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Entscheid

VB.2010.00068

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00068

3. Juni 2010Deutsch17 min

(URT.2010.12373)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Das

Volksschulamt des Kantons Zürich teilte A1und A2 am 3. Januar 2008 mit,

dass der von A1 ihren vier noch schulpflichtigen Kindern erteilte

Privatunterricht ab dem Schuljahr 2008/2009 aufgrund des ihr fehlenden

Lehrdiploms nicht mehr fortgeführt werden dürfe. Hierauf stellten A1 und A2 ein

Gesuch um eine Ausnahmebewilligung zur Weiterführung des Privatunterrichts während

sechs Jahren.

Mit Verfügung vom 21. April 2008 wies das Volksschulamt

das Gesuch ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass Privatunterricht,

der länger als ein Jahr dauere, gemäss dem neu geltenden § 69 Abs. 3 des

Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) von einer Person

mit abgeschlossener Lehrerausbildung zu erteilen sei, welche während der Unterrichtszeiten

anwesend sein müsse; das Absolvieren eines Fernstudiums könne die ausgebildete

Lehrperson nicht ersetzen.

B. Den

dagegen von A1 und A2 erhobenen Rekurs wies die Bildungsdirektion am 22. Juli

2008 ab und auferlegte die Kosten den Rekurrierenden.

C. A1 und

A2 gelangten hiergegen am 12. August 2008 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht

und beantragten, den Entscheid der Bildungsdirektion aufzuheben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts wäre es Sache der

Bildungsdirektion gewesen, über die Zulässigkeit des Privatunterrichts als

erste Instanz zu entscheiden. Folglich trat es auf die Beschwerde mit Entscheid

vom 22. Oktober 2008 nicht ein und leitete sie an den Regierungsrat zur

Behandlung als Rekurs weiter.

Erwägungen

II.

A. Bereits

am 28. Juli 2008 hatte die Bildungsdirektion sodann verfügt, dass die Ausbildung

von A1 nicht als abgeschlossene Lehrerausbildung im Sinne von § 69 Abs. 3

VSG anerkannt werde; der Privatunterricht der vier noch schulpflichtigen Kinder

wurde deshalb per 15. August 2008 untersagt.

B. Auch

gegen diese Verfügung rekurrierten A1 und A2 an den Regierungsrat und beantragten,

die Nichtigkeit der Verfügung festzustellen; eventualiter sei sie aufzuheben.

III.

Die Staatskanzlei vereinigte die beiden vor Regierungsrat

hängigen Rekursverfahren am 13. Januar 2009 und leitete den Schriftenwechsel ein.

Mit Beschluss vom 23. Dezember 2009 hiess der Regierungsrat die Rekurse

insoweit gut, als sie Dispositiv-Ziffer II der Verfügung der Bildungsdirektion

vom 22. Juli 2008 (das heisst die Kostenauflage) ersatzlos aufhob. Im Übrigen

wies er die Rekurse ab, soweit sie nicht gegenstandslos waren.

IV.

A1 und A2 gelangten gegen diesen Beschluss mit Beschwerde

vom 8. Februar 2010 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, den

angefochtenen Beschluss sowie die Verfügungen der Bildungsdirektion vom 22. und

28.

Juli 2008 aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit Eingaben vom 8. bzw. 9. März 2010 ersuchten

Bildungsdirektion und Staatskanzlei um Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden

gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit das Gesetz

keine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig

bezeichnet (§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Für die Beschwerde gegen den vorliegenden Rekursentscheid des Regierungsrats

ist das Verwaltungsgericht somit zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführenden stellen ein Ausstandsbegehren

gegen sämtliche Personen, die beim Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.

Oktober 2008 mitgewirkt haben oder auf andere Weise daran beteiligt gewesen

seien.

Da nur die von den Beschwerdeführenden genannten Personen

am Beschluss vom 22. Oktober 2008 beteiligt waren und der vorliegende Entscheid

ohne deren Mitwirkung ergeht, erweist sich das Begehren als gegenstandslos.

3.

3.1

Im Streit

liegt die Ausbildung der schulpflichtigen Kinder der Beschwerdeführenden. Sie

wurden bisher durch ihre Mutter, der Beschwerdeführenden A1, zu Hause

unterrichtet; dabei absolvierten sie auch das Fernschulprogramm ausländischer

Schulen. Mit Blick auf das Inkrafttreten des neuen Volksschulgesetzes vom 7.

Februar 2005 untersagten die kantonalen Bildungsbehörden diese

Unterrichtsführung ab dem Schuljahr 2008/2009. Dagegen richtet sich die

Beschwerde.

3.2

Obschon

die Bundesverfassung vom 19. April 1999 (BV) keine ausdrückliche Bestimmung

dazu enthält, gelten das Betreiben und der Besuch privater Bildungsstätten als

grundrechtlich geschützt. Angerufen werden können etwa die persönliche

Freiheit, das Recht auf Achtung des Privatlebens, die Glaubens- und

Gewissensfreiheit, die Meinungsäusserungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit oder

die Wirtschaftsfreiheit (vgl. Giovanni Biaggini in: Isabelle Häner/Markus

Rüssli/Evi Schwarzenbach, Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich 2007,

Art. 15 N. 4). Art. 15 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar

2005.

(KV, LS 101) gewährleistet unter dem Marginale "Schulfreiheit"

sodann explizit das Recht auf Gründung, Organisation und Besuch privater

Bildungsstätten. Diese Bestimmung dürfte trotz des Wortlauts auch den

sogenannten Privatunterricht einschliessen (vgl. Biaggini, Art. 15 N. 8 Anm.

20; Markus Rüssli, in Häner/derselbe/Schwrzenbach, Art. 117 N. 10; ferner Pius

Gebert, Das Recht auf Bildung nach Art. 13 des UNO-Paktes über wirtschaftliche,

soziale und kulturelle Rechte, St. Gallen 1996, S. 555 ff., S. 594 f.). Sodann

umfasst Art. 13 Abs. 3 und 4 des UNO-Paktes über wirtschaftliche, soziale

und kulturelle Rechte vom 16. Dezember 1966 (SR 0.103.1) das Recht der Eltern,

ihre Kinder auch in nichtöffentlichen Bildungseinrichtungen unterrichten zu

lassen, sowie die Freiheit, eine Privatschule zu gründen und zu führen (vgl.

auch Gebert, S. 605 ff.; Markus Rüssli, Rechtsstellung und Bedeutung der Privatschulen

im Kanton Zürich, in Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher

Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 35 ff., S. 41).

3.3

Die

Bundesverfassung sieht allerdings auch vor, dass alle Kinder in den Genuss

ausreichenden Grundschulunterrichts kommen müssen; der Grundschulunterricht ist

obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 2

BV). Im Kanton Zürich besteht eine allgemeine Schulpflicht für die Dauer von in

der Regel elf Jahren (2-jährige Kindergartenstufe, 6-jährige Primarstufe,

3-jährige Sekundarstufe I); wer das 16. Altersjahr vollendet hat, wird aus

der Schulpflicht entlassen (Art. 3 ff. VSG).

3.4

Privatschulen,

welche die gleichen Aufgaben wie die öffentliche Volksschule erfüllen, sind

bewilligungspflichtig und unterstehen staatlicher Aufsicht (Art. 117 Abs. 1

KV). Die Gesetzgebung konkretisierte diese Bewilligungspflicht wie folgt: Privatschulen,

an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, benötigen eine Bewilligung der

Direktion. Diese wird erteilt, wenn die dort angebotene Bildung gleichwertig

ist wie die Bildung an der öffentlichen Schule (§ 68 Abs. 1 VSG).

3.5

Als

Privatunterricht gelten Einzelunterricht und der Unterricht in einer Gruppe bis

zu fünf Schülerinnen und Schülern (Art. 69 Abs. 1 VSG; vgl. dazu auch

Bruno Mascello, Elternrecht und Privatschulfreiheit, St. Gallen 1995, S. 125

f.). Gemäss § 69 Abs. 3 VSG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 der

Übergangsordnung zum Volksschulgesetz vom 28. Juni 2006 [LS 412.100.2] darf

ein länger als ein Jahr dauernder Privatunterricht ab dem Schuljahr 2008/2009

nur von Personen mit abgeschlossener Lehrerausbildung erteilt werden (vgl. dazu

auch § 73 Abs. 3 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [LS 412.101]).

Diese Regelungen sind per 20. August 2007 in Kraft getreten; es kann dazu auf

die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 28 Abs. 1

in Verbindung mit § 70 VRG).

3.6

Die

dargelegten kantonalen Gesetzesbestimmungen schränken die Eltern in der Wahl,

ob und wie sie ihre Kinder schulen lassen wollen, ein. Es ist im Sinn einer

akzessorischen Prüfung zu entscheiden, ob und inwieweit diese Eingriffe in die

Schul- und Unterrichtsfreiheit zulässig sind (zur akzessorischen

Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts: Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 50 N. 117 ff.).

Erweisen sich die gesetzlichen Regelungen als zulässig,

ist deren Anwendung auf die vorliegende Streitsache zu prüfen.

3.7

Als

Eingriffe in die Schulfreiheit oder allfällige andere verfassungsmässige Rechte

müssen für die formellgesetzlichen Vorschriften von § 68 und § 69 VSG

ein öffentliches Interesse bestehen und die Regelung verhältnismässig sein

(Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dabei verlangt der Grundsatz der

Verhältnismässigkeit, dass die in ein Grundrecht eingreifende Massnahme geeignet

ist, das angestrebte Ergebnis herbeizuführen, und dass dieses nicht durch eine

mildere Massnahme erreicht werden kann. Er verbietet alle Einschränkungen, die

über das angestrebte Ziel hinausgehen, und erfordert ein vernünftiges

Verhältnis zwischen diesem und den betroffenen öffentlichen und privaten

Interessen (BGE 135 I 209 E. 3.3.1; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller,

Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. A., Zürich etc. 2008, Rz. 321 ff;

Rainer J. Schweizer in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische

Bundesverfassung, Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 36 N. 22 ff.).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, dass ihre Kinder von zwei ausländischen

Fernschulen unterrichtet werden, nämlich von den Schulen G und M. Im Verlauf

des Verfahrens haben sie sich deshalb (auch) auf den Standpunkt gestellt, die

Form der Stoffvermittlung stelle eine innovative und bewährte Form einer

verfassungsrechtlich geschützten Privatschule dar; die Kinder würden von

ausgebildeten Lehrern von Privatschulen unterrichtet, die mehr als fünf Schüler

betreuten.

4.1.1

Mit der Erteilung der Privatschulbewilligung überträgt der Kanton Privaten

eine öffentliche Aufgabe, die grundsätzlich ihm obliegt; er hat von Verfassung

wegen für einen ausreichenden obligatorischen Grundschulunterricht unter

staatlicher Leitung oder Aufsicht zu sorgen (Art. 62 BV; vgl. Bernhard

Ehrenzeller/Markus Schott in: Ehrenzeller et al., Art. 62 N. 29 ff.).

Dabei ist es zulässig, Bewilligungen Personen und Organisationen vorzubehalten,

von denen er die redliche Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben vertrauensvoll

erwarten kann (BGr, 28. April 2003,2P.296/2002, E. 4.1.2 mit Hinweisen, www.bger.ch).

Eine sinnvolle Beschränkung der Elternrechte bei der Wahl

der Schulbildung ist auch aus völkerrechtlicher Sicht zulässig (vgl. Gebert, S.

558.

f.).

4.1.2

Vor diesem Hintergrund ist das Erfordernis einer Bewilligung für

Privatschulen, an denen die Schulpflicht erfüllt wird (§ 68 Abs. 1

VSG), ohne weiters als verfassungs- und völkerrechtskonform zu qualifizieren.

Dasselbe gilt für das aus der Bewilligungspflicht fliessende Verbot, Kinder an

nicht zugelassenen privaten Schulen ausbilden zu lassen. Besuchen schulpflichtige

Kinder eine unbewilligte bzw. eine nicht anerkannte private Institution, können

die Behörden dieselben Anordnungen treffen, wie wenn das Kind überhaupt nicht

zum Unterricht geht (Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern

etc. 2003, S. 682).

4.1.3

Im grundsätzlichen Erfordernis einer Bewilligung lässt sich auch kein

Verstoss gegen die Wirtschaftsfreiheit erblicken. Ob einer Schule die Bewilligung

zu Unrecht verweigert wurde und deshalb eine Rechtsverletzung vorliegt, ist

einzelfallabhängig.

Die Regelung von § 68 Abs. 1 VSG erweist sich damit

als verfassungs- und völkerrechtskonform.

4.2

Ist die

Schulung der Kinder hingegen als Privatunterricht zu werten, so stellt sich die

Frage nach der Verfassungs- und Völkerrechtsmässigkeit von § 69 Abs. 3

VSG.

4.2.1

Wie bei den Privatschulen gilt auch hier, dass die getroffene Regelung des

Privatunterrichts von § 69 Abs. 3 VSG im öffentlichen Interesse

liegen und verhältnismässig sein muss.

4.2.2

Die Unterrichtung schulpflichtiger Kinder durch Fachpersonen liegt

offensichtlich im Interesse der Unterrichtsqualität und damit im öffentlichen

Interesse. Dass für die Ausübung der Lehrtätigkeit eine entsprechende

Ausbildung verlangt wird, erscheint ohne weiteres als eine geeignete Massnahme

im Interesse der Unterrichtsqualität.

Wenn Eltern ihre Kinder selbst unterrichten, lässt es sich

denn auch als selbstverständlich bezeichnen, dass die Eltern über eine entsprechende

Lehrbefähigung und -bewilligung verfügen müssen (vgl. Plotke, S. 477).

4.2.3

Den Beschwerdeführenden schwebt als Alternative periodische Kontrollen,

allenfalls kombiniert mit Prüfungen, vor.

Eine zuverlässige Beurteilung von unterrichtenden Laien

würde aufwendige Kontroll- und Begleitmassnahmen nahelegen, welche dem Staat

als Aufsichtsbehörde einen grossen Aufwand bereiten würden.

Eine periodische Prüfung der Kinder gibt sodann nur sehr bedingt

Aufschluss über die Fähigkeiten einer unterrichtenden Person: Bekanntlich ist

die Bandbreite in jeder Schulklasse gross – trotz ein und derselben Lehrperson

hat es regelmässig Kinder mit sehr guten Leistungen, jedoch auch solche mit

bloss genügenden oder gar ungenügenden Leistungen. Mithin hängt die Leistung

von Kindern nur teilweise mit der Qualität des Unterrichts zusammen. Die

Beurteilung der Lehrtätigkeit anhand der Leistungen der Schülerinnen und Schüler

mag ein zusätzliches Kriterium sein, kann das objektive Kriterium einer entsprechenden

Ausbildung aber nicht gleichwertig ersetzen.

Die von den Beschwerdeführenden vorgeschlagenen

Alternativmassnahmen wären zwar möglicherweise milder als das Erfordernis der

abgeschlossenen Lehrerausbildung. Angesichts des damit für das Gemeinwesen

verbundenen Mehraufwandes fehlt es indessen an der Praktikabilität. Das

Erfordernis der abgeschlossenen Lehrerausbildung ist daher für den Privatunterricht

– ebenso wie beim Normalklassenunterricht – im Grundsatz ein rechtmässiges

Zulassungskriterium. Im Erfordernis der abgeschlossenen Lehrerausbildung liegt

denn auch keine verbotene Ungleichbehandlung oder gar Diskriminierung von Personen

ohne Ausbildung. Das Kriterium der Ausbildung rechtfertigt im vorliegenden

Zusammenhang offenkundig eine unterschiedliche Behandlung.

4.2.4

Es gibt stets Fälle, in welchen wegen besonderer Umstände Privatunterricht

auch durch Personen ohne Ausbildung zugelassen werden muss. Für solche Fälle

sieht das Gesetz die Zulässigkeit bis zur Dauer von einem Jahr vor. Unter Berücksichtigung

dessen erscheint die Regelung grundsätzlich als verhältnismässig. Besondere zwingende

Konstellationen mögen mit Blick auf Art. 36 Abs. 3 BV weitere Ausnahmen im

Einzelfall zulassen.

4.2.5

Anzumerken ist ferner, dass der Unterricht wohl nicht in allen Teilen durch

eine Person mit abgeschlossener Ausbildung geführt werden muss. Der Gesetzestext

ist aber dahingehend zu verstehen, dass die Lehrerausbildung jedenfalls bei der

verantwortlichen Hauptlehrperson vorhanden sein muss.

4.2.6

In diesem Sinne ausgelegt, erweist sich die Bestimmung von § 69 Abs. 3

VSG als verfassungs- und völkerrechtskonform.

5.

Es ist somit zu prüfen, ob die Anordnungen der

Bildungsbehörden im konkreten Fall rechtmässig sind.

5.1

Soweit die

Kinder der Beschwerdeführenden Schüler der oben erwähnten deutschen Fernschulen

sind, gilt Folgendes: Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die beiden

Schulen um eine Bewilligung der Direktion im Sinn von § 68 Abs. 1 VSG

ersucht hätten. Wenn die genannten Schulen aber kein Gesuch um eine Bewilligung

oder Anerkennung gestellt haben, ist nicht ersichtlich, weshalb eine

Missachtung staatsvertraglicher Verpflichtungen oder ein unzulässiger Eingriff

in die Wirtschaftsfreiheit vorliegen sollte. Die Beschwerdeführenden sprachen

im ersten Beschwerdeverfahren zwar von einer behördlichen Anerkennung in der

Schweiz. Sie bezogen sich dazu aber bloss auf das schweizerische Bundesamt für

Kultur, welches auf die Schulen hinweist; daraus lässt sich nicht auf eine

Anerkennung als Privatschule durch eine schweizerische Behörde schliessen.

Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden,

dass die Kinder eine zugelassene Privatschule im Sinn von § 68 Abs. 1

VSG besuchen. Die Teilnahme am Fernunterricht der beiden genannten Schulen ist

deshalb nicht geeignet, die Kinder von der ordentlichen Schulpflicht zu befreien.

5.2

Sodann stellt

sich die Frage nach der Zulässigkeit des privaten Unterrichts durch die Beschwerdeführende

A1.

5.2.1

Nachdem die genannten Fernkurse keinen Besuch einer von der Direktion

zugelassenen Privatschule bedeuten, erscheint die Beschwerdeführende A1 als die

verantwortliche Lehrperson im Sinne von § 69 Abs. 3 VSG (vgl. dazu

auch oben 4.2.5).

Mit der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, die Beschwerdeführende

A1 würde über eine abgeschlossene Lehrerausbildung im Sinn von § 69 Abs. 3

VSG verfügen. Die Vorinstanz hat denn auch zutreffend dargelegt, dass der

absolvierte Kurs an einer Bibelschule nicht als abgeschlossene Lehrerausbildung

gilt; es lässt sich darauf verweisen (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70

VRG).

5.2.2

Besondere Umstände, welche ein Abweichen vom Erfordernis der

abgeschlossenen Lehrerausbildung nahelegen würden, sind nicht ersichtlich.

Weder bei den Eltern noch bei den Kindern wird ein besonderes Interesse am

Privatunterricht substantiiert behauptet oder ist ein solches ersichtlich. Dass

die Beschwerdeführende A1 bereits ihre älteren Kinder privat unterrichtet hat,

dass sie deshalb schon eine gewisse Unterrichtserfahrung hat und dass der

Unterricht unter der früheren Rechtslage positiv beurteilt worden war kann dazu

nicht ausreichen.

6.

Es bleibt zu prüfen, ob die erhöhten Anforderungen im neuen

Volksschulgesetz im vorliegenden Fall mit Blick auf den Vertrauensschutz

unbeachtlich bleiben müssen.

6.1

Das

Prinzip des Vertrauensschutzes steht einer Änderung des geltenden Rechts grundsätzlich

nicht entgegen. Die Privaten müssen mit Gesetzesänderungen rechnen. Der Vertrauensgrundsatz

kann immerhin angerufen werden, wenn die Privaten durch eine unvorhergesehene

Rechtsänderung in schwer wiegender Weise in ihren Dispositionen getroffen

werden und kaum eine Möglichkeit der Anpassung an die neue Rechtslage haben. In

solchen Fällen kann sich ein Anspruch auf eine angemessene Übergangsregelung

ergeben (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 642).

6.2

Es ist

vorliegend nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden schwer wiegend in

ihren Dispositionen betroffen wären. Es spricht nichts Entscheidendes dagegen,

ihre noch schulpflichtigen Kinder für den Rest der obligatorischen Schulzeit in

einer öffentlichen oder privaten Schule unterrichten zu lassen. Zudem hatte der

Regierungsrat eine angemessene Übergangsregelung von rund zwei Jahren

vorgesehen (vgl. § 9 Abs. 2 der Übergangsordnung zum

Volksschulgesetz). Ein Anspruch auf Fortführung der bisherigen Unterrichtsform

ist somit auch unter Berücksichtigung der früheren Regelung nicht gegeben.

6.3

Daran

würde auch nichts ändern, wenn die Bildungsdirektion im Rahmen der Beratungen

zum Volksschulgesetz geäussert hätte, bisheriger Hausunterricht werde weiterhin

gewährleistet sein. Zum einen musste den Adressaten einer solchen Äusserung

klar sein, dass die Bildungsdirektion bei der künftigen Gestaltung des

Volksschulgesetzes nur mitwirken, nicht aber entscheiden konnte. Sodann bleibt

es auch im Fall einer Zusicherung dabei, dass keine Dispositionen zum Schaden

der Beschwerdeführenden ersichtlich sind (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz.

686).

6.4

In diesem

Zusammenhang bleibt schliesslich zu erwähnen, dass auf Seiten der Beschwerdeführenden

keine Besitzstandsgarantie oder wohlerworbene Rechte vorliegen, welche die

Gesetzesänderung überdauern würden.

6.5

Zusammengefasst

vermögen die Beschwerdeführenden aus dem Vertrauensgrundsatz nichts zu ihren

Gunsten abzuleiten.

7.

Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, die

Bildungsdirektion behandle nicht alle Fälle von "Homeschooling"

gleich. Insbesondere bei Fahrenden und Schaustellern gelte eine andere,

liberale Praxis.

7.1

Wie oben

ausgeführt, ist die Regelung von § 69 Abs. 3 VSG dahingehend auszulegen,

dass bei Vorliegen besonderer zwingender Konstellationen auf eine

abgeschlossene Lehrerausbildung verzichtet werden kann. Unter diesem Aspekt

sind allfällige Ausnahmen im Bereich von fahrenden Personen nicht zu

beanstanden. Die Beschwerdeführenden, bei welchen keine aussergewöhnlichen Lebensumstände

ersichtlich sind, vermögen daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

7.2

Dasselbe

gilt selbstredend für den Umstand, dass in der Gemeinde Z ein Schulversuch

stattfindet, der von den Kindern eine besondere Selbständigkeit verlangt. Es

liegt weder eine Fernschule vor, noch erfolgt der Unterricht durch Lehrpersonen

ohne abgeschlossene Lehrerausbildung.

8.

Der Regierungsrat hat das Verfahren betreffend die Schulung

von D als gegenstandslos abgeschrieben, weil dieser während des Rekursverfahrens

16-jährig geworden war und damit seine Schulpflicht erfüllt hatte. Diese

Begründung erweist sich als zutreffend und wird mit der Beschwerdebegründung

nicht beanstandet.

9.

Zusammengefasst ist die Beschwerde demnach abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden je zur Hälfte

unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 13 in Verbindung mit § 70

VRG). Als unterliegende Partei steht ihnen ferner keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter solidarischer

Haftung auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …