VB.2010.00050
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00050
1. April 2010Deutsch8 min
(URT.2010.12350)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00050
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 01.04.2010
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Aufenthaltsbewilligung
Der aus Sri Lanka stammende Beschwerdeführer ersuchte am 3. Januar 2008 um Verlängerung der aufgrund einer mittlerweile geschiedenen Ehe mit einer Schweizerin erteilten Aufenthaltsbewilligung. Da die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hatte und keine wichtigen persönlichen Gründe einen weiteren Aufenhalt in der Schweiz erforderlich machen würden, sind die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AuG nicht erfüllt (E. 4.1).
Eine vorläufige Aufnahme setzt ein Vollzugshindernis voraus; der Beschwerdeführer hätte hierzu zumindest glaubhaft machen, dass im Vollzugsfall für ihn eine konkrete und ernsthafte Gefahr besteht ("real risk"). Dem wurde nicht Genüge getan (E. 4.2).
Abweisung.
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
EHELICHE GEMEINSCHAFT
VOLLZUG DER WEGWEISUNG
VORLÄUFIGE AUFNAHME
Rechtsnormen:
Art. 50 AuG
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Art. 83 AuG
Art. 126 Abs. I AuG
Art. 126 Abs. IV AuG
§ 55 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2010.00050
Entscheid
der 2. Kammer
vom 2. Juni 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter
Peter Sträuli, Gerichtssekretärin
Jasmin Malla.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Der 1966 geborene, aus Sri Lanka stammende A kam am 12. Juni
2002 illegal in die Schweiz, wo er um Asyl ersuchte. Nach der Abweisung des
Gesuchs und während der Hängigkeit des Rekurses heiratete er am 21. Januar
2004 in Zürich die durch Heirat Schweizer Bürgerin gewordene C, geboren 1958.
In der Folge wurde A am 18. Februar 2004 die Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt. Am 7. Dezember 2005 nahm das
Bezirksgericht Zürich in der Verfügung vom 7. Dezember 2005 davon Vormerk,
dass die Eheleute spätestens seit dem 1. Januar 2006 getrennt lebten. Am
24. Juli 2008 sprach das gleiche Gericht die Scheidung aus; das Urteil
trat in Rechtskraft.
B.
Mit Verfügung vom 5. März 2009 wies das
Migrationsamt der Sicherheitsdirektion das Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung von A vom 3. Januar 2008 ab.
Erwägungen
II.
Der
Regierungsrat wies einen dagegen erhobenen Rekurs am 9. Dezember 2009 ab.
III.
Am 2. Februar
2010.
liess A beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben, mit welcher er die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beantragte. Ferner sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung
einer Parteientschädigung.
Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen
liess, beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats die Abweisung der
Beschwerde.
Die Kamemr zieht in Erwägung:
1.
Aufgrund der am 1. Januar
2007.
in Kraft getretenen und spätestens seit 1. Januar 2009 zu gewährenden
Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) und Art. 130 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005.
über das Bundesgericht (BGG) hat das Verwaltungsgericht ungeachtet des
Bestehens eines Rechtsanspruchs auf die hier streitige Aufenthaltsbewilligung
auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zu, sofern die Vorinstanz oder das Verwaltungsgericht nichts anderes
anordnen (§ 55 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]). Weil dies vorliegend nicht geschehen ist, erübrigt sich die vom
Beschwerdeführer beantragte ausdrückliche Bestätigung der aufschiebenden Wirkung.
3.
Am 1. Januar 2008 trat
das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG) in Kraft. Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG findet das
Gesetz Anwendung auf die nach seinem Inkrafttreten gestellten
Aufenthaltsgesuche. Das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hatte
der Beschwerdeführer am 3. Januar 2008 gestellt, sodass dessen materielle
Beurteilung nach dem neuen Recht erfolgt. Wenn der Beschwerdeführer dagegen
einwendet, die Rechtslage bei der ursprünglichen, erstmaligen Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung sei bei (jedem) Verlängerungsgesuch beizubehalten
beziehungsweise jedenfalls dann, wenn das alte Recht günstiger für die Gesuch
stellende Person sei, ist dieser Rechtsauffassung aus zwei Gründen nicht zu
folgen: Zum einen behält die Übergangsregelung von Art. 126 AuG das alte
Recht nur dort vor, wo milderes Strafrecht eine Rolle spielt (Art. 126 Abs. 4
AuG), und zweitens ist die (Jahres-) Aufenthaltsbewilligung jährlich auf Gesuch
hin von der Behörde zu überprüfen und ist damit nicht ein Anspruch auf
automatische Verlängerung nach der ursprünglichen Rechtslage bei der
erstmaligen Erteilung der Bewilligung gegeben. Weil die Aufenthaltsbewilligung
befristet ist, löst sie auch keinen Anspruch auf Verlängerung aufgrund des
Vertrauensprinzips aus, wie der Beschwerdeführer geltend macht.
Damit sind die Einwände des
Beschwerdeführers, wonach das altrechtliche Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) hätte angewendet werden
müssen, widerlegt. Die Beurteilung hat vielmehr nach dem neuen AuG zu erfolgen.
4.
4.1
Mit Bezug
auf die Ausführungen zum AuG kann auf die zutreffenden Erwägungen des
Regierungsrats verwiesen werden (§ 28 in Verbindung mit § 70 VRG).
Die Ehe des Beschwerdeführers mit einer Schweizerin beziehungsweise die
eheliche Wohngemeinschaft wurde bereits nach weniger als drei Jahren aufgelöst.
Da das eheliche Zusammenleben somit weniger als drei Jahre und die Ehe insgesamt
weniger als fünf Jahre gedauert hat und keine wichtigen Gründe für getrennte
eheliche Wohnorte vorliegen, sind die Voraussetzungen für ein Weiterbestehen
des Anspruchs auf die Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe nicht
erfüllt (Art. 50 Abs. 1 AuG). Auch hat der Regierungsrat die
wichtigen persönlichen Gründe, welche einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AuG
erforderlich machen würden, zu Recht verneint.
Ebenfalls hat der
Regierungsrat zutreffend ausgeführt, dass nach der rechtskräftigen Scheidung
weder aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) noch Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ein Anspruch auf
eine Aufenthaltsbewilligung mehr fliessen kann. Ebenso wenig sind die für
Rechtsansprüche aus der Garantie des Privatlebens erforderlichen besonders
engen privaten Beziehungen des Beschwerdeführers zur schweizerischen Umgebung
gegeben.
Was den Entscheid nach
pflichtgemässem Ermessen angeht, befand der Regierungsrat, dass die
massgeblichen Kriterien für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht
erfüllt seien. Es betrifft dies die Dauer des früheren Aufenthalts, die Beziehung
zum schweizerischen Umfeld, den Stand der Eingliederung und die Beurteilung der
ausländischen Person als Arbeitskraft im Umfeld der Wirtschafts- und
Arbeitsmarktlage. Diese Beurteilungen sind im Rahmen des gesetzlichen Ermessens
erfolgt und damit rechtmässig. Das Verwaltungsgericht überprüft nur Ermessensmissbrauch
und -überschreitung (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG).
4.2
Auf
die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der zu erwartenden politischen
Situation in seinem Heimatland ist mangels Antrags um vorläufige Aufnahme nicht
einzutreten. Anzumerken bleibt hierzu Folgendes:
Die Regeln über die vorläufige Aufnahme setzen begrifflich
voraus, dass eine rechtskräftige Wegweisung ansteht (Art. 66 Abs. 1
AuG) und dass deren Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar
ist. Als Folge verfügt das Bundesamt die vorläufige Aufnahme; diese kann von
den kantonalen Behörden beantragt werden (Art. 83 Abs. 1–4 und 6
AuG).
Der Regierungsrat erwähnte, dass Vollzugshindernisse
gemäss Art. 83 AuG nicht gegeben seien. Es
kann offenbleiben, ob die Weigerung der kantonalen Behörde, dem Bundesamt für Migration
eine vorläufige Aufnahme zu beantragen, der Rechtsüberprüfung durch das
Verwaltungsgericht unterliegt und ob gegebenenfalls ein Ermessensentscheid der
Vorinstanzen zu respektieren wäre. Das Vollzugshindernis der Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und der Unmöglichkeit muss jedenfalls hinreichend begründet
sein. Der Beweismassstab beinhaltet zwar notwendigerweise immer eine Prognose,
jedoch muss in Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte eine konkrete und ernsthafte Gefahr ("real risk")
zumindest glaubhaft gemacht werden (BGr, 18. Juni 2007,2C_87/2007,
E. 4.2.3, www.bger.ch; kritisch: Marc Spescha et al., Migrationsrecht,
Zürich 2008, Art. 83 AuG N. 2).
Indem der Beschwerdeführer
ausführt, dass er, wenn er das Asylverfahren nicht abgebrochen hätte,
zwischenzeitlich eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz erhalten hätte, nimmt
er ohne konkrete Begründung ein fiktives Ergebnis voraus. Auch wenn er
ausführt, es sei aufgrund der zu erwartenden politischen Situation eine
Verschlechterung der Menschenrechtslage in Sri Lanka zu erwarten, bleibt es bei
Spekulationen. Dass er zu einer (muslimischen) Minderheit gehört und dadurch in
besonderem Masse einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei, konnte der
Regierungsrat nicht bestätigen. Vielmehr ist die Vorinstanz auf der Grundlage
des Länderberichts des deutschen Auswärtigen Amtes zu Sri Lanka (Stand November
2009) zur Erkenntnis gelangt, dass der Beschwerdeführer bei einer geeigneten
Wahl des Wohnorts im Heimatland keinen massgeblichen Diskriminierungen
ausgesetzt und der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei. Der Beschwerdeführer
hat sich im Einzelnen nicht mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt, sondern
die eher allgemeinen Verfolgungs- und Gefährdungsumstände aus früheren Rechtsschriften
wiederholt. Damit ist der Glaubhaftmachung eines konkreten Risikos nicht Genüge
getan und der fehlende Antrag auf vorläufige Aufnahme nicht zu beanstanden. Aus
diesem Grund ist auch von einer Rückweisung des Geschäfts an die Vorinstanzen
oder einer Überweisung an das Bundesamt für Migration abzusehen.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Bei diesem Ausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und sind keine
Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70
VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…