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Entscheid

VB.2010.00080

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00080

20. Mai 2010Deutsch16 min

(URT.2010.12322)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A wurde am 25. Juni 2008 in Untersuchungshaft genommen

wegen Verdachts auf Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie

eventuell Gefährdung des Lebens, Drohung, mehrfache Sachbeschädigung,

Missbrauch von Kontrollschildern und Tätlichkeiten. Nachdem er sich in

verschiedenen Strafanstalten untragbar verhalten hatte, wurde er am 24. Juli

2008 durch das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Zug zum

vorzeitigen Antritt einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von

Art. 59 Abs. 3 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) in die

forensische Sicherheitsstation des Psychiatriezentrums Rheinau eingewiesen.

Damit sollte seine stationäre psychiatrische Versorgung sichergestellt und

fremd- und selbstaggressives Verhalten verhindert werden.

B.

Mit Schreiben vom 3. November 2009 beantragte A bei

der Gesundheitsdirektion Zürich unter anderem, das Psychiatriezentrum Rheinau

müsse ihm Postpakete mit Studienunterlagen aushändigen sowie den Gebrauch eines

Taschenrechners während des Tages genehmigen. Die Gesundheitsdirektion nahm

diese Eingabe als Aufsichtsbeschwerde entgegen und beantwortete sie mit

Schreiben vom 25. November 2009. Darin hielt sie fest, dass sich die für den

Beschwerdeführer geltenden Regeln und Restriktionen aufgrund der Schilderungen

der Klinikleitung und der Pflege als angemessen erwiesen, sodass kein Anlass

für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten durch die Gesundheitsdirektion bestehe.

C.

Am 10. Dezember 2009 wurde A aus dem

Psychiatriezentrum Rheinau entlassen und in das Therapiezentrum Schachen in Deitingen

überwiesen.

D.

Am 22. Dezember 2009 brachte A bei der

Gesundheitsdirektion Zürich erneut Beanstandungen gegen das Psychiatriezentrum

Rheinau vor und ersuchte um Erlass einer anfechtbaren Verfügung bis am 18.

Januar 2010. Er beantragte, das Psychiatriezentrum Rheinau habe einen Fremdwörterduden

zu ersetzen, der durch das Pflegepersonal beschädigt worden sei, und müsse

Auszüge seiner saldierten Patientenkonti nachreichen. Ferner beschwerte er sich

darüber, dass seine ein- und ausgehende Anwaltspost regelmässig kontrolliert

worden sei bzw. dass Briefe nur mit geöffnetem Kuvert zum Versand angenommen

worden seien. Die Gesundheitsdirektion nahm auch diese Eingabe als

Aufsichtsbeschwerde entgegen und beantwortete sie mit Schreiben vom 17. Februar

2010. Darin hielt sie fest, es bestehe kein Handlungsbedarf für ein

aufsichtsrechtliches Einschreiten durch sie, denn die Vorwürfe des

Beschwerdeführers betreffend Buchbeschädigung und Bargeldabwicklungsbelege

seien unzutreffend und die Kontrolle der ein- und ausgehenden Post der Insassen

der Sicherheitsstation sei als angemessen zu bezeichnen.

Erwägungen

II.

A.

Am 30. Januar 2010 reichte A beim Verwaltungsgericht

Beschwerde ein. Er beantragte, die Gesundheitsdirektion Zürich sei anzuweisen,

im Zusammenhang mit seinen Eingaben vom 3. November 2009 und vom 22. Dezember

2009.

eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Zürich. Ferner beanstandete er, dass

man ihm im Psychiatriezentrum Rheinau gegen seinen Willen Medikamente

verabreicht habe. Abschliessend hielt er fest, dass er hiermit Strafanzeige

gegen die verantwortlichen Ärzte und Pflegepersonen einreiche, u.a. wegen

schwerer Körperverletzung und Nötigung.

B.

Nachdem das Verwaltungsgericht A um

Beschwerdeverbesserung ersucht hatte, reichte dieser am 11. Februar 2010 ein

weiteres Schreiben ein. Darin beantragte er, die Gesundheitsdirektion sei

anzuweisen, seine Eingaben bis spätestens am 28. Februar 2010 zu behandeln bzw.

einen anfechtbaren Entscheid zu erlassen, die beschuldigten Verantwortlichen

des Psychiatriezentrums Rheinau seien angemessen zu bestrafen und zu Schadenersatz-

sowie Genugtuungszahlungen zu verpflichten und ihm sei die kostenlose Rechtspflege

und -verbeiständung zu gewähren. Am 28. Februar 2010 liess er dem Verwaltungsgericht

eine weitere Beschwerdeergänzung mit zusätzlichen Begründungen zukommen; darin

beanstandete er unter anderem die Konto-Saldierungsmethode des Psychiatriezentrums

Rheinau.

C.

Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2010 beantragte die

Gesundheitsdirektion, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten

sei.

D.

Der Beschwerdeführer hält sich mittlerweile nicht mehr im

Therapiezentrum Schachen auf, sondern in der Strafanstalt Zug.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss § 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

werden öffentlichrechtliche Angelegenheiten von den Verwaltungsbehörden und vom

Verwaltungsgericht entschieden, während privatrechtliche Ansprüche vor den

Zivilgerichten geltend zu machen sind. Strafrechtliche Angelegenheiten fallen

ebenfalls nicht in die Kompetenz der Verwaltungsbehörden oder des

Verwaltungsgerichts, wobei jedoch der Straf- und Massnahmenvollzug zum Bereich

der Verwaltungssachen gezählt wird (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 1 N. 25 f.). Über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen

Staat und Gemeinde sowie gegen deren Beamte und Angestellte entscheiden die

Zivilgerichte (§ 2 Abs. 1 VRG). Besondere gesetzliche Bestimmungen, welche

die Zuständigkeit anders ordnen, bleiben vorbehalten (§ 3 VRG).

1.2

Soweit der Beschwerdeführer eine angemessene Bestrafung der

Verantwortlichen des Psychiatriezentrums Rheinau sowie Schadenersatz- und

Genugtuungszahlungen verlangt, ist das Verwaltungsgericht aufgrund von § 1 f.

VRG zur Beurteilung seiner Rügen von vornherein unzuständig; auf die Beschwerde

ist diesbezüglich nicht einzutreten. Auf eine Weiterleitung des Begehrens an

die zuständigen Strafbehörden ist zu verzichten, denn eine

Weiterleitungspflicht gemäss § 5 Abs. 2 VRG besteht nur im Fall einer irrtümlich

bei der unzuständigen Behörde eingereichten Eingabe und betrifft somit nicht

den vorliegenden Fall. Dem Beschwerdeführer steht es indessen frei, bei der

zuständigen Behörde Strafanzeige zu erstatten, worauf er bereits im Schreiben

des Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2010 hingewiesen wurde.

1.3

Unzuständig ist das Verwaltungsgericht sodann auch zur Beurteilung der vor

Verwaltungsgericht erstmals vorgetragenen Beanstandung in Bezug auf eine

angebliche Zwangsmedikation. Die Beschwerdegegnerin macht zu Recht geltend,

dass diese Rüge gestützt auf § 27 Abs. 4 Patientinnen- und Patientengesetz

(LS 813.13) innert zehn Tagen beim Einzelrichteramt hätte geltend gemacht

werden müssen. Aufgrund von § 3 VRG sind demnach weder die Verwaltungsbehörden

noch das Verwaltungsgericht zur Beurteilung dieses Vorbringens zuständig, sodass

auch in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Auf eine

Weiterleitung der Eingabe an das zuständige Einzelrichteramt kann verzichtet werden,

da die Rügefrist zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung beim Verwaltungsgericht

bereits abgelaufen war.

1.4

Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin sodann vor, auf seine

Eingaben vom 3. November 2009 und 22. Dezember 2009 hin keine anfechtbaren

Verfügungen erlassen zu haben. Damit macht er sinngemäss eine Rechtsverweigerung

durch die Beschwerdegegnerin geltend. Ebenso wie der Erlass einer Verfügung

stellt auch die Weigerung einer Behörde, eine Verfügung zu erlassen, ein

zulässiges Anfechtungsobjekt dar, gegen das bei der zuständigen Instanz

grundsätzlich jederzeit ein Rechtsmittel erhoben werden kann (RB 2005 Nr. 13;

VGr, 3. September 2008, VB.2008.00229, E. 1.2 und 3.1, www.vgrzh.ch; vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 66). Im Folgenden sollen die diesbezüglichen Rügen

des Beschwerdeführers in Bezug auf die beiden betroffenen Eingaben separat

geprüft werden.

2.

2.1

Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zum Erlass einer anfechtbaren

Verfügung verpflichtet gewesen wäre, stellt sich zunächst in Bezug auf das

Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. November 2009. Darin hatte er beantragt,

die Beschwerdegegnerin habe das Psychiatriezentrum Rheinau anzuweisen, ihm von

der Post zugestellte Studienunterlagen auszuhändigen sowie den Gebrauch eines

Taschenrechners während des Tages zu genehmigen.

2.2

Laut § 29 Abs. 2 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006

(StJVG) sind die Anordnungen der Verwaltungsbehörden an die vor­gesetzte

Behörde weiterziehbar. Der Rekursentscheid ist endgültig, sofern nicht der Weiterzug

an eine richterliche Behörde offensteht. Nach § 30 StJVG können

Personen, die sich im Straf- oder Massnahmevollzug befinden, gegen das

Verhalten von Mitarbeitenden des Justizvoll­zugs bei der Leitung der

betreffenden Verwaltungseinheit Beschwerde führen.

2.3

Im Schreiben vom 3. November 2009 wehrte sich der Beschwerdeführer nicht

gegen eine mit Rekurs anfechtbare Anordnung der Verwaltungsbehörden und stellte

auch keinen Antrag auf Erlass einer formellen Verfügung. Vielmehr beanstandete

er das Verhalten von Mitarbeitenden des Justizvollzugs in Bezug auf den

Zustellungszeitpunkt von Postsendungen sowie den Gebrauch eines

Taschenrechners. Das Schreiben des Beschwerdeführers richtete sich somit gegen

Realakte der Behörden, gegen die gestützt auf § 30 StJVG Aufsichtsbeschwerde

bei der übergeordneten Behörde erhoben werden kann. Die Beschwerdegegnerin ging

unter diesen Umständen zu Recht davon aus, dass es sich beim Schreiben des

Beschwerdeführers vom 3. November 2009 um eine Aufsichtsbeschwerde handle, die

nach aufsichtsrechtlichen Massstäben zu behandeln sei.

2.4

Liegt aber keine Rechtsstreitigkeit vor, sondern ein reines

Aufsichtsbeschwerdeverfahren, so ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung

dagegen erhobener Rechtsmittel nicht zuständig. Dem Verwaltungsgericht kommt

gegenüber den Verwaltungsbehörden – auch nach Inkrafttreten von Art. 29a der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) betreffend Rechtsweggarantie – keine

Aufsichtsfunktion zu, und es übt weder gegenüber der Gesundheitsdirektion noch

gegenüber den ihr unterstellten Ämtern die Oberaufsicht aus (VGr,

13.

Januar 2010, AB.2009.00001, E. 2.1, www.vgrzh.ch; vgl. BGr, 26.

September 2008,2D_102/2008, E. 2.1.3; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. §§ 19–28 N.

43.

sowie § 41 N. 16). Auf die vorliegende Beschwerde ist somit nicht

einzutreten, soweit sie sich dagegen richtet, dass die Vorinstanz das Schreiben

des Beschwerdeführers vom 3. November 2009 als Aufsichtsbeschwerde

behandelte und keine anfechtbare Verfügung erliess. Von einer Überweisung der

Eingabe an eine allenfalls zuständige obere Aufsichtsinstanz ist abzusehen: Die

Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde ist nicht fristgebunden, weshalb die Pflicht

zur Weiterleitung nach § 5 Abs. 2 VRG entfällt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, §

5.

N. 37).

3.

3.1

Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zum Erlass einer anfechtbaren

Verfügung verpflichtet gewesen wäre, stellt sich ferner in Bezug auf die

Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2009. Er brachte darin

Rügen vor in Bezug auf ein beschädigtes Buch, auf die Führung seines Patientenkontos

sowie auf die Kontrolle seiner ein- und ausgehenden Post.

3.2

Im Unterschied zum Schreiben vom 3. November 2009 ersuchte der

Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 22. Dezember 2009

ausdrücklich um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Demnach muss geprüft

werden, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Erlass einer

Feststellungsverfügung hatte. Wäre diese Frage zu bejahen, so läge eine

Rechtsverweigerung vor, da die Beschwerdegegnerin die Eingabe vom

22.

Dezember 2009 lediglich im Rahmen eines nicht anfechtbaren Briefes

beantwortete.

3.3

Gesuche um Erlass einer Feststellungsverfügung müssen an sich bei der

sachlich zuständigen Behörde gestellt werden (BGE 128 II 156 E. 4b;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 63). Im vorliegenden Fall hätte sich der

Beschwerdeführer mit seinem Begehren nicht an die Beschwerdegegnerin wenden

müssen, sondern an das Psychiatriezentrum Rheinau. Allerdings darf dem

Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, dass er sein Gesuch bei einer

unzuständigen Behörde einreichte: Eingaben an eine nicht zuständige Verwaltungsbehörde

sind von Amtes wegen an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten (§ 5

Abs. 2 Satz 1 VRG). Sollte der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall Anspruch

auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung gehabt haben (was im Folgenden zu

prüfen ist), so wäre der Beschwerdegegnerin somit Rechtsverweigerung vorzuwerfen,

weil sie die Eingabe nicht an die zuständige Behörde weiterleitete.

3.4

Ein Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung besteht dann, wenn der

Gesuchsteller ein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse

nachweist bzw. Parteistellung beanspruchen kann (BGE 130 II 521 E. 2.5; BGE 126

II 300 E. 2c; VGr, 4. Mai 2006, VB.2006.00143, E. 1.2, www.vgrzh.ch). Das

Feststellungsinteresse muss in dem Sinn aktuell sein, dass der Gesuchsteller

bei Verweigerung Gefahr laufen würde, Massnahmen zu treffen oder zu unterlassen

mit der Folge, dass ihm daraus Nachteile erwachsen könnten (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 19 N. 61). Die Feststellungsverfügung kann nicht abstrakte, theoretische

Rechtsfragen zum Gegenstand haben, sondern nur konkrete Rechte und Pflichten

(BGE 123 II 16 E. 2b). Zulässig ist der Erlass einer Feststellungsverfügung zudem

nur dann, wenn das schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer

rechtsgestaltenden Verfügung gewahrt werden kann (BGE 123 II 402

E. 4b/aa).

3.5

Im

vorliegenden Fall ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin am

22.

Dezember 2009 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Er bezog sich

dabei auf Rügen betreffend seinen Aufenthalt im Psychiatriezentrum Rheinau, der

am 10. Dezember 2009 beendet worden war. Da sich der Beschwerdeführer zum

Zeitpunkt seiner Eingabe bereits nicht mehr im Psychiatriezentrum Rheinau

aufhielt, kann nicht gesagt werden, dass er immer noch ein aktuelles

schutzwürdiges Interesse hatte an der Klärung der Frage, in welchem Umfang

seine ein- und ausgehende Post durch das Psychiatriezentrum kontrolliert werden

durfte. Ferner ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer künftig

mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut in das Psychiatriezentrum eingewiesen wird

bzw. dass sein Aufenthalt im Fall einer Einweisung von so kurzer Dauer wäre,

dass entsprechende Beanstandungen nicht rechtzeitig durch ein Gericht überprüft

werden könnten; auch in dieser Hinsicht besteht somit kein schutzwürdiges

Interesse (vgl. BGE 131 II 670 E. 1.2; RB 2007 Nr. 10). Die zuständige Behörde

hat grundsätzlich einen Nichteintretensentscheid zu erlassen, wenn es an einem

hinreichenden schutzwürdigen Interesse am Erlass der ersuchten

Feststellungsverfügung fehlt (BGE 130 II 521 E. 2.5). Im vorliegenden Fall hat

die Beschwerdegegnerin, die sich gestützt auf § 37 Abs. 2 des

Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG) als zuständige Behörde

erachtete, zwar keinen Nichteintretensentscheid erlassen, sondern vielmehr mit

einem informellen aufsichtsrechtlichen Schreiben reagiert. Dies ändert jedoch

nichts daran, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, als er um Erlass

einer anfechtbaren Verfügung ersuchte, nicht mehr im Psychiatriezentrum

aufhielt und deshalb kein schutzwürdiges Interesse mehr am Erlass einer solchen

Verfügung hatte, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Rechtsverweigerung

vorzuwerfen ist.

3.6

Auch was

die Rüge des Beschwerdeführers in Bezug auf die angeblich nicht ausgehändigten

Saldierungsauszüge seiner Patientenkonti betrifft, ist kein schutzwürdiges

Interesse am Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersichtlich. Zum einen hat der

Beschwerdeführer beim Austritt aus dem Psychiatriezentrum offenbar

unterschriftlich bestätigt, Belege über die Bargeldabwicklungen erhalten zu

haben. Zum anderen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass ihm aus der

angeblich nicht erfolgten Aushändigung der Kontendaten ein Nachteil erwachsen

sei. Erst vor Verwaltungsgericht rügte der Beschwerdeführer, beim Austritt aus

dem Psychiatriezentrum habe man ihm das Pekulium nicht überwiesen. Zu diesem

Vorwurf ist anzumerken, dass kein Anlass zu Zweifeln an den Angaben der Behörden

besteht, wonach das Pekulium des Beschwerdeführers nach seinem Austritt aus dem

Psychiatriezentrum Rheinau zunächst an das Obergericht des Kantons Zug und von

dort auf das Patientenkonto des Beschwerdeführers am Therapiezentrum Schachen

überwiesen wurde. Der Beschwerdeführer hatte somit kein schutzwürdiges Interesse

am Erlass einer anfechtbaren Verfügung, mit der das Psychiatriezentrum zur

Nachreichung der angeblich nicht ausgehändigten Saldierungsauszüge verpflichtet

worden wäre. Der Beschwerdegegnerin ist demnach keine Rechtsverweigerung

vorzuwerfen, wenn sie sich in Bezug auf die diesbezüglichen Rügen des

Beschwerdeführers nicht zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung veranlasst sah.

3.7

Was

schliesslich die Rüge des Beschwerdeführers betrifft, das Pflegepersonal des Psychiatriezentrums

habe aus seinem Fremdwörterduden eine Seite herausgerissen, kann der

Beschwerdegegnerin ebenfalls keine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden. Mit

seinem Begehren auf Real- oder Geldersatz in der Höhe von Fr. 45.- macht der

Beschwerdeführer nämlich einen Schadenersatzanspruch geltend, über den die

Zivilgerichte und nicht die Verwaltungsbehörden zu entscheiden haben (§ 2 Abs.

1.

VRG). Dass die Beschwerdegegnerin die Eingabe des Beschwerdeführers nicht an

das zuständige Zivilgericht weiterleitete, ist ebenfalls nicht zu beanstanden:

Der Zweck der Weiterleitungspflicht gemäss § 5 Abs. 2 VRG bzw. § 194 des

Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) besteht darin, den

Rechtssuchenden, der eine fristgebundene Eingabe irrtümlich bei der falschen

Instanz einreicht, von den Folgen der Fristversäumnis zu bewahren

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 37). Im vorliegenden Fall besteht aber keine

Gefahr der Fristversäumnis, da die Haftung des Staates für Schadenersatz erst

nach zwei Jahren seit Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen erlischt (§ 24

Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969). Die Beschwerdegegnerin war

somit in Bezug auf die Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers weder zum

Erlass einer anfechtbaren Verfügung noch zur Überweisung an das zuständige

Zivilgericht verpflichtet, sodass ihr auch diesbezüglich keine

Rechtsverweigerung vorzuwerfen ist.

4.

Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des

Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Da von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen

ist und seine Begehren nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden

können, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

gutzuheissen (§ 16 Abs. 1 VRG); die Verfahrenskosten sind auf die Gerichtskasse

zu nehmen. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist

hingegen abzuweisen, da der Beschwerdeführer in der Lage war, seine Rechte im

Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist

nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer

1.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

2.

Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…