VB.2010.00049
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00049
8. April 2010Deutsch31 min
(URT.2010.12231)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00049
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 08.04.2010
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.09.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Bildung
Betreff:
Disziplinarmassnahme
Vorübergehende Wegweisung vom Unterricht/vorsorgliche Massnahme
Aufgrund des Obligatoriums des Grundschulunterrichts besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an einem geordneten Schulbetrieb. Die Berücksichtigung von Interessen einzelner Schüler findet dort ihre Schranken, wo ein geordneter und effizienter Schulbetrieb nicht mehr aufrechterhalten werden kann (E.3.3).
Der vorübergehende Ausschluss muss verhältnismässig sein. Dabei ist insbesondere zu untersuchen, ob sich die Massnahme wirklich gegen den Störer richtet. Disziplin im Unterricht ist in hohem Mass eine Frage der Gruppendynamik im Klassenverband und des Verhältnisses zwischen Lehrkraft und Schülern. Schüler, die den Unterricht beeinträchtigen, können demnach auch bloss das Symptom einer tiefer liegenden Problemsituation sein. In derartigen Konstellationen ist der Ausschluss des verhaltensauffälligen Schülers nicht oder nur kurzfristig geeignet, den geordneten Schulbetrieb wiederherzustellen (E.3.4).
Der vorübergehende Ausschluss muss zumutbar sein. Die Zumutbarkeit ist erheblich von der Betreuung während der Zeit des Ausschlusses abhängig. In der Regel ist eine Weiterbetreuung durch geeignete Personen oder Institutionen angezeigt (E.3.5).
Bei einem tätlichen Angriff auf die Lehrperson im vorliegenden Ausmass handelt es sich um eine schwere Disziplinverfehlung, die eine vorübergehende Wegweisung rechtfertigt. Eine vorangehende mildere Massnahme war nicht erforderlich (E.4.4).
An die Leistungsfähigkeit des Staates würden übersteigerte Erwartungen herangetragen, sofern bei einer vorübergehenden Wegweisung aus disziplinarischen Gründen stets umgehend eine Anschlusslösung angeboten werden müsste (E.4.5).
In dringenden Fällen muss es der Schulpflege möglich sein, Massnahmen der Sonderschulung, namentlich einen Einzelunterricht, als vorsorgliche Massnahme anzuordnen (E.5.6).
Abweisung der Beschwerde
Stichworte:
AKTUELLES INTERESSE
EINZELUNTERRICHT
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
LEGITIMATION
SCHULAUSSCHLUSS
SONDERSCHULUNG
VERSETZUNG
VORSORGLICHE MASSNAHME
Rechtsnormen:
Art. 19 BV
Art. 36 BV
§ 21 lit. a VRG
§ 36 Abs. I VSG
§ 37 VSG
§ 52 VSG
§ 52 Abs. I lit. b Ziff. 2 VSG
§ 53 VSG
§ 53 Abs. I VSG
§ 53 Abs. III VSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2010.00049
Entscheid
der 4. Kammer
vom 7. April 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretär Stefan Schürer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Schulpflege X,
Beschwerdegegnerin,
und
Schulpflege Z,
Mitbeteiligte,
betreffend Disziplinarmassnahme,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
C, Jahrgang 2000, besuchte im Schuljahr 2009/10 die
Kleinklasse im Schulhaus D (für welches die Schulpflege Z zuständig ist). Mit
Verfügung vom 23. September 2009 ordnete die Schulpflege X die sofortige
Dispensation von C vom Unterricht bis zur Klärung des weiteren Vorgehens an und
entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Für die Zeit nach
den Herbstferien stellte sie Einzelunterricht in Aussicht, sofern sich bis
dahin keine längerfristige Lösung ergebe.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob der Vater von C, A, am 5. Oktober 2009
Rekurs an den Bezirksrat V. Er beantrage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Schulpflege X die Nichtigkeit der Verfügung festzustellen und
diese aufzuheben. Zudem seien eine Untersuchung über die Vorfälle in der
Kleinklasse im Schulhaus D seit Beginn des Schuljahrs 2009/10 vorzunehmen und
geeignete Massnahmen einzuleiten. Schliesslich ersuchte er um unentgeltliche
Prozessführung. Mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2009 schrieb der Bezirksrat
V das Verfahren als gegenstandslos ab und verweigerte aufsichtsrechtliche Vorkehren.
Kosten wurden keine erhoben.
Zuvor hatte die Schulpflege X mit Präsidialverfügung vom
21.
Oktober 2009 für C ab dem 26. Oktober 2009 als Übergangslösung
Einzelunterricht angeordnet.
III.
Am 28. Januar/1. Februar 2010 legte A gegen die
Verfügung des Bezirksrats V vom 16. Dezember 2009 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht ein. Er beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Schulpflege X die Nichtigkeit von deren Verfügung vom
23.
September 2009 festzustellen und diese aufzuheben. Eventualiter sei
die Angelegenheit zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Vorinstanz sei anzuweisen, eine Untersuchung über die Vorfälle in der
Kleinklasse im Schulhaus D seit Beginn des Schuljahres 2009/10 vorzunehmen und
darauf bauende Massnahmen einzuleiten, "damit alle Beteiligten möglichst
rasch den geordneten Schulbetrieb wieder aufnehmen können".
Mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2010 beantragte
der Bezirksrat V, die Beschwerde abzuweisen. Die Schulpflege Z teilte am
23.
/26. Februar 2010 mit, sie schliesse sich der Stellungnahme der Schulpflege
X an. Diese verzichtete mit Schreiben vom 8. März 2010 allerdings auf eine
Beschwerdeantwort. A reichte am 10./11. März 2010 zum einen Angaben zu
seinen finanziellen Verhältnissen ein. Zum anderen äusserte er sich zum Sachverhalt
und bestritt generell sämtliche Behauptungen der Schulpflege X.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amts wegen (§ 70
in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 5 N. 3). Rekursentscheide des Bezirksrats betreffend
Anordnungen der Schulpflege können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden (§ 75 Abs. 2
des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100]; diese Bestimmung
ist gemäss § 79 Abs. 1 VSG in Verbindung mit Ziff. I des
Beschlusses des Regierungsrates über die Inkraftsetzung des Volksschulgesetzes
vom 20. Juni 2006 [RRB-VSG, LS 412.100.1] seit dem Schuljahr 2007/08 bzw.
seit dem 20. August 2007 in Kraft). Nach § 41 VRG ist der Weiterzug
grundsätzlich zulässig. Streitigkeiten betreffend den Schulausschluss fallen
nicht unter den Ausnahmekatalog von § 43 VRG.
