VB.2010.00083
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00083
19. Mai 2010Deutsch17 min
(URT.2010.12318)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00083
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.05.2010
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthalts- / Niederlassungsbewilligung
Härtefallbewilligung
Der Vater des Beschwerdeführers hat seine Tätigkeit beim heimatlichen Konsulat Ende Oktober 2004 beendet, womit sich der Beschwerdeführer nicht mehr auf die Vorrechte gemäss dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen berufen kann (E. 4.2). Bei Beendigung des Sonderstatus kann - ausserordentliche Umstände vorbehalten - nicht allein deswegen ein persönlicher Härtefall angenommen werden (E. 5.3). Der Beschwerdeführer reiste 1990 im Alter von neun Jahren in die Schweiz ein, besuchte hier die Schulen und begann eine Berufslehre. Eine Rückkehr ins Heimatland ist mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Gegen die Annahme eines Härtefalls sprechen seine drei strafrechtlichen Verurteilungen und zahlreichen Umwandlungen von Bussen in Haft. Der Beschwerdeführer hat sich weder tadellos verhalten, noch ist er finanziell unabhängig. Auch eine gute berufliche Integration ist zu bezweifeln. Ausserordentliche Umstände, welche die Annahme eines Härtefalls rechtfertigen würden, liegen gesamthaft betrachtet nicht vor (E. 5.4 f.). Aus dem Vergleich zu seinem Bruder kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 5.6).
Abweisung.
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BESCHLEUNIGUNGSGEBOT
FAMILIENANGEHÖRIGE
HÄRTEFALLBEWILLIGUNG
INTEGRATION
KONSULARANGESTELLTE
RECHTSGLEICHHEIT
STRAFFÄLLIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 4 ANAG
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
Art. 8 Abs. I BV
Art. 29 Abs. I BV
§ 13 lit. f BeamtenV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2010.00083
Entscheid
der 4. Kammer
vom 19. Mai 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretärin Sandra Wintsch.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich,
8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthalts-
/ Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1981, ausländischer Staatsangehöriger, reiste
1990 mit seiner Mutter und den Geschwistern F, geboren 1979, G, geboren 1983,
sowie H, geboren 1987, in die Schweiz zu seinem Vater ein, der von 1989 an als
Angestellter des heimatlichen Konsulats im Kanton Zürich erwerbstätig war. Der
Aufenthalt von A wurde durch Legitimationskarte des Eidgenössischen
Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) geregelt. Im August 1999 begann
A eine Berufslehre als Autolackierer und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung
(Ausweis Ci) im Kanton Zürich, welche letztmals mit Gültigkeit bis
22. August 2002 verlängert wurde. Ende Oktober 2004 gab der Vater von A seine
Anstellung beim Konsulat auf.
Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft M vom
14. Juni 2000 wurde A der Hehlerei schuldig befunden und mit sieben Tagen
Gefängnis bedingt bestraft. Die Bezirksanwaltschaft X befand ihn mit
Strafbefehl vom 31. Mai 2001 der mehrfachen Hehlerei schuldig und
bestrafte ihn mit 60 Tagen Gefängnis unbedingt. Mit Strafbefehl der
Bezirksanwaltschaft M vom 1. Oktober 2004 wurde er der Gehilfenschaft zu
Freiheitsberaubung und Entführung sowie der Verfügung über mit Beschlag belegte
Vermögenswerte schuldig befunden und mit drei Monaten Gefängnis unbedingt
bestraft. Des Weiteren ist einer Verfügung des Justizvollzugs des Kantons
Zürich vom 3. Oktober 2005 zu entnehmen, dass A durch Umwandlung von sechs
Bussen insgesamt 20 Tage Haft erwirkt hat. Mit Verfügung des Justizvollzugs des
Kantons Zürich vom 30. Dezember 2005 wurde festgehalten, dass insgesamt
weitere 21 Tage Haft (Bussenumwandlung) zu verbüssen seien. Von 2004 bis 2006
mussten gegen A Betreibungen im Betrag von rund Fr. 82'000.- eingeleitet
und Pfändungen in demselben Betrag vollzogen werden; zudem bestanden im Oktober
2006 offene Verlustscheine von rund Fr. 49'500.-.
Am 21. August 2003 und 29. Juli 2004 stellte A
Gesuche um Verlängerung der Ci-Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom
30. Juni 2005 wies ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich darauf hin,
dass aufgrund der Stellenaufgabe seines Vaters keine Erneuerung der
Ci-Aufenthaltsbewilligung zur Diskussion stehe, sondern die erstmalige Erteilung
einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt beabsichtige, A
den Aufenthalt zu verweigern. A wurde im "Sinne des rechtlichen
Gehörs" Gelegenheit gegeben, sich dazu schriftlich zu äussern Mit
Schreiben vom 7. September 2005 liess A eine Niederlassungs- bzw. eine
Aufenthaltsbewilligung beantragen. Mit Verfügung vom 14. September 2007
wies die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich das Gesuch von
A um Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung ab und setzte
ihm Frist bis Mitte Dezember jenes Jahres, um die Schweiz zu verlassen.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung wurde Rekurs an den Regierungsrat
erhoben und beantragt, die Verfügung der Sicherheitsdirektion vom
14.
September 2007 aufzuheben und A eine Niederlassungs- bzw. eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter die Angelegenheit an die
Vorinstanz zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. Der Regierungsrat wies den
Rekurs mit Beschluss vom 13. Januar 2010 in der Hauptsache ab.
III.
Dagegen liess A am 19. Februar 2010 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag, den Beschluss des Regierungsrats
vom 13. Januar 2010 aufzuheben und A eine Niederlassungs- bzw. eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; eventualiter sei die Angelegenheit an die
Vorinstanz bzw. an das Migrationsamt des Kantons Zürich zu weiteren Abklärungen
zurückzuweisen, unter Entschädigungsfolge.
Während die Sicherheitsdirektion stillschweigend auf
Beschwerdeantwort verzichtete, liess sich die Staatskanzlei im Auftrag des
Regierungsrats mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen.
Mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2010 wurde A
im Sinn von § 15 Abs. 2 lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
verpflichtet, einen Kostenvorschuss für die ihn allenfalls treffenden Verfahrenskosten
zu leisten, weil er aus erledigten Verfahren vor zürcherischen
Verwaltungsbehörden noch Kosten schuldet. Diesen Vorschuss leistete er innert
angesetzter Frist am 15. März 2010.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ein angefochtener
Rekursentscheid wie vorliegend nach dem 31. Dezember 2008 ergangen, ist
das Verwaltungsgericht ohne Einschränkungen zuständig (vgl. ausführlich und mit
Verweisen VGr, 12. März 2009, VB.2009.00067, E. 2.1, www.vgrzh.ch). Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom
16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20)
an die Stelle desjenigen vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1, 121 ff). getreten (AS 2007,
5437.
ff.; 5489 f.). Auf Gesuche, die wie hier vor 2008 eingereicht worden
sind, bleibt in materieller Hinsicht das bisherige Recht anwendbar
(Art. 126 Abs. 1 f. AuG).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer erblickt im Umstand, dass die Vorinstanzen zwei bzw. zweieinviertel
Jahre für ihren Entscheid gebraucht haben, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.
Dem Beschwerdeführer sei weder der Abschluss der Sachverhaltsermittlung jemals
angezeigt noch ein Datum angegeben worden, wann der Entscheid (des Regierungsrats)
vorliege.
3.2
Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen
Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; § 4a VRG, vgl.
auch § 27a VRG). Der Zeitraum, welcher für die Beurteilung der
Verfahrensdauer relevant ist, beginnt in Verwaltungssachen entweder mit der Einreichung
eines entsprechenden Gesuchs bei der zuständigen Behörde oder, wenn kein Gesuch
gestellt wurde, mit der Rechtshängigkeit der Anfechtung einer Verfügung. Die
Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der spezifischen
Umstände des Einzelfalls festzulegen. Dabei wird vorab auf den Umfang und die
Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Betroffenen und der Behörden sowie
die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt (Gerold
Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische
Bundesverfassung, Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 29
N. 12 mit Hinweisen; VGr, 5. April 2006, VB.2005.00579, E. 3.2,
www.vgrzh.ch). Die Feststellung einer verfassungswidrigen Rechtsverzögerung
würde voraussetzen, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanzen erfolglos um
eine raschere Abwicklung des Verfahrens ersucht und sein entsprechendes Interesse
dargetan hätte (BGr, 16. Oktober 2008,2D_110/2008, E. 5, www.bger.ch).
Aktenkundig ist ein Schreiben des Beschwerdeführers vom
16.
Mai 2007, welches eine Rechtsverzögerungsbeschwerde androht. Wie schon
die Beschwerde anerkennt, hatte die Beschwerdegegnerin umfassende Sachverhaltsermittlungen
bezüglich aller Familienmitglieder vorzunehmen, weshalb die Verfahrensdauer
nachvollziehbar ist. Was das vorinstanzliche Verfahren betrifft, ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht um eine raschere Abwicklung des
Verfahrens ersucht hat.
4.
4.1
Die zuständigen Behörden entscheiden im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die
Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung (Art. 4 ANAG). Ausländischen
Staatsangehörigen steht somit kein Anspruch auf Erteilung einer
fremdenpolizeilichen Bewilligung zu, wenn ihnen ein solcher nicht gestützt auf
eine Sondernorm des Landes- oder Staatsvertragsrechts eingeräumt wird (vgl.
statt vieler BGE 127 II 60 E. 1a mit Hinweisen).
4.2
Nach Art. 46 Ziff. 1 des Wiener Übereinkommens vom 24. April
1963.
über konsularische Beziehungen (SR 0.191.02) sind Konsularbeamte und
Konsularangestellte sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden
Familienmitglieder von allen in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften
des Empfangsstaats vorgesehenen Verpflichtungen in Bezug auf die Anmeldepflicht
und die Aufenthaltsbewilligung befreit. Ihr Aufenthalt wird durch
Legitimationskarte des EDA geregelt. Dieser Ausweis verleiht keinen Anspruch
auf Vorzugsbehandlung, weder bei der Regelung des Aufenthalts, der Arbeit oder
der Erteilung der Niederlassungsbewilligung noch in Bezug auf den weiteren
Verbleib in der Schweiz nach Beendigung der offiziellen Funktion (Bundesamt für
Migration, Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und
Arbeitsmarkt, 3. A., Bern 2006 [ANAG-Weisungen], Ziff. 713.1, auch
zum Folgenden). Er dient dazu, die Aufenthaltsberechtigung gegenüber den
Behörden zu dokumentieren und den Zugang der Familienangehörigen zum
Arbeitsmarkt zu erleichtern (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a und
Abs. 2 lit. a der [altrechtlichen] Verordnung vom 6. Oktober
1986.
über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO; AS 1986, 1791]). Die
kantonalen Ausländerbehörden stellen im Austausch gegen den EDA-Ausweis eine
Aufenthaltsbewilligung (Ci-Ausweis) aus, wenn der Gesuchsteller einen
Arbeitsvertrag vorlegt (ANAG-Weisungen, Ziff. 714.22). Ist die dienstliche
Tätigkeit des Mitglieds des konsularischen Postens beendet, so werden seine
Vorrechte sowie diejenigen der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden
Familienangehörigen im Zeitpunkt der Ausreise des Betreffenden aus dem
Empfangsstaat oder nach Ablauf einer hierfür gewährten angemessenen Frist
hinfällig, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt (Art. 53
Ziff. 3 des Übereinkommens).
Der Vater des Beschwerdeführers hat seine Tätigkeit beim
Konsulat Ende Oktober 2004 beendet, womit sich der Beschwerdeführer nicht mehr
auf die genannten Vorrechte berufen kann. Der Ci-Ausweis hat seine Gültigkeit
verloren (vgl. ANAG-Weisungen, Ziff. 714.22). Inhaber des EDA-Ausweises,
die ihre Ansprüche auf dieses Dokument verlieren, müssen die Schweiz verlassen
oder eine Aufenthaltsregelung im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen des
Ausländerrechts beantragen (ANAG-Weisungen, Ziff. 715; vgl. BGr,
13.
Januar 2003,2A.3/2003, E. 3.1, www.bger.ch).
4.3
Ein sich aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (SR 0.101) bzw. Art. 13 BV ergebender Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung fällt ausser Betracht und wird auch
nicht geltend gemacht. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann
verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2
VRG).
4.4
Demnach besteht kein Anwesenheitsanspruch.
5.
5.1
Die Beschwerde macht geltend, es liege ein schwerwiegender persönlicher
Härtefall vor.
5.2
Altrechtlich in Art. 13 lit. f BVO geregelt, wird die Bestimmung
heute in Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG weitergeführt. Ob altes oder
neues Recht anwendbar ist, darf offen bleiben, weil sich inhaltlich nichts
geändert hat.
Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann von den
Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen
Härtefällen Rechnung zu tragen. Bei der Figur des schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls handelt es sich um einen Rechtsbegriff, dessen Auslegung vom Gericht
grundsätzlich mit voller Kognition überprüft werden kann (vgl. BGE 119 Ib
33.
E. 3b). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt der massgebliche
Härtefall voraus, dass sich der betreffende Ausländer in einer persönlichen
Notlage befindet. Das bedeutet, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen
am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Mass in Frage
gestellt sein müssen bzw. dass die Verweigerung der Härtefallbewilligung für
den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte. Bei der Beurteilung des
Härtefalls sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalls zu
berücksichtigen (BGE 119 Ib 33 E. 4c). Der Begriff des Härtefalls wird
daneben in Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) konkretisiert. Zu
berücksichtigen sind insbesondere der Integrationsgrad, die Respektierung der
Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die
Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit
der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
5.3
Eine Anwesenheit von zumindest zehn Jahren führt grundsätzlich zu einem
Härtefall, sofern ein tadelloses Verhalten, finanzielle Unabhängigkeit sowie
sozial und beruflich gute Integration vorliegen (BGE 124 II 110 E. 3).
Diese Rechtsprechung ist allerdings nicht anwendbar auf Anwesenheiten von
Angehörigen diplomatischer oder konsularischer Vertretungen und
intergouvernementaler Organisationen (BGr, 19. Dezember 2000,2A.513/2000,
E. 2b, www.bger.ch; BVGE 2007/44 E. 4.3 und 5. 2). Hält sich ein
Ausländer aufgrund einer vom EDA ausgestellten Identitätskarte in der Schweiz
auf, so müssen sich sowohl er wie seine Angehörigen bewusst sein, dass ihre
Anwesenheit an die entsprechende Funktion geknüpft und damit zeitlich
beschränkt ist. Bei Beendigung des Sonderstatus kann – ausserordentliche
Umstände vorbehalten – nicht allein deswegen ein persönlicher Härtefall
angenommen werden (BGr, 13. Januar 2003,2A.3/2003, E. 3.1 mit Hinweisen,
www.bger.ch).
5.4
Der Beschwerdeführer reiste 1990 im Alter von neun Jahren in die Schweiz
ein, besuchte hier die Primar- und Realschule und absolvierte danach ein
zehntes Schuljahr. Im August 2000 begann er eine Lehre als Autolackierer,
musste sie jedoch "nach eigenem Verschulden" abbrechen. In der Folge
war er bei verschiedenen Arbeitgebern jeweils für kurze Zeit erwerbstätig.
Mangels Aufenthaltsbewilligung geht er heute keiner Erwerbstätigkeit nach.
Seine Mutter sowie seine drei Geschwister sind im Besitz von Aufenthaltsbewilligungen
für den Kanton Zürich. Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung vom
22.
März 2010 darauf hin, dass die Schwester des Beschwerdeführers mit Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 23. November 2009 aufgrund ihrer schweren Straffälligkeit
ebenfalls von der Schweiz weggewiesen worden sei; der Regierungsrat werde diese
Verfügung demnächst bestätigen. Demzufolge treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer
im Heimatland keine Angehörigen habe.
Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft M vom 14. Juni
2000.
wurde der Beschwerdeführer mit sieben Tagen Gefängnis bedingt bestraft.
Die Bezirksanwaltschaft X bestrafte ihn mit Strafbefehl vom 31. Mai 2001
mit 60 Tagen Gefängnis unbedingt. Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft M vom
1.
Oktober 2004 wurde er mit drei Monaten Gefängnis unbedingt bestraft.
Des Weiteren erwirkte er durch Umwandlung von Bussen Haftstrafen. Von 2004 bis
2006.
mussten gegen den Beschwerdeführer Betreibungen im Betrag von rund
Fr. 82'000.- eingeleitet und Pfändungen in demselben Betrag vollzogen
werden; zudem bestanden im Oktober 2006 offene Verlustscheine von rund
Fr. 49'500.-, und mittlerweile sind es per 12. Februar 2010
Verlustscheine von über Fr. 72'000.-.
5.5
Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass eine Rückkehr ins Heimatland mit
erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist: Der Beschwerdeführer hält sich
bereits 20 Jahre in der Schweiz auf und verbrachte den wesentlichen Teil seiner
Kindheit und die ganze Jugend hier. Ausserdem halten sich seine Mutter und
seine drei Geschwister hier auf. Gemäss Angaben in der Beschwerde sollen in der
Heimat mittlerweile keine verwandtschaftlichen Beziehungen mehr vorhanden sein.
Sein Heimatland habe der Beschwerdeführer letztmals vor zehn Jahren besucht.
Gegen die Annahme eines Härtefalls sprechen jedoch seine drei
strafrechtlichen Verurteilungen und zahlreichen Bussenumwandlungen in Haft. Ob
er sein "jugendliches Gewand, in dem er einige kleinere Übertretungen und
Vergehen verübt hat, mittlerweile abgestreift hat und nun definitiv im Erwachsenenleben
angekommen ist", sei dahingestellt. Immerhin hat er seine letzte Tat
(Verurteilung zu drei Monaten Gefängnis) mit 23 Jahren begangen. Bezüglich der
Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Z vom 22. April 2009 gilt für
den Beschwerdeführer zwar die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV).
In der polizeilichen Befragung vom 18. März 2009 gab er jedoch zu, er sei
betrunken Auto gefahren. Eine gewisse positive Entwicklung bezüglich seiner
wirtschaftlichen Situation scheint sich zwar abzuzeichnen. Sein bisheriges
Verhalten in strafrechtlicher Hinsicht lässt es aber nicht zu, ihm eine
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu
erteilen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
nicht willens oder fähig ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten.
Dass es sich dabei um Verurteilungen handelte, die unter Berücksichtigung des
bereits verbrachten Aufenthalts in der Schweiz wohl keine Ausweisung im Sinn
von Art. 10 ANAG rechtfertigen würden, hilft dem Beschwerdeführer bei der
Frage der Erteilung einer Härtefall-Bewilligung nicht. Überdies dürfen
Personen, die mit einem EDA-Ausweis hier aufenthaltsberechtigt waren, nicht
damit rechnen, dass allein ihre lange Anwesenheit zu einer ordentlichen
Aufenthaltsbewilligung führt (vorn 5.3). Der Beschwerdeführer hat sich zudem
weder tadellos verhalten, noch ist er finanziell unabhängig. Auch eine gute
berufliche Integration ist zu bezweifeln, verfügt der Beschwerdeführer doch
über keinen Lehrabschluss. Eine Rückkehr in die Heimat ist dem
Beschwerdeführer, der deren Sprache spricht, zumutbar. Der Kontakt zu seinen
hier lebenden Angehörigen kann durch gegenseitige Besuche aufrechterhalten
werden. Ausserordentliche Umstände, welche die Annahme eines Härtefalls
rechtfertigen würden, liegen gesamthaft betrachtet nicht vor.
5.6
Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung von Art. 8
Abs. 1 BV geltend. Er sei gegenüber seinem Bruder F, welcher ebenfalls
nicht über ein "blütenweisses Vorstrafenregister" verfüge und auch
mehrmals betrieben worden sei, ungleich behandelt worden. F sei eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Für diese Ungleichbehandlung seien keine
sachlichen Gründe ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer in noch jüngerem
Alter als sein Bruder in die Schweiz gekommen sei.
Zur Situation von F wird in der Beschwerde nichts Näheres
ausgeführt. In den Akten befindet sich lediglich ein Schreiben des Vertreters
der Familie an die Beschwerdegegnerin vom 7. September 2005, worin die
Gesuche um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen für die Familie begründet
werden. Daraus ergibt sich, dass F im Unterschied zum Beschwerdeführer
beruflich integriert ist. Weiter liegt eine bedingte Vorstrafe vor. Der zwei
Jahre jüngere Beschwerdeführer hingegen hat bereits zwei unbedingte Strafen verbüsst.
Damit kann der Beschwerdeführer aus dem Vergleich zu seinem Bruder F nichts zu
seinen Gunsten ableiten (vgl. auch die zurückhaltende Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, BVGer, 23. April 2009, C-322/2006, E. 8, www.bvger.ch).
5.7
Nach dem Gesagten ist der Hauptantrag der abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat
Tatsachen, die nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten sind, zu
berücksichtigen, sofern sie den Streitgegenstand nicht verändern und keine
neuen Rechtsfragen aufwerfen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 52 N. 17). Es durfte demnach die aktuellen
(wirtschaftlichen) Verhältnisse des Beschwerdeführers berücksichtigen.
Angesichts der Berücksichtigung der aktuellen Gegebenheiten ist auch der
Eventualantrag, die Sache sei an die Vorinstanz oder an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, abzuweisen.
Weil die Frist zum Verlassen
der Schweiz, welche die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Mitte September
2007.
gesetzt hatte, am 15. Dezember 2007 abgelaufen ist, muss ihm eine
neue angemessene Frist bis 31. August 2010 gesetzt werden.
6.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig und
kann er keine Parteientschädigung erhalten (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers
geltend gemacht werden will, lässt sich Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,
2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2, www.bger.ch; ferner bezüglich der
Rüge, der vorangegangene kantonale Sachentscheid habe Verfahrensgarantien
missachtet, BGr, 12. Februar 2008,2D_23/2008, E. 2.4.2, mit
Zitat, www.bger.ch). Ansonsten bleibt lediglich die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG (siehe zu ihrer hier besonders beschränkten
Reichweite Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2008, Art. 83 BGG N. 61;
Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax et
al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 373 ff., 383;
Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG). Das Ergreifen beider Rechtsmittel
hätte in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer wird eine neue Frist bis 31. August 2010 angesetzt,
um das schweizerische Staatsgebiet zu verlassen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …