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Entscheid

VB.2010.00095

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00095

20. Mai 2010Deutsch17 min

(URT.2010.12325)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A hält auf seinem Landwirtschaftsbetrieb in B Rindvieh.

Anlässlich einer am 20. März 2007 durchgeführten amtstierärztlichen

Routinekontrolle auf seinem Betrieb stellte das Veterinäramt des Kantons Zürich

(nachfolgend Veterinäramt) fest, dass er für sein Rindvieh mit zwei

Tierarztpraxen je eine Tierarzneimittel-Vereinbarung (nachfolgend

TAM-Vereinbarung) abgeschlossen hatte, nämlich mit der Praxis von Dr. C in

D und mit der Praxis von Dr. E in F, was unzulässig sei. Es wurde vereinbart,

dass A bis Ende 2007 dem Veterinäramt mitteile, welche der beiden

TAM-Vereinbarungen er aufgelöst habe. Da keine Rückmeldung eingegangen war,

gelangte das Veterinäramt am 25. September 2008 erneut an A. Nach

wiederholtem Schriftenwechsel und erneuter Aufforderung zur Auflösung einer der

beiden TAM-Vereinbarungen ersuchte A um Zustellung einer anfechtbaren

Verfügung, woraufhin ihn das Veterinäramt zur Stellungnahme einlud. Mit

Verfügung vom 25. November 2008 verpflichtete das Veterinäramt A, eine der

beiden TAM-Vereinbarungen für das Rindvieh auf den nächstmöglichen Termin

aufzulösen und bis zum 10. Januar 2009 mitzuteilen, welche der beiden

TAM-Vereinbarungen aufgelöst worden sei. Die Kosten wurden A auferlegt.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung vom 25. November 2008 erhob A am

19.

Dezember 2008 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

(nachfolgend Gesundheitsdirektion) mit den sinngemässen Anträgen, der

angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und es sei das

Veterinäramt zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu verpflichten.

Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs am 1. Februar 2010 ab. Sie verpflichtete

A, eine der beiden TAM-Vereinbarungen auf den nächstmöglichen Termin aufzulösen,

und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.

III.

Am 25. Februar 2010 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der Verfügung vom 1. Februar

2010.

Die Kosten seien ihm nicht aufzuerlegen und es sei ihm eine

Parteientschädigung für seinen Aufwand zuzusprechen. Überdies reichte er eine

Stellungnahme des Verbands G ins Recht.

Die Gesundheitsdirektion beantragte am 23. März 2010

die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine Stellungnahme. In seiner

Beschwerdeantwort vom 31. März 2010 beantragte das Veterinäramt die

Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten von A und nahm zu einzelnen

Punkten der Beschwerde Stellung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19b Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und

Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 (Heilmittelgesetz, HMG) darf ein

Arzneimittel für Tiere nur verschrieben oder abgegeben werden, wenn die

verschreibende Person das Tier oder den Tierbestand kennt. Die Person, welche

das Arzneimittel für Nutztiere verschreibt, muss auch deren Gesundheitszustand

kennen (Abs. 2).

2.2

Die Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004 (TAMV) bezweckt,

den fachgerechten Einsatz von Tierarzneimitteln zu gewährleisten,

Konsumentinnen und Konsumenten vor unerwünschten Tierarzneimittelrückständen in

Lebensmitteln tierischer Herkunft zu schützen sowie die Versorgung mit

qualitativ hochstehenden, sicheren und wirksamen Tierarzneimitteln zum Schutz

der Gesundheit der Tiere zu gewährleisten (Art. 1 TAMV).

2.3

Gemäss Art. 10 Abs. 1 TAMV müssen Tierärztinnen und Tierärzte vor

der Verschreibung oder der Abgabe eines Tierarzneimittels, über das Buch

geführt werden muss (siehe Art. 26 TAMV), den Gesundheitszustand des zu

behandelnden Nutztieres oder der zu behandelnden Nutztiergruppe persönlich

beurteilen (Bestandesbesuch). Sie können mit der Tierhalterin oder dem

Tierhalter eine schriftliche Vereinbarung über regelmässige Betriebsbesuche und

den korrekten Umgang mit Tierarzneimitteln (TAM-Vereinbarung) abschliessen. Es

ist ihnen diesfalls erlaubt, Tierarzneimittel ohne vorgängigen Bestandesbesuch

zu verschreiben oder abzugeben (Abs. 2). Für unterschiedliche Tierarten können

separate TAM-Vereinbarungen abgeschlossen werden (Abs. 3). In vom Gesetz

bestimmten Fällen ist diesen Tierärztinnen und Tierärzten überdies erlaubt,

Tierarzneimittel im Verhältnis zur Bestandesgrösse auf Vorrat zu verschreiben

oder abzugeben (Art. 11 Abs. 2 TAMV). Wer die Person oder die Praxis

vertritt, die eine TAM-Vereinbarung abgeschlossen hat, darf Tierarzneimittel

nur für die aktuelle Indikation, die gewählte Behandlung und Nachbehandlung

sowie die Anzahl der aktuell zu behandelnden Tiere verschreiben oder abgeben (Abs. 3).

2.4

Anhang 1 der Tierarzneimittelverordnung sieht die Voraussetzungen für eine

Abgabe von Tierarzneimitteln im Rahmen einer TAM-Vereinbarung vor (Art. 10

Abs. 4 TAMV). So muss die Tierärztin oder der Tierarzt, die oder der eine

TAM-Vereinbarung abgeschlossen hat, anlässlich des Betriebsbesuchs für jede

Tierart Folgendes überprüfen und schriftlich dokumentieren (Art. 1, Anhang

1.

TAMV): die aktuelle Gesundheitssituation im Bestand (lit. a); die seit

dem letzten Besuch festgestellten gesundheitlichen Probleme sowie die erfolgten

Behandlungen und Nachkontrollen (lit. b); die seit dem letzten Besuch gestellten

Indikationen für Prophylaxemassnahmen und Therapien (lit. c); die

Aufzeichnungen zum Tierarzneimitteleinsatz sowie die Tierarzneimittelablage im

Stall (lit. d). Schliesslich hat die Tierärztin oder der Tierarzt dafür zu

sorgen, dass ein lückenloser Notfalldienst gewährleistet ist (Art. 3 Abs. 2,

Anhang 1 TAMV).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, er arbeite mit zwei verschiedenen Tierärzten

in einem engen Vertrauensverhältnis zusammen, um für seinen Betrieb jederzeit

auf einen verfügbaren Tierarzt zurückgreifen zu können. Die Einsatzgebiete für

beide Tierärzte seien im Normaleinsatz klar definiert und auch so abgesprochen.

Die Tierarztpraxis Dr. C führe die Kälberenthornungen und

Trächtigkeitsuntersuchungen durch, während Tierarzt Dr. E für Geburtshilfe und

Euterbehandlung zum Einsatz gelange. Durch diese Differenzierung sei

sichergestellt, dass beide Tierärzte den Gesundheitszustand der von ihnen

betreuten Tiere vollumfänglich kennen und richtig einschätzen könnten, weshalb Art. 42

Abs. 2 HMG erfüllt sei. Beide Tierärzte hätten jederzeit Einblick ins

Behandlungsjournal und in die Stallapotheke. Somit sei der klare Nachweis

erbracht, dass Einsatz und Verantwortlichkeiten klar geregelt seien. Gerade

betriebsspezifische Voraussetzungen verlangten nach dieser Lösung, um den

grundsätzlichen Überlegungen der Gesetzgebung Genüge zu tun. Im Prinzip

entspreche diese Zusammenarbeit im Wesentlichen einer Praxisgemeinschaft mit verschiedenen

Tierärzten, wozu eine TAM-Vereinbarung ausreichen würde.

Die Regelung der Rechtsabteilung der Swissmedic sei lediglich

als Empfehlung zu verstehen und habe keinen verbindlichen Charakter. Es sei

auch nicht grundsätzlich und gesetzeskonform geregelt, dass ein Betrieb mit nur

einer Tierart nur eine TAM-Vereinbarung unterzeichnen dürfe. Art. 10 Abs. 3

TAMV unterstreiche, dass in gewissen Situationen mehrere TAM-Vereinbarungen

sinnvoll und zweckmässig erscheinen. So wie die Verantwortlichkeiten auf

einzelne Tierarten definiert werden dürften, so könnten diese auch bei gleichen

Tierarten auf verschiedene Einsatzgebiete festgelegt werden. Die vorliegend einbezogenen

Tierärzte vermöchten den Gesundheitszustand der Tiere sicher mindestens so gut

einzuschätzen und zu beurteilen wie verschiedene Tierärzte einer

Gemeinschaftspraxis, die nur sehr unregelmässig und sporadisch dieselben Tiere

behandelten.

3.2

Der Beschwerdegegner zog in seinem Entscheid in Erwägung, aus Art. 10 Abs. 3

TAMV ergebe sich, dass für ein und dieselbe Tierart nicht separate

TAM-Vereinbarungen abgeschlossen werden könnten. Die eingereichten

Rechnungskopien seien lediglich Belege dafür, dass die Tierärzte auf dem

Betrieb des Beschwerdeführers gewesen seien und Tiere behandelt hätten. Dass

die Tierärzte jene Kriterien beurteilten, zu denen sie nach Anhang 1 TAMV mit

dem Abschluss einer TAM-Vereinbarung verpflichtet seien, sei nicht belegt.

Gemäss Anhang 1 Ziff. 1 TAMV müsste der Tierarzt dies schriftlich dokumentieren.

In seiner Stellungnahme zur Beschwerde führte der

Beschwerdegegner aus, dass ein Tierhalter grundsätzlich seinen Tierbestand

durch mehrere Tierärzte betreuen lassen könne. Demgegenüber ermögliche aber

eine TAM-Vereinbarung ausnahmsweise die Abgabe von Tierarzneimitteln ohne

direkt erfolgten Bestandesbesuch und regle die Verantwortlichkeit für den korrekten

Umgang mit den Tierarzneimitteln. Für diese Ausnahmeregelung schreibe Art. 10

Abs. 3 e contrario TAMV vor, dass für dieselbe Tierart bzw. denselben Rindviehbestand

nur eine TAM-Vereinbarung mit einem Tierarzt abgeschlossen werden dürfe.

Andernfalls wäre die Verantwortlichkeit nicht mehr klar geregelt und das nach Art. 42

Abs. 2 HMG bei Nutztieren hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit

geforderte „Kennen des Gesundheitszustands“ nicht mehr gewährleistet. Mit der

TAM-Vereinbarung würden dem Tierarzt in Art. 11 Abs. 2 TAMV auch

klare Vorgaben zur Menge der verschriebenen oder abgegebenen Tierarzneimittel

gemacht, weshalb diese Bestimmung leicht umgangen und deren Einhaltung nur

schwer kontrolliert werden könnte, wenn mit zwei Tierärzten TAM-Vereinbarungen

abgeschlossen würden. Dies liefe dem Ziel eines massvollen Einsatzes von

Tierarzneimitteln bei Nutztieren zuwider, und die Gefahr des Auftretens von unerlaubten

Arzneimittelrückständen in Lebensmitteln würde ansteigen. Ausserdem könne die Zusammenarbeit

mit zwei verschiedenen Praxen nicht mit einer Gemeinschaftspraxis verglichen

werden.

3.3

Die Vorinstanz brachte schliesslich vor, dass eine Abgabe auf Vorrat nur

möglich sei, wenn eine schriftliche TAM-Vereinbarung abgeschlossen worden sei.

Allerdings übernehme der Tierarzt mit der Unterzeichnung gegenüber den Vollzugsorganen

die volle Verantwortung für den Arzneimitteleinsatz auf dem Betrieb. Durch die

TAM-Vereinbarung werde zudem sichergestellt, dass der Tierarzt ausreichende und

vollständige Daten und Beobachtungen zu einem bestimmten Betrieb habe, also den

Gesundheitszustand der Tiere kenne. Eine solche TAM-Vereinbarung könne für den

gleichen Viehbestand aber nur mit einem einzigen Tierarzt bzw. einer

Tierarztpraxis abgeschlossen werden. Der Abschluss von separaten

TAM-Vereinbarungen gemäss Art. 10 Abs. 3 TAMV rechtfertige sich dadurch,

dass einige Tierärzte auf bestimmte Tierarten spezialisiert seien. Würde man

akzeptieren, dass mehrere Tierärzte oder verschiedene Gemeinschaftspraxen

separat oder gemeinsam TAM-Vereinbarungen mit einem Tierhalter abschliessen

würden, wäre die Verantwortlichkeit hingegen nicht mehr klar geregelt und auch

die vom Gesetz geforderte Kenntnis über den Gesundheitszustand wäre nicht mehr

gewährleistet. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass alle Rinder des

Beschwerdeführers in einem Stall stehen, nur eine Stallapotheke geführt werde

und es nur ein Behandlungsjournal und ein Inventar gebe bzw. alle Tierärzte

darin jederzeit Einblick nehmen könnten. Zudem sei anlässlich der Betriebskontrolle

vom 20. März 2007 festgestellt worden, dass während eines Zeitraums von

rund neun Monaten keine Aufzeichnungen im Betriebsjournal gemacht worden seien

und keine Dokumentationen von Betriebsbesuchen vorgelegen hätten. Damit

erscheine die Behauptung des Beschwerdeführers, den beteiligten Personen sei

der Gesundheitszustand der Tiere bekannt, zumindest fraglich.

4.

4.1

Vorliegend stellt sich die Frage, ob es rechtlich zulässig und insbesondere

mit der

Wirtschaftsfreiheit im Sinn von Art. 27 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) vereinbar ist, dass dem Beschwerdeführer verboten wurde, für die

medizinische Betreuung seines Rindviehbestands mit zwei Tierarztpraxen separate

TAM-Vereinbarungen zu schliessen. Dabei bedarf es einer Gesetzesauslegung. Das

von der Vorinstanz beigezogene Merkblatt “Informationen zur Umsetzung TAMV“

Nr. 05-01 von Swissmedic, worin der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen

wiedergegeben und im Rahmen einer Auslegung erklärt wird, weshalb separate

TAM-Vereinbarungen für die gleiche Tierart nicht zulässig sind, hat zwar keinen

verbindlichen Charakter, wie der Beschwerdeführer in zutreffender Weise

ausführt, kann indessen als Auslegungshilfe beigezogen werden.

4.2

Wie erwähnt, verlangt das Gesetz für die Verschreibung und die Abgabe von

Tierarzneimitteln einzig, dass die verschreibende Person das Nutztier kennt und

ihr dessen Gesundheitszustand bekannt ist (vgl. auch Botschaft zum Heilmittelgesetz

vom 1. März 1999, BBl 1999, 3453, 3525). Der Tierhalter kann folglich

mehrere Tierärzte zur medizinischen Versorgung seiner Tiere beiziehen, ohne

dass eine TAM-Vereinbarung erforderlich wäre. Diese Tierärzte können indessen

einzig nach einem erfolgten Bestandesbesuch Tierarzneimittel für die

unmittelbare Behandlung und Nachbehandlung von Nutztieren verschreiben bzw.

abgeben. Sie müssen die betroffenen Tiere somit vorgängig vor Ort persönlich

untersucht haben.

Mit dem Abschluss einer schriftlichen TAM-Vereinbarung

lässt der Verordnungsgeber eine Vereinfachung zu: Der Tierarzt darf gewisse

Arzneimittel ohne vorgängigen Bestandesbesuch, gegebenenfalls auf Vorrat,

verschreiben bzw. abgeben. Dadurch wird ermöglicht, dass der Tierhalter einen

Arzt seines Vertrauens beiziehen kann, der die ihm bekannten Tiere mindestens

während eines Jahres (vgl. Art. 3 Abs. 1, Anhang 1 TAMV) ärztlich betreut,

ohne dass er diese bei gewissen Beschwerden jeweils vorgängig untersuchen sowie

Einblick ins Behandlungsjournal und in die Inventarliste nehmen muss, worin die

durchgeführten Behandlungen bzw. die auf Vorrat verschriebenen oder abgegebenen

Tierarzneimittel eingetragen sind. Die infrage stehenden Arzneimittel kommen

präventiv und routinemässig, aber auch bei öfters vorkommenden Erkrankungen der

Tiere zur Anwendung.

Die vom Beschwerdeführer gewählte Lösung würde indessen

bedingen, dass die eingebundenen Tierärzte, die in Einzelpraxen tätig sind,

regelmässig Betriebsbesuche abzuhalten hätten, um sich über die von ihren

Kollegen auf Vorrat verschriebenen bzw. abgegebenen Tierarzneimittel zu

informieren. Dies würde die Regelungen von Art. 10 Abs. 2 und Art. 11

Abs. 2 TAMV, die bezwecken, dass Tierarzneimittel auch ohne vorgängigen Bestandesbesuch

und auf Vorrat verschrieben bzw. abgegeben werden, ihres Sinns entleeren. Die

Vorinstanz weist überdies zu Recht auf die Gefahr hin, dass die Tierärzte das

gleiche Präparat zur Behandlung unterschiedlicher Beschwerden vorrätig

verschreiben oder abgeben könnten, was dem Zweck der Tierarzneimittelverordnung

nach Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier widersprechen würde.

Schliesslich könnte sich die Kontrolle der auf Vorrat abgegebenen oder verschriebenen

Tierarzneimittel als schwierig erweisen, wenn dies zwei voneinander unabhängig

handelnden Tierärzten erlaubt wäre.

4.3

Während es sich aufgrund der Spezialisierung einiger Tierärzte

rechtfertigt, für unterschiedliche Tierarten separate TAM-Vereinbarungen abzuschliessen,

wie es Art. 10 Abs. 3 TAMV vorsieht, kann entgegen den Vorbringen des

Beschwerdeführers des Weiteren nicht daraus geschlossen werden, dies sei auch

für die gleiche Tierart möglich, wenn für die eingebundenen Tierärzte

unterschiedliche Einsatzgebiete zum Voraus definiert wurden. Vielmehr folgt aus

der expliziten Erwähnung in Abs. 3, dass es sich hierbei um eine Ausnahmeregelung

handelt.

4.4

Eine TAM-Vereinbarung gibt sodann Aufschluss über die Verantwortlichkeiten

für den korrekten Umgang mit den Tierarzneimitteln. Der unterzeichnende

Tierarzt übernimmt dabei die volle Verantwortung für den Einsatz der vorrätig

verschriebenen oder abgegebenen Arzneimittel auf dem Betrieb. Die Vorinstanzen

machen in zutreffender Weise darauf aufmerksam, dass diese Verantwortlichkeiten

nicht mehr klar geregelt wären, wenn der Tierhalter mit mehreren Tierärzten

TAM-Vereinbarungen abgeschlossen hätte. Auch bei klar definierten

Einsatzgebieten wäre es beispielsweise schwer feststellbar, wer eine falsche

Behandlung wie etwa eine Überdosierung, die wegen fehlender Berücksichtigung

der bereits verschriebenen bzw. abgegebenen Medikamente und allfälliger

Wechselwirkungen hervorgerufen wurde, zu verantworten hätte, wenn Tierarzneimittel

von mehreren Tierärzten auf Vorrat abgegeben bzw. verschrieben würden.

4.5

Vorliegend erscheint die vom Beschwerdeführer immer wieder erwähnte klare

Trennung der Einsatzgebiete der beiden im Rahmen der abgeschlossenen

TAM-Vereinbarungen tätigen Tierärzte sodann keineswegs als eindeutig. So kann

den eingereichten Rechnungskopien der Tierarztpraxis Dr. E vom 8. Juli

2008.

entnommen werden, dass dieser Tierarzt in der Vergangenheit nicht nur

Geburtshilfe leistete, sondern auch Trächtigkeitsuntersuchungen an mehreren

Kühen durchführte, was gemäss Aussagen des Beschwerdeführers im Einsatzgebiet

von Dr. C läge. Dass es sich dabei um einen Stellvertretungseinsatz gehandelt hätte,

wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Der erwähnte Einsatz von Dr. E

spricht nicht dafür, dass es in den theoretisch klar definierten Zuständigkeiten

in der Praxis nicht zu Überschneidungen und zu einer unsachgemässen Verschreibung

oder Abgabe von Tierarzneimitteln kommen würde, womit die Gesundheit der Tiere

und die Lebensmittelsicherheit gefährdet würden. Schliesslich ist zu erwähnen,

dass bei der vom Beschwerdeführer erwähnten Aufteilung der Einsatzgebiete

unklar bleibt, welcher der beiden Tierärzte für die Verschreibung und Abgabe

von Tierarzneimitteln in anderen als den erwähnten Bereichen, so beispielsweise

bei Verdauungsschwierigkeiten (Entwurmung) oder in Bezug auf die Hufpflege,

zuständig zeichnete bzw. verantwortlich wäre.

4.6

Es kann auch nicht davon gesprochen werden, die Zusammenarbeit zwischen

zwei Einzeltierarztpraxen, wie im vorliegenden Fall behauptet, entspräche im

Wesentlichen einer Praxisgemeinschaft mit verschiedenen Tierärzten, wofür eine

einzige TAM-Vereinbarung ausreichen würde. Wie das Dokument “Informationen zur

Umsetzung TAMV“ Nr. 06-06 von Swissmedic wiedergibt, erfolgt in einer

Gemeinschaftspraxis in der Regel eine gemeinsame Bewirtschaftung der

Tierarzneimittel, sodass auch alle Aspekte einer Abgabe dieser Mittel auf

Vorrat in einem gemeinsamen System zu bewirtschaften sind. Infolgedessen gilt

eine TAM-Vereinbarung für alle Partner der Gemeinschaftspraxis und deren

tierärztliche Mitarbeiter. Im Vergleich zu wirtschaftlich und juristisch

voneinander unabhängigen Einzelpraxen trägt die Verantwortung die

Gemeinschaftspraxis als Ganzes.

4.7

Des Weiteren führt die Vorinstanz in sinngemässer Anwendung des

Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG) zutreffend aus, es bestehe

nach § 15 Abs. 2 GesG eine gesetzliche Vermutung dafür, dass die in

einer Gemeinschaftspraxis zusammengeschlossenen Tierärzte allzeit Zugriff auf

die Krankengeschichte hätten. Es ist davon auszugehen, dass diese grundsätzlich

Kenntnis über den Gesundheitszustand der von ihnen behandelten Tiere haben und

Tierarzneimittel in der rechtlich vorgeschriebenen Art und Weise ohne Weiteres

abgeben können. Bei in Einzelpraxen tätigen Tierärzten wäre hingegen nicht

gewährleistet, dass sie ihre Behandlungen, Beobachtungen und Informationen,

insbesondere über die Abgabe von Tierarzneimitteln auf Vorrat, in genügender

Weise austauschten. Einblicknahme in das Behandlungsjournal, dessen Inhalt

nicht denselben Informationsgehalt wie die tierärztliche Krankengeschichte

aufweist, in die Inventarliste oder die Stallapotheke würde dieses

Informationsdefizit keinesfalls wettmachen. Es wäre folglich nicht mehr gewährleistet,

dass die im Rahmen von TAM-Vereinbarungen tätigen Tierärzte ohne vorgängigen

Bestandesbesuch genügend Kenntnis vom Gesundheitszustand der Tiere hätten, was

einen Verstoss gegen Art. 42 Abs. 2 HMG darstellen würde. Infolgedessen

besteht auch das Risiko einer unsachgemässen Behandlung der betroffenen Tiere,

sodass sowohl deren Gesundheit wie auch die Lebensmittelsicherheit gefährdet

würden.

4.8

In der Beschwerdeschrift und im Gutachten des Verbands G wird sodann

festgehalten, dass mit zwei bzw. mehreren Einzeltierärzten, die je eine

separate TAM-Vereinbarung mit dem Tierhalter abgeschlossen hätten, die

Stellvertretung jederzeit sichergestellt werden könne. Dieses Argument spricht

indessen nicht für den Abschluss mehrerer TAM-Vereinbarungen zur Betreuung der

gleichen Tierart, da die Organisation einer Stellvertretung auch für den im

Rahmen einer TAM-Vereinbarung tätigen Tierarzt gesetzlich vorgeschrieben ist

(siehe Art. 3 Abs. 2, Anhang 1 TAMV; vorn E. 2.4). Es ist zu

wiederholen, dass die Vertretung dabei nur für die aktuelle Indikation, die

gewählte Behandlung und Nachbehandlung sowie die Anzahl der aktuell zu

behandelnden Tiere Arzneimittel verschreiben oder abgeben darf (vgl. Art. 11

Abs. 3 TAMV; vorn E. 2.3), womit die Verantwortung für den

Tierarzneimitteleinsatz auf einem Betrieb beim vertretenen Tierarzt bleibt.

4.9

Dass die Zusammenarbeit zwischen den beiden Tierarztpraxen, welche mit dem

Beschwerdeführer je eine TAM-Vereinbarung abgeschlossen haben, reibungslos verläuft,

wie es in der Beschwerdeschrift dargestellt wird, ist im Übrigen aus folgenden

Gründen anzuzweifeln: Anlässlich der amtstierärztlichen Kontrolle wurde

festgestellt, dass Eintragungen im Behandlungsjournal fehlten, sodass es nicht

zutreffen kann, der “Partner-Tierarzt“ sei nach Einsichtnahme in das Behandlungsjournal

bereits über die Gesundheit der Tiere genügend informiert. Überdies lagen

offenbar die Besuchsprotokolle nicht vor, sodass wichtige Informationen und

Beobachtungen über das Wohlergehen der Tiere Dritten und womöglich auch dem

„Partner-Tierarzt“ vorenthalten blieben.

4.10

Unter diesen Umständen rechtfertigt sich eine Einschränkung der ansonsten

gewährleisteten freien Tierarztwahl. Die Eingabe des Beschwerdeführers erweist

sich als unbegründet. Seine Beschwerde ist daher abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm angesichts

seines Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…