VB.2010.00061
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00061
11. August 2010Deutsch22 min
(URT.2010.12515)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2010.00061
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.08.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.06.2011 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Baubewilligung für die Erstellung von vier Mehrfamilienhäusern in fluglärmbelastetem Gebiet in Niederglatt.
Berechnungsgrundlagen für die Fluglärmimmissionen und Ermittlung der Lärmbelastung (E. 3.2). Bei der Ermittlung der Lärmbelastung ist auf die mit dem vorläufigen Betriebsreglement von 2005 zugelassene Nutzweise abzustellen und nicht auf die momentane oder künftige Nutzung einzelner Pisten (E. 3.4). Die vom Beschwerdeführer behauptete zukünftige Entwicklung des Flugbetriebs kann bei der Lärmermittlung mangels Konkretisierung nicht berücksichtigt werden (E. 3.5).
Eine Baubewilligung darf nur erteilt werden, wenn an der Errichtung der Gebäude ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde der Ausnahme zustimmt (Art. 31 Abs. 2 LSV; E. 5.3). Bei der Interessenabwägung zu berücksichtigende Interessen (E. 5.3.1). Der Immissionsgrenzwert ist vorliegend lediglich in der ersten Nachtstunde (22-23 h) um 1 dB überschritten (E. 5.3.2). Vorliegen einer Baulücke im Sinn von Art. 31 Abs. 2 LSV (E. 5.3.3). Die Fluglärmbelastung bildet nicht Gegenstand des privaten Lärmschutz-Gestaltungsplans (E. 5.3.4). Der Entscheid der Vorinstanz, dass im vorliegenden Fall ein überwiegendes Interesse an der Erstellung der vier Mehrfamilienhäuser bestehe, ist somit nicht zu beanstanden (E. 5.3.5).
Abweisung.
Stichworte:
AUSNAHMEBEWILLIGUNG
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BAULÜCKE
BAUZONE
BELASTUNGSGRENZWERT
FLUGLÄRM
IMMISSIONSGRENZWERT
IMMISSIONSSCHUTZ
INTERESSENABWÄGUNG
LÄRM
LÄRMBELASTUNG
LÄRMBERECHNUNG
LÄRMIMMISSION
LÄRMSCHUTZ
LÄRMSCHUTZMASSNAHME
PLANUNGSWERTE
Rechtsnormen:
Art. 31 LSV
Art. 31 Abs. I LSV
Art. 31 Abs. II LSV
Art. 36 Abs. II LSV
Art. 38 Abs. II LSV
Art. 22 USG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2010.00061
Entscheid
der 1. Kammer
vom 11. August 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Nicole Tschirky.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Einfache Gesellschaft C, nämlich:
1.1. D,
1.2 E,
beide vertreten durch RA F,
2. Gemeinderat
Niederglatt, vertreten durch RA G,
3. Baudirektion Kanton
Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 9. März 2009 erteilte der
Gemeinderat Niederglatt D und E, welche zusammen die einfache Gesellschaft C
bilden, die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung von vier
Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der H-Strasse 02, 03, 04
und 05 in Niederglatt.
Zugleich wurde die Verfügung der Baudirektion Kanton
Zürich vom 26. Februar 2009 eröffnet, mit welcher die Bewilligung für das
Bauvorhaben aus strassenpolizeilicher und lärmschutzrechtlicher Sicht erteilt
wurde.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung der Baudirektion vom 26. Februar
2009.
sowie gegen den Beschluss des Gemeinderats Niederglatt vom 9. März
2009.
erhob A Rekurs bei der Baurekurskommission I, welche diesen mit Entscheid
vom 17. Dezember 2009 abwies.
III.
Dagegen liess A am 8. Februar 2010 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erheben und beantragen, den angefochtenen
Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanzen zurückzuweisen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Die Vorinstanz stellte am 22. Februar 2010 ohne
weitere Begründung Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion
beantragte am 11. März 2010 ebenfalls Abweisung der Beschwerde und verwies
zur Begründung auf den Mitbericht des Tiefbauamts vom 9. März 2010. Der
Gemeinderat Niederglatt am 10. März 2010 und die privaten Beschwerdegegner
am 31. März 2010 beantragten gleichermassen Abweisung der Beschwerde,
soweit auf diese überhaupt einzutreten sei, und ersuchten überdies um
angemessene Parteientschädigung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Zur Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) berechtigt,
wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Es genügt, wenn die
Beeinträchtigung rein tatsächlicher Interessen – materieller oder ideeller Art
– geltend gemacht wird. Zulässig sind alle Argumente und die Anrufung aller
Rechtssätze, die im Ergebnis zur Gutheissung des Antrags führen; es ist weder
ein rechtlich geschütztes Interesse erforderlich noch muss das vorgebrachte
Interesse unter den Schutzzweck einer als verletzt angerufenen Rechtsnorm
fallen (vgl. BGE 104 Ib 245, 255 f.; RB 1980 Nr. 7; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 21 N. 21).
Die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn ist nach dieser
Bestimmung gegeben, wenn für ihn eine hinreichend enge nachbarliche
Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er durch die Erteilung der
Baubewilligung mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit in eigenen
qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen betroffen ist und er
Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit zu mindern vermag
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 34 ff.).
1.2
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 06, welches
unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt. Damit besteht eine hinreichend enge
nachbarliche Raumbeziehung zum Nachbargrundstück, und der Beschwerdeführer ist
durch die Erstellung der Mehrfamilienhäuser mehr als irgendein Dritter oder die
Allgemeinheit in eigenen qualifizierten Interessen betroffen. Die Rüge, die
Baubewilligung sei aus lärmschutzrechtlicher Sicht zu verweigern, erweist sich
als zulässig, hat der Beschwerdeführer doch ein tatsächliches Interesse daran,
dass die Mehrfamilienhäuser nicht erstellt werden. Der Beschwerdeführer ist
somit gemäss § 338a Abs. 1 PBG zur
Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde
einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines
Augenscheins. Die Vorinstanz hat am 22. Oktober 2009 einen Augenschein im
Beisein der Parteien durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnenen
Erkenntnisse darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden
(RB 1981 Nr. 2). Da sich der massgebliche Sachverhalt aufgrund dieses
Augenscheins, der Fotografien in den übrigen Akten und der Pläne mit ausreichender
Deutlichkeit ergibt, kann auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen
Augenscheins sowie auf weitere Beweiserhebungen verzichtet werden (RB 1995
Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen).
3.
3.1
Die privaten Beschwerdegegner beabsichtigen, auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01,
welches rund 4'000 m2 umfasst, vier Mehrfamilienhäuser mit insgesamt
28.
Wohnungen zu erstellen. Die Gebäude sollen jeweils zwei Vollgeschosse und
zwei Dachgeschosse aufweisen. Die Bauparzelle liegt gemäss der Bau- und
Zonenordnung der Gemeinde Niederglatt in der zweigeschossigen Wohnzone W2, welcher
die Empfindlichkeitsstufe II gemäss Art. 43 der Lärmschutz-Verordnung vom
15.
Dezember 1986 (LSV) zugeordnet wurde. Sie ist erschlossen, jedoch noch
nicht überbaut und liegt im Einflussbereich des Flughafens Zürich-Kloten.
3.2
Streitig ist vorliegend einzig die Frage, ob dem Bauvorhaben aus
lärmschutzrechtlicher Sicht Hindernisse entgegenstehen.
Für den Lärm ziviler Flugplätze gelten in der
Empfindlichkeitsstufe II die folgenden Immissionsgrenzwerte (Anhang 5 zur LSV, Ziff. 221
und 222):
Tageszeit
06–22 h
22–23 h
23–24 h
05–06 h
Immissionsgrenzwert
60.
dB
55.
dB
50.
dB
50.
dB
Das Ausmass der Lärmbelastung wird beim Fluglärm grundsätzlich
durch Berechnungen ermittelt (Art. 38 Abs. 2 LSV). Die Baudirektion
des Kantons Zürich hat in einem Kreisschreiben vom 28. Februar 2006
festgehalten, auf welche Grundlagen nach ihrem Dafürhalten bei der Berechnung
der Fluglärmimmissionen abzustellen sei, nämlich einerseits auf den zu erwartenden
Flugverkehr gemäss dem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) am 29. März
2005.
genehmigten vorläufigen Betriebsreglement (VBR 2005), andererseits auf die
tatsächliche, "nominelle" Belastung des Jahres 2000 (NOM 2000).
Die Vorinstanz nimmt bei den Baugrundstücken aufgrund der
zwei erwähnten Berechnungsgrundlagen die folgende Lärmbelastung an:
Ermittlungsgrundlage
06–22 h
22–23 h
23–24 h
05–06 h
VBR 2005
57.
dB
56.
dB
–
–
NOM 2000
57.
dB
56.
dB
–
–
Der Immissionsgrenzwert wird somit nach beiden
Ermittlungsgrundlagen während des Tages (06–22 h) überhaupt nicht und in
der ersten Nachtstunde (22–23 h) um 1 dB überschritten.
3.3
Zunächst wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass die massgebende
effektive und konkret absehbare künftige Lärmbelastung zu Unrecht
unberücksichtigt geblieben sei. Gemäss VBR 2005 würden bei Einschränkung durch
die 220. (durch das deutsche Luftfahrt-Bundesamt erlassene) Durchführungsverordnung
vom 10. März 2005 (DVO) – was täglich der Regelfall sei – sämtliche
Flugzeuge nach Norden auf den Pisten 32 und 34 starten und auf der Piste 28
landen. Somit fänden insbesondere die lärmigen Starts der letzten Startwelle
inklusive Verspätungsabbau nach Norden unmittelbar bei der strittigen Bauparzelle
statt.
Zudem sei in den nächsten Jahren von einer stetigen und
sicher vorhersehbaren Steigerung des Fluglärms auszugehen. Gegenüber dem
Berechnungszeitpunkt der Vorinstanzen werde sich die Zahl der Flugbewegungen
erhöhen. Die neueste Entwicklung der Flugbewegungen und der Start- und Landezeiten
sowie der Flugrouten auf und um den Flughafen Zürich sei basierend auf dem
Konzeptteil des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) vom 18. Oktober
2000, dem Bericht des Bundesrats über die Luftfahrtpolitik der Schweiz vom 10. Dezember
2004, dem vorläufigen Betriebsreglement vom 29. März 2005, dem Entwurf des
Schlussberichts zum SIL-Prozess Flughafen Zürich vom 7. August 2009, dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009 (A-1936/2006, www.bundesverwaltungsgericht.ch) sowie dem
Schlussbericht zum SIL-Prozess Flughafen Zürich vom 2. Februar 2010 zu
berücksichtigen. Alle drei im Entwurf bzw. im Schlussbericht zum SIL-Prozess
Flughafen Zürich festgehaltenen Betriebsvarianten würden mit bis zu 400'000
Flugbewegungen rechnen und von einer Drehscheibe des internationalen
Luftverkehrs ausgehen.
Im Entwurf des Schlussberichts und im Schlussbericht zum
SIL-Prozess Flughafen Zürich werde unter dem Titel "Lärmbelastung"
festgehalten, dass die verschiedenen Betriebsvarianten in der ersten
Nachtstunde (22.00–23.00 h) geringe Unterschiede in der Lärmbelastung zeigen
würden, weil weitgehend die gleichen Flugbetriebskonzepte zum Einsatz kämen. Im
Vergleich zum Tagbetrieb würde der Nachtbetrieb eine deutlich grössere Ausbreitung
der Lärmkurven verursachen. Es seien somit in absehbarer Zeit auf den Hauptlandepisten
von Norden her und auf den Pisten 14 und 16 sowie auf der Startpiste 32 zu gewissen
Zeiten deutlich mehr Landungen von und Starts nach Norden und damit deutlich
mehr Lärm auf der strittigen Bauparzelle in Niederglatt zu erwarten, als dies
heute der Fall sei. Bei allen drei Betriebsvarianten werde die grundsätzliche
Ausrichtung des Flughafens nach Norden (mit oder ohne gekröpften Nordanflug)
sowie nach Westen im Vordergrund stehen. Die Lärmproblematik werde sich somit
bei jedem künftigen Betriebsszenario für die Gemeinde Niederglatt verstärken. Entgegen
den Ausführungen der Vorinstanz bestehe eine hinreichende Gewissheit, dass der
Nordanflug wieder eingeführt und das Baugrundstück durch diese Änderung des
Flugbetriebs künftig stärker lärmbelastet werde.
Auch aus dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
10.
Dezember 2009 (A-1936/2006, www.bundesverwaltungsgericht.ch)
gehe hervor, dass die Flugbewegungen in den nächsten Jahren weiter steigen
würden, zumal die Zulässigkeit der Kapazitätsausgleichung nun gerichtlich
festgestellt sei. Zudem seien die zusätzlichen Ostanflüge auf Piste 28 und die
neu eingeführten Südanflüge auf Piste 34 für zulässig erklärt worden.
Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass sich die
Luftfahrt von der Krise zunehmend erholen werde, weshalb die Zahl der
Flugbewegungen stark steigen werde und aufgrund der Konsolidierung des
Streckennetzes und der Flugzeugflotte durchschnittlich grössere Flugzeuge
eingesetzt würden, die technischen Fortschritte bei der Konstruktion lärmarmer
Triebwerke jedoch vor allem zwischen 1980 und 2005 stattgefunden hätten.
3.4
Soweit der Beschwerdeführer von einer höheren tatsächlichen Lärmbelastung
ausgeht und geltend macht, dass insbesondere die lärmigen Starts der letzten
Startwelle inklusive Verspätungsabbau aufgrund der Einschränkungen durch die
220.
DVO nach Norden stattfänden, ist darauf hinzuweisen, dass das am 29. März
2005.
genehmigte vorläufige Betriebsreglement die deutschen Auflagen und damit
auch die 220. DVO berücksichtigt. Auch wenn momentan nicht alle
Möglichkeiten ausgeschöpft werden, welche gemäss VBR 2005 zulässig sind, ist
bei der Ermittlung der Lärmbelastung auf die mit dem vorläufigen Betriebsreglement
von 2005 zugelassene Nutzweise, welche einen längeren Prognosehorizont im Auge
hat, abzustellen und nicht auf die momentane oder künftige Nutzung einzelner
Pisten.
Weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass mit Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009 (A-1936/2006, www.bundesverwaltungsgericht.ch) die zusätzlichen
Ostanflüge auf Piste 28 und die neu eingeführten Südanflüge auf Piste 34
für zulässig erklärt worden seien, kann daraus jedenfalls keine höhere
Lärmbelastung auf dem nordwestlich des Flughafens liegenden Baugrundstück
abgeleitet werden.
3.5
Damit bleibt zu prüfen, ob – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht –
eine hinreichende Gewissheit besteht, dass das Baugrundstück durch eine
Änderung des Flugbetriebs künftig stärker lärmbelastet werde.
Bei der Ermittlung der tatsächlichen Aussenlärmimmissionen
hat die Vollzugsbehörde gemäss Art. 36 Abs. 2 LSV auch künftige
Änderungen zu berücksichtigen. Zu beachten sind namentlich Änderungen der
Immissionen wegen der Errichtung, Änderung oder Sanierung ortsfester Anlagen,
insbesondere wenn die Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits bewilligt
oder öffentlich aufgelegt sind (Art. 36 Abs. 2 lit. a LSV).
Angesichts der einschneidenden Folgen eines Bauverbots muss eine bevorstehende
Änderung der Lärmbelastung einigermassen konkretisiert sein und mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit auch realisiert werden können. Art. 36 Abs. 2
LSV verlangt zwar nicht zwingend bereits das Vorliegen einer Bewilligung oder
einer öffentlichen Auflage, sondern zählt diese Möglichkeiten nur mit dem
Zusatz „insbesondere“ illustrierend auf. Nach dem Sinn der Bestimmung muss die
Änderung aber dennoch mit einer hinreichenden Gewissheit bevorstehen (vgl. BGr,
13.
November 2006,1A.34/2006, E. 4, www.bger.ch; Robert Wolf in: Kommentar
zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2000, Art. 22 N. 20 und Art. 24
N. 18).
Der Beschwerdeführer führt unter Hinweis auf die
Zusammenfassung des Schlussberichts zum SIL-Prozess Flughafen Zürich vom 2. Februar
2010.
selbst aus, dass das Bundesamt für Zivilluftfahrt an der gleichzeitigen
Weiterverfolgung der drei Betriebsvarianten festhalte. Im Vordergrund ständen
die Variante Eopt auf dem bestehenden Pistensystem und Jopt mit
Pistenverlängerungen. Beide Varianten erforderten eine Vereinbarung mit
Deutschland über die Benützung des süddeutschen Luftraums. Jopt stehe
zudem unter dem Vorbehalt, dass die Pistenverlängerungen dereinst umgesetzt
werden könnten. Solange es nicht gelinge, eine Lösung mit Deutschland zu
finden, käme die Variante EDVO zur Anwendung, die sich an den heutigen
Betrieb (gemäss VBR 2005) anlehne. Der satellitengestützte gekröpfte Nordanflug
bliebe auch bei dieser Variante eine Option. Bereits aus diesen Ausführungen
geht hervor, dass die künftige Lärmentwicklung um den Flughafen Zürich im
heutigen Zeitpunkt äusserst ungewiss ist. Das ausstehende definitive
Betriebsreglement, welches Grundlage für ein neues Schallschutzkonzept bilden
wird, ist – wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat – noch immer
völlig offen. Dass die vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte Zulässigkeit
der Kapazitätsausgleichung (keine zusätzlichen Kapazitäten, vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009, A-1936/2006, E. 30.7.2–30.7.4,
www.bundesverwaltungsgericht.ch) zu einer Erhöhung der Lärmbelastung auf dem
Baugrundstück führen wird, ist ebenfalls ungewiss. Dasselbe gilt für die Prognose,
dass die Zahl der Flugbewegungen (274'991 im Jahr 2008;
vgl. Geschäftsbericht der Flughafen Zürich AG des Jahres 2008 sowie
Beschwerdeschrift S. 10) so stark ansteigen werde, dass sie die den
Berechnungsgrundlagen zugrunde liegenden Flugbewegungen von 350'000 gemäss VBR
2005.
und 326'000 gemäss NOM 2000 übersteigen werden. Zudem ist darauf
hinzuweisen, dass die Baudirektion bei der Berechnung der Lärmbelastung gemäss
ihrem Kreisschreiben vom 28. Februar 2006 auch auf den nominellen Betrieb
im Jahr 2000 abstellt und damit auch die Lärmbelastung vor den deutschen Einschränkungen
berücksichtigt, als das Verkehrsaufkommen schwergewichtig mit einer
Nordausrichtung bewältigt wurde.
Die technischen Fortschritte bei der Konstruktion
lärmarmer Triebwerke haben unbestrittenermassen zu einer Reduktion der
Lärmbelastung beigetragen. Diese Entwicklung fand – wie auch vom
Beschwerdeführer unter Hinweis auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung
festgehalten – vor allem zwischen 1980 und 2005 statt. Betrachtet man die im
Internet publizierten Lärmmessungen der Jahre 1999–2007 (Unique, Lärm gestern
und heute, www.unique.ch), so zeigt sich an den meisten Messstellen eine
leichte Reduktion der Belastung bis zum Jahr 2005, die sich jedoch seither
nicht fortsetzt, wobei diese Belastungen freilich nicht nur von der technischen
Entwicklung, sondern ebenso vom aktuellen Flugbetrieb der betreffenden Jahre
abhängig sind (vgl. VGr, 17. Juni 2009, BEZ 2009 Nr. 42, E. 5.3;
VGr, 5. August 2009, VB.2008.00595, E. 8.5; 23. September 2009, VB.2008.00086,
E. 4, beide unter www.vgrzh.ch). Soweit der Beschwerdeführer jedoch geltend
macht, die Luftfahrt werde sich von der Krise zunehmend erholen, weshalb die
Zahl der Flugbewegungen steigen und sich die durchschnittliche Grösse der
Flugzeuge erhöhen werde, handelt es sich lediglich um eine Prognose, welche von
diversen in der Zukunft liegenden Faktoren abhängig und damit nicht genügend
bestimmt ist.
Die vom Beschwerdeführer behauptete zukünftige Entwicklung
des Flugbetriebs kann somit bei der Lärmermittlung mangels Konkretisierung
nicht berücksichtigt werden. Weitere Abklärungen zu dieser Frage sind im
vorliegenden Verfahren entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht
notwendig.
3.6
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der Immissionsgrenzwert nach
beiden Ermittlungsgrundlagen in der ersten Nachtstunde (22–23 h) um 1 dB
überschritten wird.
4.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz
habe das Vorsorgeprinzip verletzt, indem sie die offensichtlich ausgewiesene
und konkrete Steigerung der Flugbewegungen für die nächsten Jahre nicht
berücksichtigt habe. Bezüglich der Berechnung der Fluglärmimmissionen kann auf
die Ausführungen in E. 3 verwiesen werden. Ist die vom Beschwerdeführer
behauptete zukünftige Entwicklung des Flugbetriebs bei der Lärmermittlung nicht
zu berücksichtigen, liegt auch keine Verletzung des Vorsorgeprinzips vor. Im
Übrigen geht es im vorliegenden Fall nicht – wie in dem vom Beschwerdeführer
zitierten Bundesgerichtsentscheid (BGE 124 II 272 E. 3) – um
Lärmbegrenzungsmassnahmen an der Quelle, sondern um passiven Schallschutz.
5.
5.1
Die Baugrundstücke liegen in einer rechtskräftig festgesetzten Bauzone für
Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen im Sinn von Art. 22 und 24 des
Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG). In einer solchen
Nutzungszone beschränkt das Lärmschutzrecht die baulichen Möglichkeiten in
unterschiedlicher Weise, je nachdem, ob das Gebiet bereits erschlossen ist oder
nicht.
Handelt es sich wie vorliegend um erschlossene Flächen,
wird nicht auf die Einhaltung der Planungswerte abgestellt. Gebäude mit
lärmempfindlichen Räumen dürfen hier bewilligt werden, wenn die Lärmbelastung
an den Fenstern dieser Räume die Immissionsgrenzwerte nicht übersteigt oder
wenn es gelingt, die Belastung mit geeigneten Massnahmen (Anordnung der Räume
auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes bzw. bauliche oder
gestalterische Massnahmen) bis auf die Immissionsgrenzwerte zu senken (Art. 22
Abs. 2 USG, Art. 31 Abs. 1 LSV). Lassen sich die
Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen der genannten Art nicht einhalten, wird
eine Baubewilligung nur erteilt, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein
überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde der Ausnahme zustimmt
(Art. 31 Abs. 2 LSV). Im Kanton Zürich ist für diesen Entscheid die
Baudirektion zuständig (Art. 31 Abs. 2 LSV; § 7 in Verbindung
mit Ziff. 3.2 des Anhangs zur Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember
1997.
[BVV]).
5.2
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz
Massnahmen im Sinn von Art. 22 Abs. 2 USG bzw. Art. 31 Abs. 1
LSV in Betracht gezogen, diese jedoch aufgrund der Charakteristik des Fluglärms
verworfen (vgl. E. 6.7 des vorinstanzlichen Entscheids). Dass im
vorliegenden Fall solche Massnahmen nicht zum Ziel führen, wird auch vom Beschwerdeführer
nicht bestritten.
5.3
Eine Baubewilligung darf somit nur erteilt werden, wenn an der Errichtung
des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde der
Ausnahme zustimmt (Art. 31 Abs. 2 LSV). Die Baudirektion hat dem
Bauvorhaben im vorliegenden Fall mit Entscheid vom 26. Februar 2009 unter
Auflagen und Bedingungen zugestimmt. Es ist somit zu prüfen, ob an der
Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht.
5.3.1
Der Entscheid über die Zustimmung nach Art. 31
Abs. 2 LSV verlangt eine Interessenabwägung. Dabei kann das Interesse an
der Erstellung des Gebäudes ein öffentliches oder privates sein; das Interesse
des Eigentümers, seine Parzelle zonengemäss zu nutzen, rechtfertigt jedoch für
sich allein keine Ausnahme, da dieses in allen Fällen besteht und ansonsten in
jedem Fall eine Bewilligung erteilt werden müsste. Auf der andern Seite steht
das Interesse der künftigen Bewohner und Benützer des Gebäudes am Schutz gegen
übermässigen Aussenlärm. Zu berücksichtigen sind bei der Interessenabwägung
unter anderem die Nutzweise der betroffenen Bauzone, das Ausmass der
Überschreitung der Immissionsgrenzwerte und die Möglichkeit, dem Gebiet
allenfalls eine höhere Empfindlichkeitsstufe im Sinn von Art. 43 Abs. 2
LSV zuzuordnen. Zugunsten der Bewilligung können auch raumplanerische
Überlegungen oder die Rücksichtnahme auf ein Objekt des Denkmalschutzes in Betracht
fallen. Beim Entscheid über die Zustimmung steht der kantonalen Behörde ein
erheblicher Ermessensspielraum zur Verfügung (zum Ganzen BGr, 13. Januar
2009,1C_196/2008, E. 2.5–2.6, www.bger.ch; VGr, 17. Juni 2009,
VB.2008.00053, E. 5.5.1, www.vgrzh.ch).
5.3.2
Vorliegend ist der Immissionsgrenzwert in
der ersten Nachtstunde (22–23 h) um 1 dB überschritten. Eine Aufstufung in die
Empfindlichkeitsstufe III brächte insofern keinen Vorteil, als für die erste
Nachtstunde auch in der Empfindlichkeitsstufe III derselbe Immissionsgrenzwert
von 55 dB gilt wie in der Empfindlichkeitsstufe II.
Die erste Nachtstunde (22–23 h), in der viele Leute
bereits zu Bett gehen, ist – wie vom Beschwerdeführer zutreffend geltend
gemacht – in einer Wohnzone für das Ruhebedürfnis der Bewohner von grosser
Bedeutung. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Immissionsgrenzwert im
vorliegenden Fall nur geringfügig überschritten und während des Tages (06–22 h)
sogar der in der Empfindlichkeitsstufe II geltende Planungswert von 57 dB (vgl.
Anhang 5 zur LSV, Ziff. 221) eingehalten wird. Soweit der Beschwerdeführer
die Berechnung der Fluglärmimmissionen infrage stellt, kann auf die Ausführungen
in E. 3 verwiesen werden.
5.3.3
Ein raumplanerisches Interesse an der Errichtung einer Baute im Sinn von Art. 31
Abs. 2 LSV kann darin bestehen, dass eine Baulücke im bereits überbauten
Gebiet geschlossen werden soll. Nach der Praxis der Baudirektion gilt die
Schliessung einzelner Baulücken generell als überwiegendes Interesse (vgl. das
Kreisschreiben vom 28. Februar 2006). Das Bundesgericht hat dieses
Vorgehen geschützt (BGE 134 II 152 E. 11.1), andererseits aber auch die
Praxis der Genfer Behörden bestätigt, die das Schliessen einer Baulücke nicht
ohne Weiteres als überwiegendes Interesse anerkennen; dabei betonte es den
Ermessensspielraum der kantonalen Instanzen (BGr, 13. Januar 2009,
1C_196/2008, E. 2.6, www.bger.ch).
In einem Gutachten, welches Prof. Alexander Ruch zuhanden
der Baudirektion verfasst hat ("Nutzungsplanung in fluglärmbelasteten
Gebieten", 13. Juli 2006), definiert der Autor Baulücken in Anlehnung
an die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 15 lit. a und Art. 36
Abs. 3 RPG (weitgehend überbautes Gebiet) als "einzelne unüberbaute
Parzellen, die unmittelbar an das überbaute Land grenzen, in der Regel bereits
erschlossen sind und eine relativ geringe Fläche aufweisen" (Ruch,
Rz. 65). Nach dieser Rechtsprechung können unüberbaute Gebiete bis zu
einer Grösse von ungefähr 1 ha inmitten von überbautem Gebiet unter bestimmten
Bedingungen als Baulücken bezeichnet werden; die Frage ist jedoch nicht nach
rein quantitativen Kriterien zu beurteilen, sondern auch anhand der Umgebung
(Ruch, Rz. 67).
Das Gutachten betrifft in erster Linie die Rechtslage bei
Ausnahmebewilligungen nach Art. 31 Abs. 2 LSV. Die Anknüpfung an die
Rechtsprechung zu Art. 15 und 36 RPG erscheint jedoch als sinnvoller
Ausgangspunkt. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass es sich dabei um eine
nutzungsplanerische Perspektive handelt, die grundsätzlich einen grösseren
Zusammenhang im Auge hat. Baubewilligungen nach Art. 31 Abs. 2 LSV
betreffen dagegen die einzelne Bauparzelle, was für eine eher kleinräumige
Betrachtung spricht. Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass das
Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang erwogen hat, dass sich aufgrund der
nutzungsplanerischen Perspektive eine analoge Anwendung im Lärmschutzrecht eher
bei der Beurteilung von Ausnahmen nach Art. 30 LSV rechtfertige, wo es um
die Erschliessung kleiner Teile von Bauzonen bei überschrittenen Planungswerten
gehe (VGr, 17. Juni 2009, BEZ 2009 Nr. 42, E. 5.5.4, 6.7; VGr, 5. Mai
2010, VB.2009.00063, E. 5.3, www.vgrzh.ch). Ob Rechtsprechung und Praxis
für kleine Teile von Bauzonen gemäss Art. 30 LSV andere Abgrenzungen verwenden
als für Baulücken in Anwendung von Art. 31 Abs. 2 LSV, ist allerdings
nicht deutlich und kann im vorliegenden Fall offenbleiben.
Das Baugrundstück weist eine Fläche von rund 4'000 m2
auf, ist bereits erschlossen und grenzt im Osten und Süden an überbaute und im
Westen an teilweise überbaute, den Zonen WE2 und W2 zugewiesene Gebiete, die
teilweise durch Strassen vom Baugrundstück getrennt sind. Lediglich im Norden
des Bauareals liegt die ebenfalls der Zone W2 zugeteilte, jedoch nicht
überbaute Parzelle Kat.-Nr. 07. Das Baugrundstück ist somit vollständig von
Baugebiet umgeben. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers gehört das
Baugrundstück auch optisch zum umliegenden Siedlungsbereich, welcher insbesondere
durch die unmittelbar im Osten angrenzende Reiheneinfamilienhaussiedlung sowie
die sich südlich des Baugrundstücks befindlichen Einfamilienhäuser und weniger
durch die westlich des Baugrundstücks liegende Umgebung geprägt wird. Entlang
der westlich an das Baugrundstück angrenzenden J-Strasse ist auf der gesamten
Grundstückslänge eine Lärmschutzwand zu erstellen. Unter diesen Umständen kann
im vorliegenden Fall ohne Weiteres von einer Baulücke im Sinn von Art. 31 Abs. 2
LSV gesprochen werden.
Auch andere raumplanerische Gesichtspunkte können
berücksichtigt werden. Der haushälterische Umgang mit dem Boden stellt jedoch –
wie vom Beschwerdeführer zutreffend geltend gemacht – für sich allein keinen
Ausnahmegrund dar (VGr, 17. Juni 2009, BEZ 2009 Nr. 42, E. 5.5.5;
VGr, 5. Mai 2010, VB.2009.00063, E. 4.3.3, www.vgrzh.ch).
5.3.4
Die strittige Bauparzelle wird vom
privaten Gestaltungsplan I umfasst, welcher durch die Baudirektion am 30. Juli
1998.
genehmigt wurde. In diesem Gestaltungsplan wird festgehalten, dass die
Planungswerte für die Lärmbelastung zu sichern und die Immissionsgrenzwerte in
jedem Fall einzuhalten seien. Er berücksichtigt allerdings lediglich die Strassenverkehrsbelastung.
Die Fluglärmbelastung wurde nicht beurteilt.
Dies ergibt sich neben der Tatsache, dass der
Katasterplan, auf welchem die massgebenden Fluglärmbelastungen festgehalten
sind, erst nach dem Jahr 2000 erstellt wurde, aus den im Gestaltungsplan
vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen. Unter dem Titel "Lärmschutzmassnahmen"
wird festgehalten, dass für den Schutz vor Lärmimmissionen bei der geplanten
Überbauung entlang der J-Strasse eine durchgehende, 2 m hohe Lärmschutzwand vorgesehen
sei und bei den beiden angrenzenden Grundstücken ohne Überbauungskonzept die
angestrebten Planungswerte mit Überbauungsvorschriften zu erreichen seien. Mit
diesen Massnahmen – Lärmschutzwand bzw. Überbauungsvorschriften – könnten die
Planungswerte eingehalten werden. Solche Massnahmen sind jedoch von vornherein
nicht geeignet, ein Baugrundstück gegen Fluglärm abzuschirmen. Die Fluglärmbelastung
ist somit nicht Gegenstand des privaten Gestaltungsplans.
Die Lärmbelastung seitens der J-Strasse ist im
vorliegenden Verfahren nicht strittig; sie kann jedoch voraussichtlich durch
die auf der gesamten Grundstückslänge zu erstellende Lärmschutzwand so weit
reduziert werden, dass der private Gestaltungsplan eingehalten wird.
5.3.5
Der Entscheid der Vorinstanz, dass im
vorliegenden Fall ein anerkennenswertes öffentliches Interesse an der Schliessung
einer Baulücke bestehe und angesichts des im Bereich des Flughafens knappen
Baulandangebots, der bereits bestehenden Infrastruktur und der geringen
Überschreitung des Immissionsgrenzwerts ein überwiegendes Interesse für einen
Dispens nach Art 31 Abs. 2 LSV und damit an der Realisierung der vier
Mehrfamilienhäuser ausgewiesen sei, ist somit nicht zu beanstanden.
6.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG), dem bei diesem Verfahrensausgang von vornherein keine
Parteientschädigung zusteht (§ 17 Abs. 2 VRG).
Vielmehr hat er die privaten Beschwerdegegner in Anwendung
von § 17 Abs. 2 VRG für ihre Umtriebe im Beschwerdeverfahren mit je Fr. 500.-
(inkl. MwSt.) zu entschädigen. Der Gemeinde Niederglatt steht in dieser
Konstellation, in der sich auf beiden Seiten private Parteien gegenüberstehen,
praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (VGr, 14. Juni 2006,
VB.2006.00062, E. 4, www.vgrzh.ch).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 5'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den privaten
Beschwerdegegnern je eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…