medikamentenkonsums mit anschliessendem Versuch einer erneuten Etablierung
einer ambulanten Massnahme in Betracht gezogen habe. Der Eintritt in die Klinik
F sei jedoch nicht zustande gekommen, weil der Beschwerdeführer entsprechende
Eintrittstermine unentschuldigt habe verstreichen lassen. Aufgrund des
gezeigten Verhaltens sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer sich
nach einem allfälligen Wohnsitzwechsel nach C plötzlich kooperativ verhalten
soll. Dass er in C über ein stabileres Umfeld verfüge, welches ihn zu einem
positiveren Verhalten zu bewegen vermöge, sei jedenfalls in keiner Art und
Weise dargetan.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass die als undurchführbar bezeichnete
Massnahme völlig ungenügend gewesen sei. Eine seiner psychischen Erkrankung
adäquate Behandlung sei nie angeboten worden. Er sei im Regen stehen gelassen
worden. Ihm sei völlig überfordernd zugemutet worden, seine Lebensführung ohne
Hilfe zu gestalten und Termine eigenständig wahrzunehmen. Seine
Unzuverlässigkeit könne ihm nicht angelastet werden. Verfehlt sei es auch, ihm
seine unerfreulichen Wohnverhältnisse und den geografischen Wohnortswechsel als
selbstverschuldet anzulasten. Es wäre integrale Aufgabe der ambulanten
Behandlung gewesen, ihm bei der Entscheidungsfindung beizustehen. Zu
beanstanden sei, dass der Beschwerdegegner ihm eine stationäre Behandlung
zwecks Einstellung des Medikamentenkonsums habe aufdrängen wollen. Ein solcher
Schritt habe dem Gutachten der Institution D widersprochen. Er wohne seit Mitte
Dezember 2009 in G und habe ein Jahresabo für den öffentlichen Verkehr, weshalb
er in wenigen Minuten ins Stadtzentrum von C gelangen könne, ohne eine Busse zu
befürchten. Das heutige Umfeld führe zu einer Stabilisierung seiner Situation.
Bliebe es bei der Einstellung der ambulanten Massnahme, so könne auf das Gutachten
der Institution D verwiesen werden, welches die negativen Folgen deutlich aufzeige.
Er habe Anspruch darauf, dass die Institution D – oder eine andere ausgewiesene
Fachstelle – die Situation aufgrund der alten wie auch der neuen Lebensumstände
noch einmal beurteile. Es gehe nicht an, nur auf die offensichtlich
unzureichenden Auffassungen des bisher behandelnden Therapeuten und der anderen
involvierten Personen abzustellen.
3.3
Der
Beschwerdegegner führte aus, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Massnahme
im Betreuten Wohnen H in Zürich gewesen sei. Aufgrund des angekündigten
Wohnsitzwechsels nach C sei die Behandlung einem in C praktizierenden Therapeuten
übergeben worden. Die Wahl des Therapeuten sei massgeblich aufgrund der
Empfehlungen des Gutachtens der Institution D erfolgt. Der Therapeut verfüge
über einen engen Bezug zur sozialpsychiatrischen Versorgung in C und insbesondere
zu den Einrichtungen der Institution D. Es sei jedoch weder dem Therapeuten
noch der Vollzugsbehörde gelungen, den Beschwerdeführer zuverlässig zu den
einmal wöchentlich stattfindenden Terminen beim Therapeuten zu motivieren, geschweige
denn zur Aufnahme einer geregelten Tagesstruktur. Aufgrund der fehlenden
Therapiemotivation seien die Empfehlungen des Gutachtens der Institution D
schlicht nicht umsetzbar gewesen.
4.
4.1
Das
im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer erstellte
psychiatrische Gutachten vom 27. August 2007 stellte beim Beschwerdeführer
eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ich-schwachen und ich-abhänigen
Anteilen sowie ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätsstörung)
fest. Es empfahl eine ambulante bzw. teilstationäre Behandlung sowie ein
betreutes Wohnen in Form einer betreuten Wohngemeinschaft. Eine stationäre
Massnahme wurde hingegen als nicht geeignet angesehen.
Der Beschwerdegegner setzte die ambulante
Massnahme am 29. Januar 2008 in Vollzug und lud den Beschwerdeführer auf
den 11. Februar 2008 zu einem Gespräch ein. Diesem Gespräch blieb der
Beschwerdeführer unentschuldigt fern. Am neu vereinbarten Termin vom 13. Februar
2008.
erschien er eine halbe Stunde zu spät. In einem weiteren Gespräch vom 19. März
2008.
gab er zu verstehen, dass er den Sinn einer Therapie nicht erkenne. Er
stellte zudem die Aussagen aus dem Gutachten infrage. Auf Wunsch des
Beschwerdeführers wurde aufgrund seines beabsichtigten Wohnsitzwechsels nach C
ein Therapeut in C gesucht. Mit Vollzugsvereinbarung vom 2. April 2008
wurde Dr. I als Therapeut bestimmt. Der Beschwerdeführer nahm jedoch von Anfang
an die Termine beim Therapeuten nicht zuverlässig war, weshalb er am 5. Mai
2008.
erneut zu einem Gespräch mit dem Beschwerdegegner eingeladen wurde. Am 15. Mai
2008.
erklärte er sich gegenüber dem Beschwerdegegner bereit, die Termine bei Dr.
I künftig zuverlässig wahrzunehmen. Am 29. August 2008 erschien der Beschwerdeführer
nicht zu einem vereinbarten Gespräch zwischen ihm, seinem Therapeuten und dem
Beschwerdegegner. Dr. I erklärte dabei gegenüber dem Beschwerdegegner, dass der
Beschwerdeführer die ordentlichen Therapietermine oft nicht wahrnehme. Die
ambulante Behandlung erweise sich daher als nicht durchführbar. Diese
Ausführungen wiederholter er in seinem Schreiben vom 2. September 2008,
wobei er zusätzlich darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer nie einen therapiemotivierten
Eindruck gemacht habe. Zudem sei er überhaupt nicht introspektionsfähig
gewesen. Insgesamt ging Dr. I davon aus, dass der Beschwerdeführer in diesem
Setting nicht therapierbar sei. In einem Gespräch mit dem Beschwerdegegner vom
15.
September 2008 beteuerte der Beschwerdeführer seine Motivation, die
Therapie im Rahmen der ambulanten Massnahme wahrnehmen zu wollen. Am 22. Oktober
2008.
zeigte er sich dazu bereit, die Therapie bei Dr. I wieder aufzunehmen und
die Termine zuverlässig wahrzunehmen. Am 6. Januar 2009 teilte Dr. I dem
Beschwerdegegner mit, dass der Beschwerdeführer offenbar wegen erneuten
Handelns mit Haschisch verhaftet worden sei. Zudem habe er ohne Kenntnis seines
neuen Hausarztes, Dr. J, und seines Therapeuten die doppelte Menge an K und L
bezogen. Aufgrund dieser Entwicklung erachtete Dr. I eine ambulante Behandlung
als unwirksam, weshalb er die Behandlung des Beschwerdeführers beenden wollte.
In einem Gespräch mit dem Beschwerdegegner vom 12. März 2009 ersuchte der
Beschwerdeführer darum, eine neue Therapie in E oder M aufzunehmen. Der
Beschwerdegegner vereinbarte in der Folge für den Beschwerdeführer einen Termin
bei der Institution N, welchen der Beschwerdeführer nicht wahrnahm, was er damit
begründete, dass ihm das Geld für eine Fahrkarte gefehlt habe. In einem
weiteren Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner ergab
sich, dass der Beschwerdeführer die Therapie der Institution N weiterhin nicht
aufgenommen hatte. Der Beschwerdegegner wies darauf hin, dass er eine Aufhebung
der Massnahme prüfe. Als letzte Chance wurde er jedoch aufgefordert, sich – wie
von Dr. I und Dr. J, welche zum Schluss gekommen waren, dass der
Beschwerdeführer ambulant nicht therapierbar sei, vorgeschlagen – in stationäre
Behandlung in die Klinik F zu begeben, um seine Medikamente richtig einstellen
zu lassen. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht in die Klinik F
eintrete, wurde die Einstellung der ambulanten Behandlung angedroht. Der Beschwerdeführer
zeigte sich damit einverstanden, jedoch kam es in der Folge nicht zu einem
Eintritt in die Klinik, weil er verschiedene Eintrittstermine unentschuldigt
verstreichen liess.
4.2
Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer von Beginn weg seine
Termine bei den Behörden und Therapeuten nicht oder nur unzuverlässig einhielt.
So verpasste er bereits den ersten Gesprächstermin beim Beschwerdegegner. Wenn
er nun geltend macht, dass ihn der Beschwerdegegner im Regen stehen gelassen
habe, trifft dies nicht zu. Vielmehr bemühte sich der Beschwerdegegner in
zahlreichen Gesprächen um ihn. Als er seine Absicht bekundete, in den Raum C zu
ziehen, suchte der Beschwerdegegner ihm einen Therapeuten in C. Als er nach E
weiterzog, wünschte er einen Therapeuten in E oder M. Auch diesem Wunsch
entsprach der Beschwerdegegner und stellte ihm eine Therapiemöglichkeit bei der
Institution N in M zur Verfügung, welche der Beschwerdeführer jedoch nicht
wahrnahm.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht,
dass das Scheitern der ambulanten Massnahme auf seine Persönlichkeitsstörung
und ein mangelhaftes Therapieangebot des Beschwerdegegners zurückzuführen sei,
trifft dies nicht zu. Die fehlende Therapiewilligkeit des Beschwerdeführers
zeigte sich bereits in seinem ersten Gespräch mit Dr. I und liess sich während
des gesamten Zeitraums von der Invollzugsetzung der Massnahme im Januar 2008
bis zu deren Aufhebung im Oktober 2009 erkennen. Demgemäss ist es
nachvollziehbar, dass sowohl Dr. I als auch Dr. J zum Schluss kamen, dass der Beschwerdeführer
ambulant nicht therapierbar sei. Der Beschwerdegegner hätte dementsprechend die
ambulante Massnahme bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufheben können. Da Dr.
