VB.2010.00102
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00102
16. Juni 2010Deutsch13 min
(URT.2010.12395)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2010.00102
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 16.06.2010
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Verweigerung der Vaterschaftsanerkennung
Unzulässigkeit einer sogenannten Gefälligkeitsanerkennung
Hinsichtlich der beantragten Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide ist auf die Beschwerde einzutreten (E. 2.1). Weil die anbegehrte Feststellung im Prozess im Wesentlichen ohnehin zu klären ist, ist auf die Beschwerde mit Bezug auf diesen Antrag nicht einzutreten (E. 2.2). Vorliegend ist Schweizer Recht anwendbar (E. 3). Es ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer nicht der natürliche Vater des Kindes ist (E. 4.1). Der Wortlaut, Sinn und Zweck des Gesetzes sprechen für die Unzulässigkeit von Gefälligkeitsanerkennungen (E. 5.1). Die Frage, ob die generelle Zulässigkeit einer Gefälligkeitsanerkennung dem Kindeswohl entspricht, ist von der Frage zu unterscheiden, ob die (zulässige) Anerkennung selbst dem Kindeswohl entsprechen muss. Es bleibt kein Raum für die Berücksichtigung des Kindeswohls im Einzelfall (E. 5.2). Da dem Beschwerdegegner unmissverständlich erklärt worden war, dass der Beschwerdeführer nicht der biologische Vater des Kindes sei, war er verpflichtet, die Eintragung der Anerkennungserklärung abzulehnen (E. 5.4).
Abweisung soweit Eintreten.
Stichworte:
ANERKENNUNG
ANWENDBARES RECHT
KINDESWOHL
ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
VATERSCHAFT
ZIVILSTANDSRECHT
ZIVILSTANDSREGISTER
Rechtsnormen:
Art. 72 Abs. I IPRG
Art. 260 Abs. I ZGB
Art. 90 Abs. I ZStV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2010.00102
Entscheid
der 4. Kammer
vom 16. Juni 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretärin Sandra Wintsch.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführer,
gegen
Zivilstandsamt X,
Beschwerdegegner,
betreffend Verweigerung
der Vaterschaftsanerkennung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 11. Mai 2009 erklärte A, geboren 1955, gegenüber
dem Zivilstandsamt X, er wolle den Sohn seiner Ehefrau, G, geboren 1995, als
Kind anerkennen. Dabei gab er an, nicht der leibliche Vater von G zu sein,
worauf die Zivilstandsbeamtin erklärte, diesfalls sei eine Anerkennung nicht
möglich. Mit Schreiben vom 28. Mai 2009 hielt A an seiner Anerkennungsabsicht
fest und führte aus, die natürliche Vaterschaft bilde gemäss dem Zivilgesetzbuch
(ZGB, SR 210) keine Anerkennungsvoraussetzung. Ferner komme dem Zivilstandsamt X
aufgrund des im konkreten Fall massgebenden Art. 259 ZGB gar kein Klagerecht
zu. Das Zivilstandsamt X verweigerte daraufhin mit Verfügung vom 4. Juni
2009 die beantragte Anerkennung mit der Begründung, A habe ausdrücklich
erklärt, nicht leiblicher Vater von G zu sein, was eine Anerkennung ausschliesse.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A Beschwerde beim Gemeindeamt des Kantons
Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit Verfügung vom 24. September 2009 im
Sinn der Erwägungen ab.
III.
Gegen die Verfügung des Gemeindeamts vom
24.
September 2009 liess A bei der Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich Rekurs erheben. Mit Verfügung vom 26. Januar 2010 wies
diese den Rekurs ab.
IV.
A liess hiergegen am 1. März 2010 beim Verwaltungsgericht
Beschwerde führen und folgendes Rechtsbegehren stellen:
"1. Der
angefochtene Entscheid der Direktion der Justiz und des Innern vom
26.
Januar 2010 (und damit auch die Entscheide des Zivilstandsamts X vom
4.6.2009
und des Gemeindeamtes des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen,
vom 24.9.2009) seien aufzuheben.
2.
Es sei
in Gutheissung dieser Beschwerde festzustellen, dass Herr A das Kind G, geb.
1995, anerkannt hat.
3.
Die
Vorinstanzen seien zu verpflichten, die Anerkennung von G durch Herrn A zu
akzeptieren und nicht weiter zu verweigern.
4.
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin bzw.
zulasten der Staatskasse."
Das Zivilstandsamt X sowie die Direktion der Justiz und
des Innern beantragten die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Aufgrund von § 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) behandelt der Einzelrichter
verwaltungsgerichtsintern prinzipiell nur Rechtsmittel, deren Streitwert Fr. 20'000.-
nicht übersteigt, ausser – was vorliegend allerdings nicht zutrifft – sie beträfen
gewisse Sondermaterien, seien zurückgezogen oder gegenstandslos geworden (Abs. 2 f.);
sonst, also auch bei wie hier fehlendem Streitwert, sind solche Geschäfte in
Dreierbesetzung zu erledigen (Abs. 1).
2.
2.1
Gegen
Verfügungen einer Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten kann gemäss
Art. 90 Abs. 1 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV;
SR 211.112.2) bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
Als kantonale Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen fungiert nach § 12
Abs. 1 der kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 (LS
231.
) das Gemeindeamt des Kantons Zürich. Gegen dessen Beschwerdeentscheid
lässt sich bei den zuständigen kantonalen Behörden Beschwerde führen
(Art. 90 Abs. 2 ZStV). Die zuständige zweite Rechtsmittelinstanz ist
dabei die Justizdirektion (vgl. § 19 Abs. 1 VRG in Verbindung mit
§§ 59, 66 Abs. 1 lit. a und Anhang 2 Ziff. 1.1 der
Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen
Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11]). Gegen den Entscheid der
Justizdirektion ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäss §§ 41 ff.
VRG zulässig (vgl. auch § 19b Abs. 1 VRG).
Hinsichtlich der beantragten Aufhebung der
vorinstanzlichen Entscheide ist somit vorliegend auf die Beschwerde
einzutreten, da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2.2
Falls das
Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung des mit Ziff. 1 des Rechtsbegehrens
gestellten Hauptantrags die Eintragung der von der Vorinstanz verweigerten
Anerkennung der Vaterschaft des Beschwerdeführers für richtig halten würde,
würde es die zuständige Behörde zur Eintragung der Anerkennung einladen (vgl. Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 63 N. 9). Weil die mit
Ziff. 2 des Rechtsbegehrens begehrte Feststellung im Prozess im
Wesentlichen ohnehin zu klären ist, ist auf die Beschwerde mit Bezug auf diesen
Antrag mangels schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten (vgl. zur Subsidiarität
von Feststellungsansprüchen Kölz/Bosshardt/Röhl, § 19 N. 62). An die
Hand zu nehmen ist die Beschwerde hingegen hinsichtlich Ziff. 3 des
Rechtsbegehrens. Dieser Antrag kann nur dahingehend verstanden werden, dass die
Vorinstanz angewiesen werden soll, die strittige Anerkennung einzutragen bzw.
die Eintragung durch das Zivilstandsamt zu veranlassen.
3.
Gemäss Art. 72 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
18.
Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) kann
die Anerkennung in der Schweiz nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des
Kindes, nach dessen Heimatrecht, nach dem Recht am Wohnsitz oder nach dem
Heimatrecht der Mutter oder des Vaters erfolgen. Massgebend ist dabei der
Zeitpunkt der Anerkennung. Die Vorinstanz prüfte die Frage der Zulässigkeit der
Anerkennung nach Schweizer Recht und begründete dies damit, dass der
Beschwerdeführer in Eingaben vom 28. Mai 2009 und vom 26. Oktober
2009.
auf verschiedene Bestimmungen des Zivilgesetzbuches verwiesen und damit
implizit zum Ausdruck gebracht habe, dass die Anerkennung nach schweizerischem
Recht erfolgen soll. Die Beschwerde führt aus, der Beschwerdeführer habe
"mindestens stillschweigend" zum Ausdruck gebracht, die Anerkennung
soll nach Schweizer Recht erfolgen. Ausser dem Beschwerdeführer hat sich auch
der Beschwerdegegner ausschliesslich auf das schweizerische Zivilgesetzbuch gestützt
(vgl. Ivo Schwander, Basler Kommentar, 2007, Art. 72 IPRG N. 11 mit
Hinweisen). Strittig und zu prüfen ist vorliegend damit lediglich, ob die Anerkennung
nach schweizerischem Recht zuzulassen und einzutragen ist.
4.
4.1
Besteht
das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen
(Art. 260 Abs. 1 ZGB). Es ist unbestritten, dass das Kind G nur zu
seiner Mutter in einem Kindesverhältnis steht. Die frühere Vaterschaft zu K
wurde durch ein Urteil im Jahr 1998 rechtskräftig aufgehoben. Ebenso wenig
bestritten ist, dass der Beschwerdeführer nicht der natürliche Vater von G ist.
Der natürliche Vater sei verstorben. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die
Eintragung der Anerkennung verweigern durfte mit dem Argument, der
Beschwerdeführer sei nicht der natürliche Vater von G.
4.2
Die
Vorinstanz verneinte gestützt auf die herrschende Lehre und Rechtsprechung die
Zulässigkeit einer so genannten Gefälligkeitsanerkennung. Stehe fest, dass der
Anerkennungswillige nicht der natürliche Vater sei, müsse der Weg der Adoption
beschritten werden. Im Gegensatz zur Konstellation, in welcher der Anerkennende
zu Unrecht glaube, der natürliche Vater des Kindes zu sein, und eine Korrektur
der zu Unrecht erfolgten Anerkennung auf dem Klageweg erfolge
(Art. 260a ff. ZGB), sei der Zivilstandsbeamte bei sicherer Kenntnis
der fehlenden natürlichen Vaterschaft verpflichtet, die Beurkundung der Anerkennung
abzulehnen.
4.3
Die
Beschwerde hält dem entgegen, die Vorinstanz dürfe nicht a priori eine Gefälligkeitsanerkennung
ablehnen, weil der Beschwerdeführer nach der Geburt von G dessen Mutter
geheiratet habe und deshalb Art. 259 ZGB und nicht Art. 260 ZGB zur
Anwendung kommen müsse, jedenfalls dann, wenn die Anerkennung nicht weiter
unzulässigerweise von den Behörden verweigert werde. Ausserdem sei eine
Gefälligkeitsanerkennung dann zulässig, wenn sie im Interesse des Kindeswohls
liege. Vorliegend hätten die Behörden jahrelang den Kontakt der Mutter zu ihrem
Sohn vereitelt; die Pflegeeltern von G hätten sogar im Ausland versucht, G
gegen den Willen seiner leiblichen Mutter zu adoptieren. Die Anerkennung liege
im Interesse von G. Er könne so wieder vermehrt Kontakt mit seiner leiblichen
Mutter haben und werde vom Beschwerdeführer "wie ein richtiger Sohn"
behandelt. Die Vorinstanz hätte genauer abklären müssen, ob die Anerkennung im
Kindeswohl liege statt generell die Möglichkeit einer Gefälligkeitsanerkennung
zu verneinen.
5.
5.1
Die
Zulässigkeit einer Gefälligkeitsanerkennung wird in der Lehre kontrovers diskutiert.
Nach überwiegender Lehre und Praxis ist die Anerkennung eines Kindes nur möglich,
wenn der Anerkennende der natürliche Vater ist oder sich für den natürlichen
Vater des Kindes hält (Martin Jäger/Toni Siegenthaler, Das Zivilstandswesen in
der Schweiz, Bern 1998, N. 14.3 und 14.16; Cyril Hegnauer, Berner
Kommentar, 1984, Art. 260 ZGB N. 62; Martin Stettler, Das
Kindesrecht, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. III/2, Basel etc. 1992,
S. 34; Bundesamt für Justiz, 27. Februar 1980, VPB 44/1980
Nr. 77; Regierungsrat, 16. Februar 1981, AGVE 1981 S. 432
E. 2 f. [alles auch zum Folgenden]; vgl. BGE 122 III 99).
Mit dem Begriff des Vaters gemäss Art. 260 Abs. 1 ZGB sei nach
allgemeinem Sprachgebrauch und der Systematik des Gesetzes der natürliche Vater
gemeint. Eine Gefälligkeitsanerkennung sei mit der ratio legis unvereinbar.
Nach Art. 260b Abs. 1 ZGB (Anfechtung der Anerkennung) habe der
Kläger zu beweisen, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes sei. Sodann
gelte bei einem während der Ehe geborenen Kind der Ehemann als Vater
(Art. 255 Abs. 1 ZGB). Mit dem Begriff des Vaters sei unzweifelhaft
der natürliche Vater gemeint. Die Absicht, dass jeder Drittinteressierte
männlichen Geschlechts ein Kind als das seine anerkennen könne, hätte nach
einer differenzierten Formulierung der gesetzlichen Bestimmungen gerufen. Auch
der Umstand, dass die Anerkennung nur mit der Begründung angefochten werden
könne, der Anerkennende sei nicht der natürliche Vater, spreche dafür, dass mit
der Anerkennung die Vaterschaft zum natürlichen Vater hergestellt werden solle.
Mit der Ausgestaltung der Anfechtung der Anerkennung (z.B. Anfechtungsrecht der
Heimat- und Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden) bestätige der Gesetzgeber die
Bedeutung der biologischen Wahrheit. Allerdings habe der Gesetzgeber das Recht
zur Anfechtung einer falschen Anerkennung im Interesse der Rechtssicherheit
befristet. Hier spiele die Überlegung mit, dass die sozialpsychische
Elternschaft an die Stelle der natürlichen Elternschaft treten könne und
konsolidierte Verhältnisse nicht wieder in Frage gestellt werden sollen. Daraus
aber abzuleiten, dass die Behörden bewusst falsche Anerkennungen beurkunden
müssten, ginge zu weit, denn die sozialpsychische Elternschaft müsse wachsen
und verdiene erst dann Schutz.
Als weiterer gewichtiger Grund für die Unzulässigkeit einer
Gefälligkeitsanerkennung wird der Umstand angesehen, dass deren Zulassung zu
einer Umgehung der strengen Adoptionsvoraussetzungen führen würde. Die
Anerkennung könne so zu einer einfachen Alternative der Adoption werden und das
Adoptionsrecht bezüglich rechtlich vaterloser Kinder aushöhlen (Hegnauer,
N. 62; Stettler, S. 34). Insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen
zwischen Personen, die nicht durch Blutsbande miteinander verbunden seien,
sollen erst nach einer gewissen Probezeit und der Prüfung des Kindeswohls durch
eine neutrale Behörde zugelassen werden (Bundesamt für Justiz, a.a.O.). Stehe
fest, dass der Anerkennungswillige nicht der natürliche Vater sei, müsse der
Weg der Adoption beschritten werden, wobei für den Fall der Stiefkindadoption
besondere Erleichterungen vorgesehen seien (Art. 264a Abs. 3 ZGB; Regierungsrat
AG, a.a.O.).
Zusammengefasst sprechen der Wortlaut, Sinn und Zweck des
Gesetzes für die Unzulässigkeit von Gefälligkeitsanerkennungen.
5.2
Mit der
Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die von der Minderheit der Lehre vorgebrachten
Gründe für die Zulässigkeit von Gefälligkeitsanerkennungen nicht zu überzeugen
vermögen. Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz kann umfassend verwiesen
werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
Ergänzt werden kann, dass die Unzulässigkeit der Gefälligkeitsanerkennung auch
aus einem weiteren Grund dem Kindeswohl entspricht: So soll die Rechtsstellung
des Kindes im Interesse der Vertrauensbeziehung zwischen ihm und seinen
Erziehern keine falschen Sachverhalte vortäuschen (Stettler, S. 35). Zudem
würde das Kind in die Rolle des Klägers gedrängt, würde es sich gegen die
Anerkennung zur Wehr setzen wollen, was ebenso wenig dem Kindeswohl entsprechen
kann.
Die Frage, ob die generelle Zulässigkeit einer
Gefälligkeitsanerkennung dem Kindeswohl entspricht, ist von der Frage zu
unterscheiden, ob die (zulässige) Anerkennung selbst dem Kindeswohl entsprechen
muss. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung setzt die
Anerkennung nicht voraus, dass sie im Interesse des Kindes liegt (Hegnauer,
N. 89). Das Gesetz nennt – anders als bei einer Adoption (Art. 264
ZGB) – keine solche Voraussetzung. Damit bleibt kein Raum für die
Berücksichtigung des Kindeswohls im Einzelfall. Das Zivilstandsamt hat eine
Anerkennung einzutragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Nachdem nun mit der Meinung der Vorinstanz davon ausgegangen wird, dass nur der
natürliche Vater zur Anerkennung befugt ist, kann der Beschwerdeführer nicht
als Vater von G im Register eingetragen werden. Die Vorinstanz hat zu Recht auf
eine Prüfung des Kindeswohls im Einzelfall verzichtet. Eine Befragung der Ehefrau
des Beschwerdeführers und der Beizug der vormundschaftlichen Akten sowie der
Akten des Adoptionsverfahrens erübrigt sich hiermit.
5.3
Auch das
Argument der Beschwerde, vorliegend komme Art. 259 ZGB und nicht
Art. 260 ZGB zur Anwendung, verfängt nicht. Die Vorinstanzen haben das
Argument bereits überzeugend entkräftet. Die Beschwerde bringt dagegen nichts
Neues vor.
5.4
Da dem
Beschwerdegegner unmissverständlich erklärt worden war, dass der Beschwerdeführer
nicht der biologische Vater des Kindes sei, war er verpflichtet, die Eintragung
der Anerkennungserklärung abzulehnen (vgl. auch Peter Tuor et al. [Hrsg.], Das
Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. A., Zürich etc. 2009, S. 426, Fn.
35; Hegnauer, N. 67 und N. 105 f.; Stettler, S. 34).
Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten
zu tragen und bleibt ihm eine Parteientschädigung versagt (§ 13
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG und § 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …