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Entscheid

VB.2010.00081

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00081

20. April 2010Deutsch16 min

(URT.2010.12256)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Das

Bezirksgericht C verurteilte A am 9. Juni 2006 wegen mehrfacher Veruntreuung,

mehrfachen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher

Urkundenfälschung, mehrfachen Pfändungsbetrugs, mehrfacher Verfügung über mit Beschlag

belegte Vermögenswerte, Bruchs amtlicher Beschlagnahme sowie Unterlassung der

Buchführung und bestrafte ihn mit einer Gefängnisstrafe von zwölf Monaten als

Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts C vom 3. Juli 2001, wovon zwei

Tage durch Untersuchungshaft erstanden waren.

B. Am 14. Januar

2008 trafen A und die Abteilung Halbgefangenschaft D eine Vollzugsvereinbarung,

wobei der Strafantritt auf den 15. Oktober 2008 festgesetzt wurde. Am 2. Oktober

2008 ersuchte A um Verschiebung des Strafantritts um ein, eventualiter um zwei

Jahre. Am 6. Oktober 2008 setzte das Amt für Justizvollzug "im Sinne

einer einmaligen Ausnahme" den Strafantrittstermin neu auf den 17. März

2009 fest. Am 3. März 2009 beantragte A, dass der Strafantritt um ein Jahr

zu verschieben sei. Am 13. März 2009 wies das Amt für Justizvollzug das

Gesuch ab, entzog A die Zulassung zur Strafverbüssung in der Vollzugsform der

Halbgefangenschaft und setzte den Strafantrittstermin für die Strafverbüssung

neu auf den 29. April 2009 fest. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Direktion

der Justiz und des Innern (hernach: Justizdirektion) am 19. Juni 2009 ab.

Ebenso wies das Verwaltungsgericht die gegen den Rekursentscheid erhobene

Beschwerde ab und wies die Vollzugsbehörde an, so bald als möglich einen neuen

Strafantrittstermin zu bestimmen. In der Folge lud das Amt für Justizvollzug am

8. Oktober 2009 A auf den 18. Januar 2010 in den Strafvollzug in der

Justizvollzugsanstalt E vor. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass er seine

Strafe in der Halbgefangenschaft D antreten könne, wenn er bis am 15. Januar

2010 den Beleg erbringe, dass er seiner bisherigen Arbeit im Umfang von

mindestens 50 % nachgehen könne. Am 8. Januar 2010 ersuchte A das Amt für

Justizvollzug um Verschiebung des Strafantritts um drei Monate. Das Amt für

Justizvollzug wies das Gesuch am 14. Januar 2010 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 25. Januar 2010 bei der

Justizdirektion. Neu beantragte er, dass der Strafantritt auf den 25. April

2010.

zu verschieben und der Strafvollzug im Regime der Halbgefangenschaft zu

vollziehen sei. Die Justizdirektion wies den Rekurs am 29. Januar 2010 ab

und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde an

das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung.

III.

A erhob gegen den Rekursentscheid der Justizdirektion am

18.

Februar 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte vorab,

dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Sinn einer superprovisorischen

Massnahme wiederherzustellen sei. Mit gleichentags ergangener

Präsidialverfügung hiess das Verwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung des Laufs der Beschwerdefrist und der Einreichung

der Beschwerde gut. Am 1. März 2010 beantragte A dem Verwaltungsgericht

die Aufhebung des vorinstanzlichen Rekursentscheids. Der Strafantritt sei auf

den 1. Juni 2010 zu verschieben und ihm sei weiterhin zu ermöglichen, die

Strafe in Halbgefangenschaft zu verbüssen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

Die Justizdirektion beantragte am 10. März 2010 die

Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer sei eine kurze Frist von sieben

Tagen anzusetzen, um sich zwecks Strafvollzugs beim Amt für Justizvollzug zu

melden. Den nämlichen Antrag stellte das Amt für Justizvollzug am 31. März

2010.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss § 43

Abs. 1 lit. g und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht gegen

Anordnungen betreffend den Vollzug von Strafen und Massnahmen zulässig, wenn

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht. Seit

Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) ist unter

dem Begriff der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die ordentliche Beschwerde an das

Bundesgericht zu verstehen (vgl. § 5 der Verordnung des Regierungsrats

über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgerichtsgesetz vom 29. November

2006, VO BGG). Weil kantonal letztinstanzliche Entscheide über den Vollzug von

Strafen und Massnahmen mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht

angefochten werden können (Art. 78 Abs. 2 lit. b, Art. 80 Abs. 1

BGG), ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

grundsätzlich einzutreten.

1.2

Zur

Behandlung von Beschwerden im Bereich des Strafvollzugs ist die Einzelrichterin

oder der Einzelrichter berufen, sofern sie nicht wegen ihrer grundsätzlichen

Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38 Abs. 2 lit. b

und 3 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist er

durch die Einzelrichterin zu behandeln.

1.3

Prozessthema

eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der

erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte

sein sollen. Das vor der ersten Rekursinstanz gestellte Sachbegehren darf daher

grundsätzlich nicht abgeändert werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 52 N. 3).

Der Beschwerdeführer beantragte dem Beschwerdegegner, dass

der Strafantrittstermin vom 18. Januar 2010 um drei Monate zu verschieben

sei. Im Rekursverfahren vor der Justizdirektion beantragte er, dass der

Strafantrittstermin auf den 25. April 2010 zu verschieben und der

Strafvollzug im Regime der Halbgefangenschaft zu vollziehen sei. Wenn er nun in

seiner Beschwerde eine Verschiebung des Strafantrittstermins auf den 1. Juni

2010.

beantragt, liegt darin nach dem Gesagten eine grundsätzlich unzulässige

Erweiterung des Streitgegenstands. Jedoch ist vorliegend zu berücksichtigen,

dass es der Beschwerdeführer in der Hand hätte, dem Beschwerdegegner die

anbegehrte Verschiebung des Strafantrittstermins auf den 1. Juni 2010 zu

beantragen und gegen einen ablehnenden Entscheid des Beschwerdegegners den

Instanzenzug erneut zu durchlaufen. Aus prozessökonomischen Gründen

rechtfertigt es sich deshalb, vorliegend die Erweiterung des Streitgegenstands

zuzulassen.

2.

Gemäss § 21 Abs. 2 des Straf- und

Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) ergeht bei einer wie hier

nicht sofort zu vollziehenden Freiheitsstrafe ein Strafantrittsbefehl. Gemäss Art. 77b

des Strafgesetzbuchs (StGB) werden Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu

einem Jahr in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen, wenn nicht zu erwarten

ist, dass der Gefangene flieht oder weitere Straftaten begeht. Der Gefangene

setzt dabei seine Arbeit oder Ausbildung ausserhalb der Anstalt fort und

verbringt seine Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Der Vollzug in

Halbgefangenschaft kommt dabei gemäss § 39 Abs. 1 lit. c der

Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) nur infrage, wenn die

verurteilte Person während der Strafverbüssung ihrer bisherigen Arbeit oder

einer anerkannten Ausbildung mit einem Beschäftigungsgrad von wenigstens 50 %

nachgehen kann. Nach § 48 Abs. 1 JVV werden verurteilte Personen, welche

die Voraussetzungen für den tageweisen Vollzug oder die Halbgefangenschaft

nicht erfüllen oder von diesen Vollzugsformen keinen Gebrauch machen, zum

offenen oder geschlossenen Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeboten. Das Amt für

Justizvollzug legt gemäss § 48 Abs. 2 JVV den Strafantrittstermin so

fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche

Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Es kann nach § 48

Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen

späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder

andere erhebliche, nicht wieder gutzumachende Nachteile vermieden werden (lit. a)

und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für

Dritte entstehen (lit. b).

3.

3.1

Die

Justizdirektion führte in ihrem Rekursentscheid aus, dass selbst bei Vorliegen

einer erheblichen Gesundheitsgefährdung der Entscheid über den Aufschub des

Strafvollzugs im Ermessen der Vollzugsbehörden liege. Dabei sei zwischen den

gesundheitlichen Risiken für den Verurteilten und dem Interesse der

Öffentlichkeit am Vollzug ausgefällter Strafen eine Interessenabwägung

vorzunehmen. Sowohl die Rückenoperation als auch die danach notwendige

Physiotherapie könnten während des Strafvollzugs durchgeführt werden. Soweit

der Beschwerdeführer psychische Probleme geltend mache bzw. seine Hafterstehungsfähigkeit

verneine, sei zu berücksichtigen, dass die Justizvollzugsanstalt E mit ihrer

unmittelbaren Nähe zur Psychiatrischen Klinik F durchaus über die

erforderlichen medizinischen Fachpersonen und Einrichtungen verfüge, um den

psychischen Problemen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. Die Strafe

könnte auch dann in Vollzug gesetzt werden, wenn sich der Beschwerdeführer in

einer psychiatrischen Klinik oder in einem Spital befinden sollte. Zu

berücksichtigen sei auch, dass die Vollstreckungsverjährung in weniger als

eineinhalb Jahren eintreten werde und der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung

vom 9. Juni 2006 zwei weitere Strafentscheide erwirkt habe. Der Vollzug

der Strafe im Regime der Halbgefangenschaft komme nur infrage, wenn der

Verurteilte eine Arbeitsstelle im Umfang von mindestens 50 % nachweisen könne.

Dabei sei es irrelevant, ob einer Arbeit verschuldet oder unverschuldet nicht

nachgegangen werde. Die Verurteilten hätten auch bei unverschuldeter

Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch darauf, dass mit dem Strafvollzug so lange

zugewartet werde, bis sie die Voraussetzungen für die Halbgefangenschaft

(wieder) erlangen würden.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er habe am 4. Januar 2010 notfallmässig

hospitalisiert werden müssen, nachdem er versucht habe, sich das Leben zu

nehmen. Am 8. März 2010 habe er sich einer schweren Rückenoperation

unterziehen müssen, in deren Nachgang er voraussichtlich während sechs Wochen

zu 100 % arbeitsunfähig sei und intensive Physiotherapie benötige. Die

offensichtlichsten Gründe für den Suizidversuch würden in der

Schmerzsymptomatik aufgrund des Rückenleidens sowie im bevorstehenden

Strafantritt liegen. Aus Sicht von Dr.med. G, bei welchem er in psychiatrischer

und psychotherapeutischer Behandlung sei, müsse seine Hafterstehungsfähigkeit

derzeit verneint werden. An dieser Situation werde sich bis zum 1. Juni

2010.

nichts ändern. Auch unter den Bedingungen des angepassten Strafvollzugs in

der Justizvollzugsanstalt E wäre er gemäss dem Bericht seines Arztes nicht

hafterstehungsfähig. Vielmehr würde auch der angepasste Vollzug in der Nähe der

psychiatrischen Klinik seine Gesundheit mit Sicherheit weiter schädigen. Die

beantragte Verschiebungsdauer werde mit dem von seinem Arzt prognostizierten

Zeitraum von drei Monaten, in denen mit Sicherheit keine Hafterstehungsfähigkeit

erlangt werde, begründet. Er sei auch stets bereit gewesen, sich bei Zweifeln

an der Diagnose seines Arztes einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Der Umstand, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, seiner

beruflichen Tätigkeit nachzugehen, sei schliesslich kein Grund, ihm die

Vollzugsform der Halbgefangenschaft zu verweigern.

4.

4.1

Vorab ist

darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdegegner bei Entscheiden, ob ein Aufschub

des Strafantritts zu gewähren ist, ein grosser Ermessensspielraum zusteht. Mit

Beschwerde ans Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 und 2 VRG

nur Rechtsverletzungen, worunter Ermessensmissbrauch und

Ermessensüberschreitung fallen (§ 50 Abs. 2 lit. c VRG), geltend

gemacht werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist nur unter besonderen, hier

nicht erfüllten Voraussetzungen zulässig (§ 50 Abs. 3 VRG).

4.2

Aus den

Akten ist nicht ersichtlich, ob die auf den 8. März 2010 geplante Rückenoperation

des Beschwerdeführers tatsächlich durchgeführt worden ist. Soweit er aber

geltend macht, dass er im Nachgang der Operation voraussichtlich während sechs

Wochen arbeitsunfähig sei und intensive Physiotherapie benötige, kommt diesem

Umstand vorliegend schon allein deswegen keine Bedeutung zu, weil der

vorliegende Entscheid am 20. April 2010, mithin mehr als sechs

Wochen nach der Operation, ergeht.

4.3

Dass der

Beschwerdeführer an psychischen Problemen leidet, ist unbestritten. So versuchte

er am 4. Januar 2010 einen Suizid. Er geht davon aus, dass er zumindest

bis am 1. Juni 2010 nicht hafterstehungsfähig sei. Dabei stützt er sich

auf Gutachten seines Arztes vom 1. März 2010. Dieser kam zum Schluss, dass

die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers nach wie vor nicht gegeben

sei, und sich an dieser Situation in den folgenden drei Monaten nichts ändern

werde.

Nicht ersichtlich ist, dass sich der Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers am 1. Juni 2010 wesentlich besser als heute

präsentieren wird. So schweigt sich denn auch das ins Recht gelegte Gutachten

darüber aus, ob der Beschwerdeführer am 1. Juni 2010 mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit hafterstehungsfähig sein wird. Er wurde bereits am 9. Juni

2006.

verurteilt. Der Strafantrittstermin wurde mehrmals auf sein Ersuchen hin

verschoben. Als ein weiteres Verschiebungsgesuch, welches er unter anderem mit

gesundheitlichen Problemen begründete, durch den Beschwerdegegner am 13. März

2009.

abgewiesen wurde, beschritt er den Rechtsweg, welcher schliesslich am 24. September

2009.

in einer rechtskräftigen Abweisung seines Gesuchs durch das

Verwaltungsgericht mündete. Das bisherige Vorgehen des Beschwerdeführers und

die Ungewissheit bezüglich seines künftigen Gesundheitszustandes führen dazu,

dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, er werde vor

einem allfälligen Strafantritt am 1. Juni 2010 ein weiteres Verschiebungsgesuch

stellen. Obwohl der Beschwerdeführer das vorliegend strittige Verschiebungsgesuch

zeitlich auf den 1. Juni 2010 befristet hat, ist dieses deshalb unter den

geschilderten Umständen nicht anders zu behandeln, als wenn der

Beschwerdeführer um einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit ersucht hätte.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt eine

Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe auf unbestimmte Zeit nur

ausnahmsweise infrage. Dafür wird verlangt, dass mit beträchtlicher

Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde das Leben

oder die Gesundheit des Verurteilten. Selbst dann noch ist eine Interessenabwägung

vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten Art und Schwere der

begangenen Straftat und die Dauer der Strafe mitzuberücksichtigen sind (BGr, 9. Oktober

2008,6B_510/2008, E. 3.4, www.bger.ch; BGE 108 Ia 69 E. 2c).

Wie die Vorinstanzen zu Recht ausgeführt haben, befindet

sich die Justizvollzugsanstalt E in unmittelbarer Nähe zur Psychiatrischen

Klinik F, was die erforderliche Betreuung des Beschwerdeführers bzw. einen

angepassten Strafvollzug ermöglicht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass

dennoch durch den Strafvollzug mit Sicherheit seine Gesundheit geschädigt

würde, überzeugt dagegen nicht. So setzt sich denn auch das durch ihn ins Recht

gelegte Gutachten kaum mit der Möglichkeit des angepassten Vollzugs

auseinander, sondern belässt es bei der unsubstanziierten Behauptung, dass

seine Hafterstehungsfähigkeit unabhängig davon zu verneinen sei, "dass

sich die JVA E in der Nähe einer psychiatrischen Klinik befindet, wo der

Strafvollzug in angepasster Form stattfinden könnte". Folglich ist nicht

mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, der Strafvollzug gefährde

das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass durch erneutes

Verschieben des Strafvollzugs der Eintritt der Vollstreckungsverjährung im Juli

2011.

droht. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der

Zeit, in welcher er versuchte, den Strafvollzug zu verschieben, erneut

delinquierte. So wurde er durch die Staatsanwaltschaft H am 22. September

2009.

wegen mehrfacher Zechprellerei, begangen zwischen dem 29. August 2008

und dem 28. März 2009, bestraft.

Unter Würdigung all dieser Umstände erweist es sich nicht

als rechtsverletzend, wenn die Vorinstanzen eine erneute Verschiebung des

Strafantritts verweigert haben.

5.

5.1

Zu prüfen

bleibt, ob der Strafvollzug wie vom Beschwerdeführer beantragt, im Regime der

Halbgefangenschaft durchzuführen ist. Die Vollzugsform der Halbgefangenschaft bezweckt,

die soziale Integration des Straffälligen durch die Vollziehung der

Freiheitsstrafe nicht zu beeinträchtigen (Andrea Baechtold, Basler Kommentar,

Strafrecht I, 2. A., Basel 2007, Art. 77b StGB N. 10). Dabei

sieht Art. 77b S. 2 StGB vor, dass der Gefangene seine Arbeit oder

Ausbildung ausserhalb der Anstalt fortsetzt und die Ruhe- und Freizeit in der

Anstalt verbringt.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es

demnach für den Vollzug einer Strafe im Regime der Halbgefangenschaft zwingend,

dass der Gefangene einer Arbeit oder Ausbildung nachgeht. Ausnahmen davon

verbieten sich selbst dann, wenn ein Gefangener unverschuldet nicht arbeitsfähig

ist. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang, dass § 39 Abs. 1

lit. c JVV einen Beschäftigungsgrad von mindestens 50 % verlangt.

Der Beschwerdeführer geht offensichtlich zurzeit weder

einer Ausbildung noch einer Arbeit nach, weshalb sich seine Vorladung in den

Normalvollzug als rechtmässig erweist.

5.2

Soweit der

Beschwerdeführer beantragt, ihm sei weiterhin zu ermöglichen, die Strafe im

Regime der Halbgefangenschaft zu verbüssen, wenn er bis zum Strafantrittstermin

den erforderlichen Nachweis erbringe, dass er einer Arbeit im Umfang von

mindestens 50 % nachgehe, entspricht dies auch der Auffassung der Vorinstanzen.

So wurde der Beschwerdegegner denn auch in Disp.-Ziff. IV der Verfügung

des Beschwerdegegners vom 8. Oktober 2009, mit welcher er in den

Strafvollzug vorgeladen wurde, darauf hingewiesen, dass er seine Strafe in der

Halbgefangenschaft D im Regime der Halbgefangenschaft antreten könne, wenn er

den Beleg erbringe, dass er seiner bisherigen Arbeit im Umfang von mindestens

50.

% nachgehen könne. Selbstverständlich muss dies auch gelten, wenn der

Beschwerdeführer einer anderen beruflichen Tätigkeit im Umfang von 50 % nachgehen

würde.

6.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde

abzuweisen ist. Die Vorinstanzen stellen sich dabei auf den Standpunkt, dass

die Vorladung vom 8. Oktober 2009 auf den 18. Januar 2010 nach wie

vor gültig und damit vollstreckbar sei, und beantragen, dass im Fall der

Abweisung der Beschwerde dem Beschwerdeführer eine kurze Frist von sieben Tagen

anzusetzen, um sich zwecks Strafvollzugs beim Amt für Justizvollzug zu melden,

andernfalls er zur Verhaftung auszuschreiben sei. Diese Auffassung trifft

insofern nicht zu, als dass Disp.-Ziff. I der Verfügung vom 8. Oktober

2009, mit welcher der Strafantritt auf den 18. Januar 2010 festgesetzt

wurde, infolge zeitlichen Ablaufs nicht mehr vollstreckbar ist. Dies hat zur

Folge, dass der Beschwerdegegner einen neuen Strafantrittstermin festzusetzen

hätte. Es rechtfertigt sich aber, dass das Verwaltungsgericht unter Ausübung

pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festlegt. Als angemessen

erweist es sich dabei, den Beschwerdeführer neu auf den Montag, 10. Mai

2010, in den Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren Anordnungen gemäss

Disp.-Ziffn. II und IV der Verfügung vom 8. Oktober 2009 bleiben bestehen.

Sollte es sich jedoch etwa aus organisatorischen Gründen als notwendig

erweisen, den neuen Strafantrittstermin zu verschieben, steht dies der Vollzugsbehörde

frei.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen. Der Beschwerdeführer wird

neu auf Montag, 10. Mai 2010, 10.30 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…