1.2
Zum Rekurs und zur Beschwerde ist gemäss § 21 lit. a VRG in Verbindung
mit § 70 VRG berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Dabei
ist das Interesse im Allgemeinen nur schutzwürdig, wenn der Rekurrent beim
Einreichen des Rechtsmittels und auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein
aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der
angefochtenen Verfügung hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 25).
1.3
Die Praxis
gestattet sorgeberechtigten Eltern(teilen), in Volksschulfragen für das Kind
Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht,
2.
A., Bern etc. 2003, S. 699 f.; Kölz/Bosshart/Röhl § 21
N. 13). Vorliegend ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die
elterliche Sorge zusteht. Jedenfalls ist der Verfügung vom 19. Dezember
2002.
des Einzelrichters des Bezirks Z, nach welcher der Beschwerdeführer sowie
die Mutter von C zum Getrenntleben berechtigt sind, nichts Gegenteiliges zu entnehmen.
1.4
Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses kann seinerseits nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ausnahmsweise verzichtet werden, wenn
sich die Rechtsfrage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder
stellen könnte, an ihrer Beantwortung infolge der grundsätzlichen Bedeutung ein
öffentliches Interesse besteht und sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig
gerichtlich überprüft werden könnte (VGr, 22. Februar 2006, VB.2005.00533,
E. 1.2, www.vgrzh.ch).
Vorliegend kann unabhängig davon, ob sich aus dem
übergeordneten Recht ein Anspruch auf gerichtliche Beurteilung bei Fehlen eines
aktuellen Rechtsschutzinteresses ergibt (dazu Marion Spori, Vereinbarkeit des
Erfordernisses des aktuellen schutzwürdigen Interesses mit der
Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und dem Recht auf eine wirksame Beschwerde
nach Art. 13 EMRK, AJP 2008, S. 147 ff., 151 f.), auf der Grundlage
der zitierten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vom Erfordernis des
aktuellen Rechtsschutzinteresses abgesehen werden. Grund hierfür ist, dass sich
über einen Ausschluss vom Schulunterricht im Instanzenzug kaum je rechtzeitig
befinden lässt – nicht zuletzt, weil einem Ausschluss regelmässig die aufschiebende
Wirkung entzogen wird (vgl. BGE 129 I 12 E. 10.6.6). Zugleich könnte sich
die Frage unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen, wobei an
ihrer Beantwortung infolge der grundsätzlichen Bedeutung – die Massnahme tangiert
ein Grundrecht (Art. 19 BV) – ein öffentliches Interesse besteht. Zu
klären ist unter anderem, ob Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht
die Behörde – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – verpflichtet, im Anschluss
an den Schulausschluss für den Betroffenen sofort einen Einzelunterricht
anzubieten. Nur schon deshalb kann der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin am
21.
Oktober 2009 und damit rund einen Monat nach Schulausschluss für C mit
Wirkung ab dem 26. Oktober 2009 Einzelunterricht angeordnet hat, für die
Frage der Beschwerdelegitimation nicht ausschlaggebend sein.
2.
2.1
Der
Verwaltungsprozess ist vom Grundsatz beherrscht, dass der Streitgegenstand beim
Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs gleich bleibt. Gegenstand eines
Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des angefochtenen Entscheids
war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (vgl. dazu und zum
Folgenden VGr, 21. Januar 2009, VB.2008.00537, E. 1.2, www.vgrzh.ch).
Andernfalls müsste sich die Rechtsmittelinstanz erstmals mit Anträgen befassen,
mit denen sich die Vorinstanz zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3). Erging die erstinstanzliche
Verfügung von Amtes wegen, bestimmt sich der Streitgegenstand einerseits aus
dem Verfügungsthema und dem dazugehörigen Sachverhalt, anderseits aus dem
Antrag des Rekurrenten und dem von diesem dem Rekurs zugrunde gelegten
Sachverhalt, soweit dieser in einem nachvollziehbaren Zusammenhang mit der
angefochtenen Verfügung steht (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28
N. 86).
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, eine Untersuchung
über die Vorfälle in der Kleinklasse im Schulhaus D anzuordnen, ist sein
Begehren nicht vom Streitgegenstand erfasst und deshalb nicht Prozessthema. Die
entsprechenden Vorbringen müssten mittels Aufsichtsbeschwerde geltend gemacht
werden. Eine Aufsichtsbeschwerde ist indessen nicht beim Verwaltungsgericht,
sondern bei der für das Gemeindewesen zuständigen Direktion der Justiz und des
Innern zu erheben (siehe §§ 147 und 148 des Gemeindegesetzes vom
6.
Juni 1926 [GemeindeG, LS 131.1]; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28
N. 34). Die Vorinstanz als erste Aufsichtsinstanz über die Gemeinden (§ 141
GemeindeG) war ihrerseits nicht verpflichtet, den Rekurs des Beschwerdeführers
als Aufsichtsbeschwerde entgegenzunehmen, da sie dessen Rekurslegitimation
verneinte (siehe dazu Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 32).
Sie tat dies dennoch, verneinte zugleich aber die Notwendigkeit
aufsichtsrechtlicher Vorkehren. Von einer Überweisung an die Direktion der
Justiz und des Innern kann abgesehen werden, da für das Einreichen einer
Aufsichtsbeschwerde keine Frist zu wahren ist (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28
N. 37) und es dem Beschwerdeführer daher jederzeit offensteht, an die
Direktion zu gelangen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 37).
2.2
Die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2009 enthält keine Angaben
über die Rechtsgrundlage, auf welche sie sich stützt. In der Rekursantwort
verweist die Beschwerdegegnerin auf § 52 Abs. 1 lit. b VSG, der
es ihr erlaube, Schüler vorübergehend vom obligatorischen Unterricht
wegzuweisen. Sie nimmt insofern Bezug auf Ziff. 2 der genannten
Bestimmung, der eine temporäre Wegweisung für maximal vier Wochen erlaubt. Die
Verfügung vom 23. September 2009 beschränkt sich aber nicht auf den vorübergehenden
Ausschluss vom Unterricht. Neben der "sofortige[n] Dispensation" werden
eine längerfristige Lösung und – sofern sich eine solche nicht rasch umsetzen
liesse – Einzelunterricht angekündigt. Ist eine Rückkehr in den Klassenverband nicht
vorgesehen, handelt es sich bei der angeordneten "Dispensation" aber
nicht oder nicht ausschliesslich um eine vorübergehende Wegweisung. Zur Debatte
stehen zusätzlich die Anordnung einer Sonderschulung aus disziplinarischen Gründen,
wie sie in § 53 Abs. 1 VSG geregelt wird, oder eine Versetzung in
eine andere Schule gemäss § 52 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 VSG.
Dies ist von der Vorinstanz, nicht aber vom Beschwerdeführer, übersehen worden.
Richtig betrachtet beinhaltet die Verfügung vom 23. September 2009 deshalb
zwei Anordnungen. Zum einen wurde C mit sofortiger Wirkung vom Unterricht
ausgeschlossen. Dabei handelt es sich um eine vorübergehende Wegweisung nach § 52
Abs. 1 lit. b Ziff. 2 VSG. Zum anderen wurden eine
Sonderschulung gemäss § 53 Abs. 1 VSG – wobei Zeitpunkt und Art der
Sonderschulung noch offen gelassen wurden – oder zumindest eine Versetzung in
eine andere Schule gemäss § 52 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 VSG in
Aussicht gestellt.
Dagegen lässt sich nicht einwenden, die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2009 sei in Rechtskraft erwachsen (so
die Vorinstanz). Eine solche Argumentation übersieht, dass bereits die
angefochtene Verfügung den Ausschluss von C aus seiner bisherigen Klasse
vorsah. Diese Verfügung ist vom Beschwerdeführer angefochten worden, wobei ihm
im Gegensatz zur Vorinstanz nicht entgangen ist, dass die Verfügung eben nicht
ausschliesslich eine vorübergehende Wegweisung enthielt. Es kann ihm deshalb
nicht vorgehalten werden, er habe es unterlassen, auch die Verfügung vom
21.
Oktober 2009 anzufechten.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 ist Einzelunterricht
und damit eine Form der Sonderschulung (vgl. § 36 Abs. 1 VSG) angeordnet
worden. Die angefochtene Verfügung vom 23. September 2009 ist daher unter
dem Gesichtspunkt von § 52 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 VSG sowie
unter jenem von § 53 Abs. 1 VSG zu prüfen, während die Versetzung in
eine andere Schule ausgeblendet werden kann. Vorab sind dabei die
verfassungsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der vorläufigen Wegweisung vom
Schulunterricht darzustellen.
3.
3.1
Art. 19
BV gewährleistet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen
Grundschulunterricht. Bei Grundrechten, die wie Art. 19 BV Ansprüche auf
staatliche Leistungen begründen, stellt der Staat keine Schranken auf, sondern
nennt die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch gegeben ist (BGE 129 I 12
E. 6.2; Giovanni Biaggini, BV, Bundesverfassung, Zürich 2007, Art. 19
N. 12; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Hellen Keller, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 7. A., Zürich etc. 2008, S. 274). Die Zulässigkeit
dieser Voraussetzungen überprüft das Bundesgericht "in sinngemässer
(Teil-)Anwendung" von Art. 36 BV (BGE 129 I 12 E. 6.4).
3.2
Was die
gesetzliche Grundlage anbelangt, muss diese im schulischen Disziplinarrecht
abgesehen von der Begründung des Sonderstatusverhältnisses nicht bis ins letzte
Detail gehen, sondern darf der Natur des Rechtsverhältnisses entsprechend weit
gefasst sein (BGE 129 I 12 E. 8.5).
3.3
Aufgrund
des Obligatoriums des Grundschulunterrichts besteht ein gewichtiges öffentliches
Interesse an einem geordneten Schulbetrieb (BGE 129 I 12
E. 8.3). Die Berücksichtigung von Interessen einzelner Schüler findet dort
ihre Schranken, wo ein geordneter und effizienter Schulbetrieb nicht mehr
aufrechterhalten werden kann und dadurch der Ausbildungsauftrag der Schule in
Frage gestellt wird. Die Ausübung des Anspruches auf einen den individuellen
Fähigkeiten entsprechenden Grundschulunterricht durch einen Schüler wird
insoweit durch den entsprechenden Anspruch der anderen Schüler begrenzt. Wird
der geordnete Schulbetrieb durch einen Schüler derart gestört, dass dadurch der
Bildungsauftrag der Schule gegenüber anderen Schülern der Klasse oder des
betreffenden Schulhauses in Frage gestellt wird, liegt der Ausschluss des
Störers vom Unterricht sowohl im öffentlichen Interesse als auch im
(überwiegenden) privaten Interesse der übrigen Schüler an einer genügenden
unentgeltlichen Schulbildung (vgl. BGE 129 I 12 E. 8.4).
Ein Schulausschluss aus disziplinarischen Gründen ist nur bei
noch andauernder Störung des Unterrichts angezeigt (BGE 129 I 12
E. 8.4). Die Störung kann dabei in einer Gefahr für die Sicherheit der
Lehrkräfte oder für Sicherheit, Unterricht und Erziehung der anderen Schüler
bestehen (vgl. Daniel Kettiger/Marianne Schwander, Disziplinarischer Schulausschluss
im Kanton Bern – Nachlese zu einem Bundesgerichtsurteil, Jusletter vom
27.
Januar 2003, Rz. 9). Wird ein Schüler gegenüber Lehrkräften
und/oder Mitschülern gewalttätig, ist deshalb abzuklären, ob sich Ähnliches mit
einer gewissen Wahrscheinlichkeit wiederholen wird. So hat das Bundesgericht
den Ausschluss eines Schüler, der einem Hauswart des Schulareals die Faust ins
Gesicht geschlagen hatte, auch unter Hinweis auf dessen übriges Verhalten für
zulässig erklärt (vgl. BGE 129 I 35 E. 9.4; Kettiger/Schwander, a.a.O.).
3.4
Der
vorübergehende Ausschluss muss verhältnismässig sein. Das Bundesgericht erachtet
den Ausschluss trotz gewisser Bedenken grundsätzlich als geeignet, um eine
gestörte Schuldordnung wiederherzustellen (BGE 129 I 12 E. 9.2). Die Eignung
des Ausschlusses ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen. Dabei ist insbesondere
zu untersuchen, ob sich die Massnahme wirklich gegen den Störer richtet.
Disziplin im Unterricht ist in hohem Mass eine Frage der Gruppendynamik im
Klassenverband und des Verhältnisses und der Interaktion zwischen Lehrkraft und
Schülern. Störungen im Schulbetrieb können ihren Grund häufig auch in diesem Bereich
haben. Schüler, die den Unterricht beeinträchtigen, können demnach bloss das Symptom
einer tiefer liegenden Problemsituation sein. In derartigen Konstellationen ist
der Ausschluss des verhaltensauffälligen Schülers nicht oder nur kurzfristig
geeignet, den geordneten Schulbetrieb wiederherzustellen. Eine nachhaltige
Lösung bedingt indes andere Massnahmen (Kettiger/Schwander, Rz. 11).
Der vorübergehende Ausschluss ist unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismässigkeit weiter erst zulässig, wenn weniger weit gehende
Massnahmen, verbunden mit der Androhung des Ausschlusses, nicht den gewünschten
Erfolg gezeigt haben. Davon kann allerdings abgesehen werden, wenn der
Disziplinarverstoss derart schwer ist, dass der fehlbare Schüler untragbar für
die Schule geworden ist und diese, sofern der Schüler nicht entfernt wird, ihre
Aufgabe nicht mehr richtig erfüllen kann. Der Ausschluss kommt somit nur als
letzte und schärfste Massnahme in Frage. Auch seine Dauer muss der Situation
angemessen sein (BGE 129 I 12 E. 9.4).
3.5
Schliesslich
muss der vorübergehende Ausschluss im konkreten Fall zumutbar sein. Die
Auswirkungen des Ausschlusses müssen in einem vernünftigen Verhältnis zu den
Auswirkungen der Massnahme auf den betroffenen Schüler stehen. Die Zumutbarkeit
ist dabei erheblich von Art und Umfang der Betreuung während der Zeit des
Ausschlusses abhängig (Kettiger/Schwander, Rz. 13). Auch ein
vorübergehender Ausschluss muss im Lichte von Art. 19 BV der Erziehungs-
und Unterstützungsaufgabe untergeordnet werden, die dem Gemeinwesen ebenfalls
obliegt. In der Regel hat dies durch die Gewährleistung einer Weiterbetreuung
des ausgeschlossenen Schülers durch geeignete Personen oder Institutionen zu
geschehen (BGE 129 I 12 E. 9.5, 129 I 35 E. 11.2; BGr, 31. Mai
2006,2P.27/2006, E. 2.5.3, www.bger.ch; siehe auch Jörg Paul
Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008,
S. 800; Biaggini, Art. 19 N. 14). Der Ausschluss hebt die
Schulpflicht nicht auf. Die Schüler dürfen nicht einfach ihrem Schicksal überlassen
werden. In Zusammenarbeit mit Behörden und Eltern ist ein
Ersatzausbildungsplatz zu suchen (Plotke, S. 413). Es liegt auf der Hand,
dass die Begleitung eines ausgeschlossenen Schülers von grosser Bedeutung ist.
Dessen Betreuung dürfte die Eltern oft überfordern. Die anzustrebende
Wiedereingliederung, die ein geändertes Verhalten des "Störers" voraussetzt,
erfordert eine auf dieses Ziel ausgerichtete, intensive erzieherische Betreuung
des Ausgeschlossenen, die ihm die Eltern allein wohl nur in Ausnahmefällen
geben können. Es ist deshalb nicht zulässig, die Verantwortung für die weitere
Betreuung ausschliesslich den Eltern aufzubürden (BGE 129 I 12
E. 10.5.2). So rügte das Bundesgericht eine Schulbehörde, die sich mit
einem disziplinarischen Schulausschluss begnügte, ohne zugleich in der
gebotenen Weise dafür zu sorgen, dass der Schüler in einer anderen geeigneten
öffentlichen Schule den ihm zustehenden Unterricht weiter besuchen konnte (BGr,
31.
Mai 2006,2P.27/2006, E. 2.5.5, www.bger.ch).
3.6
Das
kantonale Recht trägt den verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung. Der vorübergehende
Schulausschluss hat seine gesetzliche Grundlage in § 52 Abs. 1
lit. b Ziff. 2 VSG. Demnach kann die Schulpflege die vorübergehende
Wegweisung vom obligatorischen Unterricht für maximal vier Wochen anordnen,
sofern disziplinarische Schwierigkeiten nicht durch die Lehrperson in der
Klasse gelöst werden können. Die Eltern sind dabei frühzeitig zu informieren (§ 52
Abs. 2 Satz 1 VSG).
Die Erforderlichkeit des Ausschlusses wird in § 56 Abs. 2
der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101)
geregelt. Massnahmen nach § 52 Abs. 1 VSG gehen demnach in der Regel
mildere Massnahmen nach § 56 Abs. 1 lit. a–c VSV voraus. Erfolgt
keine Besserung, orientiert die Lehrperson die Schulleitung. Diese prüft eine
Massnahme nach § 52 Abs. 1 lit. a VSG, oder sie orientiert die
Schulpflege und beantragt eine Massnahme nach § 52 Abs. 1 lit. b
VSG. Auf vorangehende mildere Massnahmen nach § 56 Abs. 1
lit. a–c VSV kann verzichtet werden, wenn sich der Schüler eine schwere
Disziplinverfehlung hat zuschulden kommen lassen (vgl. § 56 Abs. 2
VSV). § 57 Abs. 1 VSV schreibt schliesslich vor, dass bei Festlegung
von Dauer und Zeitpunkt der vorübergehenden Wegweisung unter anderem zu
berücksichtigen ist, ob der Schüler angemessen betreut oder beschäftigt werden
kann. Die Verantwortung für die Betreuung oder Beschäftigung des Schülers liegt
dabei nach § 58 Abs. 1 VSV bei den Eltern. Diese werden von der Schulpflege
und der Schulleitung unterstützt.
3.7
Der
vorübergehende Ausschluss wird im Merkblatt "Schulpflicht, Disziplinarmassnahmen
und Elternpflichten" der Bildungsdirektion (www.vsa.zh.ch/internet/bi/vsa/de/projekte/home/Handreich.html
→ "Materialien Schulpflicht und Disziplinarmassnahmen") weiter
konkretisiert. Auch das Merkblatt bewegt sich innerhalb der verfassungsrechtlichen
Vorgaben. Der vorübergehende Ausschluss darf gemäss Merkblatt nur angeordnet
werden, sofern schwere disziplinarische Verfehlungen vorliegen und im konkreten
Fall auch eine präventive Wirkung erwartet werden kann. Hinsichtlich Dauer und Zeitpunkt
ist die aktuelle Betreuungs- und Beschäftigungssituation angemessen zu berücksichtigen.
Gemäss Merkblatt ist es Aufgabe der Eltern, die Zeit während des Ausschlusses zu
organisieren. Sie erhalten dabei Unterstützung von Schulleitung und Schulpflege,
die sich zu vergewissern haben, dass Betreuung und Beschäftigung sichergestellt
sind. Weiter soll die Zeit während des Ausschlusses dazu genutzt werden, gemeinsam
mit den Eltern längerfristige Massnahmen zu planen und allenfalls Unterstützungsmassnahmen
anzuordnen. Nicht vorgesehen ist gemäss Merkblatt, betroffene Schüler während
der Zeit der Wegweisung von der Schule extern unterzubringen und gezielt zu beschäftigen.
4.
4.1
C besucht
eine Kleinklasse. Bei der Kleinklasse handelt es sich um eine sonderpädagogische
Massnahme, die auf Schüler mit besonders hohem Förderbedarf ausgerichtet ist
(vgl. § 34 Abs. 5 VSG). Gemäss der "Handreichung
Kleinklasse" der Bildungsdirektion (www.vsa.zh.ch/internet/bi/vsa/de/Schulbetrieb/Sonderpaeda/Regelsch/besoklass.html)
sind Auffälligkeiten im Bereich Verhalten und Sozialkompetenz häufige Ursache
für die Einweisung in eine Kleinklasse. Damit ist einerseits gesagt, dass die
Anforderungen, welche an die Schüler einer Kleinklasse gestellt werden, im
Bereich Verhalten und Sozialkompetenz tiefer sind als in der Regelklasse. An ihr
Verhalten ist ein milderer Massstab anzulegen. Ansonsten würde der Sinn der
Kleinklasse in Frage gestellt. Andererseits hat der Unterricht in der
Kleinklasse den Übertritt in die Regelklasse zum Ziel (§ 19 Abs. 1
der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM,
LS 412.103]). Nur schon daraus ergibt sich, dass nicht jedes Verhalten
toleriert werden kann, da ansonsten ein Übertritt in die Regelklasse
illusorisch würde. Hinzu kommen die Anforderungen eines geregelten Unterrichts
sowie die Ansprüche der übrigen Schüler.
4.2
Unmittelbarer
Anlass für den temporären Schulausschluss bildeten gemäss Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 23. September 2009 zwei Zwischenfälle. Am
17.
September 2009 soll C gegen seine Klassenlehrerin "massiv
tätlich" geworden sein, sodass diese blaue Flecken an den Armen davongetragen
habe. C wurde wegen dieses Vorfalls bis zum 21. September 2009 vom
Unterricht ausgeschlossen. Der zweite Zwischenfall ereignete sich am
22.
September 2009. C soll versucht haben, im dritten Stockwerk aussen an
der Fassade von einer Fensterbank zur anderen zu wechseln. Grundsätzlich bringt
die Beschwerdegegnerin sinngemäss vor, ein Schüler müsse ein Mindestmass an
Sozialisierung und Selbstverantwortung sowie die Fähigkeit, Anweisungen der
Lehrpersonen zu befolgen, mitbringen. Dies sei bei C nicht der Fall.
Was den Vorfall vom 17. September 2009 anbelangt, weicht
die Darstellung des Beschwerdeführers nur teilweise von jener der
Beschwerdegegnerin ab. Er räumt ein, C habe der Lehrperson zehn Mal auf den
Oberarm geschlagen, diese aber nicht getreten. Den Vorfall vom
22.
September 2009 bestreitet der Beschwerdeführer. C sei zwar auf dem
Fenstersims gestanden. Entgegen der Aussage der Schule habe er aber die
Aussenseite des Fenstersimses nicht betreten. Von einer Selbstgefährdung könne
deshalb keine Rede sein. Die Frage braucht nicht geklärt zu werden. C hat im
laufenden Schuljahr gemäss Unterlagen der Schule am 10. September 2009
einen Mitschüler blutig geschlagen hat und ist gegenüber einem Lehrer gewalttätig
geworden. Daneben sind für das erste Quartal des Schuljahrs 2009/10
verschiedene andere Vorfälle dokumentiert. Angesichts dieser Vorgeschichte
durfte die Beschwerdegegnerin nach dem tätlichen Angriff auf eine Lehrkraft vom
17.
September 2009 davon ausgehen, dass C den Unterricht auch weiterhin gefährdet.
Am Ausschluss bestand deshalb ein genügendes öffentliches Interesse.
4.3
Der
Beschwerdeführer stellt allerdings die Eignung der Massnahme in Frage. Er führt
das Verhalten von C auf Fehler und Unterlassungen der Schule und namentlich der
Lehrperson zurück. Die Probleme seien erst mit Stellenantritt der neuen
Lehrperson auf Beginn des Schuljahrs 2009/10 entstanden. Es sei zu einer Umkehr
der Hierarchie gekommen. Dass die Schüler diese Situation ausgenützt hätten,
können ihnen nicht vorgeworfen werden. Der Lehrperson fehle es an der erforderlichen
Ausbildung. Schulleitung und Schulpflege hätte früher einschreiten müssen, sei
doch die Hälfte der Schüler vorübergehend vom Unterricht ausgeschlossen worden.
Erst nach dem Ausschluss von C seien organisatorische Massnahmen getroffen
worden. So sei etwa der gemeinsame Unterricht für Unterstufe und Mittelstufe
aufgehoben worden. Dies zeige, dass nicht C die Ursache für die Schwierigkeiten
gewesen sei.
