VB.2010.00087
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00087
5. Mai 2010Deutsch17 min
(URT.2010.12291)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00087
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.05.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.09.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Umnutzung einer Shedhalle in eine Tanzschule und ein Kunstatelier: Schlussabnahme. Parkplatznachweis und lärmschutzrechtliche Anforderungen.
Der Einwand, die gemäss Baubewilligung erforderlichen Parkplätze seien nicht nachgewiesen, konnte von der Beschwerdeführerin erstmals gegen die Schlussabnahme geltend gemacht werden (E. 1.4).
Erfüllung der Auflage des Parkplatznachweises durch die Tanzschule (E. 3.1).
Wie sich aus dem Lärmgutachten ergibt, sind die Mindestanforderungen für den Schallschutz nur eingehalten, wenn bei der elektroakustischen Anlage der Tanzschule die Lautstärke auf "normal" eingestellt ist, was einem Schalldruckpegel von Lp = 72-74 dB(A) entspricht (E. 3.2.2).
Aus den Empfehlungen des Gutachters, eine Fachfirma beizuziehen, welche die Einstellung der "Regeleinheit" vornehmen und mit welcher technische Fragen bezüglich der Absenkung des Geräuschpegels während der Benützung des Mikrofons geklärt werden könnten, ergibt sich, dass der Gutachter eine bloss manuelle Steuerung der Lautstärke durch die jeweiligen Benützer der Anlage nicht als genügend erachtet. Bei der Einstellung der Musik auf die Lautstärke "normal" (Schalldruckpegel von Lp = 72-74 dB[A]) führt die Verwendung des Mikrofons zur Erteilung von Unterrichtsanweisungen bereits zur Überschreitung des zulässigen Pegels von Lp = 74 dB(A). Die angefochtene Verfügung ist deshalb mit der Nebenbestimmung zu ergänzen, dass die Einhaltung des zulässigen Schalldruckpegels von Lp = 74 dB(A) durch einen manipulationssicheren Schallpegelbegrenzer mit Protokollierungsfunktion zu gewährleisten ist (E. 3.2.4).
Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten.
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BESUCHERPARKPLATZ
FAHRZEUGABSTELLPLATZ
LÄRMBELASTUNG
LÄRMGUTACHTEN
LÄRMIMMISSION
LÄRMSCHUTZ
LEGITIMATION
MUSIKANLAGE
NACHBARLEGITIMATION
PARKPLATZ
PARKPLATZZAHL
PFLICHTABSTELLPLÄTZE
SCHALLPEGELBEGRENZER
SCHALLSCHUTZ
STREITGEGENSTAND
Rechtsnormen:
§ 321 Abs. I PBG
§ 327 Abs. II PBG
§ 338a PBG
§ 338a Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2010.00087
Entscheid
der 1. Kammer
vom 5. Mai 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Nicole Tschirky.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C AG,
2. Bauausschuss der
Gemeinde Stäfa,
Beschwerdegegnerschaft,
und
F,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 14. August 2007 bewilligte der Bauausschuss
Stäfa der C AG die Umnutzung der Halle im Gebäude Vers.-Nr. 01 an der D-Strasse 02
zu einer Tanzschule und einem Büro sowie Änderungen der Raumaufteilung. Am 9. Juli
2009 genehmigte der Präsident des Bauausschusses Stäfa unter anderem
verschiedene im Zusammenhang mit der Schlusskontrolle festgestellte
Projektänderungen und verfügte Auflagen zur Schalleindämmung.
Erwägungen
II.
Einen Rekurs der Nachbarin A gegen die Verfügung vom 9. Juli
2009.
wies die Baurekurskommission II am 2. Februar 2010 ab, soweit
sie darauf eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 22. Februar 2010 liess A dem
Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, den Rekursentscheid aufzuheben und
die Baubewilligung mit zusätzlichen Nebenbestimmungen betreffend Lärmschutz,
Parkplätzen und Notausgang für die Tanzschule zu ergänzen. Die Verfahrenskosten
seien der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen. Zudem sei diese für die ihr
entstandenen Arzt- und Anwaltskosten zu einer Entschädigung von Fr. 30'000.-
zu verpflichten.
Die Bauherrschaft am 15. März 2010 und die Vorinstanz
am 16. März 2010 schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Der Bauausschuss
Stäfa verzichtete am 26. März 2010 auf Beschwerdeantwort.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz ist auf die im Rekursverfahren erhobene Rüge,
für Kunstatelier und Tanzschule sei eine genügende Anzahl Parkplätze
nachzuweisen, mit der Begründung nicht eingetreten, die Zahl der Parkplätze sei
mit der Baubewilligung rechtskräftig festgesetzt und der Bestand dieser
Parkplätze ausgewiesen worden. Diese Frage bilde deshalb zu Recht nicht Gegenstand
der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2009 und habe deshalb auch nicht
zum Gegenstand des Rekursverfahrens gemacht werden können. Das gelte auch
insofern, als eine Fläche von 237 m2
statt für Bürozwecke neu als Kunstatelier/-lager genutzt werde, da dies zu
einer noch tieferen Zahl der Pflichtparkplätze geführt hätte.
Die Beschwerdeführerin hält dieser Betrachtungsweise
entgegen, es treffe nicht zu, dass Festsetzung und Nachweis der Abstellplätze
bereits abschliessend und rechtskräftig geregelt seien; vielmehr hätte dies in
der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2009 geschehen müssen. Wie in
einer Strafverfügung des Statthalteramts vom 22. Oktober 2009 festgehalten
werde, fehlten für die Tanzschule insgesamt vier Parkplätze. Der Nachweis der
insgesamt acht Parkplätze habe sich auf die gesamte Shedhalle bezogen, die
inzwischen für die Nutzungen Teppichgeschäft, Tanzschule, Kinderspielgruppe und
Kunstatelier aufgeteilt worden sei. Gemäss dem Nachweis vom 27. August
2007.
würden für die Tanzschule nur gerade drei Plätze ausgewiesen, welche
jedoch für die Lehrer des Tanzstudios reserviert seien, sodass für die Besucher
der Tanzschule nur gerade zwei Besucherparkplätze zur Verfügung stünden und nur
noch einer für die Teppichfirma übrig bleibe. Faktisch würden diese
Besucherparkplätze von den insgesamt neun Fahrzeugen des Teppichgeschäfts belegt.
Auch der Zukauf von zwei Parkplätzen habe nichts daran geändert, dass für den Betrieb
der Shedhalle und insbesondere der Tanzschule viel zu wenig Parkplätze ausgewiesen
würden.
1.1
Wie die
Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kann Gegenstand des Rekursverfahrens nur
sein, was Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (RB 1983 Nr. 5; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86).
Die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2009 umfasste die
Bewilligung von zwei Projektänderungen im Anzeigeverfahren, nämlich den
Verzicht auf ein Büro und ein WC beim Eingang der Tanzschule sowie den Verzicht
auf einen zweiten Notausgang für das Kunstatelier. Sodann wird in den
Erwägungen festgehalten, die Umnutzung und die Betriebsaufnahme des Tanzstudios
seien erfolgt, ohne dass alle auf den Baubeginn gestellten Auflagen erfüllt
gewesen seien, was namentlich den verlangten "Projektnachweis
Lärmschutz" betreffe, was dazu geführt habe, dass Schallmessungen hätten
durchgeführt werden müssen. Aufgrund dieser Messungen wurden in der Verfügung
Auflagen betreffend Schallschutz angeordnet.
1.2
Soweit mit
der angefochtenen Verfügung Projektänderungen bewilligt wurden, hat die Vorinstanz
zutreffend erwogen, dass diese keinen Anlass zu einer Überprüfung der Zahl der
Pflichtabstellplätze geben. Insbesondere trifft es zu, dass die Umwandlung
einer 237 m2 grossen Bürofläche
in ein Kunstatelier bzw. -lager nicht zu einem höheren Bedarf an Abstellplätzen
führt.
1.3
Sodann ist
die Zahl der Abstellplätze für die am 14. August 2007 bewilligten Nutzungen mit
dieser Bewilligung rechtskräftig auf sieben festgesetzt worden, nämlich auf
drei (davon einer für Besucher) für die Büronutzung und auf vier (davon zwei
für Besucher) für die Tanzschule. Die Anzahl der für die Tanzschule
erforderlichen Parkplätze konnte deshalb nicht mehr Gegenstand der Verfügung
vom 9. Juli 2009 bilden.
1.4
Gemäss
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung wird "vom Ergebnis der
Endbaukontrolle Kenntnis genommen". Dem Inhalt nach stellt die Verfügung
somit die sogenannte Schlussabnahme dar, bei welcher gestützt auf § 327
Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und
§ 23 der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BauVV)
abschliessend zu prüfen ist, ob das Bauvorhaben den bewilligten Plänen
entspricht und ob sämtliche Nebenbestimmungen eingehalten wurden (Christian
Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 597, 601). Der
Nachbar, der gemäss § 315 PBG rechtzeitig die Zustellung der
baurechtlichen Entscheide verlangt hat, kann – soweit er betroffen ist (vgl. § 338a
Abs. 1 PBG) – gegen die Schlussabnahme insbesondere geltend machen, die
Bauausführung entspreche nicht den Plänen oder es seien Nebenbestimmungen nicht
eingehalten.
Was die Schaffung der geforderten Parkplätze betrifft, so
trifft die Feststellung der Vorinstanz zu, dass die Bauherrschaft in einer
Eingabe vom 27. August 2007 dargelegt hat, wie der Auflage betreffend
Parkplätze nachgekommen werden solle. Danach sind die Parkplätze 48, 49 und 50
der Tanzschule und der Platz 51 dem Künstleratelier fest zugeteilt, während die
Plätze 56, 57 und 58 als Besucherparkplätze vorgesehen sind.
Eine behördliche Genehmigung dieses Nachweises ist indessen
vor der Schlussabnahme der Beschwerdeführerin bzw. der Stockwerkeigentümerschaft,
welche soweit ersichtlich die Zustellung des baurechtlichen Entscheids verlangt
hatte, nicht mitgeteilt worden. Vielmehr hat der Bau- und Planungsvorstand mit
Verfügung vom 11. Dezember 2007, welche auch der Stockwerkeigentümergemeinschaft
zugestellt wurde, die Bezugsbewilligung für das Kunstatelier erteilt, die
Bewilligung für den bereits erfolgten Bezug der Tanzschule jedoch ausdrücklich
verweigert sowie Frist zur Nachreichung verschiedener Unterlagen angesetzt.
Unter diesen Umständen hatte die Beschwerdeführerin keinen Anlass, betreffend
den Nachweis der Parkplätze bereits in diesem Zeitpunkt tätig zu werden. Die
Erteilung der Bezugsbewilligung vom 11. Januar 2008 ist dagegen gemäss
Verteiler der Stockwerkeigentümerschaft nicht zugestellt worden. Der Einwand,
die gemäss Baubewilligung erforderlichen Parkplätze seien nicht nachgewiesen,
konnte somit erstmals gegen die Schlussabnahme vom 9. Juli 2009 geltend
gemacht werden. Die rekursweise erhobene Rüge betreffend der Parkplätze erweist
sich deshalb insofern als zulässig, als geltend gemacht wird, der Nachweis der gemäss
Baubewilligung vom 14. August 2007 für die Tanzschule geforderten vier
Parkplätze sei nicht erbracht. Insofern ist die Rüge betreffend Parkplätze zu
prüfen.
2.
Ebenfalls nicht eingetreten ist die Vorinstanz auf die
Rügen, die Tanzschule müsse über einen zweiten Notausgang verfügen und
derjenige für das Kunstatelier sei so zu erstellen, wie dies mit der
Baubewilligung vom 14. August 2007 verlangt worden sei. Zur Begründung führte
sie aus, die Frage der Fluchtwege sei bei der Tanzschule schon mit der Baubewilligung
vom 14. August 2007 verbindlich geregelt worden. Beim Kunstatelier sei der
ursprünglich vorgeschriebene zweite Notausgang wegen der damals vorgesehenen
Büronutzung mit 24 Arbeitsplätzen erforderlich gewesen. Nachdem
zwischenzeitlich stattdessen ein Künstleratelier und ein Lager für eine
Kunstsammlung bewilligt worden seien, habe auf diesen zweiten Notausgang
verzichtet werden können, was bereits mit dieser Änderungsbewilligung geschehen
sei und deshalb nicht mehr Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli
2009 bilden könne.
Ob diese Begründungen zutreffen, kann dahingestellt
bleiben, da auf den Rekurs insoweit schon mangels hinreichender Darlegung der
die Rekurslegitimation begründenden Sachumstände nicht einzutreten war.
2.1
Zum Rekurs und zur Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 PBG
berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Nach dieser
Bestimmung ist die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn gegeben, wenn für ihn
einerseits eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück
besteht, er andererseits durch die Erteilung der Baubewilligung mehr als
irgendein Dritter oder die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten
(tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen betroffen ist und er Mängel rügt,
deren Behebung diese Betroffenheit zu beseitigen vermag (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 21 N. 21 und 34 ff.).
Wie jede Prozessvoraussetzung muss auch die Rekurs- und
Beschwerdebefugnis von Amtes wegen geprüft werden. Die behördliche Prüfung
entbindet den Anfechtenden aber nicht davon, bereits im erstinstanzlichen
Rechtsmittelverfahren die Sachumstände zu substanziieren (RB 1965 Nr. 4 =
ZBl 66/1965, S. 506; RB 1995 Nr. 11 E. 3), welche die
Legitimation begründen sollen (RB 1980 Nr. 8, 1989 Nr. 10;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 29 und 41).
2.2 Inwiefern
die Beschwerdeführerin, deren Stockwerkeigentum sich nicht wie das
Künstleratelier in der eingeschossigen, als Zwischenbau ausgestalteten
Shedhalle, sondern im Obergeschoss eines angrenzenden Gebäudes befindet, durch
den angefochtenen Verzicht auf einen zweiten Notausgang für das Künstleratelier
in eigenen Interessen betroffen wird, ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich.
Sodann hat sie in der Rekursschrift mit keinem Wort dargelegt, worin eine
solche Betroffenheit bestehen bzw. welche Vorteile ihr durch die Beibehaltung
des ursprünglich geplanten Notausgangs erwachsen könnten. Unter solchen
Umständen ist vom Fehlen einer hinreichenden Betroffenheit in eigenen
Interessen auszugehen.
3.
In materieller Hinsicht ist demnach zu prüfen, ob der
Nachweis für vier Parkplätze für die Tanzschule erbracht wurde und ob die
bezüglich der Tanzschule angeordneten Auflagen den lärmschutzrechtlichen
Anforderungen hinreichend Rechnung tragen.
3.1 Laut
Baubewilligung vom 14. August 2007 müssen für die Tanzschule vier Parkplätze,
davon zwei für Besucher, zur Verfügung stehen.
Wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, sind die drei
Parkplätze 48, 49 und 50 für die Lehrer des Tanzstudios reserviert und würden
die zwei für dessen Besucher geforderten Plätze faktisch durch die Fahrzeuge
des Teppichgeschäfts belegt. Somit ist auch nach Auffassung der
Beschwerdeführerin die Auflage nur insoweit nicht erfüllt, als für die
Tanzschule die geforderten zwei Besucherparkplätze nicht zur Verfügung stehen.
Laut dem von der Bauherrschaft am 27. August 2007
eingereichten Parkplatznachweis sind für die Tanzschule die Parkplätze 48, 49
und 50 sowie die Parkplätze 56, 57 und 58 als Besucherparkplätze vorgesehen.
Damit wird insgesamt die Auflage erfüllt, dass ein Besucherparkplatz für die
damals bewilligte Büronutzung und zwei Besucherparkplätze für die Tanzschule
nachgewiesen werden müssen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.
Immerhin ist im Hinblick auf den Vollzug festzuhalten, dass die für die
Tanzschule vorgesehenen Besucherparkplätze entsprechend zu bezeichnen sind,
sodass sie dieser Nutzung tatsächlich zur Verfügung stehen.
3.2 Die
Beschwerdeführerin beanstandet die Lärmimmissionen der Tanzschule und
beantragt, die Bauherrschaft sei zu verpflichten, die Musikanlage des
Tanzstudios mit einem protokollierenden Limiter auszurüsten.
3.2.1
Laut Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sind beim Betrieb
der Tanzschule folgende Auflagen einzuhalten:
- Sämtliche
elektroakustischen Anlagen (Stereoanlagen) sind so zu steuern, dass der
mittlere Schalldruckpegel einen Wert von Lp = 74 dB(A) nicht
überschreitet.
- Sollte
weiterhin ein Mikrofon für die Unterrichtsstunden eingesetzt werden, darf
dieses ebenfalls den geforderten Maximalpegel von Lp = 74 dB(A)
nicht überschreiten.
- Das Öffnen
der Fenster während der Tanzstunde mit lärmintensivem Hintergrund (z.B. Musik)
ist nicht zulässig.
Gemäss Dispositiv-Ziffer 3 wird die Baupolizei mit
der Überprüfung dieser Auflagen beauftragt und werden spontane Nachkontrollen
sowie weitere Auflagen ausdrücklich vorbehalten.
Die Baurekurskommission hat erwogen, die Auflagen seien
ausreichend, um den rechtmässigen Zustand zu sichern. Laut dem von der
Baubehörde veranlassten Gutachten der E AG könne der maximal erlaubte mittlere
Schalldruckpegel von Lp = 74 dB(A) eingehalten werden, wenn die
Musikanlage auf "normal" eingestellt werde. Was als "normal"
gelte, sei auf den Lautstärkenreglern der beiden CD-Player bezeichnet. Damit
bestehe eine klar ersichtliche und einfach umsetzbare Massnahme, die es den
Tanzlehrern ermögliche, die maximal erlaubte Lautstärke einzuhalten. Der
zusätzliche Einbau eines protokollierenden Limiters, wie es die Rekurrentin
verlange, könnte die Musikanlage zusätzlich überwachen, wäre aber mit einigen
Mehrkosten und erheblichem Kontrollaufwand verbunden. Dieser zusätzliche
Aufwand sei nicht gerechtfertigt, da die einfach umsetzbare Selbstkontrolle
durch die Tanzschule den Umständen angemessen sei und es nicht angehe, der
Betreiberschaft vorweg ein Fehlverhalten zu unterstellen.
Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass die
Selbstkontrolle – wie die Erfahrung zeige – nicht genüge und die
Betreiberschaft bereits gezeigt habe, dass sie nicht gewillt sei, die
Lärmimmissionen auf ein erträgliches Mass einzudämmen. Die zurzeit befolgte
Auflage, die Fenster geschlossen zu halten, werde in der wärmeren Jahreszeit
nicht eingehalten werden können, da bis heute der zugesagte Einbau einer
Entlüftungsanlage unterblieben sei. Ein protokollierender Limiter, wie in der
Expertise empfohlen, sei notwendig, zumutbar und nicht mit einem erheblichen
zusätzlichen Kontrollaufwand verbunden.
Die Bauherrschaft macht im Wesentlichen geltend, die
Beschwerdeführerin sei die einzige innerhalb der Stockwerkeigentümergemeinschaft,
die sich an der Musik störe. Der Einbau eines Limiters sei nur mit Kosten
verbunden. Der Einbau einer Klimaanlage werde "in den nächsten Monaten"
erfolgen.
3.2.2
Wie sich aus dem Lärmgutachten ergibt, sind die Mindestanforderungen für
den Schallschutz nur eingehalten, wenn bei der elektroakustischen Anlage die
Lautstärke auf "normal" (auf den Geräten mit einem Punkt markiert)
eingestellt ist, was einem Schalldruckpegel von Lp = 72–74 dB(A)
entspricht. Das Gutachten empfiehlt deshalb, die Anlage so zu steuern, dass der
mittlere Schalldruckpegel einen Wert von Lp = 74 dB(A) nicht
überschreitet, wobei bei der Einstellung der Regeleinheit gleichzeitig die
Lärmimmissionen aus subjektiver Sicht im Bereich des Wohn- und Schlafzimmers
der Beschwerdeführerin zu überprüfen seien. Falls für die Unterrichtsstunden
wie bisher ein Mikrofon eingesetzt werde, dürfe dieses ebenfalls die geforderten
Maximalpegel von Lp = 74 dB(A) nicht überschreiten. Weil
erfahrungsgemäss das gesprochene Wort lauter sein müsse als der allgemeine
Grundgeräuschpegel, d.h. hier die Musik, müsse diese während der Sprechzeit
bezüglich des Pegels abgesenkt werden. Schliesslich sei ein Öffnen der Fenster
(Oberlichter) während der Tanzstunden mit lärmintensivem Hintergrund (Musik)
nicht zulässig, weshalb die Belüftung des Raums auf andere Weise
sicherzustellen sei, wozu allenfalls der Einbau einer raumlufttechnischen
Anlage erforderlich sei. Für deren lüftungs- und schalltechnische Auslegung sei
ein entsprechendes Fachbüro beizuziehen.
3.2.3
Nebenbestimmungen, wie sie gemäss § 321 Abs. 1 PBG zur Behebung
von Mängeln und zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands mit der
Baubewilligung verknüpft werden können, müssen geeignet sein, den angestrebten
Zweck zu erreichen; im Hinblick auf ihre Durchsetzung sollen sie hinreichend
bestimmt und ihre Einhaltung soll mit vertretbarem Aufwand überprüfbar sein
(vgl. Mäder, Rz. 466, mit Hinweisen).
3.2.4
Obwohl im Gutachten nicht ausdrücklich von einem Limiter oder
Schallpegelbegrenzer die Rede ist, ergibt sich aus den Empfehlungen des
Gutachters, eine Fachfirma beizuziehen, welche die Einstellung der
"Regeleinheit" vornehmen und mit welcher technische Fragen bezüglich
der Absenkung des Geräuschpegels während der Benützung des Mikrofons geklärt werden
könnten, dass der Gutachter eine bloss manuelle Steuerung der Lautstärke durch
die jeweiligen Benützer der Anlage nicht als genügend erachtet. So ist denn
auch offenkundig, dass bei der Einstellung der Musik auf die Lautstärke "normal",
was bereits einen Schalldruckpegel von Lp = 72–74 dB(A) ergibt,
die Verwendung des Mikrofons zur Erteilung von Unterrichtsanweisungen zur
Überschreitung des zulässigen Pegels von Lp = 74 dB(A) führt und
es lebensfremd ist anzunehmen, die Tanzlehrer würden vor der Erteilung ihrer
Anweisungen jeweils manuell die Lautstärke der Musik herabsetzen. Schon deshalb
erweist sich der Verzicht auf den Einsatz eines Schallpegelbegrenzers als sachlich
nicht gerechtfertigt.
Dazu kommt, dass für die
Installation eines Schallpegelbegrenzers zwar mit Kosten von einigen Tausend
Franken gerechnet werden muss (vgl. VGr, 5. November 2003, VB.2003.00171,
E. 4.3, www.vgrzh.ch), diese Kosten im Vergleich mit baulichen Massnahmen
zur Schalldämmung aber als vergleichsweise bescheiden erscheinen und den
wirtschaftlichen Betrieb des Tanzstudios nicht infrage stellen dürften. Nicht
nachvollziehbar ist sodann die Erwägung der Baurekurskommission, der Einbau
eines protokollierenden Limiters wäre mit erheblichem Kontrollaufwand
verbunden. Abgesehen davon, dass behördliche Kontrollen nur dann erforderlich
sind, wenn es trotz Limiter weiterhin zu Beanstandungen kommt, lässt sich die
tatsächliche Lärmbelastung bei einem protokollierenden Limiter im Nachhinein
problemlos feststellen, was ohne eine solche Aufzeichnung nahezu ausgeschlossen
ist und deshalb eine weit aufwendigere präventive Kontrolle erfordert.
Die Beschwerde erweist sich
deshalb insoweit als begründet und die Nebenbestimmung ist dahingehend zu
ergänzen, dass die Einhaltung des zulässigen Schalldruckpegels von Lp = 74
dB(A) durch einen manipulationssicheren Schallpegelbegrenzer mit
Protokollierungsfunktion zu gewährleisten ist.
3.2.5
Was schliesslich die Frage der Lüftung betrifft, so hat die
Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Ergänzung der Nebenbestimmung gestellt.
Immerhin ist offenkundig, dass der Auflage, die Fenster geschlossen zu halten,
in der wärmeren Jahreszeit nicht nachgekommen werden kann, wenn nicht auf
andere Weise für eine hinreichende Belüftung/Kühlung gesorgt wird. Falls die
Bauherrschaft nicht von sich aus tätig wird, ist abzusehen, dass die
Baubehörde, wie sie dies vorbehalten hat, die Nebenbestimmungen insofern wird
ergänzen müssen.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise
gutzuheissen und die Verfügung vom 9. Juli 2009 mit folgender
Nebenbestimmung zu ergänzen ist:
Die
Lautstärke der elektroakustischen Anlagen einschliesslich des für den
Unterricht verwendeten Mikrofons ist durch einen manipulationssicheren
Schallpegelbegrenzer mit Protokollierungsfunktion so zu steuern, dass der
mittlere Schalldruckpegel einen Wert von Lp = 74 dB(A) nicht
überschreitet.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens zu 1/2 der Beschwerdeführerin und zu je 1/4 der
Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Soweit die Beschwerdeführerin für Arztkosten entschädigt
werden will, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Insoweit werden
Haftungsansprüche geltend gemacht, zu deren Beurteilung nicht das
Verwaltungsgericht, sondern der Zivilrichter zuständig ist.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
9. Juli 2009 durch folgende Nebenbestimmung ergänzt:
Die
Lautstärke der elektroakustischen Anlagen einschliesslich des für den
Unterricht verwendeten Mikrofons ist durch einen manipulationssicheren
Schallpegelbegrenzer mit Protokollierungsfunktion so zu steuern, dass der
mittlere Schalldruckpegel einen Wert von Lp = 74 dB(A) nicht
überschreitet.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu 1/2 der Beschwerdeführerin und zu je 1/4 der
Beschwerdegegnerschaft auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung
an…