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Entscheid

VB.2010.00049

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00049

8. April 2010Deutsch31 min

(URT.2010.12231)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

C, Jahrgang 2000, besuchte im Schuljahr 2009/10 die

Kleinklasse im Schulhaus D (für welches die Schulpflege Z zuständig ist). Mit

Verfügung vom 23. September 2009 ordnete die Schulpflege X die sofortige

Dispensation von C vom Unterricht bis zur Klärung des weiteren Vorgehens an und

entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Für die Zeit nach

den Herbstferien stellte sie Einzelunterricht in Aussicht, sofern sich bis

dahin keine längerfristige Lösung ergebe.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob der Vater von C, A, am 5. Oktober 2009

Rekurs an den Bezirksrat V. Er beantrage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Schulpflege X die Nichtigkeit der Verfügung festzustellen und

diese aufzuheben. Zudem seien eine Untersuchung über die Vorfälle in der

Kleinklasse im Schulhaus D seit Beginn des Schuljahrs 2009/10 vorzunehmen und

geeignete Massnahmen einzuleiten. Schliesslich ersuchte er um unentgeltliche

Prozessführung. Mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2009 schrieb der Bezirksrat

V das Verfahren als gegenstandslos ab und verweigerte aufsichtsrechtliche Vorkehren.

Kosten wurden keine erhoben.

Zuvor hatte die Schulpflege X mit Präsidialverfügung vom

21.

Oktober 2009 für C ab dem 26. Oktober 2009 als Übergangslösung

Einzelunterricht angeordnet.

III.

Am 28. Januar/1. Februar 2010 legte A gegen die

Verfügung des Bezirksrats V vom 16. Dezember 2009 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht ein. Er beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Schulpflege X die Nichtigkeit von deren Verfügung vom

23.

September 2009 festzustellen und diese aufzuheben. Eventualiter sei

die Angelegenheit zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die

Vorinstanz sei anzuweisen, eine Untersuchung über die Vorfälle in der

Kleinklasse im Schulhaus D seit Beginn des Schuljahres 2009/10 vorzunehmen und

darauf bauende Massnahmen einzuleiten, "damit alle Beteiligten möglichst

rasch den geordneten Schulbetrieb wieder aufnehmen können".

Mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2010 beantragte

der Bezirksrat V, die Beschwerde abzuweisen. Die Schulpflege Z teilte am

23.

/26. Feb­ruar 2010 mit, sie schliesse sich der Stellungnahme der Schulpflege

X an. Diese verzichtete mit Schreiben vom 8. März 2010 allerdings auf eine

Beschwerdeantwort. A reichte am 10./11. März 2010 zum einen Angaben zu

seinen finanziellen Verhältnissen ein. Zum anderen äusserte er sich zum Sachverhalt

und bestritt generell sämtliche Behauptungen der Schulpflege X.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amts wegen (§ 70

in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 5 N. 3). Rekursentscheide des Bezirksrats betreffend

Anordnungen der Schulpflege können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden (§ 75 Abs. 2

des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100]; diese Bestimmung

ist gemäss § 79 Abs. 1 VSG in Verbindung mit Ziff. I des

Beschlusses des Regierungsrates über die Inkraftsetzung des Volksschulgesetzes

vom 20. Juni 2006 [RRB-VSG, LS 412.100.1] seit dem Schuljahr 2007/08 bzw.

seit dem 20. August 2007 in Kraft). Nach § 41 VRG ist der Weiterzug

grundsätzlich zulässig. Streitigkeiten betreffend den Schulausschluss fallen

nicht unter den Ausnahmekatalog von § 43 VRG.

1.2

Zum Rekurs und zur Beschwerde ist gemäss § 21 lit. a VRG in Verbindung

mit § 70 VRG berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist

und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Dabei

ist das Interesse im Allgemeinen nur schutzwürdig, wenn der Rekurrent beim

Einreichen des Rechtsmittels und auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein

aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der

angefochtenen Verfügung hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 25).

1.3

Die Praxis

gestattet sorgeberechtigten Eltern(teilen), in Volksschul­fragen für das Kind

Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. Herbert Plotke, Schwei­zerisches Schulrecht,

2.

A., Bern etc. 2003, S. 699 f.; Kölz/Bosshart/Röhl § 21

N. 13). Vorliegend ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die

elterliche Sorge zusteht. Jedenfalls ist der Verfügung vom 19. Dezember

2002.

des Einzelrichters des Bezirks Z, nach welcher der Beschwerdeführer sowie

die Mutter von C zum Getrenntleben berechtigt sind, nichts Gegenteiliges zu entnehmen.

1.4

Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses kann seinerseits nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ausnahmsweise verzichtet werden, wenn

sich die Rechtsfrage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder

stellen könnte, an ihrer Beantwortung infolge der grundsätzlichen Bedeutung ein

öffentliches Interesse besteht und sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig

gerichtlich überprüft werden könnte (VGr, 22. Februar 2006, VB.2005.00533,

E. 1.2, www.vgrzh.ch).

Vorliegend kann unabhängig davon, ob sich aus dem

übergeordneten Recht ein Anspruch auf gerichtliche Beurteilung bei Fehlen eines

aktuellen Rechtsschutzinteresses ergibt (dazu Marion Spori, Vereinbarkeit des

Erfordernisses des aktuellen schutzwürdigen Interesses mit der

Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und dem Recht auf eine wirksame Beschwerde

nach Art. 13 EMRK, AJP 2008, S. 147 ff., 151 f.), auf der Grundlage

der zitierten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vom Erfordernis des

aktuellen Rechtsschutzinteresses abgesehen werden. Grund hierfür ist, dass sich

über einen Ausschluss vom Schulunterricht im Instanzenzug kaum je rechtzeitig

befinden lässt – nicht zuletzt, weil einem Ausschluss regelmässig die aufschiebende

Wirkung entzogen wird (vgl. BGE 129 I 12 E. 10.6.6). Zugleich könnte sich

die Frage unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen, wobei an

ihrer Beantwortung infolge der grundsätzlichen Bedeutung – die Massnahme tangiert

ein Grundrecht (Art. 19 BV) – ein öffentliches Interesse besteht. Zu

klären ist unter anderem, ob Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht

die Behörde – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – verpflichtet, im Anschluss

an den Schulausschluss für den Betroffenen sofort einen Einzelunterricht

anzubieten. Nur schon deshalb kann der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin am

21.

Oktober 2009 und damit rund einen Monat nach Schulausschluss für C mit

Wirkung ab dem 26. Oktober 2009 Einzelunterricht angeordnet hat, für die

Frage der Beschwerdelegitimation nicht ausschlaggebend sein.

2.

2.1

Der

Verwaltungsprozess ist vom Grundsatz beherrscht, dass der Streitgegenstand beim

Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs gleich bleibt. Gegenstand eines

Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des angefochtenen Entscheids

war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (vgl. dazu und zum

Folgenden VGr, 21. Januar 2009, VB.2008.00537, E. 1.2, www.vgrzh.ch).

Andernfalls müsste sich die Rechtsmittelinstanz erstmals mit Anträgen befassen,

mit denen sich die Vorinstanz zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3). Erging die erstinstanzliche

Verfügung von Amtes wegen, bestimmt sich der Streitgegenstand einerseits aus

dem Verfügungsthema und dem dazugehörigen Sachverhalt, anderseits aus dem

Antrag des Rekurrenten und dem von diesem dem Rekurs zugrunde gelegten

Sachverhalt, soweit dieser in einem nachvollziehbaren Zusammenhang mit der

angefochtenen Verfügung steht (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28

N. 86).

Soweit der Beschwerdeführer beantragt, eine Untersuchung

über die Vorfälle in der Kleinklasse im Schulhaus D anzuordnen, ist sein

Begehren nicht vom Streitgegenstand erfasst und deshalb nicht Prozessthema. Die

entsprechenden Vorbringen müssten mittels Aufsichtsbeschwerde geltend gemacht

werden. Eine Aufsichtsbeschwerde ist indessen nicht beim Verwaltungsgericht,

sondern bei der für das Gemeindewesen zuständigen Direktion der Justiz und des

Innern zu erheben (siehe §§ 147 und 148 des Gemeindegesetzes vom

6.

Juni 1926 [GemeindeG, LS 131.1]; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28

N. 34). Die Vorinstanz als erste Aufsichtsinstanz über die Gemeinden (§ 141

GemeindeG) war ihrerseits nicht verpflichtet, den Rekurs des Beschwerdeführers

als Aufsichtsbeschwerde entgegenzunehmen, da sie dessen Rekurslegitimation

verneinte (siehe dazu Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 32).

Sie tat dies dennoch, verneinte zugleich aber die Notwendigkeit

aufsichtsrechtlicher Vorkehren. Von einer Überweisung an die Direktion der

Justiz und des Innern kann abgesehen werden, da für das Einreichen einer

Aufsichtsbeschwerde keine Frist zu wahren ist (Kölz/Bosshart/Röhl, Vor­bem. zu §§ 19–28

N. 37) und es dem Beschwerdeführer daher jederzeit offensteht, an die

Direktion zu gelangen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 37).

2.2

Die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2009 enthält keine Angaben

über die Rechtsgrundlage, auf welche sie sich stützt. In der Rekursantwort

verweist die Beschwerdegegnerin auf § 52 Abs. 1 lit. b VSG, der

es ihr erlaube, Schüler vorübergehend vom obligatorischen Unterricht

wegzuweisen. Sie nimmt insofern Bezug auf Ziff. 2 der genannten

Bestimmung, der eine temporäre Wegweisung für maximal vier Wochen erlaubt. Die

Verfügung vom 23. September 2009 beschränkt sich aber nicht auf den vorübergehenden

Ausschluss vom Unterricht. Neben der "sofortige[n] Dispensation" werden

eine längerfristige Lösung und – sofern sich eine solche nicht rasch umsetzen

liesse – Einzelunterricht angekündigt. Ist eine Rückkehr in den Klassenverband nicht

vorgesehen, handelt es sich bei der angeordneten "Dispensation" aber

nicht oder nicht ausschliesslich um eine vorübergehende Wegweisung. Zur Debatte

stehen zusätzlich die Anordnung einer Sonderschulung aus disziplinarischen Gründen,

wie sie in § 53 Abs. 1 VSG geregelt wird, oder eine Versetzung in

eine andere Schule gemäss § 52 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 VSG.

Dies ist von der Vorinstanz, nicht aber vom Beschwerdeführer, übersehen worden.

Richtig betrachtet beinhaltet die Verfügung vom 23. September 2009 deshalb

zwei Anordnungen. Zum einen wurde C mit sofortiger Wirkung vom Unterricht

ausgeschlossen. Dabei handelt es sich um eine vorübergehende Wegweisung nach § 52

Abs. 1 lit. b Ziff. 2 VSG. Zum anderen wurden eine

Sonderschulung gemäss § 53 Abs. 1 VSG – wobei Zeitpunkt und Art der

Sonderschulung noch offen gelassen wurden – oder zumindest eine Versetzung in

eine andere Schule gemäss § 52 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 VSG in

Aussicht gestellt.

Dagegen lässt sich nicht einwenden, die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2009 sei in Rechtskraft erwachsen (so

die Vorinstanz). Eine solche Argumentation übersieht, dass bereits die

angefochtene Verfügung den Ausschluss von C aus seiner bisherigen Klasse

vorsah. Diese Verfügung ist vom Beschwerdeführer angefochten worden, wobei ihm

im Gegensatz zur Vorinstanz nicht entgangen ist, dass die Verfügung eben nicht

ausschliesslich eine vorübergehende Wegweisung enthielt. Es kann ihm deshalb

nicht vorgehalten werden, er habe es unterlassen, auch die Verfügung vom

21.

Oktober 2009 anzufechten.

Mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 ist Einzelunterricht

und damit eine Form der Sonderschulung (vgl. § 36 Abs. 1 VSG) angeordnet

worden. Die angefochtene Verfügung vom 23. September 2009 ist daher unter

dem Gesichtspunkt von § 52 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 VSG sowie

unter jenem von § 53 Abs. 1 VSG zu prüfen, während die Versetzung in

eine andere Schule ausgeblendet werden kann. Vorab sind dabei die

verfassungsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der vorläufigen Wegweisung vom

Schulunterricht darzustellen.

3.

3.1

Art. 19

BV gewährleistet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen

Grundschulunterricht. Bei Grundrechten, die wie Art. 19 BV Ansprüche auf

staatliche Leistungen begründen, stellt der Staat keine Schranken auf, sondern

nennt die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch gegeben ist (BGE 129 I 12

E. 6.2; Giovanni Biaggini, BV, Bundesverfassung, Zürich 2007, Art. 19

N. 12; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Hellen Keller, Schweizerisches

Bundesstaatsrecht, 7. A., Zürich etc. 2008, S. 274). Die Zulässigkeit

dieser Voraussetzungen überprüft das Bundesgericht "in sinngemässer

(Teil-)An­wendung" von Art. 36 BV (BGE 129 I 12 E. 6.4).

3.2

Was die

gesetzliche Grundlage anbelangt, muss diese im schulischen Disziplinarrecht

abgesehen von der Begründung des Sonderstatusverhältnisses nicht bis ins letzte

Detail gehen, sondern darf der Natur des Rechtsverhältnisses entsprechend weit

gefasst sein (BGE 129 I 12 E. 8.5).

3.3

Aufgrund

des Obligatoriums des Grundschulunterrichts besteht ein gewichtiges öffentliches

Interesse an einem geordneten Schulbetrieb (BGE 129 I 12

E. 8.3). Die Berücksichtigung von Interessen einzelner Schüler findet dort

ihre Schranken, wo ein geordneter und effizienter Schulbetrieb nicht mehr

aufrechterhalten werden kann und dadurch der Ausbildungsauftrag der Schule in

Frage gestellt wird. Die Ausübung des Anspruches auf einen den individuellen

Fähigkeiten entsprechenden Grundschulunterricht durch einen Schüler wird

insoweit durch den entsprechenden Anspruch der anderen Schüler begrenzt. Wird

der geordnete Schulbetrieb durch einen Schüler derart gestört, dass dadurch der

Bildungsauftrag der Schule gegenüber anderen Schülern der Klasse oder des

betreffenden Schulhauses in Frage gestellt wird, liegt der Ausschluss des

Störers vom Unterricht sowohl im öffentlichen Interesse als auch im

(überwiegenden) privaten Interesse der übrigen Schüler an einer genügenden

unentgeltlichen Schulbildung (vgl. BGE 129 I 12 E. 8.4).

Ein Schulausschluss aus disziplinarischen Gründen ist nur bei

noch andauernder Störung des Unterrichts angezeigt (BGE 129 I 12

E. 8.4). Die Störung kann dabei in einer Gefahr für die Sicherheit der

Lehrkräfte oder für Sicherheit, Unterricht und Erziehung der anderen Schüler

bestehen (vgl. Daniel Kettiger/Marianne Schwander, Disziplinarischer Schulausschluss

im Kanton Bern – Nachlese zu einem Bundesgerichtsurteil, Jusletter vom

27.

Januar 2003, Rz. 9). Wird ein Schüler gegenüber Lehrkräften

und/oder Mitschülern gewalttätig, ist deshalb abzuklären, ob sich Ähnliches mit

einer gewissen Wahrscheinlichkeit wiederholen wird. So hat das Bundesgericht

den Ausschluss eines Schüler, der einem Hauswart des Schulareals die Faust ins

Gesicht geschlagen hatte, auch unter Hinweis auf dessen übriges Verhalten für

zulässig erklärt (vgl. BGE 129 I 35 E. 9.4; Kettiger/Schwander, a.a.O.).

3.4

Der

vorübergehende Ausschluss muss verhältnismässig sein. Das Bundesgericht erachtet

den Ausschluss trotz gewisser Bedenken grundsätzlich als geeignet, um eine

gestörte Schuldordnung wiederherzustellen (BGE 129 I 12 E. 9.2). Die Eignung

des Ausschlusses ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen. Dabei ist insbesondere

zu untersuchen, ob sich die Massnahme wirklich gegen den Störer richtet.

Disziplin im Unterricht ist in hohem Mass eine Frage der Gruppendynamik im

Klassenverband und des Verhältnisses und der Interaktion zwischen Lehrkraft und

Schülern. Störungen im Schulbetrieb können ihren Grund häufig auch in diesem Bereich

haben. Schüler, die den Unterricht beeinträchtigen, können demnach bloss das Symptom

einer tiefer liegenden Problemsituation sein. In derartigen Konstellationen ist

der Ausschluss des verhaltensauffälligen Schülers nicht oder nur kurzfristig

geeignet, den geordneten Schulbetrieb wiederherzustellen. Eine nachhaltige

Lösung bedingt indes andere Massnahmen (Kettiger/Schwander, Rz. 11).

Der vorübergehende Ausschluss ist unter dem Gesichtspunkt der

Verhältnismässigkeit weiter erst zulässig, wenn weniger weit gehende

Massnahmen, verbunden mit der Androhung des Ausschlusses, nicht den gewünschten

Erfolg gezeigt haben. Davon kann allerdings abgesehen werden, wenn der

Disziplinarverstoss derart schwer ist, dass der fehlbare Schüler untragbar für

die Schule geworden ist und diese, sofern der Schüler nicht entfernt wird, ihre

Aufgabe nicht mehr richtig erfüllen kann. Der Ausschluss kommt somit nur als

letzte und schärfste Massnahme in Frage. Auch seine Dauer muss der Situation

angemessen sein (BGE 129 I 12 E. 9.4).

3.5

Schliesslich

muss der vorübergehende Ausschluss im konkreten Fall zumutbar sein. Die

Auswirkungen des Ausschlusses müssen in einem vernünftigen Verhältnis zu den

Auswirkungen der Massnahme auf den betroffenen Schüler stehen. Die Zumutbarkeit

ist dabei erheblich von Art und Umfang der Betreuung während der Zeit des

Ausschlusses abhängig (Kettiger/Schwander, Rz. 13). Auch ein

vorübergehender Ausschluss muss im Lichte von Art. 19 BV der Erziehungs-

und Unterstützungsaufgabe untergeordnet werden, die dem Gemeinwesen ebenfalls

obliegt. In der Regel hat dies durch die Gewährleistung einer Weiterbetreuung

des ausgeschlossenen Schülers durch geeignete Personen oder Institutionen zu

geschehen (BGE 129 I 12 E. 9.5, 129 I 35 E. 11.2; BGr, 31. Mai

2006,2P.27/2006, E. 2.5.3, www.bger.ch; siehe auch Jörg Paul

Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008,

S. 800; Biaggini, Art. 19 N. 14). Der Ausschluss hebt die

Schulpflicht nicht auf. Die Schüler dürfen nicht einfach ihrem Schicksal überlassen

werden. In Zusammenarbeit mit Behörden und Eltern ist ein

Ersatzausbildungsplatz zu suchen (Plotke, S. 413). Es liegt auf der Hand,

dass die Begleitung eines ausgeschlossenen Schülers von grosser Bedeutung ist.

Dessen Betreuung dürfte die Eltern oft überfordern. Die anzustrebende

Wiedereingliederung, die ein geändertes Verhalten des "Störers" voraussetzt,

erfordert eine auf dieses Ziel ausgerichtete, intensive erzieherische Betreuung

des Ausgeschlossenen, die ihm die Eltern allein wohl nur in Ausnahmefällen

geben können. Es ist deshalb nicht zulässig, die Verantwortung für die weitere

Betreuung ausschliesslich den Eltern aufzubürden (BGE 129 I 12

E. 10.5.2). So rügte das Bundesgericht eine Schulbehörde, die sich mit

einem disziplinarischen Schulausschluss begnügte, ohne zugleich in der

gebotenen Weise dafür zu sorgen, dass der Schüler in einer anderen geeigneten

öffentlichen Schule den ihm zustehenden Unterricht weiter besuchen konnte (BGr,

31.

Mai 2006,2P.27/2006, E. 2.5.5, www.bger.ch).

3.6

Das

kantonale Recht trägt den verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung. Der vorübergehende

Schulausschluss hat seine gesetzliche Grundlage in § 52 Abs. 1

lit. b Ziff. 2 VSG. Demnach kann die Schulpflege die vorübergehende

Wegweisung vom obligatorischen Unterricht für maximal vier Wochen anordnen,

sofern disziplinarische Schwierigkeiten nicht durch die Lehrperson in der

Klasse gelöst werden können. Die Eltern sind dabei frühzeitig zu informieren (§ 52

Abs. 2 Satz 1 VSG).

Die Erforderlichkeit des Ausschlusses wird in § 56 Abs. 2

der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101)

geregelt. Massnahmen nach § 52 Abs. 1 VSG gehen demnach in der Regel

mildere Massnahmen nach § 56 Abs. 1 lit. a–c VSV voraus. Erfolgt

keine Besserung, orientiert die Lehrperson die Schulleitung. Diese prüft eine

Massnahme nach § 52 Abs. 1 lit. a VSG, oder sie orientiert die

Schulpflege und beantragt eine Massnahme nach § 52 Abs. 1 lit. b

VSG. Auf vorangehende mildere Massnahmen nach § 56 Abs. 1

lit. a–c VSV kann verzichtet werden, wenn sich der Schüler eine schwere

Disziplinverfehlung hat zuschulden kommen lassen (vgl. § 56 Abs. 2

VSV). § 57 Abs. 1 VSV schreibt schliesslich vor, dass bei Festlegung

von Dauer und Zeitpunkt der vorübergehenden Wegweisung unter anderem zu

berücksichtigen ist, ob der Schüler angemessen betreut oder beschäftigt werden

kann. Die Verantwortung für die Betreuung oder Beschäftigung des Schülers liegt

dabei nach § 58 Abs. 1 VSV bei den Eltern. Diese werden von der Schulpflege

und der Schulleitung unterstützt.

3.7

Der

vorübergehende Ausschluss wird im Merkblatt "Schulpflicht, Disziplinarmassnahmen

und Elternpflichten" der Bildungsdirektion (www.vsa.zh.ch/internet/bi/vsa/de/projekte/home/Handreich.html

→ "Materialien Schulpflicht und Disziplinarmassnahmen") weiter

konkretisiert. Auch das Merkblatt bewegt sich innerhalb der verfassungsrechtlichen

Vorgaben. Der vorübergehende Ausschluss darf gemäss Merkblatt nur angeordnet

werden, sofern schwere disziplinarische Verfehlungen vorliegen und im konkreten

Fall auch eine präventive Wirkung erwartet werden kann. Hinsichtlich Dauer und Zeitpunkt

ist die aktuelle Betreuungs- und Beschäftigungssituation angemessen zu berücksichtigen.

Gemäss Merkblatt ist es Aufgabe der Eltern, die Zeit während des Ausschlusses zu

organisieren. Sie erhalten dabei Unterstützung von Schulleitung und Schulpflege,

die sich zu vergewissern haben, dass Betreuung und Beschäftigung sichergestellt

sind. Weiter soll die Zeit während des Ausschlusses dazu genutzt werden, gemeinsam

mit den Eltern längerfristige Massnahmen zu planen und allenfalls Unterstützungsmassnahmen

anzuordnen. Nicht vorgesehen ist gemäss Merkblatt, betroffene Schüler während

der Zeit der Wegweisung von der Schule extern unterzubringen und gezielt zu beschäftigen.

4.

4.1

C besucht

eine Kleinklasse. Bei der Kleinklasse handelt es sich um eine sonderpädagogische

Massnahme, die auf Schüler mit besonders hohem Förderbedarf ausgerichtet ist

(vgl. § 34 Abs. 5 VSG). Gemäss der "Handreichung

Kleinklasse" der Bildungsdirektion (www.vsa.zh.ch/internet/bi/vsa/de/Schulbetrieb/Sonderpaeda/Regelsch/besoklass.html)

sind Auffälligkeiten im Bereich Verhalten und Sozialkompetenz häufige Ursache

für die Einweisung in eine Kleinklasse. Damit ist einerseits gesagt, dass die

Anforderungen, welche an die Schüler einer Kleinklasse gestellt werden, im

Bereich Verhalten und Sozialkompetenz tiefer sind als in der Regelklasse. An ihr

Verhalten ist ein milderer Massstab anzulegen. Ansonsten würde der Sinn der

Kleinklasse in Frage gestellt. Andererseits hat der Unterricht in der

Kleinklasse den Übertritt in die Regelklasse zum Ziel (§ 19 Abs. 1

der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM,

LS 412.103]). Nur schon daraus ergibt sich, dass nicht jedes Verhalten

toleriert werden kann, da ansonsten ein Übertritt in die Regelklasse

illusorisch würde. Hinzu kommen die Anforderungen eines geregelten Unterrichts

sowie die Ansprüche der übrigen Schüler.

4.2

Unmittelbarer

Anlass für den temporären Schulausschluss bildeten gemäss Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 23. September 2009 zwei Zwischenfälle. Am

17.

September 2009 soll C gegen seine Klassenlehrerin "massiv

tätlich" geworden sein, sodass diese blaue Flecken an den Armen davongetragen

habe. C wurde wegen dieses Vorfalls bis zum 21. September 2009 vom

Unterricht ausgeschlossen. Der zweite Zwischenfall ereignete sich am

22.

September 2009. C soll versucht haben, im dritten Stockwerk aussen an

der Fassade von einer Fensterbank zur anderen zu wechseln. Grundsätzlich bringt

die Beschwerdegegnerin sinngemäss vor, ein Schüler müsse ein Mindestmass an

Sozialisierung und Selbstverantwortung sowie die Fähigkeit, Anweisungen der

Lehrpersonen zu befolgen, mitbringen. Dies sei bei C nicht der Fall.

Was den Vorfall vom 17. September 2009 anbelangt, weicht

die Darstellung des Beschwerdeführers nur teilweise von jener der

Beschwerdegegnerin ab. Er räumt ein, C habe der Lehrperson zehn Mal auf den

Oberarm geschlagen, diese aber nicht getreten. Den Vorfall vom

22.

September 2009 bestreitet der Beschwerdeführer. C sei zwar auf dem

Fenstersims gestanden. Entgegen der Aussage der Schule habe er aber die

Aussenseite des Fenstersimses nicht betreten. Von einer Selbstgefährdung könne

deshalb keine Rede sein. Die Frage braucht nicht geklärt zu werden. C hat im

laufenden Schuljahr gemäss Unterlagen der Schule am 10. September 2009

einen Mitschüler blutig geschlagen hat und ist gegenüber einem Lehrer gewalttätig

geworden. Daneben sind für das erste Quartal des Schuljahrs 2009/10

verschiedene andere Vorfälle dokumentiert. Angesichts dieser Vorgeschichte

durfte die Beschwerdegegnerin nach dem tätlichen Angriff auf eine Lehrkraft vom

17.

September 2009 davon ausgehen, dass C den Unterricht auch weiterhin gefährdet.

Am Ausschluss bestand deshalb ein genügendes öffentliches Interesse.

4.3

Der

Beschwerdeführer stellt allerdings die Eignung der Massnahme in Frage. Er führt

das Verhalten von C auf Fehler und Unterlassungen der Schule und namentlich der

Lehrperson zurück. Die Probleme seien erst mit Stellenantritt der neuen

Lehrperson auf Beginn des Schuljahrs 2009/10 entstanden. Es sei zu einer Umkehr

der Hierarchie gekommen. Dass die Schüler diese Situation ausgenützt hätten,

können ihnen nicht vorgeworfen werden. Der Lehrperson fehle es an der erforderlichen

Ausbildung. Schulleitung und Schulpflege hätte früher einschreiten müssen, sei

doch die Hälfte der Schüler vorübergehend vom Unterricht ausgeschlossen worden.

Erst nach dem Ausschluss von C seien organisatorische Massnahmen getroffen

worden. So sei etwa der gemeinsame Unterricht für Unterstufe und Mittelstufe

aufgehoben worden. Dies zeige, dass nicht C die Ursache für die Schwierigkeiten

gewesen sei.

Die Beschwerdegegnerin hat sich zu den Vorwürfen des

Beschwerdeführers hinsichtlich der mangelhaften Organisation und fehlenden

Qualifikation der Lehrperson nicht geäussert. Die Vorinstanz hat erwogen,

entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lasse sich das Verhalten von C nicht

mit den Umständen erklären. So gehe aus dem Protokoll des Standortgesprächs vom

3.

Juni 2009 hervor – damals war noch eine andere Lehrperson für die

Klasse verantwortlich –, dass auch die frühere Lehrkraft das Verhalten von C

als "schlecht" einstufte.

Auch wenn die Vorhaltungen des Beschwerdeführers nicht

gänzlich von der Hand zu weisen sind – offensichtlich verschlechterten sich die

Zustände auf Beginn des Schuljahrs 2009/10 hin –, kann das Verhalten von C

nicht ausschliesslich mit Fehlern und Unterlassungen auf Seiten der

Beschwerdegegnerin erklärt werden. Tatsächlich lässt sich dem Protokoll des

Standortgesprächs entnehmen, dass C bereits im Schuljahr 2008/09 ständig

"Händel" suchte und in solche verwickelt wurde. Gemäss Protokoll

spielte er gerne den Polizisten, suchte ältere Kinder, um diesen etwas zu

beweisen, gelangte dann aber unter die Räder. Auch ging er keiner

Auseinandersetzung aus dem Weg. Unter dem Punkt "Zukunft

Zielvereinbarungen" heisst es schliesslich: "[B]leibt in der Klasse,

Provokationen und Lernbereitschaft muss sich verbessern". Sein

vorübergehender Ausschluss erscheint daher als geeignet, den Unterricht wieder

in geordnete Bahnen zu lenken; primäres Ziel eines vorübergehenden Ausschlusses

ist es, eine Konfliktsituation vorerst zu beruhigen (so das Merkblatt "Schulpflicht,

Disziplinarmassnahmen und Elternpflichten" der Bildungsdirektion). Über

die Zulässigkeit weiter reichender Massnahmen wie namentlich eine Versetzung in

eine andere Schule (vgl. § 52 Abs. 1 lit. b Ziff. 3) oder

einer Sonderschulung gestützt auf § 53 Abs. 1 VSG ist damit aber

nichts gesagt. In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass auch an der

Wiedereingliederung schwieriger Schüler in den weiteren Bildungsgang ein

erhebliches öffentliches Interesse besteht (BGE 129 I 12 E. 8.3).

4.4

Eine

vorangehende mildere Massnahme war nicht erforderlich. Bei einem tätlichen

Angriff auf die Lehrperson im vorliegenden Ausmass handelt es sich um eine

schwere Disziplinverfehlung (vgl. § 56 Abs. 2 VSV). Hinzu kommt, dass

C, nachdem er am 10. September 2009 einen Mitschüler blutig geschlagen

hatte und gegenüber einem Lehrer gewalttätig geworden war, eine dritte

Vorwarnung erhalten hatte. Eine solche kommt offenbar einem schriftlichen

Verweis gleich.

4.5

Zu prüfen

bleibt die Zumutbarkeit des Ausschlusses. C wurde mit Verfügung vom

23.

September 2009 vorübergehend vom Unterricht ausgeschlossen. Für die

Zeit ab dem 26. Oktober 2009 würde für ihn als Übergangslösung

Einzelunterricht angeordnet. Effektiv vom Unterricht ausgeschlossen war er

damit für zweieinhalb Wochen. Vom 5. Oktober bis zum 16. Oktober 2009

waren Herbstferien (siehe www.vsa.zh.ch/internet/bi/vsa/de/Servicewtl/Ferien.html).

Der Be­schwerde­führer bringt vor, C sei dadurch in seinem Anspruch auf

Grundschulunterricht verletzt worden.

Die Beschwerdegegnerin stellte in der Verfügung vom

23.

September 2009 eine sofortige Anschlusslösung für C in Aussicht. Für

den Fall, dass sich eine solche nicht rasch umsetzen lasse, sagte sie für die

Zeit nach den Herbstferien Einzelunterricht zu. Am 3. Oktober 2009 teilte

sie dann allerdings mit, die Abklärungen im Hinblick auf die weitere Schulung von

C würden noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Zudem sei unmittelbar nach den

Herbstferien aus Kapazitätsgründen noch kein Einzelunterricht möglich. Anders

als im erwähnten Entscheid des Bundesgerichts 31. Mai 2006 (2P.27/2006,

E. 2.5.5, www.bger.ch) lässt sich vorliegend den Behörden deshalb nicht vorwerfen,

sie hätten sich mit dem Ausschluss des Schülers begnügt, ohne sich um dessen

schulische Zukunft zu kümmern.

Auch der Umstand, dass C zweieinhalb Wochen privat betreut

werden musste, lässt die angeordnete Wegweisung nicht als unzulässig

erscheinen. Bei sozialen Grundrechten nennt das Recht die Voraussetzungen,

unter denen ein Anspruch gegeben ist (BGE 129 I 12 E. 6.2; Biaggini,

Art. 19 N. 12; Häfelin/Haller/Keller, S. 274). Ihre Grenze

finden derartige Konkretisierungen namentlich in der Leistungsfähigkeit des

Staates (BGE 129 I 35 E. 8.2). An diese würden übersteigerte

Erwartungen herangetragen, sofern bei einem Ausschluss aus disziplinarischen

Gründen stets umgehend eine Anschlusslösung angeboten werden müsste.

Dies gilt namentlich in Fällen, in denen als Anschlusslösung der

Einzelunterricht des betroffenen Schülers geplant wird. Daneben ist der

Situation der Eltern Rechnung zu tragen. Die Praxis des Bundesgerichts läuft

auf eine Pflicht der Behörden hinaus, bereits vor dem Ausschluss zu prüfen, ob

die Eltern in der Lage sind, die Betreuung des betroffenen Schülers zu

gewährleisten. Ist dies nicht der Fall, hat die Schulbehörde zusammen mit den

Eltern die notwendigen Massnahmen zu veranlassen (vgl. Kettiger/Schwander,

Rz. 14). Die Zeit, die den Behörden für die Organisation einer Anschlusslösung

zu gewähren ist, hängt schliesslich regelmässig von der Vorgeschichte des Ausschlusses

ab. Wo einem vorübergehenden Ausschluss eine Reihe anderer Massnahmen

vorausgeht, sodass sich der Ausschluss anbahnt, darf erwartet werden, dass die

Behörde bereits in dessen Vorfeld eine Anschlusslösung sucht. Geht der

Ausschluss dagegen auf eine schwere Disziplinverfehlung im Sinn von § 56 Abs. 2

VSM zurück, ist der Behörde für die Anschlusslösung wohl etwas mehr Zeit zuzugestehen.

Vorliegend war der Beschwerdeführer offenbar in der Lage, die

Betreuung seines Sohns während der fraglichen Zeitspanne zu übernehmen. Gemäss

Lohnausweis geht der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Soweit

ersichtlich, kümmerte er sich zudem bereits nach der Wegweisung vom

17.

September 2009 um C. Anzeichen dafür, dass er mit der Betreuung

überfordert wäre, bestehen keine. Die grundsätzlichen Vorbehalte des

Bundesgerichts gegenüber einer temporären Betreuung durch die Eltern (vgl. BGE 129

I 12 E. 10.5.2) sind deshalb vorliegend nicht angebracht. Soweit die Beschwerdegegnerin

ihren Pflichten nachgekommen ist, ist der vorübergehende Ausschluss daher als

zumutbar anzusehen. Zu diesen Pflichten gehört insbesondere, dass die Klassenlehrperson

dem Schüler die verpassten Lernziele und -inhalte bekannt gibt. Arbeiten sind

nach Hause zu geben und bei der Nacharbeit ist Unterstützung zu gewähren (siehe

das Merkblatt "Schulpflicht, Disziplinarmassnahmen und Elternpflichten").

5.

5.1

Die

Verfügung vom 23. September 2009 beinhaltet wie erwähnt nicht

ausschliesslich eine vorübergehende Wegweisung. Implizit wurden vielmehr eine

Rückkehr von C in den Klassenverband ausgeschlossen und eine Sonderschulung (§ 53

Abs. 1 VSG) respektive eine Versetzung in eine andere Schule in Aussicht

gestellt, wobei mit der Anordnung des Einzelunterrichts schliesslich eine Form

der Sonderschulung realisiert worden ist. Nachfolgend ist die Zulässigkeit

dieser Anordnung zu prüfen.

5.2

Mittels

sonderpädagogischer Massnahme soll Schülern mit besonderen pädagogischen

Bedürfnissen geholfen werden (§ 33 Abs. 1 Satz 1 VSG). Derartige

Bedürfnisse bestehen, sofern die schulische Förderung in der Regelklasse allein

nicht erbracht werden kann (§ 2 Abs. 1 VSM). Dies ist nicht nur der

Fall, wenn beim Schüler Leistungsschwächen oder eine Behinderung vorliegen,

sondern auch bei auffälligen Verhaltensweisen (§ 2 Abs. 2 VSM). § 53

Abs. 1 VSG sieht denn auch eine Sonderschulung für Schüler vor, die den

Schulbetrieb in schwer wiegender Weise beeinträchtigen. Obwohl die sonderpädagogische

Massnahme keinen Disziplincharakter hat, liegen ihr hier vergleichbare

Überlegungen zugrunde: Es soll verhindert werden, dass der betreffende Schüler

einen geordneten Schulbetrieb verunmöglicht. Die sonderpädagogische Massnahme

erfolgt deshalb auch im Interesse der übrigen Schüler und des Schulbetriebs

(vgl. VGr, 10. März 2010, VB.2010.00022, E. 2.4, www.vgrzh.ch).

5.3

Sonderschulung

meint die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen nicht angemessen

gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG). Sie findet in

Sonderschulen, als integrierte Sonderschulung oder als Einzelunterricht statt (§ 36

Abs. 1 VSG; § 20 VSM). Einzelunterricht wird in Ausnahmefällen

erteilt (§ 23 Abs. 1 VSM). Schüler mit Verhaltensschwierigkeiten

dürfen bis zur Festlegung einer geeigneten Schulung während sechs Monaten

einzeln unterrichtet werden (§ 23 Abs. 2 VSM). Gemäss einem Merkblatt

der Bildungsdirektion ("Sonderschulung als Einzelunterricht",

www.vsa.zh.ch/internet/bi/vsa/ de/Schulbetrieb/Sonderpaeda/Sonderschulu.html

→ "Sonderschulung als Einzelunterricht") wird der

Einzelunterricht beispielsweise angeordnet bei schwerer Krankheit, schweren

Verhaltensauffälligkeiten oder zur Überbrückung der Wartezeit, bis ein Platz in

einer Sonderschule frei wird.

5.4

In Bezug

auf das Zuweisungsverfahren gilt Folgendes: Der Prüfung einer sonderpädagogischen

Massnahme setzt eine Standortbestimmung voraus. Die Beteiligten legen den

Förderbedarf, die Förderziele und den weiteren Ablauf fest. Die Bildungsdirektion

regelt das Verfahren (§ 24 VSM). Die Entscheidung über sonderpädagogische

Massnahmen wird von den Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung gemeinsam

getroffen (§ 37 Abs. 1 VSG). Fällt eine Sonderschulung in Betracht,

ist die Mitwirkung und die Zustimmung der Schulpflege und eine

schulpsychologische Abklärung erforderlich (§ 37 Abs. 2 VSG, § 25

Abs. 1 lit. a und § 26 Abs. 4 VSM). Die Abklärung wird in

der Regel vom zuständigen schulpsychologischen Dienst durchgeführt, welcher

weitere Unterlagen beiziehen kann (§ 25 Abs. 2 VSM). Bei Bedarf

können auch weitere Fachleute beigezogen werden (§ 38 Abs. 3 VSG).

Wird auch nach durchgeführter schulpsychologischer Abklärung unter den

Beteiligten keine Einigung erzielt, entscheidet die Schulpflege. Sie

berücksichtigt das Kindeswohl und die Auswirkungen auf den Schulbetrieb und

kann ergänzende Abklärungen anordnen (§ 39 VSG, § 26 Abs. 2 VSM).

Die angeordneten Massnahmen sind regelmässig auf ihre Notwendigkeit und

Wirksamkeit zu überprüfen (§ 40 VSG, § 26 Abs. 3 VSM).

5.5

Die

Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2009

mitgeteilt, die schulpsychologische Abklärung nehme noch einige Zeit in

Anspruch, weshalb die Möglichkeit für einen Einzelunterricht nach den

Herbstferien abgeklärt worden sei. Unmittelbar nach Ende der Herbstferien sei

allerdings noch kein Platz frei (siehe auch den gleich lautenden Brief an die

Mutter von C vom 3. Oktober 2009). Am 21. Oktober 2009 verfügte die

Beschwerdegegnerin den "Einzelunterricht als zeitlich begrenzte Übergangslösung".

Einzelunterricht kann bei einem verhaltensauffälligen Schüler

wie C als Massnahme der Sonderschulung nach § 53 Abs. 1 VSG

grundsätzlich zulässig sein. Vorliegend wurden jedoch die verfahrensrechtlichen

Vorschriften nicht eingehalten. Wird die Sonderschulung als Einzelunterricht

angeordnet, gilt dasselbe Zuweisungsverfahren wie für die übrigen Arten von

Sonderschulung (so das Merkblatt "Sonderschulung als

Einzelunterricht"). Notwendig sind sowohl Standortgespräch wie auch

schulpsychologische Abklärung. Beides fand vorliegend nicht statt. Das

Standortgespräch vom 1. Juli 2009 wurde nicht im Hinblick auf einen

Ausschluss von C aus der Kleinklasse geführt, sondern diente der Überprüfung

des Besuchs der Kleinklasse (vgl. § 28 VSM).

5.6

Allerdings

kann die Schulpflege gemäss § 53 Abs. 3 VSG in dringenden Fällen

einen sofortigen Schulausschluss beschliessen und vorsorgliche Massnahmen, insbesondere

eine Heimeinweisung, veranlassen. In maiore minus muss es ihr in dringenden

Fällen möglich sein, weniger einschneidende Massnahmen der Sonderschulung,

namentlich einen Einzelunterricht, als vorsorgliche Massnahme anzuordnen. Im

Lichte von § 53 Abs. 3 VSG lässt sich der als Übergangslösung

angeordnete Einzelunterricht daher als vorsorgliche Massnahme betrachten. Bei

einer solchen kann von den beschriebenen verfahrensrechtlichen Anforderungen an

eine Sonderschulung – schulpsychologische Abklärung, Standortbestimmung –

abgesehen werden; andernfalls bestünde in dringenden Fällen keine Handhabe für

die vorläufige Anordnung des Einzelunterrichts. Eine solche muss aber zulässig

sein, bis die Behörden über das weitere Vorgehen entschieden haben. Die Schulbehörden

sind ihrerseits verpflichtet, über das weitere Vorgehen beförderlich zu

entscheiden.

Vorliegend war die zeitliche Dringlichkeit im Sinn von § 53

Abs. 3 VSG gegeben. Wie gesehen bedeutete das Verhalten von C unter

anderem eine Gefährdung von Mitschülern (vgl. etwa vorn 4.4). Es war daher

verfahrensmässig zulässig, einstweilen ohne Stand-ortgespräch und ohne

abgeschlossene schulpsychologische Abklärung als vorsorgliche Massnahme eine

Sonderschulung anzuordnen. Zu prüfen bleibt, ob die einstweilige Anord-nung von

Einzelunterricht nach Ablauf der maximalen Wegweisungsdauer von vier Wochen

gemäss § 52 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 VSG verhältnismässig war.

5.7

Wie sich

aus obigen Ausführungen ergibt, bestand ein grosses Interesse an der Schulung von

C ausserhalb der bisherigen Kleinklasse. Zudem erfolgte die Einzelschulung (und

damit auch die Wegweisung vom Unterricht in der Kleinklasse) gemäss der ergänzenden

Verfügung vom 21. Oktober 2009 als Übergangslösung, nämlich bis zur Festlegung

einer anderen schulischen Lösung. Die dafür erforderliche schulpsychologische Abklärung

ist schon zuvor eingeleitet worden, weshalb keine längere Dauer der

vorsorglichen Einzelschulung zu erwarten war. Aus den Vorbringen des

Beschwerdeführers oder aus den übrigen Akten sind denn auch keine Hinweise

dafür ersichtlich, dass sich die für eine definitive Lösung erforderliche schulpsychologische

Abklärung verzögert hätte. Vor diesem Hintergrund erscheint die seinerzeitige

Anordnung, C einstweilen im Einzelunterricht zu schulen, trotz der damit

verbundenen Nachteile noch als verhältnismässig.

6.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Bezirksrat den Rekurs zwar zu

Unrecht als gegenstandslos abgeschrieben hat; indessen wäre der Rekurs bei

materieller Behandlung abzuweisen gewesen. Die Verfügungen der

Beschwerdegegnerin vom 23. September 2009 und vom 21. Oktober 2009 erweisen

sich als rechtsbeständig.

Die Dringlichkeit des Verfahrens

und die Prozessökonomie rechtfertigen unter diesen Um-ständen, die Angelegenheit

nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. VGr, 25. Februar 2004,

PB.2003.00040, E. 5. 1, www.vgrzh.ch). Streng genommen müsste Dispositiv-Ziff.

I des Rekursentscheids dahingehend abgeändert werden, dass der Rekurs gegen die

Anord-nungen der Beschwerdegegnerin abgewiesen wird. Eine solche Änderung des

vorinstanzli-chen Dispositivs erscheint indessen als formeller Leerlauf,

weshalb darauf zu verzichten ist. Auf diesen Umstand wird immerhin insoweit

hingewiesen, als die Beschwerde – soweit darauf eingetreten wird – "im

Sinn der Erwägungen" abgewiesen wird (vgl. etwa VGr, 25. Februar

2004, PB.2003.00040, E. 5. 1, und 7. Dezember 2006, VB.2006.000397, E. 3, je

unter www.vgrzh.ch).

7.

Privaten kann gestützt auf § 16 Abs. 1 VRG die

Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel

fehlen und ihr Begehren nicht offensicht­lich aus­sichtslos erscheint. Dem

mittellosen Beschwerdeführer ist deshalb die unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren. Eine Parteientschädigung bleibt ihm versagt (§ 17 Abs. 2

lit. a VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren Kostenfreiheit gewährt;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten

wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …