VB.2010.00072
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00072
25. August 2010Deutsch14 min
(URT.2010.12546)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00072
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 25.08.2010
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
(Widerruf)
Berücksichtigung eines in der Schweiz ankerkannten serbischen Urteils betreffend Ungültigerklärung der Ehe (E.2.2). Das zeitliche Erfordernis der 3-jährigen Ehedauer gemäss AuG 42 I verlangt ein effektives Zusammenleben der Ehegatten (E.2.3). Für getrennte Wohnorte gemäss AuG 49 werden keine wichtigen Gründe vorgebracht; insbesondere keine Verweigerung der Einreise in die Schweiz (E.2.4). Vorliegend besteht kein Anspruch auf Aufenthalt aus umgekehrtem Familiennachzug, da die Tochter der Bfin nicht über das Schweizer Bürgerrecht verfügt (E.3.2). Für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn von EMRK 8 I bzw. BV 13 genügt nicht, dass das Kleinkind während der Arbeitszeit der Beschwerdeführerin von den in der Schweiz lebenden Verwandten und Freunden betreut wird (E.3.3). Eventualbegründung, dass der Regierungsrat im Übrigen nicht willkürlich von einer Scheinehe ausging (E.4.2).
Stichworte:
ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS
ANERKENNUNG
AUFENTHALT
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUSLÄNDISCHES URTEIL
EHELICHE GEMEINSCHAFT
EHELICHES ZUSAMMENLEBEN
EVENTUALBEGRÜNDUNG
SCHEINEHE
UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG
VATERSCHAFT
VORFRAGE
WIDERRUF
WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
WOHNORT
ZUSAMMENLEBEN
ZUSTÄNDIGKEIT
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
Art. 42 AuG
Art. 49 AuG
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 51 Abs. I lit. a AuG
Art. 13 BV
Art. 8 Abs. I EMRK
§ 41 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2010.00072
Entscheid
der 2. Kammer
vom 25. August 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Florence Robert.
In Sachen
A, vertreten durch RA I,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Widerruf),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, geboren 1981,
Staatsangehörige von Serbien, heiratete am 6. April 2005 in Serbien den
1961 geborenen Schweizer B. Am 25. Februar 2006 reiste sie in die Schweiz
ein, worauf ihr eine bis 24. Februar 2009 befristete Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib beim Ehemann erteilt wurde. Mit Schreiben vom 5. Mai 2008
liess B dem Migrationsamt des Kantons Zürich mitteilen, die Ehe mit A sei nur
zum Schein eingegangen worden, um für diese eine Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz zu erschleichen.
B.
Daraufhin widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 14. August 2008
die an A erteilte Aufenthaltsbewilligung und setzte ihr Frist zum Verlassen der
Schweiz bis zum 3. November 2008. Es erwog im Wesentlichen, aus den Akten
ergebe sich, dass A die Tochter der damaligen Gattin von B sei. Ihre Mutter C
(1962 in Serbien geborene Schweizerin) habe ihrerseits in Serbien ihren
ehemaligen Schwiegersohn, den 1978 geborenen serbischen Staatsangehörigen D,
geheiratet, welcher in die Schweiz eingereist und eine Aufenthaltsbewilligung
erhalten habe.
Erwägungen
II.
Am 17. September 2008 erhob A dagegen Rekurs und stellte am 19. Januar/2. Februar
2009.
ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Soweit der Rekurs
damit nicht gegenstandslos geworden war, trat der Regierungsrat hinsichtlich
der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung darauf ein und wies ihn mit Beschluss
vom 23. Dezember 2009 ab.
Per
26.
September 2008 zog A aus der ehelichen Wohnung aus. Am 5. Dezember
2008.
wurde ihre Ehe mit B durch ein Gericht in F, Republik Serbien, für
ungültig erklärt. Am 13. März 2009 gebar A die Tochter E, wobei der Vater
des Kindes unbekannt ist.
III.
Mit Beschwerde vom 10. Februar 2010 liess A dem Verwaltungsgericht
beantragen, das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei
gutzuheissen und diese sei nicht förmlich zu widerrufen. In formeller Hinsicht
sei die Sache an die Vorinstanz, eventualiter an das Migrationsamt
zurückzuweisen mit dem Auftrag, A und B persönlich zu befragen und die tatsächlichen
Verhältnisse der ehelichen Gemeinschaft abzuklären. Ausserdem beantragte sie
die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen
liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats auf Abweisung der
Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss der
seit 1. Januar 2009 zu gewährleistenden Rechtsweggarantie (Art. 29a
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 130 Abs. 3
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]) hat jede Person bei
Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf eine Beurteilung
durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und
tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da der Regierungsrat
als oberste Verwaltungsbehörde die Anforderungen an eine richterliche Behörde
nicht erfüllt, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsweggarantie zu
gewährleisten. Dies bedeutet, dass die frühere Eintretensvoraussetzung, wonach
die streitige fremdenpolizeiliche Bewilligung auf einem Rechtsanspruch beruhen
musste (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG], in Verbindung mit Art. 83 lit. c Ziff. 2
BGG) nicht mehr gilt. Nach dem neuen Recht ist der Bestand eines
Rechtsanspruchs nicht mehr Eintretensvoraussetzung, sondern Gegenstand der
materiellen Erwägungen. Zudem ist das Verwaltungsgericht seit dem 1. Juli
2010.
gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG für die Behandlung von Beschwerden
gegen Entscheide des Regierungsrats in ausländerrechtlichen Angelegenheiten zuständig.
1.2
Das Gesuch um Verzicht des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung ist
gegenstandslos geworden, nachdem diese am 24. Februar 2009 abgelaufen ist.
Zu prüfen bleibt der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
2.
2.1
Das
Verwaltungsgericht überprüft die Anordnung der obersten Verwaltungsbehörde –
hier des Regierungsrats – auf Rechtsverletzungen, was auch die rechtmässige
Betätigung des Ermessens umfasst, eine eigene Ermessensbetätigung des Gerichts
jedoch ausschliesst (§§ 41 und 50 VRG).
2.2
Die
Auflösung der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und B, die auf einem ausländischen
Urteil beruht, wurde vom Zivilstandsamt H am 4. Februar 2009 anerkannt.
Nach Auflösung der Ehe besteht der Anspruch des ausländischen Ehegatten auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG) weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens 3 Jahre bestanden hat und
eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2
AuG).
2.3
Das
zeitliche Erfordernis der 3-jährigen Ehedauer verlangt ein effektives Zusammenleben
der Ehegatten (vgl. Art. 42 Abs. 1 AuG; Spescha in: Marc Spescha et al.
[Hrsg.], Migrationsrecht, 2. A., Zürich 2009, Art. 50 AuG
Rz. 4). Weiter verlangt das Bundesgericht ein Zusammenleben in der Schweiz
(BGr, 9. Dezember 2009,2C_304/2009, E. 3.3, und 26. März 2010,
2C_635/2009, E. 5.2). Die blosse Dauer der Ehe genügt entgegen dem Einwand
der Beschwerdeführerin also nicht. Da diese am 25. Februar 2006 in die
Schweiz eingereist ist und am 26. September 2008 die eheliche Wohnung
verlassen hat, haben die Ehegatten weniger als 3 Jahre zusammengewohnt.
2.4
Das
Erfordernis des Zusammenwohnens besteht im Sinn einer Ausnahmeregelung gemäss Art. 49
AuG nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden
und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober
2007.
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) bezeichnet als
derartige wichtige Gründe insbesondere berufliche Verpflichtungen oder eine
vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme. Da diese
Aufzählung nicht abschliessend ist, ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen,
dass auch eine Einreisesperre beziehungsweise das vorübergehende Fehlen einer
Einreisebewilligung einen solchen Grund darstellen kann. Vorliegend fragt sich,
wieso die Beschwerdeführerin erst fast ein Jahr nach der Heirat ihrem Gatten in
die Schweiz gefolgt ist. Ein wichtiger Grund im dargelegten Sinn wird jedoch
weder geltend gemacht noch ergibt sich ein solcher aus den Akten, womit Art. 49
AuG nicht zur Anwendung kommen kann. Da die 3-jährige Dauer des Zusammenlebens
somit nicht gegeben ist, erübrigt sich auch die Frage der Integration, wie es Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG zusätzlich vorschreibt. Wie vom Regierungsrat
zutreffend angeführt, ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für die Annahme
eines Härtefalls im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG.
3.
3.1
Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1
BV garantieren den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Auf den
Schutz des Familienlebens kann sich jedoch nur berufen, wer nahe Verwandte (Ehegatte,
Eltern, minderjährige Kinder) mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht oder
selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat (BGE 130 II 281
E. 3.1). Nach der Rechtsprechung setzt die Annahme eines gefestigten
Anwesenheitsrechts mindestens einen festen Rechtsanspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung voraus (BGE 122 II 1 E. 1e; BGE 119 Ib 91
E. 1c; vgl. auch BGE 111 Ib 161 E. 1a).
3.2
Aufgrund
der Ungültigerklärung der Ehe kann sich die Beschwerdeführerin nicht mehr auf
das Anwesenheitsrecht ihres ehemaligen Gatten berufen. Auch die Berufung auf
ein gefestigtes Aufenthaltsrecht der minderjährigen Tochter zielt ins Leere.
Vorab ist dazu festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht zur Beantwortung von
zivilrechtlichen Vorfragen kompetent ist, solange die zuständige Behörde noch
nicht darüber entschieden hat (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 1
N 30 f.). Vorliegend bestehen keine Angaben zur Vaterschaft von E. Sie
wurde erst am 13. März 2009 geboren, also nachdem die Ehe der Mutter und
Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2008 für ungültig erklärt worden war.
Selbst wenn nach internationalem Privatrecht die Regeln von Art. 255 ff.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) anwendbar
sein sollten, greift somit die Vermutung in Art. 255 Abs. 1 ZGB nicht.
Dass das Kind während der Ehe gezeugt wurde, ist vorliegend unerheblich, da die
Ehe nicht durch Tod bzw. Verschollenerklärung des Ehemanns aufgelöst wurde (Art. 255
Abs. 2 und 3 ZGB; Peter Tuor et al., Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. A., Zürich etc. 2002, § 38 S. 362).
Deshalb ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass kein Kindesverhältnis
zum ehemaligen Gatten der Beschwerdeführerin besteht und das Kind folglich
nicht über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Daraus folgt weiter, dass kein
Anspruch auf den vom Bundesgericht entwickelten umgekehrten Familiennachzug
besteht, da die aus der Schweizerischen Staatsbürgerschaft fliessende
Niederlassungsfreiheit nicht berührt ist und es von einem Kleinkind grundsätzlich
verlangt werden kann, die Schweiz zu verlassen (BGE 135 I 153 S. 157).
3.3
Für
anderweitige familiäre Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie verlangt das Bundesgericht
ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis (Spescha, Nr. 18 Rz. 17). Ein
solches kann zum Beispiel zu einem erwachsenen Halbgeschwister gegeben sein,
wenn dieses für einen unselbständigen Geschwisterteil sorgt, oder es kann sich
aus einer körperlichen oder geistigen Behinderung ergeben (BGE 120 1b 260). Die
Beschwerdeführerin macht ein solches geltend, indem sie auf den Umstand
hinweist, dass sie auf ihre in der Schweiz lebenden Verwandten und Freunde
angewiesen sei zwecks Betreuung ihrer rund eineinhalbjährigen Tochter während
der Arbeitszeit. Eine solche Konstellation genügt jedoch nicht, um ein
Abhängigkeitserfordernis im aufgezeigten Sinn zu begründen. Es sind keine
Gründe ersichtlich, dass das Kind zwingend von den in der Schweiz anwesenden Verwandten
und Freunden betreut werden müsste. Dass die Beschwerdeführerin überhaupt kein
soziales Beziehungsnetz in ihrer Heimat mehr haben soll, überzeugt sodann
nicht, da sich diese erst seit rund 4 ½ Jahren in der Schweiz aufhält. Es steht
der Annahme nichts entgegen, dass das Kind auch in seiner Heimat angemessen und
in seinem Interesse betreut werden könnte, indem es im Umfeld seiner
kulturellen Herkunft aufwachsen könnte. In Anbetracht des Alters hat sich das
Kind in der Schweiz noch nicht integrieren können und würde daher durch einen
Umzug keinerlei Anpassungsschwierigkeiten haben. Aus diesen Gründen ist es der
Beschwerdeführerin zumutbar, mit ihrer Tochter gemeinsam in ihr Heimatland zurückzukehren.
Im Hinblick auf die nachfolgende Eventualbegründung ist anzumerken, dass es das
Bundesgericht selbst einer Mutter mit einem Kleinkind schweizerischer
Nationalität zumutet, die Schweiz verlassen zu müssen, wenn die
Staatsbürgerschaft auf einer Scheinehe basiert (BGE 135 I 153 S. 158).
3.4
Eine (selbständige)
Auffangfunktion gegenüber diesem engeren Schutzbereich des Rechts auf Achtung
des Familienlebens kann nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dem Recht auf Achtung
des Privatlebens zukommen, wenn intensive Beziehungen zum Gaststaat vorliegen.
Das Bundesgericht ist dabei aber ausgesprochen zurückhaltend. Ein Anwesenheitsanspruch
fiele höchstens dann in Betracht, wenn besonders intensive private Beziehungen
in Frage stünden. Die üblichen privaten Beziehungen vermögen keinen
Rechtsanspruch zu begründen (BGE 126 II 377 E. 2c/aa mit Hinweisen; BGE
130.
II 281 E. 3.2.1). Solche Beziehungen sind hier nicht ersichtlich und
wurden auch nicht dargetan. Allein darin, dass sich die Beschwerdeführerin um
ihre Integration bemüht, eine Arbeit gefunden hat und nicht von der
öffentlichen Fürsorge abhängig ist, kann keine solche qualifizierte Bindung
gesehen werden. Vielmehr entsprechen die berufliche Integration und die
finanzielle Unabhängigkeit den üblichen Erwartungen, die an aufenthaltsberechtigte
Ausländer gestellt werden.
3.5
Schliesslich
ist aufgrund der Sachlage – insbesondere angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer
– auch die Ermessensausübung der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 96 Abs. 1
AuG als Anspruchsgrundlage nicht zu beanstanden (§ 28 in Verbindung mit § 70
VRG).
Da vorliegend keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83
AuG bestehen, ist dieser Entscheid vollstreckbar.
3.6
Somit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat, weshalb ihre Beschwerde abzuweisen
ist. Aus diesem Grund erübrigen sich auch die in formeller Hinsicht beantragten
Befragungen und weiteren Abklärungen zur ehelichen Gemeinschaft, weshalb auch
dieses Gesuch abzuweisen ist.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
erübrigt sich grundsätzlich die Prüfung, ob es sich zwischen der Beschwerdeführerin
und ihrem ehemaligen Gatten um eine Scheinehe im Sinn von Art. 51 Abs.1 lit. a
AuG gehandelt hat. Würde dies bejaht, so stellte die Berufung auf obgenannte
Anspruchsgrundlagen von vornherein einen Rechtsmissbrauch dar.
Da sich die Vorinstanz und die Beschwerdeschrift jedoch
ausführlich damit befasst haben, ist eine ergänzende Stellungnahme dazu angebracht.
4.2
Gerügt wird insbesondere, die Vorinstanzen hätten die Gesamtumstände nicht
genügend abgeklärt und seien in willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung zu
ihrem Ergebnis gelangt.
Dass sich der Regierungsrat – wie auch das Migrationsamt –
auf den Standpunkt gestellt haben, es habe sich um eine Scheinehe gehandelt,
erstaunt angesichts der Aktenlage nicht: B und seine erste Gattin C haben sich
nach 15-jähriger Ehe scheiden lassen. Darauf heiratete dieser am 6. April
2005.
die Beschwerdeführerin, die Tochter seiner ehemaligen Gattin. Diese war
bis 11. März 2005 ihrerseits mit D verheiratet gewesen, welcher sich
später als ehemaliger Schwiegersohn seiner zweiten Ehefrau, C, präsentierte.
Heute besteht auch die Ehe zwischen C und D nicht mehr; sie wurde mit Urteil
des Bezirksgerichts G vom 25. November 2009 rechtskräftig geschieden.
Diese Ehen übers Kreuz zusammen mit der
"Selbstanzeige" von B und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin
und ihr erster Ehemann nur durch ihre neuen Ehen in der Schweiz zu einem gesetzmässigen
Aufenthalt gelangt sind, lassen den Schluss auf Scheinehen zumindest nicht
willkürlich erscheinen. Dass die "Selbstanzeige" ein vollmachtloses
Dokument seitens eines Dritten darstelle und damit nicht glaubwürdig sei,
überzeugt im Übrigen nicht. Dessen Inhalt deckt sich einerseits mit dem Inhalt
der Angaben von B vor dem Gericht in F und andererseits mit seinen Vorbringen
bei der Stadt G, Melde- und Zivilstandswesen, wie es in einer Handnotiz vom 15. Mai
2008.
vermerkt wurde. Zusammen mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die
Beweggründe für diese Anzeige keine Rolle spielen (angebliche Rache im
Zusammenhang mit einer Drohung von C, B werde den gemeinsamen Sohn nie mehr wiedersehen).
Die Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit Scheinehen auf
Indizien zur Beweisführung angewiesen (VGr, 6. Mai 2009, VB.2008.00575,
E. 2.1). Zur Beurteilung eines Rechtsmissbrauchs gestützt auf die
allgemeine Lebenserfahrung lassen sich daher von äusseren auf innere Vorgänge
Schlüsse ziehen. Es erscheint nicht willkürlich, dass der Regierungsrat unter
den gegebenen Umständen auf erneutes Befragen der Beteiligten verzichtet hat,
da keine neuen Indizien aufgetaucht sind, die am Vorliegen einer Scheinehe
Zweifel aufkommen lassen würden. Somit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, die
Vorinstanzen hätten das ihnen zustehende Ermessen im Rahmen der freien
Beweiswürdigung rechtsverletzend ausgeübt. Wie es sich abschliessend verhält, kann
ausgangsgemäss jedoch offengelassen werden.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70
VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
6.
Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin
geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. BGG zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,
2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die
übrigen Kosten betragen:
Fr.
60.
-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total
der Kosten.
3.
Die
Gerichtsgebühren werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…