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Entscheid

VB.2010.00050

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00050

1. April 2010Deutsch8 min

(URT.2010.12350)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Der 1966 geborene, aus Sri Lanka stammende A kam am 12. Juni

2002 illegal in die Schweiz, wo er um Asyl ersuchte. Nach der Abweisung des

Gesuchs und während der Hängigkeit des Rekurses heiratete er am 21. Januar

2004 in Zürich die durch Heirat Schweizer Bürgerin gewordene C, geboren 1958.

In der Folge wurde A am 18. Februar 2004 die Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt. Am 7. Dezember 2005 nahm das

Bezirksgericht Zürich in der Verfügung vom 7. Dezember 2005 davon Vormerk,

dass die Eheleute spätestens seit dem 1. Januar 2006 getrennt lebten. Am

24. Juli 2008 sprach das gleiche Gericht die Scheidung aus; das Urteil

trat in Rechtskraft.

B.

Mit Verfügung vom 5. März 2009 wies das

Migrationsamt der Sicherheitsdirektion das Gesuch um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung von A vom 3. Januar 2008 ab.

Erwägungen

II.

Der

Regierungsrat wies einen dagegen erhobenen Rekurs am 9. Dezember 2009 ab.

III.

Am 2. Februar

2010.

liess A beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben, mit welcher er die

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beantragte. Ferner sei der Beschwerde

die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung

einer Parteientschädigung.

Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen

liess, beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats die Abweisung der

Beschwerde.

Die Kamemr zieht in Erwägung:

1.

Aufgrund der am 1. Januar

2007.

in Kraft getretenen und spätestens seit 1. Januar 2009 zu gewährenden

Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) und Art. 130 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni

2005.

über das Bundesgericht (BGG) hat das Verwaltungsgericht ungeachtet des

Bestehens eines Rechtsanspruchs auf die hier streitige Aufenthaltsbewilligung

auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende

Wirkung zu, sofern die Vorinstanz oder das Verwaltungsgericht nichts anderes

anordnen (§ 55 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG]). Weil dies vorliegend nicht geschehen ist, erübrigt sich die vom

Beschwerdeführer beantragte ausdrückliche Bestätigung der aufschiebenden Wirkung.

3.

Am 1. Januar 2008 trat

das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und

Ausländer (AuG) in Kraft. Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG findet das

Gesetz Anwendung auf die nach seinem Inkrafttreten gestellten

Aufenthaltsgesuche. Das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hatte

der Beschwerdeführer am 3. Januar 2008 gestellt, sodass dessen materielle

Beurteilung nach dem neuen Recht erfolgt. Wenn der Beschwerdeführer dagegen

einwendet, die Rechtslage bei der ursprünglichen, erstmaligen Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung sei bei (jedem) Verlängerungsgesuch beizubehalten

beziehungsweise jedenfalls dann, wenn das alte Recht günstiger für die Gesuch

stellende Person sei, ist dieser Rechtsauffassung aus zwei Gründen nicht zu

folgen: Zum einen behält die Übergangsregelung von Art. 126 AuG das alte

Recht nur dort vor, wo milderes Strafrecht eine Rolle spielt (Art. 126 Abs. 4

AuG), und zweitens ist die (Jahres-) Aufenthaltsbewilligung jährlich auf Gesuch

hin von der Behörde zu überprüfen und ist damit nicht ein Anspruch auf

automatische Verlängerung nach der ursprünglichen Rechtslage bei der

erstmaligen Erteilung der Bewilligung gegeben. Weil die Aufenthaltsbewilligung

befristet ist, löst sie auch keinen Anspruch auf Verlängerung aufgrund des

Vertrauensprinzips aus, wie der Beschwerdeführer geltend macht.

Damit sind die Einwände des

Beschwerdeführers, wonach das altrechtliche Bundesgesetz vom 26. März 1931

über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) hätte angewendet werden

müssen, widerlegt. Die Beurteilung hat vielmehr nach dem neuen AuG zu erfolgen.

4.

4.1

Mit Bezug

auf die Ausführungen zum AuG kann auf die zutreffenden Erwägungen des

Regierungsrats verwiesen werden (§ 28 in Verbindung mit § 70 VRG).

Die Ehe des Beschwerdeführers mit einer Schweizerin beziehungsweise die

eheliche Wohngemeinschaft wurde bereits nach weniger als drei Jahren aufgelöst.

Da das eheliche Zusammenleben somit weniger als drei Jahre und die Ehe insgesamt

weniger als fünf Jahre gedauert hat und keine wichtigen Gründe für getrennte

eheliche Wohnorte vorliegen, sind die Voraussetzungen für ein Weiterbestehen

des Anspruchs auf die Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe nicht

erfüllt (Art. 50 Abs. 1 AuG). Auch hat der Regierungsrat die

wichtigen persönlichen Gründe, welche einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AuG

erforderlich machen würden, zu Recht verneint.

Ebenfalls hat der

Regierungsrat zutreffend ausgeführt, dass nach der rechtskräftigen Scheidung

weder aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) noch Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ein Anspruch auf

eine Aufenthaltsbewilligung mehr fliessen kann. Ebenso wenig sind die für

Rechtsansprüche aus der Garantie des Privatlebens erforderlichen besonders

engen privaten Beziehungen des Beschwerdeführers zur schweizerischen Umgebung

gegeben.

Was den Entscheid nach

pflichtgemässem Ermessen angeht, befand der Regierungsrat, dass die

massgeblichen Kriterien für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht

erfüllt seien. Es betrifft dies die Dauer des früheren Aufenthalts, die Beziehung

zum schweizerischen Umfeld, den Stand der Eingliederung und die Beurteilung der

ausländischen Person als Arbeitskraft im Umfeld der Wirtschafts- und

Arbeitsmarktlage. Diese Beurteilungen sind im Rahmen des gesetzlichen Ermessens

erfolgt und damit rechtmässig. Das Verwaltungsgericht überprüft nur Ermessensmissbrauch

und -überschreitung (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG).

4.2

Auf

die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der zu erwartenden politischen

Situation in seinem Heimatland ist mangels Antrags um vorläufige Aufnahme nicht

einzutreten. Anzumerken bleibt hierzu Folgendes:

Die Regeln über die vorläufige Aufnahme setzen begrifflich

voraus, dass eine rechtskräftige Wegweisung ansteht (Art. 66 Abs. 1

AuG) und dass deren Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar

ist. Als Folge verfügt das Bundesamt die vorläufige Aufnahme; diese kann von

den kantonalen Behörden beantragt werden (Art. 83 Abs. 1–4 und 6

AuG).

Der Regierungsrat erwähnte, dass Vollzugshindernisse

gemäss Art. 83 AuG nicht gegeben seien. Es

kann offenbleiben, ob die Weigerung der kantonalen Behörde, dem Bundesamt für Migration

eine vorläufige Aufnahme zu beantragen, der Rechtsüberprüfung durch das

Verwaltungsgericht unterliegt und ob gegebenenfalls ein Ermessensentscheid der

Vorinstanzen zu respektieren wäre. Das Vollzugshindernis der Unzulässigkeit,

Unzumutbarkeit und der Unmöglichkeit muss jedenfalls hinreichend begründet

sein. Der Beweismassstab beinhaltet zwar notwendigerweise immer eine Prognose,

jedoch muss in Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

für Menschenrechte eine konkrete und ernsthafte Gefahr ("real risk")

zumindest glaubhaft gemacht werden (BGr, 18. Juni 2007,2C_87/2007,

E. 4.2.3, www.bger.ch; kritisch: Marc Spescha et al., Migrationsrecht,

Zürich 2008, Art. 83 AuG N. 2).

Indem der Beschwerdeführer

ausführt, dass er, wenn er das Asylverfahren nicht abgebrochen hätte,

zwischenzeitlich eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz erhalten hätte, nimmt

er ohne konkrete Begründung ein fiktives Ergebnis voraus. Auch wenn er

ausführt, es sei aufgrund der zu erwartenden politischen Situation eine

Verschlechterung der Menschenrechtslage in Sri Lanka zu erwarten, bleibt es bei

Spekulationen. Dass er zu einer (muslimischen) Minderheit gehört und dadurch in

besonderem Masse einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei, konnte der

Regierungsrat nicht bestätigen. Vielmehr ist die Vorinstanz auf der Grundlage

des Länderberichts des deutschen Auswärtigen Amtes zu Sri Lanka (Stand November

2009) zur Erkenntnis gelangt, dass der Beschwerdeführer bei einer geeigneten

Wahl des Wohnorts im Heimatland keinen massgeblichen Diskriminierungen

ausgesetzt und der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei. Der Beschwerdeführer

hat sich im Einzelnen nicht mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt, sondern

die eher allgemeinen Verfolgungs- und Gefährdungsumstände aus früheren Rechtsschriften

wiederholt. Damit ist der Glaubhaftmachung eines konkreten Risikos nicht Genüge

getan und der fehlende Antrag auf vorläufige Aufnahme nicht zu beanstanden. Aus

diesem Grund ist auch von einer Rückweisung des Geschäfts an die Vorinstanzen

oder einer Überweisung an das Bundesamt für Migration abzusehen.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

5.

Bei diesem Ausgang sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und sind keine

Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70

VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…