VB.2010.00079
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00079
31. März 2010Deutsch13 min
(URT.2010.12203)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00079
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 31.03.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Befristete Umnutzung der Landiwiese für Zirkus Knie und Züri Fäscht: Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses.
Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist nur aus besonderen Gründen zulässig. Erforderlich ist, dass ein schwerer Nachteil droht, wenn die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wird. Zudem muss sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung als verhältnismässig erweisen (E. 3.1).
Die Gastspiele des Zirkus Knie und das Züri Fäscht sind wichtige Bestandteile des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens der Stadt Zürich. Wegen der mit dem Bau des Parkhauses Opera verbundenen Neugestaltung ist der Sechseläutenplatz, wo diese Veranstaltungen traditionell durchgeführt werden, bis mindestens Ende 2011 nicht benutzbar. Die Komplexität dieses Bauvorhabens hat zwangsläufig zur Folge, dass nicht alle wegen der Platzumgestaltung andernorts erforderlichen Massnahmen so rechtzeitig geplant werden können, dass Spielraum für die Durchführung allfälliger Rechtsmittelverfahren bleibt. Das Vorliegen besonderer Verhältnisse, die den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen vermögen, ist deshalb zu bejahen (E. 3.2).
Fraglich ist hingegen, ob mit den angefochtenen Bewilligungen umweltrechtlichen Fragen, insbesondere solchen des Lärmschutzes hinreichend Rechnung getragen worden ist, zumal das der Baubewilligung zugrunde liegende Lärmgutachten lediglich die vom Zirkusbetrieb ausgehenden Immissionen berücksichtigt und auf der Landiwiese ohnehin schon zahlreiche Veranstaltungen durchgeführt werden. Das Interesse der Beschwerdeführer an der Verhinderung zusätzlicher Lärmbelastungen wiegt jedenfalls nicht leicht (E. 3.4).
Unter Berücksichtigung des zeitlichen Aspektes erweist sich der vollständige Entzug der aufschiebenden Wirkung als verhältnismässig, soweit er die baulichen Massnahmen betrifft; hinsichtlich der bis Ende 2011 bewilligten zusätzlichen Nutzung gilt dies aus heutiger Hinsicht nur insoweit, als mit dem Abschluss des Rekursverfahrens noch in diesem Jahr gerechnet werden kann. Bezüglich der Bewilligung für die zusätzliche Nutzung des Platzes für Zirkus Knie und Züri Fäscht ist deshalb die aufschiebende Wirkung einstweilen nur für das Jahr 2010 zu entziehen (E. 3.5).
Teilweise Gutheissung.
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
BEFRISTUNG
ENTZUG (AUFSCHIEBENDE WIRKUNG)
GROSSVERANSTALTUNGEN
INTERESSENABWÄGUNG
LÄRMGUTACHTEN
LÄRMSCHUTZ
UMNUTZUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 8 LSV
§ 11 Abs. II OV BRK
§ 25 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2010.00079
Entscheid
der 1. Kammer
vom 31. März 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
alle vertreten durch RA G,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Stadt Zürich,
vertreten durch Grün Stadt Zürich,
2. Bausektion der Stadt
Zürich,
3. Baudirektion
Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 3. November 2009 bewilligte die
Bausektion der Stadt Zürich eine bis 31. Dezember 2011 befristete Umnutzung der
sogenannten Landiwiese zwischen Mythenquai und Seeufer in Zürich-Wollishofen
zum Veranstaltungsplatz als Ersatz für den Sechseläutenplatz zwischen Bellevue
und Opernhaus während dessen Umbau bzw. Umgestaltung. Auf einer Fläche von ca.
10'000 m2 sollen die heutigen Rasenflächen und teilweise auch
Untergrundmaterial abgetragen und ein Kiesplatz erstellt werden. Zudem werden
die Zufahrten vom Mythenquai her angepasst bzw. neu erstellt, neue Werkleitungen
verlegt und der bestehende chaussierte Weg im südlichen Teil der Landiwiese
verbreitert und wird die Abtrennung des befestigten Platzes mit Holzpfosten und
Schranken vorgesehen. Zusammen mit der Baubewilligung wurde die Verfügung der
Baudirektion vom 14. Oktober 2009 eröffnet, mit welcher eine
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979
(RPG), die wasserbaupolizeilichen (Ausnahme-)Bewilligungen für das Bauen auf
Konzessionsland und im Gewässerabstandsbereich sowie die wegen der Zugehörigkeit
zu einem belasteten Standort erforderliche Zustimmung in altlasten-, abfall-
und bodenschutzrechtlicher Hinsicht erteilt worden waren. Die Bewilligung nach
Art. 24 RPG wurde auf den 31. Dezember 2011 befristet und mit der Auflage
verbunden, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt der ursprüngliche Zustand wieder
herzustellen sei.
Erwägungen
II.
Gegen beide Anordnungen liessen A, B, D, E und C Rekurs an
die Baurekurskommission I erheben und beantragen, die angefochtenen
Bewilligungen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben; in
verfahrensmässiger Hinsicht sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu veranlassen.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2010 liess die Stadt Zürich der
Rekurskommission beantragen, dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu
entziehen. Diesem Antrag gab die Rekurskommission mit Präsidialverfügung vom 4.
Februar 2010 statt, entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Anordnung
die aufschiebende Wirkung und verkürzte die Beschwerdefrist auf 10 Tage.
III.
Mit Beschwerde vom 17. Februar 2010 liessen A, B und C dem
Verwaltungsgericht beantragen, die aufschiebende Wirkung des Rekurses unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen wiederherzustellen, insbesondere bis zum Entscheid
über diese Beschwerde.
Mit Präsidialverfügungen vom 18. Februar und 4. März 2010
wurde der Antrag der Beschwerdeführer abgelehnt, die aufschiebende Wirkung für
die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wiederherzustellen.
Die Vorinstanz beantragte am 26. Februar 2010 Abweisung
der Beschwerde, während die Baudirektion am 1. März 2010 auf Stellungnahme
verzichtete. Die Stadt Zürich beantragte am 26. Februar 2010, die Beschwerde
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei. Die Bausektion der Stadt Zürich schloss am 3. März 2010 auf Abweisung der
Beschwerde.
Mit Replik vom 18. März 2010 hielten die Beschwerdeführenden
an ihren Anträgen fest; ebenso die Stadt Zürich in ihrer Duplik vom 26. März
2010.
und die Bausektion der Stadt Zürich am 30. März 2010.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der Beschwerde zuständig; als Zwischenentscheid, der für den
Betroffenen einen nicht mehr behebbaren Nachteil zur Folge hat (vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 25 N. 20),
ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung gemäss § 48 Abs. 2 VRG
anfechtbar.
Sodann sind jedenfalls die
Beschwerdeführenden 1 und 2, die Liegenschaften an der F-Strasse in rund 175 m
Entfernung von der Landiwiese entfernt bewohnen, durch die zusätzlich
bewilligte Nutzung offenkundig in ihren nachbarlichen Interessen betroffen und
deshalb gemäss § 21 Abs. 1 VRG und § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG) zur Beschwerde legitimiert.
2.
2.1
Gemäss §
25.
VRG kommen dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses
aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht aus besonderen
Gründen etwas anderes bestimmt wurde (Abs. 1). Die Rekursinstanz kann eine gegenteilige
Anordnung treffen; bei Kollegialbehörden ist in dringlichen Fällen der
Vorsitzende hiezu ermächtigt (Abs. 2). § 11 Abs. 2 der Verordnung über die
Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen vom 20. Juli 1977
(OV BRK; LS 700.7), wonach der Präsident der Kommission die Entscheide über die
aufschiebende Wirkung eines Rekurses trifft, entspricht dieser gesetzlichen
Vorgabe insofern nicht, als diese Bestimmung die Zuständigkeit vorbehaltlos,
das heisst auch bei fehlender Dringlichkeit, dem Präsidenten zuweist. § 339
PBG, auf welche Bestimmung sich die Vorinstanz stützt, umschreibt lediglich den
Umfang der aufschiebenden Wirkung; nur insofern kann der Präsident der Rekurskommission
unabhängig von der Dringlichkeit entscheiden.
2.2
Wie die
Bauherrschaft in ihrer Eingabe an die Rekurskommission vom 12. Januar 2010
dargelegt hat, lässt sich auch bei Aufnahme der Bauarbeiten am 15. Februar 2010
und trotz eines sehr engen Zeitplans die geplante Herrichtung der Landiwiese
bis zum Beginn des Zirkusbetriebs am 7. Mai 2010 nicht vollständig
abschliessen. Der Zweck des befristeten Projekts und die Durchführung der
bisher auf dem Sechseläutenplatz durchgeführten Veranstaltungen im Jahr 2010
wären somit infrage gestellt worden, wenn nicht unverzüglich mit den
Bauarbeiten hätte begonnen werden können. Unter diesen Umständen durfte die
Vorinstanz, die erst nach Eingang der diesbezüglichen Stellungnahme der Gegenpartei
vom 2. Februar 2010 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung entscheiden
konnte, die Dringlichkeit dieses Entscheids bejahen und ihn gestützt auf § 25
Abs. 2 VRG ihrem Vorsitzenden überlassen.
3.
3.1
Nach § 25
Abs. 1 VRG ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung nur aus besonderen
Gründen zulässig, das heisst, es müssen bedeutende
und dringliche öffentliche und/oder private Anliegen den Interessen an einem
Aufschub der Wirksamkeit der Anordnung bis zur endgültigen Klärung der
Rechtslage vorgehen. An die in § 25 VRG aufgeführten besonderen Gründe
sind relativ hohe Anforderungen zu stellen. Es muss sich um besonders
qualifizierte und zwingende Gründe handeln, ohne dass allerdings ganz ausserordentliche
Gründe vorliegen müssten. Es ist erforderlich, dass ein schwerer Nachteil
droht, wenn die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wird.
Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist zudem zu
prüfen, ob sich der Entzug der Suspensivwirkung als verhältnismässig erweist.
Hierzu sind in erster Linie die sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen.
Es ist zu prüfen, ob die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der
Aufrechterhaltung des bisherigen – vor dem Erlass der angefochtenen Sachverfügung
bestehenden – Zustands derart gewichtig sind, dass sie die Interessen am
sofortigen Vollzug überwiegen. Zusätzlich können die Prozessaussichten
miterwogen werden, sofern sie klar zutage treten. Der Entzug der aufschiebenden
Wirkung muss sich in jedem Fall als verhältnismässig erweisen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 13 f.).
3.2
Die
Gastspiele des Zirkus Knie und das Züri Fäscht sind wichtige Bestandteile des
kulturellen und gesellschaftlichen Lebens der Stadt Zürich. Wegen der mit dem
Bau des Parkhauses Opera verbundenen Neugestaltung ist der Sechseläutenplatz,
wo diese Veranstaltungen traditionell durchgeführt werden, bis mindestens Ende
2011.
nicht benutzbar. Wenn sich die städtischen Behörden nach eingehender
Evaluation der möglichen Ausweichstandorte für die Landiwiese entschieden
haben, ist das ein vertretbarer Entscheid. Sodann ist die Realisation eines
Parkhauses und die Umgestaltung eines öffentlichen Platzes an einer derart
zentralen Lage schon in baulicher und verkehrstechnischer Hinsicht ein hoch
komplexes Vorhaben, bei dem zugleich Ersatzlösungen für die öffentlichen und privaten
Nutzungen des Platzes gefunden werden müssen. Diese Komplexität hat zwangsläufig
zur Folge, dass nicht alle wegen der Platzumgestaltung andernorts erforderlichen
Massnahmen so rechtzeitig geplant werden können, dass Spielraum für die
Durchführung allfälliger Rechtsmittelverfahren bleibt. Deshalb und wegen der
öffentlichen und privaten Interessen an der Durchführung der beiden Anlässe
liegen besondere Verhältnisse vor, welche den Entzug der aufschiebenden Wirkung
zu rechtfertigen vermögen.
3.3
Unter dem
Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit darf berücksichtigt werden, dass gegen
die befristete Zusatznutzung der Landiwiese und die Bauarbeiten, die sich im Wesentlichen
auf die Befestigung des Untergrunds durch Kies beschränken, prima vista keine
durchschlagenden planungs- und baurechtlichen, wasserbaupolizeilichen und
umweltrechtlichen Einwände sprechen. Jedenfalls für sich allein betrachtet
dürfte die auf zwei Jahre befristete zeitweilige Nutzung der Landiwiese für das
Gastspiel des Zirkus Knie und die Durchführung des Züri Fäscht 2010 mit dem
Zweck der dortigen Freihaltezone vereinbar sein. Wasserbaupolizeiliche Einwände
sind nicht ersichtlich. Eher fraglich ist, ob mit den angefochtenen
Bewilligungen umweltrechtlichen Fragen, insbesondere solchen des Lärmschutzes,
hinreichend Rechnung getragen worden ist. Falls die baulichen Veränderungen,
welche durch die laufende Intensivierung der Nutzung der Landiwiese für Veranstaltungen
erforderlich geworden sind (vgl. Rekursantwort vom 15. Januar 2010, S. 16), als
(wesentliche) Änderung einer bestehenden ortsfesten Anlage im Sinn von Art. 8
der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) zu qualifizieren sind,
dürfte das der angefochtenen Baubewilligung zugrunde liegende Lärmgutachten,
welches nur die vom Zirkusbetrieb ausgehenden Immissionen berücksichtigt, unzureichend
sein. Allerdings hätte eine Beurteilung der Anlage nach Art. 8 LSV wohl nicht
die Verweigerung der Bewilligung zur Folge, sondern Emissionsbegrenzungen nach
Art. 8 Abs. 1 oder 2 LSV. Auch eine allenfalls nach Art. 2 der Verordnung über
die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 (UVPV) notwendige
Prüfung dürfte zu keinem wesentlich anderen Resultat führen.
3.4
Laut der
Darstellung der Bauherrschaft soll die Landiwiese im Jahr 2010 inklusive
Aufbau- und Abbauzeit während 129 Tagen belegt sein, davon 63 eigentliche
Veranstaltungstage. Für 2011 wird mit 113 Belegungs- und 58 Veranstaltungstagen
gerechnet. Die Veranstaltungen finden jeweils von April (Züri Marathon) bis
September (freestyle.ch), das heisst innerhalb eines halben Jahres statt. In
diesem Zeitraum fällt mehr oder weniger auf jeden dritten Tag ein
Veranstaltungstag, wobei die Wochenenden gehäuft betroffen sind. Bereits für
den Zirkusbetrieb hat das vorliegende Lärmgutachten bei den nächstliegenden
Immissionsorten Maximalwerte von 73–78 dB(A) ermittelt, die nach Auffassung der
Fachstelle Lärmschutz wegen ihrer Andersartigkeit nicht mehr im Umgebungslärm
von Strasse und Bahn untergehen (vgl. Bauentscheid vom 3. November 2009 Erw.
D.e). Ähnliches dürfte für die übrigen Veranstaltungen gelten, wobei für Züri
Fäscht und freestyle.ch eher noch mit höheren Maximalwerten zu rechnen ist.
Unter diesen Umständen wiegt jedenfalls das Interesse derjenigen
Beschwerdeführer, die an der F-Strasse im Abstand von rund 175 m zum
Baugrundstück in der Empfindlichkeitsstufe II wohnen, an der Verhinderung
zusätzlicher Lärmbelastungen nicht leicht.
3.5
In
zeitlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Bewilligung auf zwei Jahre
befristet ist; angesichts der jüngst bekannt gewordenen archäologischen Funde
auf der Baustelle des Parkhauses Opera ist jedoch mit einer Verlängerung der
Bauzeit um ein Jahr zu rechnen, weshalb eine Verlängerung der befristeten
Bewilligung nicht auszuschliessen ist. Sodann ist damit zu rechnen, dass das
Rekursverfahren in diesem Jahr abgeschlossen werden kann; die Frage der
aufschiebenden Wirkung dürfte sich aber auch in einem allenfalls anschliessenden
Beschwerdeverfahren wieder stellen.
Unter Berücksichtigung dieses zeitlichen Aspektes erweist
sich der vollständige Entzug der aufschiebenden Wirkung als verhältnismässig,
soweit er die baulichen Massnahmen betrifft; hinsichtlich der bis Ende 2011
bewilligten zusätzlichen Nutzung gilt dies aus heutiger Hinsicht nur insoweit,
als mit dem Abschluss des Rekursverfahrens noch in diesem Jahr gerechnet werden
kann. Bezüglich der Bewilligung für die zusätzliche Nutzung des Platzes für
Zirkus Knie und Züri Fäscht ist deshalb die aufschiebende Wirkung einstweilen
nur für das Jahr 2010 zu entziehen. Die Beschwerde ist in diesem Umfang
teilweise gutzuheissen.
3.6
Im
Hinblick darauf, dass die Bauherrschaft wegen Andauern des Rekursverfahrens
oder wegen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens erneut ein Gesuch um Entzug
der aufschiebenden Wirkung wird stellen müssen, rechtfertigt sich – ohne dem
Entscheid in der Sache vorzugreifen – der Hinweis, dass zweckmässigerweise
schon bei den Veranstaltungen des laufenden Jahres mittels Schallmessungen
verbesserte Grundlagen für die Beurteilung der Lärmimmissionen erhoben werden.
Aufgrund des heutigen Aktenstands ist jedenfalls nicht auszuschliessen, dass
ein weiterer Entzug der aufschiebenden Wirkung für 2011 von Emissionsbegrenzungen
im Sinn von Art. 8 LSV abhängig gemacht würde, wobei sich diese auf sämtliche
auf der Landiwiese stattfindenden Grossveranstaltungen erstrecken könnten.
4.
Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dem
Rekurs ist die aufschiebende Wirkung insoweit zu entziehen, als er sich gegen
die baulichen Massnahmen und gegen die Umnutzung der Landiwiese zum
Veranstaltungsplatz als Ersatz für den Sechseläutenplatz für das Jahr 2010
richtet. Bezüglich der Bewilligung der Umnutzung im Jahr 2011 wird die aufschiebende
Wirkung einstweilen wiederhergestellt; vorbehalten bleibt eine abweichende
Beurteilung aufgrund eines erneuten Gesuchs der Bauherrschaft durch die
dannzumal zuständige Rechtsmittelinstanz unter Berücksichtigung der im Jahr
2010.
gewonnenen Erfahrungen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den
Beschwerdeführenden zu je 1/6 und der Beschwerdegegnerin 1 zur Hälfte
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht den nur
teilweise obsiegenden Beschwerdeführenden gemäss § 17 Abs. 2 VRG
nicht zu.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung
wird im Sinne der Erwägungen einstweilen bis Ende 2010 befristet.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 280.- Zustellungskosten,
Fr. 2'280.- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu je 1/6 den Beschwerdeführenden und zur Hälfte der
Beschwerdegegnerin 1 auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…