I und Dr. J jedoch wegen des Medikamentenkonsums des Beschwerdeführers eine stationäre
Behandlung empfohlen hatten, ist es nicht zu beanstanden, dass der
Beschwerdegegner den Beschwerdeführer aufforderte, sich als "letzte
Chance" in die Klinik O in stationäre Behandlung zu begeben, bevor eine
neue Etablierung einer ambulanten Behandlung versucht werde. Der
Beschwerdeführer liess jedoch auch diese letzte Chance ungenutzt verstreichen.
Daraus folgt, dass es nicht rechtsverletzend war, wenn der Beschwerdegegner
davon ausging, dass die Fortführung der ambulanten Massnahme als aussichtslos
im Sinn von Art. 63 a Abs. 2 lit. b StGB erscheine, weshalb er
sie androhungsgemäss aufhob.
Daran ändert auch nichts, dass der
Beschwerdeführer nun wiederum im Raum C lebt. Aufgrund des Wohnortswechsels und
des Innehabens eines Jahresabonnements des öffentlichen Verkehrs allein lässt
sich jedenfalls nicht auf ein künftiges kooperatives Verhalten des
Beschwerdeführers schliessen. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers
deutet vielmehr auf das Gegenteil hin.
Schliesslich war und ist es nach den übereinstimmenden
Aussagen von Dr. I und Dr. J hinsichtlich der fehlenden ambulanten
Therapiefähigkeit des Beschwerdeführers und aufgrund seiner über knapp zwei
Jahre deutlich manifestierten Therapieunwilligkeit auch nicht erforderlich, ein
weiteres Gutachten bei der Institution D in Auftrag zu geben.
5.
Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer im
Rekursverfahren zu Recht die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung verweigert wurde.
5.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach § 16 Abs. 2 VRG
überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn
sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
5.2
Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aktenkundig. Die
Vorinstanz verweigerte ihm jedoch das Armenrecht, weil sie seinen Rekurs als
offensichtlich aussichtslos erachtete. Als offensichtlich aussichtslos sind
Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16
N. 32).
Es ist zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer immer
wieder darauf hingewiesen worden ist, dass sein Verhalten die Aufhebung der
ambulanten Massnahme zur Folge haben werde. Seine Aussichten auf einen
positiven Ausgang des Rekursverfahrens waren demzufolge nicht allzu hoch.
Dennoch erweist sich sein Rekurs nicht als offensichtlich aussichtslos. So war
es beispielsweise nicht ausgeschlossen, dass die Vorinstanz vor dem Entscheid
in der Sache bei der Institution D ein weiteres Gutachten in Auftrag gibt, wie
es der Beschwerdeführer in Ziff. 3 seiner Rekursanträge beantragt hatte.
Demzufolge ist ihm für das Rekursverfahren die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren. Da er überdies aufgrund seiner psychischen
Erkrankung eines Rechtsanwalts bedurfte, ist ihm für das Rekursverfahren auch
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.
5.3
Aus denselben Gründen sind auch die durch den Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren gestellten Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen.
6.
Demgemäss ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Disp.-Ziffn. II und III des Rekursentscheids der Direktion der
Justiz und des Innern vom 11. Dezember 2009 sind aufzuheben. Dem
Beschwerdeführer ist für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung
und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person von RA
B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Direktion der Justiz und
des Innern ist einzuladen, diesen für seine Bemühungen im Rekursverfahren
angemessen zu entschädigen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG), sie sind jedoch infolge der Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
2.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt RA B als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem
Verwaltungsgericht innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach
Zustellung dieser Verfügung eine detaillierte Zusammenstellung über den
Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach
Ermessen festgesetzt würde (§ 13 Abs. 2 GebV VGr);
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziffn. II und III des
Rekursentscheids der Direktion der Justiz und des Innern vom 11. Dezember
2009.
werden aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird für das Rekursverfahren die unentgeltliche
Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Ihm wird
für das Rekursverfahren Rechtsanwalt RA B als unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt. Die Direktion der Justiz und des Innern wird eingeladen, diesen für
seine Bemühungen im Rekursverfahren angemessen zu entschädigen. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung
an…