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Entscheid

VB.2010.00054

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00054

6. April 2010Deutsch18 min

(URT.2010.12372)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die X AG reichte bei der Gebäudeversicherung des Kantons

Zürich (GVZ) am 9. November 2005 einen Antrag ein für eine

Bauzeitversicherung für den Umbau ihrer Liegenschaft an der C-Strasse in O. Am

5. Januar 2006 stellte ihr die GVZ eine Versicherungspolice über 22.1 Mio.

Franken sowie eine Bauzeitver­siche­rungs-Police, gültig ab dem 3. Januar

2006, über 17.9 Mio. Franken aus. Am 6. Juli 2007 brach im betreffenden Gebäude

ein Feuer aus. Mit Schreiben vom 26. Juli 2007 teilte die GVZ der X AG

mit, die Kosten für die Sofortmassnahmen sowie erste Sanierungsmassnahmen seien

auf 3.2 Mio. Franken geschätzt worden.

Mit Verfügung vom 7. November 2007 anerkannte die

GVZ – einschliesslich der Teilanerkennung vom 26. Juli 2007 – einen

Schaden im Umfang von 4.5 Mio. Franken. Nicht anerkannt wurde der Schaden an

den Mieterausbauten in der Höhe von geschätzten 2.65 Mio. Franken. Dagegen

liess die X AG am 7. Dezember 2007 Einsprache erheben, welche von der GVZ

mit Entscheid vom 18. Januar 2008 abgewiesen wurde.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 20. Februar 2008 gelangte die X AG

daraufhin an die Rekurskommission der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich.

Sie beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der GVZ die

Anordnungen der GVZ vom 18. Januar 2008 und 7. November 2007

aufzuheben und ihr eine Schadenssumme von 7.15 Mio. Franken zu vergüten.

Die Rekurskommission wies das Rechtsmittel mit Beschluss

vom 7. Dezember 2009 ab und auferlegte der X AG Verfahrenskosten in der

Höhe von 20'140 Franken.

III.

Dagegen liess die X AG am

5.

Februar 2010 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Sie

beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive Mehrwertsteuer den

Beschluss der Rekurskommission vom 7. Dezember 2009 sowie die Anordnungen

der GVZ vom 7. November 2007 und 18. Januar 2008 aufzuheben und ihr

eine Schadenssumme in der Höhe von insgesamt 7.15 Mio. Franken zu vergüten.

Weiter seien ihr für das Verfahren vor der Rekurskommission eine

Parteientschädigung zuzusprechen und die Kosten der GVZ aufzuerlegen.

Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2010 beantragte

die GVZ, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Rekurskommission

verzichtete in einem Schreiben vom 2. März 2010 ausdrücklich auf Vernehmlassung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Entscheide der Rekurskommission sind nach § 78 des

Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 2. März 1975 (GebäudeversG,

LS 862.1) an das Verwaltungsgericht weiterziehbar. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Neubauten und

Änderungen an bestehenden Bauten sind gemäss § 15 Abs. 1 GebäudeversG

ab Beginn der Bauarbeiten zum steigenden Bauwert versichern zu lassen (vgl. Ursula

Strauss in: Urs Glaus/Heinrich Honsell [Hrsg.], Gebäudeversicherung, Systematischer

Kommentar, Basel 2009, S. 111). Die Versicherung beginnt, sobald der

Antrag auf eine Bauzeitversicherung der Anstalt übertracht oder der Post

übergeben worden ist (§ 16 GebäudeversG). Im Gegensatz zu anderen Kantonen,

wo die Versicherungsdeckung von Gesetzes wegen mit Baubeginn besteht, ist im

Kanton Zürich demnach eine Anmeldung notwendig (dazu Roland Schaer in:

Glaus/Honsell, S. 144).

2.2

Der

Gegenstand des Versicherungsschutzes bestimmt sich nach § 4 Abs. 1

der Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung vom 1. Oktober 1999

(GebäudeversV, LS 862.11). Demnach sind bauliche Einrichtungen, die

normalerweise zum Gebäude gehören, im Eigentum des Gebäudeeigentümers, Mieters

oder Pächters stehen und so befestigt oder angepasst sind, dass sie nicht ohne

wesentliche Beschädigung des Gebäudes oder nicht ohne erhebliche Einbusse ihres

Wertes entfernt werden können, mit dem Gebäude versichert. Dies bedeutet, dass

auch dem Mieter gehörende, ortsgebundene, gebäudevollendende Einrichtungen

durch die Gebäudeversicherung gedeckt sind (Strauss, S. 126).

2.3

Wie bei

Sachversicherungen üblich, bestimmt sich der Deckungsumfang auch bei der

Gebäudeversicherung aufgrund der versicherten Gefahr sowie des versicherten

Gegen-stands. Nach § 59 GebäudeversG vergütet die GVZ den ermittelten

Schaden entsprechend dem Versicherungswert, soweit das Gesetz nicht etwas

anderes bestimmt. Der Versicherungswert basiert auf einer Schätzung

(§§ 23 ff. GebäudversG). Er bildet die obere Grenze der Leistungspflicht

(vgl. Andreas Rüegg in: Glaus/Honsell, S. 150 f.).

2.4

Bei einer

Bauzeitversicherung gelten die veranschlagten Baukosten als Versicherungswert

(§ 28 Abs. 1 GebäudeversG). Die Gebäude sind entsprechend dem Baufortschritt

versichert (vgl. § 37 GebäudeversG). Die Vergütung ist auf die zur Zeit

des Schadensereignisses vorhandenen Werte beschränkt (§ 65 GebäudeversG).

Nach Abschluss der Bautätigkeit wird er in der Regel im Rahmen einer Schätzung

durch den Neuwert abgelöst. Bei einem Umbau ergänzt die Bauzeitversicherung im

Rahmen der neu geschaffenen Mehrwerte den ursprünglichen Versicherungswert (Rüegg,

S. 159).

3.

3.1

Vorliegend

ist die Höhe des Versicherungsschutzes strittig. Im Streit liegen die Kosten

für die nicht als Fahrhabe geltenden Mieterausbauten in der Höhe von 2.65 Mio.

Franken. Die Beschwerdegegnerin verweigerte deren Übernahme in ihrer Verfügung

vom 7. November 2007 mit der Begründung, die gemeldeten Baukosten von 17.9

Mio. Franken beschränkten sich auf den Grundausbau, und verwies auf das

Antragsformular für die Bauzeitversicherung.

3.2

Das

Antragsformular datiert vom 9. November 2005. Die Beschwerdeführerin hatte

dort bei den Kostengangaben "Gebäudekosten" in der Höhe von

16.39

Mio. Franken angegeben. In der Zeile, in welcher die Mieterausbauten

zu beziffern sind, schrieb sie: "separate Eingabe (Mieterausbau)". In

der Zeile, in der bei Umbauten Verminderungen bestehender Versicherungswerte

durch Abbruch oder Rückbau anzugeben sind, hielt sie fest: "Hochhaus:

Rückbau bis auf Rohbau[,] Erschliessung bleibt bestehen [,] Nebengebäude: wird

abgebrochen" und fügte drei Sterne hinzu. Am Ende der Tabelle mit den Kostenangaben

setzte sie wiederum drei Sterne und erklärte: "Angaben gemäss Besprechung

zwischen Hr. R und Hr. S (8.11.05)".

3.3

Bis zum

Brand am 6. Juli 2007 reichte die Beschwerdeführerin keine zusätzliche Eingabe

mit den Mieterausbauten ein. Sie macht geltend, sie sei davon ausgegangen, dass

mit dem Antrag für die Bauzeitversicherung auch die Mieterausbauten versichert

gewesen seien, wobei die Bausumme der Mieterausbauten erst bei Abschluss der

Bauarbeiten aufsummiert und die fehlende Versicherungsprämie von der

Beschwerdegegnerin nachgefordert würden. Als Grund für diese Annahme nennt die

Beschwerdeführerin eine telefonische Auskunft von S, Sachbearbeiter bei der

Beschwerdegegnerin, vom 8. November 2005 gegenüber einem Mitarbeiter der

Bauleitung F AG, R. Letzterer habe sich aufgrund der Auskünfte von S notiert,

wie das Antragsformular für die Bauzeitversicherung auszufüllen sei. Aus dem

handschriftlich ausgefüllten Entwurf für eine Bauzeitversicherung ergebe sich,

dass alle Angaben auf dem Antragsformular gemäss den Auskünften von S gemacht

worden seien, namentlich auch der Verweis auf eine separate Eingabe bei den

Mieterausbauten. Obschon es in den Wochen nach Antragsstellung im Rahmen der Abklärungen

der Bausubstanz noch zu Kontakten mit der Beschwerdegegnerin gekommen sei, habe

diese kein einziges Mal darauf hingewiesen, dass ohne Kostenangabe für die

Mieterausbauten kein Versicherungsschutz für diese bestehe. Es sei lediglich

der Versicherungswert der Bausubstanz vor dem Umbau auf 22.1 Mio. Franken

reduziert worden. Nachdem ihr die Beschwerdegegnerin am 5. Januar 2006

eine Bauversicherungs-Police über 22.1 Mio. Franken sowie eine

Bauzeitversicherung über 17.9 Mio. Franken ausgestellt habe, sei sie davon

ausgegangen, die Bauzeitversicherungs-Police schliesse ausser dem Grundausbau

des Gebäudes auch die Mieterausbauten ein. Die Beschwerdegegnerin habe auch in

der Folge nicht beanstandet, es sei noch eine Bauzeitversicherung für die

Mieterausbauten einzureichen.

3.4

Die

Beschwerdegegnerin bestreitet diese Ausführungen. Es seien keine Angaben gemacht

worden, welche auf Seiten der Beschwerdeführerin dazu Anlass hätten geben können,

die Mieterausbauten erst nach Abschluss der Bauarbeiten zu melden. S habe die

Auskunft gegeben, eine Nachmeldung betreffend Mieterausbauten könne erfolgen,

sobald feststehe, was an Mieterausbauten realisiert werde. Die Bauzeitversicherung

werde auf diese Meldung hin erhöht, nicht rückwirkend. Es sei klar gewesen,

dass die Meldung vor der Ausführung der Bauten erfolgen müsse, ansonsten keine

Deckung bestehe.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin beruft sich auf Vertrauensschutz. Sie sei aufgrund der Angaben

der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, auch die Mieterausbauten seien versichert

worden, ohne dass es hierzu noch weiterer Schritte ihrerseits bedurft hätte.

Ein Vertrauensschutz kann sich aus dem in Art. 5

Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

statuierten Grundsatz von Treu und Glauben ergeben, sofern die in Lehre und

Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Annahme schützenswerten

Vertrauens erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehören in erster Linie das

Vorliegen einer Vertrauensgrundlage sowie die Betätigung des Vertrauens in der

Weise, dass der Betroffene gestützt darauf Dispositionen getätigt hat, die ohne

Nachteile nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006,

Rz. 631, 660).

Vorbehaltlose Auskünfte und Zusagen einer Behörde werden von

der Rechtssprechung als Vertrauensgrundlage anerkannt (Beatrice Weber-Dürler,

Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1983,

S. 204 f.). Geschützt wird sodann nur die Person, die sich gutgläubig

auf die sich als fehlerhaft erweisende Auskunft oder Zusage verlässt, das

heisst den Mangel nicht kennt oder diesen auch bei Anwendung der gebotenen

Sorgfalt nicht hätte erkennen können (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 655;

Weber-Dürler, S. 211).

Wer sich auf solche Auskünfte oder Zusagen beruft, trägt im

Bestreitungsfall die Beweislast dafür.

4.2

Vorliegend

hat die Vorinstanz die involvierten Personen beider Parteien befragt. Im

Wesentlichen haben dabei die Auskunftspersonen je den prozessualen Standpunkt

ihrer damaligen Seite unterstützt. Als Beweismittel aus der Zeit des Abschlusses

der Versicherung beruft sich die Beschwerdeführerin insbesondere auf den nach

telefonischen Besprechungen mit S von ihr angebrachten Vermerk zu den

Mieterausbauten "separate Eingabe (Mieterausbau)". Daraus lässt sich

aber lediglich schliessen, dass dieses Thema besprochen wurde, nicht aber, dass

S sagte, diese Mieterausbauten könnten nach deren Abschluss noch

gemeldet und die Prämie dafür dann bezahlt werden. Eine solche Aussage wird

nicht nur von S vehement in Abrede gestellt, sie widerspräche auch jedem

üblichen Prozedere bei Abschluss einer Versicherung. Ein Vermerk hätte dann wohl

auch einen Hinweis der Art "nach Abschluss" oder "nach Abschluss

dieser Arbeiten" enthalten. Jedenfalls ist der Nachweis nicht erbracht,

dass tatsächlich eine vorbehaltlose Auskunft erteilt worden ist, die Arbeiten

seien zum vollen Wert versichert und könnten erst nach dem Abschluss gemeldet

werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Vermerk lediglich besagte, dass besprochen

wurde, die Beschwerdeführerin könnte die Versicherungssumme erhöhen, wenn sie

wisse, welche Mieterausbauten getätigt werden würden. In der Folge ging diese

spätere Erhöhung dann offenbar vergessen. Somit ist eine vorbehaltlose Auskunft

oder Zusage als Vertrauensgrundlage nicht erstellt.

4.3

Offen

bleiben kann damit, ob die Beschwerdeführerin überhaupt gutgläubig war, das

heisst, ob sie sich auf eine Aussage hätten verlassen dürfen, bei einer

späteren Erhöhung der Versicherungssumme könne rückwirkend die Deckung erhöht

werden. Wie erwähnt, widerspräche dies dem üblichen Ablauf und auch dem Wesen

einer Versicherung.

4.4

Sodann war

die Beschwerdegegnerin auch nicht gehalten, sich bei der erfahrenen und

zusätzlich professionell unterstützten Beschwerdeführerin nach dem Stand der

Mieterausbauten zu erkundigen und auf eine drohende oder schon bestehende

Unterversicherung aufmerksam zu machen. Angesichts der Komplexität eines

solchen Bauvorhabens wäre eine zeitgleiche Begleitung des Baufortschrittes von

der Beschwerdegegnerin auch schlichtweg nicht zu bewerkstelligen gewesen. Es

gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dies von der Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin je so in Aussicht gestellt worden wäre. Vielmehr zeigt auch

hier der erwähnte Vermerk, dass auch der Beschwerdeführerin klar war, dass der

Ball für eine Erhöhung der Versicherungssumme bei ihr lag, kann doch eine

"separate Eingabe" nur eine Initiative von ihrer Seite bezeichnen und

nicht eine solche der Beschwerdegegnerin. Somit kann die Beschwerdeführerin auch

aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin betreffend die Erhöhung der

Versicherungssumme nicht bei ihr meldete, nichts ableiten.

5.

5.1

Das

Vorhandensein einer Bauzeitversicherung steht ausser Frage. Diese ist nach

§ 16 GebäudeversG mit der Anmeldung entstanden. Die Versicherung umfasst

grundsätzlich auch die Mieterausbauten (§ 4 Abs. 1 GebäudeversV).

5.2

Mieterausbauten

wurden durch die Beschwerdeführerin wohl angemeldet, aber nicht quantifiziert.

Grund für den Hinweis auf die "separate Eingabe" war, wie R anlässlich

der mündlichen Verhandlung vor der Vorinstanz erklärte, dass der Umfang der

Mieterausbauten seinerzeit "im Fluss" gewesen sei. Die Summe der

Mieterausbauten habe erst im Mai 2006 festgestanden. T, Mitarbeiter der

Bauherrenvertretung, sagte aus, man habe im Zeitpunkt der Anmeldung nicht alle

Zahlen gekannt. Der Mieter des Restaurants habe noch nicht festgestanden, der

Mietvertrag mit der Bank sei noch nicht unterzeichnet gewesen, und schliesslich

sei auch unklar gewesen, welche Ausbauten das Generalsekretariat der X AG vornehme.

Eine Schätzung der Kosten für die Bank sei Anfangs 2006 erfolgt, für das Restaurant

Ende 2006.

5.3

Aus diesen

Angaben wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Mieterausbauten

versichern lassen wollte. Hierzu fehlten ihr im Zeitpunkt der Anmeldung jedoch

die Grundlagen. Mangels Kenntnis der Mieter respektive von deren Ausbauplänen

konnte die Beschwerdeführerin die Kosten der Mieterausbauten nicht

veranschlagen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, mit der Anmeldung habe sie

zum Ausdruck gebracht, dass sie Mieterausbauten versichern wolle und nur für

deren Bezifferung auf eine separate Eingabe verwiesen habe, ist insofern

korrekt, geht aber – soweit ein höherer Versicherungswert geltend gemacht wird

– ins Leere. Für die Höhe des Versicherungswerts sind nach § 28

Abs. 1 GebäudeversG die veranschlagten Baukosten entscheidend.

5.4

Die

Beschwerdeführerin hat das Quantitativ der Mieterausbauten bis zum Schadenfall

nicht gemeldet. Gemäss den beiden Verfügungen vom 5. Januar 2006 betrug

die Versicherungssumme 40 Mio. Franken, aufgeteilt auf eine Bauzeitversicherung

über 17.9 Mio. Franken und eine gewöhnliche Gebäudeversicherung über 22.1

Mio. Franken. Nach dem Schadenfall reichte die Beschwerdeführerin vier

zusätzliche Anträge für eine Bauzeitversicherung ein, allesamt datierend vom

17.

Oktober 2007. Drei Anträge betrafen Mieterausbauten; sie beliefen sich

insgesamt auf 16.4 Mio. Franken. Der vierte Antrag betraf die Gebäudekosten und

belief sich auf 1.326 Mio. Franken. Das Total dieser nachträglichen

Anträge betrug 17.726 Mio. Franken.

6.

6.1

Die

Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, es liege wegen der nicht gemeldeten Ausbauten

eine Unterversicherung im Ausmasse von 17.726 Mio. Franken vor. Gemäss ihrer

Praxis würden im Falle einer Unterversicherung die nicht gemeldeten

Investitionen bei der Schadensberechnung nicht berücksichtigt. Gegenüber der

Anwendung der Proportionalregel solle diese Lösung für die Versicherten

vorteilhafter sein, da sie die gesamte Versicherungssumme erhielten. Die

Schäden an den nicht gemeldeten Mieterausbauten in der Höhe von 2.65 Mio.

Franken seien daher bei der Schadensbemessung auszuklammern. Wie die

Beschwerdegegnerin selber bemerkt, wirkt sich ihre Praxis, die eigentlich zu

Gunsten des Versicherten ausfallen sollte, vorliegend zu dessen Lasten aus. Die

Beschwerdegegnerin wirft deshalb die Frage auf, ob für den vorliegenden

"Spezialfall" nicht doch die Proportionalregel zur Anwendung gelangen

sollte, verneint dies jedoch aufgrund der ungünstigen Folgen für die Beschwerdeführerin.

Demgegenüber verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass der

gesamte erlittene Schaden kleiner sei als die Versicherungssumme. Da nur diese

die Vergütung begrenze, bleibe vorliegend für eine Kürzung der

Versicherungsleistung kein Raum. Aus § 53 GebäudeversG ergebe sich im Übrigen

bei einem Teilschaden keine proportionale Kürzung der Versicherungsleistung

wegen Unterversicherung.

6.2

Die

Auffassung der Beschwerdegegnerin, die nicht gemeldeten Mieterausbauten nicht

zu berücksichtigen, heisst rechtlich diese als nicht versichert zu betrachten.

Wie dargestellt waren auch Mieterausbauten im Grundsatz von der Bauzeitversicherung

erfasst. Dass diese zum Zeitpunkt des Schadenfalles noch nicht im Quantitativ

gemeldet worden waren, ändert nichts daran. Auch macht es nach der gesetzlichen

Regelung keinen Unterschied, ob Ausbauten von der Bauherrschaft oder der

Mieterschaft erfolgen. Damit waren vorliegend auch die nicht angemeldeten

Mieterausbauten dem Grundsatz nach versichert und sie können nicht einfach

ausgeklammert werden. Damit kann der Auffassung der Beschwerdegegnerin (wie

auch der Vorinstanz) nicht gefolgt werden.

6.3

Nach der

in der Literatur vertretenen Auffassung gilt im Kanton Zürich im Falle einer Unterversicherung

die Proportionalregel, das heisst die Versicherungsleistung wird im Verhältnis

des Versicherungswertes zum wirklichen Ersatzwert herabgesetzt (Urs Glaus in: derselbe/Honsell,

S. 262). Ob sich dies direkt aus § 53 GebäudeversG ergibt (so Glaus,

a.a.O.; anders die Beschwerdeführerin), kann vorliegend letztlich offen

bleiben. Bei einem Totalschaden mit Wiederherstellung wird der

Versicherungswert vergütet, wobei die Versicherungssumme die Höchstleistung der

Anstalt darstellt (§§ 60 und 59 Abs. 2 GebäudeversG). Bei Teilschäden

gelten die Regeln über Totalschäden sinngemäss (§ 63 Abs. 1 GebäudeversG);

der Schaden ist dabei nach dem Verhältnis des beschädigten zum unbeschädigten

Teil des Gebäudes festzulegen (§ 53 GebäudeversG; Dieter Gerspach in:

Glaus/Honsell, S. 275). Bei einem Teilschaden führt die sinngemässe

Anwendung der Begrenzung der Entschädigung bei einem Totalschaden auf die

Versicherungssumme dazu, dass die Höchstleistung sich im Verhältnis des

beschädigten Teils zum ganzen Gebäudewert reduziert. Somit ist bei einer

Unterversicherung die Proportionalregel anzuwenden.

6.4

Vorliegend

handelt es sich um eine Bauzeitversicherung zum steigenden Wert (vgl. § 15

Abs. 1 GebäudeversG). Der Versicherungswert ist damit der Wert, den das Gebäude

bei Eintritt des Schadens entsprechend dem Baufortschritt hatte (§ 37

GebäudeversG; Gerspach, S. 274 f.). Obergrenze bildet dabei die

Versicherungssumme, die sich nach den veranschlagten und deklarierten Baukosten

bestimmt (§§ 59 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GebäudeversG; so auch die

Beschwerdegegnerin).

Eine Unterversicherung bei einer Sachversicherung liegt dann

vor, wenn der Wert der versicherten Sache die Versicherungssumme übersteigt. Da

der Wert des Gebäudes bei einem Umbau abhängig ist vom Baufortschritt, ist

dieser im Zeitpunkt des Schadenseintritts zu ermitteln. Es kann entgegen der

Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht einfach auf die Summe der

nachgemeldeten Investitionen abgestellt werden, da nicht davon ausgegangen

werden kann, alle diese Arbeiten seien zum Zeitpunkt des Brandes am

6.

Juli 2007 schon ausgeführt gewesen. Eine Unterdeckung liegt nur

insoweit vor, als der Wert des Gebäudes unter Berücksichtigung der damals schon

ausführten Arbeiten die Versicherungssumme erreicht und überschritten hatte.

Massgebliche Basis ist sodann vorliegend die totale

Versicherungssumme, also die Beträge der Gebäudeversicherungs-Police und der

Bauzeitversicherungs-Police, handelt es sich doch um das gleiche Gebäude mit

gleicher Versicherungsnummer und unterscheiden sich die beiden

Versicherungsarten im Wesentlichen lediglich dadurch, dass bei der Bauzeitwertversicherung

die Versicherungssumme nach den veranschlagten Baukosten und im anderen Fall

nach der Gebäudeschätzung bestimmt wird.

Entscheidend ist demnach die Frage, ob der Wert des Gebäudes,

bestehend aus der Bausubstanz und den bis dahin schon getätigten Um- und

Ausbauarbeiten, am 6. Juli 2007 den Betrag von 40 Mio. Franken schon

erreicht oder überstiegen hatte. Da sich dies aufgrund der vorliegenden Akten

nicht feststellen lässt, ist die Sache an die Vorinstanz zur Feststellung

dieses Wertes und zum Neuentscheid zurückzuweisen.

7.

Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der

Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es

sich, die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Da die Beschwerdeführerin

nur teilweise obsiegt, ist ihr für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung

zuzusprechen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).

8.

Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind

letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Vor- oder – eher – Zwischenentscheide

im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (Felix Uhlmann, Basler Kommentar,

2008, Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2; Hansjörg Seiler/Nicolas von

Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90

N. 9, Art. 93 N. 2; Frage offen gelassen in BGE 134 II 137 E.

1.3

). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen

nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde (lit. b).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss der Rekurskommission

der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2009 aufgehoben und

die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Rekurskommission der Gebäudeversicherung

zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 30'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 30'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …