VB.2010.00064
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00064
25. März 2010Deutsch22 min
(URT.2010.12205)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00064
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 25.03.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 19.08.2010 formell erledigt.
Rechtsgebiet:
Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:
bedingte Entlassung
Strafvollzug: bedingte Entlassung aus der Verwahrung
Rechtsgrundlagen der Verwahrung und des Rückwirkungsverbots (E. 2).
Die Frage, ob die altrechtliche Verwahrung zu Recht nach neuem Recht weitergeführt wird, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Fortführung verletzt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Grundsätze "nulla poena sine lege" und "lex mitior" sowie das Rückwirkungsverbot nicht (E. 4.2). Auf die Einholung eines Gutachtens konnte verzichtet werden, da sich die Ausgangslage seit der Erstellung des letzten Gutachtens nicht geändert hat. Die Unabhängigkeit der Gutachterin ist gegeben. Da eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung bzw. eine Antragstellung für eine stationäre therapeutische Behandlung gar nicht in Erwägung gezogen wurde, konnte auch auf die Anhörung der Fachkommission verzichtet werden (E. 5.2.1). Angesichts des deliktischen Vorlebens des Beschwerdeführers und der bei ihm diagnostizierten Persönlichkeitsstörung bejahte die Justizdirektion die Gefahr der Begehung weiterer Gewalttaten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB zu Recht (E. 5.2.2).
Abweisung der Beschwerde
Stichworte:
AKTUELL
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEDINGTE ENTLASSUNG
FACHKOMMISSION
GUTACHTEN
RÜCKFALLPROGNOSE
RÜCKWIRKUNGSVERBOT
UNABHÄNGIGKEIT
VERWAHRUNG
Rechtsnormen:
Art. 7 Ziff. 1 EMRK
Art. 1 Abs. I StGB
Art. 64 Abs. I StGB
Art. 64b StGB
Art. 64b Abs. I StGB
Art. 64b Abs. II lit. b StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00064
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 25. März 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Andreas
Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend bedingte
Entlassung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 29. Oktober 2004 wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung im
Sinn von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1
des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) und versuchter
Erpressung im Sinn von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22
Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit 18 Monaten Gefängnis
bestraft, wobei er diese durch Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft
bereits vollständig erstanden hatte. Zudem wurde er im Sinn von Art. 43 Ziff. 1
Abs. 2 aStGB (in der bis Ende 2006 gültigen Fassung) verwahrt. Nach der
Abweisung der dagegen erhobenen Rechtsmittel durch das Kassationsgericht und
das Bundesgericht setzte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (nachfolgend:
Justizvollzug) die Verwahrung per 4. Juli 2006 in Vollzug und wies A in die
Justizvollzugsanstalt B ein, wo er sich noch heute befindet.
Der Justizvollzug überwies dem Obergericht am 18. April
2007 die Vollzugsakten zwecks Überprüfung der altrechtlichen Verwahrung. Dieses
ordnete mit Beschluss vom 10. Dezember 2007 ausdrücklich keine
therapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59–61 oder 63 StGB an und
beschloss die Weiterführung der mit Urteil des Obergerichts vom 29. Oktober
2004 nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB angeordneten Verwahrung
nach neuem Recht. Am 24. Oktober 2008 und 27. November 2009 lehnte
der Justizvollzug die bedingte Entlassung von A aus der Verwahrung ab. Im
letzten Entscheid verzichtete er zudem auf Antragstellung an das zuständige
Gericht betreffend Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische
Massnahme.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung des Justizvollzugs vom 27. November
2009.
rekurrierte A am 13. Dezember 2009 an die Direktion der Justiz und
des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und seine Entlassung anzuordnen. Die
Justizdirektion wies den Rekurs am 18. Januar 2010 ab.
III.
Dagegen erhob A am 8. Februar 2010 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der
Justizdirektion vom 18. Januar 2010. Der Justizvollzug und die
Justizdirektion beantragten am 17. bzw. 11. Februar 2010 die Abweisung der
Beschwerde.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss § 43
Abs. 1 lit. g und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde gegen Anordnungen betreffend den Vollzug
von Strafen und Massnahmen zulässig, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
das Bundesgericht offensteht. Seit Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG) ist unter dem Begriff Verwaltungsgerichtsbeschwerde die
ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Art. 72–89 BGG zu
verstehen (vgl. § 5 der regierungsrätlichen Verordnung über die Anpassung
des kantonalen Rechts an das BGG vom 29. November 2006, VO BGG). Da kantonal
letztinstanzliche Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen der
Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht unterliegen (Art. 78 Abs. 2
lit. b, Art. 80 Abs. 1 BGG), ist die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts gegeben.
1.2
Beschwerden
im Bereich des Strafvollzugs werden von der Einzelrichterin oder dem
Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38 Abs. 2 lit. b
und 3 VRG). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, sodass die Sache in die
einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.
2.
2.1
Nach bis
Ende 2006 geltendem Recht waren die "Massnahmen an geistig Abnormen"
und insbesondere die Verwahrung wie folgt geregelt: Erfordert der
Geisteszustand des Täters, der eine vom Gesetz mit Zuchthaus oder Gefängnis
bedrohte Tat begangen hat, die damit im Zusammenhang steht, ärztliche
Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, dadurch lasse sich die
Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten verhindern oder vermindern, so kann
der Richter Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt anordnen. Gefährdet der
Täter infolge seines Geisteszustands die öffentliche Sicherheit in schwerwiegender
Weise, so wird vom Richter seine Verwahrung angeordnet, wenn diese Massnahme notwendig
ist, um ihn vor weiterer Gefährdung anderer abzuhalten (Art. 43
Ziff. 1 Abs. 1 und 2 je Satz 1 aStGB).
Gemäss seit 1. Januar
2007.
geltendem Recht ordnet das Gericht nach Art. 64 Abs. 1 StGB eine
Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere
Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine
Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer
Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er
die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer
beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn a) aufgrund der
Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten
Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht,
oder b) aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von
erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu
erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung
einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht. Die Verwahrung
im Sinne von Art. 64 StGB ersetzt die altrechtliche Verwahrung von
Gewohnheitsverbrechern gemäss Art. 42 aStGB und diejenige von gefährlichen
psychisch abnormen Tätern gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB.
Nach Art. 64a Abs. 1
StGB wird der Täter aus der Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB bedingt
entlassen, sobald zu erwarten ist bzw. eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür
besteht, dass sich der Verurteilte in Freiheit bewährt (BBl 1999, 2098). Die
Probezeit beträgt zwei bis fünf Jahre. Für die Dauer der Probezeit kann
Bewährungshilfe angeordnet und können Weisungen erteilt werden. Die
zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens einmal
jährlich und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus
der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64b Abs. 1 lit. a
StGB). Ferner ist die Behörde laut Art. 64b Abs. 1 lit. b
StGB im Fall einer Verwahrung auch zuständig für die Prüfung, ob die Voraussetzungen
für eine stationäre therapeutische Behandlung gegeben sind und beim zuständigen
Gericht entsprechend Antrag gestellt werden soll. Sie trifft die
Entscheide nach Absatz 1 gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung, eine
unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 4
StGB, die Anhörung einer Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB und die
Anhörung des Täters (Art. 64b Abs. 2 lit. a–d StGB).
Das Gericht überprüft
gemäss Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember
2002.
bis spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts, ob
bei Personen, die nach den Artikeln 42 oder 43 Ziffer 1 Absatz 2
des bisherigen Rechts (aStGB) verwahrt sind, die Voraussetzungen für eine
therapeutische Massnahme (Art. 59–61 oder 63) erfüllt sind. Trifft dies
zu, so ordnet das Gericht die entsprechende Massnahme an; falls die Anordnung
einer therapeutischen Massnahme nach Art. 59–61 oder 63 StGB mangels
Vorliegens der diesbezüglichen Voraussetzungen ausser Betracht fällt, so wird
die Verwahrung aufrechterhalten, aber nach neuem Recht weitergeführt. Dies gilt
nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch, wenn die neurechtlichen
Voraussetzungen einer Verwahrung im Sinn von Art. 64 StGB nicht erfüllt
sind. Auf den Vollzug der altrechtlichen Verwahrung finden indessen die
Bestimmungen des neuen Rechts über das Vollzugsregime und die Rechte und
Pflichten der Gefangenen Anwendung. Zu diesen Bestimmungen des neuen Rechts gehören
auch die Vorschriften betreffend bedingte Entlassung im Sinn von Art. 64a
f. StGB. Die in Art. 64a Abs. 1 StGB vorausgesetzte Erwartung der Bewährung
bezieht sich auf Straftaten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB. Folglich
sind diejenigen Täter, die als Gewohnheitsverbrecher im Sinn von Art. 42
aStGB oder als psychisch Abnorme im Sinn von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2
aStGB verwahrt worden sind, aus der Massnahme in Anwendung von Art. 64a
StGB bedingt zu entlassen, wenn zu erwarten ist, dass sie in Freiheit keine
Delikte der in Art. 64 Abs. 1 StGB genannten Art begehen werden (BGE
135.
IV 49 E. 1.1; BGr, 11. September 2008,6B_172/2008, E. 2.1;
9.
Oktober 2008,6B_103/2008, E. 2.1; www.bger.ch).
2.2
Niemand
darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit
ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar
war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte
Strafe verhängt werden (Art. 7 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK], Art. 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 des
Internationalen Pakts über die bürgerlichen und politischen Rechte vom 16. Dezember
1966.
[UNO-Pakt II]). Wird nach Begehung einer strafbaren Handlung durch Gesetz
eine mildere Strafe eingeführt, so ist das mildere Gesetz anzuwenden (Art. 15
Abs. 1 Satz 3 UNO-Pakt II). Diese Grundsätze ("nulla poena sine
lege" und "lex mitior") sind auch im innerstaatlichen Recht (Art. 1
und 2 StGB) verankert. Aus ihnen ergibt sich das Verbot der Rückwirkung. Das
neue Recht darf auf Sachverhalte, die sich vor seinem Inkrafttreten
verwirklicht haben, nicht angewendet werden, es sei denn, dass es für den
Betroffenen milder als das alte Recht ist. Diese Grundsätze gelten nach der
neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur für Strafen, sondern auch
für strafrechtliche Massnahmen, jedenfalls für die Verwahrung (BGr, 9. Oktober
2008,6B_103/2008, E. 2.2.1, www.bger.ch).
3.
Die Justizdirektion
erwog, bei der Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung sei nicht zu
verifizieren, ob die Verwahrung auf einer nach neuer Regelung genügenden
Anlasstat beruhe; zudem habe der Beschwerdeführer eine mit einer Höchststrafe
von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen und dabei die psychische
Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt, weshalb auch nach neuem
Recht eine Verwahrung angeordnet werden könnte. Aus den Ausführungen des
Justizvollzugs, welche sich insbesondere auf das Urteil des Obergerichts vom 29. Oktober
2004.
und das in jenem Verfahren erstattete Gutachten von Dr. med. C vom 26. Oktober
2003.
stützten, ergebe sich deutlich, dass die Verwahrung angeordnet worden sei,
weil Delikte nach Art. 64 Abs. 1 StGB befürchtet worden seien. Der
Justizvollzug sei zu Recht zum Schluss gekommen, dass beim Beschwerdeführer für
die Zeit nach einer allfälligen Entlassung weiterhin von einer bestehenden
Gefahr der Begehung von Delikten nach Art. 64 Abs. 1 StGB auszugehen
sei, da keine Anhaltspunkte für eine wesentliche positive Veränderung der
Legalprognose vorlägen. Zwar sei sein Vollzugsverhalten bisher tadellos
gewesen, doch könne blosses Wohlverhalten im Strafvollzug nicht ohne Weiteres
prognostisch positiv gewertet werden. Zudem falle der Beschwerdeführer gemäss
Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt B vom 3. September 2009
weiterhin als Einzelgänger auf und verzichte auf das tägliche Spazieren, das
angebotene Sport- und Freizeitprogramm sowie auf jeglichen telefonischen oder
persönlichen Kontakt mit seiner Familie und der Aussenwelt. Auch von der
Gelegenheit, am Wochenende andere Gefangene in deren Zelle zu besuchen, mache
er keinen Gebrauch. Zudem habe der Beschwerdeführer keinerlei Bemühungen
unternommen, sich mit seiner Persönlichkeit und seinem bisherigen deliktischen
Lebensstil auseinanderzusetzen, um allfällige Verhaltensänderungen für eine
künftige Bewährung in Freiheit anzustreben. Eine Therapie habe er kategorisch
abgelehnt, da eine solche ein Schuldeingeständnis voraussetze. Aufgrund dieser
Umstände und insbesondere der Vorgeschichte des Beschwerdeführers habe der
Justizvollzug zu Recht entschieden, dass mangels wesentlicher Veränderungen bei
einer Entlassung in die Freiheit nach wie vor von einem hohen Gewaltpotenzial
bzw. der Gefahr der Begehung von Gewalttaten im Sinn von Art. 64 Abs. 1
StGB auszugehen sei.
Von einer
Antragstellung an das Gericht betreffend Umwandlung der Verwahrung in eine
stationäre therapeutische Massnahme sei zu Recht abgesehen worden, da beim
Beschwerdeführer kein Wille ersichtlich sei, sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen,
um eine Verhaltensänderung bezüglich seines deliktischen Lebensstils zu
erzielen. Zwar habe er in der Anhörung durch den Justizvollzug angegeben, dass
er sich ernsthaft mit dem Gedanken auseinandersetzen werde, eine Therapie zu beginnen;
dies jedoch nicht, um sich mit seinen Taten, seiner Persönlichkeit und seiner
Polytoxikomanie auseinanderzusetzen, sondern nach seinen eigenen Angaben
lediglich, um damit eine neuerliche psychiatrische Begutachtung zu erreichen.
Sodann sei mangels veränderter Verhältnisse nicht zu beanstanden, dass der
Justizvollzug vor seinem Entscheid kein neues Gutachten eingeholt habe; auf das
einlässliche und schlüssige Gutachten von Dr. med. C könne nach wie vor
abgestellt werden. Da der Justizvollzug eine bedingte Entlassung nicht in
Erwägung gezogen habe, habe er auch auf die Anhörung der Fachkommission verzichten
können.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer rügt zunächst, es mangle an einer rechtlichen Grundlage für
die Weiterführung der altrechtlichen Verwahrung nach neuem Verwahrungsrecht. So
entstamme die Terminologie des Beschlusses des Obergerichts vom 10. Dezember
2007.
über die Fortführung der Verwahrung, wonach er die psychische Integrität
einer Person schwer beeinträchtigt habe, dem neuen Verwahrungsrecht und komme
im Urteil des Obergerichts vom 29. Oktober 2004, mit welchem die
Verwahrung angeordnet wurde, nicht vor. Das neue Verwahrungsrecht sei in
verschiedener Hinsicht strenger als das alte. Es definiere in Art. 64 Abs. 1
StGB einen Katalog von Anlasstaten für die Anordnung der Verwahrung und setzte
damit einen strengeren Massstab bezüglich der Verhältnismässigkeit zwischen
verübter Tat und angedrohter Massnahme. Zudem müsse der Täter nach neuem Recht
die physische, psychische oder sexuelle Integrität des Opfers in schwerer Weise
beeinträchtigt oder dies zumindest gewollt haben. Die Fortführung der
Verwahrung verletze überdies den Grundsatz "nulla poena sine lege"
nach Art. 1 Abs. 1 StGB und Art. 7 Ziff. 1 EMRK. Die
Weiterführung einer altrechtlichen Verwahrung nach neuem Recht stelle eine
Strafschärfung dar, jedenfalls aber eine nachträgliche Sanktionsänderung,
welche im Zeitpunkt der Tatbegehung nicht absehbar gewesen sei und im Übrigen
gegen das in Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
stipulierte Gebot der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit verstosse.
4.2
Die
Justizdirektion prüfte, ob der Beschwerdeführer aus der Verwahrung bedingt entlassen
werden kann bzw. ob der Justizvollzug auf einen Antrag für eine stationäre therapeutische
Behandlung beim zuständigen Gericht verzichten durfte. Die Frage, ob die nach den
alten Bestimmungen gegen ihn ausgesprochene Verwahrung zu Recht nach neuem
Recht weitergeführt wird, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die
entsprechende Kritik bezieht sich auf den Beschluss des Obergerichts vom 10. Dezember
2007, gegen den keine Rechtsmittel erhoben wurden und welcher in Rechtskraft
erwachsen ist. Die Justizdirektion hatte daher in Übereinstimmung mit der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.1) lediglich die Frage zu
prüfen, ob zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer in Freiheit keine Delikte
der in Art. 64 Abs. 1 StGB genannten Art begehe.
Der Beschwerdeführer
ist immerhin darauf hinzuweisen, dass die Fortführung einer altrechtlichen
Verwahrung unter neuem Recht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Grundsätze
"nulla poena sine lege" und "lex mitior" sowie das Rückwirkungsverbot
nicht verletzt. Aus diesen ergebe sich nicht, dass eine Sanktion, die unter der
Herrschaft und in Anwendung des alten Rechts angeordnet worden und in
Rechtskraft erwachsen sei, nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts aufgehoben
werden müsse, wenn im konkreten Einzelfall die neurechtlichen Voraussetzungen
für die Anordnung einer solchen Sanktion nicht erfüllt seien. Die genannten
Grundsätze fänden nur Anwendung, wenn eine Sanktion nach dem Inkrafttreten des
neuen Rechts angeordnet werde. Sie seien hingegen nicht anwendbar, soweit es um
die Vollstreckung eines unter der Herrschaft des alten Rechts ergangenen
rechtskräftigen Entscheids gehe, d.h. um die Weiterführung einer Sanktion, die
unter der Herrschaft des alten Rechts angeordnet worden sei. Insoweit gelte der
Grundsatz der Vollstreckung des Urteils nach dem alten Recht beziehungsweise
der Nichtanpassung des Urteils an das neue Recht (BGr, 9. Oktober 2008,
6B_103/2008, E. 2.2.1, mit Hinweisen, www.bger.ch). Eine
Ungleichbehandlung und eine Verletzung des Gebots der Rechtssicherheit durch
die Weiterführung der altrechtlichen Verwahrung nach neuem Recht ist weder
ersichtlich noch vom Beschwerdeführer substanziiert dargelegt worden.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer macht sodann geltend, die vom Gesetzgeber verbindlich festgelegte
jährliche Verwahrungsüberprüfung müsse von einem unabhängigen Gutachter vorgenommen
werden. Es dürfe sich dabei nicht um denselben Gutachter handeln, welcher die
Anordnung der Verwahrung empfohlen habe. Auch auf die Überprüfung durch eine
Fachkommission hätte nicht verzichtet werden dürfen. Nach dem neuen Recht werde
die Verwahrung erst nach Verbüssung der Freiheitsstrafe vollzogen; daher habe
der Staat den Beweis für die Notwendigkeit der Fortsetzung des Freiheitsentzugs
anzutreten, der nur noch durch ausserordentliche Gründe gerechtfertigt werden
könne. Sodann stünden die tadellosen Führungsberichte seit seiner Verhaftung im
Jahre 2002 in auffälligem Kontrast zu den ihm im Gutachten von Dr. med. C
unterstellten schweren Persönlichkeitsstörungen. Einem Menschen mit solchen
Persönlichkeitsstörungen sei es unmöglich, über so viele Jahre ein Verhalten an
den Tag zu legen, wie es in den Führungsberichten über ihn beschrieben sei.
Zudem schlössen sich zwei der von der Gutachterin festgestellten Persönlichkeitsstörungen
gegenseitig aus. Sodann legt der Beschwerdeführer anhand zahlreicher
Literaturzitate dar, inwiefern das Gutachten aus seiner Sicht offensichtlich
falsch sei.
5.2
5.2.1
Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Justizdirektion verwiesen
werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Bezüglich
des Verzichts auf die Einholung eines neuen Gutachtens konnten sich die
Vorinstanzen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung stützen, wonach zur
Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist,
nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen
ist. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht,
dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt
hat (BGE 134 IV 246 E. 4.3; Marianne Heer, Basler Kommentar,
2.
A. 2007, Art. 64b StGB N. 13). Angesichts der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer bereits seit vielen Jahren keine Therapie besucht,
ist davon auszugehen, dass sich die Ausgangslage seit dem letzten psychiatrischen
Gutachten von Dr. med. C vom 26. Oktober 2003 nicht geändert hat. Auch der
insgesamt positive Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt vom 3. September
2009.
über den Beschwerdeführer führt nicht zu einer anderen Einschätzung der
Lage. Dies gilt umso mehr, als dieser als Einzelgänger auffalle, auf
Weiterbildungs- und Sportangebote sowie auf das tägliche Spazieren verzichte
und keinerlei telefonischen oder persönlichen Kontakt zu seiner Familie und der
Aussenwelt pflege. Soweit der Beschwerdeführer die fehlende Unabhängigkeit der
Gutachterin rügt, verkennt er, dass sich die Unabhängigkeit des Sachverständigen
im Sinn von Art. 64b Abs. 2 lit. b StGB auf die personelle
Trennung vom behandelnden Arzt bezieht und nicht auf diejenige vom Gutachter,
welcher im Rahmen der Anordnung der Verwahrung beigezogen wurde (vgl. Marianne
Heer, a.a.O., Art. 64b StGB N. 15). Die Unabhängigkeit der
Gutachterin im genannten Sinn ist demnach gegeben.
Eine Stellungnahme
der Fachkommission ist bei Verwahrungen namentlich einzuholen vor der
Einweisung oder Versetzung in eine offene Vollzugseinrichtung oder der
erstmaligen Bewilligung einer anderen Vollzugsöffnung sowie vor der bedingten
Entlassung aus der Verwahrung bzw. einem Antrag an das Gericht auf Anordnung
einer stationären therapeutischen Behandlung (Ziff. 3.1 der Richtlinien
der Ostschweizer Strafvollzugskommission über den Vollzug von Freiheitsstrafen
und freiheitsentziehenden Massnahmen bei gemeingefährlichen Straftätern und
Straftäterinnen vom 27. Oktober 2006). Da eine bedingte Entlassung aus der
Verwahrung bzw. eine Antragstellung für eine stationäre therapeutische
Behandlung gestützt auf das nach wie vor aktuelle psychiatrische Gutachten
sowie angesichts der fehlenden sozialen Kontakte und des Umstands, dass der Beschwerdeführer
seit Jahren keine Therapie besucht, gar nicht in Erwägung gezogen wurde, konnte
auch auf die Anhörung der Fachkommission verzichtet werden. Es ist daher nicht
zu beanstanden, dass von der Einholung eines neuen Gutachtens und der Anhörung
der Fachkommission abgesehen wurde.
5.2.2
Wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.1) finden auf den Vollzug der
altrechtlichen Verwahrung die Bestimmungen des neuen Rechts Anwendung, zu denen
auch die Vorschriften betreffend bedingte Entlassung gehören. Demnach ist weiter
zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, dass im Fall einer
bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Verwahrung weiterhin von
einer Gefahr der Begehung von Delikten nach Art. 64 Abs. 1 StGB
auszugehen sei. Der Beschwerdeführer wurde u.a. 1980 und 1984 wiederholt wegen
vollendeten Mordversuchs, Gefährdung des Lebens, Raub und anderer Delikte zu 9
bzw. 14 Jahren Zuchthaus verurteilt. Dabei verwendete er mehrfach Schusswaffen.
Er flüchtete mehrmals aus dem Strafvollzug, und es wurden ihm ab 1993 keine
Urlaube mehr gewährt. Rund zwei Monate nach seiner Entlassung aus dem
Strafvollzug wurde er im September 2002 erneut straffällig, worauf ihn das
Obergericht am 29. Oktober 2004 der qualifizierten einfachen
Körperverletzung und der versuchten Erpressung für schuldig erkannte und mit 18
Monaten Gefängnis bestrafte sowie seine Verwahrung aussprach. Diese neue Tat
führte er mit einem Messer aus, wobei er sich erneut eine Schusswaffe
beschaffen wollte. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Justizdirektion
von einer Gefahr der Begehung von Gewalttaten im Sinn von Art. 64 Abs. 1
StGB ausgegangen ist, denn beim Tatbestand der Erpressung handelt es sich um
eine mit einer Höchststrafe von fünf Jahren bedrohte Tat. Diese verübte er wenige
Wochen nach der Entlassung aus dem langjährigen Strafvollzug, welchen er wegen
sehr schwerwiegender, in Art. 64 Abs. 1 StGB aufgezählter Delikte
gegen Leib und Leben verbüsst hatte. Wie ausgeführt beabsichtigte er, sich erneut
eine Schusswaffe zu besorgen, sodass bei einem allfälligen Einsatz der Waffe
wiederum sehr schwere Delikte gegen Leib und Leben zu befürchten gewesen wären.
Weiter ist nicht zu
beanstanden, wenn die Vorinstanz auf das Gutachten von Dr. med. C abstellte.
Die Gutachterin hatte beim Beschwerdeführer eine schwere komplexe Persönlichkeitsstörung
diagnostiziert, welche in ihrer Spezialität mithilfe der gängigen psychiatrischen
Diagnosesysteme, die sich für die forensisch-psychiatrische Diagnostik oft als
zu grob und unzureichend erwiesen, nicht zufriedenstellend charakterisiert
werden könne. Unter Anwendung der Internationalen Klassifikation Psychischer
Störungen (ICD-10) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) könne am ehesten von
einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) in Kombination mit
einer emotionalen instabilen Persönlichkeitsstörung des impulsiven Typs (ICD-10:
F60.3) gesprochen werden. Des Weiteren bestehe eine Polytoxikomanie mit
multiplem Substanzmissbrauch, v.a. Alkohol; je nach Verfügbarkeit bestehe auch
eine Neigung zu Kokain-, anamnestisch auch Heroin- und Cannabismissbrauch. Es
sei zwar möglich, dass die Symptome der Polytoxikomanie unter den
kontrollierten Bedingungen des Strafvollzugs kaum oder nicht zum Ausdruck
kämen, doch sei unter Freiheitsbedingungen von einer raschen Exazerbation der
Störung auszugehen. Auch Dr. med. D von der Klinik E war in seinem Gutachten
vom 18. Januar 1995 zum Schluss gekommen, dass beim Beschwerdeführer eine
komplexe, vielschichtige Persönlichkeitsstörung vorliege, deren Einordnung nach
diagnostischen Kriterien etliche Schwierigkeiten bereite; am ehesten sei von
einer Persönlichkeit mit dissozialen Zügen zu sprechen, doch seien auch Anteile
in seiner Persönlichkeit erkennbar, die der Struktur einer
Borderline-Persönlichkeit nahe kämen. Zudem sei eine Polytoxikomanie (Alkohol
und Betäubungsmittel) zu diagnostizieren. Aufgrund erheblicher Rückfallgefahr
bezüglich ernsthafter aggressiver Handlungen gegen Personen empfahl der
Gutachter bereits damals eine Verwahrung.
Die Diagnose von Dr. med. C
stimmt demnach sowohl bezüglich der Polytoxikomanie als auch im Hinblick auf
die Persönlichkeitsstörung im Wesentlichen mit derjenigen von Dr. med. D
überein. Beide Gutachter wiesen sodann auf die Schwierigkeit der Beurteilung
der Persönlichkeitsstörung und der ungenügenden Klassifizierungssysteme hin.
Die übereinstimmend festgestellte Persönlichkeitsstörung wird durch die
Möglichkeit anderer Qualifizierungen nach anderen Systemen nicht infrage gestellt.
Ebenso wenig stösst die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Straf- bzw.
Massnahmenvollzug ohne Urlaubsgewährung keine Symptome der Polytoxikomanie
aufweist, die entsprechende Diagnose vor dem Hintergrund der jahrelangen,
schweren Abhängigkeit, welche teilweise gar noch während des langen
Strafvollzugs bestand, um. Auf das detaillierte und nachvollziehbare Gutachten
von Dr. med. C konnte die Vorinstanz daher ohne Weiteres abstellen. Es ist
zudem darauf hinzuweisen, dass das Kassationsgericht am 3. Oktober 2005 sämtliche
damals dagegen erhobene Einwände des Beschwerdeführers mit ausführlicher Begründung
abwies.
Auch der insgesamt positive Führungsbericht der
Justizvollzugsanstalt vom 3. September 2009 über den Beschwerdeführer
vermag die festgestellten Persönlichkeitsstörungen nicht umzustossen. Zwar wird
ihm darin ein problemloses Verhalten gegenüber dem Sicherheitsdienst attestiert,
doch wird er – wie dargelegt – als Einzelgänger beschrieben, der auf Weiterbildungs-
und Sportangebote sowie auf das tägliche Spazieren verzichte und keinerlei telefonischen
oder persönlichen Kontakt zu seiner Familie und der Aussenwelt pflege. Selbst
von der Besuchsmöglichkeit von Mitgefangenen in deren Zellen mache er keinen
Gebrauch. Therapeutische Angebote nehme er nach wie vor nicht in Anspruch. Das
Fehlen tragfähiger Sozialkontakte wurde bereits im Gutachten vom 26. Oktober
2003.
festgestellt und weist angesichts der mangelnden Bereitschaft zur therapeutischen
Aufarbeitung umso mehr darauf hin, dass sich an der Ausgangslage nichts
verändert hat. Die Justizdirektion bejahte – wie bereits der Justizvollzug– die
Gefahr der Begehung weiterer Gewalttaten im Sinn von Art. 64 Abs. 1
StGB zu Recht, und der Rekursentscheid vom 27. November 2009 ist daher
nicht zu beanstanden.
6.
Nach dem Gesagten ist
die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung
an…