VB.2010.00073
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00073
7. April 2010Deutsch10 min
(URT.2010.12229)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00073
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.04.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 03.06.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:
Strafantritt
Strafvollzug: Verschiebung Strafantritt.
Rechtsgrundlagen für die Festsetzung und Verschiebung des Strafantrittstermins (E. 2).
Der Vollzugsbehörde steht bei Entscheiden, ob ein Aufschub des Strafantritts zu gewähren ist, ein grosser Ermessensspielraum zu (E. 4.1). Vorliegend bestehen keine hinreichenden Gründe für die Verschiebung des Strafantrittstermins (E. 4.2). Das rechtliche Gehör wird nicht dadurch verletzt, dass die Rechtsmittelinstanz auf die Darstellung des Sachverhalts und die Erwägungen der Vorinstanz verweist (E. 4.3). Das Verwaltungsgericht hat, da der Strafvollzugstermin mittlerweile abgelaufen ist, unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen Termin festzulegen (E. 4.4).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
ERMESSEN
NACHFRIST
RECHTLICHES GEHÖR
STRAFANTRITT
STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL
VERSCHIEBUNGSGESUCH
Rechtsnormen:
§ 48 Abs. I JVV
§ 48 Abs. II JVV
§ 48 Abs. III JVV
§ 28 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00073
Entscheid
des Einzelrichters
vom 7. April 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafantritt,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A am 1. Dezember
2006 wegen gewerbsmässigen Betrugs und bestrafte ihn mit 3 Jahren Zuchthaus als
Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Obergerichts des Kantons C vom 12. Dezember
2002 ausgefällten Strafe von 17 Monaten Gefängnis. Das Obergericht des Kantons
Zürich reduzierte am 16. April 2009 die Zusatzstrafe auf eine
Freiheitsstrafe von 33 Monaten, wovon 65 Tage durch Untersuchungshaft
erstanden. Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde in
Strafsachen am 8. September 2009 ab. Am 23. September 2009 lud das
Amt für Justizvollzug A auf den 11. Januar 2010 in den Strafvollzug vor.
Am 23. Dezember 2009 beantragte A dem Amt für Justizvollzug, dass der
Antritt des Strafvollzugs bis Ende August 2010 aufzuschieben sei. Das Amt für
Justizvollzug wies das Gesuch am 6. Januar 2010 ab und setzte den Strafantrittstermin
neu auf den 17. Februar 2010 fest.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 18. Januar 2010 bei der
Direktion der Justiz und des Innern (hernach: Justizdirektion) und beantragte,
dass ihm der Strafantritt per Ende August 2010 zu bewilligen sei. Die Justizdirektion
wies den Rekurs am 27. Januar 2010 ab und setzte die Frist für die
Beschwerde ans Verwaltungsgericht auf 10 Tage herab.
III.
Mit Beschwerde vom 11. Februar 2010 ans
Verwaltungsgericht beantragte A die Aufhebung des vorinstanzlichen Rekursentscheids.
Ihm sei der Strafantrittstermin per Ende August 2010 zu bewilligen. Darüber
hinaus stellte er das Gesuch, dass ihm eine kurze Nachfrist zur Ergänzung der
Beschwerde anzusetzen sei. Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2010
setzte ihm das Verwaltungsgericht eine Nachfrist an, um eine Ergänzung der
Beschwerde einzureichen, was A am 3. März 2010 machte.
Die Justizdirektion beantragte am 9. März 2010 die
Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag stellte das Amt für
Justizvollzug am 10. März 2010. Gleichzeitig ersuchte es das
Verwaltungsgericht um Festsetzung eines neuen Strafantrittstermins. Die beiden
Stellungnahmen gingen am 16. März 2010 an den Beschwerdeführer zur
Kenntnisnahme.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss § 43
Abs. 1 lit. g und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht gegen Anordnungen
betreffend den Vollzug von Strafen und Massnahmen zulässig, wenn die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht. Seit
Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) ist unter
dem Begriff der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die ordentliche Beschwerde an das
Bundesgericht zu verstehen (vgl. § 5 der Verordnung des Regierungsrats
über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgerichtsgesetz vom 29. November
2006, VO BGG). Weil kantonal letztinstanzliche Entscheide über den Vollzug von
Strafen und Massnahmen mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht
angefochten werden können (Art. 78 Abs. 2 lit. b, Art. 80 Abs. 1
BGG), ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Zur
Behandlung von Beschwerden im Bereich des Strafvollzugs ist die Einzelrichterin
oder der Einzelrichter berufen, sofern sie nicht wegen ihrer grundsätzlichen
Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38 Abs. 2 lit. b
und 3 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist er
durch den Einzelrichter zu behandeln.
2.
Gemäss § 21 Abs. 2 des Straf- und
Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) ergeht bei einer wie hier
nicht sofort zu vollziehenden Freiheitsstrafe ein Strafantrittsbefehl. Nach § 48
Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) werden
verurteilte Personen, welche die Voraussetzungen für den tageweisen Vollzug
oder die Halbgefangenschaft nicht erfüllen oder von diesen Vollzugsformen
keinen Gebrauch machen, zum offenen oder geschlossenen Vollzug der
Freiheitsstrafe aufgeboten. Das Amt für Justizvollzug legt gemäss § 48 Abs. 2
JVV den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine
angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten
verbleibt. Es kann nach § 48 Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten
Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch
erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wieder
gutzumachende Nachteile vermieden werden (lit. a) und weder der Vollzug
der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b).
3.
3.1
Die
Justizdirektion führte in ihrem Rekursentscheid im Wesentlichen aus, dass der
Strafvollzug für die verurteilte Person regelmässig Nachteile persönlicher und
wirtschaftlicher Art zur Folge habe. Erhebliche, nicht wieder gutzumachende
Nachteile im Sinn von § 48 Abs. 3 JVV würden nur vorliegen, wenn sie
über das Übel hinausgehen würden, das normalerweise mit dem Strafvollzug
verbunden sei. Der Beschwerdeführer habe keine derartigen Nachteile dargetan.
Er habe spätestens nach dem Urteil des Obergerichts vom 16. April 2009 mit
einer Verbüssung der Freiheitsstrafe rechnen müssen. Es sei zwar nachvollziehbar,
dass der Strafantritt eine familiäre Belastung darstelle. Gleichwohl gehe die Belastung
nicht über das in solchen Fällen übliche Mass hinaus.
3.2
Der
Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt
habe, indem sie ohne Weiteres auf die Begründung des Beschwerdegegners
verwiesen habe. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die Verschiebung des
Strafantritts den Vollzug infrage stelle oder dadurch ein erhöhtes Risiko für
Dritte entstehen könnte. Sein älteres Kind befinde sich zurzeit in den
Vorbereitungen zur Aufnahmeprüfung an das Gymnasium und sei auf seine Unterstützung
dringend angewiesen. Zudem benötige er noch Zeit, um seine Firma für den
Zeitraum des Strafvollzugs zu organisieren. Bei Antritt der Strafe per Mitte
Februar wäre davon auszugehen, dass seine Firma nicht mehr weitergeführt werden
könnte, was seiner Frau und den Kindern die finanzielle Grundlage für den
Unterhalt entziehen würde. Im Übrigen sei der Direktor der Strafanstalt D grundsätzlich
bereit, ihn in seiner Institution aufzunehmen.
4.
4.1
Vorab ist
darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdegegner bei Entscheiden, ob ein Aufschub
des Strafantritts zu gewähren ist, ein grosser Ermessensspielraum zu steht. Mit
Beschwerde ans Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 und Abs. 2
VRG nur Rechtsverletzungen, worunter Ermessensmissbrauch und
Ermessensüberschreitung fallen (§ 50 Abs. 2 lit. c VRG), geltend
gemacht werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist nur unter besonderen, hier
nicht erfüllten Voraussetzungen zulässig (§ 50 Abs. 3 VRG).
4.2
Die in § 48
Abs. 3 JVV geregelten Voraussetzungen für den Aufschub des Strafantritts
müssen kumulativ erfüllt sein. Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt
haben, kann demnach der Frage, ob durch einen Aufschub der Vollzug der Strafe
infrage gestellt wird oder erhöhte Risiken für Dritte entstehen (§ 48 Abs. 3
lit. b JVV), nur dann entscheidwesentliche Bedeutung zukommen, wenn
überhaupt ein hinreichender Grund im Sinn von § 48 Abs. 3 lit. a
JVV für die Verschiebung des Strafantrittstermins besteht.
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass der
Strafantritt für ihn erhebliche Gesundheitsrisiken zur Folge hätte. Zu prüfen
ist demnach, ob erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden
werden könnten, wenn der Strafantrittstermin auf Ende August verschoben würde.
Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, hat der Strafvollzug regelmässig
Nachteile für den Betroffenen zur Folge. Erheblich sind sie jedoch erst, wenn
sie für den Verurteilten deutlich einschneidendere Konsequenzen als im
Regelfall haben. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sein
ältestes Kind bei den Vorbereitungen der Aufnahmeprüfungen für das Gymnasium
begleiten möchte. Indessen benötigen Kinder in verschiedenen Lebenssituationen
den Beistand ihrer Eltern und wirkt sich deren Fehlen regelmässig als
nachteilig aus. Es liegt zwar sicherlich ein Nachteil vor, wenn der
Beschwerdeführer sein Kind beim Übertritt in die Oberstufe nicht begleiten
kann. Als erheblich ist der Nachteil jedoch nicht zu qualifizieren, zumal nicht
ersichtlich ist, weshalb nicht andere Personen, wie etwa die Frau des
Beschwerdeführers, die notwendige Unterstützung bei der Vorbereitung der
Aufnahmeprüfung leisten können. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er
Zeit für die Übergabe seiner Firma benötige, erweist sich trotz der eingereichten
E-Mails von Dr. med. E als unsubstanziiert, weshalb ein erheblicher Nachteil im
Sinn von § 48 Abs. 3 lit. a JVV nicht ersichtlich ist. Im Übrigen
ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit Längerem mit dem Vollzug
der Strafe rechnen musste, weshalb er genügend Zeit hatte, um seine
Firmennachfolge zu regeln. Unklar bleibt schliesslich, was der Beschwerdeführer
aus dem Hinweis, dass ihn der Direktor der Strafanstalt D in seine Institution
aufnehmen würde, für das vorliegende Verfahren ableiten will.
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine hinreichenden
Gründe für die Verschiebung des Strafantrittstermins bestehen, weshalb nicht
weiter zu prüfen ist, ob durch eine Verschiebung der Vollzug der Strafe infrage
gestellt würde oder erhöhte Risiken für Dritte entstehen würden.
4.3
Der
Beschwerdeführer sieht schliesslich sein rechtliches Gehör dadurch verletzt,
dass die Rekursinstanz sich nicht mit seinen Argumenten auseinandergesetzt
habe, indem sie ohne Weiteres auf die Begründung der Verfügung des Beschwerdegegners
verwiesen habe. Die Rekursbehörde darf sich in ihrem Entscheid auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat sich nicht mit jedem
rechtlichen Einwand zu befassen und diesen einzeln zu widerlegen (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 28 N. 4, § 10 N. 40).
Gesetzlich vorgesehen ist, dass auf die Darstellung des Tatbestands und die
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, wenn diesen zugestimmt wird (§ 28
Abs. 1 VRG). Aus den Erwägungen der Justizdirektion geht deutlich hervor,
aus welchen Gründen sie den Rekurs abgewiesen hat. Dass sie dabei teilweise auf
die Verfügung des Beschwerdegegners verwiesen hat, ist nach dem Gesagten nicht
zu beanstanden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach nicht
ersichtlich.
4.4
Demgemäss
ist die Beschwerde abzuweisen. Da der Beschwerdeführer auf den 17. Februar
2010.
in den Strafvollzug vorgeladen wurde, dieser Termin aber mittlerweile
abgelaufen ist, hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen
Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festzulegen. Als angemessen erweist
sich dabei, den Beschwerdeführer neu auf den Montag, 10. Mai 2010, in den
Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren Anordnungen gemäss Disp.-Ziff. II
der Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 6. Januar 2010
bleiben bestehen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer wird neu auf den Montag, 10. Mai
2010, 09.00 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung
an…