VB.2010.00068
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00068
3. Juni 2010Deutsch17 min
(URT.2010.12373)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00068
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 03.06.2010
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.09.2011 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Bildung
Betreff:
Privatunterricht
Privatunterricht/Erfordernis der abgeschlossenen Lehrerausbildung
Das Erfordernis einer Bewilligung für Privatschulen, an denen die Schulpflicht erfüllt wird, ist als verfassungs- und völkerrechtskonform zu qualifizieren (E. 4.1). Das Erfordernis, dass ein länger als ein Jahr dauernder Privatunterricht nur von Personen mit abgeschlossener Lehrerausbildung erteilt werden kann, liegt im Interesse der Unterrichtsqualität und damit im öffentlichen Interesse (E. 4.2.2). Eine Alternative mit periodischen Kontrollen, allenfalls kombiniert mit Prüfungen, würde aufwendige Kontroll- und Begleitmassnahmen nahelegen, welche dem Staat als Aufsichtsbehörde einen grossen Aufwand bereiten würden (E. 4.2.3). Das Gesetz sieht für besondere Umstände die Zulässigkeit von Privatunterricht durch Personen ohne Lehrerausbildung bis zur Dauer von einem Jahr vor. Bei besonderen zwingenden Konstellationen sind weitere Ausnahmen denkbar (E. 4.2.4). Der Unterricht muss wohl nicht in allen Teilen durch eine Person mit abgeschlossener Lehrerausbildung geführt werden, die Ausbildung muss aber bei der verantwortlichen Hauptlehrperson vorhanden sein (E. 4.2.5). Es bestehen keine Hinweise, dass die ausländischen Fernschulen, durch welche die Kinder (zusätzlich) unterrichtet wurden, um eine Privatschulbewilligung ersucht hätten (E. 5.1). Besondere Umstände, welche ein Abweichen vom Erfordernis der abgeschlossenen Lehrerausbildung nahelegen würden, sind nicht ersichtlich (E. 5.2). Abweisung.
Stichworte:
AKZESSORISCHE NORMENKONTROLLE
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
PRIVATSCHULE
PRIVATUNTERRICHT
Rechtsnormen:
Art. 36 BV
§ 68 Abs. I VSG
§ 69 Abs. III VSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2010.00068
Entscheid
der 4. Kammer
vom 3. Juni 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretärin Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
A1,
A2,
beide vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführende,
gegen
Bildungsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Privatunterricht,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das
Volksschulamt des Kantons Zürich teilte A1und A2 am 3. Januar 2008 mit,
dass der von A1 ihren vier noch schulpflichtigen Kindern erteilte
Privatunterricht ab dem Schuljahr 2008/2009 aufgrund des ihr fehlenden
Lehrdiploms nicht mehr fortgeführt werden dürfe. Hierauf stellten A1 und A2 ein
Gesuch um eine Ausnahmebewilligung zur Weiterführung des Privatunterrichts während
sechs Jahren.
Mit Verfügung vom 21. April 2008 wies das Volksschulamt
das Gesuch ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass Privatunterricht,
der länger als ein Jahr dauere, gemäss dem neu geltenden § 69 Abs. 3 des
Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) von einer Person
mit abgeschlossener Lehrerausbildung zu erteilen sei, welche während der Unterrichtszeiten
anwesend sein müsse; das Absolvieren eines Fernstudiums könne die ausgebildete
Lehrperson nicht ersetzen.
B. Den
dagegen von A1 und A2 erhobenen Rekurs wies die Bildungsdirektion am 22. Juli
2008 ab und auferlegte die Kosten den Rekurrierenden.
C. A1 und
A2 gelangten hiergegen am 12. August 2008 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht
und beantragten, den Entscheid der Bildungsdirektion aufzuheben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts wäre es Sache der
Bildungsdirektion gewesen, über die Zulässigkeit des Privatunterrichts als
erste Instanz zu entscheiden. Folglich trat es auf die Beschwerde mit Entscheid
vom 22. Oktober 2008 nicht ein und leitete sie an den Regierungsrat zur
Behandlung als Rekurs weiter.
Erwägungen
II.
A. Bereits
am 28. Juli 2008 hatte die Bildungsdirektion sodann verfügt, dass die Ausbildung
von A1 nicht als abgeschlossene Lehrerausbildung im Sinne von § 69 Abs. 3
VSG anerkannt werde; der Privatunterricht der vier noch schulpflichtigen Kinder
wurde deshalb per 15. August 2008 untersagt.
B. Auch
gegen diese Verfügung rekurrierten A1 und A2 an den Regierungsrat und beantragten,
die Nichtigkeit der Verfügung festzustellen; eventualiter sei sie aufzuheben.
III.
Die Staatskanzlei vereinigte die beiden vor Regierungsrat
hängigen Rekursverfahren am 13. Januar 2009 und leitete den Schriftenwechsel ein.
Mit Beschluss vom 23. Dezember 2009 hiess der Regierungsrat die Rekurse
insoweit gut, als sie Dispositiv-Ziffer II der Verfügung der Bildungsdirektion
vom 22. Juli 2008 (das heisst die Kostenauflage) ersatzlos aufhob. Im Übrigen
wies er die Rekurse ab, soweit sie nicht gegenstandslos waren.
IV.
A1 und A2 gelangten gegen diesen Beschluss mit Beschwerde
vom 8. Februar 2010 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, den
angefochtenen Beschluss sowie die Verfügungen der Bildungsdirektion vom 22. und
28.
Juli 2008 aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Mit Eingaben vom 8. bzw. 9. März 2010 ersuchten
Bildungsdirektion und Staatskanzlei um Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden
gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit das Gesetz
keine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig
bezeichnet (§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Für die Beschwerde gegen den vorliegenden Rekursentscheid des Regierungsrats
ist das Verwaltungsgericht somit zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführenden stellen ein Ausstandsbegehren
gegen sämtliche Personen, die beim Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.
Oktober 2008 mitgewirkt haben oder auf andere Weise daran beteiligt gewesen
seien.
Da nur die von den Beschwerdeführenden genannten Personen
am Beschluss vom 22. Oktober 2008 beteiligt waren und der vorliegende Entscheid
ohne deren Mitwirkung ergeht, erweist sich das Begehren als gegenstandslos.
3.
3.1
Im Streit
liegt die Ausbildung der schulpflichtigen Kinder der Beschwerdeführenden. Sie
wurden bisher durch ihre Mutter, der Beschwerdeführenden A1, zu Hause
unterrichtet; dabei absolvierten sie auch das Fernschulprogramm ausländischer
Schulen. Mit Blick auf das Inkrafttreten des neuen Volksschulgesetzes vom 7.
Februar 2005 untersagten die kantonalen Bildungsbehörden diese
Unterrichtsführung ab dem Schuljahr 2008/2009. Dagegen richtet sich die
Beschwerde.
3.2
Obschon
die Bundesverfassung vom 19. April 1999 (BV) keine ausdrückliche Bestimmung
dazu enthält, gelten das Betreiben und der Besuch privater Bildungsstätten als
grundrechtlich geschützt. Angerufen werden können etwa die persönliche
Freiheit, das Recht auf Achtung des Privatlebens, die Glaubens- und
Gewissensfreiheit, die Meinungsäusserungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit oder
die Wirtschaftsfreiheit (vgl. Giovanni Biaggini in: Isabelle Häner/Markus
Rüssli/Evi Schwarzenbach, Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich 2007,
Art. 15 N. 4). Art. 15 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar
2005.
(KV, LS 101) gewährleistet unter dem Marginale "Schulfreiheit"
sodann explizit das Recht auf Gründung, Organisation und Besuch privater
Bildungsstätten. Diese Bestimmung dürfte trotz des Wortlauts auch den
sogenannten Privatunterricht einschliessen (vgl. Biaggini, Art. 15 N. 8 Anm.
20; Markus Rüssli, in Häner/derselbe/Schwrzenbach, Art. 117 N. 10; ferner Pius
Gebert, Das Recht auf Bildung nach Art. 13 des UNO-Paktes über wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte, St. Gallen 1996, S. 555 ff., S. 594 f.). Sodann
umfasst Art. 13 Abs. 3 und 4 des UNO-Paktes über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte vom 16. Dezember 1966 (SR 0.103.1) das Recht der Eltern,
ihre Kinder auch in nichtöffentlichen Bildungseinrichtungen unterrichten zu
lassen, sowie die Freiheit, eine Privatschule zu gründen und zu führen (vgl.
auch Gebert, S. 605 ff.; Markus Rüssli, Rechtsstellung und Bedeutung der Privatschulen
im Kanton Zürich, in Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher
Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 35 ff., S. 41).
3.3
Die
Bundesverfassung sieht allerdings auch vor, dass alle Kinder in den Genuss
ausreichenden Grundschulunterrichts kommen müssen; der Grundschulunterricht ist
obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 2
BV). Im Kanton Zürich besteht eine allgemeine Schulpflicht für die Dauer von in
der Regel elf Jahren (2-jährige Kindergartenstufe, 6-jährige Primarstufe,
3-jährige Sekundarstufe I); wer das 16. Altersjahr vollendet hat, wird aus
der Schulpflicht entlassen (Art. 3 ff. VSG).
3.4
Privatschulen,
welche die gleichen Aufgaben wie die öffentliche Volksschule erfüllen, sind
bewilligungspflichtig und unterstehen staatlicher Aufsicht (Art. 117 Abs. 1
KV). Die Gesetzgebung konkretisierte diese Bewilligungspflicht wie folgt: Privatschulen,
an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, benötigen eine Bewilligung der
Direktion. Diese wird erteilt, wenn die dort angebotene Bildung gleichwertig
ist wie die Bildung an der öffentlichen Schule (§ 68 Abs. 1 VSG).
3.5
Als
Privatunterricht gelten Einzelunterricht und der Unterricht in einer Gruppe bis
zu fünf Schülerinnen und Schülern (Art. 69 Abs. 1 VSG; vgl. dazu auch
Bruno Mascello, Elternrecht und Privatschulfreiheit, St. Gallen 1995, S. 125
f.). Gemäss § 69 Abs. 3 VSG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 der
Übergangsordnung zum Volksschulgesetz vom 28. Juni 2006 [LS 412.100.2] darf
ein länger als ein Jahr dauernder Privatunterricht ab dem Schuljahr 2008/2009
nur von Personen mit abgeschlossener Lehrerausbildung erteilt werden (vgl. dazu
auch § 73 Abs. 3 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [LS 412.101]).
Diese Regelungen sind per 20. August 2007 in Kraft getreten; es kann dazu auf
die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 28 Abs. 1
in Verbindung mit § 70 VRG).
3.6
Die
dargelegten kantonalen Gesetzesbestimmungen schränken die Eltern in der Wahl,
ob und wie sie ihre Kinder schulen lassen wollen, ein. Es ist im Sinn einer
akzessorischen Prüfung zu entscheiden, ob und inwieweit diese Eingriffe in die
Schul- und Unterrichtsfreiheit zulässig sind (zur akzessorischen
Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts: Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 50 N. 117 ff.).
Erweisen sich die gesetzlichen Regelungen als zulässig,
ist deren Anwendung auf die vorliegende Streitsache zu prüfen.
3.7
Als
Eingriffe in die Schulfreiheit oder allfällige andere verfassungsmässige Rechte
müssen für die formellgesetzlichen Vorschriften von § 68 und § 69 VSG
ein öffentliches Interesse bestehen und die Regelung verhältnismässig sein
(Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dabei verlangt der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit, dass die in ein Grundrecht eingreifende Massnahme geeignet
ist, das angestrebte Ergebnis herbeizuführen, und dass dieses nicht durch eine
mildere Massnahme erreicht werden kann. Er verbietet alle Einschränkungen, die
über das angestrebte Ziel hinausgehen, und erfordert ein vernünftiges
Verhältnis zwischen diesem und den betroffenen öffentlichen und privaten
Interessen (BGE 135 I 209 E. 3.3.1; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. A., Zürich etc. 2008, Rz. 321 ff;
Rainer J. Schweizer in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische
Bundesverfassung, Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 36 N. 22 ff.).
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, dass ihre Kinder von zwei ausländischen
Fernschulen unterrichtet werden, nämlich von den Schulen G und M. Im Verlauf
des Verfahrens haben sie sich deshalb (auch) auf den Standpunkt gestellt, die
Form der Stoffvermittlung stelle eine innovative und bewährte Form einer
verfassungsrechtlich geschützten Privatschule dar; die Kinder würden von
ausgebildeten Lehrern von Privatschulen unterrichtet, die mehr als fünf Schüler
betreuten.
4.1.1
Mit der Erteilung der Privatschulbewilligung überträgt der Kanton Privaten
eine öffentliche Aufgabe, die grundsätzlich ihm obliegt; er hat von Verfassung
wegen für einen ausreichenden obligatorischen Grundschulunterricht unter
staatlicher Leitung oder Aufsicht zu sorgen (Art. 62 BV; vgl. Bernhard
Ehrenzeller/Markus Schott in: Ehrenzeller et al., Art. 62 N. 29 ff.).
Dabei ist es zulässig, Bewilligungen Personen und Organisationen vorzubehalten,
von denen er die redliche Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben vertrauensvoll
erwarten kann (BGr, 28. April 2003,2P.296/2002, E. 4.1.2 mit Hinweisen, www.bger.ch).
Eine sinnvolle Beschränkung der Elternrechte bei der Wahl
der Schulbildung ist auch aus völkerrechtlicher Sicht zulässig (vgl. Gebert, S.
558.
f.).
4.1.2
Vor diesem Hintergrund ist das Erfordernis einer Bewilligung für
Privatschulen, an denen die Schulpflicht erfüllt wird (§ 68 Abs. 1
VSG), ohne weiters als verfassungs- und völkerrechtskonform zu qualifizieren.
Dasselbe gilt für das aus der Bewilligungspflicht fliessende Verbot, Kinder an
nicht zugelassenen privaten Schulen ausbilden zu lassen. Besuchen schulpflichtige
Kinder eine unbewilligte bzw. eine nicht anerkannte private Institution, können
die Behörden dieselben Anordnungen treffen, wie wenn das Kind überhaupt nicht
zum Unterricht geht (Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern
etc. 2003, S. 682).
4.1.3
Im grundsätzlichen Erfordernis einer Bewilligung lässt sich auch kein
Verstoss gegen die Wirtschaftsfreiheit erblicken. Ob einer Schule die Bewilligung
zu Unrecht verweigert wurde und deshalb eine Rechtsverletzung vorliegt, ist
einzelfallabhängig.
Die Regelung von § 68 Abs. 1 VSG erweist sich damit
als verfassungs- und völkerrechtskonform.
4.2
Ist die
Schulung der Kinder hingegen als Privatunterricht zu werten, so stellt sich die
Frage nach der Verfassungs- und Völkerrechtsmässigkeit von § 69 Abs. 3
VSG.
4.2.1
Wie bei den Privatschulen gilt auch hier, dass die getroffene Regelung des
Privatunterrichts von § 69 Abs. 3 VSG im öffentlichen Interesse
liegen und verhältnismässig sein muss.
4.2.2
Die Unterrichtung schulpflichtiger Kinder durch Fachpersonen liegt
offensichtlich im Interesse der Unterrichtsqualität und damit im öffentlichen
Interesse. Dass für die Ausübung der Lehrtätigkeit eine entsprechende
Ausbildung verlangt wird, erscheint ohne weiteres als eine geeignete Massnahme
im Interesse der Unterrichtsqualität.
Wenn Eltern ihre Kinder selbst unterrichten, lässt es sich
denn auch als selbstverständlich bezeichnen, dass die Eltern über eine entsprechende
Lehrbefähigung und -bewilligung verfügen müssen (vgl. Plotke, S. 477).
4.2.3
Den Beschwerdeführenden schwebt als Alternative periodische Kontrollen,
allenfalls kombiniert mit Prüfungen, vor.
Eine zuverlässige Beurteilung von unterrichtenden Laien
würde aufwendige Kontroll- und Begleitmassnahmen nahelegen, welche dem Staat
als Aufsichtsbehörde einen grossen Aufwand bereiten würden.
Eine periodische Prüfung der Kinder gibt sodann nur sehr bedingt
Aufschluss über die Fähigkeiten einer unterrichtenden Person: Bekanntlich ist
die Bandbreite in jeder Schulklasse gross – trotz ein und derselben Lehrperson
hat es regelmässig Kinder mit sehr guten Leistungen, jedoch auch solche mit
bloss genügenden oder gar ungenügenden Leistungen. Mithin hängt die Leistung
von Kindern nur teilweise mit der Qualität des Unterrichts zusammen. Die
Beurteilung der Lehrtätigkeit anhand der Leistungen der Schülerinnen und Schüler
mag ein zusätzliches Kriterium sein, kann das objektive Kriterium einer entsprechenden
Ausbildung aber nicht gleichwertig ersetzen.
Die von den Beschwerdeführenden vorgeschlagenen
Alternativmassnahmen wären zwar möglicherweise milder als das Erfordernis der
abgeschlossenen Lehrerausbildung. Angesichts des damit für das Gemeinwesen
verbundenen Mehraufwandes fehlt es indessen an der Praktikabilität. Das
Erfordernis der abgeschlossenen Lehrerausbildung ist daher für den Privatunterricht
– ebenso wie beim Normalklassenunterricht – im Grundsatz ein rechtmässiges
Zulassungskriterium. Im Erfordernis der abgeschlossenen Lehrerausbildung liegt
denn auch keine verbotene Ungleichbehandlung oder gar Diskriminierung von Personen
ohne Ausbildung. Das Kriterium der Ausbildung rechtfertigt im vorliegenden
Zusammenhang offenkundig eine unterschiedliche Behandlung.
4.2.4
Es gibt stets Fälle, in welchen wegen besonderer Umstände Privatunterricht
auch durch Personen ohne Ausbildung zugelassen werden muss. Für solche Fälle
sieht das Gesetz die Zulässigkeit bis zur Dauer von einem Jahr vor. Unter Berücksichtigung
dessen erscheint die Regelung grundsätzlich als verhältnismässig. Besondere zwingende
Konstellationen mögen mit Blick auf Art. 36 Abs. 3 BV weitere Ausnahmen im
Einzelfall zulassen.
4.2.5
Anzumerken ist ferner, dass der Unterricht wohl nicht in allen Teilen durch
eine Person mit abgeschlossener Ausbildung geführt werden muss. Der Gesetzestext
ist aber dahingehend zu verstehen, dass die Lehrerausbildung jedenfalls bei der
verantwortlichen Hauptlehrperson vorhanden sein muss.
4.2.6
In diesem Sinne ausgelegt, erweist sich die Bestimmung von § 69 Abs. 3
VSG als verfassungs- und völkerrechtskonform.
5.
Es ist somit zu prüfen, ob die Anordnungen der
Bildungsbehörden im konkreten Fall rechtmässig sind.
5.1
Soweit die
Kinder der Beschwerdeführenden Schüler der oben erwähnten deutschen Fernschulen
sind, gilt Folgendes: Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die beiden
Schulen um eine Bewilligung der Direktion im Sinn von § 68 Abs. 1 VSG
ersucht hätten. Wenn die genannten Schulen aber kein Gesuch um eine Bewilligung
oder Anerkennung gestellt haben, ist nicht ersichtlich, weshalb eine
Missachtung staatsvertraglicher Verpflichtungen oder ein unzulässiger Eingriff
in die Wirtschaftsfreiheit vorliegen sollte. Die Beschwerdeführenden sprachen
im ersten Beschwerdeverfahren zwar von einer behördlichen Anerkennung in der
Schweiz. Sie bezogen sich dazu aber bloss auf das schweizerische Bundesamt für
Kultur, welches auf die Schulen hinweist; daraus lässt sich nicht auf eine
Anerkennung als Privatschule durch eine schweizerische Behörde schliessen.
Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden,
dass die Kinder eine zugelassene Privatschule im Sinn von § 68 Abs. 1
VSG besuchen. Die Teilnahme am Fernunterricht der beiden genannten Schulen ist
deshalb nicht geeignet, die Kinder von der ordentlichen Schulpflicht zu befreien.
5.2
Sodann stellt
sich die Frage nach der Zulässigkeit des privaten Unterrichts durch die Beschwerdeführende
A1.
5.2.1
Nachdem die genannten Fernkurse keinen Besuch einer von der Direktion
zugelassenen Privatschule bedeuten, erscheint die Beschwerdeführende A1 als die
verantwortliche Lehrperson im Sinne von § 69 Abs. 3 VSG (vgl. dazu
auch oben 4.2.5).
Mit der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, die Beschwerdeführende
A1 würde über eine abgeschlossene Lehrerausbildung im Sinn von § 69 Abs. 3
VSG verfügen. Die Vorinstanz hat denn auch zutreffend dargelegt, dass der
absolvierte Kurs an einer Bibelschule nicht als abgeschlossene Lehrerausbildung
gilt; es lässt sich darauf verweisen (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70
VRG).
5.2.2
Besondere Umstände, welche ein Abweichen vom Erfordernis der
abgeschlossenen Lehrerausbildung nahelegen würden, sind nicht ersichtlich.
Weder bei den Eltern noch bei den Kindern wird ein besonderes Interesse am
Privatunterricht substantiiert behauptet oder ist ein solches ersichtlich. Dass
die Beschwerdeführende A1 bereits ihre älteren Kinder privat unterrichtet hat,
dass sie deshalb schon eine gewisse Unterrichtserfahrung hat und dass der
Unterricht unter der früheren Rechtslage positiv beurteilt worden war kann dazu
nicht ausreichen.
6.
Es bleibt zu prüfen, ob die erhöhten Anforderungen im neuen
Volksschulgesetz im vorliegenden Fall mit Blick auf den Vertrauensschutz
unbeachtlich bleiben müssen.
6.1
Das
Prinzip des Vertrauensschutzes steht einer Änderung des geltenden Rechts grundsätzlich
nicht entgegen. Die Privaten müssen mit Gesetzesänderungen rechnen. Der Vertrauensgrundsatz
kann immerhin angerufen werden, wenn die Privaten durch eine unvorhergesehene
Rechtsänderung in schwer wiegender Weise in ihren Dispositionen getroffen
werden und kaum eine Möglichkeit der Anpassung an die neue Rechtslage haben. In
solchen Fällen kann sich ein Anspruch auf eine angemessene Übergangsregelung
ergeben (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 642).
6.2
Es ist
vorliegend nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden schwer wiegend in
ihren Dispositionen betroffen wären. Es spricht nichts Entscheidendes dagegen,
ihre noch schulpflichtigen Kinder für den Rest der obligatorischen Schulzeit in
einer öffentlichen oder privaten Schule unterrichten zu lassen. Zudem hatte der
Regierungsrat eine angemessene Übergangsregelung von rund zwei Jahren
vorgesehen (vgl. § 9 Abs. 2 der Übergangsordnung zum
Volksschulgesetz). Ein Anspruch auf Fortführung der bisherigen Unterrichtsform
ist somit auch unter Berücksichtigung der früheren Regelung nicht gegeben.
6.3
Daran
würde auch nichts ändern, wenn die Bildungsdirektion im Rahmen der Beratungen
zum Volksschulgesetz geäussert hätte, bisheriger Hausunterricht werde weiterhin
gewährleistet sein. Zum einen musste den Adressaten einer solchen Äusserung
klar sein, dass die Bildungsdirektion bei der künftigen Gestaltung des
Volksschulgesetzes nur mitwirken, nicht aber entscheiden konnte. Sodann bleibt
es auch im Fall einer Zusicherung dabei, dass keine Dispositionen zum Schaden
der Beschwerdeführenden ersichtlich sind (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz.
686).
6.4
In diesem
Zusammenhang bleibt schliesslich zu erwähnen, dass auf Seiten der Beschwerdeführenden
keine Besitzstandsgarantie oder wohlerworbene Rechte vorliegen, welche die
Gesetzesänderung überdauern würden.
6.5
Zusammengefasst
vermögen die Beschwerdeführenden aus dem Vertrauensgrundsatz nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten.
7.
Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, die
Bildungsdirektion behandle nicht alle Fälle von "Homeschooling"
gleich. Insbesondere bei Fahrenden und Schaustellern gelte eine andere,
liberale Praxis.
7.1
Wie oben
ausgeführt, ist die Regelung von § 69 Abs. 3 VSG dahingehend auszulegen,
dass bei Vorliegen besonderer zwingender Konstellationen auf eine
abgeschlossene Lehrerausbildung verzichtet werden kann. Unter diesem Aspekt
sind allfällige Ausnahmen im Bereich von fahrenden Personen nicht zu
beanstanden. Die Beschwerdeführenden, bei welchen keine aussergewöhnlichen Lebensumstände
ersichtlich sind, vermögen daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
7.2
Dasselbe
gilt selbstredend für den Umstand, dass in der Gemeinde Z ein Schulversuch
stattfindet, der von den Kindern eine besondere Selbständigkeit verlangt. Es
liegt weder eine Fernschule vor, noch erfolgt der Unterricht durch Lehrpersonen
ohne abgeschlossene Lehrerausbildung.
8.
Der Regierungsrat hat das Verfahren betreffend die Schulung
von D als gegenstandslos abgeschrieben, weil dieser während des Rekursverfahrens
16-jährig geworden war und damit seine Schulpflicht erfüllt hatte. Diese
Begründung erweist sich als zutreffend und wird mit der Beschwerdebegründung
nicht beanstandet.
9.
Zusammengefasst ist die Beschwerde demnach abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden je zur Hälfte
unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 13 in Verbindung mit § 70
VRG). Als unterliegende Partei steht ihnen ferner keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter solidarischer
Haftung auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …