VB.2010.00095
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00095
20. Mai 2010Deutsch17 min
(URT.2010.12325)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00095
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.05.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Tierschutz
Frage der Zulässigkeit von zwei abgeschlossenen Tierarzneimittelvereinbarungen (TAM-Vereinbarung) zur Betreuung des gleichen Rindviehbestands.
Gesetzliche Grundlagen betreffend Abschluss einer TAM-Vereinbarung (E. 2). Bei der vom Beschwerdeführer befürworteten Lösung hätten die eingebundenen, in Einzelpraxen tätigen Tierärzte regelmässig Betriebsbesuche abzuhalten, was die Regelungen von Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) ihres Sinnes entleeren würde. Überdies ist die Gesundheit von Mensch und Tier gefährdet, da die Tierärzte das gleiche Präparat zur Behandlung unterschiedlicher Beschwerden vorrätig verschreiben oder abgeben könnten. Schliesslich erweist sich die Kontrolle der auf Vorrat abgegebenen oder verschriebenen Tierarzneimittel als schwierig (E. 4.2). Aus der in Art. 10 Abs. 3 TAMV ausdrücklich erwähnten Zulässigkeit separater TAM-Vereinbarungen für unterschiedliche Tierarten folgt, dass es sich hierbei um eine Ausnahmeregelung handelt (E. 4.3). Eine TAM-Vereinbarung gibt sodann Aufschluss über die Verantwortlichkeiten für den korrekten Umgang mit den Tierarzneimitteln, was nicht mehr klar geregelt wäre, wenn der Tierhalter mit mehreren Tierärzten TAM-Vereinbarungen abgeschlossen hätte (E. 4.4). Die vom Beschwerdeführer erwähnte Trennung der Einsatzgebiete der beiden im Rahmen der abgeschlossenen TAM-Vereinbarungen tätigen Tierärzte erscheint keineswegs als eindeutig (act. 4.5). Die Zusammenarbeit zwischen zwei Einzeltierarztpraxen entspricht auch nicht einer Praxisgemeinschaft, wofür eine einzige TAM-Vereinbarung ausreichen würde (E. 4.6). Bei in Einzelpraxen tätigen Tierärzten wäre auch nicht gewährleistet, dass sie ihre Behandlungen, Beobachtungen und Informationen, insbesondere über die Abgabe von Tierarzneimitteln auf Vorrat, in genügender Weise austauschten (E. 4.7). Die Sicherstellung einer Stellvertretung spricht nicht für den Abschluss mehrerer TAM-Vereinbarungen, da eine Stellvertretungsregelung ohnehin gesetzlich vorgeschrieben ist (E. 4.8). Die reibungslose Zusammenarbeit der beiden Tierärzte ist schliesslich anzuzweifeln (E. 4.9).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
AUSLEGUNG
GESETZESAUSLEGUNG
NUTZTIER
TIER
TIERARZNEIMITTEL
TIERARZNEIMITTELVEREINBARUNG
TIERARZT
TIERHALTUNG
VERANTWORTLICHKEIT
Rechtsnormen:
Art. 27 BV
Art. 42 Abs. I HMG
Art. 42 Abs. II HMG
§ 10 Abs. I TAMV
§ 10 Abs. II TAMV
§ 10 Abs. III TAMV
§ 11 Abs. II TAMV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00095
Entscheid
der 3. Kammer
vom 20. Mai 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretärin Anja Tschirky.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Tierschutz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A hält auf seinem Landwirtschaftsbetrieb in B Rindvieh.
Anlässlich einer am 20. März 2007 durchgeführten amtstierärztlichen
Routinekontrolle auf seinem Betrieb stellte das Veterinäramt des Kantons Zürich
(nachfolgend Veterinäramt) fest, dass er für sein Rindvieh mit zwei
Tierarztpraxen je eine Tierarzneimittel-Vereinbarung (nachfolgend
TAM-Vereinbarung) abgeschlossen hatte, nämlich mit der Praxis von Dr. C in
D und mit der Praxis von Dr. E in F, was unzulässig sei. Es wurde vereinbart,
dass A bis Ende 2007 dem Veterinäramt mitteile, welche der beiden
TAM-Vereinbarungen er aufgelöst habe. Da keine Rückmeldung eingegangen war,
gelangte das Veterinäramt am 25. September 2008 erneut an A. Nach
wiederholtem Schriftenwechsel und erneuter Aufforderung zur Auflösung einer der
beiden TAM-Vereinbarungen ersuchte A um Zustellung einer anfechtbaren
Verfügung, woraufhin ihn das Veterinäramt zur Stellungnahme einlud. Mit
Verfügung vom 25. November 2008 verpflichtete das Veterinäramt A, eine der
beiden TAM-Vereinbarungen für das Rindvieh auf den nächstmöglichen Termin
aufzulösen und bis zum 10. Januar 2009 mitzuteilen, welche der beiden
TAM-Vereinbarungen aufgelöst worden sei. Die Kosten wurden A auferlegt.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung vom 25. November 2008 erhob A am
19.
Dezember 2008 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
(nachfolgend Gesundheitsdirektion) mit den sinngemässen Anträgen, der
angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und es sei das
Veterinäramt zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu verpflichten.
Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs am 1. Februar 2010 ab. Sie verpflichtete
A, eine der beiden TAM-Vereinbarungen auf den nächstmöglichen Termin aufzulösen,
und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.
III.
Am 25. Februar 2010 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der Verfügung vom 1. Februar
2010.
Die Kosten seien ihm nicht aufzuerlegen und es sei ihm eine
Parteientschädigung für seinen Aufwand zuzusprechen. Überdies reichte er eine
Stellungnahme des Verbands G ins Recht.
Die Gesundheitsdirektion beantragte am 23. März 2010
die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine Stellungnahme. In seiner
Beschwerdeantwort vom 31. März 2010 beantragte das Veterinäramt die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten von A und nahm zu einzelnen
Punkten der Beschwerde Stellung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19b Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und
Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 (Heilmittelgesetz, HMG) darf ein
Arzneimittel für Tiere nur verschrieben oder abgegeben werden, wenn die
verschreibende Person das Tier oder den Tierbestand kennt. Die Person, welche
das Arzneimittel für Nutztiere verschreibt, muss auch deren Gesundheitszustand
kennen (Abs. 2).
2.2
Die Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004 (TAMV) bezweckt,
den fachgerechten Einsatz von Tierarzneimitteln zu gewährleisten,
Konsumentinnen und Konsumenten vor unerwünschten Tierarzneimittelrückständen in
Lebensmitteln tierischer Herkunft zu schützen sowie die Versorgung mit
qualitativ hochstehenden, sicheren und wirksamen Tierarzneimitteln zum Schutz
der Gesundheit der Tiere zu gewährleisten (Art. 1 TAMV).
2.3
Gemäss Art. 10 Abs. 1 TAMV müssen Tierärztinnen und Tierärzte vor
der Verschreibung oder der Abgabe eines Tierarzneimittels, über das Buch
geführt werden muss (siehe Art. 26 TAMV), den Gesundheitszustand des zu
behandelnden Nutztieres oder der zu behandelnden Nutztiergruppe persönlich
beurteilen (Bestandesbesuch). Sie können mit der Tierhalterin oder dem
Tierhalter eine schriftliche Vereinbarung über regelmässige Betriebsbesuche und
den korrekten Umgang mit Tierarzneimitteln (TAM-Vereinbarung) abschliessen. Es
ist ihnen diesfalls erlaubt, Tierarzneimittel ohne vorgängigen Bestandesbesuch
zu verschreiben oder abzugeben (Abs. 2). Für unterschiedliche Tierarten können
separate TAM-Vereinbarungen abgeschlossen werden (Abs. 3). In vom Gesetz
bestimmten Fällen ist diesen Tierärztinnen und Tierärzten überdies erlaubt,
Tierarzneimittel im Verhältnis zur Bestandesgrösse auf Vorrat zu verschreiben
oder abzugeben (Art. 11 Abs. 2 TAMV). Wer die Person oder die Praxis
vertritt, die eine TAM-Vereinbarung abgeschlossen hat, darf Tierarzneimittel
nur für die aktuelle Indikation, die gewählte Behandlung und Nachbehandlung
sowie die Anzahl der aktuell zu behandelnden Tiere verschreiben oder abgeben (Abs. 3).
2.4
Anhang 1 der Tierarzneimittelverordnung sieht die Voraussetzungen für eine
Abgabe von Tierarzneimitteln im Rahmen einer TAM-Vereinbarung vor (Art. 10
Abs. 4 TAMV). So muss die Tierärztin oder der Tierarzt, die oder der eine
TAM-Vereinbarung abgeschlossen hat, anlässlich des Betriebsbesuchs für jede
Tierart Folgendes überprüfen und schriftlich dokumentieren (Art. 1, Anhang
1.
TAMV): die aktuelle Gesundheitssituation im Bestand (lit. a); die seit
dem letzten Besuch festgestellten gesundheitlichen Probleme sowie die erfolgten
Behandlungen und Nachkontrollen (lit. b); die seit dem letzten Besuch gestellten
Indikationen für Prophylaxemassnahmen und Therapien (lit. c); die
Aufzeichnungen zum Tierarzneimitteleinsatz sowie die Tierarzneimittelablage im
Stall (lit. d). Schliesslich hat die Tierärztin oder der Tierarzt dafür zu
sorgen, dass ein lückenloser Notfalldienst gewährleistet ist (Art. 3 Abs. 2,
Anhang 1 TAMV).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, er arbeite mit zwei verschiedenen Tierärzten
in einem engen Vertrauensverhältnis zusammen, um für seinen Betrieb jederzeit
auf einen verfügbaren Tierarzt zurückgreifen zu können. Die Einsatzgebiete für
beide Tierärzte seien im Normaleinsatz klar definiert und auch so abgesprochen.
Die Tierarztpraxis Dr. C führe die Kälberenthornungen und
Trächtigkeitsuntersuchungen durch, während Tierarzt Dr. E für Geburtshilfe und
Euterbehandlung zum Einsatz gelange. Durch diese Differenzierung sei
sichergestellt, dass beide Tierärzte den Gesundheitszustand der von ihnen
betreuten Tiere vollumfänglich kennen und richtig einschätzen könnten, weshalb Art. 42
Abs. 2 HMG erfüllt sei. Beide Tierärzte hätten jederzeit Einblick ins
Behandlungsjournal und in die Stallapotheke. Somit sei der klare Nachweis
erbracht, dass Einsatz und Verantwortlichkeiten klar geregelt seien. Gerade
betriebsspezifische Voraussetzungen verlangten nach dieser Lösung, um den
grundsätzlichen Überlegungen der Gesetzgebung Genüge zu tun. Im Prinzip
entspreche diese Zusammenarbeit im Wesentlichen einer Praxisgemeinschaft mit verschiedenen
Tierärzten, wozu eine TAM-Vereinbarung ausreichen würde.
Die Regelung der Rechtsabteilung der Swissmedic sei lediglich
als Empfehlung zu verstehen und habe keinen verbindlichen Charakter. Es sei
auch nicht grundsätzlich und gesetzeskonform geregelt, dass ein Betrieb mit nur
einer Tierart nur eine TAM-Vereinbarung unterzeichnen dürfe. Art. 10 Abs. 3
TAMV unterstreiche, dass in gewissen Situationen mehrere TAM-Vereinbarungen
sinnvoll und zweckmässig erscheinen. So wie die Verantwortlichkeiten auf
einzelne Tierarten definiert werden dürften, so könnten diese auch bei gleichen
Tierarten auf verschiedene Einsatzgebiete festgelegt werden. Die vorliegend einbezogenen
Tierärzte vermöchten den Gesundheitszustand der Tiere sicher mindestens so gut
einzuschätzen und zu beurteilen wie verschiedene Tierärzte einer
Gemeinschaftspraxis, die nur sehr unregelmässig und sporadisch dieselben Tiere
behandelten.
3.2
Der Beschwerdegegner zog in seinem Entscheid in Erwägung, aus Art. 10 Abs. 3
TAMV ergebe sich, dass für ein und dieselbe Tierart nicht separate
TAM-Vereinbarungen abgeschlossen werden könnten. Die eingereichten
Rechnungskopien seien lediglich Belege dafür, dass die Tierärzte auf dem
Betrieb des Beschwerdeführers gewesen seien und Tiere behandelt hätten. Dass
die Tierärzte jene Kriterien beurteilten, zu denen sie nach Anhang 1 TAMV mit
dem Abschluss einer TAM-Vereinbarung verpflichtet seien, sei nicht belegt.
Gemäss Anhang 1 Ziff. 1 TAMV müsste der Tierarzt dies schriftlich dokumentieren.
In seiner Stellungnahme zur Beschwerde führte der
Beschwerdegegner aus, dass ein Tierhalter grundsätzlich seinen Tierbestand
durch mehrere Tierärzte betreuen lassen könne. Demgegenüber ermögliche aber
eine TAM-Vereinbarung ausnahmsweise die Abgabe von Tierarzneimitteln ohne
direkt erfolgten Bestandesbesuch und regle die Verantwortlichkeit für den korrekten
Umgang mit den Tierarzneimitteln. Für diese Ausnahmeregelung schreibe Art. 10
Abs. 3 e contrario TAMV vor, dass für dieselbe Tierart bzw. denselben Rindviehbestand
nur eine TAM-Vereinbarung mit einem Tierarzt abgeschlossen werden dürfe.
Andernfalls wäre die Verantwortlichkeit nicht mehr klar geregelt und das nach Art. 42
Abs. 2 HMG bei Nutztieren hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit
geforderte „Kennen des Gesundheitszustands“ nicht mehr gewährleistet. Mit der
TAM-Vereinbarung würden dem Tierarzt in Art. 11 Abs. 2 TAMV auch
klare Vorgaben zur Menge der verschriebenen oder abgegebenen Tierarzneimittel
gemacht, weshalb diese Bestimmung leicht umgangen und deren Einhaltung nur
schwer kontrolliert werden könnte, wenn mit zwei Tierärzten TAM-Vereinbarungen
abgeschlossen würden. Dies liefe dem Ziel eines massvollen Einsatzes von
Tierarzneimitteln bei Nutztieren zuwider, und die Gefahr des Auftretens von unerlaubten
Arzneimittelrückständen in Lebensmitteln würde ansteigen. Ausserdem könne die Zusammenarbeit
mit zwei verschiedenen Praxen nicht mit einer Gemeinschaftspraxis verglichen
werden.
3.3
Die Vorinstanz brachte schliesslich vor, dass eine Abgabe auf Vorrat nur
möglich sei, wenn eine schriftliche TAM-Vereinbarung abgeschlossen worden sei.
Allerdings übernehme der Tierarzt mit der Unterzeichnung gegenüber den Vollzugsorganen
die volle Verantwortung für den Arzneimitteleinsatz auf dem Betrieb. Durch die
TAM-Vereinbarung werde zudem sichergestellt, dass der Tierarzt ausreichende und
vollständige Daten und Beobachtungen zu einem bestimmten Betrieb habe, also den
Gesundheitszustand der Tiere kenne. Eine solche TAM-Vereinbarung könne für den
gleichen Viehbestand aber nur mit einem einzigen Tierarzt bzw. einer
Tierarztpraxis abgeschlossen werden. Der Abschluss von separaten
TAM-Vereinbarungen gemäss Art. 10 Abs. 3 TAMV rechtfertige sich dadurch,
dass einige Tierärzte auf bestimmte Tierarten spezialisiert seien. Würde man
akzeptieren, dass mehrere Tierärzte oder verschiedene Gemeinschaftspraxen
separat oder gemeinsam TAM-Vereinbarungen mit einem Tierhalter abschliessen
würden, wäre die Verantwortlichkeit hingegen nicht mehr klar geregelt und auch
die vom Gesetz geforderte Kenntnis über den Gesundheitszustand wäre nicht mehr
gewährleistet. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass alle Rinder des
Beschwerdeführers in einem Stall stehen, nur eine Stallapotheke geführt werde
und es nur ein Behandlungsjournal und ein Inventar gebe bzw. alle Tierärzte
darin jederzeit Einblick nehmen könnten. Zudem sei anlässlich der Betriebskontrolle
vom 20. März 2007 festgestellt worden, dass während eines Zeitraums von
rund neun Monaten keine Aufzeichnungen im Betriebsjournal gemacht worden seien
und keine Dokumentationen von Betriebsbesuchen vorgelegen hätten. Damit
erscheine die Behauptung des Beschwerdeführers, den beteiligten Personen sei
der Gesundheitszustand der Tiere bekannt, zumindest fraglich.
4.
4.1
Vorliegend stellt sich die Frage, ob es rechtlich zulässig und insbesondere
mit der
Wirtschaftsfreiheit im Sinn von Art. 27 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) vereinbar ist, dass dem Beschwerdeführer verboten wurde, für die
medizinische Betreuung seines Rindviehbestands mit zwei Tierarztpraxen separate
TAM-Vereinbarungen zu schliessen. Dabei bedarf es einer Gesetzesauslegung. Das
von der Vorinstanz beigezogene Merkblatt “Informationen zur Umsetzung TAMV“
Nr. 05-01 von Swissmedic, worin der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen
wiedergegeben und im Rahmen einer Auslegung erklärt wird, weshalb separate
TAM-Vereinbarungen für die gleiche Tierart nicht zulässig sind, hat zwar keinen
verbindlichen Charakter, wie der Beschwerdeführer in zutreffender Weise
ausführt, kann indessen als Auslegungshilfe beigezogen werden.
4.2
Wie erwähnt, verlangt das Gesetz für die Verschreibung und die Abgabe von
Tierarzneimitteln einzig, dass die verschreibende Person das Nutztier kennt und
ihr dessen Gesundheitszustand bekannt ist (vgl. auch Botschaft zum Heilmittelgesetz
vom 1. März 1999, BBl 1999, 3453, 3525). Der Tierhalter kann folglich
mehrere Tierärzte zur medizinischen Versorgung seiner Tiere beiziehen, ohne
dass eine TAM-Vereinbarung erforderlich wäre. Diese Tierärzte können indessen
einzig nach einem erfolgten Bestandesbesuch Tierarzneimittel für die
unmittelbare Behandlung und Nachbehandlung von Nutztieren verschreiben bzw.
abgeben. Sie müssen die betroffenen Tiere somit vorgängig vor Ort persönlich
untersucht haben.
Mit dem Abschluss einer schriftlichen TAM-Vereinbarung
lässt der Verordnungsgeber eine Vereinfachung zu: Der Tierarzt darf gewisse
Arzneimittel ohne vorgängigen Bestandesbesuch, gegebenenfalls auf Vorrat,
verschreiben bzw. abgeben. Dadurch wird ermöglicht, dass der Tierhalter einen
Arzt seines Vertrauens beiziehen kann, der die ihm bekannten Tiere mindestens
während eines Jahres (vgl. Art. 3 Abs. 1, Anhang 1 TAMV) ärztlich betreut,
ohne dass er diese bei gewissen Beschwerden jeweils vorgängig untersuchen sowie
Einblick ins Behandlungsjournal und in die Inventarliste nehmen muss, worin die
durchgeführten Behandlungen bzw. die auf Vorrat verschriebenen oder abgegebenen
Tierarzneimittel eingetragen sind. Die infrage stehenden Arzneimittel kommen
präventiv und routinemässig, aber auch bei öfters vorkommenden Erkrankungen der
Tiere zur Anwendung.
Die vom Beschwerdeführer gewählte Lösung würde indessen
bedingen, dass die eingebundenen Tierärzte, die in Einzelpraxen tätig sind,
regelmässig Betriebsbesuche abzuhalten hätten, um sich über die von ihren
Kollegen auf Vorrat verschriebenen bzw. abgegebenen Tierarzneimittel zu
informieren. Dies würde die Regelungen von Art. 10 Abs. 2 und Art. 11
Abs. 2 TAMV, die bezwecken, dass Tierarzneimittel auch ohne vorgängigen Bestandesbesuch
und auf Vorrat verschrieben bzw. abgegeben werden, ihres Sinns entleeren. Die
Vorinstanz weist überdies zu Recht auf die Gefahr hin, dass die Tierärzte das
gleiche Präparat zur Behandlung unterschiedlicher Beschwerden vorrätig
verschreiben oder abgeben könnten, was dem Zweck der Tierarzneimittelverordnung
nach Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier widersprechen würde.
Schliesslich könnte sich die Kontrolle der auf Vorrat abgegebenen oder verschriebenen
Tierarzneimittel als schwierig erweisen, wenn dies zwei voneinander unabhängig
handelnden Tierärzten erlaubt wäre.
4.3
Während es sich aufgrund der Spezialisierung einiger Tierärzte
rechtfertigt, für unterschiedliche Tierarten separate TAM-Vereinbarungen abzuschliessen,
wie es Art. 10 Abs. 3 TAMV vorsieht, kann entgegen den Vorbringen des
Beschwerdeführers des Weiteren nicht daraus geschlossen werden, dies sei auch
für die gleiche Tierart möglich, wenn für die eingebundenen Tierärzte
unterschiedliche Einsatzgebiete zum Voraus definiert wurden. Vielmehr folgt aus
der expliziten Erwähnung in Abs. 3, dass es sich hierbei um eine Ausnahmeregelung
handelt.
4.4
Eine TAM-Vereinbarung gibt sodann Aufschluss über die Verantwortlichkeiten
für den korrekten Umgang mit den Tierarzneimitteln. Der unterzeichnende
Tierarzt übernimmt dabei die volle Verantwortung für den Einsatz der vorrätig
verschriebenen oder abgegebenen Arzneimittel auf dem Betrieb. Die Vorinstanzen
machen in zutreffender Weise darauf aufmerksam, dass diese Verantwortlichkeiten
nicht mehr klar geregelt wären, wenn der Tierhalter mit mehreren Tierärzten
TAM-Vereinbarungen abgeschlossen hätte. Auch bei klar definierten
Einsatzgebieten wäre es beispielsweise schwer feststellbar, wer eine falsche
Behandlung wie etwa eine Überdosierung, die wegen fehlender Berücksichtigung
der bereits verschriebenen bzw. abgegebenen Medikamente und allfälliger
Wechselwirkungen hervorgerufen wurde, zu verantworten hätte, wenn Tierarzneimittel
von mehreren Tierärzten auf Vorrat abgegeben bzw. verschrieben würden.
4.5
Vorliegend erscheint die vom Beschwerdeführer immer wieder erwähnte klare
Trennung der Einsatzgebiete der beiden im Rahmen der abgeschlossenen
TAM-Vereinbarungen tätigen Tierärzte sodann keineswegs als eindeutig. So kann
den eingereichten Rechnungskopien der Tierarztpraxis Dr. E vom 8. Juli
2008.
entnommen werden, dass dieser Tierarzt in der Vergangenheit nicht nur
Geburtshilfe leistete, sondern auch Trächtigkeitsuntersuchungen an mehreren
Kühen durchführte, was gemäss Aussagen des Beschwerdeführers im Einsatzgebiet
von Dr. C läge. Dass es sich dabei um einen Stellvertretungseinsatz gehandelt hätte,
wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Der erwähnte Einsatz von Dr. E
spricht nicht dafür, dass es in den theoretisch klar definierten Zuständigkeiten
in der Praxis nicht zu Überschneidungen und zu einer unsachgemässen Verschreibung
oder Abgabe von Tierarzneimitteln kommen würde, womit die Gesundheit der Tiere
und die Lebensmittelsicherheit gefährdet würden. Schliesslich ist zu erwähnen,
dass bei der vom Beschwerdeführer erwähnten Aufteilung der Einsatzgebiete
unklar bleibt, welcher der beiden Tierärzte für die Verschreibung und Abgabe
von Tierarzneimitteln in anderen als den erwähnten Bereichen, so beispielsweise
bei Verdauungsschwierigkeiten (Entwurmung) oder in Bezug auf die Hufpflege,
zuständig zeichnete bzw. verantwortlich wäre.
4.6
Es kann auch nicht davon gesprochen werden, die Zusammenarbeit zwischen
zwei Einzeltierarztpraxen, wie im vorliegenden Fall behauptet, entspräche im
Wesentlichen einer Praxisgemeinschaft mit verschiedenen Tierärzten, wofür eine
einzige TAM-Vereinbarung ausreichen würde. Wie das Dokument “Informationen zur
Umsetzung TAMV“ Nr. 06-06 von Swissmedic wiedergibt, erfolgt in einer
Gemeinschaftspraxis in der Regel eine gemeinsame Bewirtschaftung der
Tierarzneimittel, sodass auch alle Aspekte einer Abgabe dieser Mittel auf
Vorrat in einem gemeinsamen System zu bewirtschaften sind. Infolgedessen gilt
eine TAM-Vereinbarung für alle Partner der Gemeinschaftspraxis und deren
tierärztliche Mitarbeiter. Im Vergleich zu wirtschaftlich und juristisch
voneinander unabhängigen Einzelpraxen trägt die Verantwortung die
Gemeinschaftspraxis als Ganzes.
4.7
Des Weiteren führt die Vorinstanz in sinngemässer Anwendung des
Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG) zutreffend aus, es bestehe
nach § 15 Abs. 2 GesG eine gesetzliche Vermutung dafür, dass die in
einer Gemeinschaftspraxis zusammengeschlossenen Tierärzte allzeit Zugriff auf
die Krankengeschichte hätten. Es ist davon auszugehen, dass diese grundsätzlich
Kenntnis über den Gesundheitszustand der von ihnen behandelten Tiere haben und
Tierarzneimittel in der rechtlich vorgeschriebenen Art und Weise ohne Weiteres
abgeben können. Bei in Einzelpraxen tätigen Tierärzten wäre hingegen nicht
gewährleistet, dass sie ihre Behandlungen, Beobachtungen und Informationen,
insbesondere über die Abgabe von Tierarzneimitteln auf Vorrat, in genügender
Weise austauschten. Einblicknahme in das Behandlungsjournal, dessen Inhalt
nicht denselben Informationsgehalt wie die tierärztliche Krankengeschichte
aufweist, in die Inventarliste oder die Stallapotheke würde dieses
Informationsdefizit keinesfalls wettmachen. Es wäre folglich nicht mehr gewährleistet,
dass die im Rahmen von TAM-Vereinbarungen tätigen Tierärzte ohne vorgängigen
Bestandesbesuch genügend Kenntnis vom Gesundheitszustand der Tiere hätten, was
einen Verstoss gegen Art. 42 Abs. 2 HMG darstellen würde. Infolgedessen
besteht auch das Risiko einer unsachgemässen Behandlung der betroffenen Tiere,
sodass sowohl deren Gesundheit wie auch die Lebensmittelsicherheit gefährdet
würden.
4.8
In der Beschwerdeschrift und im Gutachten des Verbands G wird sodann
festgehalten, dass mit zwei bzw. mehreren Einzeltierärzten, die je eine
separate TAM-Vereinbarung mit dem Tierhalter abgeschlossen hätten, die
Stellvertretung jederzeit sichergestellt werden könne. Dieses Argument spricht
indessen nicht für den Abschluss mehrerer TAM-Vereinbarungen zur Betreuung der
gleichen Tierart, da die Organisation einer Stellvertretung auch für den im
Rahmen einer TAM-Vereinbarung tätigen Tierarzt gesetzlich vorgeschrieben ist
(siehe Art. 3 Abs. 2, Anhang 1 TAMV; vorn E. 2.4). Es ist zu
wiederholen, dass die Vertretung dabei nur für die aktuelle Indikation, die
gewählte Behandlung und Nachbehandlung sowie die Anzahl der aktuell zu
behandelnden Tiere Arzneimittel verschreiben oder abgeben darf (vgl. Art. 11
Abs. 3 TAMV; vorn E. 2.3), womit die Verantwortung für den
Tierarzneimitteleinsatz auf einem Betrieb beim vertretenen Tierarzt bleibt.
4.9
Dass die Zusammenarbeit zwischen den beiden Tierarztpraxen, welche mit dem
Beschwerdeführer je eine TAM-Vereinbarung abgeschlossen haben, reibungslos verläuft,
wie es in der Beschwerdeschrift dargestellt wird, ist im Übrigen aus folgenden
Gründen anzuzweifeln: Anlässlich der amtstierärztlichen Kontrolle wurde
festgestellt, dass Eintragungen im Behandlungsjournal fehlten, sodass es nicht
zutreffen kann, der “Partner-Tierarzt“ sei nach Einsichtnahme in das Behandlungsjournal
bereits über die Gesundheit der Tiere genügend informiert. Überdies lagen
offenbar die Besuchsprotokolle nicht vor, sodass wichtige Informationen und
Beobachtungen über das Wohlergehen der Tiere Dritten und womöglich auch dem
„Partner-Tierarzt“ vorenthalten blieben.
4.10
Unter diesen Umständen rechtfertigt sich eine Einschränkung der ansonsten
gewährleisteten freien Tierarztwahl. Die Eingabe des Beschwerdeführers erweist
sich als unbegründet. Seine Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm angesichts
seines Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…