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Entscheid

VB.2010.00073

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00073

7. April 2010Deutsch10 min

(URT.2010.12229)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A am 1. Dezember

2006 wegen gewerbsmässigen Betrugs und bestrafte ihn mit 3 Jahren Zuchthaus als

Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Obergerichts des Kantons C vom 12. Dezember

2002 ausgefällten Strafe von 17 Monaten Gefängnis. Das Obergericht des Kantons

Zürich reduzierte am 16. April 2009 die Zusatzstrafe auf eine

Freiheitsstrafe von 33 Monaten, wovon 65 Tage durch Untersuchungshaft

erstanden. Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde in

Strafsachen am 8. September 2009 ab. Am 23. September 2009 lud das

Amt für Justizvollzug A auf den 11. Januar 2010 in den Strafvollzug vor.

Am 23. Dezember 2009 beantragte A dem Amt für Justizvollzug, dass der

Antritt des Strafvollzugs bis Ende August 2010 aufzuschieben sei. Das Amt für

Justizvollzug wies das Gesuch am 6. Januar 2010 ab und setzte den Strafantrittstermin

neu auf den 17. Februar 2010 fest.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 18. Januar 2010 bei der

Direktion der Justiz und des Innern (hernach: Justizdirektion) und beantragte,

dass ihm der Strafantritt per Ende August 2010 zu bewilligen sei. Die Justizdirektion

wies den Rekurs am 27. Januar 2010 ab und setzte die Frist für die

Beschwerde ans Verwaltungsgericht auf 10 Tage herab.

III.

Mit Beschwerde vom 11. Februar 2010 ans

Verwaltungsgericht beantragte A die Aufhebung des vorinstanzlichen Rekursentscheids.

Ihm sei der Strafantrittstermin per Ende August 2010 zu bewilligen. Darüber

hinaus stellte er das Gesuch, dass ihm eine kurze Nachfrist zur Ergänzung der

Beschwerde anzusetzen sei. Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2010

setzte ihm das Verwaltungsgericht eine Nachfrist an, um eine Ergänzung der

Beschwerde einzureichen, was A am 3. März 2010 machte.

Die Justizdirektion beantragte am 9. März 2010 die

Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag stellte das Amt für

Justizvollzug am 10. März 2010. Gleichzeitig ersuchte es das

Verwaltungsgericht um Festsetzung eines neuen Strafantrittstermins. Die beiden

Stellungnahmen gingen am 16. März 2010 an den Beschwerdeführer zur

Kenntnisnahme.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss § 43

Abs. 1 lit. g und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht gegen Anordnungen

betreffend den Vollzug von Strafen und Massnahmen zulässig, wenn die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht. Seit

Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) ist unter

dem Begriff der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die ordentliche Beschwerde an das

Bundesgericht zu verstehen (vgl. § 5 der Verordnung des Regierungsrats

über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgerichtsgesetz vom 29. November

2006, VO BGG). Weil kantonal letztinstanzliche Entscheide über den Vollzug von

Strafen und Massnahmen mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht

angefochten werden können (Art. 78 Abs. 2 lit. b, Art. 80 Abs. 1

BGG), ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Zur

Behandlung von Beschwerden im Bereich des Strafvollzugs ist die Einzelrichterin

oder der Einzelrichter berufen, sofern sie nicht wegen ihrer grundsätzlichen

Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38 Abs. 2 lit. b

und 3 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist er

durch den Einzelrichter zu behandeln.

2.

Gemäss § 21 Abs. 2 des Straf- und

Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) ergeht bei einer wie hier

nicht sofort zu vollziehenden Freiheitsstrafe ein Strafantrittsbefehl. Nach § 48

Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) werden

verurteilte Personen, welche die Voraussetzungen für den tageweisen Vollzug

oder die Halbgefangenschaft nicht erfüllen oder von diesen Vollzugsformen

keinen Gebrauch machen, zum offenen oder geschlossenen Vollzug der

Freiheitsstrafe aufgeboten. Das Amt für Justizvollzug legt gemäss § 48 Abs. 2

JVV den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine

angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten

verbleibt. Es kann nach § 48 Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten

Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch

erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wieder

gutzumachende Nachteile vermieden werden (lit. a) und weder der Vollzug

der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b).

3.

3.1

Die

Justizdirektion führte in ihrem Rekursentscheid im Wesentlichen aus, dass der

Strafvollzug für die verurteilte Person regelmässig Nachteile persönlicher und

wirtschaftlicher Art zur Folge habe. Erhebliche, nicht wieder gutzumachende

Nachteile im Sinn von § 48 Abs. 3 JVV würden nur vorliegen, wenn sie

über das Übel hinausgehen würden, das normalerweise mit dem Strafvollzug

verbunden sei. Der Beschwerdeführer habe keine derartigen Nachteile dargetan.

Er habe spätestens nach dem Urteil des Obergerichts vom 16. April 2009 mit

einer Verbüssung der Freiheitsstrafe rechnen müssen. Es sei zwar nachvollziehbar,

dass der Strafantritt eine familiäre Belastung darstelle. Gleichwohl gehe die Belastung

nicht über das in solchen Fällen übliche Mass hinaus.

3.2

Der

Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt

habe, indem sie ohne Weiteres auf die Begründung des Beschwerdegegners

verwiesen habe. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die Verschiebung des

Strafantritts den Vollzug infrage stelle oder dadurch ein erhöhtes Risiko für

Dritte entstehen könnte. Sein älteres Kind befinde sich zurzeit in den

Vorbereitungen zur Aufnahmeprüfung an das Gymnasium und sei auf seine Unterstützung

dringend angewiesen. Zudem benötige er noch Zeit, um seine Firma für den

Zeitraum des Strafvollzugs zu organisieren. Bei Antritt der Strafe per Mitte

Februar wäre davon auszugehen, dass seine Firma nicht mehr weitergeführt werden

könnte, was seiner Frau und den Kindern die finanzielle Grundlage für den

Unterhalt entziehen würde. Im Übrigen sei der Direktor der Strafanstalt D grundsätzlich

bereit, ihn in seiner Institution aufzunehmen.

4.

4.1

Vorab ist

darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdegegner bei Entscheiden, ob ein Aufschub

des Strafantritts zu gewähren ist, ein grosser Ermessensspielraum zu steht. Mit

Beschwerde ans Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 und Abs. 2

VRG nur Rechtsverletzungen, worunter Ermessensmissbrauch und

Ermessensüberschreitung fallen (§ 50 Abs. 2 lit. c VRG), geltend

gemacht werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist nur unter besonderen, hier

nicht erfüllten Voraussetzungen zulässig (§ 50 Abs. 3 VRG).

4.2

Die in § 48

Abs. 3 JVV geregelten Voraussetzungen für den Aufschub des Strafantritts

müssen kumulativ erfüllt sein. Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt

haben, kann demnach der Frage, ob durch einen Aufschub der Vollzug der Strafe

infrage gestellt wird oder erhöhte Risiken für Dritte entstehen (§ 48 Abs. 3

lit. b JVV), nur dann entscheidwesentliche Bedeutung zukommen, wenn

überhaupt ein hinreichender Grund im Sinn von § 48 Abs. 3 lit. a

JVV für die Verschiebung des Strafantrittstermins besteht.

Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass der

Strafantritt für ihn erhebliche Gesundheitsrisiken zur Folge hätte. Zu prüfen

ist demnach, ob erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden

werden könnten, wenn der Strafantrittstermin auf Ende August verschoben würde.

Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, hat der Strafvollzug regelmässig

Nachteile für den Betroffenen zur Folge. Erheblich sind sie jedoch erst, wenn

sie für den Verurteilten deutlich einschneidendere Konsequenzen als im

Regelfall haben. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sein

ältestes Kind bei den Vorbereitungen der Aufnahmeprüfungen für das Gymnasium

begleiten möchte. Indessen benötigen Kinder in verschiedenen Lebenssituationen

den Beistand ihrer Eltern und wirkt sich deren Fehlen regelmässig als

nachteilig aus. Es liegt zwar sicherlich ein Nachteil vor, wenn der

Beschwerdeführer sein Kind beim Übertritt in die Oberstufe nicht begleiten

kann. Als erheblich ist der Nachteil jedoch nicht zu qualifizieren, zumal nicht

ersichtlich ist, weshalb nicht andere Personen, wie etwa die Frau des

Beschwerdeführers, die notwendige Unterstützung bei der Vorbereitung der

Aufnahmeprüfung leisten können. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er

Zeit für die Übergabe seiner Firma benötige, erweist sich trotz der eingereichten

E-Mails von Dr. med. E als unsubstanziiert, weshalb ein erheblicher Nachteil im

Sinn von § 48 Abs. 3 lit. a JVV nicht ersichtlich ist. Im Übrigen

ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit Längerem mit dem Vollzug

der Strafe rechnen musste, weshalb er genügend Zeit hatte, um seine

Firmennachfolge zu regeln. Unklar bleibt schliesslich, was der Beschwerdeführer

aus dem Hinweis, dass ihn der Direktor der Strafanstalt D in seine Institution

aufnehmen würde, für das vorliegende Verfahren ableiten will.

Zusammenfassend ergibt sich, dass keine hinreichenden

Gründe für die Verschiebung des Strafantrittstermins bestehen, weshalb nicht

weiter zu prüfen ist, ob durch eine Verschiebung der Vollzug der Strafe infrage

gestellt würde oder erhöhte Risiken für Dritte entstehen würden.

4.3

Der

Beschwerdeführer sieht schliesslich sein rechtliches Gehör dadurch verletzt,

dass die Rekursinstanz sich nicht mit seinen Argumenten auseinandergesetzt

habe, indem sie ohne Weiteres auf die Begründung der Verfügung des Beschwerdegegners

verwiesen habe. Die Rekursbehörde darf sich in ihrem Entscheid auf die

wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat sich nicht mit jedem

rechtlichen Einwand zu befassen und diesen einzeln zu widerlegen (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 28 N. 4, § 10 N. 40).

Gesetzlich vorgesehen ist, dass auf die Darstellung des Tatbestands und die

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, wenn diesen zugestimmt wird (§ 28

Abs. 1 VRG). Aus den Erwägungen der Justizdirektion geht deutlich hervor,

aus welchen Gründen sie den Rekurs abgewiesen hat. Dass sie dabei teilweise auf

die Verfügung des Beschwerdegegners verwiesen hat, ist nach dem Gesagten nicht

zu beanstanden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach nicht

ersichtlich.

4.4

Demgemäss

ist die Beschwerde abzuweisen. Da der Beschwerdeführer auf den 17. Februar

2010.

in den Strafvollzug vorgeladen wurde, dieser Termin aber mittlerweile

abgelaufen ist, hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen

Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festzulegen. Als angemessen erweist

sich dabei, den Beschwerdeführer neu auf den Montag, 10. Mai 2010, in den

Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren Anordnungen gemäss Disp.-Ziff. II

der Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 6. Januar 2010

bleiben bestehen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer wird neu auf den Montag, 10. Mai

2010, 09.00 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung

an…