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Entscheid

VB.2010.00083

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00083

19. Mai 2010Deutsch17 min

(URT.2010.12318)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1981, ausländischer Staatsangehöriger, reiste

1990 mit seiner Mutter und den Geschwistern F, geboren 1979, G, geboren 1983,

sowie H, geboren 1987, in die Schweiz zu seinem Vater ein, der von 1989 an als

Angestellter des heimatlichen Konsulats im Kanton Zürich erwerbstätig war. Der

Aufenthalt von A wurde durch Legitimationskarte des Eidgenössischen

Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) geregelt. Im August 1999 begann

A eine Berufslehre als Autolackierer und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung

(Ausweis Ci) im Kanton Zürich, welche letztmals mit Gültigkeit bis

22. August 2002 verlängert wurde. Ende Oktober 2004 gab der Vater von A seine

Anstellung beim Konsulat auf.

Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft M vom

14. Juni 2000 wurde A der Hehlerei schuldig befunden und mit sieben Tagen

Gefängnis bedingt bestraft. Die Bezirksanwaltschaft X befand ihn mit

Strafbefehl vom 31. Mai 2001 der mehrfachen Hehlerei schuldig und

bestrafte ihn mit 60 Tagen Gefängnis unbedingt. Mit Strafbefehl der

Bezirksanwaltschaft M vom 1. Oktober 2004 wurde er der Gehilfenschaft zu

Freiheitsberaubung und Entführung sowie der Verfügung über mit Beschlag belegte

Vermögenswerte schuldig befunden und mit drei Monaten Gefängnis unbedingt

bestraft. Des Weiteren ist einer Verfügung des Justizvollzugs des Kantons

Zürich vom 3. Oktober 2005 zu entnehmen, dass A durch Umwandlung von sechs

Bussen insgesamt 20 Tage Haft erwirkt hat. Mit Verfügung des Justizvollzugs des

Kantons Zürich vom 30. Dezember 2005 wurde festgehalten, dass insgesamt

weitere 21 Tage Haft (Bussenumwandlung) zu verbüssen seien. Von 2004 bis 2006

mussten gegen A Betreibungen im Betrag von rund Fr. 82'000.- eingeleitet

und Pfändungen in demselben Betrag vollzogen werden; zudem bestanden im Oktober

2006 offene Verlustscheine von rund Fr. 49'500.-.

Am 21. August 2003 und 29. Juli 2004 stellte A

Gesuche um Verlängerung der Ci-Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom

30. Juni 2005 wies ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich darauf hin,

dass aufgrund der Stellenaufgabe seines Vaters keine Erneuerung der

Ci-Aufenthaltsbewilligung zur Diskussion stehe, sondern die erstmalige Erteilung

einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt beabsichtige, A

den Aufenthalt zu verweigern. A wurde im "Sinne des rechtlichen

Gehörs" Gelegenheit gegeben, sich dazu schriftlich zu äussern Mit

Schreiben vom 7. September 2005 liess A eine Niederlassungs- bzw. eine

Aufenthaltsbewilligung beantragen. Mit Verfügung vom 14. Septem­ber 2007

wies die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich das Gesuch von

A um Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung ab und setzte

ihm Frist bis Mitte Dezember jenes Jahres, um die Schweiz zu verlassen.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung wurde Rekurs an den Regierungsrat

erhoben und beantragt, die Verfügung der Sicherheitsdirektion vom

14.

September 2007 aufzuheben und A eine Niederlassungs- bzw. eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter die Angelegenheit an die

Vorinstanz zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. Der Regierungsrat wies den

Rekurs mit Beschluss vom 13. Januar 2010 in der Hauptsache ab.

III.

Dagegen liess A am 19. Februar 2010 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag, den Beschluss des Regierungsrats

vom 13. Januar 2010 aufzuheben und A eine Niederlassungs- bzw. eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; eventualiter sei die Angelegenheit an die

Vorinstanz bzw. an das Migrationsamt des Kantons Zürich zu weiteren Abklärungen

zurückzuweisen, unter Entschädigungsfolge.

Während die Sicherheitsdirektion stillschweigend auf

Beschwerdeantwort verzichtete, liess sich die Staatskanzlei im Auftrag des

Regierungsrats mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen.

Mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2010 wurde A

im Sinn von § 15 Abs. 2 lit. b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

verpflichtet, einen Kostenvorschuss für die ihn allenfalls treffenden Verfahrenskosten

zu leisten, weil er aus erledigten Verfahren vor zürcherischen

Verwaltungsbehörden noch Kosten schuldet. Diesen Vorschuss leistete er innert

angesetzter Frist am 15. März 2010.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ein angefochtener

Rekursentscheid wie vorliegend nach dem 31. Dezember 2008 ergangen, ist

das Verwaltungsgericht ohne Einschränkungen zuständig (vgl. ausführlich und mit

Verweisen VGr, 12. März 2009, VB.2009.00067, E. 2.1, www.vgrzh.ch). Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom

16.

Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20)

an die Stelle desjenigen vom 26. März 1931 über Aufenthalt und

Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1, 121 ff). getreten (AS 2007,

5437.

ff.; 5489 f.). Auf Gesuche, die wie hier vor 2008 eingereicht worden

sind, bleibt in materieller Hinsicht das bisherige Recht anwendbar

(Art. 126 Abs. 1 f. AuG).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer erblickt im Umstand, dass die Vorinstanzen zwei bzw. zweieinviertel

Jahre für ihren Entscheid gebraucht haben, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.

Dem Beschwerdeführer sei weder der Abschluss der Sachverhaltsermittlung jemals

angezeigt noch ein Datum angegeben worden, wann der Entscheid (des Regierungsrats)

vorliege.

3.2

Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen

Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; § 4a VRG, vgl.

auch § 27a VRG). Der Zeitraum, welcher für die Beurteilung der

Verfahrensdauer relevant ist, beginnt in Verwaltungssachen entweder mit der Einreichung

eines entsprechenden Gesuchs bei der zuständigen Behörde oder, wenn kein Gesuch

gestellt wurde, mit der Rechtshängigkeit der Anfechtung einer Verfügung. Die

Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der spezifischen

Umstände des Einzelfalls festzulegen. Dabei wird vorab auf den Umfang und die

Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Betroffenen und der Behörden sowie

die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt (Gerold

Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische

Bundesverfassung, Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 29

N. 12 mit Hinweisen; VGr, 5. April 2006, VB.2005.00579, E. 3.2,

www.vgrzh.ch). Die Feststellung einer verfassungswidrigen Rechtsverzögerung

würde voraussetzen, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanzen erfolglos um

eine raschere Abwicklung des Verfahrens ersucht und sein entsprechendes Interesse

dargetan hätte (BGr, 16. Oktober 2008,2D_110/2008, E. 5, www.bger.ch).

Aktenkundig ist ein Schreiben des Beschwerdeführers vom

16.

Mai 2007, welches eine Rechtsverzögerungsbeschwerde androht. Wie schon

die Beschwerde anerkennt, hatte die Beschwerdegegnerin umfassende Sachverhaltsermittlungen

bezüglich aller Familienmitglieder vorzunehmen, weshalb die Verfahrensdauer

nachvollziehbar ist. Was das vorin­stanz­liche Verfahren betrifft, ist

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht um eine raschere Abwicklung des

Verfahrens ersucht hat.

4.

4.1

Die zuständigen Behörden entscheiden im Rahmen der gesetzlichen

Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die

Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung (Art. 4 ANAG). Ausländischen

Staatsangehörigen steht somit kein Anspruch auf Erteilung einer

fremdenpolizeilichen Bewilligung zu, wenn ihnen ein solcher nicht gestützt auf

eine Sondernorm des Landes- oder Staatsvertragsrechts eingeräumt wird (vgl.

statt vieler BGE 127 II 60 E. 1a mit Hinweisen).

4.2

Nach Art. 46 Ziff. 1 des Wiener Übereinkommens vom 24. April

1963.

über konsularische Beziehungen (SR 0.191.02) sind Konsularbeamte und

Konsularangestellte sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden

Familienmitglieder von allen in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften

des Empfangsstaats vorgesehenen Verpflichtungen in Bezug auf die Anmeldepflicht

und die Aufenthaltsbewilligung befreit. Ihr Aufenthalt wird durch

Legitimationskarte des EDA geregelt. Dieser Ausweis verleiht keinen Anspruch

auf Vorzugsbehandlung, weder bei der Regelung des Aufenthalts, der Arbeit oder

der Erteilung der Niederlassungsbewilligung noch in Bezug auf den weiteren

Verbleib in der Schweiz nach Beendigung der offiziellen Funktion (Bundesamt für

Migration, Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und

Arbeitsmarkt, 3. A., Bern 2006 [ANAG-Weisungen], Ziff. 713.1, auch

zum Folgenden). Er dient dazu, die Aufenthaltsberechtigung gegenüber den

Behörden zu dokumentieren und den Zugang der Familienangehörigen zum

Arbeitsmarkt zu erleichtern (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a und

Abs. 2 lit. a der [altrechtlichen] Verordnung vom 6. Oktober

1986.

über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO; AS 1986, 1791]). Die

kantonalen Ausländerbehörden stellen im Austausch gegen den EDA-Ausweis eine

Aufenthaltsbewilligung (Ci-Ausweis) aus, wenn der Gesuchsteller einen

Arbeitsvertrag vorlegt (ANAG-Weisungen, Ziff. 714.22). Ist die dienstliche

Tätigkeit des Mitglieds des konsularischen Postens beendet, so werden seine

Vorrechte sowie diejenigen der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden

Familienangehörigen im Zeitpunkt der Ausreise des Betreffenden aus dem

Empfangsstaat oder nach Ablauf einer hierfür gewährten angemessenen Frist

hinfällig, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt (Art. 53

Ziff. 3 des Übereinkommens).

Der Vater des Beschwerdeführers hat seine Tätigkeit beim

Konsulat Ende Oktober 2004 beendet, womit sich der Beschwerdeführer nicht mehr

auf die genannten Vorrechte berufen kann. Der Ci-Ausweis hat seine Gültigkeit

verloren (vgl. ANAG-Weisungen, Ziff. 714.22). Inhaber des EDA-Ausweises,

die ihre Ansprüche auf dieses Dokument verlieren, müssen die Schweiz verlassen

oder eine Aufenthaltsregelung im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen des

Ausländerrechts beantragen (ANAG-Weisungen, Ziff. 715; vgl. BGr,

13.

Januar 2003,2A.3/2003, E. 3.1, www.bger.ch).

4.3

Ein sich aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (SR 0.101) bzw. Art. 13 BV ergebender Anspruch

auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung fällt ausser Betracht und wird auch

nicht geltend gemacht. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann

verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2

VRG).

4.4

Demnach besteht kein Anwesenheitsanspruch.

5.

5.1

Die Beschwerde macht geltend, es liege ein schwerwiegender persönlicher

Härtefall vor.

5.2

Altrechtlich in Art. 13 lit. f BVO geregelt, wird die Bestimmung

heute in Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG weitergeführt. Ob altes oder

neues Recht anwendbar ist, darf offen bleiben, weil sich inhaltlich nichts

geändert hat.

Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann von den

Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen

Härtefällen Rechnung zu tragen. Bei der Figur des schwerwiegenden persönlichen

Härtefalls handelt es sich um einen Rechtsbegriff, dessen Auslegung vom Gericht

grundsätzlich mit voller Kognition überprüft werden kann (vgl. BGE 119 Ib

33.

E. 3b). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt der mass­gebliche

Härtefall voraus, dass sich der betreffende Ausländer in einer persönlichen

Notlage befindet. Das bedeutet, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen

am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Mass in Frage

gestellt sein müssen bzw. dass die Verweigerung der Härtefallbewilligung für

den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte. Bei der Beurteilung des

Härtefalls sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalls zu

berücksichtigen (BGE 119 Ib 33 E. 4c). Der Begriff des Härtefalls wird

daneben in Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) konkretisiert. Zu

berücksichtigen sind insbesondere der Integrationsgrad, die Respektierung der

Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die

Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit

der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.

5.3

Eine Anwesenheit von zumindest zehn Jahren führt grundsätzlich zu einem

Härtefall, sofern ein tadelloses Verhalten, finanzielle Unabhängigkeit sowie

sozial und beruflich gute Integration vorliegen (BGE 124 II 110 E. 3).

Diese Rechtsprechung ist allerdings nicht anwendbar auf Anwesenheiten von

Angehörigen diplomatischer oder konsularischer Vertretungen und

intergouvernementaler Organisationen (BGr, 19. Dezember 2000,2A.513/2000,

E. 2b, www.bger.ch; BVGE 2007/44 E. 4.3 und 5. 2). Hält sich ein

Ausländer aufgrund einer vom EDA ausgestellten Identitätskarte in der Schweiz

auf, so müssen sich sowohl er wie seine Angehörigen bewusst sein, dass ihre

Anwesenheit an die entsprechende Funktion geknüpft und damit zeitlich

beschränkt ist. Bei Beendigung des Sonderstatus kann – ausserordentliche

Umstände vorbehalten – nicht allein deswegen ein persönlicher Härtefall

angenommen werden (BGr, 13. Januar 2003,2A.3/2003, E. 3.1 mit Hinweisen,

www.bger.ch).

5.4

Der Beschwerdeführer reiste 1990 im Alter von neun Jahren in die Schweiz

ein, besuchte hier die Primar- und Realschule und absolvierte danach ein

zehntes Schuljahr. Im August 2000 begann er eine Lehre als Autolackierer,

musste sie jedoch "nach eigenem Verschulden" abbrechen. In der Folge

war er bei verschiedenen Arbeitgebern jeweils für kurze Zeit erwerbstätig.

Mangels Aufenthaltsbewilligung geht er heute keiner Erwerbstätigkeit nach.

Seine Mutter sowie seine drei Geschwister sind im Besitz von Aufenthaltsbewilligungen

für den Kanton Zürich. Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung vom

22.

März 2010 darauf hin, dass die Schwester des Beschwerdeführers mit Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom 23. November 2009 aufgrund ihrer schweren Straffälligkeit

ebenfalls von der Schweiz weggewiesen worden sei; der Regierungsrat werde diese

Verfügung demnächst bestätigen. Demzufolge treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer

im Heimatland keine Angehörigen habe.

Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft M vom 14. Juni

2000.

wurde der Beschwerdeführer mit sieben Tagen Gefängnis bedingt bestraft.

Die Bezirksanwaltschaft X bestrafte ihn mit Strafbefehl vom 31. Mai 2001

mit 60 Tagen Gefängnis unbedingt. Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft M vom

1.

Oktober 2004 wurde er mit drei Monaten Gefängnis unbedingt bestraft.

Des Weiteren erwirkte er durch Umwandlung von Bussen Haftstrafen. Von 2004 bis

2006.

mussten gegen den Beschwerdeführer Betreibungen im Betrag von rund

Fr. 82'000.- eingeleitet und Pfändungen in demselben Betrag vollzogen

werden; zudem bestanden im Oktober 2006 offene Verlustscheine von rund

Fr. 49'500.-, und mittlerweile sind es per 12. Februar 2010

Verlustscheine von über Fr. 72'000.-.

5.5

Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass eine Rückkehr ins Heimatland mit

erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist: Der Beschwerdeführer hält sich

bereits 20 Jahre in der Schweiz auf und verbrachte den wesentlichen Teil seiner

Kindheit und die ganze Jugend hier. Ausserdem halten sich seine Mutter und

seine drei Geschwister hier auf. Gemäss Angaben in der Beschwerde sollen in der

Heimat mittlerweile keine verwandtschaftlichen Beziehungen mehr vorhanden sein.

Sein Heimatland habe der Beschwerdeführer letztmals vor zehn Jahren besucht.

Gegen die Annahme eines Härtefalls sprechen jedoch seine drei

strafrechtlichen Verurteilungen und zahlreichen Bussenumwandlungen in Haft. Ob

er sein "jugendliches Gewand, in dem er einige kleinere Übertretungen und

Vergehen verübt hat, mittlerweile abgestreift hat und nun definitiv im Erwachsenenleben

angekommen ist", sei dahingestellt. Immerhin hat er seine letzte Tat

(Verurteilung zu drei Monaten Gefängnis) mit 23 Jahren begangen. Bezüglich der

Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Z vom 22. April 2009 gilt für

den Beschwerdeführer zwar die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV).

In der polizeilichen Befragung vom 18. März 2009 gab er jedoch zu, er sei

betrunken Auto gefahren. Eine gewisse positive Entwicklung bezüglich seiner

wirtschaftlichen Situation scheint sich zwar abzuzeichnen. Sein bisheriges

Verhalten in strafrechtlicher Hinsicht lässt es aber nicht zu, ihm eine

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu

erteilen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

nicht willens oder fähig ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten.

Dass es sich dabei um Verurteilungen handelte, die unter Berücksichtigung des

bereits verbrachten Aufenthalts in der Schweiz wohl keine Ausweisung im Sinn

von Art. 10 ANAG rechtfertigen würden, hilft dem Beschwerdeführer bei der

Frage der Erteilung einer Härtefall-Bewilligung nicht. Überdies dürfen

Personen, die mit einem EDA-Ausweis hier aufenthaltsberechtigt waren, nicht

damit rechnen, dass allein ihre lange Anwesenheit zu einer ordentlichen

Aufenthaltsbewilligung führt (vorn 5.3). Der Beschwerdeführer hat sich zudem

weder tadellos verhalten, noch ist er finanziell unabhängig. Auch eine gute

berufliche Integration ist zu bezweifeln, verfügt der Beschwerdeführer doch

über keinen Lehrabschluss. Eine Rückkehr in die Heimat ist dem

Beschwerdeführer, der deren Sprache spricht, zumutbar. Der Kontakt zu seinen

hier lebenden Angehörigen kann durch gegenseitige Besuche aufrechterhalten

werden. Ausserordentliche Umstände, welche die Annahme eines Härtefalls

rechtfertigen würden, liegen gesamthaft betrachtet nicht vor.

5.6

Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung von Art. 8

Abs. 1 BV geltend. Er sei gegenüber seinem Bruder F, welcher ebenfalls

nicht über ein "blütenweisses Vorstrafenregister" verfüge und auch

mehrmals betrieben worden sei, ungleich behandelt worden. F sei eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Für diese Ungleichbehandlung seien keine

sachlichen Gründe ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer in noch jüngerem

Alter als sein Bruder in die Schweiz gekommen sei.

Zur Situation von F wird in der Beschwerde nichts Näheres

ausgeführt. In den Akten befindet sich lediglich ein Schreiben des Vertreters

der Familie an die Beschwerdegegnerin vom 7. September 2005, worin die

Gesuche um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen für die Familie begründet

werden. Daraus ergibt sich, dass F im Unterschied zum Beschwerdeführer

beruflich integriert ist. Weiter liegt eine bedingte Vorstrafe vor. Der zwei

Jahre jüngere Beschwerdeführer hingegen hat bereits zwei unbedingte Strafen verbüsst.

Damit kann der Beschwerdeführer aus dem Vergleich zu seinem Bruder F nichts zu

seinen Gunsten ableiten (vgl. auch die zurückhaltende Rechtsprechung des

Bundesverwaltungsgerichts, BVGer, 23. April 2009, C-322/2006, E. 8, www.bvger.ch).

5.7

Nach dem Gesagten ist der Hauptantrag der abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat

Tatsachen, die nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten sind, zu

berücksichtigen, sofern sie den Streitgegenstand nicht verändern und keine

neuen Rechtsfragen aufwerfen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 52 N. 17). Es durfte demnach die aktuellen

(wirtschaftlichen) Verhältnisse des Beschwerdeführers berücksichtigen.

Angesichts der Berücksichtigung der aktuellen Gegebenheiten ist auch der

Eventualantrag, die Sache sei an die Vorinstanz oder an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, abzuweisen.

Weil die Frist zum Verlassen

der Schweiz, welche die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Mitte September

2007.

gesetzt hatte, am 15. Dezember 2007 abgelaufen ist, muss ihm eine

neue angemessene Frist bis 31. August 2010 gesetzt werden.

6.

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig und

kann er keine Parteientschädigung erhalten (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers

geltend gemacht werden will, lässt sich Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,

2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2, www.bger.ch; ferner bezüglich der

Rüge, der vor­angegangene kantonale Sachentscheid habe Verfahrensgarantien

missachtet, BGr, 12. Feb­ruar 2008,2D_23/2008, E. 2.4.2, mit

Zitat, www.bger.ch). Ansonsten bleibt lediglich die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG (siehe zu ihrer hier besonders beschränkten

Reichweite Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2008, Art. 83 BGG N. 61;

Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax et

al. [Hrsg.], Auslän­der­recht, 2. A., Basel 2009, S. 373 ff., 383;

Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG). Das Ergreifen beider Rechtsmittel

hätte in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Dem Beschwerdeführer wird eine neue Frist bis 31. August 2010 angesetzt,

um das schweizerische Staatsgebiet zu verlassen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …