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Entscheid

VB.2010.00062

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00062

13. Januar 2011Deutsch32 min

(URT.2011.12935)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Seit

mehr als 50 Jahren besteht im Gebiet D, A, der heute von B geführte Garagenbetrieb

Garage E AG in der Landwirtschaftszone. Um seinen Betrieb mit Tankstelle,

Auto-Waschanlage, Wohnhaus und Werkstatt den Anforderungen an einen modernen

Garagenbetrieb anzupassen, legte B Ende August 2007 dem Amt für Raumordnung und

Vermessung (fortan ARV) den Entwurf eines Gestaltungsplans für die Garage E AG

zur Vorprüfung vor. Im Wesentlichen bleibt danach das Wohnhaus bestehen (Baubereich

A), doch soll der daran anschliessende, eingeschossige Werkstattanbau durch

einen zweigeschossigen Büro- und Werkstattanbau ersetzt werden (Baubereich B).

Neu soll südlich angrenzend an den Werkstattneubau eine eingeschossige Halle

für Postautos (Postautobetrieb A-F) entstehen (Baubereich C). Die

bestehende Tankstelle mit Waschbox soll einem Neubau mit Tankstelle, Büro- und

Verkaufsräumen für Neuwagen und Auto-Waschbox weichen (Baubereiche D1 und D2).

Neu ist ein Autounterstand für 28 Gebrauchtfahrzeuge zwischen der Halle für

Postautos und dem Bereich Tankstelle/Waschbox/Verkaufsräume geplant. Vom

Werkstattgebäude (westlich) bis zur Waschbox (östlich) soll eine

Unterniveau-Garage mit 22 Parkplätzen für Neuwagen und Kundenfahrzeuge

entstehen. Benötigt werden dazu das Grundstück Kat.-Nr. 01 (2'370 m2)

sowie Teile des Grundstücks Kat.-Nr. 02 (1'550 m2), die B

hinzukaufen will. Im Bericht vom 4. Dezember 2007 kam das ARV zum Schluss,

dass das nicht zonenkonforme Vorhaben einer Kleinstbauzone gleichkomme, die

einzig der Realisierung und Erweiterung des Gewerbebetriebs diene, was sich

insbesondere mit der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet nicht vereinbaren

lasse. Eine solche Durchstossung des Landwirtschaftsgebiets in Form eines privaten

Gestaltungsplans sei weder als rechtmässig noch zweckmässig und angemessen zu

betrachten.

B. Am 8. Mai

2008 nahm das ARV eine Neubeurteilung des Entwurfs eines Gestaltungsplans für

die Erweiterung der Garage E AG vor. Das Amt hielt fest, die

Gemeinden könnten im Einzelfall durch Einzonung eine zweckmässige baurechtliche

Ordnung für Kleinsiedlungen bestimmen. Entsprechend müsste das infrage stehende

Vorhaben auf der Grundlage einer auf das bereits überbaute Gebiet beschränkten

Bauzone angegangen werden. Dies würde bedeuten, dass im Rahmen eines

Kernzonenplans mit spezifischen Bestimmungen die bestehenden Bauten erhalten,

erneuert und massvoll erweitert werden könnten, wofür eine sachgerechte

Kernzone auszuscheiden wäre. Der Gemeinderat A hielt dennoch am Vorgehen

mittels Gestaltungsplans fest, da B dringend auf Erweiterungsmöglichkeiten für

seinen Garagenbetrieb angewiesen sei und die letzte Revision der (kommunalen)

Bau- und Zonenordnung nur gerade einige Monate zurückliege. In der Folge verabschiedete

der Gemeinderat A den privaten Gestaltungsplan "zuhanden der kantonalen Vorprüfung"

und publizierte das Vorhaben am 5. Dezember 2008. Das ARV nahm am 14. Januar

2009 eine zweite Vorprüfung vor, nachdem im Projekt die Perimeterfläche durch

eine Redimensionierung der überdeckten Autounterstände von 5'000 m2

auf 4'000 m2 reduziert worden war. Es konnte indessen die Schaffung

einer Spezialnutzungszone im Rahmen des privaten Gestaltungsplans noch immer

nicht befürworten. Der Gestaltungsplan stelle vielmehr eine unzulässige

Kleinbauzone dar. Am 27. Januar 2009 beantragte der Verein G beim

Gemeinderat A, es sei auf die Festsetzung des Privaten Gestaltungsplans zu

verzichten, da damit unzulässigerweise in der Landwirtschaftszone eine Gewerbezone

begründet werde. Einen ablehnenden Standpunkt vertrat auch die Planungsgruppe H

am 29. Januar 2009 gegenüber dem Gemeinderat A; sie machte geltend, die

mögliche Erweiterung des Garagenbetriebs sei bereits voll ausgeschöpft worden.

C. Dessen

ungeachtet genehmigte der Gemeinderat A am 8. April 2009 den Privaten Gestaltungsplan

D und beantragte der Gemeindeversammlung die Zustimmung zum Gestaltungsplan,

die anlässlich der Gemeindeversammlung vom 15. Juni 2009 mit überwältigender

Mehrheit erteilt wurde.

Erwägungen

II.

Am 26. Juni 2009 publizierte

der Gemeinderat A die Zustimmung der Gemeindeversammlung zum Privaten Gestaltungsplan

D. Dagegen erhoben die Vereine I und G am 15. Juli 2009 Rekurs bei der Baurekurskommission III

(fortan BRK) mit dem Antrag, der angefochtene Beschluss vom 15. Juni 2009

sei aufzuheben. Am 19. November 2009 fand ein Augenschein auf dem Lokal

statt. Am 16. Dezember 2009 hiess die BRK die Rekurse gut und hob den

Beschluss der Gemeindeversammlung von A vom 15. Juni 2009 auf.

III.

Dagegen liessen die Gemeinde A sowie B am 8. Februar

2010.

Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben mit den Anträgen, der Entscheid

der BRK vom 16. Dezember 2009 sei aufzuheben und der Beschluss der

Gemeindeversammlung von A vom 15. Juni 2009 sei zu bestätigen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von den Vereinen I und G. Mit

Verfügung vom 7. September 2010 genehmigte die Baudirektion den Privaten

Gestaltungsplan D. Die Vereine I und G verlangten in der Beschwerdeantwort vom

5.

Oktober 2010 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten der Gemeinde A und Bs, und beanstandeten auch den

Genehmigungsentscheid der Baudirektion.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) in der Fassung vom 22. März 2010 zur Behandlung der gegen einen

Entscheid der Baurekurskommission III gerichteten Beschwerde zuständig. Die

Legitimation der Beschwerdeführenden ergibt sich aus ihrer konkreten

Betroffenheit und ist nicht umstritten (§ 338 Abs. 1 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]; § 21 Abs. 1, Abs. 2

lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Hingegen

machen die Beschwerdeführenden geltend, sie könnten nicht beurteilen, ob die

Repräsentanten des Vereins G (J; K) zu deren Vertretung berechtigt seien. Bei

den Vertretern der Beschwerdegegnerin 2 handelt es sich um deren Präsidenten

und Geschäftsführer (Verein G), welche nach Art. 23 der Statuten zur Vertretung

berechtigt sind.

1.3

Weiter

beanstanden die Beschwerdeführenden das Fehlen einer rechtsgenügenden Vollmacht

der Verein I an den Verein G zur Vertretung im vorliegenden Verfahren. Diese

Vollmacht wurde indessen bereits im Rekursverfahren erteilt.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden erachten die Legitimation der Beschwerdegegnerinnen im

Rekursverfahren entgegen der Vorinstanz als nicht gegeben. Nach § 338a Abs. 2

PBG sind zum Rekurs und zur Beschwerde gegen Anordnungen und Erlasse, soweit

sie sich auf den III. Titel oder § 238 Abs. 2 PBG stützen, sowie

gegen Bewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen auch

gesamtkantonal tätige Vereinigungen berechtigt, die sich neben anderem seit

wenigstens zehn Jahren im Kanton statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz

widmen. Die nämliche Befugnis steht diesen Vereinigungen zu gegen die

Festsetzung von überkommunalen Gestaltungsplänen ausserhalb der Bauzonen. Die

Beschwerdeführenden verweisen darauf, dass die Beschwerdegegnerin 1 keine gesamtkantonal

tätige Organisation und die Beschwerdegegnerin 2 nach § 338a Abs. 2

PBG gegenüber einem wie vorliegend kommunalen Gestaltungsplan nicht zur

Beschwerde legitimiert sei.

2.2

Die

Beschwerdeführenden hatten im Rekursverfahren vorgebracht, der Gestaltungsplan

diene einzig dazu, einem in der Landwirtschaftszone zonenfremden Betrieb den

Ausbau zu ermöglichen, und begründe in der Wirkung eine Kleinbauzone in der

kantonalen Landwirtschaftszone. Damit rügten sie sinngemäss eine Verletzung des

in Art. 24 ff. des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die

Raumplanung (RPG) konkretisierten Grundsatzes der Trennung von Baugebiet und

Nichtbaugebiet.

2.3

Die

Beschwerdegegnerin 1 war zur Erhebung des Rekurses gestützt auf Art. 12

des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)

legitimiert, weil sie als gesamtschweizerische Organisation im Sinn von Art. 12

Abs. 3 NHG sinngemäss die Umgehung von Art. 24 ff. RPG rügte und

die Anwendung dieser Bestimmung eine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 2 NHG

darstellt (BGE 123 II 289 E. 1e; BGE 117 Ib 97 E. 3a; VGr, 24.

Oktober 2002, VB.2001.00313, E. 6b; Anhang 1 der Verordnung über die

Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes

beschwerdeberechtigten Organisationen [VBO], SR.814.076). Damit kann offenbleiben,

ob die Beschwerdegegnerin 1 auch gestützt auf § 338a Abs. 2 PBG rekurslegitimiert

war.

2.4

Mit Bezug

auf die Beschwerdegegnerin 2 als kantonale Organisation hatte sich die

Vorinstanz darauf berufen, dass nach ständiger Praxis der Baurekurskommissionen

den Natur- und Heimatschutzvereinigungen die Rekursbefugnis auch gegen die

Genehmigung von Gestaltungsplänen zustehe, soweit sie sich damit für die

Einhaltung der eidgenössischen Raumplanungsvorschriften einsetzten. Aufgrund

der ausdrücklichen Bezeichnung von Bewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb

der Bauzonen als mögliche Anfechtungsobjekte (vgl. § 338a Abs. 2 PBG)

erstrecke sich die Rechtsmittelbefugnis klarerweise auch auf raumplanerische

Anliegen. Insofern könne es nicht darauf ankommen, ob eine formelle Bau- bzw.

Ausnahmebewilligung oder ein Gestaltungsplan mit derselben Zielsetzung im

Streit liege. Andernfalls hätte es der Bauherr in der Hand, den Natur- und

Heimatschutzverbänden durch die Wahl des Gestaltungsplanverfahrens den

Rechtsweg über die Frage der Einhaltung der eidgenössischen Raumplanungsvorschriften

zu verwehren, was klar gegen das Willkürverbot verstossen würde. Diese Ansicht

kontern die Beschwerdeführenden damit, die Kantone hätten zu entscheiden, ob

und in welchem Umfang kantonal tätigen Verbänden eine Legitimation zugestanden

werden soll. Das Gesetz sehe eine solche bei kommunalen Gestaltungsplänen aber

ausdrücklich nicht vor.

Als Sektion der Beschwerdegegnerin 1, die als selbständiger

Verein organisiert ist (Art. 6 Abs. 2 der Statuten, Statuten),

besitzt die Beschwerdegegnerin 2 Rechtspersönlichkeit und kann grundsätzlich

eigenständig Rechtsmittel ergreifen. Ihre Legitimation zum Rekurs im

vorliegenden Fall ist ebenfalls gegeben: Die Praxis der Vorinstanz, wonach auch

kantonale Organisationen wie die Beschwerdegegnerin 2 kommunale

Gestaltungspläne ausserhalb der Bauzonen anfechten können, ist jedenfalls

insoweit überzeugend, als es um die Umgehung von Art. 24 ff. RPG

geht. Das Rekursrecht stützt sich in diesem Fall gerade nicht auf § 338a Abs. 2

letzter Satz PBG und widerspricht daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden

auch nicht dem Gesetzeswortlaut, sondern auf den im ersten Satz erwähnten

Fall der Bewilligung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen. Mit dieser

Praxis wird das kantonale Verbandsbeschwerderecht im Bereich der Baubewilligungen

ausserhalb der Bauzonen entsprechend dem eidgenössischen Verbandsbeschwerderecht

auch auf die möglichen Anwendungsfälle der Gesetzesumgehung ausgedehnt.

3.

3.1

Als erste

Rechtsmittelinstanz überprüfen die Baurekurskommissionen kommunale Nutzungspläne

einschliesslich Gestaltungspläne grundsätzlich mit voller Kognition, das heisst

nicht nur auf ihre Gesetzmässigkeit, sondern auch auf Zweckmässigkeit und

Angemessenheit hin (§ 20 VRG). Der Grundsatz der vollen Kognition steht

jedoch unter dem Vorbehalt, dass sich die Rekursbehörde bei der

Ermessenskontrolle Zurückhaltung aufzuerlegen hat, wenn den Gemeinden bei der

Festsetzung der Bau- und Zonenordnung Planungsautonomie zusteht, insbesondere

wenn es für die Beurteilung auf die örtlichen Verhältnisse ankommt. Sie dürfen

dann korrigierend eingreifen, wenn sich die kommunale Lösung aufgrund

überkommunaler Interessen als unzweckmässig erweist oder den wegleitenden Zielen

und Grundsätzen der Raumplanung widerspricht. Im Übrigen heben sie im Rahmen

der Ermessenskontrolle die kommunale Planfestsetzung nur dann auf, wenn deren

Unzweckmässigkeit oder die Unangemessenheit offensichtlich ist (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 20).

Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht bei der

Überprüfung von Rekursentscheiden über kommunale Nutzungsplanungen gemäss § 50

Abs. 1 und 2 VRG auf die Rechtskontrolle beschränkt. Bei der Überprüfung

von Rekursentscheiden, mit welchen kommunale Planfestsetzungen aufgehoben

worden sind, hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der ihm zustehenden

Rechtskontrolle aber auch zu prüfen, ob die Baurekurskommission in

rechtsverletzender Weise die kommunale Planungsautonomie missachtet habe.

3.2

Nach § 83

Abs. 1 PBG werden mit Gestaltungsplänen für bestimmt umgrenzte Gebiete

Zahl, Lage, äussere Abmessungen sowie die Nutzweise und Zweckbestimmung der

Bauten bindend festgelegt. Dabei darf von den Bestimmungen über die

Regelbauweise und von den kantonalen Mindestabständen abgewichen werden. § 85

Abs. 1 PBG ermöglicht, dass Gestaltungspläne mit öffentlichrechtlicher

Wirkung auch von den Grundeigentümern aufgestellt werden können. Mit dem

Gestaltungsplan wird für ein bestimmtes Gebiet eine Spezialbauordnung

aufgestellt. Da sich Gestaltungspläne auf ein bestimmtes Gebiet beschränken und

es einer besonders angepassten, strengen Ordnung unterwerfen, können sie auch

in einer Nichtbauzone festgesetzt werden. Sie dürfen aber nicht dazu missbraucht

werden, Art. 24 ff. RPG zu umgehen (Walter Haller/Peter Karlen,

Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, N. 318,

320).

3.3

Auf

bewilligungsrechtlicher Stufe regelt das Bundesrecht die Zulässigkeit von

Bauten und Anlagen im Gebiet ausserhalb der Bauzonen in erster Linie in Art. 16a

RPG sowie in Art. 24–24d RPG. Die Möglichkeit, Ausnahmen vom Erfordernis

der Zonenkonformität zu bewilligen (Art. 24–24d RPG), entbindet die

Planungsbehörden jedoch nicht von ihrer Aufgabe, für besondere Verhältnisse eine

adäquate Nutzungsplanung zu schaffen. Für grössere Vorhaben mit erheblichen

Auswirkungen auf Raum und Umwelt besteht daher nach der bundesgerichtlichen

Praxis eine Planungspflicht, was vermehrt zu projektbezogenen Nutzungsplanungen

im Gebiet ausserhalb der Bauzonen geführt hat (Haller/Karlen, N. 674). Bei

der Wahl des Verfahrensweges (Bewilligungsverfahren nach Art. 24 RPG oder

Nutzungsplanverfahren) steht den Behörden ein gewisser Ermessenspielraum zu (Arnold

Marti, Planungspflicht für grössere Vorhaben ausserhalb der Bauzonen –

wegleitende Rechtsprechung des Bundesgerichts, ZBl 106/2005, S. 353 ff.,

insbesondere S. 362 f.; Gian Schmid, Projektbezogene Nutzungsplanung

im Gebiet ausserhalb der Bauzonen, Zürich 2001, S. 69).

3.4

Projektbezogenen

Planungen kann anderseits (gerade wegen ihrer Projektbezogenheit)

entgegengehalten werden, dass sie auf eine unzulässige Umgehung von Art. 24 ff.

RPG hin­auslaufen. Eine Umgehung von Art. 24 ff. RPG ist nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn mit der fraglichen

Planungsmassnahme eine unzulässige Klein(st)bauzone geschaffen wird oder wenn

sie sonst auf einer sachlich nicht vertretbaren Abwägung der räumlichen

Interessen beruht. Kleinbauzonen sind im Allgemeinen unzulässig, wenn sie gegen

das raumplanerische Ziel verstossen, die Siedlungstätigkeit in Bauzonen

zusammenzufassen und die Streubauweise für nicht freilandgebundene Bauten zu

verhindern. Ermöglicht eine Kleinstbauzone jedoch keine zusätzliche

Streubauweise, sondern einzig eine geringfügige Erweiterung bereits bebauten

Gebiets oder die massvolle Erweiterung bereits bestehender Bauten, ist sie

zulässig, sofern sie auch sonst auf einer sachlich vertretbaren

Interessenabwägung beruht (BGE 124 II 391 E. 3a S. 395; BGr, 26. April

2006,1A.271/2005, E. 3.1; BGr, 26. Juli 2006,1A.16/2006, E. 2.1.)

3.5

Aus der

genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich demnach nicht ableiten,

dass projektbezogene Nutzungsplanungen, um den bundesrechtlichen Anforderungen

zu entsprechen, zwingend standortgebunden im Sinn von Art. 24 lit. a

RPG sein müssen. Wie alle Nutzungspläne müssen indessen auch projektbezogene

mit den Zielen und Grundsätzen des Raumplanungsgesetzes vereinbar sein, und zu

diesen bundesrechtlichen Anforderungen gehört wie erwähnt auch der (im Fall

projektbezogener Nutzungsplanung besonders zu beachtende) Grundsatz, dass

kleine, isolierte Bau- und Sondernutzungszonen im Hinblick auf eine klare

Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet nach Möglichkeit zu vermeiden sind, was im

Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen ist (BGE 124 II 391;

BGr, 6. Mai 2002,1A.193/2001; VGr, 25. August 2005, VB.2005.00124,

E. 3; vgl. auch Marti, S. 359; Haller/Karlen, N. 706).

3.6

Die Frage

nach der Standortgebundenheit der durch die projektbezogene Nutzungsplanung

ermöglichten Bauten und Anlagen kann in der Tat mittelbar gleichwohl

relevant sein, indem sie im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein

zusätzliches Kriterium für oder wider die streitbetroffene Planung bildet. Dies

namentlich in Fällen, in denen das davon erfasste Areal nicht unmittelbar an

das Siedlungsgebiet angrenzt: Weil in solchen Fällen ein Siedlungszusammenhang

zu verneinen ist, läuft die betreffende Planung auf die Schaffung einer

isolierten, kleinen Bau- oder Sondernutzungszone hinaus, was nach dem Gesagten

grundsätzlich zu vermeiden ist, es sei denn, besondere Gründe liessen eine derartige

isolierte Kleinbauzone gleichwohl als gerechtfertigt erscheinen (vgl. VGr, 25. August

2005.

betreffend die Erweiterung eines Pflegeheims für Behinderte,

VB.2005.00124; VGr, 19. April 2007, betreffend den geringfügigen Ausbau

eines Reitplatzes ohne Kapazitätsausbau, VB.2006.00462). Als besonderer Grund

in diesem Sinn kommt – unter anderem – auch eine allfällige

Standortgebundenheit der betreffenden Bauten und Anlagen in Betracht. Soweit

die erforderliche Interessenabwägung unter dem Gesichtswinkel der Anforderungen

des kantonalen Richtplans an die Durchstossung des Landwirtschaftsgebiets vorgenommen

wird, kommt der Zusammenhang mit der Frage der Standortgebundenheit auch darin

zum Ausdruck, dass gemäss Ziffer 3.2.3 lit. c des Richtplantextes

insbesondere darzulegen ist, weshalb die betreffenden Nutzungen nicht

zweckmässig innerhalb des Siedlungsgebiets untergebracht werden können.

4.

4.1

Die

Vorinstanz hielt fest, die streitbetroffenen Grundstücke (Kat.-Nrn. 01 und 02)

befänden sich ganz ausserhalb der Bauzonengrenze in der Landwirtschaftszone, in

einem Abstand von rund 120 m zum im kantonalen Richtplan vorgesehenen

Siedlungsgebiet, das durch den Bahndamm klar abgeschlossen werde. Sie würden

vom Siedlungsgebiet durch mehrere Grundstücke getrennt, die nicht vom

Gestaltungsplan betroffen seien. Somit sei von einer deutlich vom

Siedlungsgebiet abgesetzten Lage auszugehen, umso mehr, als das Gestaltungsplangebiet

als Insel in das Landwirtschaftsgebiet zu liegen käme. Eine Korrektur der

richtplanerischen Siedlungsgrenze im Rahmen des Anordnungsspielraums der Beschwerdeführerin

1.

dränge sich nicht auf.

4.1.1

Gemäss Ziff. 2.2.2 lit. a Abs. 2 des Textes zum kantonalen

Richtplan kann das darin bezeichnete Siedlungsgebiet auf regionaler und

kommunaler Stufe grundsätzlich weder vergrössert noch verkleinert werden. Durch

die generalisierte und nicht parzellenscharfe Darstellung des Siedlungsgebiets

verbleibt den Gemeinden jedoch auch bei der Abgrenzung der Bauzonen ein

Anordnungsspielraum. Dieser stellt sicher, dass bei der Festsetzung von

Bauzonen auf örtliche Besonderheiten und Umstände angemessen Rücksicht genommen

werden kann. Die Vorinstanz ging davon aus, der Anordnungsspielraum finde dort

seine Grenze, wo die Richtplanfestlegung (von Bau- und Nichtbaugebiet) als

solche infrage gestellt werde, was in aller Regel der Fall sei, wenn die

Bauzone um mehr als zwei Bautiefen in das Landwirtschaftsland hineinreichen

soll. Allerdings ist davon abzusehen, die räumliche Komponente des

Anordnungsspielraums schematisch auf die Anzahl Bautiefen zu beschränken;

massgebend ist nicht die Anzahl der Bautiefen, sondern die konkrete Tiefe der

beanspruchten Bauzonenfläche (dazu VGr, 24. Oktober 2002, VB.2001.00313,

E. 7d). Diese beläuft sich für das geplante Projekt auf ca. 80 m

in der Länge und über 45 m in der Breite und überschreitet damit den

üblichen Rahmen beträchtlich. Selbst wenn aber aufgrund der zum Bahndamm etwa

parallelen Lage des Gestaltungsplangebiets mit Bezug auf die Bautiefe lediglich

von der beanspruchten Breite der Bauzonenfläche ausgegangen würde, die etwas

mehr als eine Bauzonentiefe beträgt, wäre doch zu bedenken, dass das Projekt

nicht etwa an das Siedlungsland anschliesst, sondern im Abstand von etwa

120.

m dazu liegt. Wenn die Vorinstanz gestützt darauf zum Schluss kam, der

Gestaltungsplan überschreite damit den gemäss Ziff. 2.2.2 Abs. 2 des

kantonalen Richtplantextes möglichen Anordnungsspielraum der Gemeinde, ist das

zweifellos zutreffend.

4.1.2

Was die Beschwerde hierzu vorbringt, ist nicht geeignet, vom

vorinstanzlichen Entscheid abzuweichen. Die Beschwerdeführenden gestehen selber

zu, dass das Siedlungsgebiet an der Bahnlinie A-L ende. Sie bestreiten aber,

dass sich der Garagenbetrieb des Beschwerdeführers 2 deutlich vom

Siedlungsgebiet absetze. Unmittelbar westlich davon befinde sich ein Wohnhaus

mit angegliedertem Baugeschäft (Assek.-Nr. 03), ferner ein Restaurant mit fünf

Wohnungen (Assek.-Nr. 04). Schliesslich stünden weiter südlich ein bäuerliches

Wohnhaus und eine grosse Scheune und werde die Parzelle Kat.-Nr. 02 seit

langem nicht mehr landwirtschaftlich genutzt. Die Beschwerdegegnerinnen halten

hierzu fest, die an das heutige Betriebsgrundstück angrenzende und vom Gestaltungsplan

im Umfang von 1'550 m2 beanspruchte Parzelle (Kat.-Nr. 02)

werde nach wie vor landwirtschaftlich genutzt. Zudem gebe es westlich des

Betriebs sehr wohl landwirtschaftlich genutzte Flächen, wie auch östlich und

südlich davon, wozu sich die Beschwerdeführenden nicht mehr äusserten.

4.1.3

Dass das Gestaltungsplangebiet ausserhalb des Siedlungsgebiets liegt,

bestätigt sich sowohl im kantonalen Richtplan (Siedlung und Landschaft) als

auch im regionalen Richtplan (Siedlung und Landschaft, 1998), welche das

Siedlungsgebiet gegenüber dem Landwirtschaftsgebiet klar entlang des Bahndamms

abgrenzen. Die Angaben der Vorinstanz beruhen sodann auf dem vorgenommenen

Augenschein und werden durch diesen bestätigt. Das nahe der M-Strasse stehende

Restaurant (Assek.-Nr. 04) vermag daran nichts zu ändern. Zudem blieben die

Angaben der Beschwerdegegnerinnen, wonach rund um das Gestaltungsplangebiet

noch aktiv Landwirtschaft betrieben werde, im Beschwerdeverfahren unbestritten

und ergeben sich nicht zuletzt aus der Bebilderung des Augenscheins. Die übrigen

Bauten, insbesondere diejenigen zwischen Bahndamm und dem Garagenbetrieb (etwa

Assek.-Nr. 05), zu denen sich die Beschwerdeführenden im Detail nicht äussern,

dürften hingegen zonenkonform sein (bäuerliches Wohnhaus und Scheune) und keinen

Beleg für eine Ausdehnung der Bauzone ausserhalb des Siedlungsgebiets darstellen.

Die Vorinstanz verneinte somit zu Recht, dass eine Korrektur der

richtplanerischen Siedlungsgrenze im Rahmen des Anordnungsspielraums vorzunehmen

wäre.

4.1.4

Dass die Gemeinde A als Gebiet mit traditioneller Streubauweise gilt (vgl. Ziff. 3.2.4

des kantonalen Richtplans vom 2. April 2001, Richtplantext Kapitel 3: Landschaft,

S. 13), ändert daran nichts. Damit kann zwar in diesen Gemeinden die

Änderung von bestehenden Gebäuden zielgerichtet für die Nutzung nicht

mehr von der Landwirtschaft benötigter Volumen zu kleingewerblichen Zwecken und

zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken bewilligt werden, jedoch nur, wenn neben

anderem die Umnutzung keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist,

und die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen

erhalten bleiben (Art. 39 Abs. 3 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni

2000.

[RPV]). Es ist davon auszugehen, dass der Garagenbetrieb seine heutige

Erscheinungsform diesen Umständen verdankt. Mit Bezug auf die geplanten Neu-

und Erweiterungsbauten liegt aber eine andere Situation vor. Der Richtplan hält

fest, dass auch in Streubaugebieten Neubauten ausserhalb der Bauzone gegenüber

anderen Gegenden des Kantons in keiner Weise erleichtert würden.

4.2

Die

Vorinstanz prüfte, ob gestützt auf Ziff. 2.2.2 lit. a Abs. 4 des

Richtplantextes eine Abweichung vom Richtplan aufgrund der Regeln für Weiler

geltend gemacht werden könnte. Sie kam indessen zum Schluss, dass mit den vom

Gestaltungsplan ermöglichten Ausbau- und Erweiterungsmöglichkeiten eine über

den bestehenden Siedlungsumfang hinausgreifende Entwicklung ermöglicht würde.

Demgegenüber verweisen die Beschwerdeführenden auf den Vorprüfbericht des ARV

vom 8. Mai 2008, wonach der Garagenbetrieb im Randbereich des richtplanerischen

Siedlungsgebiets liege und Bestandteil eines bereits weitgehend überbauten und

nicht mehr landwirtschaftlich genutzten Gebietes sei. Das Gebiet D gehöre zum

Dorf A und sei optisch nur durch den Bahndamm vom Baugebiet getrennt. Gestützt

auf Art. 15 RPG, wonach Bauzonen Land umfassten, das sich für die

Überbauung eigne und weitgehend überbaut sei, und auf Ziff. 2.2.2 lit. a

Abs. 4 des kantonalen Richtplantextes, wonach die Gemeinden für Kleinsiedlungen

zur Erhaltung ihrer Lebensfähigkeit durch Einzonungen die im Einzelfall

zweckmässige baurechtliche Ordnung bestimmen könnten, leiten sie einen

Zusammenhang mit dem Siedlungsgebiet her und verneinen eine raumplanerisch

verpönte Kleinstbauzone. Die Beschwerdegegnerinnen weisen ihrerseits darauf

hin, dass der erwähnte Bericht des ARV eine Erweiterung des Garagenbetriebs,

wie im Gestaltungsplan vorgesehen, ablehne, indem die Frage der Modernisierung

und Erweiterung des bestehenden Gewerbebetriebs auf der Grundlage einer auf das

bereits überbaute Gebiet beschränkten Bauzone angegangen werden müsste. Der

private Gestaltungsplan gehe jedoch erheblich über das bereits überbaute Gebiet

hinaus.

4.2.1

Gemäss Ziff. 2.2.2 lit. a Abs. 4 des kantonalen Richtplantextes

gelten Kleinsiedlungen wie Weiler, abgelegene Ortsteile und andere

Gebäudegruppen, die nicht oder nur noch teilweise landwirtschaftlich genutzt

werden, als Siedlungsgebiet, auch wenn sie kartografisch als solches nicht

dargestellt sind. Die Gemeinden können zur Erhaltung ihrer Lebensfähigkeit

durch Einzonung die im Einzelfall zweckmässige baurechtliche Ordnung bestimmen.

Die Zonengrenzen haben die Kleinsiedlung eng zu umgrenzen. Eine über den

bestehenden Siedlungsumfang hinausgreifende Entwicklung darf nicht ermöglicht

werden. Dabei ist festzuhalten, dass die Gemeinde A die im Einzelfall

zweckmässige baurechtliche Einordnung vorliegend gerade nicht durch Einzonung

bestimmte (vorn I.B).

4.2.2

Zu Recht ging die Vorinstanz davon aus, dass der Gestaltungsplan erheblich

über das bereits bebaute Gebiet hinausgehe und eine den bestehenden

Siedlungsumfang übersteigende Entwicklung ermögliche. Das ergibt sich nicht nur

aus dem zusätzlich beanspruchten Land von 1'550 m2 für die

Erweiterungsbauten, womit die vom Garagenbetrieb bisher beanspruchte

Bodenfläche um nicht weniger als 65 % gesteigert wird, sondern auch aus den

innerhalb des überbauten Gebiets weit erhöhten Nutzflächen durch mehrere Neubauten.

So erlaubt der Gestaltungsplan weitreichende Erweiterungen des bestehenden Garagenbetriebs

in einer Nichtbauzone:

·

Im Baubereich A (bisher

bestehendes Wohn- und Gewerbegebäude) darf das Hauptgebäude unter Beibehaltung

der Gebäudeprofile umgebaut, mit zusätzlichen Dachaufbauten im Rahmen der gesetzlichen

Vorschriften ergänzt und vielseitig genutzt werden (Wohn- und Gewerbenutzung,

Dienstleistungsbetriebe, Verkaufsläden; nutzbare Mehrfläche nicht abschätzbar).

·

Im Baubereich B (bisher

eingeschossiger östlicher Werkstattanbau) darf der Gebäudeteil abgebrochen und

durch einen mehrgeschossigen Anbau über den gesamten Baubereich ersetzt werden.

Die maximal zulässige Gebäudehöhe beträgt 11 m, das Flachdach ist weitgehend

als begehbare Terrasse für die Wohnung im Haupthaus (3. OG) vorgesehen. Es sind

dieselben Nutzungen wie im Haupthaus vorgesehen. Gewinn an nutzbarer Fläche

mindestens ein Stockwerk (ca. 198 m2).

·

Im Baubereich C (neu, südöstlich

anschliessend an Werkstattanbau) sind eingeschossige, mit Flachdach versehene

unbeheizte Gebäude nur mit Gewerbenutzung zulässig. Fläche ca. 230 m2.

Vorgesehen ist die Nutzung als Einstellhalle für Postautos.

·

Die Baubereiche D1 und D2 umfassen

die bisher bestehende Tankstelle, Personenwagen-Waschanlage und zwei teilweise

als Maschinenraum genutzte Fertiggaragen. Die Tankstelle wird abgebrochen (D1)

und durch eine Neuanlage ersetzt. Im Baubereich D2 sind zweigeschossige

Flachdachgebäude zulässig. Die bestehenden Gebäude können abgebrochen oder

beibehalten werden. Vorgesehen ist hier ein zusammenhängender Komplex von

Tankstelle, Kundenraum, Autowaschanlage und neuem Gebäudetrakt mit Büro- und

Verkaufsräumen, einer maximal zulässigen Gebäudehöhe von 7,50 m und einer

Grundfläche von ca. 500 m2 (ohne Tankstelle).

·

Im Baubereich E (neu, zwischen

Baubereich C und D2) ist eine eingeschossige, maximal 4 m hohe

Autoeinstellhalle für 28 Occasionsfahrzeuge mit einer Grundfläche von ca. 162 m2

geplant.

·

Im bezeichneten Bereich ist

schliesslich eine Unterniveaugarage vorgesehen, die sich unter dem

Werkstattanbau (Baubereich B) bis zum neuen Büro- und Verkaufstrakt (Baubereich

D2) hinzieht mit einer Fläche von rund 510 m2.

4.2.3

Zwar wurde, wie die Beschwerdegegnerinnen ausführen, der Ausgangszustand

der bestehenden Anlagen nicht schlüssig erhoben. Indessen kann aufgrund der

geplanten Erweiterungsbauten über und unter der Erde und der daraus

entstehenden nutzbaren Mehrflächen eine massvolle Erweiterung des

Garagenbetriebs ausgeschlossen werden. So ist gemessen am bisherigen Zustand

beim nunmehr zweigeschossigen (bisher eingeschossigen) Anbau am Haupthaus

(Baubereich B) mit einer Mehrfläche von ca. 198 m2

(1. OG), im Baubereich C neu von ca. 230 m2, im Baubereich

D2 (ohne Tankstelle und Waschanlage) neu von ca. 740 m2

(Untergeschoss ca. 230 m2, Erdgeschoss und Kundenraum ca. 420 m2,

Büros/Infrastruktur 1. OG ca. 90 m2), im Baubereich E ca. 162 m2,

total mit rund 1'330 m2 Mehrfläche (oberirdisch ca. 1'100 m2)

zu rechnen, wofür indessen nur ein Bruchteil des zusätzlichen Landes von 1'550 m2

benötigt wird. Hinzu kommt, dass die Kapazität des Garagenbetriebs mit dem

Neuwagenvertrieb massiv erweitert wird, was den Showroom (Baubereich D2) und

die Unterniveaugarage für 22 Neu- und Kundenwagen (rund 500 m2

ohne Tankraum und ohne Untergeschoss Baubereich D2) erklärt. Mit der Vorinstanz

kann von einer massvollen Erweiterung bestehender Bauten angesichts eines

nutzbaren Flächenzuwachses von mindestens 1'100 m2 nicht mehr

gesprochen werden, ebenso wenig von einer geringfügigen Erweiterung bereits

bebauten Gebiets. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden und entsprechend

der Beurteilung des ARV in den Berichten vom 4. Dezember 2007 sowie vom 14. Januar

2009.

ist davon auszugehen, dass eine unzulässige Kleinbauzone vorliegt.

4.3

Die

Vorinstanz prüfte schliesslich die Erweiterung des Garagenbetriebs gestützt auf

Ziff. 2.2.2 lit. a Abs. 5 des kantonalen Richtplantextes, kam

aber auch hier zum Schluss, dass der Gestaltungsplan über die Möglichkeiten für

die Erneuerung und betriebliche Entwicklung von Fabriken und Gewerbekomplexen

hinausgehe. Die Beschwerdeführenden machen hierzu geltend, Ziff. 2.2.2 lit. a

Abs. 5 des Richtplantextes bilde die Grundlage, um ausserhalb des

kartografisch bezeichneten Siedlungsgebiets gelegene Gewerbebetriebe einer

Bauzone zuzuweisen. Die Voraussetzungen dazu würden vom infrage stehenden Garagenbetrieb

vollumfänglich erfüllt, ohne dass dem raumplanerische Interessen entgegenstünden.

Zudem sei gemäss dem Richtplantext der Einbezug einer angemessenen Gebietsreserve

in die Bauzone ausdrücklich erlaubt, was in Form der zusätzlich beanspruchten

1'550 m2 nicht zu beanstanden sei, da der Garagenbetrieb darauf

angewiesen sei. Bei Zweifeln darüber wäre ein externer Expertenbericht einzuholen.

Dem halten die Beschwerdegegnerinnen entgegen, nach dem Gestaltungsplan sei

eine "immense Vergrösserung" der Nutzfläche sowie die Etablierung

eines zusätzlichen Betriebszweigs (Neuwagenverkauf) vorgesehen. Die Vorinstanz

habe zu Recht erwogen, dass die vorgesehenen Veränderungsmöglichkeiten das

Ausmass einer angemessenen Entwicklung bei Weitem überstiegen. Zudem habe sie

die Kompetenz zu dieser Beurteilung zweifellos gehabt; es gehe nämlich darum,

die privaten betriebswirtschaftlichen Ausbauwünsche gegen die Grundsätze der

Raumplanung abzuwägen.

4.3.1

Gemäss Ziff. 2.2.2 lit. a Abs. 5 des kantonalen

Richtplantextes können zur Sicherstellung angemessener Entwicklungsmöglichkeiten

auch ausserhalb des in der Karte bezeichneten Siedlungsgebiets bestehende

Fabriken und Gewerbekomplexe einschliesslich einer angemessenen Gebietsreserve

für Erweiterungsbauten einer Bauzone zugewiesen werden, wenn die durch die

Einzonung ermöglichte Erneuerung oder betriebliche Entwicklung im Wesentlichen

unter Verwendung der bestehenden verkehrsmässigen und technischen Infrastruktur

bewerkstelligt werden kann und wenn neben anderem ihr Weiterbestand bzw. ihre

betriebliche Entwicklung zur Erhaltung von Arbeitsplätzen als notwendig

erachtet wird. Mit der Einzonung darf indessen keine über die genannten

Zielsetzungen hinausgehende Entwicklung ermöglicht werden.

4.3.2

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ermöglicht der Gestaltungsplan

gerade eine über die genannten Zielsetzungen hinausgehende Entwicklung. Die

Vorinstanz hat zu Recht dargelegt, dass angesichts eines zusätzlichen

Flächenbedarfs von 65 % des bisher genutzten Bodens nicht mehr von einer

angemessenen Gebietsreserve für Erweiterungsbauten gesprochen werden kann.

Dasselbe ergibt sich auch aus dem bereits dargelegten Gewinn an Nutzflächen

innerhalb der geplanten Neu- und Erweiterungsbauten (vgl. dazu vorn

E. 4.2.2 f.). Auch wenn dem Richtplantext die Überlegung zugrunde liegen

sollte, ausserhalb des Siedlungsgebiets liegenden Gewerbebetrieben eine

Weiterexistenz zu ermöglichen, darf eine darüber hinausgehende Entwicklung

nicht ermöglicht werden, sondern die mögliche Erneuerung und betriebliche

Entwicklung hat unter anderem unter Wahrung der technischen Infrastruktur zu

erfolgen. Dass dies bei Verwirklichung des Gestaltungsplans der Fall sein

würde, darf angesichts der grossflächigen zusätzlichen Bauten bezweifelt werden,

kann aber letztlich offenbleiben.

4.3.3

Zu Recht hielt die Vorinstanz nämlich fest, der umstrittene Gestaltungsplan

solle einen Betrieb ermöglichen, der mit der vorgesehenen Neuwagenvertretung

einen völlig neuen Betriebszweig enthalte, wofür in einer Landwirtschaftszone

kein raumplanerisch motiviertes Bedürfnis erkennbar sei. Dass die Garage E AG

bis Ende der Neunzigerjahre die Markenvertretung für P besass, ändert daran

nichts, denn in den letzten zehn Jahren arbeitete der Betrieb offenkundig ohne

Neuwagenvertretung und sind existenzielle Probleme nicht dargetan (dazu

sogleich E. 4.3.4). Die vorgesehenen Erweiterungsbauten sind aber vor

allem auf die angestrebte Neuwagenvertretung ausgerichtet (Gebäudetrakt mit

Büro- und Verkaufsräumen; Unterniveau-Einstell­garage für Neuwagen; Anpassung

der bisherigen Infrastruktur an Neuwagenvertretung) und wären in diesem Ausmass

im Rahmen der bisherigen Tätigkeit als Q-Vertretung (Peripheriegeräte für Kundenfahrzeuge

wie etwa Bremsen, Batterien, Elektro- und Elektronikbauteile, Heizung/Lüftung

etc.) und Occasionshändler in diesem Ausmass nicht nötig.

4.3.4

Soweit die Beschwerdeführenden auf die Einholung eines Gutachtens

verweisen, um die Notwendigkeit der geplanten Erneuerungs- und

Erweiterungsmöglichkeiten zu beurteilen, ist ihnen nicht zu folgen. Einerseits

erklärte der Vertreter der Beschwerdeführenden anlässlich des Augenscheins der

Vorinstanz am 19. November 2009 wörtlich, wenn die Erweiterung nicht

möglich wäre, ginge "die Garage (…) nicht weg", der Betrieb werde nur

behindert. Dies spricht dagegen, dass die beantragten Erweiterungsmöglichkeiten

zur mittel- und längerfristigen Sicherung des Betriebs zwingend notwendig wären.

Die in der Beschwerde versuchte Relativierung dieser Aussage überzeugt zudem

nicht. Dass sich diese Situation inzwischen geändert hätte, wird nicht geltend

gemacht. Dabei entbindet die Untersuchungsmaxime die Parteien nicht von der

Obliegenheit, den massgeblichen Sachverhalt in den Rechtsschriften

darzustellen. Die Parteien sind daher gezwungen, die ihnen nützlich scheinenden

tatsächlichen Behauptungen aufzustellen und entsprechende Beweisbegehren zu

stellen (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 60 N. 1). Daran lassen es die Beschwerdeführenden

fehlen: Mit Ausnahme des Hinweises, dass sich ein Garagenbetrieb ohne Neuwagenvertretung

auf längere Sicht ökonomisch nicht sinnvoll führen lasse, wird die künftig

gefährdete Existenz des Garagenbetriebs im Falle der Nichtgenehmigung des

Gestaltungsplans nicht dargetan. Das beantragte Gutachten könnte zwar als

Beweismittel Angaben zur wirtschaftlichen Situation und Entwicklung des Betriebs

und zur Erforderlichkeit der gewünschten Erweiterungsbauten im Hinblick auf den

Weiterbestand des Garagenbetriebs machen, darf aber nicht dazu dienen, einen

wie vorliegend nicht oder nicht substanziiert behaupteten Sachverhalt überhaupt

erst zu erstellen. Von der Einholung eines Gutachtens ist daher abzusehen.

An der für die Sicherung der künftigen Existenz bloss

behaupteten Notwendigkeit der gewünschten Erweiterungsbauten im dargelegten

Umfang (vorn E. 4.2.2–3) sind aber ohnehin Zweifel angebracht: Immerhin

hält sich der Garagenbetrieb seit Jahren als Vertretung des Autozulieferers Q,

mit dem Handel mit Auto-Occasionen und Serviceleistungen, mit Tankstelle,

Waschanlage und seit 1988 mit dem Postautobetrieb A-F und der Wartung der

entsprechenden Fahrzeuge im Markt. Dies, obwohl auf der Strecke zwischen N und O

(17,2 km) nicht weniger als sieben Garagen je mit Markenvertretung (darunter

zwei P-Garagen) und zwei Tankstellen vorhanden sind. Das spricht auch auf längere

Sicht gegen existenzielle Schwierigkeiten.

4.3.5

Die Beschwerdeführenden bestreiten sodann, dass raumplanerische Interessen

dem geplanten Ausbau des Garagenbetriebs entgegenstünden. Indessen liegt auf

der Hand, dass ein Garagenbetrieb in der Landwirtschaftszone nicht

standortgebunden ist und im Siedlungsgebiet zweckmässig untergebracht werden

könnte. Angesichts des Abstands zum Siedlungsgebiet verstösst aber der

Gestaltungsplan gerade gegen das raumplanerische Ziel, die Siedlungstätigkeit

in Bauzonen zusammenzufassen, und er leistet einer zusätzlichen Streubauweise

mit den Ergänzungsbauten Vorschub. Es kann auf die bisherigen Ausführungen

verwiesen werden (E. 4.1.3 f., 4.2.3). Dass das zusätzlich beanspruchte

Grundstück Kat.-Nr. 02 nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werde, wurde

zudem bereits widerlegt (vorn E. 4.1.4).

4.4

Die

Vorinstanz griff schliesslich nicht in unzulässiger Weise in die Gemeindeautonomie

der Beschwerdeführerin 1 ein. Massgebend dafür ist in erster Linie nicht, wie

die Beschwerdeführerinnen ausführen lassen, dass die Beschwerdeführerin 1

besser als die Vorinstanz in der Lage sei zu beurteilen, was der Garagenbetrieb

benötige, um weiterhin qualitativ einwandfreie Reparatur- und Serviceleistungen

anbieten zu können. Massgebend ist vielmehr, dass auch im Rahmen der

Gemeindeautonomie getroffene Lösungen sich aufgrund überkommunaler Interessen

als zweckmässig zu erweisen haben und wegleitenden Grundsätzen und Zielen der

Raumplanung nicht widersprechen dürfen (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 20 N. 20 f.).

Die Beschwerdeführerin 1 mass den vorliegenden Gestaltungsplan im Wesentlichen

nur an den geltend gemachten Interessen des Beschwerdeführers und ordnete

diesen die vom ARV, der Beschwerdegegnerin 2 und der Planungsgruppe H erhobenen

– berechtigten – raumplanungsrechtlichen Bedenken unter. Dabei ist zu bedenken,

dass rein wirtschaftliche Interessen im Rahmen der raumplanungsrechtlich gebotenen

Interessenabwägung nicht allzu stark zu gewichten sind (dazu VGr, 19. April

2007, VB.2006.00462, E. 6). Wie dargelegt, lässt sich der Gestaltungsplan

weder unter Ziff. 2.2.2 lit. a Abs. 4 noch Abs. 5 des

Richtplantextes einordnen. Die andere Sicht der Beschwerdeführerin 2 ist

offensichtlich unzutreffend. Eine Verletzung der Gemeindeautonomie liegt somit

nicht vor.

Zusammengefasst führte die Genehmigung des Gestaltungsplans

gerade zu einer unzulässigen Kleinbauzone, was zu vermeiden ist.

5.

5.1

Es bleibt

zu prüfen, ob der Gestaltungsplan als Durchstossung des Richtplans zulässig

wäre. Mit der nachgeordneten Richt- und Nutzungsplanung kann das

Landwirtschaftsgebiet zur Wahrnehmung der Aufgaben des jeweiligen

Planungsträgers in der Nutzungsplanung durch Festsetzung von Freihaltezonen,

Erholungszonen, Gestaltungsplänen oder Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen

"durchstossen" werden. Im Rahmen der Genehmigung solcher Planungsmassnahmen

sind jedoch hohe Anforderungen an die sachgerechte Interessenabwägung zu

stellen. Insbesondere ist darzulegen, weshalb die betreffenden Nutzungen nicht

zweckmässig innerhalb des Siedlungsgebiets untergebracht werden können (Ziff. 3.2.3

lit. c des kantonalen Richtplantextes).

5.2

Die

Vorinstanz kam zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Beibehaltung

der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet und daran, dass nicht zusätzliches

Landwirtschaftsland umgenutzt werde, stärker zu gewichten sei als das private

Interesse des Beschwerdeführers 2 an seinem Betrieb. Dem halten die

Beschwerdeführenden entgegen, der Weiler "D" grenze unmittelbar an

Baugebiet an, leiste somit der Zersiedelung keinen Vorschub, und sei voll

erschlossen. Zwar könnte der Garagenbetrieb auch innerhalb des Siedlungsgebiets

untergebracht werden, was allerdings nach 50 Jahren am selben Standort nicht

infrage komme. Schliesslich hätten Gemeinderat und Stimmberechtigte das

Interesse an einem Weiterbestand "ihrer" Garage wesentlich höher

gewichtet als die von der Vorinstanz zu Unrecht geltend gemachten öffentlichen

Interessen.

5.2.1

Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Neuwagenvertretung sei

kein vollständig neuer Betriebszweig, kann auf die bisherigen Ausführungen

verwiesen werden (vorn E. 4.3.3). Ebenso wurde bereits widerlegt, dass der

Weiler "D" unmittelbar an Baugebiet angrenzt und die umliegenden

Grundstücke landwirtschaftlich nicht mehr genützt würden (vorn E. 4.1.3 f.).

Richtig ist dagegen, dass der Weiler D im Richtplan nicht als Fruchtfolgefläche

bezeichnet wird. Insofern sind die Anordnungen des Sachplans Fruchtfolgeflächen

nicht zu berücksichtigen (Ziff. 3.2.3 lit. c des Richtplantextes).

Die Vorinstanz hat hingegen nicht ihre subjektive Sicht anstelle derjenigen der

Beschwerdeführerin 1 gesetzt, sondern dargetan, weshalb aus ihrer Sicht

massgebende raumplanungsrechtliche Interessen höher zu gewichten sind als

diejenigen der Beschwerdeführenden an der Erweiterung des Garagenbetriebs. Sie

hat ihre Kognition nicht überschritten (vorn E. 3.1). Dem halten die Beschwerdeführenden

nichts Substanzielles entgegen. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer 2 ein

privates Interesse am beabsichtigten Aus- und Erweiterungsbau seines Betriebs

aus existenziellen Gründen nicht darzutun (vorn E. 4.3.4). Ein allfälliges

Interesse der Öffentlichkeit in Form der Möglichkeit für die Einwohner der

Beschwerdeführerin 1, das Angebot des Garagenbetriebs für sich nutzen zu

können, hätte aber hinter den gewichtigen raumplanungsrechtlichen Interessen

zurückzustehen.

5.2.2

Die Beschwerdeführenden beanstanden, die Vorinstanz habe sich nicht mit

ihrem Hinweis auf § 16 Abs. 2 PBG als weitere Grundlage für den

Gestaltungsplan auseinandergesetzt. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs nicht schon dann vorliegt, wenn sich eine Instanz nicht

mit jedem vorgebrachten Argument einer Partei auseinandersetzt, sondern sich

auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt (Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,

Zürich etc. 2006, Rz. 1706). In der Eingabe vom 18. September 2009 hatte

der Beschwerdeführer 2 ausführen lassen, § 16 Abs. 2 PBG erlaube

Abweichungen von der übergeordneten Richtplanung, wenn sie sachlich

gerechtfertigt und untergeordneter Natur seien. Unter Hinweis auf das Verfahren

VB.2001.00048 sei die Gestaltungsplanfläche von ca. 3'500 m2

noch als geringfügige Abweichung zu bezeichnen. Ausserdem sei sie sachlich

gerechtfertigt, nachdem die Gestaltungsplanfläche seit Jahren gewerblich

genutzt werde, das Gestaltungsplangebiet verkehrs- und leitungsmässig voll erschlossen

sei und unmittelbar an eingezontes Bauland anstosse.

Im angegebenen Verfahren (VB.2001.00048 und damit

vereinigte) ging es im Wesentlichen um die Umzonung bestimmter Grundstücke von

der Landwirtschaftszone in eine neu geschaffene Erholungszone R. Zu beurteilen

war die Zulässigkeit der Erholungszone R für den Reitstall T. Das Gericht hielt

dabei fest, die Durchstossung des kommunalen Richtplans sei angesichts der

Zonengrösse von unter 7'000 m2 und des Umstands, dass mit der

Zonierung im Wesentlichen nur eine bestehende Baute mit ihrer spezifischen

Nutzung und deren massvolle Erweiterung geregelt werden, untergeordneter Natur

und sachgerecht (E. 4b). Wie dargelegt, kann dem vorliegenden

Gestaltungsplan jedoch keine bloss massvolle Erweiterung der bisher genutzten

Fläche attestiert werden (vorn E. 4.2.3) und grenzt das

Gestaltungsplangebiet nicht unmittelbar an eingezontes Bauland (vorn E. 4.1.3).

Der Hinweis auf § 16 Abs. 2 PBG sowie auf die Zonengrösse von 7'000 m2

taugt daher nicht als weitere Grundlage für den Gestaltungsplan.

6.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang

sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen,

unter solidarischer Haftung für den Teil des andern, aufzuerlegen (§ 65a

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ausgangsgemäss ist ihnen keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Mangels besonderer

Umtriebe steht eine solche der Beschwerdegegnerschaft nicht zu.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 5'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt,

unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…