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Entscheid

VB.2010.00061

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00061

11. August 2010Deutsch22 min

(URT.2010.12515)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 9. März 2009 erteilte der

Gemeinderat Niederglatt D und E, welche zusammen die einfache Gesellschaft C

bilden, die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung von vier

Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der H-Strasse 02, 03, 04

und 05 in Niederglatt.

Zugleich wurde die Verfügung der Baudirektion Kanton

Zürich vom 26. Februar 2009 eröffnet, mit welcher die Bewilligung für das

Bauvorhaben aus strassenpolizeilicher und lärmschutzrechtlicher Sicht erteilt

wurde.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung der Baudirektion vom 26. Februar

2009.

sowie gegen den Beschluss des Gemeinderats Niederglatt vom 9. März

2009.

erhob A Rekurs bei der Baurekurskommission I, welche diesen mit Entscheid

vom 17. Dezember 2009 abwies.

III.

Dagegen liess A am 8. Februar 2010 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erheben und beantragen, den angefochtenen

Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanzen zurückzuweisen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Die Vorinstanz stellte am 22. Februar 2010 ohne

weitere Begründung Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion

beantragte am 11. März 2010 ebenfalls Abweisung der Beschwerde und verwies

zur Begründung auf den Mitbericht des Tiefbauamts vom 9. März 2010. Der

Gemeinderat Niederglatt am 10. März 2010 und die privaten Beschwerdegegner

am 31. März 2010 beantragten gleichermassen Abweisung der Beschwerde,

soweit auf diese überhaupt einzutreten sei, und ersuchten überdies um

angemessene Parteientschädigung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Zur Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) berechtigt,

wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges

Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Es genügt, wenn die

Beeinträchtigung rein tatsächlicher Interessen – materieller oder ideeller Art

– geltend gemacht wird. Zulässig sind alle Argumente und die Anrufung aller

Rechtssätze, die im Ergebnis zur Gutheissung des Antrags führen; es ist weder

ein rechtlich geschütztes Interesse erforderlich noch muss das vorgebrachte

Interesse unter den Schutzzweck einer als verletzt angerufenen Rechtsnorm

fallen (vgl. BGE 104 Ib 245, 255 f.; RB 1980 Nr. 7; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 21 N. 21).

Die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn ist nach dieser

Bestimmung gegeben, wenn für ihn eine hinreichend enge nachbarliche

Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er durch die Erteilung der

Baubewilligung mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit in eigenen

qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen betroffen ist und er

Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit zu mindern vermag

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 34 ff.).

1.2

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 06, welches

unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt. Damit besteht eine hinreichend enge

nachbarliche Raumbeziehung zum Nachbargrundstück, und der Beschwerdeführer ist

durch die Erstellung der Mehrfamilienhäuser mehr als irgendein Dritter oder die

Allgemeinheit in eigenen qualifizierten Interessen betroffen. Die Rüge, die

Baubewilligung sei aus lärmschutzrechtlicher Sicht zu verweigern, erweist sich

als zulässig, hat der Beschwerdeführer doch ein tatsächliches Interesse daran,

dass die Mehrfamilienhäuser nicht erstellt werden. Der Beschwerdeführer ist

somit gemäss § 338a Abs. 1 PBG zur

Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde

einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines

Augenscheins. Die Vorinstanz hat am 22. Oktober 2009 einen Augenschein im

Beisein der Parteien durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnenen

Erkenntnisse darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden

(RB 1981 Nr. 2). Da sich der massgebliche Sachverhalt aufgrund dieses

Augenscheins, der Fotografien in den übrigen Akten und der Pläne mit ausreichender

Deutlichkeit ergibt, kann auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen

Augenscheins sowie auf weitere Beweiserhebungen verzichtet werden (RB 1995

Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen).

3.

3.1

Die privaten Beschwerdegegner beabsichtigen, auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01,

welches rund 4'000 m2 umfasst, vier Mehrfamilienhäuser mit insgesamt

28.

Wohnungen zu erstellen. Die Gebäude sollen jeweils zwei Vollgeschosse und

zwei Dachgeschosse aufweisen. Die Bauparzelle liegt gemäss der Bau- und

Zonenordnung der Gemeinde Niederglatt in der zweigeschossigen Wohnzone W2, welcher

die Empfindlichkeitsstufe II gemäss Art. 43 der Lärmschutz-Verordnung vom

15.

Dezember 1986 (LSV) zugeordnet wurde. Sie ist erschlossen, jedoch noch

nicht überbaut und liegt im Einflussbereich des Flughafens Zürich-Kloten.

3.2

Streitig ist vorliegend einzig die Frage, ob dem Bauvorhaben aus

lärmschutzrechtlicher Sicht Hindernisse entgegenstehen.

Für den Lärm ziviler Flugplätze gelten in der

Empfindlichkeitsstufe II die folgenden Immissionsgrenzwerte (Anhang 5 zur LSV, Ziff. 221

und 222):

Tageszeit

06–22 h

22–23 h

23–24 h

05–06 h

Immissionsgrenzwert

60.

dB

55.

dB

50.

dB

50.

dB

Das Ausmass der Lärmbelastung wird beim Fluglärm grundsätzlich

durch Berechnungen ermittelt (Art. 38 Abs. 2 LSV). Die Baudirektion

des Kantons Zürich hat in einem Kreisschreiben vom 28. Februar 2006

festgehalten, auf welche Grundlagen nach ihrem Dafürhalten bei der Berechnung

der Fluglärmimmissionen abzustellen sei, nämlich einerseits auf den zu erwartenden

Flugverkehr gemäss dem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) am 29. März

2005.

genehmigten vorläufigen Betriebsreglement (VBR 2005), andererseits auf die

tatsächliche, "nominelle" Belastung des Jahres 2000 (NOM 2000).

Die Vorinstanz nimmt bei den Baugrundstücken aufgrund der

zwei erwähnten Berechnungsgrundlagen die folgende Lärmbelastung an:

Ermittlungsgrundlage

06–22 h

22–23 h

23–24 h

05–06 h

VBR 2005

57.

dB

56.

dB

–­

NOM 2000

57.

dB

56.

dB

Der Immissionsgrenzwert wird somit nach beiden

Ermittlungsgrundlagen während des Tages (06–22 h) überhaupt nicht und in

der ersten Nachtstunde (22–23 h) um 1 dB überschritten.

3.3

Zunächst wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass die massgebende

effektive und konkret absehbare künftige Lärmbelastung zu Unrecht

unberücksichtigt geblieben sei. Gemäss VBR 2005 würden bei Einschränkung durch

die 220. (durch das deutsche Luftfahrt-Bundesamt erlassene) Durchführungsverordnung

vom 10. März 2005 (DVO) – was täglich der Regelfall sei – sämtliche

Flugzeuge nach Norden auf den Pisten 32 und 34 starten und auf der Piste 28

landen. Somit fänden insbesondere die lärmigen Starts der letzten Startwelle

inklusive Verspätungsabbau nach Norden unmittelbar bei der strittigen Bauparzelle

statt.

Zudem sei in den nächsten Jahren von einer stetigen und

sicher vorhersehbaren Steigerung des Fluglärms auszugehen. Gegenüber dem

Berechnungszeitpunkt der Vorinstanzen werde sich die Zahl der Flugbewegungen

erhöhen. Die neueste Entwicklung der Flugbewegungen und der Start- und Landezeiten

sowie der Flugrouten auf und um den Flughafen Zürich sei basierend auf dem

Konzeptteil des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) vom 18. Oktober

2000, dem Bericht des Bundesrats über die Luftfahrtpolitik der Schweiz vom 10. Dezember

2004, dem vorläufigen Betriebsreglement vom 29. März 2005, dem Entwurf des

Schlussberichts zum SIL-Prozess Flughafen Zürich vom 7. August 2009, dem

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009 (A-1936/2006, www.bundesver­waltungsgericht.ch) sowie dem

Schlussbericht zum SIL-Prozess Flughafen Zürich vom 2. Februar 2010 zu

berücksichtigen. Alle drei im Entwurf bzw. im Schlussbericht zum SIL-Prozess

Flughafen Zürich festgehaltenen Betriebsvarianten würden mit bis zu 400'000

Flugbewegungen rechnen und von einer Drehscheibe des internationalen

Luftverkehrs ausgehen.

Im Entwurf des Schlussberichts und im Schlussbericht zum

SIL-Prozess Flughafen Zürich werde unter dem Titel "Lärmbelastung"

festgehalten, dass die verschiedenen Betriebsvarianten in der ersten

Nachtstunde (22.00–23.00 h) geringe Unterschiede in der Lärmbelastung zeigen

würden, weil weitgehend die gleichen Flugbetriebskonzepte zum Einsatz kämen. Im

Vergleich zum Tagbetrieb würde der Nachtbetrieb eine deutlich grössere Ausbreitung

der Lärmkurven verursachen. Es seien somit in absehbarer Zeit auf den Hauptlandepisten

von Norden her und auf den Pisten 14 und 16 sowie auf der Startpiste 32 zu gewissen

Zeiten deutlich mehr Landungen von und Starts nach Norden und damit deutlich

mehr Lärm auf der strittigen Bauparzelle in Niederglatt zu erwarten, als dies

heute der Fall sei. Bei allen drei Betriebsvarianten werde die grundsätzliche

Ausrichtung des Flughafens nach Norden (mit oder ohne gekröpften Nordanflug)

sowie nach Westen im Vordergrund stehen. Die Lärmproblematik werde sich somit

bei jedem künftigen Betriebsszenario für die Gemeinde Niederglatt verstärken. Entgegen

den Ausführungen der Vorinstanz bestehe eine hinreichende Gewissheit, dass der

Nordanflug wieder eingeführt und das Baugrundstück durch diese Änderung des

Flugbetriebs künftig stärker lärmbelastet werde.

Auch aus dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom

10.

Dezember 2009 (A-1936/2006, www.bundesver­waltungsgericht.ch)

gehe hervor, dass die Flugbewegungen in den nächsten Jahren weiter steigen

würden, zumal die Zulässigkeit der Kapazitätsausgleichung nun gerichtlich

festgestellt sei. Zudem seien die zusätzlichen Ostanflüge auf Piste 28 und die

neu eingeführten Südanflüge auf Piste 34 für zulässig erklärt worden.

Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass sich die

Luftfahrt von der Krise zunehmend erholen werde, weshalb die Zahl der

Flugbewegungen stark steigen werde und aufgrund der Konsolidierung des

Streckennetzes und der Flugzeugflotte durchschnittlich grössere Flugzeuge

eingesetzt würden, die technischen Fortschritte bei der Konstruktion lärmarmer

Triebwerke jedoch vor allem zwischen 1980 und 2005 stattgefunden hätten.

3.4

Soweit der Beschwerdeführer von einer höheren tatsächlichen Lärmbelastung

ausgeht und geltend macht, dass insbesondere die lärmigen Starts der letzten

Startwelle inklusive Verspätungsabbau aufgrund der Einschränkungen durch die

220.

DVO nach Norden stattfänden, ist darauf hinzuweisen, dass das am 29. März

2005.

genehmigte vorläufige Betriebsreglement die deutschen Auflagen und damit

auch die 220. DVO berücksichtigt. Auch wenn momentan nicht alle

Möglichkeiten ausgeschöpft werden, welche gemäss VBR 2005 zulässig sind, ist

bei der Ermittlung der Lärmbelastung auf die mit dem vorläufigen Betriebsreglement

von 2005 zugelassene Nutzweise, welche einen längeren Prognosehorizont im Auge

hat, abzustellen und nicht auf die momentane oder künftige Nutzung einzelner

Pisten.

Weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass mit Entscheid

des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009 (A-1936/2006, www.bundesver­waltungsgericht.ch) die zusätzlichen

Ostanflüge auf Piste 28 und die neu eingeführten Südanflüge auf Piste 34

für zulässig erklärt worden seien, kann daraus jedenfalls keine höhere

Lärmbelastung auf dem nordwestlich des Flughafens liegenden Baugrundstück

abgeleitet werden.

3.5

Damit bleibt zu prüfen, ob – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht –

eine hinreichende Gewissheit besteht, dass das Baugrundstück durch eine

Änderung des Flugbetriebs künftig stärker lärmbelastet werde.

Bei der Ermittlung der tatsächlichen Aussenlärmimmissionen

hat die Vollzugsbehörde gemäss Art. 36 Abs. 2 LSV auch künftige

Änderungen zu berücksichtigen. Zu beachten sind namentlich Änderungen der

Immissionen wegen der Errichtung, Änderung oder Sanierung ortsfester Anlagen,

insbesondere wenn die Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits bewilligt

oder öffentlich aufgelegt sind (Art. 36 Abs. 2 lit. a LSV).

Angesichts der einschneidenden Folgen eines Bauverbots muss eine bevorstehende

Änderung der Lärmbelastung einigermassen konkretisiert sein und mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit auch realisiert werden können. Art. 36 Abs. 2

LSV verlangt zwar nicht zwingend bereits das Vorliegen einer Bewilligung oder

einer öffentlichen Auflage, sondern zählt diese Möglichkeiten nur mit dem

Zusatz „insbesondere“ illustrierend auf. Nach dem Sinn der Bestimmung muss die

Änderung aber dennoch mit einer hinreichenden Gewissheit bevorstehen (vgl. BGr,

13.

November 2006,1A.34/2006, E. 4, www.bger.ch; Robert Wolf in: Kommentar

zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2000, Art. 22 N. 20 und Art. 24

N. 18).

Der Beschwerdeführer führt unter Hinweis auf die

Zusammenfassung des Schlussberichts zum SIL-Prozess Flughafen Zürich vom 2. Februar

2010.

selbst aus, dass das Bundesamt für Zivilluftfahrt an der gleichzeitigen

Weiterverfolgung der drei Betriebsvarianten festhalte. Im Vordergrund ständen

die Variante Eopt auf dem bestehenden Pistensystem und Jopt mit

Pistenverlängerungen. Beide Varianten erforderten eine Vereinbarung mit

Deutschland über die Benützung des süddeutschen Luftraums. Jopt stehe

zudem unter dem Vorbehalt, dass die Pistenverlängerungen dereinst umgesetzt

werden könnten. Solange es nicht gelinge, eine Lösung mit Deutschland zu

finden, käme die Variante EDVO zur Anwendung, die sich an den heutigen

Betrieb (gemäss VBR 2005) anlehne. Der satellitengestützte gekröpfte Nordanflug

bliebe auch bei dieser Variante eine Option. Bereits aus diesen Ausführungen

geht hervor, dass die künftige Lärmentwicklung um den Flughafen Zürich im

heutigen Zeitpunkt äusserst ungewiss ist. Das ausstehende definitive

Betriebsreglement, welches Grundlage für ein neues Schallschutzkonzept bilden

wird, ist – wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat – noch immer

völlig offen. Dass die vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte Zulässigkeit

der Kapazitätsausgleichung (keine zusätzlichen Kapazitäten, vgl. Urteil

des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009, A-1936/2006, E. 30.7.2–30.7.4,

www.bundesverwaltungsgericht.ch) zu einer Erhöhung der Lärmbelastung auf dem

Baugrundstück führen wird, ist ebenfalls ungewiss. Dasselbe gilt für die Prognose,

dass die Zahl der Flugbewegungen (274'991 im Jahr 2008;

vgl. Geschäftsbericht der Flughafen Zürich AG des Jahres 2008 sowie

Beschwerdeschrift S. 10) so stark ansteigen werde, dass sie die den

Berechnungsgrundlagen zugrunde liegenden Flugbewegungen von 350'000 gemäss VBR

2005.

und 326'000 gemäss NOM 2000 übersteigen werden. Zudem ist darauf

hinzuweisen, dass die Baudirektion bei der Berechnung der Lärmbelastung gemäss

ihrem Kreisschreiben vom 28. Februar 2006 auch auf den nominellen Betrieb

im Jahr 2000 abstellt und damit auch die Lärmbelastung vor den deutschen Einschränkungen

berücksichtigt, als das Verkehrsaufkommen schwergewichtig mit einer

Nordausrichtung bewältigt wurde.

Die technischen Fortschritte bei der Konstruktion

lärmarmer Triebwerke haben unbestrittenermassen zu einer Reduktion der

Lärmbelastung beigetragen. Diese Entwicklung fand – wie auch vom

Beschwerdeführer unter Hinweis auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung

festgehalten – vor allem zwischen 1980 und 2005 statt. Betrachtet man die im

Internet publizierten Lärmmessungen der Jahre 1999–2007 (Unique, Lärm gestern

und heute, www.unique.ch), so zeigt sich an den meisten Messstellen eine

leichte Reduktion der Belastung bis zum Jahr 2005, die sich jedoch seither

nicht fortsetzt, wobei diese Belastungen freilich nicht nur von der technischen

Entwicklung, sondern ebenso vom aktuellen Flugbetrieb der betreffenden Jahre

abhängig sind (vgl. VGr, 17. Juni 2009, BEZ 2009 Nr. 42, E. 5.3;

VGr, 5. August 2009, VB.2008.00595, E. 8.5; 23. September 2009, VB.2008.00086,

E. 4, beide unter www.vgrzh.ch). Soweit der Beschwerdeführer jedoch geltend

macht, die Luftfahrt werde sich von der Krise zunehmend erholen, weshalb die

Zahl der Flugbewegungen steigen und sich die durchschnittliche Grösse der

Flugzeuge erhöhen werde, handelt es sich lediglich um eine Prognose, welche von

diversen in der Zukunft liegenden Faktoren abhängig und damit nicht genügend

bestimmt ist.

Die vom Beschwerdeführer behauptete zukünftige Entwicklung

des Flugbetriebs kann somit bei der Lärmermittlung mangels Konkretisierung

nicht berücksichtigt werden. Weitere Abklärungen zu dieser Frage sind im

vorliegenden Verfahren entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht

notwendig.

3.6

Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der Immissionsgrenzwert nach

beiden Ermittlungsgrundlagen in der ersten Nachtstunde (22–23 h) um 1 dB

überschritten wird.

4.

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz

habe das Vorsorgeprinzip verletzt, indem sie die offensichtlich ausgewiesene

und konkrete Steigerung der Flugbewegungen für die nächsten Jahre nicht

berücksichtigt habe. Bezüglich der Berechnung der Fluglärmimmissionen kann auf

die Ausführungen in E. 3 verwiesen werden. Ist die vom Beschwerdeführer

behauptete zukünftige Entwicklung des Flugbetriebs bei der Lärmermittlung nicht

zu berücksichtigen, liegt auch keine Verletzung des Vorsorgeprinzips vor. Im

Übrigen geht es im vorliegenden Fall nicht – wie in dem vom Beschwerdeführer

zitierten Bundesgerichtsentscheid (BGE 124 II 272 E. 3) – um

Lärmbegrenzungsmassnahmen an der Quelle, sondern um passiven Schallschutz.

5.

5.1

Die Baugrundstücke liegen in einer rechtskräftig festgesetzten Bauzone für

Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen im Sinn von Art. 22 und 24 des

Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG). In einer solchen

Nutzungszone beschränkt das Lärmschutzrecht die baulichen Möglichkeiten in

unterschiedlicher Weise, je nachdem, ob das Gebiet bereits erschlossen ist oder

nicht.

Handelt es sich wie vorliegend um erschlossene Flächen,

wird nicht auf die Einhaltung der Planungswerte abgestellt. Gebäude mit

lärmempfindlichen Räumen dürfen hier bewilligt werden, wenn die Lärmbelastung

an den Fenstern dieser Räume die Immissionsgrenzwerte nicht übersteigt oder

wenn es gelingt, die Belastung mit geeigneten Massnahmen (Anordnung der Räume

auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes bzw. bauliche oder

gestalterische Massnahmen) bis auf die Immissionsgrenzwerte zu senken (Art. 22

Abs. 2 USG, Art. 31 Abs. 1 LSV). Lassen sich die

Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen der genannten Art nicht einhalten, wird

eine Baubewilligung nur erteilt, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein

überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde der Ausnahme zustimmt

(Art. 31 Abs. 2 LSV). Im Kanton Zürich ist für diesen Entscheid die

Baudirektion zuständig (Art. 31 Abs. 2 LSV; § 7 in Verbindung

mit Ziff. 3.2 des Anhangs zur Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember

1997.

[BVV]).

5.2

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz

Massnahmen im Sinn von Art. 22 Abs. 2 USG bzw. Art. 31 Abs. 1

LSV in Betracht gezogen, diese jedoch aufgrund der Charakteristik des Fluglärms

verworfen (vgl. E. 6.7 des vorinstanzlichen Entscheids). Dass im

vorliegenden Fall solche Massnahmen nicht zum Ziel führen, wird auch vom Beschwerdeführer

nicht bestritten.

5.3

Eine Baubewilligung darf somit nur erteilt werden, wenn an der Errichtung

des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde der

Ausnahme zustimmt (Art. 31 Abs. 2 LSV). Die Baudirektion hat dem

Bauvorhaben im vorliegenden Fall mit Entscheid vom 26. Februar 2009 unter

Auflagen und Bedingungen zugestimmt. Es ist somit zu prüfen, ob an der

Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht.

5.3.1

Der Entscheid über die Zustimmung nach Art. 31

Abs. 2 LSV verlangt eine Interessenabwägung. Dabei kann das Interesse an

der Erstellung des Gebäudes ein öffentliches oder privates sein; das Interesse

des Eigentümers, seine Parzelle zonengemäss zu nutzen, rechtfertigt jedoch für

sich allein keine Ausnahme, da dieses in allen Fällen besteht und ansonsten in

jedem Fall eine Bewilligung erteilt werden müsste. Auf der andern Seite steht

das Interesse der künftigen Bewohner und Benützer des Gebäudes am Schutz gegen

übermässigen Aussenlärm. Zu berücksichtigen sind bei der Interessenabwägung

unter anderem die Nutzweise der betroffenen Bauzone, das Ausmass der

Überschreitung der Immissionsgrenzwerte und die Möglichkeit, dem Gebiet

allenfalls eine höhere Empfindlichkeitsstufe im Sinn von Art. 43 Abs. 2

LSV zuzuordnen. Zugunsten der Bewilligung können auch raumplanerische

Überlegungen oder die Rücksichtnahme auf ein Objekt des Denkmalschutzes in Betracht

fallen. Beim Entscheid über die Zustimmung steht der kantonalen Behörde ein

erheblicher Ermessensspielraum zur Verfügung (zum Ganzen BGr, 13. Januar

2009,1C_196/2008, E. 2.5–2.6, www.bger.ch; VGr, 17. Juni 2009,

VB.2008.00053, E. 5.5.1, www.vgrzh.ch).

5.3.2

Vorliegend ist der Immissionsgrenzwert in

der ersten Nachtstunde (22–23 h) um 1 dB überschritten. Eine Aufstufung in die

Empfindlichkeitsstufe III brächte insofern keinen Vorteil, als für die erste

Nachtstunde auch in der Empfindlichkeitsstufe III derselbe Immissionsgrenzwert

von 55 dB gilt wie in der Empfindlichkeitsstufe II.

Die erste Nachtstunde (22–23 h), in der viele Leute

bereits zu Bett gehen, ist – wie vom Beschwerdeführer zutreffend geltend

gemacht – in einer Wohnzone für das Ruhebedürfnis der Bewohner von grosser

Bedeutung. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Immissionsgrenzwert im

vorliegenden Fall nur geringfügig überschritten und während des Tages (06–22 h)

sogar der in der Empfindlichkeitsstufe II geltende Planungswert von 57 dB (vgl.

Anhang 5 zur LSV, Ziff. 221) eingehalten wird. Soweit der Beschwerdeführer

die Berechnung der Fluglärmimmissionen infrage stellt, kann auf die Ausführungen

in E. 3 verwiesen werden.

5.3.3

Ein raumplanerisches Interesse an der Errichtung einer Baute im Sinn von Art. 31

Abs. 2 LSV kann darin bestehen, dass eine Baulücke im bereits überbauten

Gebiet geschlossen werden soll. Nach der Praxis der Baudirektion gilt die

Schliessung einzelner Baulücken generell als überwiegendes Interesse (vgl. das

Kreisschreiben vom 28. Februar 2006). Das Bundesgericht hat dieses

Vorgehen geschützt (BGE 134 II 152 E. 11.1), andererseits aber auch die

Praxis der Genfer Behörden bestätigt, die das Schliessen einer Baulücke nicht

ohne Weiteres als überwiegendes Interesse anerkennen; dabei betonte es den

Ermessensspielraum der kantonalen Instanzen (BGr, 13. Januar 2009,

1C_196/2008, E. 2.6, www.bger.ch).

In einem Gutachten, welches Prof. Alexander Ruch zuhanden

der Baudirektion verfasst hat ("Nutzungsplanung in fluglärmbelasteten

Gebieten", 13. Juli 2006), definiert der Autor Baulücken in Anlehnung

an die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 15 lit. a und Art. 36

Abs. 3 RPG (weitgehend überbautes Gebiet) als "einzelne unüberbaute

Parzellen, die unmittelbar an das überbaute Land grenzen, in der Regel bereits

erschlossen sind und eine relativ geringe Fläche aufweisen" (Ruch,

Rz. 65). Nach dieser Rechtsprechung können unüberbaute Gebiete bis zu

einer Grösse von ungefähr 1 ha inmitten von überbautem Gebiet unter bestimmten

Bedingungen als Baulücken bezeichnet werden; die Frage ist jedoch nicht nach

rein quantitativen Kriterien zu beurteilen, sondern auch anhand der Umgebung

(Ruch, Rz. 67).

Das Gutachten betrifft in erster Linie die Rechtslage bei

Ausnahmebewilligungen nach Art. 31 Abs. 2 LSV. Die Anknüpfung an die

Rechtsprechung zu Art. 15 und 36 RPG erscheint jedoch als sinnvoller

Ausgangspunkt. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass es sich dabei um eine

nutzungsplanerische Perspektive handelt, die grundsätzlich einen grösseren

Zusammenhang im Auge hat. Baubewilligungen nach Art. 31 Abs. 2 LSV

betreffen dagegen die einzelne Bauparzelle, was für eine eher kleinräumige

Betrachtung spricht. Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass das

Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang erwogen hat, dass sich aufgrund der

nutzungsplanerischen Perspektive eine analoge Anwendung im Lärmschutzrecht eher

bei der Beurteilung von Ausnahmen nach Art. 30 LSV rechtfertige, wo es um

die Erschliessung kleiner Teile von Bauzonen bei überschrittenen Planungswerten

gehe (VGr, 17. Juni 2009, BEZ 2009 Nr. 42, E. 5.5.4, 6.7; VGr, 5. Mai

2010, VB.2009.00063, E. 5.3, www.vgrzh.ch). Ob Rechtsprechung und Praxis

für kleine Teile von Bauzonen gemäss Art. 30 LSV andere Abgrenzungen verwenden

als für Baulücken in Anwendung von Art. 31 Abs. 2 LSV, ist allerdings

nicht deutlich und kann im vorliegenden Fall offenbleiben.

Das Baugrundstück weist eine Fläche von rund 4'000 m2

auf, ist bereits erschlossen und grenzt im Osten und Süden an überbaute und im

Westen an teilweise überbaute, den Zonen WE2 und W2 zugewiesene Gebiete, die

teilweise durch Strassen vom Baugrundstück getrennt sind. Lediglich im Norden

des Bauareals liegt die ebenfalls der Zone W2 zugeteilte, jedoch nicht

überbaute Parzelle Kat.-Nr. 07. Das Baugrundstück ist somit vollständig von

Baugebiet umgeben. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers gehört das

Baugrundstück auch optisch zum umliegenden Siedlungsbereich, welcher insbesondere

durch die unmittelbar im Osten angrenzende Reiheneinfamilienhaussiedlung sowie

die sich südlich des Baugrundstücks befindlichen Einfamilienhäuser und weniger

durch die westlich des Baugrundstücks liegende Umgebung geprägt wird. Entlang

der westlich an das Baugrundstück angrenzenden J-Strasse ist auf der gesamten

Grundstückslänge eine Lärmschutzwand zu erstellen. Unter diesen Umständen kann

im vorliegenden Fall ohne Weiteres von einer Baulücke im Sinn von Art. 31 Abs. 2

LSV gesprochen werden.

Auch andere raumplanerische Gesichtspunkte können

berücksichtigt werden. Der haushälterische Umgang mit dem Boden stellt jedoch –

wie vom Beschwerdeführer zutreffend geltend gemacht – für sich allein keinen

Ausnahmegrund dar (VGr, 17. Juni 2009, BEZ 2009 Nr. 42, E. 5.5.5;

VGr, 5. Mai 2010, VB.2009.00063, E. 4.3.3, www.vgrzh.ch).

5.3.4

Die strittige Bauparzelle wird vom

privaten Gestaltungsplan I umfasst, welcher durch die Baudirektion am 30. Juli

1998.

genehmigt wurde. In diesem Gestaltungsplan wird festgehalten, dass die

Planungswerte für die Lärmbelastung zu sichern und die Immissionsgrenzwerte in

jedem Fall einzuhalten seien. Er berücksichtigt allerdings lediglich die Strassenverkehrsbelastung.

Die Fluglärmbelastung wurde nicht beurteilt.

Dies ergibt sich neben der Tatsache, dass der

Katasterplan, auf welchem die massgebenden Fluglärmbelastungen festgehalten

sind, erst nach dem Jahr 2000 erstellt wurde, aus den im Gestaltungsplan

vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen. Unter dem Titel "Lärmschutzmassnahmen"

wird festgehalten, dass für den Schutz vor Lärmimmissionen bei der geplanten

Überbauung entlang der J-Strasse eine durchgehende, 2 m hohe Lärmschutzwand vorgesehen

sei und bei den beiden angrenzenden Grundstücken ohne Überbauungskonzept die

angestrebten Planungswerte mit Überbauungsvorschriften zu erreichen seien. Mit

diesen Massnahmen – Lärmschutzwand bzw. Überbauungsvorschriften – könnten die

Planungswerte eingehalten werden. Solche Massnahmen sind jedoch von vornherein

nicht geeignet, ein Baugrundstück gegen Fluglärm abzuschirmen. Die Fluglärmbelastung

ist somit nicht Gegenstand des privaten Gestaltungsplans.

Die Lärmbelastung seitens der J-Strasse ist im

vorliegenden Verfahren nicht strittig; sie kann jedoch voraussichtlich durch

die auf der gesamten Grundstückslänge zu erstellende Lärmschutzwand so weit

reduziert werden, dass der private Gestaltungsplan eingehalten wird.

5.3.5

Der Entscheid der Vorinstanz, dass im

vorliegenden Fall ein anerkennenswertes öffentliches Interesse an der Schliessung

einer Baulücke bestehe und angesichts des im Bereich des Flughafens knappen

Baulandangebots, der bereits bestehenden Infrastruktur und der geringen

Überschreitung des Immissionsgrenzwerts ein überwiegendes Interesse für einen

Dispens nach Art 31 Abs. 2 LSV und damit an der Realisierung der vier

Mehrfamilienhäuser ausgewiesen sei, ist somit nicht zu beanstanden.

6.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist

abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG), dem bei diesem Verfahrensausgang von vornherein keine

Parteientschädigung zusteht (§ 17 Abs. 2 VRG).

Vielmehr hat er die privaten Beschwerdegegner in Anwendung

von § 17 Abs. 2 VRG für ihre Umtriebe im Beschwerdeverfahren mit je Fr. 500.-

(inkl. MwSt.) zu entschädigen. Der Gemeinde Niederglatt steht in dieser

Konstellation, in der sich auf beiden Seiten private Parteien gegenüberstehen,

praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (VGr, 14. Juni 2006,

VB.2006.00062, E. 4, www.vgrzh.ch).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den privaten

Beschwerdegegnern je eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…