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Entscheid

VB.2010.00064

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00064

25. März 2010Deutsch22 min

(URT.2010.12205)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich

vom 29. Oktober 2004 wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung im

Sinn von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1

des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) und versuchter

Erpressung im Sinn von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22

Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit 18 Monaten Gefängnis

bestraft, wobei er diese durch Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft

bereits vollständig erstanden hatte. Zudem wurde er im Sinn von Art. 43 Ziff. 1

Abs. 2 aStGB (in der bis Ende 2006 gültigen Fassung) verwahrt. Nach der

Abweisung der dagegen erhobenen Rechtsmittel durch das Kassationsgericht und

das Bundesgericht setzte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (nachfolgend:

Justizvollzug) die Verwahrung per 4. Juli 2006 in Vollzug und wies A in die

Justizvollzugsanstalt B ein, wo er sich noch heute befindet.

Der Justizvollzug überwies dem Obergericht am 18. April

2007 die Vollzugsakten zwecks Überprüfung der altrechtlichen Verwahrung. Dieses

ordnete mit Beschluss vom 10. Dezember 2007 ausdrücklich keine

therapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59–61 oder 63 StGB an und

beschloss die Weiterführung der mit Urteil des Obergerichts vom 29. Oktober

2004 nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB angeordneten Verwahrung

nach neuem Recht. Am 24. Oktober 2008 und 27. November 2009 lehnte

der Justizvollzug die bedingte Entlassung von A aus der Verwahrung ab. Im

letzten Entscheid verzichtete er zudem auf Antragstellung an das zuständige

Gericht betreffend Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische

Massnahme.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung des Justizvollzugs vom 27. November

2009.

rekurrierte A am 13. Dezember 2009 an die Direktion der Justiz und

des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte,

die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und seine Entlassung anzuordnen. Die

Justizdirektion wies den Rekurs am 18. Januar 2010 ab.

III.

Dagegen erhob A am 8. Februar 2010 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der

Justizdirektion vom 18. Januar 2010. Der Justizvollzug und die

Justizdirektion beantragten am 17. bzw. 11. Februar 2010 die Abweisung der

Beschwerde.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss § 43

Abs. 1 lit. g und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde gegen Anordnungen betreffend den Vollzug

von Strafen und Massnahmen zulässig, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an

das Bundesgericht offensteht. Seit Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) ist unter dem Begriff Verwaltungsgerichtsbeschwerde die

ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Art. 72–89 BGG zu

verstehen (vgl. § 5 der regierungsrätlichen Verordnung über die Anpassung

des kantonalen Rechts an das BGG vom 29. November 2006, VO BGG). Da kantonal

letztinstanzliche Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen der

Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht unterliegen (Art. 78 Abs. 2

lit. b, Art. 80 Abs. 1 BGG), ist die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts gegeben.

1.2

Beschwerden

im Bereich des Strafvollzugs werden von der Einzelrichterin oder dem

Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38 Abs. 2 lit. b

und 3 VRG). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, sodass die Sache in die

einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

2.

2.1

Nach bis

Ende 2006 geltendem Recht waren die "Massnahmen an geistig Abnormen"

und insbesondere die Verwahrung wie folgt geregelt: Erfordert der

Geisteszustand des Täters, der eine vom Gesetz mit Zuchthaus oder Gefängnis

bedrohte Tat begangen hat, die damit im Zusammenhang steht, ärztliche

Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, dadurch lasse sich die

Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten verhindern oder vermindern, so kann

der Richter Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt anordnen. Gefährdet der

Täter infolge seines Geisteszustands die öffentliche Sicherheit in schwerwiegender

Weise, so wird vom Richter seine Verwahrung angeordnet, wenn diese Massnahme notwendig

ist, um ihn vor weiterer Gefährdung anderer abzuhalten (Art. 43

Ziff. 1 Abs. 1 und 2 je Satz 1 aStGB).

Gemäss seit 1. Januar

2007.

geltendem Recht ordnet das Gericht nach Art. 64 Abs. 1 StGB eine

Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere

Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine

Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer

Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er

die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer

beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn a) aufgrund der

Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten

Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht,

oder b) aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von

erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu

erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung

einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht. Die Verwahrung

im Sinne von Art. 64 StGB ersetzt die altrechtliche Verwahrung von

Gewohnheitsverbrechern gemäss Art. 42 aStGB und diejenige von gefährlichen

psychisch abnormen Tätern gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB.

Nach Art. 64a Abs. 1

StGB wird der Täter aus der Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB bedingt

entlassen, sobald zu erwarten ist bzw. eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür

besteht, dass sich der Verurteilte in Freiheit bewährt (BBl 1999, 2098). Die

Probezeit beträgt zwei bis fünf Jahre. Für die Dauer der Probezeit kann

Bewährungshilfe angeordnet und können Weisungen erteilt werden. Die

zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens einmal

jährlich und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus

der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64b Abs. 1 lit. a

StGB). Ferner ist die Behörde laut Art. 64b Abs. 1 lit. b

StGB im Fall einer Verwahrung auch zuständig für die Prüfung, ob die Voraussetzungen

für eine stationäre therapeutische Behandlung gegeben sind und beim zuständigen

Gericht entsprechend Antrag gestellt werden soll. Sie trifft die

Entscheide nach Absatz 1 gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung, eine

unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 4

StGB, die Anhörung einer Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB und die

Anhörung des Täters (Art. 64b Abs. 2 lit. a–d StGB).

Das Gericht überprüft

gemäss Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember

2002.

bis spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts, ob

bei Personen, die nach den Artikeln 42 oder 43 Ziffer 1 Absatz 2

des bisherigen Rechts (aStGB) verwahrt sind, die Voraussetzungen für eine

therapeutische Massnahme (Art. 59–61 oder 63) erfüllt sind. Trifft dies

zu, so ordnet das Gericht die entsprechende Massnahme an; falls die Anordnung

einer therapeutischen Massnahme nach Art. 59–61 oder 63 StGB mangels

Vorliegens der diesbezüglichen Voraussetzungen ausser Betracht fällt, so wird

die Verwahrung aufrechterhalten, aber nach neuem Recht weitergeführt. Dies gilt

nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch, wenn die neurechtlichen

Voraussetzungen einer Verwahrung im Sinn von Art. 64 StGB nicht erfüllt

sind. Auf den Vollzug der altrechtlichen Verwahrung finden indessen die

Bestimmungen des neuen Rechts über das Vollzugsregime und die Rechte und

Pflichten der Gefangenen Anwendung. Zu diesen Bestimmungen des neuen Rechts gehören

auch die Vorschriften betreffend bedingte Entlassung im Sinn von Art. 64a

f. StGB. Die in Art. 64a Abs. 1 StGB vorausgesetzte Erwartung der Bewährung

bezieht sich auf Straftaten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB. Folglich

sind diejenigen Täter, die als Gewohnheitsverbrecher im Sinn von Art. 42

aStGB oder als psychisch Abnorme im Sinn von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2

aStGB verwahrt worden sind, aus der Massnahme in Anwendung von Art. 64a

StGB bedingt zu entlassen, wenn zu erwarten ist, dass sie in Freiheit keine

Delikte der in Art. 64 Abs. 1 StGB genannten Art begehen werden (BGE

135.

IV 49 E. 1.1; BGr, 11. September 2008,6B_172/2008, E. 2.1;

9.

Oktober 2008,6B_103/2008, E. 2.1; www.bger.ch).

2.2

Niemand

darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit

ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar

war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte

Strafe verhängt werden (Art. 7 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK], Art. 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 des

Internationalen Pakts über die bürgerlichen und politischen Rechte vom 16. Dezember

1966.

[UNO-Pakt II]). Wird nach Begehung einer strafbaren Handlung durch Gesetz

eine mildere Strafe eingeführt, so ist das mildere Gesetz anzuwenden (Art. 15

Abs. 1 Satz 3 UNO-Pakt II). Diese Grundsätze ("nulla poena sine

lege" und "lex mitior") sind auch im innerstaatlichen Recht (Art. 1

und 2 StGB) verankert. Aus ihnen ergibt sich das Verbot der Rückwirkung. Das

neue Recht darf auf Sachverhalte, die sich vor seinem Inkrafttreten

verwirklicht haben, nicht angewendet werden, es sei denn, dass es für den

Betroffenen milder als das alte Recht ist. Diese Grundsätze gelten nach der

neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur für Strafen, sondern auch

für strafrechtliche Massnahmen, jedenfalls für die Verwahrung (BGr, 9. Oktober

2008,6B_103/2008, E. 2.2.1, www.bger.ch).

3.

Die Justizdirektion

erwog, bei der Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung sei nicht zu

verifizieren, ob die Verwahrung auf einer nach neuer Regelung genügenden

Anlasstat beruhe; zudem habe der Beschwerdeführer eine mit einer Höchststrafe

von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen und dabei die psychische

Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt, weshalb auch nach neuem

Recht eine Verwahrung angeordnet werden könnte. Aus den Ausführungen des

Justizvollzugs, welche sich insbesondere auf das Urteil des Obergerichts vom 29. Oktober

2004.

und das in jenem Verfahren erstattete Gutachten von Dr. med. C vom 26. Oktober

2003.

stützten, ergebe sich deutlich, dass die Verwahrung angeordnet worden sei,

weil Delikte nach Art. 64 Abs. 1 StGB befürchtet worden seien. Der

Justizvollzug sei zu Recht zum Schluss gekommen, dass beim Beschwerdeführer für

die Zeit nach einer allfälligen Entlassung weiterhin von einer bestehenden

Gefahr der Begehung von Delikten nach Art. 64 Abs. 1 StGB auszugehen

sei, da keine Anhaltspunkte für eine wesentliche positive Veränderung der

Legalprognose vorlägen. Zwar sei sein Vollzugsverhalten bisher tadellos

gewesen, doch könne blosses Wohlverhalten im Strafvollzug nicht ohne Weiteres

prognostisch positiv gewertet werden. Zudem falle der Beschwerdeführer gemäss

Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt B vom 3. September 2009

weiterhin als Einzelgänger auf und verzichte auf das tägliche Spazieren, das

angebotene Sport- und Freizeitprogramm sowie auf jeglichen telefonischen oder

persönlichen Kontakt mit seiner Familie und der Aussenwelt. Auch von der

Gelegenheit, am Wochenende andere Gefangene in deren Zelle zu besuchen, mache

er keinen Gebrauch. Zudem habe der Beschwerdeführer keinerlei Bemühungen

unternommen, sich mit seiner Persönlichkeit und seinem bisherigen deliktischen

Lebensstil auseinanderzusetzen, um allfällige Verhaltensänderungen für eine

künftige Bewährung in Freiheit anzustreben. Eine Therapie habe er kategorisch

abgelehnt, da eine solche ein Schuldeingeständnis voraussetze. Aufgrund dieser

Umstände und insbesondere der Vorgeschichte des Beschwerdeführers habe der

Justizvollzug zu Recht entschieden, dass mangels wesentlicher Veränderungen bei

einer Entlassung in die Freiheit nach wie vor von einem hohen Gewaltpotenzial

bzw. der Gefahr der Begehung von Gewalttaten im Sinn von Art. 64 Abs. 1

StGB auszugehen sei.

Von einer

Antragstellung an das Gericht betreffend Umwandlung der Verwahrung in eine

stationäre therapeutische Massnahme sei zu Recht abgesehen worden, da beim

Beschwerdeführer kein Wille ersichtlich sei, sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen,

um eine Verhaltensänderung bezüglich seines deliktischen Lebensstils zu

erzielen. Zwar habe er in der Anhörung durch den Justizvollzug angegeben, dass

er sich ernsthaft mit dem Gedanken auseinandersetzen werde, eine Therapie zu beginnen;

dies jedoch nicht, um sich mit seinen Taten, seiner Persönlichkeit und seiner

Polytoxikomanie auseinanderzusetzen, sondern nach seinen eigenen Angaben

lediglich, um damit eine neuerliche psychiatrische Begutachtung zu erreichen.

Sodann sei mangels veränderter Verhältnisse nicht zu beanstanden, dass der

Justizvollzug vor seinem Entscheid kein neues Gutachten eingeholt habe; auf das

einlässliche und schlüssige Gutachten von Dr. med. C könne nach wie vor

abgestellt werden. Da der Justizvollzug eine bedingte Entlassung nicht in

Erwägung gezogen habe, habe er auch auf die Anhörung der Fachkommission verzichten

können.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer rügt zunächst, es mangle an einer rechtlichen Grundlage für

die Weiterführung der altrechtlichen Verwahrung nach neuem Verwahrungsrecht. So

entstamme die Terminologie des Beschlusses des Obergerichts vom 10. Dezember

2007.

über die Fortführung der Verwahrung, wonach er die psychische Integrität

einer Person schwer beeinträchtigt habe, dem neuen Verwahrungsrecht und komme

im Urteil des Obergerichts vom 29. Oktober 2004, mit welchem die

Verwahrung angeordnet wurde, nicht vor. Das neue Verwahrungsrecht sei in

verschiedener Hinsicht strenger als das alte. Es definiere in Art. 64 Abs. 1

StGB einen Katalog von Anlasstaten für die Anordnung der Verwahrung und setzte

damit einen strengeren Massstab bezüglich der Verhältnismässigkeit zwischen

verübter Tat und angedrohter Massnahme. Zudem müsse der Täter nach neuem Recht

die physische, psychische oder sexuelle Integrität des Opfers in schwerer Weise

beeinträchtigt oder dies zumindest gewollt haben. Die Fortführung der

Verwahrung verletze überdies den Grundsatz "nulla poena sine lege"

nach Art. 1 Abs. 1 StGB und Art. 7 Ziff. 1 EMRK. Die

Weiterführung einer altrechtlichen Verwahrung nach neuem Recht stelle eine

Strafschärfung dar, jedenfalls aber eine nachträgliche Sanktionsänderung,

welche im Zeitpunkt der Tatbegehung nicht absehbar gewesen sei und im Übrigen

gegen das in Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

stipulierte Gebot der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit verstosse.

4.2

Die

Justizdirektion prüfte, ob der Beschwerdeführer aus der Verwahrung bedingt entlassen

werden kann bzw. ob der Justizvollzug auf einen Antrag für eine stationäre therapeutische

Behandlung beim zuständigen Gericht verzichten durfte. Die Frage, ob die nach den

alten Bestimmungen gegen ihn ausgesprochene Verwahrung zu Recht nach neuem

Recht weitergeführt wird, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die

entsprechende Kritik bezieht sich auf den Beschluss des Obergerichts vom 10. Dezember

2007, gegen den keine Rechtsmittel erhoben wurden und welcher in Rechtskraft

erwachsen ist. Die Justizdirektion hatte daher in Übereinstimmung mit der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.1) lediglich die Frage zu

prüfen, ob zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer in Freiheit keine Delikte

der in Art. 64 Abs. 1 StGB genannten Art begehe.

Der Beschwerdeführer

ist immerhin darauf hinzuweisen, dass die Fortführung einer altrechtlichen

Verwahrung unter neuem Recht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Grundsätze

"nulla poena sine lege" und "lex mitior" sowie das Rückwirkungsverbot

nicht verletzt. Aus diesen ergebe sich nicht, dass eine Sanktion, die unter der

Herrschaft und in Anwendung des alten Rechts angeordnet worden und in

Rechtskraft erwachsen sei, nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts aufgehoben

werden müsse, wenn im konkreten Einzelfall die neurechtlichen Voraussetzungen

für die Anordnung einer solchen Sanktion nicht erfüllt seien. Die genannten

Grundsätze fänden nur Anwendung, wenn eine Sanktion nach dem Inkrafttreten des

neuen Rechts angeordnet werde. Sie seien hingegen nicht anwendbar, soweit es um

die Vollstreckung eines unter der Herrschaft des alten Rechts ergangenen

rechtskräftigen Entscheids gehe, d.h. um die Weiterführung einer Sanktion, die

unter der Herrschaft des alten Rechts angeordnet worden sei. Insoweit gelte der

Grundsatz der Vollstreckung des Urteils nach dem alten Recht beziehungsweise

der Nichtanpassung des Urteils an das neue Recht (BGr, 9. Oktober 2008,

6B_103/2008, E. 2.2.1, mit Hinweisen, www.bger.ch). Eine

Ungleichbehandlung und eine Verletzung des Gebots der Rechtssicherheit durch

die Weiterführung der altrechtlichen Verwahrung nach neuem Recht ist weder

ersichtlich noch vom Beschwerdeführer substanziiert dargelegt worden.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer macht sodann geltend, die vom Gesetzgeber verbindlich festgelegte

jährliche Verwahrungsüberprüfung müsse von einem unabhängigen Gutachter vorgenommen

werden. Es dürfe sich dabei nicht um denselben Gutachter handeln, welcher die

Anordnung der Verwahrung empfohlen habe. Auch auf die Überprüfung durch eine

Fachkommission hätte nicht verzichtet werden dürfen. Nach dem neuen Recht werde

die Verwahrung erst nach Verbüssung der Freiheitsstrafe vollzogen; daher habe

der Staat den Beweis für die Notwendigkeit der Fortsetzung des Freiheitsentzugs

anzutreten, der nur noch durch ausserordentliche Gründe gerechtfertigt werden

könne. Sodann stünden die tadellosen Führungsberichte seit seiner Verhaftung im

Jahre 2002 in auffälligem Kontrast zu den ihm im Gutachten von Dr. med. C

unterstellten schweren Persönlichkeitsstörungen. Einem Menschen mit solchen

Persönlichkeitsstörungen sei es unmöglich, über so viele Jahre ein Verhalten an

den Tag zu legen, wie es in den Führungsberichten über ihn beschrieben sei.

Zudem schlössen sich zwei der von der Gutachterin festgestellten Persönlichkeitsstörungen

gegenseitig aus. Sodann legt der Beschwerdeführer anhand zahlreicher

Literaturzitate dar, inwiefern das Gutachten aus seiner Sicht offensichtlich

falsch sei.

5.2

5.2.1

Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Justizdirektion verwiesen

werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Bezüglich

des Verzichts auf die Einholung eines neuen Gutachtens konnten sich die

Vorinstanzen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung stützen, wonach zur

Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist,

nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen

ist. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht,

dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt

hat (BGE 134 IV 246 E. 4.3; Marianne Heer, Basler Kommentar,

2.

A. 2007, Art. 64b StGB N. 13). Angesichts der Tatsache,

dass der Beschwerdeführer bereits seit vielen Jahren keine Therapie besucht,

ist davon auszugehen, dass sich die Ausgangslage seit dem letzten psychiatrischen

Gutachten von Dr. med. C vom 26. Oktober 2003 nicht geändert hat. Auch der

insgesamt positive Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt vom 3. September

2009.

über den Beschwerdeführer führt nicht zu einer anderen Einschätzung der

Lage. Dies gilt umso mehr, als dieser als Einzelgänger auffalle, auf

Weiterbildungs- und Sportangebote sowie auf das tägliche Spazieren verzichte

und keinerlei telefonischen oder persönlichen Kontakt zu seiner Familie und der

Aussenwelt pflege. Soweit der Beschwerdeführer die fehlende Unabhängigkeit der

Gutachterin rügt, verkennt er, dass sich die Unabhängigkeit des Sachverständigen

im Sinn von Art. 64b Abs. 2 lit. b StGB auf die personelle

Trennung vom behandelnden Arzt bezieht und nicht auf diejenige vom Gutachter,

welcher im Rahmen der Anordnung der Verwahrung beigezogen wurde (vgl. Marianne

Heer, a.a.O., Art. 64b StGB N. 15). Die Unabhängigkeit der

Gutachterin im genannten Sinn ist demnach gegeben.

Eine Stellungnahme

der Fachkommission ist bei Verwahrungen namentlich einzuholen vor der

Einweisung oder Versetzung in eine offene Vollzugseinrichtung oder der

erstmaligen Bewilligung einer anderen Vollzugsöffnung sowie vor der bedingten

Entlassung aus der Verwahrung bzw. einem Antrag an das Gericht auf Anordnung

einer stationären therapeutischen Behandlung (Ziff. 3.1 der Richtlinien

der Ostschweizer Strafvollzugskommission über den Vollzug von Freiheitsstrafen

und freiheitsentziehenden Massnahmen bei gemeingefährlichen Straftätern und

Straftäterinnen vom 27. Oktober 2006). Da eine bedingte Entlassung aus der

Verwahrung bzw. eine Antragstellung für eine stationäre therapeutische

Behandlung gestützt auf das nach wie vor aktuelle psychiatrische Gutachten

sowie angesichts der fehlenden sozialen Kontakte und des Umstands, dass der Beschwerdeführer

seit Jahren keine Therapie besucht, gar nicht in Erwägung gezogen wurde, konnte

auch auf die Anhörung der Fachkommission verzichtet werden. Es ist daher nicht

zu beanstanden, dass von der Einholung eines neuen Gutachtens und der Anhörung

der Fachkommission abgesehen wurde.

5.2.2

Wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.1) finden auf den Vollzug der

altrechtlichen Verwahrung die Bestimmungen des neuen Rechts Anwendung, zu denen

auch die Vorschriften betreffend bedingte Entlassung gehören. Demnach ist weiter

zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, dass im Fall einer

bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Verwahrung weiterhin von

einer Gefahr der Begehung von Delikten nach Art. 64 Abs. 1 StGB

auszugehen sei. Der Beschwerdeführer wurde u.a. 1980 und 1984 wiederholt wegen

vollendeten Mordversuchs, Gefährdung des Lebens, Raub und anderer Delikte zu 9

bzw. 14 Jahren Zuchthaus verurteilt. Dabei verwendete er mehrfach Schusswaffen.

Er flüchtete mehrmals aus dem Strafvollzug, und es wurden ihm ab 1993 keine

Urlaube mehr gewährt. Rund zwei Monate nach seiner Entlassung aus dem

Strafvollzug wurde er im September 2002 erneut straffällig, worauf ihn das

Obergericht am 29. Oktober 2004 der qualifizierten einfachen

Körperverletzung und der versuchten Erpressung für schuldig erkannte und mit 18

Monaten Gefängnis bestrafte sowie seine Verwahrung aussprach. Diese neue Tat

führte er mit einem Messer aus, wobei er sich erneut eine Schusswaffe

beschaffen wollte. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Justizdirektion

von einer Gefahr der Begehung von Gewalttaten im Sinn von Art. 64 Abs. 1

StGB ausgegangen ist, denn beim Tatbestand der Erpressung handelt es sich um

eine mit einer Höchststrafe von fünf Jahren bedrohte Tat. Diese verübte er wenige

Wochen nach der Entlassung aus dem langjährigen Strafvollzug, welchen er wegen

sehr schwerwiegender, in Art. 64 Abs. 1 StGB aufgezählter Delikte

gegen Leib und Leben verbüsst hatte. Wie ausgeführt beabsichtigte er, sich erneut

eine Schusswaffe zu besorgen, sodass bei einem allfälligen Einsatz der Waffe

wiederum sehr schwere Delikte gegen Leib und Leben zu befürchten gewesen wären.

Weiter ist nicht zu

beanstanden, wenn die Vorinstanz auf das Gutachten von Dr. med. C abstellte.

Die Gutachterin hatte beim Beschwerdeführer eine schwere komplexe Persönlichkeitsstörung

diagnostiziert, welche in ihrer Spezialität mithilfe der gängigen psychiatrischen

Diagnosesysteme, die sich für die forensisch-psychiatrische Diagnostik oft als

zu grob und unzureichend erwiesen, nicht zufriedenstellend charakterisiert

werden könne. Unter Anwendung der Internationalen Klassifikation Psychischer

Störungen (ICD-10) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) könne am ehesten von

einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) in Kombination mit

einer emotionalen instabilen Persönlichkeitsstörung des impulsiven Typs (ICD-10:

F60.3) gesprochen werden. Des Weiteren bestehe eine Polytoxikomanie mit

multiplem Substanzmissbrauch, v.a. Alkohol; je nach Verfügbarkeit bestehe auch

eine Neigung zu Kokain-, anamnestisch auch Heroin- und Cannabismissbrauch. Es

sei zwar möglich, dass die Symptome der Polytoxikomanie unter den

kontrollierten Bedingungen des Strafvollzugs kaum oder nicht zum Ausdruck

kämen, doch sei unter Freiheitsbedingungen von einer raschen Exazerbation der

Störung auszugehen. Auch Dr. med. D von der Klinik E war in seinem Gutachten

vom 18. Januar 1995 zum Schluss gekommen, dass beim Beschwerdeführer eine

komplexe, vielschichtige Persönlichkeitsstörung vorliege, deren Einordnung nach

diagnostischen Kriterien etliche Schwierigkeiten bereite; am ehesten sei von

einer Persönlichkeit mit dissozialen Zügen zu sprechen, doch seien auch Anteile

in seiner Persönlichkeit erkennbar, die der Struktur einer

Borderline-Persönlichkeit nahe kämen. Zudem sei eine Polytoxikomanie (Alkohol

und Betäubungsmittel) zu diagnostizieren. Aufgrund erheblicher Rückfallgefahr

bezüglich ernsthafter aggressiver Handlungen gegen Personen empfahl der

Gutachter bereits damals eine Verwahrung.

Die Diagnose von Dr. med. C

stimmt demnach sowohl bezüglich der Polytoxikomanie als auch im Hinblick auf

die Persönlichkeitsstörung im Wesentlichen mit derjenigen von Dr. med. D

überein. Beide Gutachter wiesen sodann auf die Schwierigkeit der Beurteilung

der Persönlichkeitsstörung und der ungenügenden Klassifizierungssysteme hin.

Die übereinstimmend festgestellte Persönlichkeitsstörung wird durch die

Möglichkeit anderer Qualifizierungen nach anderen Systemen nicht infrage gestellt.

Ebenso wenig stösst die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Straf- bzw.

Massnahmenvollzug ohne Urlaubsgewährung keine Symptome der Polytoxikomanie

aufweist, die entsprechende Diagnose vor dem Hintergrund der jahrelangen,

schweren Abhängigkeit, welche teilweise gar noch während des langen

Strafvollzugs bestand, um. Auf das detaillierte und nachvollziehbare Gutachten

von Dr. med. C konnte die Vorinstanz daher ohne Weiteres abstellen. Es ist

zudem darauf hinzuweisen, dass das Kassationsgericht am 3. Oktober 2005 sämtliche

damals dagegen erhobene Einwände des Beschwerdeführers mit ausführlicher Begründung

abwies.

Auch der insgesamt positive Führungsbericht der

Justizvollzugsanstalt vom 3. September 2009 über den Beschwerdeführer

vermag die festgestellten Persönlichkeitsstörungen nicht umzustossen. Zwar wird

ihm darin ein problemloses Verhalten gegenüber dem Sicherheitsdienst attestiert,

doch wird er – wie dargelegt – als Einzelgänger beschrieben, der auf Weiterbildungs-

und Sportangebote sowie auf das tägliche Spazieren verzichte und keinerlei telefonischen

oder persönlichen Kontakt zu seiner Familie und der Aussenwelt pflege. Selbst

von der Besuchsmöglichkeit von Mitgefangenen in deren Zellen mache er keinen

Gebrauch. Therapeutische Angebote nehme er nach wie vor nicht in Anspruch. Das

Fehlen tragfähiger Sozialkontakte wurde bereits im Gutachten vom 26. Oktober

2003.

festgestellt und weist angesichts der mangelnden Bereitschaft zur therapeutischen

Aufarbeitung umso mehr darauf hin, dass sich an der Ausgangslage nichts

verändert hat. Die Justizdirektion bejahte – wie bereits der Justizvollzug– die

Gefahr der Begehung weiterer Gewalttaten im Sinn von Art. 64 Abs. 1

StGB zu Recht, und der Rekursentscheid vom 27. November 2009 ist daher

nicht zu beanstanden.

6.

Nach dem Gesagten ist

die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung

an…