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Entscheid

VB.2010.00079

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00079

31. März 2010Deutsch13 min

(URT.2010.12203)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 3. November 2009 bewilligte die

Bausektion der Stadt Zürich eine bis 31. Dezember 2011 befristete Umnutzung der

sogenannten Landiwiese zwischen Mythenquai und Seeufer in Zürich-Wollishofen

zum Veranstaltungsplatz als Ersatz für den Sechseläutenplatz zwischen Bellevue

und Opernhaus während dessen Umbau bzw. Umgestaltung. Auf einer Fläche von ca.

10'000 m2 sollen die heutigen Rasenflächen und teilweise auch

Untergrundmaterial abgetragen und ein Kiesplatz erstellt werden. Zudem werden

die Zufahrten vom Mythenquai her angepasst bzw. neu erstellt, neue Werkleitungen

verlegt und der bestehende chaussierte Weg im südlichen Teil der Landiwiese

verbreitert und wird die Abtrennung des befestigten Platzes mit Holzpfosten und

Schranken vorgesehen. Zusammen mit der Baubewilligung wurde die Verfügung der

Baudirektion vom 14. Oktober 2009 eröffnet, mit welcher eine

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979

(RPG), die wasserbaupolizeilichen (Ausnahme-)Bewilligungen für das Bauen auf

Konzessionsland und im Gewässerabstandsbereich sowie die wegen der Zugehörigkeit

zu einem belasteten Standort erforderliche Zustimmung in altlasten-, abfall-

und bodenschutzrechtlicher Hinsicht erteilt worden waren. Die Bewilligung nach

Art. 24 RPG wurde auf den 31. Dezember 2011 befristet und mit der Auflage

verbunden, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt der ursprüngliche Zustand wieder

herzustellen sei.

Erwägungen

II.

Gegen beide Anordnungen liessen A, B, D, E und C Rekurs an

die Baurekurskommission I erheben und beantragen, die angefochtenen

Bewilligungen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben; in

verfahrensmässiger Hinsicht sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu veranlassen.

Mit Eingabe vom 12. Januar 2010 liess die Stadt Zürich der

Rekurskommission beantragen, dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu

entziehen. Diesem Antrag gab die Rekurskommission mit Präsidialverfügung vom 4.

Februar 2010 statt, entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Anordnung

die aufschiebende Wirkung und verkürzte die Beschwerdefrist auf 10 Tage.

III.

Mit Beschwerde vom 17. Februar 2010 liessen A, B und C dem

Verwaltungsgericht beantragen, die aufschiebende Wirkung des Rekurses unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen wiederherzustellen, insbesondere bis zum Entscheid

über diese Beschwerde.

Mit Präsidialverfügungen vom 18. Februar und 4. März 2010

wurde der Antrag der Beschwerdeführer abgelehnt, die aufschiebende Wirkung für

die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wiederherzustellen.

Die Vorinstanz beantragte am 26. Februar 2010 Abweisung

der Beschwerde, während die Baudirektion am 1. März 2010 auf Stellungnahme

verzichtete. Die Stadt Zürich beantragte am 26. Februar 2010, die Beschwerde

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit darauf einzutreten

sei. Die Bausektion der Stadt Zürich schloss am 3. März 2010 auf Abweisung der

Beschwerde.

Mit Replik vom 18. März 2010 hielten die Beschwerdeführenden

an ihren Anträgen fest; ebenso die Stadt Zürich in ihrer Duplik vom 26. März

2010.

und die Bausektion der Stadt Zürich am 30. März 2010.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der Beschwerde zuständig; als Zwischenentscheid, der für den

Betroffenen einen nicht mehr behebbaren Nachteil zur Folge hat (vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 25 N. 20),

ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung gemäss § 48 Abs. 2 VRG

anfechtbar.

Sodann sind jedenfalls die

Beschwerdeführenden 1 und 2, die Liegenschaften an der F-Strasse in rund 175 m

Entfernung von der Landiwiese entfernt bewohnen, durch die zusätzlich

bewilligte Nutzung offenkundig in ihren nachbarlichen Interessen betroffen und

deshalb gemäss § 21 Abs. 1 VRG und § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 (PBG) zur Beschwerde legitimiert.

2.

2.1

Gemäss §

25.

VRG kommen dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses

aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht aus besonderen

Gründen etwas anderes bestimmt wurde (Abs. 1). Die Rekursinstanz kann eine gegenteilige

Anordnung treffen; bei Kollegialbehörden ist in dringlichen Fällen der

Vorsitzende hiezu ermächtigt (Abs. 2). § 11 Abs. 2 der Verordnung über die

Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen vom 20. Juli 1977

(OV BRK; LS 700.7), wonach der Präsident der Kommission die Entscheide über die

aufschiebende Wirkung eines Rekurses trifft, entspricht dieser gesetzlichen

Vorgabe insofern nicht, als diese Bestimmung die Zuständigkeit vorbehaltlos,

das heisst auch bei fehlender Dringlichkeit, dem Präsidenten zuweist. § 339

PBG, auf welche Bestimmung sich die Vorinstanz stützt, umschreibt lediglich den

Umfang der aufschiebenden Wirkung; nur insofern kann der Präsident der Rekurskommission

unabhängig von der Dringlichkeit entscheiden.

2.2

Wie die

Bauherrschaft in ihrer Eingabe an die Rekurskommission vom 12. Januar 2010

dargelegt hat, lässt sich auch bei Aufnahme der Bauarbeiten am 15. Februar 2010

und trotz eines sehr engen Zeitplans die geplante Herrichtung der Landiwiese

bis zum Beginn des Zirkusbetriebs am 7. Mai 2010 nicht vollständig

abschliessen. Der Zweck des befristeten Projekts und die Durchführung der

bisher auf dem Sechseläutenplatz durchgeführten Veranstaltungen im Jahr 2010

wären somit infrage gestellt worden, wenn nicht unverzüglich mit den

Bauarbeiten hätte begonnen werden können. Unter diesen Umständen durfte die

Vorinstanz, die erst nach Eingang der diesbezüglichen Stellungnahme der Gegenpartei

vom 2. Februar 2010 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung entscheiden

konnte, die Dringlichkeit dieses Entscheids bejahen und ihn gestützt auf § 25

Abs. 2 VRG ihrem Vorsitzenden überlassen.

3.

3.1

Nach § 25

Abs. 1 VRG ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung nur aus besonderen

Gründen zulässig, das heisst, es müssen bedeutende

und dringliche öffentliche und/oder private Anliegen den Interessen an einem

Aufschub der Wirksamkeit der Anordnung bis zur endgültigen Klärung der

Rechtslage vorgehen. An die in § 25 VRG aufgeführten besonderen Gründe

sind relativ hohe Anforderungen zu stellen. Es muss sich um besonders

qualifizierte und zwingende Gründe handeln, ohne dass allerdings ganz ausserordentliche

Gründe vorliegen müssten. Es ist erforderlich, dass ein schwerer Nachteil

droht, wenn die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wird.

Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist zudem zu

prüfen, ob sich der Entzug der Suspensivwirkung als verhältnismässig erweist.

Hierzu sind in erster Linie die sich gegen­überstehenden Interessen abzuwägen.

Es ist zu prüfen, ob die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der

Aufrechterhaltung des bisherigen – vor dem Erlass der angefochtenen Sachverfügung

bestehenden – Zustands derart gewichtig sind, dass sie die Interessen am

sofortigen Vollzug überwiegen. Zusätzlich können die Prozessaussichten

miterwogen werden, sofern sie klar zutage treten. Der Entzug der aufschiebenden

Wirkung muss sich in jedem Fall als verhältnismässig erweisen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 13 f.).

3.2

Die

Gastspiele des Zirkus Knie und das Züri Fäscht sind wichtige Bestandteile des

kulturellen und gesellschaftlichen Lebens der Stadt Zürich. Wegen der mit dem

Bau des Parkhauses Opera verbundenen Neugestaltung ist der Sechseläutenplatz,

wo diese Veranstaltungen traditionell durchgeführt werden, bis mindestens Ende

2011.

nicht benutzbar. Wenn sich die städtischen Behörden nach eingehender

Evaluation der möglichen Ausweichstandorte für die Landiwiese entschieden

haben, ist das ein vertretbarer Entscheid. Sodann ist die Realisation eines

Parkhauses und die Umgestaltung eines öffentlichen Platzes an einer derart

zentralen Lage schon in baulicher und verkehrstechnischer Hinsicht ein hoch

komplexes Vorhaben, bei dem zugleich Ersatzlösungen für die öffentlichen und privaten

Nutzungen des Platzes gefunden werden müssen. Diese Komplexität hat zwangsläufig

zur Folge, dass nicht alle wegen der Platzumgestaltung andernorts erforderlichen

Massnahmen so rechtzeitig geplant werden können, dass Spielraum für die

Durchführung allfälliger Rechtsmittelverfahren bleibt. Deshalb und wegen der

öffentlichen und privaten Interessen an der Durchführung der beiden Anlässe

liegen besondere Verhältnisse vor, welche den Entzug der aufschiebenden Wirkung

zu rechtfertigen vermögen.

3.3

Unter dem

Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit darf berücksichtigt werden, dass gegen

die befristete Zusatznutzung der Landiwiese und die Bauarbeiten, die sich im Wesentlichen

auf die Befestigung des Untergrunds durch Kies beschränken, prima vista keine

durchschlagenden planungs- und baurechtlichen, wasserbaupolizeilichen und

umweltrechtlichen Einwände sprechen. Jedenfalls für sich allein betrachtet

dürfte die auf zwei Jahre befristete zeitweilige Nutzung der Landiwiese für das

Gastspiel des Zirkus Knie und die Durchführung des Züri Fäscht 2010 mit dem

Zweck der dortigen Freihaltezone vereinbar sein. Wasserbaupolizeiliche Einwände

sind nicht ersichtlich. Eher fraglich ist, ob mit den angefochtenen

Bewilligungen umweltrechtlichen Fragen, insbesondere solchen des Lärmschutzes,

hinreichend Rechnung getragen worden ist. Falls die baulichen Veränderungen,

welche durch die laufende Intensivierung der Nutzung der Landiwiese für Veranstaltungen

erforderlich geworden sind (vgl. Rekursantwort vom 15. Januar 2010, S. 16), als

(wesentliche) Änderung einer bestehenden ortsfesten Anlage im Sinn von Art. 8

der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) zu qualifizieren sind,

dürfte das der angefochtenen Baubewilligung zugrunde liegende Lärmgutachten,

welches nur die vom Zirkusbetrieb ausgehenden Immissionen berücksichtigt, unzureichend

sein. Allerdings hätte eine Beurteilung der Anlage nach Art. 8 LSV wohl nicht

die Verweigerung der Bewilligung zur Folge, sondern Emissionsbegrenzungen nach

Art. 8 Abs. 1 oder 2 LSV. Auch eine allenfalls nach Art. 2 der Verordnung über

die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 (UVPV) notwendige

Prüfung dürfte zu keinem wesentlich anderen Resultat führen.

3.4

Laut der

Darstellung der Bauherrschaft soll die Landiwiese im Jahr 2010 inklusive

Aufbau- und Abbauzeit während 129 Tagen belegt sein, davon 63 eigentliche

Veranstaltungstage. Für 2011 wird mit 113 Belegungs- und 58 Veranstaltungstagen

gerechnet. Die Veranstaltungen finden jeweils von April (Züri Marathon) bis

September (freestyle.ch), das heisst innerhalb eines halben Jahres statt. In

diesem Zeitraum fällt mehr oder weniger auf jeden dritten Tag ein

Veranstaltungstag, wobei die Wochenenden gehäuft betroffen sind. Bereits für

den Zirkusbetrieb hat das vorliegende Lärmgutachten bei den nächstliegenden

Immissionsorten Maximalwerte von 73–78 dB(A) ermittelt, die nach Auffassung der

Fachstelle Lärmschutz wegen ihrer Andersartigkeit nicht mehr im Umgebungslärm

von Strasse und Bahn untergehen (vgl. Bauentscheid vom 3. November 2009 Erw.

D.e). Ähnliches dürfte für die übrigen Veranstaltungen gelten, wobei für Züri

Fäscht und freestyle.ch eher noch mit höheren Maximalwerten zu rechnen ist.

Unter diesen Umständen wiegt jedenfalls das Interesse derjenigen

Beschwerdeführer, die an der F-Strasse im Abstand von rund 175 m zum

Baugrundstück in der Empfindlichkeitsstufe II wohnen, an der Verhinderung

zusätzlicher Lärmbelastungen nicht leicht.

3.5

In

zeitlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Bewilligung auf zwei Jahre

befristet ist; angesichts der jüngst bekannt gewordenen archäologischen Funde

auf der Baustelle des Parkhauses Opera ist jedoch mit einer Verlängerung der

Bauzeit um ein Jahr zu rechnen, weshalb eine Verlängerung der befristeten

Bewilligung nicht auszuschliessen ist. Sodann ist damit zu rechnen, dass das

Rekursverfahren in diesem Jahr abgeschlossen werden kann; die Frage der

aufschiebenden Wirkung dürfte sich aber auch in einem allenfalls anschliessenden

Beschwerdeverfahren wieder stellen.

Unter Berücksichtigung dieses zeitlichen Aspektes erweist

sich der vollständige Entzug der aufschiebenden Wirkung als verhältnismässig,

soweit er die baulichen Massnahmen betrifft; hinsichtlich der bis Ende 2011

bewilligten zusätzlichen Nutzung gilt dies aus heutiger Hinsicht nur insoweit,

als mit dem Abschluss des Rekursverfahrens noch in diesem Jahr gerechnet werden

kann. Bezüglich der Bewilligung für die zusätzliche Nutzung des Platzes für

Zirkus Knie und Züri Fäscht ist deshalb die aufschiebende Wirkung einstweilen

nur für das Jahr 2010 zu entziehen. Die Beschwerde ist in diesem Umfang

teilweise gutzuheissen.

3.6

Im

Hinblick darauf, dass die Bauherrschaft wegen Andauern des Rekursverfahrens

oder wegen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens erneut ein Gesuch um Entzug

der aufschiebenden Wirkung wird stellen müssen, rechtfertigt sich – ohne dem

Entscheid in der Sache vorzugreifen – der Hinweis, dass zweckmässigerweise

schon bei den Veranstaltungen des laufenden Jahres mittels Schallmessungen

verbesserte Grundlagen für die Beurteilung der Lärmimmissionen erhoben werden.

Aufgrund des heutigen Aktenstands ist jedenfalls nicht auszuschliessen, dass

ein weiterer Entzug der aufschiebenden Wirkung für 2011 von Emissionsbegrenzungen

im Sinn von Art. 8 LSV abhängig gemacht würde, wobei sich diese auf sämtliche

auf der Landiwiese stattfindenden Grossveranstaltungen erstrecken könnten.

4.

Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dem

Rekurs ist die aufschiebende Wirkung insoweit zu entziehen, als er sich gegen

die baulichen Massnahmen und gegen die Umnutzung der Landiwiese zum

Veranstaltungsplatz als Ersatz für den Sechseläutenplatz für das Jahr 2010

richtet. Bezüglich der Bewilligung der Umnutzung im Jahr 2011 wird die aufschiebende

Wirkung einstweilen wiederhergestellt; vorbehalten bleibt eine abweichende

Beurteilung aufgrund eines erneuten Gesuchs der Bauherrschaft durch die

dannzumal zuständige Rechtsmittelinstanz unter Berücksichtigung der im Jahr

2010.

gewonnenen Erfahrungen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den

Beschwerdeführenden zu je 1/6 und der Beschwerdegegnerin 1 zur Hälfte

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht den nur

teilweise obsiegenden Beschwerdeführenden gemäss § 17 Abs. 2 VRG

nicht zu.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung

wird im Sinne der Erwägungen einstweilen bis Ende 2010 befristet.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 280.- Zustellungskosten,

Fr. 2'280.- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu je 1/6 den Beschwerdeführenden und zur Hälfte der

Beschwerdegegnerin 1 auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…