VB.2010.00092
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00092
29. April 2010Deutsch15 min
(URT.2010.12273)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00092
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 29.04.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Konzessionsgebühren
Konzessionsgebühren für Erdanker und Bodennägel.
Legitimation der Beschwerdeführerin (E. 1.2). Der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid kann vorliegend angefochten werden, da bei einer Gutheissung der Beschwerde das Verfahren erheblich verkürzt würde (E. 1.3).
Es stand im Ermessen der Beschwerdeführerin, das Vorhaben als konzessionspflichtig anzusehen und eine Konzessionsgebühr zu verlangen (E. 4.1). Die kommunale Gebührenverordnung regelt nur die Gebühren für Permanentanker, nicht jedoch für Temporäranker (E. 4.3). Eine analoge Anwendung der für die Permanentanker geltenden Bestimmung verstiesse gegen § 231 Abs. 3 PBG und Art. 8 Abs. 1 BV (E. 4.4). Eine Verletzung der Gemeindeautonomie ist nicht ersichtlich (E. 4.6).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
BODENNÄGEL
DAUER
ERDANKER
GEBÜHREN
GEMEINDEAUTONOMIE
INANSPRUCHNAHME
KONZESSION
KONZESSIONSGEBÜHR
LEGITIMATION DER GEMEINDE
RECHTSGLEICHHEIT
RECHTSGLEICHHEITSGEBOT
SONDERNUTZUNG
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. I BV
§ 231 Abs. III PBG
§ 231 Abs. IV PBG
§ 21 lit. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00092
Entscheid
der 3. Kammer
vom 29. April 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
Stadt Winterthur, vertreten durch RA A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Genossenschaft C Ostschweiz,
vertreten durch RA B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Konzessionsgebühren,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Genossenschaft C Ostschweiz plant, ein in der
Zentrumszone Z4 gelegenes Areal zwischen der D-Strasse, der E-Strasse und der F-Strasse
mit einem zweigeschossigen Einkaufszentrum sowie vier Mehrfamilienhäusern zu
überbauen. Die Baugrube soll durch Erdanker mit einer Länge von insgesamt 2'084
Metern und durch Bodennägel mit einer Länge von insgesamt 516 Metern gesichert
werden. Der Bauausschuss der Stadt Winterthur erteilte der Genossenschaft C
Ostschweiz am 11. März 2009 die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung
der Baugrubensicherung mittels rückverankerter Rühlwand mit Erdankern und
Nagelwand mit Bodennägeln sowie die Konzession für die Sondernutzung des
öffentlichen Grundes. Im Sinn einer Auflage wurde ein vor Baubeginn beizubringender
Grundbucheintrag verlangt, wonach die jeweiligen Eigentümer der Baugrundstücke
dazu verpflichtet seien, bei Tiefbauarbeiten im Baulinienbereich und im öffentlichen
Grund der E-Strasse sowie bei Tiefbauarbeiten im Strassenabstandsbereich und im
öffentlichen Grund der F-Strasse die Baugrubensicherung ohne Entschädigung zu
beseitigen bzw. den veränderten Verhältnissen anzupassen. Für die
Inanspruchnahme des öffentlichen Grunds verrechnete der Bauausschuss in Disp.-Ziff. I F.
seiner Verfügung folgende Konzessionsgebühren: Für die Erdanker Fr. 83'360.-
(2'084 Meter à Fr. 40.-) und für die Bodennägel Fr. 10'320.-
(516 Meter à Fr. 20.-).
Erwägungen
II.
Die Genossenschaft C Ostschweiz rekurrierte am 14. April
2009.
gegen die Höhe der Konzessionsgebühren bei der Baurekurskommission IV und
beantragte, dass Disp.-Ziff. I F. der Verfügung des Bauausschusses
der Stadt Winterthur aufzuheben und die Sache an den Bauausschuss zur
Festlegung einer angemessenen Konzessionsgebühr zurückzuweisen sei. Die
Baurekurskommission IV hiess den Rekurs am 28. Januar 2010 gut, hob Disp.-Ziff. I
F. der angefochtenen Verfügung auf und lud den Bauausschuss der Stadt Winterthur
ein, die Konzessionsgebühren im Sinn der Erwägungen neu festzusetzen.
III.
Die Stadt Winterthur erhob gegen den Rekursentscheid der
Baurekurskommission IV am 25. Februar 2010 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Genossenschaft C
Ostschweiz.
Die Baurekurskommission IV beantragte am 1. April
2010.
die Abweisung der Beschwerde. Die Genossenschaft C Ostschweiz
beantragte am 6. April 2010 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Winterthur.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der gegen einen Rekursentscheid der
Baurekurskommission IV gerichteten Beschwerde zuständig.
1.2
Zur
Beschwerde sind nach § 70 in Verbindung mit § 21 lit. b VRG eine
Gemeinde, eine andere Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts
berechtigt zur Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen,
insbesondere wenn der Entscheid oder die Beachtung desselben in gleichartigen
Fällen für die Gemeinde besondere finanzielle Auswirkungen hat. Die
Beschwerdeführerin wehrt sich vorliegend für die richtige Anwendung ihres
kommunalen Rechts. Damit ist sie ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.
1.3
Mit dem
Rekursentscheid der Baurekurskommission IV wurde die Sache zur Neufestsetzung
der Konzessionsgebühren an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Dabei handelt
es sich um einen Zwischenentscheid. Zwischenentscheide sind nur anfechtbar,
wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später
voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (Abs. 2). Vorentscheide sind
weiterziehbar, wenn dadurch sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein
erhebliches Beweisverfahren erspart werden kann (Abs. 3). Während die in § 48
VRG nicht ausdrücklich genannten Rückweisungsentscheide nach früherer Praxis
praktisch den Endentscheiden gleichgestellt wurden und deren Wei-terziehbarkeit
dementsprechend zumeist bejaht wurde (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 48 N. 16), sind sie nach neuerer, bereits gefestigter
Rechtsprechung nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen von § 48 Abs. 2
oder 3 VRG erfüllt sind oder sich durch ihre direkte Anfechtung sonst Möglichkeiten
einer erheblichen Verfahrenskürzung ergeben (RB 2002 Nr. 20; VGr, 11. Juli
2008, VB.2008.00232, www.vgrzh.ch). Da vorliegend bei einer Gutheissung der
Beschwerde das Verfahren erheblich verkürzt würde, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Gemäss § 231
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) bedarf die
Inanspruchnahme öffentlichen Grundes mit Einschluss des Erdreichs und der Luftsäule
zu privaten Zwecken je nach den Umständen einer Bewilligung oder Konzession (Abs. 1).
Die Inanspruchnahme ist zu entschädigen, soweit sie nicht nach
planungsrechtlichen Festlegungen und Bestimmungen vorgeschrieben oder erlaubt
ist (Abs. 2). Bei der Bemessung der Entschädigung sind insbesondere das Ausmass,
die Dauer der Beanspruchung, der wirtschaftliche Nutzen für den Konzessionär
und allfällige Nachteile für das Gemeinwesen in billiger Weise zu
berücksichtigen (Abs. 3). Die Gemeinden sind berechtigt, für die Beanspruchung
ihres öffentlichen Grundes eine Gebührenordnung zu erlassen (Abs. 4).
Gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung der Stadt
Winterthur über die Gebühren im Bauwesen (GebV) wird für die auf Dauer
berechnete ausschliessliche Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes oder des
darüber liegenden Luftraums (Sondernutzung) vom Stadtrat eine Konzession
erteilt und eine Konzessionsgebühr festgesetzt. Die Konzessionsgebühren für die
Erstellung von Erdankern im öffentlichen Grund betragen gemäss Art. 16
GebV Fr. 40.- pro Laufmeter. Der Gebührentarif im Anhang zur
Sondergebrauchsverordnung des Kantons Zürich vom 24. Mai 1978 kann
hilfsweise herangezogen werden (Art. 17 GebV).
3.
3.1
Die
Baurekurskommission IV führte in ihrem Rekursentscheid aus, bei der Erstellung
von Erdankern und Bodennägeln sei zu unterscheiden, ob sie den öffentlichen
Grund nur temporär oder permanent beanspruchten. Bei auf unbestimmte Zeit
eingebauten und der Sicherung eines dauerhaften Bauwerks dienenden
Permanentankern sei der Nutzen für den Konzessionär ungleich grösser als bei
Temporärankern, die nach einer relativ kurzen, überblickbaren Zeitspanne ihre
Funktion verlieren würden und bei Bedarf beseitigt werden könnten. Durch das
Anwenden des Tarifs für dauernde Anlagen werde dem in § 231 Abs. 3
PBG verlangten Bemessungskriterium der Dauer der Beanspruchung überhaupt nicht
und demjenigen des wirtschaftlichen Nutzens für den Konzessionär bzw. den
allfälligen Nachteilen für das Gemeinwesen nur ungenügend Rechnung getragen. Zu
verlangen sei, dass die Konzessionsgebühren für Temporäranker und -bodennägel
deutlich tiefer angesetzt würden als für dauernde Anlagen. Dabei könne der
Gebührentarif im Anhang zur kantonalen Sondergebrauchsverordnung herangezogen
werden, welcher für provisorische Anlagen eine Halbierung der Gebühr vorsehe.
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, Art. 16 GebV, welcher eine Gebühr von
Fr. 40.- pro Laufmeter vorsehe, gelte grundsätzlich für auf Dauer
angelegte Erdanker. In der Stadt Winterthur würden die Konzessionäre
grundsätzlich nicht verpflichtet, Erdanker und Bodennägel nach Bauvollendung
wieder zu entfernen. Wenn dem dennoch so sei oder der Bauherr die Erdanker von
sich aus entferne, werde die Gebühr entsprechend reduziert. Es sei
festzuhalten, dass kein Anspruch auf die Nutzung des öffentlichen Grundes
bestehe. Wäre die Konzession nicht erteilt worden, hätte die Bauherrschaft die
Baugrube mit aufwendigen, kostspieligen und den Baustellenbetrieb stark
beeinträchtigenden Massnahmen sichern müssen. Der durch die Zulassung der
Sicherungsmassnahmen entstehende wirtschaftliche Vorteil für die Bauherrschaft
sei bereits aus diesem Grund ausgewiesen. Zudem sei auch der wirtschaftliche
Nutzen für den Konzessionär, die Erdanker nach Bauvollendung nicht entfernen zu
müssen, sehr gross. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Erdanker während
fast zwei Jahren eine tragende Funktion erfüllten. Danach würden sie entspannt,
verblieben jedoch im öffentlichen Grund. Hinzu komme, dass sich das Baugrundstück
an einer sehr verkehrsgünstigen und teuren Lage befinde. Daneben sei der Ansatz
von Fr. 40.- pro Laufmeter für Erdanker auch im Vergleich zu den
Gebührenansätzen der Stadt Zürich nicht zu hoch. Es sei nicht gerechtfertigt,
die kantonale Sondergebrauchsverordnung als Anhaltspunkt für die Festsetzung
des Gebührentarifs heranzuziehen. So sei es fraglich, ob unter den in der
Sondergebrauchsverordnung verwendeten Begriff der provisorischen Erdanker
sowohl diejenigen Erdanker fielen, die nach Bauvollendung beseitigt würden, als
auch jene, die nach Bauvollendung entspannt würden, jedoch im öffentlichen
Grund verblieben. Hinsichtlich der Bodennägel sei für die Festsetzung der
Gebühr die Intensität der Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes, der Wert
der an den öffentlichen Grund angrenzenden Grundstücke sowie der Nutzen, den
die Konzession für den Konzessionär habe, massgebend. Dabei erweise sich eine
Gebühr von Fr. 20.- pro Laufmeter als gerechtfertigt.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin macht geltend, sie sei durch die streitbetroffene Verfügung
zur Entfernung der Erdanker und Bodennägel verpflichtet worden. Diese Pflicht
sei im Grundbuch angemerkt worden. Dennoch sei eine Reduktion der Gebühr nicht
erfolgt, sondern der "Normalansatz für Permanentanker" ohne Pflicht
zur Entfernung verfügt worden. Die Beschwerdeführerin habe die Funktionsdauer
wie auch die im Grundbuch angemerkte Pflicht zur Entfernung der Erdanker und
Bodennägel bei der Festsetzung der Konzessionsgebühren nicht berücksichtigt.
Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass Temporäranker, die nach
Bauvollendung nicht entfernt würden, nicht als "provisorische
Erdanker" im Sinn der kantonalen Sondergebrauchsverordnung gelten könnten,
sondern als Erdanker, die eine bleibende tragende Funktion erfüllten, eingestuft
werden müssten, treffe schliesslich offensichtlich nicht zu.
4.
4.1
Die
Baurekurskommission IV wirft im Beschwerdeverfahren zu Recht die Frage auf, ob
die Beschwerdegegnerin für die Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes für die
Baugrubensicherung mit Erdankern und Bodennägeln überhaupt einer Konzession
bedurfte.
Bei der Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes
unterscheidet man zwischen dem schlichten Gemeingebrauch, dem gesteigerten
Gemeingebrauch und der Sondernutzung. Gesteigerter Gemeingebrauch und
Sondernutzung sind beides Nutzungsarten, die nicht gemeinverträglich sind. Die
Unterscheidung zwischen gesteigertem Gemeingebrauch und Sondernutzung beruht
einerseits auf der Intensität und anderseits auf der Dauer der Nutzung. Während
der gesteigerte Gemeingebrauch bewilligungspflichtig ist, erfordert die
Sondernutzung eine Konzession (Jaag, Gemeingebrauch und Sondernutzung
öffentlicher Sachen, ZBl 93/1992, S. 145 ff., 155).
Da die Baugrubensicherung nur für die gemäss der
Beschwerdegegnerin ca. 16 Monate dauernde Bauphase notwendig ist, liesse sich
durchaus die Auffassung vertreten, es liege ein bewilligungspflichtiger
gesteigerter Gemeingebrauch, nicht eine Sondernutzung vor. Indessen ist die
Abgrenzung zwischen gesteigertem Gemeingebrauch und Sondernutzung fliessend, weshalb
es vorliegend nicht rechtsverletzend ist, sondern im Ermessen der Beschwerdeführerin
stand, das Vorhaben als konzessionspflichtig anzusehen und für die Erteilung
der Konzession eine Konzessionsgebühr zu verlangen.
4.2
Bei der
Beurteilung der strittigen Konzessionsgebühren ist von der Verfügung der Beschwerdeführerin
vom 11. März 2009 auszugehen. In dieser wurde die Beschwerdegegnerin verpflichtet,
die Erdanker und Bodennägel nach Bauende zu entspannen. Zudem wurde die
Konzessionserteilung für die Baugrubensicherung mittels Erdankern und
Bodennägeln davon abhängig gemacht, dass die Beschwerdegegnerin vor Baubeginn
eine Bestätigung des Grundbuchamts beibringen kann, welche im Sinn einer
öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung den jeweiligen Eigentümer der vom
Bauvorhaben betroffenen Grundstücke dazu verpflichtet, bei allfälligen
Tiefbauarbeiten im Bereich der Grundstücke die Baugrubensicherung ohne Entschädigung
zu beseitigen bzw. den veränderten Verhältnissen anzupassen. Daraus ergibt
sich, dass die Erdanker und Bodennägel nicht auf Dauer angelegt sind. Dies ist
auch sachgerecht, da sie lediglich der temporären Sicherung der Baugrube während
der Erstellung des Bauwerks dienen, während im Gegensatz dazu Permanentanker
auf unbestimmte Zeit angelegt sind und der Sicherung des Bauwerks selbst
dienen.
4.3
Die
Beschwerdeführerin stützte die umstrittene Gebühr für die Erdanker auf Art. 16
GebV. Strittig ist jedoch, ob Art. 16 GebV vorliegend direkt anwendbar
ist. Unter dem Titel Konzessionsgebühren regelt Art. 13 Abs. 1 GebV
als Grundsatz, dass für die auf Dauer berechnete ausschliessliche
Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes eine Konzessionsgebühr festgesetzt
wird. Aus der Systematik der Verordnung lässt sich schliessen, dass Art. 16
GebV für auf Dauer angelegte Erdanker gilt, die nicht mehr aus dem Erdreich
entfernt werden. Dies gesteht auch die Beschwerdeführerin ein. Nicht geregelt
ist hingegen die Gebührenbemessung für Temporäranker. Wenn die
Beschwerdeführerin nun aber geltend macht, dass in der Stadt Winterthur die
Konzessionäre nicht verpflichtet würden, die Erdanker nach Bauvollendung wieder
zu entfernen bzw. dass im gegenteiligen Fall die Gebühr entsprechend reduziert
werde, muss dies unbeachtlich bleiben. Massgebend ist nämlich einzig ihre
Verfügung vom 11. März 2009, gemäss welcher lediglich die Konzession für
Temporäranker erteilt wurde (vgl. dazu E. 4.2).
4.4
Fehlt nun
aber eine Regelung für die Gebührenbemessung bezüglich der Temporäranker, ist
zu prüfen, ob Art. 16 GebV analog angewendet werden darf. Die
Beschwerdeführerin versucht darzulegen, dass die nach Art. 16 GebV
festgesetzte Gebühr in einem sinnvollen Verhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen,
den die Konzessionärin aus der Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes ziehe,
stehe. Sie verkennt dabei aber, dass § 231 Abs. 3 PBG vorschreibt,
bei der Bemessung der Entschädigung für die Inanspruchnahme des öffentlichen
Grundes weitere Kriterien zu berücksichtigen. Namentlich ist die Gebühr auch
nach dem Ausmass und der Dauer der Beanspruchung des öffentlichen Grundes zu
bemessen. Diese zusätzlichen Kriterien sind auch von Verfassungs wegen zu
berücksichtigen. So wäre es mit der in Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV) verankerten Rechtsgleichheit, wonach Ungleiches
nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist (vgl. Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich
etc. 2006, Rz. 495, mit Hinweisen), nicht vereinbar, wenn für temporär
angelegte Erdanker der gleiche Gebührenansatz wie für Permanentanker verwendet
würde. Demnach erweist sich auch eine analoge Anwendung von Art. 16 GebV
als rechtsverletzend. Wie die Baurekurskommission IV zu Recht zum Schluss kam,
ist vorliegend vielmehr ein deutlich reduzierter Gebührenansatz zu wählen.
Dabei erweist sich als sachgerecht – wie von der Baurekurskommission
vorgeschlagen und in Art. 17 GebV vorgesehen –, die kantonale
Sondergebrauchsverordnung hilfsweise heranzuziehen. Diese sieht in Ziff. 1.2.3
des Gebührentarifs für provisorische Erdanker eine im Vergleich zu permanenten
Erdankern um die Hälfte reduzierte Gebühr vor. Dass die vorliegend strittigen
Erdanker bei einer Anwendung der kantonalen Sondergebrauchsverordnung als provisorische
Erdanker gelten und vom reduzierten Ansatz profitieren würden, liegt dabei entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin auf der Hand. Sie erfüllen nämlich keine
tragende Funktion, was jedoch der kantonale Gebührentarif für die Verrechnung
der vollen Gebühr voraussetzt.
4.5
Bezüglich
der Bodennägel sieht die kommunale Gebührenverordnung nicht explizit vor, wie
die Gebühr zu bemessen ist. Wie die Beschwerdeführerin selber ausführt, ist die
Beanspruchung des öffentlichen Grundes durch Bodennägel kleiner als durch
Erdanker, da die Bodennägel über keine spezielle Verankerung verfügen. Wenn die
Beschwerdeführerin deshalb für die Bodennägel den Gebührenansatz im Vergleich
zu den Erdankern halbiert, ist dies mit § 231 Abs. 3 PBG und Art. 17
GebV vereinbar, wovon auch die Baurekurskommission IV ausgeht. Indessen wird
die Beschwerdeführerin bei der Neubemessung der Gebühr für die Bodennägel von
der neu errechneten Gebühr für die Erdanker ausgehen müssen.
4.6
Die
Beschwerdeführerin verweist schliesslich auf eine Verletzung der Gemeindeautonomie.
Eine solche kann vorliegen, wenn eine Gemeinde in einem Sachbereich zu autonomer
Rechtsetzung befugt ist und ihr die Autonomie in der Anwendung dieses Rechts beschnitten
wird. So muss einer Gemeinde das Recht zukommen, die von ihr erlassenen Reglemente
selber auszulegen. Das Bundesgericht nimmt eine Verletzung der Gemeindeautonomie
an, wenn die für die Kontrolle der Anwendung von Gemeinderecht zuständigen
Behörden dieses Recht willkürlich missachten. Entsprechend dürfen die
kantonalen Behörden in einem Rekursverfahren nicht von einer vertretbaren
Auslegung des kommunalen Rechts durch die Gemeindebehörden abweichen
(Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1399).
Nach § 231 Abs. 4 PBG sind die Gemeinden
berechtigt, für die Beanspruchung ihres öffentlichen Grundes im Rahmen dieses
Gesetzes eine Gebührenordnung zu erlassen. Dem ist die Beschwerdeführerin mit
dem Erlass einer Verordnung über die Gebühren im Bauwesen nachgekommen (vorn
E. 2.1). Wie dargetan, lässt sich jedoch Art. 16 GebV, der lediglich
Gebühren für Permanentanker vorsieht, nicht analog auf Temporäranker anwenden
und äussert sich diese Bestimmung zu Gebühren für Bodennägel überhaupt nicht
(vorn E. 4.4 und 4.5). Entsprechend lässt sich eine andere Auslegung von Art. 16
GebV im vorliegenden Zusammenhang nicht vertreten. Eine Verletzung der
Gemeindeautonomie liegt daher nicht vor.
4.7
Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Baurekurskommission IV Disp.-Ziff. I F. der
Verfügung der Beschwerdeführerin vom 11. März 2009 zu Recht aufgehoben
hat. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Ihr steht von vornherein keine Parteientschädigung zu. Hingegen ist sie
zu verpflichten, eine solche der obsiegenden Beschwerdegegnerin zu bezahlen (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
zu bezahlen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…