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Entscheid

VB.2010.00048

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00048

10. März 2010Deutsch16 min

(URT.2010.12161)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurde am 5. Dezember 2007 durch das Bezirksgericht

C wegen mehrfachen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs mit einer

unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, wovon vier Tage durch

Untersuchungshaft erstanden, und einer Busse von Fr. 300.- bestraft. Das

Gericht ordnete eine ambulante Behandlung (psychischer Störungen) von A gemäss Art. 63

des Strafgesetzbuchs (StGB) an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zwecks

Durchführung der Massnahme auf. Am 15. Oktober 2009 hob das Amt für Justizvollzug

die ambulante Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 16. November 2009 bei der

Direktion der Justiz und des Innern (hernach: Justizdirektion). Er beantragte

die Aufhebung der Verfügung des Amts für Justizvollzug bzw. die Fortsetzung der

ambulanten Massnahme. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Die

Justizdirektion wies den Rekurs und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung am 11. Dezember

2009.

ab.

III.

Gegen den Rekursentscheid der Justizdirektion erhob A am 3. Februar

2010.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der

vorinstanzlichen Entscheide. Das Amt für Justizvollzug sei anzuweisen, die

ambulante Massnahme fortzusetzen bzw. in geeigneter Form wieder aufzunehmen. Es

sei ein Gutachten der Institution D oder einer anderen geeigneten Institution

über die Massnahmebedürftigkeit, -fähigkeit, -willigkeit und -durchführbarkeit

einzuholen. Ihm sei sowohl für das Rekurs- als auch für das Beschwerdeverfahren

die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher

Rechtsvertreter zu bestellen. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu

nehmen.

Das Amt für Justizvollzug und die Justizdirektion

beantragten am 22. Februar 2010 bzw. 25. Februar 2010 die Abweisung

der Beschwerde.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss § 43

Abs. 1 lit. g und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht gegen

Anordnungen betreffend den Vollzug von Strafen und Massnahmen zulässig, wenn

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht. Seit

Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) ist unter

dem Begriff der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die ordentliche Beschwerde an das

Bundesgericht zu verstehen (vgl. § 5 der Verordnung des Regierungsrats

über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgerichtsgesetz vom 29. November

2006, VO BGG). Weil kantonal letztinstanzliche Entscheide über den Vollzug von

Strafen und Massnahmen beim Bundesgericht angefochten werden können (Art. 78

Abs. 2 lit. b, Art. 80 Abs. 1 BGG), ist die Zuständigkeit

des Verwaltungsgerichts gegeben. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Zur

Behandlung von Beschwerden im Bereich des Strafvollzugs ist die Einzelrichterin

oder der Einzelrichter berufen, sofern sie nicht wegen ihrer grundsätzlichen

Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden. Da dem vorliegenden

Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist er durch die Einzelrichterin zu

behandeln.

2.

2.1

Die

Anordnung einer ambulanten Massnahme erfolgt gemäss Art. 63 Abs. 1

StGB durch das Gericht, welches das Strafurteil fällt. Gemäss Art. 63a Abs. 2

StGB wird die ambulante Behandlung durch die zuständige Behörde aufgehoben,

wenn sie erfolgreich abgeschlossen wurde (lit. a), die Fortführung

aussichtslos erscheint (lit. b) oder die gesetzliche Höchstdauer für die

Behandlung von Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimittelabhängigen erreicht

ist (lit. c). Zuständig für den Vollzug der ambulanten Massnahme wie auch

für deren Beendigung ist im Kanton Zürich das Amt für Justizvollzug. Dieses

regelt gemäss § 71 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember

2006.

(JVV) zusammen mit der verurteilten Person und der Therapeutin oder dem

Therapeuten die Durchführung der ambulanten Behandlung mit Strafaufschub. Dabei

verpflichtet sich die verurteilte Person mit der Vollzugsregelung zur Mitarbeit

an der Erreichung der zusammen mit der Therapeutin oder dem Therapeuten im

Behandlungsvertrag formulierten Therapieziele (§ 71 Abs. 2 JVV).

2.2

Bei der

Frage, ob eine ambulante Behandlung aufzuheben ist, kommt der Vollzugsbehörde

Ermessen zu. Dessen fehlerhafte Ausübung kann im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren nur bei Vorliegen rechtsverletzender Ermessensfehler

geltend gemacht werden (§ 50 Abs. 1 und 2 lit. c VRG).

3.

3.1

Die

Justizdirektion führte in ihrem Rekursentscheid aus, der Beschwerdegegner sei

mit zutreffenden Erwägungen zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer

aufgrund seiner mangelnden Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Therapeuten

wie auch mit der Vollzugsbehörde nicht therapiefähig bzw. therapiewillig sei.

Es sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten während nahezu

zweier Jahre sämtliche Bemühungen verschiedenster Beteiligter, eine ambulante

Therapie in Gang zu bringen, zunichte gemacht habe. Wenn er das Scheitern der

ambulanten Massnahme in erster Linie auf seine Wohnverhältnisse und den Wohnortswechsel

zurückführe, sei ihm dies hinsichtlich des Wohnsitzwechsels selbst anzulasten.

Es sei nämlich sein Entscheid gewesen, nach E umzuziehen. Nicht zu beanstanden

sei, dass der Beschwerdegegner eine stationäre Behandlung zwecks Einstellung

des Medikamentenkonsums mit anschliessendem Versuch einer erneuten Etablierung

einer ambulanten Massnahme in Betracht gezogen habe. Der Eintritt in die Klinik

F sei jedoch nicht zustande gekommen, weil der Beschwerdeführer entsprechende

Eintrittstermine unentschuldigt habe verstreichen lassen. Aufgrund des

gezeigten Verhaltens sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer sich

nach einem allfälligen Wohnsitzwechsel nach C plötzlich kooperativ verhalten

soll. Dass er in C über ein stabileres Umfeld verfüge, welches ihn zu einem

positiveren Verhalten zu bewegen vermöge, sei jedenfalls in keiner Art und

Weise dargetan.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass die als undurchführbar bezeichnete

Massnahme völlig ungenügend gewesen sei. Eine seiner psychischen Erkrankung

adäquate Behandlung sei nie angeboten worden. Er sei im Regen stehen gelassen

worden. Ihm sei völlig überfordernd zugemutet worden, seine Lebensführung ohne

Hilfe zu gestalten und Termine eigenständig wahrzunehmen. Seine

Unzuverlässigkeit könne ihm nicht angelastet werden. Verfehlt sei es auch, ihm

seine unerfreulichen Wohnverhältnisse und den geografischen Wohnortswechsel als

selbstverschuldet anzulasten. Es wäre integrale Aufgabe der ambulanten

Behandlung gewesen, ihm bei der Entscheidungsfindung beizustehen. Zu

beanstanden sei, dass der Beschwerdegegner ihm eine stationäre Behandlung

zwecks Einstellung des Medikamentenkonsums habe aufdrängen wollen. Ein solcher

Schritt habe dem Gutachten der Institution D widersprochen. Er wohne seit Mitte

Dezember 2009 in G und habe ein Jahresabo für den öffentlichen Verkehr, weshalb

er in wenigen Minuten ins Stadtzentrum von C gelangen könne, ohne eine Busse zu

befürchten. Das heutige Umfeld führe zu einer Stabilisierung seiner Situation.

Bliebe es bei der Einstellung der ambulanten Massnahme, so könne auf das Gutachten

der Institution D verwiesen werden, welches die negativen Folgen deutlich aufzeige.

Er habe Anspruch darauf, dass die Institution D – oder eine andere ausgewiesene

Fachstelle – die Situation aufgrund der alten wie auch der neuen Lebensumstände

noch einmal beurteile. Es gehe nicht an, nur auf die offensichtlich

unzureichenden Auffassungen des bisher behandelnden Therapeuten und der anderen

involvierten Personen abzustellen.

3.3

Der

Beschwerdegegner führte aus, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Massnahme

im Betreuten Wohnen H in Zürich gewesen sei. Aufgrund des angekündigten

Wohnsitzwechsels nach C sei die Behandlung einem in C praktizierenden Therapeuten

übergeben worden. Die Wahl des Therapeuten sei massgeblich aufgrund der

Empfehlungen des Gutachtens der Institution D erfolgt. Der Therapeut verfüge

über einen engen Bezug zur sozialpsychiatrischen Versorgung in C und insbesondere

zu den Einrichtungen der Institution D. Es sei jedoch weder dem Therapeuten

noch der Vollzugsbehörde gelungen, den Beschwerdeführer zuverlässig zu den

einmal wöchentlich stattfindenden Terminen beim Therapeuten zu motivieren, geschweige

denn zur Aufnahme einer geregelten Tagesstruktur. Aufgrund der fehlenden

Therapiemotivation seien die Empfehlungen des Gutachtens der Institution D

schlicht nicht umsetzbar gewesen.

4.

4.1

Das

im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer erstellte

psychiatrische Gutachten vom 27. August 2007 stellte beim Beschwerdeführer

eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ich-schwachen und ich-abhänigen

Anteilen sowie ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätsstörung)

fest. Es empfahl eine ambulante bzw. teilstationäre Behandlung sowie ein

betreutes Wohnen in Form einer betreuten Wohngemeinschaft. Eine stationäre

Massnahme wurde hingegen als nicht geeignet angesehen.

Der Beschwerdegegner setzte die ambulante

Massnahme am 29. Januar 2008 in Vollzug und lud den Beschwerdeführer auf

den 11. Februar 2008 zu einem Gespräch ein. Diesem Gespräch blieb der

Beschwerdeführer unentschuldigt fern. Am neu vereinbarten Termin vom 13. Februar

2008.

erschien er eine halbe Stunde zu spät. In einem weiteren Gespräch vom 19. März

2008.

gab er zu verstehen, dass er den Sinn einer Therapie nicht erkenne. Er

stellte zudem die Aussagen aus dem Gutachten infrage. Auf Wunsch des

Beschwerdeführers wurde aufgrund seines beabsichtigten Wohnsitzwechsels nach C

ein Therapeut in C gesucht. Mit Vollzugsvereinbarung vom 2. April 2008

wurde Dr. I als Therapeut bestimmt. Der Beschwerdeführer nahm jedoch von Anfang

an die Termine beim Therapeuten nicht zuverlässig war, weshalb er am 5. Mai

2008.

erneut zu einem Gespräch mit dem Beschwerdegegner eingeladen wurde. Am 15. Mai

2008.

erklärte er sich gegenüber dem Beschwerdegegner bereit, die Termine bei Dr.

I künftig zuverlässig wahrzunehmen. Am 29. August 2008 erschien der Beschwerdeführer

nicht zu einem vereinbarten Gespräch zwischen ihm, seinem Therapeuten und dem

Beschwerdegegner. Dr. I erklärte dabei gegenüber dem Beschwerdegegner, dass der

Beschwerdeführer die ordentlichen Therapietermine oft nicht wahrnehme. Die

ambulante Behandlung erweise sich daher als nicht durchführbar. Diese

Ausführungen wiederholter er in seinem Schreiben vom 2. September 2008,

wobei er zusätzlich darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer nie einen therapiemotivierten

Eindruck gemacht habe. Zudem sei er überhaupt nicht introspektionsfähig

gewesen. Insgesamt ging Dr. I davon aus, dass der Beschwerdeführer in diesem

Setting nicht therapierbar sei. In einem Gespräch mit dem Beschwerdegegner vom

15.

September 2008 beteuerte der Beschwerdeführer seine Motivation, die

Therapie im Rahmen der ambulanten Massnahme wahrnehmen zu wollen. Am 22. Oktober

2008.

zeigte er sich dazu bereit, die Therapie bei Dr. I wieder aufzunehmen und

die Termine zuverlässig wahrzunehmen. Am 6. Januar 2009 teilte Dr. I dem

Beschwerdegegner mit, dass der Beschwerdeführer offenbar wegen erneuten

Handelns mit Haschisch verhaftet worden sei. Zudem habe er ohne Kenntnis seines

neuen Hausarztes, Dr. J, und seines Therapeuten die doppelte Menge an K und L

bezogen. Aufgrund dieser Entwicklung erachtete Dr. I eine ambulante Behandlung

als unwirksam, weshalb er die Behandlung des Beschwerdeführers beenden wollte.

In einem Gespräch mit dem Beschwerdegegner vom 12. März 2009 ersuchte der

Beschwerdeführer darum, eine neue Therapie in E oder M aufzunehmen. Der

Beschwerdegegner vereinbarte in der Folge für den Beschwerdeführer einen Termin

bei der Institution N, welchen der Beschwerdeführer nicht wahrnahm, was er damit

begründete, dass ihm das Geld für eine Fahrkarte gefehlt habe. In einem

weiteren Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner ergab

sich, dass der Beschwerdeführer die Therapie der Institution N weiterhin nicht

aufgenommen hatte. Der Beschwerdegegner wies darauf hin, dass er eine Aufhebung

der Massnahme prüfe. Als letzte Chance wurde er jedoch aufgefordert, sich – wie

von Dr. I und Dr. J, welche zum Schluss gekommen waren, dass der

Beschwerdeführer ambulant nicht therapierbar sei, vorgeschlagen – in stationäre

Behandlung in die Klinik F zu begeben, um seine Medikamente richtig einstellen

zu lassen. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht in die Klinik F

eintrete, wurde die Einstellung der ambulanten Behandlung angedroht. Der Beschwerdeführer

zeigte sich damit einverstanden, jedoch kam es in der Folge nicht zu einem

Eintritt in die Klinik, weil er verschiedene Eintrittstermine unentschuldigt

verstreichen liess.

4.2

Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer von Beginn weg seine

Termine bei den Behörden und Therapeuten nicht oder nur unzuverlässig einhielt.

So verpasste er bereits den ersten Gesprächstermin beim Beschwerdegegner. Wenn

er nun geltend macht, dass ihn der Beschwerdegegner im Regen stehen gelassen

habe, trifft dies nicht zu. Vielmehr bemühte sich der Beschwerdegegner in

zahlreichen Gesprächen um ihn. Als er seine Absicht bekundete, in den Raum C zu

ziehen, suchte der Beschwerdegegner ihm einen Therapeuten in C. Als er nach E

weiterzog, wünschte er einen Therapeuten in E oder M. Auch diesem Wunsch

entsprach der Beschwerdegegner und stellte ihm eine Therapiemöglichkeit bei der

Institution N in M zur Verfügung, welche der Beschwerdeführer jedoch nicht

wahrnahm.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht,

dass das Scheitern der ambulanten Massnahme auf seine Persönlichkeitsstörung

und ein mangelhaftes Therapieangebot des Beschwerdegegners zurückzuführen sei,

trifft dies nicht zu. Die fehlende Therapiewilligkeit des Beschwerdeführers

zeigte sich bereits in seinem ersten Gespräch mit Dr. I und liess sich während

des gesamten Zeitraums von der Invollzugsetzung der Massnahme im Januar 2008

bis zu deren Aufhebung im Oktober 2009 erkennen. Demgemäss ist es

nachvollziehbar, dass sowohl Dr. I als auch Dr. J zum Schluss kamen, dass der Beschwerdeführer

ambulant nicht therapierbar sei. Der Beschwerdegegner hätte dementsprechend die

ambulante Massnahme bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufheben können. Da Dr.

I und Dr. J jedoch wegen des Medikamentenkonsums des Beschwerdeführers eine stationäre

Behandlung empfohlen hatten, ist es nicht zu beanstanden, dass der

Beschwerdegegner den Beschwerdeführer aufforderte, sich als "letzte

Chance" in die Klinik O in stationäre Behandlung zu begeben, bevor eine

neue Etablierung einer ambulanten Behandlung versucht werde. Der

Beschwerdeführer liess jedoch auch diese letzte Chance ungenutzt verstreichen.

Daraus folgt, dass es nicht rechtsverletzend war, wenn der Beschwerdegegner

davon ausging, dass die Fortführung der ambulanten Massnahme als aussichtslos

im Sinn von Art. 63 a Abs. 2 lit. b StGB erscheine, weshalb er

sie androhungsgemäss aufhob.

Daran ändert auch nichts, dass der

Beschwerdeführer nun wiederum im Raum C lebt. Aufgrund des Wohnortswechsels und

des Innehabens eines Jahresabonnements des öffentlichen Verkehrs allein lässt

sich jedenfalls nicht auf ein künftiges kooperatives Verhalten des

Beschwerdeführers schliessen. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers

deutet vielmehr auf das Gegenteil hin.

Schliesslich war und ist es nach den übereinstimmenden

Aussagen von Dr. I und Dr. J hinsichtlich der fehlenden ambulanten

Therapiefähigkeit des Beschwerdeführers und aufgrund seiner über knapp zwei

Jahre deutlich manifestierten Therapieunwilligkeit auch nicht erforderlich, ein

weiteres Gutachten bei der Institution D in Auftrag zu geben.

5.

Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer im

Rekursverfahren zu Recht die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung verweigert wurde.

5.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach § 16 Abs. 2 VRG

überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn

sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

5.2

Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aktenkundig. Die

Vorinstanz verweigerte ihm jedoch das Armenrecht, weil sie seinen Rekurs als

offensichtlich aussichtslos erachtete. Als offensichtlich aussichtslos sind

Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16

N. 32).

Es ist zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer immer

wieder darauf hingewiesen worden ist, dass sein Verhalten die Aufhebung der

ambulanten Massnahme zur Folge haben werde. Seine Aussichten auf einen

positiven Ausgang des Rekursverfahrens waren demzufolge nicht allzu hoch.

Dennoch erweist sich sein Rekurs nicht als offensichtlich aussichtslos. So war

es beispielsweise nicht ausgeschlossen, dass die Vorinstanz vor dem Entscheid

in der Sache bei der Institution D ein weiteres Gutachten in Auftrag gibt, wie

es der Beschwerdeführer in Ziff. 3 seiner Rekursanträge beantragt hatte.

Demzufolge ist ihm für das Rekursverfahren die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren. Da er überdies aufgrund seiner psychischen

Erkrankung eines Rechtsanwalts bedurfte, ist ihm für das Rekursverfahren auch

die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

5.3

Aus denselben Gründen sind auch die durch den Beschwerdeführer im

Beschwerdeverfahren gestellten Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und

unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen.

6.

Demgemäss ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen. Disp.-Ziffn. II und III des Rekursentscheids der Direktion der

Justiz und des Innern vom 11. Dezember 2009 sind aufzuheben. Dem

Beschwerdeführer ist für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung

und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person von RA

B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Direktion der Justiz und

des Innern ist einzuladen, diesen für seine Bemühungen im Rekursverfahren

angemessen zu entschädigen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG), sie sind jedoch infolge der Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

2.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt RA B als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem

Verwaltungsgericht innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach

Zustellung dieser Verfügung eine detaillierte Zusammenstellung über den

Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach

Ermessen festgesetzt würde (§ 13 Abs. 2 GebV VGr);

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziffn. II und III des

Rekursentscheids der Direktion der Justiz und des Innern vom 11. Dezember

2009.

werden aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird für das Rekursverfahren die unentgeltliche

Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Ihm wird

für das Rekursverfahren Rechtsanwalt RA B als unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt. Die Direktion der Justiz und des Innern wird eingeladen, diesen für

seine Bemühungen im Rekursverfahren angemessen zu entschädigen. Im Übrigen wird

die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung

an…