VB.2010.00081
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00081
20. April 2010Deutsch16 min
(URT.2010.12256)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00081
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.04.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 25.05.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:
Strafantritt
Verschiebung des Straftantrittstermins.
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1) und der Einzelrichterin (E. 1.2). Vorliegend rechtfertigt es sich, ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen eine Erweiterung des Streitgegenstands zuzulassen (E. 1.3).
Bei Entscheiden, ob ein Aufschub des Strafantritts zu gewähren ist, steht der Vollzugsbehörde ein grosser Ermessensspielraum zu (E. 4.1). Vorliegend ist nicht mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, der Strafvollzug gefährde das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Eintritt der Vollstreckungsverjährung droht und dass der Beschwerdeführer erneut delinquierte (E. 4.3).
Für den Vollzug einer Strafe im Regime der Halbgefangenschaft ist zwingend, dass der Gefangene einer Arbeit oder Ausbildung nachgeht. Nicht zu beanstanden ist dabei, dass ein Beschäftigungsgrad von mindestens 50 % verlangt wird (E. 5.1).
Es rechtfertigt sich, dass das Verwaltungsgericht den neuen Strafantrittstermin selbst festlegt (E. 6).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
ERMESSEN
GEFÄHRDUNG
GUTACHTEN
HAFTERSTEHUNGSFÄHIGKEIT
HALBGEFANGENSCHAFT
PSYCHISCHE ERKRANKUNG
PSYCHISCHE PROBLEME
STRAFANTRITT
STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL
VERSCHIEBUNGSGESUCH
VOLLSTRECKUNGSVERJÄHRUNG
Rechtsnormen:
§ 39 Abs. I lit. c JVV
§ 48 Abs. I JVV
§ 48 Abs. II JVV
§ 48 Abs. III JVV
Art. 77b StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00081
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 20. April 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafantritt,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das
Bezirksgericht C verurteilte A am 9. Juni 2006 wegen mehrfacher Veruntreuung,
mehrfachen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher
Urkundenfälschung, mehrfachen Pfändungsbetrugs, mehrfacher Verfügung über mit Beschlag
belegte Vermögenswerte, Bruchs amtlicher Beschlagnahme sowie Unterlassung der
Buchführung und bestrafte ihn mit einer Gefängnisstrafe von zwölf Monaten als
Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts C vom 3. Juli 2001, wovon zwei
Tage durch Untersuchungshaft erstanden waren.
B. Am 14. Januar
2008 trafen A und die Abteilung Halbgefangenschaft D eine Vollzugsvereinbarung,
wobei der Strafantritt auf den 15. Oktober 2008 festgesetzt wurde. Am 2. Oktober
2008 ersuchte A um Verschiebung des Strafantritts um ein, eventualiter um zwei
Jahre. Am 6. Oktober 2008 setzte das Amt für Justizvollzug "im Sinne
einer einmaligen Ausnahme" den Strafantrittstermin neu auf den 17. März
2009 fest. Am 3. März 2009 beantragte A, dass der Strafantritt um ein Jahr
zu verschieben sei. Am 13. März 2009 wies das Amt für Justizvollzug das
Gesuch ab, entzog A die Zulassung zur Strafverbüssung in der Vollzugsform der
Halbgefangenschaft und setzte den Strafantrittstermin für die Strafverbüssung
neu auf den 29. April 2009 fest. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Direktion
der Justiz und des Innern (hernach: Justizdirektion) am 19. Juni 2009 ab.
Ebenso wies das Verwaltungsgericht die gegen den Rekursentscheid erhobene
Beschwerde ab und wies die Vollzugsbehörde an, so bald als möglich einen neuen
Strafantrittstermin zu bestimmen. In der Folge lud das Amt für Justizvollzug am
8. Oktober 2009 A auf den 18. Januar 2010 in den Strafvollzug in der
Justizvollzugsanstalt E vor. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass er seine
Strafe in der Halbgefangenschaft D antreten könne, wenn er bis am 15. Januar
2010 den Beleg erbringe, dass er seiner bisherigen Arbeit im Umfang von
mindestens 50 % nachgehen könne. Am 8. Januar 2010 ersuchte A das Amt für
Justizvollzug um Verschiebung des Strafantritts um drei Monate. Das Amt für
Justizvollzug wies das Gesuch am 14. Januar 2010 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 25. Januar 2010 bei der
Justizdirektion. Neu beantragte er, dass der Strafantritt auf den 25. April
2010.
zu verschieben und der Strafvollzug im Regime der Halbgefangenschaft zu
vollziehen sei. Die Justizdirektion wies den Rekurs am 29. Januar 2010 ab
und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde an
das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung.
III.
A erhob gegen den Rekursentscheid der Justizdirektion am
18.
Februar 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte vorab,
dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Sinn einer superprovisorischen
Massnahme wiederherzustellen sei. Mit gleichentags ergangener
Präsidialverfügung hiess das Verwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung des Laufs der Beschwerdefrist und der Einreichung
der Beschwerde gut. Am 1. März 2010 beantragte A dem Verwaltungsgericht
die Aufhebung des vorinstanzlichen Rekursentscheids. Der Strafantritt sei auf
den 1. Juni 2010 zu verschieben und ihm sei weiterhin zu ermöglichen, die
Strafe in Halbgefangenschaft zu verbüssen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
Die Justizdirektion beantragte am 10. März 2010 die
Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer sei eine kurze Frist von sieben
Tagen anzusetzen, um sich zwecks Strafvollzugs beim Amt für Justizvollzug zu
melden. Den nämlichen Antrag stellte das Amt für Justizvollzug am 31. März
2010.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss § 43
Abs. 1 lit. g und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht gegen
Anordnungen betreffend den Vollzug von Strafen und Massnahmen zulässig, wenn
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht. Seit
Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) ist unter
dem Begriff der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die ordentliche Beschwerde an das
Bundesgericht zu verstehen (vgl. § 5 der Verordnung des Regierungsrats
über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgerichtsgesetz vom 29. November
2006, VO BGG). Weil kantonal letztinstanzliche Entscheide über den Vollzug von
Strafen und Massnahmen mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht
angefochten werden können (Art. 78 Abs. 2 lit. b, Art. 80 Abs. 1
BGG), ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
grundsätzlich einzutreten.
1.2
Zur
Behandlung von Beschwerden im Bereich des Strafvollzugs ist die Einzelrichterin
oder der Einzelrichter berufen, sofern sie nicht wegen ihrer grundsätzlichen
Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38 Abs. 2 lit. b
und 3 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist er
durch die Einzelrichterin zu behandeln.
1.3
Prozessthema
eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der
erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte
sein sollen. Das vor der ersten Rekursinstanz gestellte Sachbegehren darf daher
grundsätzlich nicht abgeändert werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 52 N. 3).
Der Beschwerdeführer beantragte dem Beschwerdegegner, dass
der Strafantrittstermin vom 18. Januar 2010 um drei Monate zu verschieben
sei. Im Rekursverfahren vor der Justizdirektion beantragte er, dass der
Strafantrittstermin auf den 25. April 2010 zu verschieben und der
Strafvollzug im Regime der Halbgefangenschaft zu vollziehen sei. Wenn er nun in
seiner Beschwerde eine Verschiebung des Strafantrittstermins auf den 1. Juni
2010.
beantragt, liegt darin nach dem Gesagten eine grundsätzlich unzulässige
Erweiterung des Streitgegenstands. Jedoch ist vorliegend zu berücksichtigen,
dass es der Beschwerdeführer in der Hand hätte, dem Beschwerdegegner die
anbegehrte Verschiebung des Strafantrittstermins auf den 1. Juni 2010 zu
beantragen und gegen einen ablehnenden Entscheid des Beschwerdegegners den
Instanzenzug erneut zu durchlaufen. Aus prozessökonomischen Gründen
rechtfertigt es sich deshalb, vorliegend die Erweiterung des Streitgegenstands
zuzulassen.
2.
Gemäss § 21 Abs. 2 des Straf- und
Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) ergeht bei einer wie hier
nicht sofort zu vollziehenden Freiheitsstrafe ein Strafantrittsbefehl. Gemäss Art. 77b
des Strafgesetzbuchs (StGB) werden Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu
einem Jahr in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen, wenn nicht zu erwarten
ist, dass der Gefangene flieht oder weitere Straftaten begeht. Der Gefangene
setzt dabei seine Arbeit oder Ausbildung ausserhalb der Anstalt fort und
verbringt seine Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Der Vollzug in
Halbgefangenschaft kommt dabei gemäss § 39 Abs. 1 lit. c der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) nur infrage, wenn die
verurteilte Person während der Strafverbüssung ihrer bisherigen Arbeit oder
einer anerkannten Ausbildung mit einem Beschäftigungsgrad von wenigstens 50 %
nachgehen kann. Nach § 48 Abs. 1 JVV werden verurteilte Personen, welche
die Voraussetzungen für den tageweisen Vollzug oder die Halbgefangenschaft
nicht erfüllen oder von diesen Vollzugsformen keinen Gebrauch machen, zum
offenen oder geschlossenen Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeboten. Das Amt für
Justizvollzug legt gemäss § 48 Abs. 2 JVV den Strafantrittstermin so
fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche
Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Es kann nach § 48
Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen
späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder
andere erhebliche, nicht wieder gutzumachende Nachteile vermieden werden (lit. a)
und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für
Dritte entstehen (lit. b).
3.
3.1
Die
Justizdirektion führte in ihrem Rekursentscheid aus, dass selbst bei Vorliegen
einer erheblichen Gesundheitsgefährdung der Entscheid über den Aufschub des
Strafvollzugs im Ermessen der Vollzugsbehörden liege. Dabei sei zwischen den
gesundheitlichen Risiken für den Verurteilten und dem Interesse der
Öffentlichkeit am Vollzug ausgefällter Strafen eine Interessenabwägung
vorzunehmen. Sowohl die Rückenoperation als auch die danach notwendige
Physiotherapie könnten während des Strafvollzugs durchgeführt werden. Soweit
der Beschwerdeführer psychische Probleme geltend mache bzw. seine Hafterstehungsfähigkeit
verneine, sei zu berücksichtigen, dass die Justizvollzugsanstalt E mit ihrer
unmittelbaren Nähe zur Psychiatrischen Klinik F durchaus über die
erforderlichen medizinischen Fachpersonen und Einrichtungen verfüge, um den
psychischen Problemen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. Die Strafe
könnte auch dann in Vollzug gesetzt werden, wenn sich der Beschwerdeführer in
einer psychiatrischen Klinik oder in einem Spital befinden sollte. Zu
berücksichtigen sei auch, dass die Vollstreckungsverjährung in weniger als
eineinhalb Jahren eintreten werde und der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung
vom 9. Juni 2006 zwei weitere Strafentscheide erwirkt habe. Der Vollzug
der Strafe im Regime der Halbgefangenschaft komme nur infrage, wenn der
Verurteilte eine Arbeitsstelle im Umfang von mindestens 50 % nachweisen könne.
Dabei sei es irrelevant, ob einer Arbeit verschuldet oder unverschuldet nicht
nachgegangen werde. Die Verurteilten hätten auch bei unverschuldeter
Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch darauf, dass mit dem Strafvollzug so lange
zugewartet werde, bis sie die Voraussetzungen für die Halbgefangenschaft
(wieder) erlangen würden.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe am 4. Januar 2010 notfallmässig
hospitalisiert werden müssen, nachdem er versucht habe, sich das Leben zu
nehmen. Am 8. März 2010 habe er sich einer schweren Rückenoperation
unterziehen müssen, in deren Nachgang er voraussichtlich während sechs Wochen
zu 100 % arbeitsunfähig sei und intensive Physiotherapie benötige. Die
offensichtlichsten Gründe für den Suizidversuch würden in der
Schmerzsymptomatik aufgrund des Rückenleidens sowie im bevorstehenden
Strafantritt liegen. Aus Sicht von Dr.med. G, bei welchem er in psychiatrischer
und psychotherapeutischer Behandlung sei, müsse seine Hafterstehungsfähigkeit
derzeit verneint werden. An dieser Situation werde sich bis zum 1. Juni
2010.
nichts ändern. Auch unter den Bedingungen des angepassten Strafvollzugs in
der Justizvollzugsanstalt E wäre er gemäss dem Bericht seines Arztes nicht
hafterstehungsfähig. Vielmehr würde auch der angepasste Vollzug in der Nähe der
psychiatrischen Klinik seine Gesundheit mit Sicherheit weiter schädigen. Die
beantragte Verschiebungsdauer werde mit dem von seinem Arzt prognostizierten
Zeitraum von drei Monaten, in denen mit Sicherheit keine Hafterstehungsfähigkeit
erlangt werde, begründet. Er sei auch stets bereit gewesen, sich bei Zweifeln
an der Diagnose seines Arztes einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Der Umstand, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, seiner
beruflichen Tätigkeit nachzugehen, sei schliesslich kein Grund, ihm die
Vollzugsform der Halbgefangenschaft zu verweigern.
4.
4.1
Vorab ist
darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdegegner bei Entscheiden, ob ein Aufschub
des Strafantritts zu gewähren ist, ein grosser Ermessensspielraum zusteht. Mit
Beschwerde ans Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 und 2 VRG
nur Rechtsverletzungen, worunter Ermessensmissbrauch und
Ermessensüberschreitung fallen (§ 50 Abs. 2 lit. c VRG), geltend
gemacht werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist nur unter besonderen, hier
nicht erfüllten Voraussetzungen zulässig (§ 50 Abs. 3 VRG).
4.2
Aus den
Akten ist nicht ersichtlich, ob die auf den 8. März 2010 geplante Rückenoperation
des Beschwerdeführers tatsächlich durchgeführt worden ist. Soweit er aber
geltend macht, dass er im Nachgang der Operation voraussichtlich während sechs
Wochen arbeitsunfähig sei und intensive Physiotherapie benötige, kommt diesem
Umstand vorliegend schon allein deswegen keine Bedeutung zu, weil der
vorliegende Entscheid am 20. April 2010, mithin mehr als sechs
Wochen nach der Operation, ergeht.
4.3
Dass der
Beschwerdeführer an psychischen Problemen leidet, ist unbestritten. So versuchte
er am 4. Januar 2010 einen Suizid. Er geht davon aus, dass er zumindest
bis am 1. Juni 2010 nicht hafterstehungsfähig sei. Dabei stützt er sich
auf Gutachten seines Arztes vom 1. März 2010. Dieser kam zum Schluss, dass
die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers nach wie vor nicht gegeben
sei, und sich an dieser Situation in den folgenden drei Monaten nichts ändern
werde.
Nicht ersichtlich ist, dass sich der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers am 1. Juni 2010 wesentlich besser als heute
präsentieren wird. So schweigt sich denn auch das ins Recht gelegte Gutachten
darüber aus, ob der Beschwerdeführer am 1. Juni 2010 mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit hafterstehungsfähig sein wird. Er wurde bereits am 9. Juni
2006.
verurteilt. Der Strafantrittstermin wurde mehrmals auf sein Ersuchen hin
verschoben. Als ein weiteres Verschiebungsgesuch, welches er unter anderem mit
gesundheitlichen Problemen begründete, durch den Beschwerdegegner am 13. März
2009.
abgewiesen wurde, beschritt er den Rechtsweg, welcher schliesslich am 24. September
2009.
in einer rechtskräftigen Abweisung seines Gesuchs durch das
Verwaltungsgericht mündete. Das bisherige Vorgehen des Beschwerdeführers und
die Ungewissheit bezüglich seines künftigen Gesundheitszustandes führen dazu,
dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, er werde vor
einem allfälligen Strafantritt am 1. Juni 2010 ein weiteres Verschiebungsgesuch
stellen. Obwohl der Beschwerdeführer das vorliegend strittige Verschiebungsgesuch
zeitlich auf den 1. Juni 2010 befristet hat, ist dieses deshalb unter den
geschilderten Umständen nicht anders zu behandeln, als wenn der
Beschwerdeführer um einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit ersucht hätte.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt eine
Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe auf unbestimmte Zeit nur
ausnahmsweise infrage. Dafür wird verlangt, dass mit beträchtlicher
Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde das Leben
oder die Gesundheit des Verurteilten. Selbst dann noch ist eine Interessenabwägung
vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten Art und Schwere der
begangenen Straftat und die Dauer der Strafe mitzuberücksichtigen sind (BGr, 9. Oktober
2008,6B_510/2008, E. 3.4, www.bger.ch; BGE 108 Ia 69 E. 2c).
Wie die Vorinstanzen zu Recht ausgeführt haben, befindet
sich die Justizvollzugsanstalt E in unmittelbarer Nähe zur Psychiatrischen
Klinik F, was die erforderliche Betreuung des Beschwerdeführers bzw. einen
angepassten Strafvollzug ermöglicht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass
dennoch durch den Strafvollzug mit Sicherheit seine Gesundheit geschädigt
würde, überzeugt dagegen nicht. So setzt sich denn auch das durch ihn ins Recht
gelegte Gutachten kaum mit der Möglichkeit des angepassten Vollzugs
auseinander, sondern belässt es bei der unsubstanziierten Behauptung, dass
seine Hafterstehungsfähigkeit unabhängig davon zu verneinen sei, "dass
sich die JVA E in der Nähe einer psychiatrischen Klinik befindet, wo der
Strafvollzug in angepasster Form stattfinden könnte". Folglich ist nicht
mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, der Strafvollzug gefährde
das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass durch erneutes
Verschieben des Strafvollzugs der Eintritt der Vollstreckungsverjährung im Juli
2011.
droht. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der
Zeit, in welcher er versuchte, den Strafvollzug zu verschieben, erneut
delinquierte. So wurde er durch die Staatsanwaltschaft H am 22. September
2009.
wegen mehrfacher Zechprellerei, begangen zwischen dem 29. August 2008
und dem 28. März 2009, bestraft.
Unter Würdigung all dieser Umstände erweist es sich nicht
als rechtsverletzend, wenn die Vorinstanzen eine erneute Verschiebung des
Strafantritts verweigert haben.
5.
5.1
Zu prüfen
bleibt, ob der Strafvollzug wie vom Beschwerdeführer beantragt, im Regime der
Halbgefangenschaft durchzuführen ist. Die Vollzugsform der Halbgefangenschaft bezweckt,
die soziale Integration des Straffälligen durch die Vollziehung der
Freiheitsstrafe nicht zu beeinträchtigen (Andrea Baechtold, Basler Kommentar,
Strafrecht I, 2. A., Basel 2007, Art. 77b StGB N. 10). Dabei
sieht Art. 77b S. 2 StGB vor, dass der Gefangene seine Arbeit oder
Ausbildung ausserhalb der Anstalt fortsetzt und die Ruhe- und Freizeit in der
Anstalt verbringt.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es
demnach für den Vollzug einer Strafe im Regime der Halbgefangenschaft zwingend,
dass der Gefangene einer Arbeit oder Ausbildung nachgeht. Ausnahmen davon
verbieten sich selbst dann, wenn ein Gefangener unverschuldet nicht arbeitsfähig
ist. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang, dass § 39 Abs. 1
lit. c JVV einen Beschäftigungsgrad von mindestens 50 % verlangt.
Der Beschwerdeführer geht offensichtlich zurzeit weder
einer Ausbildung noch einer Arbeit nach, weshalb sich seine Vorladung in den
Normalvollzug als rechtmässig erweist.
5.2
Soweit der
Beschwerdeführer beantragt, ihm sei weiterhin zu ermöglichen, die Strafe im
Regime der Halbgefangenschaft zu verbüssen, wenn er bis zum Strafantrittstermin
den erforderlichen Nachweis erbringe, dass er einer Arbeit im Umfang von
mindestens 50 % nachgehe, entspricht dies auch der Auffassung der Vorinstanzen.
So wurde der Beschwerdegegner denn auch in Disp.-Ziff. IV der Verfügung
des Beschwerdegegners vom 8. Oktober 2009, mit welcher er in den
Strafvollzug vorgeladen wurde, darauf hingewiesen, dass er seine Strafe in der
Halbgefangenschaft D im Regime der Halbgefangenschaft antreten könne, wenn er
den Beleg erbringe, dass er seiner bisherigen Arbeit im Umfang von mindestens
50.
% nachgehen könne. Selbstverständlich muss dies auch gelten, wenn der
Beschwerdeführer einer anderen beruflichen Tätigkeit im Umfang von 50 % nachgehen
würde.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde
abzuweisen ist. Die Vorinstanzen stellen sich dabei auf den Standpunkt, dass
die Vorladung vom 8. Oktober 2009 auf den 18. Januar 2010 nach wie
vor gültig und damit vollstreckbar sei, und beantragen, dass im Fall der
Abweisung der Beschwerde dem Beschwerdeführer eine kurze Frist von sieben Tagen
anzusetzen, um sich zwecks Strafvollzugs beim Amt für Justizvollzug zu melden,
andernfalls er zur Verhaftung auszuschreiben sei. Diese Auffassung trifft
insofern nicht zu, als dass Disp.-Ziff. I der Verfügung vom 8. Oktober
2009, mit welcher der Strafantritt auf den 18. Januar 2010 festgesetzt
wurde, infolge zeitlichen Ablaufs nicht mehr vollstreckbar ist. Dies hat zur
Folge, dass der Beschwerdegegner einen neuen Strafantrittstermin festzusetzen
hätte. Es rechtfertigt sich aber, dass das Verwaltungsgericht unter Ausübung
pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festlegt. Als angemessen
erweist es sich dabei, den Beschwerdeführer neu auf den Montag, 10. Mai
2010, in den Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren Anordnungen gemäss
Disp.-Ziffn. II und IV der Verfügung vom 8. Oktober 2009 bleiben bestehen.
Sollte es sich jedoch etwa aus organisatorischen Gründen als notwendig
erweisen, den neuen Strafantrittstermin zu verschieben, steht dies der Vollzugsbehörde
frei.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen. Der Beschwerdeführer wird
neu auf Montag, 10. Mai 2010, 10.30 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…