Die Beschwerdegegnerin hat sich zu den Vorwürfen des
Beschwerdeführers hinsichtlich der mangelhaften Organisation und fehlenden
Qualifikation der Lehrperson nicht geäussert. Die Vorinstanz hat erwogen,
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lasse sich das Verhalten von C nicht
mit den Umständen erklären. So gehe aus dem Protokoll des Standortgesprächs vom
3.
Juni 2009 hervor – damals war noch eine andere Lehrperson für die
Klasse verantwortlich –, dass auch die frühere Lehrkraft das Verhalten von C
als "schlecht" einstufte.
Auch wenn die Vorhaltungen des Beschwerdeführers nicht
gänzlich von der Hand zu weisen sind – offensichtlich verschlechterten sich die
Zustände auf Beginn des Schuljahrs 2009/10 hin –, kann das Verhalten von C
nicht ausschliesslich mit Fehlern und Unterlassungen auf Seiten der
Beschwerdegegnerin erklärt werden. Tatsächlich lässt sich dem Protokoll des
Standortgesprächs entnehmen, dass C bereits im Schuljahr 2008/09 ständig
"Händel" suchte und in solche verwickelt wurde. Gemäss Protokoll
spielte er gerne den Polizisten, suchte ältere Kinder, um diesen etwas zu
beweisen, gelangte dann aber unter die Räder. Auch ging er keiner
Auseinandersetzung aus dem Weg. Unter dem Punkt "Zukunft
Zielvereinbarungen" heisst es schliesslich: "[B]leibt in der Klasse,
Provokationen und Lernbereitschaft muss sich verbessern". Sein
vorübergehender Ausschluss erscheint daher als geeignet, den Unterricht wieder
in geordnete Bahnen zu lenken; primäres Ziel eines vorübergehenden Ausschlusses
ist es, eine Konfliktsituation vorerst zu beruhigen (so das Merkblatt "Schulpflicht,
Disziplinarmassnahmen und Elternpflichten" der Bildungsdirektion). Über
die Zulässigkeit weiter reichender Massnahmen wie namentlich eine Versetzung in
eine andere Schule (vgl. § 52 Abs. 1 lit. b Ziff. 3) oder
einer Sonderschulung gestützt auf § 53 Abs. 1 VSG ist damit aber
nichts gesagt. In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass auch an der
Wiedereingliederung schwieriger Schüler in den weiteren Bildungsgang ein
erhebliches öffentliches Interesse besteht (BGE 129 I 12 E. 8.3).
4.4
Eine
vorangehende mildere Massnahme war nicht erforderlich. Bei einem tätlichen
Angriff auf die Lehrperson im vorliegenden Ausmass handelt es sich um eine
schwere Disziplinverfehlung (vgl. § 56 Abs. 2 VSV). Hinzu kommt, dass
C, nachdem er am 10. September 2009 einen Mitschüler blutig geschlagen
hatte und gegenüber einem Lehrer gewalttätig geworden war, eine dritte
Vorwarnung erhalten hatte. Eine solche kommt offenbar einem schriftlichen
Verweis gleich.
4.5
Zu prüfen
bleibt die Zumutbarkeit des Ausschlusses. C wurde mit Verfügung vom
23.
September 2009 vorübergehend vom Unterricht ausgeschlossen. Für die
Zeit ab dem 26. Oktober 2009 würde für ihn als Übergangslösung
Einzelunterricht angeordnet. Effektiv vom Unterricht ausgeschlossen war er
damit für zweieinhalb Wochen. Vom 5. Oktober bis zum 16. Oktober 2009
waren Herbstferien (siehe www.vsa.zh.ch/internet/bi/vsa/de/Servicewtl/Ferien.html).
Der Beschwerdeführer bringt vor, C sei dadurch in seinem Anspruch auf
Grundschulunterricht verletzt worden.
Die Beschwerdegegnerin stellte in der Verfügung vom
23.
September 2009 eine sofortige Anschlusslösung für C in Aussicht. Für
den Fall, dass sich eine solche nicht rasch umsetzen lasse, sagte sie für die
Zeit nach den Herbstferien Einzelunterricht zu. Am 3. Oktober 2009 teilte
sie dann allerdings mit, die Abklärungen im Hinblick auf die weitere Schulung von
C würden noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Zudem sei unmittelbar nach den
Herbstferien aus Kapazitätsgründen noch kein Einzelunterricht möglich. Anders
als im erwähnten Entscheid des Bundesgerichts 31. Mai 2006 (2P.27/2006,
E. 2.5.5, www.bger.ch) lässt sich vorliegend den Behörden deshalb nicht vorwerfen,
sie hätten sich mit dem Ausschluss des Schülers begnügt, ohne sich um dessen
schulische Zukunft zu kümmern.
Auch der Umstand, dass C zweieinhalb Wochen privat betreut
werden musste, lässt die angeordnete Wegweisung nicht als unzulässig
erscheinen. Bei sozialen Grundrechten nennt das Recht die Voraussetzungen,
unter denen ein Anspruch gegeben ist (BGE 129 I 12 E. 6.2; Biaggini,
Art. 19 N. 12; Häfelin/Haller/Keller, S. 274). Ihre Grenze
finden derartige Konkretisierungen namentlich in der Leistungsfähigkeit des
Staates (BGE 129 I 35 E. 8.2). An diese würden übersteigerte
Erwartungen herangetragen, sofern bei einem Ausschluss aus disziplinarischen
Gründen stets umgehend eine Anschlusslösung angeboten werden müsste.
Dies gilt namentlich in Fällen, in denen als Anschlusslösung der
Einzelunterricht des betroffenen Schülers geplant wird. Daneben ist der
Situation der Eltern Rechnung zu tragen. Die Praxis des Bundesgerichts läuft
auf eine Pflicht der Behörden hinaus, bereits vor dem Ausschluss zu prüfen, ob
die Eltern in der Lage sind, die Betreuung des betroffenen Schülers zu
gewährleisten. Ist dies nicht der Fall, hat die Schulbehörde zusammen mit den
Eltern die notwendigen Massnahmen zu veranlassen (vgl. Kettiger/Schwander,
Rz. 14). Die Zeit, die den Behörden für die Organisation einer Anschlusslösung
zu gewähren ist, hängt schliesslich regelmässig von der Vorgeschichte des Ausschlusses
ab. Wo einem vorübergehenden Ausschluss eine Reihe anderer Massnahmen
vorausgeht, sodass sich der Ausschluss anbahnt, darf erwartet werden, dass die
Behörde bereits in dessen Vorfeld eine Anschlusslösung sucht. Geht der
Ausschluss dagegen auf eine schwere Disziplinverfehlung im Sinn von § 56 Abs. 2
VSM zurück, ist der Behörde für die Anschlusslösung wohl etwas mehr Zeit zuzugestehen.
Vorliegend war der Beschwerdeführer offenbar in der Lage, die
Betreuung seines Sohns während der fraglichen Zeitspanne zu übernehmen. Gemäss
Lohnausweis geht der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Soweit
ersichtlich, kümmerte er sich zudem bereits nach der Wegweisung vom
17.
September 2009 um C. Anzeichen dafür, dass er mit der Betreuung
überfordert wäre, bestehen keine. Die grundsätzlichen Vorbehalte des
Bundesgerichts gegenüber einer temporären Betreuung durch die Eltern (vgl. BGE 129
I 12 E. 10.5.2) sind deshalb vorliegend nicht angebracht. Soweit die Beschwerdegegnerin
ihren Pflichten nachgekommen ist, ist der vorübergehende Ausschluss daher als
zumutbar anzusehen. Zu diesen Pflichten gehört insbesondere, dass die Klassenlehrperson
dem Schüler die verpassten Lernziele und -inhalte bekannt gibt. Arbeiten sind
nach Hause zu geben und bei der Nacharbeit ist Unterstützung zu gewähren (siehe
das Merkblatt "Schulpflicht, Disziplinarmassnahmen und Elternpflichten").
5.
5.1
Die
Verfügung vom 23. September 2009 beinhaltet wie erwähnt nicht
ausschliesslich eine vorübergehende Wegweisung. Implizit wurden vielmehr eine
Rückkehr von C in den Klassenverband ausgeschlossen und eine Sonderschulung (§ 53
Abs. 1 VSG) respektive eine Versetzung in eine andere Schule in Aussicht
gestellt, wobei mit der Anordnung des Einzelunterrichts schliesslich eine Form
der Sonderschulung realisiert worden ist. Nachfolgend ist die Zulässigkeit
dieser Anordnung zu prüfen.
5.2
Mittels
sonderpädagogischer Massnahme soll Schülern mit besonderen pädagogischen
Bedürfnissen geholfen werden (§ 33 Abs. 1 Satz 1 VSG). Derartige
Bedürfnisse bestehen, sofern die schulische Förderung in der Regelklasse allein
nicht erbracht werden kann (§ 2 Abs. 1 VSM). Dies ist nicht nur der
Fall, wenn beim Schüler Leistungsschwächen oder eine Behinderung vorliegen,
sondern auch bei auffälligen Verhaltensweisen (§ 2 Abs. 2 VSM). § 53
Abs. 1 VSG sieht denn auch eine Sonderschulung für Schüler vor, die den
Schulbetrieb in schwer wiegender Weise beeinträchtigen. Obwohl die sonderpädagogische
Massnahme keinen Disziplincharakter hat, liegen ihr hier vergleichbare
Überlegungen zugrunde: Es soll verhindert werden, dass der betreffende Schüler
einen geordneten Schulbetrieb verunmöglicht. Die sonderpädagogische Massnahme
erfolgt deshalb auch im Interesse der übrigen Schüler und des Schulbetriebs
(vgl. VGr, 10. März 2010, VB.2010.00022, E. 2.4, www.vgrzh.ch).
5.3
Sonderschulung
meint die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen nicht angemessen
gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG). Sie findet in
Sonderschulen, als integrierte Sonderschulung oder als Einzelunterricht statt (§ 36
Abs. 1 VSG; § 20 VSM). Einzelunterricht wird in Ausnahmefällen
erteilt (§ 23 Abs. 1 VSM). Schüler mit Verhaltensschwierigkeiten
dürfen bis zur Festlegung einer geeigneten Schulung während sechs Monaten
einzeln unterrichtet werden (§ 23 Abs. 2 VSM). Gemäss einem Merkblatt
der Bildungsdirektion ("Sonderschulung als Einzelunterricht",
www.vsa.zh.ch/internet/bi/vsa/ de/Schulbetrieb/Sonderpaeda/Sonderschulu.html
→ "Sonderschulung als Einzelunterricht") wird der
Einzelunterricht beispielsweise angeordnet bei schwerer Krankheit, schweren
Verhaltensauffälligkeiten oder zur Überbrückung der Wartezeit, bis ein Platz in
einer Sonderschule frei wird.
5.4
In Bezug
auf das Zuweisungsverfahren gilt Folgendes: Der Prüfung einer sonderpädagogischen
Massnahme setzt eine Standortbestimmung voraus. Die Beteiligten legen den
Förderbedarf, die Förderziele und den weiteren Ablauf fest. Die Bildungsdirektion
regelt das Verfahren (§ 24 VSM). Die Entscheidung über sonderpädagogische
Massnahmen wird von den Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung gemeinsam
getroffen (§ 37 Abs. 1 VSG). Fällt eine Sonderschulung in Betracht,
ist die Mitwirkung und die Zustimmung der Schulpflege und eine
schulpsychologische Abklärung erforderlich (§ 37 Abs. 2 VSG, § 25
Abs. 1 lit. a und § 26 Abs. 4 VSM). Die Abklärung wird in
der Regel vom zuständigen schulpsychologischen Dienst durchgeführt, welcher
weitere Unterlagen beiziehen kann (§ 25 Abs. 2 VSM). Bei Bedarf
können auch weitere Fachleute beigezogen werden (§ 38 Abs. 3 VSG).
Wird auch nach durchgeführter schulpsychologischer Abklärung unter den
Beteiligten keine Einigung erzielt, entscheidet die Schulpflege. Sie
berücksichtigt das Kindeswohl und die Auswirkungen auf den Schulbetrieb und
kann ergänzende Abklärungen anordnen (§ 39 VSG, § 26 Abs. 2 VSM).
Die angeordneten Massnahmen sind regelmässig auf ihre Notwendigkeit und
Wirksamkeit zu überprüfen (§ 40 VSG, § 26 Abs. 3 VSM).
5.5
Die
Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2009
mitgeteilt, die schulpsychologische Abklärung nehme noch einige Zeit in
Anspruch, weshalb die Möglichkeit für einen Einzelunterricht nach den
Herbstferien abgeklärt worden sei. Unmittelbar nach Ende der Herbstferien sei
allerdings noch kein Platz frei (siehe auch den gleich lautenden Brief an die
Mutter von C vom 3. Oktober 2009). Am 21. Oktober 2009 verfügte die
Beschwerdegegnerin den "Einzelunterricht als zeitlich begrenzte Übergangslösung".
Einzelunterricht kann bei einem verhaltensauffälligen Schüler
wie C als Massnahme der Sonderschulung nach § 53 Abs. 1 VSG
grundsätzlich zulässig sein. Vorliegend wurden jedoch die verfahrensrechtlichen
Vorschriften nicht eingehalten. Wird die Sonderschulung als Einzelunterricht
angeordnet, gilt dasselbe Zuweisungsverfahren wie für die übrigen Arten von
Sonderschulung (so das Merkblatt "Sonderschulung als
Einzelunterricht"). Notwendig sind sowohl Standortgespräch wie auch
schulpsychologische Abklärung. Beides fand vorliegend nicht statt. Das
Standortgespräch vom 1. Juli 2009 wurde nicht im Hinblick auf einen
Ausschluss von C aus der Kleinklasse geführt, sondern diente der Überprüfung
des Besuchs der Kleinklasse (vgl. § 28 VSM).
5.6
Allerdings
kann die Schulpflege gemäss § 53 Abs. 3 VSG in dringenden Fällen
einen sofortigen Schulausschluss beschliessen und vorsorgliche Massnahmen, insbesondere
eine Heimeinweisung, veranlassen. In maiore minus muss es ihr in dringenden
Fällen möglich sein, weniger einschneidende Massnahmen der Sonderschulung,
namentlich einen Einzelunterricht, als vorsorgliche Massnahme anzuordnen. Im
Lichte von § 53 Abs. 3 VSG lässt sich der als Übergangslösung
angeordnete Einzelunterricht daher als vorsorgliche Massnahme betrachten. Bei
einer solchen kann von den beschriebenen verfahrensrechtlichen Anforderungen an
eine Sonderschulung – schulpsychologische Abklärung, Standortbestimmung –
abgesehen werden; andernfalls bestünde in dringenden Fällen keine Handhabe für
die vorläufige Anordnung des Einzelunterrichts. Eine solche muss aber zulässig
sein, bis die Behörden über das weitere Vorgehen entschieden haben. Die Schulbehörden
sind ihrerseits verpflichtet, über das weitere Vorgehen beförderlich zu
entscheiden.
Vorliegend war die zeitliche Dringlichkeit im Sinn von § 53
Abs. 3 VSG gegeben. Wie gesehen bedeutete das Verhalten von C unter
anderem eine Gefährdung von Mitschülern (vgl. etwa vorn 4.4). Es war daher
verfahrensmässig zulässig, einstweilen ohne Stand-ortgespräch und ohne
abgeschlossene schulpsychologische Abklärung als vorsorgliche Massnahme eine
Sonderschulung anzuordnen. Zu prüfen bleibt, ob die einstweilige Anord-nung von
Einzelunterricht nach Ablauf der maximalen Wegweisungsdauer von vier Wochen
gemäss § 52 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 VSG verhältnismässig war.
5.7
Wie sich
aus obigen Ausführungen ergibt, bestand ein grosses Interesse an der Schulung von
C ausserhalb der bisherigen Kleinklasse. Zudem erfolgte die Einzelschulung (und
damit auch die Wegweisung vom Unterricht in der Kleinklasse) gemäss der ergänzenden
Verfügung vom 21. Oktober 2009 als Übergangslösung, nämlich bis zur Festlegung
einer anderen schulischen Lösung. Die dafür erforderliche schulpsychologische Abklärung
ist schon zuvor eingeleitet worden, weshalb keine längere Dauer der
vorsorglichen Einzelschulung zu erwarten war. Aus den Vorbringen des
Beschwerdeführers oder aus den übrigen Akten sind denn auch keine Hinweise
dafür ersichtlich, dass sich die für eine definitive Lösung erforderliche schulpsychologische
Abklärung verzögert hätte. Vor diesem Hintergrund erscheint die seinerzeitige
Anordnung, C einstweilen im Einzelunterricht zu schulen, trotz der damit
verbundenen Nachteile noch als verhältnismässig.
6.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Bezirksrat den Rekurs zwar zu
Unrecht als gegenstandslos abgeschrieben hat; indessen wäre der Rekurs bei
materieller Behandlung abzuweisen gewesen. Die Verfügungen der
Beschwerdegegnerin vom 23. September 2009 und vom 21. Oktober 2009 erweisen
sich als rechtsbeständig.
Die Dringlichkeit des Verfahrens
und die Prozessökonomie rechtfertigen unter diesen Um-ständen, die Angelegenheit
nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. VGr, 25. Februar 2004,
PB.2003.00040, E. 5. 1, www.vgrzh.ch). Streng genommen müsste Dispositiv-Ziff.
I des Rekursentscheids dahingehend abgeändert werden, dass der Rekurs gegen die
Anord-nungen der Beschwerdegegnerin abgewiesen wird. Eine solche Änderung des
vorinstanzli-chen Dispositivs erscheint indessen als formeller Leerlauf,
weshalb darauf zu verzichten ist. Auf diesen Umstand wird immerhin insoweit
hingewiesen, als die Beschwerde – soweit darauf eingetreten wird – "im
Sinn der Erwägungen" abgewiesen wird (vgl. etwa VGr, 25. Februar
2004, PB.2003.00040, E. 5. 1, und 7. Dezember 2006, VB.2006.000397, E. 3, je
unter www.vgrzh.ch).
7.
Privaten kann gestützt auf § 16 Abs. 1 VRG die
Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel
fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Dem
mittellosen Beschwerdeführer ist deshalb die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren. Eine Parteientschädigung bleibt ihm versagt (§ 17 Abs. 2
lit. a VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren Kostenfreiheit gewährt;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …