VB.2010.00080
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00080
20. Mai 2010Deutsch16 min
(URT.2010.12322)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2010.00080
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.05.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:
Rechtsverweigerung
Massnahmenvollzug / Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
[Im Sommer 2008 wurde der Beschwerdeführer zum vorzeitigen Antritt einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB in die forensische Sicherheitsstation des Psychiatriezentrums Rheinau eingewiesen. In zwei Schreiben an die Gesundheitsdirektion beanstandete er das Verhalten des Klinikpersonals. In beiden Fällen teilte ihm die Gesundheitsdirektion brieflich mit, dass kein Anlass für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten bestehe. Vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer Rechtsverweigerung geltend, weil die Gesundheitsdirektion auf seine Eingaben hin keine anfechtbaren Verfügungen erlassen hatte.]
Nichteintreten, soweit der Beschwerdeführer die Bestrafung von Klinikverantwortlichen verlangt sowie Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen fordert. Verzicht auf Weiterleitung an die zuständigen (Straf-)Behörden (E. 1.2). Die Rügen betreffend eine angebliche Zwangsmedikation hätte der Beschwerdeführer beim Einzelrichteramt geltend machen müssen (E. 1.3).
In Bezug auf das erste Beanstandungsschreiben des Beschwerdeführers an die Gesundheitsdirektion liegt keine Rechtsstreitigkeit vor, sondern ein reines Aufsichtsbeschwerdeverfahren. Zur Beurteilung der Frage, ob die Gesundheitsdirektion zu Recht darauf verzichtete, aufsichtsrechtlich einzuschreiten, ist nicht das Verwaltungsgericht zuständig, sondern die der Gesundheitsdirektion übergeordnete Aufsichtsinstanz (E. 2).
In Bezug auf das zweite Beanstandungsschreiben des Beschwerdeführers an die Gesundheitsdirektion liegt keine Rechtsverweigerung vor, denn der Beschwerdeführer hatte kein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Zum Zeitpunkt der Gesuchseingabe befand er sich nämlich bereits nicht mehr im Psychiatriezentrum Rheinau (E. 3.5), und die gerügten Unterlassungen des Klinikpersonals bewirkten für ihn keinen Nachteil (E. 3.6). Zur Beurteilung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Staatshaftung sind die Zivilgerichte zuständig; die Gesundheitsdirektion war auch diesbezüglich nicht dazu verpflichtet, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen oder die Sache an die zuständige Instanz weiterzuleiten (E. 3.7).
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung; Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (E. 4).
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
AUFSICHTSBESCHWERDE
FESTSTELLUNGSVERFÜGUNG
GESUNDHEITSDIREKTION
MASSNAHMENVOLLZUG
PSYCHIATRISCHE KLINIK
RECHTSVERWEIGERUNG
RHEINAU
SCHADENERSATZ
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
STATIONÄRE MASSNAHME
THERAPEUTISCHE MASSNAHME
ÜBERWEISUNGSPFLICHT
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
ZWANGSMEDIKATION
Rechtsnormen:
Art. 29a BV
§ 37 Abs. II GesundheitsG
§ 24 Abs. I HaftungsG
§ 5 lit. e JVV
§ 73 Abs. II JVV
§ 27 Abs. IV PATIENTENG
Art. 59 Abs. III StGB
§ 29 Abs. II StJVG
§ 30 StJVG
§ 1 VRG
§ 2 Abs. I VRG
§ 3 VRG
§ 5 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00080
Entscheid
der 3. Kammer
vom 20. Mai 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach
Tomschin, Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Rechtsverweigerung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A wurde am 25. Juni 2008 in Untersuchungshaft genommen
wegen Verdachts auf Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie
eventuell Gefährdung des Lebens, Drohung, mehrfache Sachbeschädigung,
Missbrauch von Kontrollschildern und Tätlichkeiten. Nachdem er sich in
verschiedenen Strafanstalten untragbar verhalten hatte, wurde er am 24. Juli
2008 durch das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Zug zum
vorzeitigen Antritt einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von
Art. 59 Abs. 3 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) in die
forensische Sicherheitsstation des Psychiatriezentrums Rheinau eingewiesen.
Damit sollte seine stationäre psychiatrische Versorgung sichergestellt und
fremd- und selbstaggressives Verhalten verhindert werden.
B.
Mit Schreiben vom 3. November 2009 beantragte A bei
der Gesundheitsdirektion Zürich unter anderem, das Psychiatriezentrum Rheinau
müsse ihm Postpakete mit Studienunterlagen aushändigen sowie den Gebrauch eines
Taschenrechners während des Tages genehmigen. Die Gesundheitsdirektion nahm
diese Eingabe als Aufsichtsbeschwerde entgegen und beantwortete sie mit
Schreiben vom 25. November 2009. Darin hielt sie fest, dass sich die für den
Beschwerdeführer geltenden Regeln und Restriktionen aufgrund der Schilderungen
der Klinikleitung und der Pflege als angemessen erwiesen, sodass kein Anlass
für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten durch die Gesundheitsdirektion bestehe.
C.
Am 10. Dezember 2009 wurde A aus dem
Psychiatriezentrum Rheinau entlassen und in das Therapiezentrum Schachen in Deitingen
überwiesen.
D.
Am 22. Dezember 2009 brachte A bei der
Gesundheitsdirektion Zürich erneut Beanstandungen gegen das Psychiatriezentrum
Rheinau vor und ersuchte um Erlass einer anfechtbaren Verfügung bis am 18.
Januar 2010. Er beantragte, das Psychiatriezentrum Rheinau habe einen Fremdwörterduden
zu ersetzen, der durch das Pflegepersonal beschädigt worden sei, und müsse
Auszüge seiner saldierten Patientenkonti nachreichen. Ferner beschwerte er sich
darüber, dass seine ein- und ausgehende Anwaltspost regelmässig kontrolliert
worden sei bzw. dass Briefe nur mit geöffnetem Kuvert zum Versand angenommen
worden seien. Die Gesundheitsdirektion nahm auch diese Eingabe als
Aufsichtsbeschwerde entgegen und beantwortete sie mit Schreiben vom 17. Februar
2010. Darin hielt sie fest, es bestehe kein Handlungsbedarf für ein
aufsichtsrechtliches Einschreiten durch sie, denn die Vorwürfe des
Beschwerdeführers betreffend Buchbeschädigung und Bargeldabwicklungsbelege
seien unzutreffend und die Kontrolle der ein- und ausgehenden Post der Insassen
der Sicherheitsstation sei als angemessen zu bezeichnen.
Erwägungen
II.
A.
Am 30. Januar 2010 reichte A beim Verwaltungsgericht
Beschwerde ein. Er beantragte, die Gesundheitsdirektion Zürich sei anzuweisen,
im Zusammenhang mit seinen Eingaben vom 3. November 2009 und vom 22. Dezember
2009.
eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Zürich. Ferner beanstandete er, dass
man ihm im Psychiatriezentrum Rheinau gegen seinen Willen Medikamente
verabreicht habe. Abschliessend hielt er fest, dass er hiermit Strafanzeige
gegen die verantwortlichen Ärzte und Pflegepersonen einreiche, u.a. wegen
schwerer Körperverletzung und Nötigung.
B.
Nachdem das Verwaltungsgericht A um
Beschwerdeverbesserung ersucht hatte, reichte dieser am 11. Februar 2010 ein
weiteres Schreiben ein. Darin beantragte er, die Gesundheitsdirektion sei
anzuweisen, seine Eingaben bis spätestens am 28. Februar 2010 zu behandeln bzw.
einen anfechtbaren Entscheid zu erlassen, die beschuldigten Verantwortlichen
des Psychiatriezentrums Rheinau seien angemessen zu bestrafen und zu Schadenersatz-
sowie Genugtuungszahlungen zu verpflichten und ihm sei die kostenlose Rechtspflege
und -verbeiständung zu gewähren. Am 28. Februar 2010 liess er dem Verwaltungsgericht
eine weitere Beschwerdeergänzung mit zusätzlichen Begründungen zukommen; darin
beanstandete er unter anderem die Konto-Saldierungsmethode des Psychiatriezentrums
Rheinau.
C.
Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2010 beantragte die
Gesundheitsdirektion, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei.
D.
Der Beschwerdeführer hält sich mittlerweile nicht mehr im
Therapiezentrum Schachen auf, sondern in der Strafanstalt Zug.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss § 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
werden öffentlichrechtliche Angelegenheiten von den Verwaltungsbehörden und vom
Verwaltungsgericht entschieden, während privatrechtliche Ansprüche vor den
Zivilgerichten geltend zu machen sind. Strafrechtliche Angelegenheiten fallen
ebenfalls nicht in die Kompetenz der Verwaltungsbehörden oder des
Verwaltungsgerichts, wobei jedoch der Straf- und Massnahmenvollzug zum Bereich
der Verwaltungssachen gezählt wird (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 1 N. 25 f.). Über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen
Staat und Gemeinde sowie gegen deren Beamte und Angestellte entscheiden die
Zivilgerichte (§ 2 Abs. 1 VRG). Besondere gesetzliche Bestimmungen, welche
die Zuständigkeit anders ordnen, bleiben vorbehalten (§ 3 VRG).
1.2
Soweit der Beschwerdeführer eine angemessene Bestrafung der
Verantwortlichen des Psychiatriezentrums Rheinau sowie Schadenersatz- und
Genugtuungszahlungen verlangt, ist das Verwaltungsgericht aufgrund von § 1 f.
VRG zur Beurteilung seiner Rügen von vornherein unzuständig; auf die Beschwerde
ist diesbezüglich nicht einzutreten. Auf eine Weiterleitung des Begehrens an
die zuständigen Strafbehörden ist zu verzichten, denn eine
Weiterleitungspflicht gemäss § 5 Abs. 2 VRG besteht nur im Fall einer irrtümlich
bei der unzuständigen Behörde eingereichten Eingabe und betrifft somit nicht
den vorliegenden Fall. Dem Beschwerdeführer steht es indessen frei, bei der
zuständigen Behörde Strafanzeige zu erstatten, worauf er bereits im Schreiben
des Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2010 hingewiesen wurde.
1.3
Unzuständig ist das Verwaltungsgericht sodann auch zur Beurteilung der vor
Verwaltungsgericht erstmals vorgetragenen Beanstandung in Bezug auf eine
angebliche Zwangsmedikation. Die Beschwerdegegnerin macht zu Recht geltend,
dass diese Rüge gestützt auf § 27 Abs. 4 Patientinnen- und Patientengesetz
(LS 813.13) innert zehn Tagen beim Einzelrichteramt hätte geltend gemacht
werden müssen. Aufgrund von § 3 VRG sind demnach weder die Verwaltungsbehörden
noch das Verwaltungsgericht zur Beurteilung dieses Vorbringens zuständig, sodass
auch in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Auf eine
Weiterleitung der Eingabe an das zuständige Einzelrichteramt kann verzichtet werden,
da die Rügefrist zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung beim Verwaltungsgericht
bereits abgelaufen war.
1.4
Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin sodann vor, auf seine
Eingaben vom 3. November 2009 und 22. Dezember 2009 hin keine anfechtbaren
Verfügungen erlassen zu haben. Damit macht er sinngemäss eine Rechtsverweigerung
durch die Beschwerdegegnerin geltend. Ebenso wie der Erlass einer Verfügung
stellt auch die Weigerung einer Behörde, eine Verfügung zu erlassen, ein
zulässiges Anfechtungsobjekt dar, gegen das bei der zuständigen Instanz
grundsätzlich jederzeit ein Rechtsmittel erhoben werden kann (RB 2005 Nr. 13;
VGr, 3. September 2008, VB.2008.00229, E. 1.2 und 3.1, www.vgrzh.ch; vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 66). Im Folgenden sollen die diesbezüglichen Rügen
des Beschwerdeführers in Bezug auf die beiden betroffenen Eingaben separat
geprüft werden.
2.
2.1
Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zum Erlass einer anfechtbaren
Verfügung verpflichtet gewesen wäre, stellt sich zunächst in Bezug auf das
Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. November 2009. Darin hatte er beantragt,
die Beschwerdegegnerin habe das Psychiatriezentrum Rheinau anzuweisen, ihm von
der Post zugestellte Studienunterlagen auszuhändigen sowie den Gebrauch eines
Taschenrechners während des Tages zu genehmigen.
2.2
Laut § 29 Abs. 2 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006
(StJVG) sind die Anordnungen der Verwaltungsbehörden an die vorgesetzte
Behörde weiterziehbar. Der Rekursentscheid ist endgültig, sofern nicht der Weiterzug
an eine richterliche Behörde offensteht. Nach § 30 StJVG können
Personen, die sich im Straf- oder Massnahmevollzug befinden, gegen das
Verhalten von Mitarbeitenden des Justizvollzugs bei der Leitung der
betreffenden Verwaltungseinheit Beschwerde führen.
2.3
Im Schreiben vom 3. November 2009 wehrte sich der Beschwerdeführer nicht
gegen eine mit Rekurs anfechtbare Anordnung der Verwaltungsbehörden und stellte
auch keinen Antrag auf Erlass einer formellen Verfügung. Vielmehr beanstandete
er das Verhalten von Mitarbeitenden des Justizvollzugs in Bezug auf den
Zustellungszeitpunkt von Postsendungen sowie den Gebrauch eines
Taschenrechners. Das Schreiben des Beschwerdeführers richtete sich somit gegen
Realakte der Behörden, gegen die gestützt auf § 30 StJVG Aufsichtsbeschwerde
bei der übergeordneten Behörde erhoben werden kann. Die Beschwerdegegnerin ging
unter diesen Umständen zu Recht davon aus, dass es sich beim Schreiben des
Beschwerdeführers vom 3. November 2009 um eine Aufsichtsbeschwerde handle, die
nach aufsichtsrechtlichen Massstäben zu behandeln sei.
2.4
Liegt aber keine Rechtsstreitigkeit vor, sondern ein reines
Aufsichtsbeschwerdeverfahren, so ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung
dagegen erhobener Rechtsmittel nicht zuständig. Dem Verwaltungsgericht kommt
gegenüber den Verwaltungsbehörden – auch nach Inkrafttreten von Art. 29a der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) betreffend Rechtsweggarantie – keine
Aufsichtsfunktion zu, und es übt weder gegenüber der Gesundheitsdirektion noch
gegenüber den ihr unterstellten Ämtern die Oberaufsicht aus (VGr,
13.
Januar 2010, AB.2009.00001, E. 2.1, www.vgrzh.ch; vgl. BGr, 26.
September 2008,2D_102/2008, E. 2.1.3; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. §§ 19–28 N.
43.
sowie § 41 N. 16). Auf die vorliegende Beschwerde ist somit nicht
einzutreten, soweit sie sich dagegen richtet, dass die Vorinstanz das Schreiben
des Beschwerdeführers vom 3. November 2009 als Aufsichtsbeschwerde
behandelte und keine anfechtbare Verfügung erliess. Von einer Überweisung der
Eingabe an eine allenfalls zuständige obere Aufsichtsinstanz ist abzusehen: Die
Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde ist nicht fristgebunden, weshalb die Pflicht
zur Weiterleitung nach § 5 Abs. 2 VRG entfällt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, §
5.
N. 37).
3.
3.1
Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zum Erlass einer anfechtbaren
Verfügung verpflichtet gewesen wäre, stellt sich ferner in Bezug auf die
Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2009. Er brachte darin
Rügen vor in Bezug auf ein beschädigtes Buch, auf die Führung seines Patientenkontos
sowie auf die Kontrolle seiner ein- und ausgehenden Post.
3.2
Im Unterschied zum Schreiben vom 3. November 2009 ersuchte der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 22. Dezember 2009
ausdrücklich um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Demnach muss geprüft
werden, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Erlass einer
Feststellungsverfügung hatte. Wäre diese Frage zu bejahen, so läge eine
Rechtsverweigerung vor, da die Beschwerdegegnerin die Eingabe vom
22.
Dezember 2009 lediglich im Rahmen eines nicht anfechtbaren Briefes
beantwortete.
3.3
Gesuche um Erlass einer Feststellungsverfügung müssen an sich bei der
sachlich zuständigen Behörde gestellt werden (BGE 128 II 156 E. 4b;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 63). Im vorliegenden Fall hätte sich der
Beschwerdeführer mit seinem Begehren nicht an die Beschwerdegegnerin wenden
müssen, sondern an das Psychiatriezentrum Rheinau. Allerdings darf dem
Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, dass er sein Gesuch bei einer
unzuständigen Behörde einreichte: Eingaben an eine nicht zuständige Verwaltungsbehörde
sind von Amtes wegen an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten (§ 5
Abs. 2 Satz 1 VRG). Sollte der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall Anspruch
auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung gehabt haben (was im Folgenden zu
prüfen ist), so wäre der Beschwerdegegnerin somit Rechtsverweigerung vorzuwerfen,
weil sie die Eingabe nicht an die zuständige Behörde weiterleitete.
3.4
Ein Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung besteht dann, wenn der
Gesuchsteller ein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse
nachweist bzw. Parteistellung beanspruchen kann (BGE 130 II 521 E. 2.5; BGE 126
II 300 E. 2c; VGr, 4. Mai 2006, VB.2006.00143, E. 1.2, www.vgrzh.ch). Das
Feststellungsinteresse muss in dem Sinn aktuell sein, dass der Gesuchsteller
bei Verweigerung Gefahr laufen würde, Massnahmen zu treffen oder zu unterlassen
mit der Folge, dass ihm daraus Nachteile erwachsen könnten (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 19 N. 61). Die Feststellungsverfügung kann nicht abstrakte, theoretische
Rechtsfragen zum Gegenstand haben, sondern nur konkrete Rechte und Pflichten
(BGE 123 II 16 E. 2b). Zulässig ist der Erlass einer Feststellungsverfügung zudem
nur dann, wenn das schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer
rechtsgestaltenden Verfügung gewahrt werden kann (BGE 123 II 402
E. 4b/aa).
3.5
Im
vorliegenden Fall ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin am
22.
Dezember 2009 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Er bezog sich
dabei auf Rügen betreffend seinen Aufenthalt im Psychiatriezentrum Rheinau, der
am 10. Dezember 2009 beendet worden war. Da sich der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt seiner Eingabe bereits nicht mehr im Psychiatriezentrum Rheinau
aufhielt, kann nicht gesagt werden, dass er immer noch ein aktuelles
schutzwürdiges Interesse hatte an der Klärung der Frage, in welchem Umfang
seine ein- und ausgehende Post durch das Psychiatriezentrum kontrolliert werden
durfte. Ferner ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer künftig
mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut in das Psychiatriezentrum eingewiesen wird
bzw. dass sein Aufenthalt im Fall einer Einweisung von so kurzer Dauer wäre,
dass entsprechende Beanstandungen nicht rechtzeitig durch ein Gericht überprüft
werden könnten; auch in dieser Hinsicht besteht somit kein schutzwürdiges
Interesse (vgl. BGE 131 II 670 E. 1.2; RB 2007 Nr. 10). Die zuständige Behörde
hat grundsätzlich einen Nichteintretensentscheid zu erlassen, wenn es an einem
hinreichenden schutzwürdigen Interesse am Erlass der ersuchten
Feststellungsverfügung fehlt (BGE 130 II 521 E. 2.5). Im vorliegenden Fall hat
die Beschwerdegegnerin, die sich gestützt auf § 37 Abs. 2 des
Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG) als zuständige Behörde
erachtete, zwar keinen Nichteintretensentscheid erlassen, sondern vielmehr mit
einem informellen aufsichtsrechtlichen Schreiben reagiert. Dies ändert jedoch
nichts daran, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, als er um Erlass
einer anfechtbaren Verfügung ersuchte, nicht mehr im Psychiatriezentrum
aufhielt und deshalb kein schutzwürdiges Interesse mehr am Erlass einer solchen
Verfügung hatte, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Rechtsverweigerung
vorzuwerfen ist.
3.6
Auch was
die Rüge des Beschwerdeführers in Bezug auf die angeblich nicht ausgehändigten
Saldierungsauszüge seiner Patientenkonti betrifft, ist kein schutzwürdiges
Interesse am Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersichtlich. Zum einen hat der
Beschwerdeführer beim Austritt aus dem Psychiatriezentrum offenbar
unterschriftlich bestätigt, Belege über die Bargeldabwicklungen erhalten zu
haben. Zum anderen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass ihm aus der
angeblich nicht erfolgten Aushändigung der Kontendaten ein Nachteil erwachsen
sei. Erst vor Verwaltungsgericht rügte der Beschwerdeführer, beim Austritt aus
dem Psychiatriezentrum habe man ihm das Pekulium nicht überwiesen. Zu diesem
Vorwurf ist anzumerken, dass kein Anlass zu Zweifeln an den Angaben der Behörden
besteht, wonach das Pekulium des Beschwerdeführers nach seinem Austritt aus dem
Psychiatriezentrum Rheinau zunächst an das Obergericht des Kantons Zug und von
dort auf das Patientenkonto des Beschwerdeführers am Therapiezentrum Schachen
überwiesen wurde. Der Beschwerdeführer hatte somit kein schutzwürdiges Interesse
am Erlass einer anfechtbaren Verfügung, mit der das Psychiatriezentrum zur
Nachreichung der angeblich nicht ausgehändigten Saldierungsauszüge verpflichtet
worden wäre. Der Beschwerdegegnerin ist demnach keine Rechtsverweigerung
vorzuwerfen, wenn sie sich in Bezug auf die diesbezüglichen Rügen des
Beschwerdeführers nicht zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung veranlasst sah.
3.7
Was
schliesslich die Rüge des Beschwerdeführers betrifft, das Pflegepersonal des Psychiatriezentrums
habe aus seinem Fremdwörterduden eine Seite herausgerissen, kann der
Beschwerdegegnerin ebenfalls keine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden. Mit
seinem Begehren auf Real- oder Geldersatz in der Höhe von Fr. 45.- macht der
Beschwerdeführer nämlich einen Schadenersatzanspruch geltend, über den die
Zivilgerichte und nicht die Verwaltungsbehörden zu entscheiden haben (§ 2 Abs.
1.
VRG). Dass die Beschwerdegegnerin die Eingabe des Beschwerdeführers nicht an
das zuständige Zivilgericht weiterleitete, ist ebenfalls nicht zu beanstanden:
Der Zweck der Weiterleitungspflicht gemäss § 5 Abs. 2 VRG bzw. § 194 des
Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) besteht darin, den
Rechtssuchenden, der eine fristgebundene Eingabe irrtümlich bei der falschen
Instanz einreicht, von den Folgen der Fristversäumnis zu bewahren
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 37). Im vorliegenden Fall besteht aber keine
Gefahr der Fristversäumnis, da die Haftung des Staates für Schadenersatz erst
nach zwei Jahren seit Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen erlischt (§ 24
Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969). Die Beschwerdegegnerin war
somit in Bezug auf die Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers weder zum
Erlass einer anfechtbaren Verfügung noch zur Überweisung an das zuständige
Zivilgericht verpflichtet, sodass ihr auch diesbezüglich keine
Rechtsverweigerung vorzuwerfen ist.
4.
Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des
Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Da von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen
ist und seine Begehren nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden
können, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gutzuheissen (§ 16 Abs. 1 VRG); die Verfahrenskosten sind auf die Gerichtskasse
zu nehmen. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist
hingegen abzuweisen, da der Beschwerdeführer in der Lage war, seine Rechte im
Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist
nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer
1.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
2.
Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes wird abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…