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Entscheid

VB.2010.00102

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00102

16. Juni 2010Deutsch13 min

(URT.2010.12395)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 11. Mai 2009 erklärte A, geboren 1955, gegenüber

dem Zivilstandsamt X, er wolle den Sohn seiner Ehefrau, G, geboren 1995, als

Kind anerkennen. Dabei gab er an, nicht der leibliche Vater von G zu sein,

worauf die Zivilstandsbeamtin erklärte, diesfalls sei eine Anerkennung nicht

möglich. Mit Schreiben vom 28. Mai 2009 hielt A an seiner Anerkennungsabsicht

fest und führte aus, die natürliche Vaterschaft bilde gemäss dem Zivilgesetzbuch

(ZGB, SR 210) keine Anerkennungsvoraussetzung. Ferner komme dem Zivilstandsamt X

aufgrund des im konkreten Fall massgebenden Art. 259 ZGB gar kein Klagerecht

zu. Das Zivilstandsamt X verweigerte daraufhin mit Verfügung vom 4. Juni

2009 die beantragte Anerkennung mit der Begründung, A habe ausdrücklich

erklärt, nicht leiblicher Vater von G zu sein, was eine Anerkennung ausschliesse.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A Beschwerde beim Gemeindeamt des Kantons

Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit Verfügung vom 24. September 2009 im

Sinn der Erwägungen ab.

III.

Gegen die Verfügung des Gemeindeamts vom

24.

September 2009 liess A bei der Direktion der Justiz und des Innern des

Kantons Zürich Rekurs erheben. Mit Verfügung vom 26. Januar 2010 wies

diese den Rekurs ab.

IV.

A liess hiergegen am 1. März 2010 beim Verwaltungsgericht

Beschwerde führen und folgendes Rechtsbegehren stellen:

"1. Der

angefochtene Entscheid der Direktion der Justiz und des Innern vom

26.

Januar 2010 (und damit auch die Entscheide des Zivilstandsamts X vom

4.6.2009

und des Gemeindeamtes des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen,

vom 24.9.2009) seien aufzuheben.

2.

Es sei

in Gutheissung dieser Beschwerde festzustellen, dass Herr A das Kind G, geb.

1995, anerkannt hat.

3.

Die

Vorinstanzen seien zu verpflichten, die Anerkennung von G durch Herrn A zu

akzeptieren und nicht weiter zu verweigern.

4.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin bzw.

zulasten der Staatskasse."

Das Zivilstandsamt X sowie die Direktion der Justiz und

des Innern beantragten die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Aufgrund von § 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) behandelt der Einzelrichter

verwaltungsgerichtsintern prinzipiell nur Rechtsmittel, deren Streitwert Fr. 20'000.-

nicht übersteigt, ausser – was vorliegend allerdings nicht zutrifft – sie beträfen

gewisse Sondermaterien, seien zurückgezogen oder gegenstandslos geworden (Abs. 2 f.);

sonst, also auch bei wie hier fehlendem Streitwert, sind solche Geschäfte in

Dreierbesetzung zu erledigen (Abs. 1).

2.

2.1

Gegen

Verfügungen einer Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten kann gemäss

Art. 90 Abs. 1 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV;

SR 211.112.2) bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.

Als kantonale Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen fungiert nach § 12

Abs. 1 der kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 (LS

231.

) das Gemeindeamt des Kantons Zürich. Gegen dessen Beschwerdeentscheid

lässt sich bei den zuständigen kantonalen Behörden Beschwerde führen

(Art. 90 Abs. 2 ZStV). Die zuständige zweite Rechtsmittelinstanz ist

dabei die Justizdirektion (vgl. § 19 Abs. 1 VRG in Verbindung mit

§§ 59, 66 Abs. 1 lit. a und Anhang 2 Ziff. 1.1 der

Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen

Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11]). Gegen den Entscheid der

Justizdirektion ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäss §§ 41 ff.

VRG zulässig (vgl. auch § 19b Abs. 1 VRG).

Hinsichtlich der beantragten Aufhebung der

vorinstanzlichen Entscheide ist somit vorliegend auf die Beschwerde

einzutreten, da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.

2.2

Falls das

Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung des mit Ziff. 1 des Rechtsbegehrens

gestellten Hauptantrags die Eintragung der von der Vorinstanz verweigerten

Anerkennung der Vaterschaft des Beschwerdeführers für richtig halten würde,

würde es die zuständige Behörde zur Eintragung der Anerkennung einladen (vgl. Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 63 N. 9). Weil die mit

Ziff. 2 des Rechtsbegehrens begehrte Feststellung im Prozess im

Wesentlichen ohnehin zu klären ist, ist auf die Beschwerde mit Bezug auf diesen

Antrag mangels schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten (vgl. zur Subsidiarität

von Feststellungsansprüchen Kölz/Bosshardt/Röhl, § 19 N. 62). An die

Hand zu nehmen ist die Beschwerde hingegen hinsichtlich Ziff. 3 des

Rechtsbegehrens. Dieser Antrag kann nur dahingehend verstanden werden, dass die

Vorinstanz angewiesen werden soll, die strittige Anerkennung einzutragen bzw.

die Eintragung durch das Zivilstandsamt zu veranlassen.

3.

Gemäss Art. 72 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

18.

Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) kann

die Anerkennung in der Schweiz nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des

Kindes, nach dessen Heimatrecht, nach dem Recht am Wohnsitz oder nach dem

Heimatrecht der Mutter oder des Vaters erfolgen. Massgebend ist dabei der

Zeitpunkt der Anerkennung. Die Vorinstanz prüfte die Frage der Zulässigkeit der

Anerkennung nach Schweizer Recht und begründete dies damit, dass der

Beschwerdeführer in Eingaben vom 28. Mai 2009 und vom 26. Oktober

2009.

auf verschiedene Bestimmungen des Zivilgesetzbuches verwiesen und damit

implizit zum Ausdruck gebracht habe, dass die Anerkennung nach schweizerischem

Recht erfolgen soll. Die Beschwerde führt aus, der Beschwerdeführer habe

"mindestens stillschweigend" zum Ausdruck gebracht, die Anerkennung

soll nach Schweizer Recht erfolgen. Ausser dem Beschwerdeführer hat sich auch

der Beschwerdegegner ausschliesslich auf das schweizerische Zivilgesetzbuch gestützt

(vgl. Ivo Schwander, Basler Kommentar, 2007, Art. 72 IPRG N. 11 mit

Hinweisen). Strittig und zu prüfen ist vorliegend damit lediglich, ob die Anerkennung

nach schweizerischem Recht zuzulassen und einzutragen ist.

4.

4.1

Besteht

das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen

(Art. 260 Abs. 1 ZGB). Es ist unbestritten, dass das Kind G nur zu

seiner Mutter in einem Kindesverhältnis steht. Die frühere Vaterschaft zu K

wurde durch ein Urteil im Jahr 1998 rechtskräftig aufgehoben. Ebenso wenig

bestritten ist, dass der Beschwerdeführer nicht der natürliche Vater von G ist.

Der natürliche Vater sei verstorben. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die

Eintragung der Anerkennung verweigern durfte mit dem Argument, der

Beschwerdeführer sei nicht der natürliche Vater von G.

4.2

Die

Vorinstanz verneinte gestützt auf die herrschende Lehre und Rechtsprechung die

Zulässigkeit einer so genannten Gefälligkeitsanerkennung. Stehe fest, dass der

Anerkennungswillige nicht der natürliche Vater sei, müsse der Weg der Adoption

beschritten werden. Im Gegensatz zur Konstellation, in welcher der Anerkennende

zu Unrecht glaube, der natürliche Vater des Kindes zu sein, und eine Korrektur

der zu Unrecht erfolgten Anerkennung auf dem Klageweg erfolge

(Art. 260a ff. ZGB), sei der Zivilstandsbeamte bei sicherer Kenntnis

der fehlenden natürlichen Vaterschaft verpflichtet, die Beurkundung der Anerkennung

abzulehnen.

4.3

Die

Beschwerde hält dem entgegen, die Vorinstanz dürfe nicht a priori eine Gefälligkeitsanerkennung

ablehnen, weil der Beschwerdeführer nach der Geburt von G dessen Mutter

geheiratet habe und deshalb Art. 259 ZGB und nicht Art. 260 ZGB zur

Anwendung kommen müsse, jedenfalls dann, wenn die Anerkennung nicht weiter

unzulässigerweise von den Behörden verweigert werde. Ausserdem sei eine

Gefälligkeitsanerkennung dann zulässig, wenn sie im Interesse des Kindeswohls

liege. Vorliegend hätten die Behörden jahrelang den Kontakt der Mutter zu ihrem

Sohn vereitelt; die Pflegeeltern von G hätten sogar im Ausland versucht, G

gegen den Willen seiner leiblichen Mutter zu adoptieren. Die Anerkennung liege

im Interesse von G. Er könne so wieder vermehrt Kontakt mit seiner leiblichen

Mutter haben und werde vom Beschwerdeführer "wie ein richtiger Sohn"

behandelt. Die Vorinstanz hätte genauer abklären müssen, ob die Anerkennung im

Kindeswohl liege statt generell die Möglichkeit einer Gefälligkeitsanerkennung

zu verneinen.

5.

5.1

Die

Zulässigkeit einer Gefälligkeitsanerkennung wird in der Lehre kontrovers diskutiert.

Nach überwiegender Lehre und Praxis ist die Anerkennung eines Kindes nur möglich,

wenn der Anerkennende der natürliche Vater ist oder sich für den natürlichen

Vater des Kindes hält (Martin Jäger/Toni Siegenthaler, Das Zivilstandswesen in

der Schweiz, Bern 1998, N. 14.3 und 14.16; Cyril Hegnauer, Berner

Kommentar, 1984, Art. 260 ZGB N. 62; Martin Stettler, Das

Kindesrecht, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. III/2, Basel etc. 1992,

S. 34; Bundesamt für Justiz, 27. Februar 1980, VPB 44/1980

Nr. 77; Regierungsrat, 16. Februar 1981, AGVE 1981 S. 432

E. 2 f. [alles auch zum Folgenden]; vgl. BGE 122 III 99).

Mit dem Begriff des Vaters gemäss Art. 260 Abs. 1 ZGB sei nach

allgemeinem Sprachgebrauch und der Systematik des Gesetzes der natürliche Vater

gemeint. Eine Gefälligkeitsanerkennung sei mit der ratio legis unvereinbar.

Nach Art. 260b Abs. 1 ZGB (Anfechtung der Anerkennung) habe der

Kläger zu beweisen, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes sei. Sodann

gelte bei einem während der Ehe geborenen Kind der Ehemann als Vater

(Art. 255 Abs. 1 ZGB). Mit dem Begriff des Vaters sei unzweifelhaft

der natürliche Vater gemeint. Die Absicht, dass jeder Drittinteressierte

männlichen Geschlechts ein Kind als das seine anerkennen könne, hätte nach

einer differenzierten Formulierung der gesetzlichen Bestimmungen gerufen. Auch

der Umstand, dass die Anerkennung nur mit der Begründung angefochten werden

könne, der Anerkennende sei nicht der natürliche Vater, spreche dafür, dass mit

der Anerkennung die Vaterschaft zum natürlichen Vater hergestellt werden solle.

Mit der Ausgestaltung der Anfechtung der Anerkennung (z.B. Anfechtungsrecht der

Heimat- und Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden) bestätige der Gesetzgeber die

Bedeutung der biologischen Wahrheit. Allerdings habe der Gesetzgeber das Recht

zur Anfechtung einer falschen Anerkennung im Interesse der Rechtssicherheit

befristet. Hier spiele die Überlegung mit, dass die sozialpsychische

Elternschaft an die Stelle der natürlichen Elternschaft treten könne und

konsolidierte Verhältnisse nicht wieder in Frage gestellt werden sollen. Daraus

aber abzuleiten, dass die Behörden bewusst falsche Anerkennungen beurkunden

müssten, ginge zu weit, denn die sozialpsychische Elternschaft müsse wachsen

und verdiene erst dann Schutz.

Als weiterer gewichtiger Grund für die Unzulässigkeit einer

Gefälligkeitsanerkennung wird der Umstand angesehen, dass deren Zulassung zu

einer Umgehung der strengen Adoptionsvoraussetzungen führen würde. Die

Anerkennung könne so zu einer einfachen Alternative der Adoption werden und das

Adoptionsrecht bezüglich rechtlich vaterloser Kinder aushöhlen (Hegnauer,

N. 62; Stettler, S. 34). Insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen

zwischen Personen, die nicht durch Blutsbande miteinander verbunden seien,

sollen erst nach einer gewissen Probezeit und der Prüfung des Kindeswohls durch

eine neutrale Behörde zugelassen werden (Bundesamt für Justiz, a.a.O.). Stehe

fest, dass der Anerkennungswillige nicht der natürliche Vater sei, müsse der

Weg der Adoption beschritten werden, wobei für den Fall der Stiefkindadoption

besondere Erleichterungen vorgesehen seien (Art. 264a Abs. 3 ZGB; Regierungsrat

AG, a.a.O.).

Zusammengefasst sprechen der Wortlaut, Sinn und Zweck des

Gesetzes für die Unzulässigkeit von Gefälligkeitsanerkennungen.

5.2

Mit der

Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die von der Minderheit der Lehre vorgebrachten

Gründe für die Zulässigkeit von Gefälligkeitsanerkennungen nicht zu überzeugen

vermögen. Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz kann umfassend verwiesen

werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Ergänzt werden kann, dass die Unzulässigkeit der Gefälligkeitsanerkennung auch

aus einem weiteren Grund dem Kindeswohl entspricht: So soll die Rechtsstellung

des Kindes im Interesse der Vertrauensbeziehung zwischen ihm und seinen

Erziehern keine falschen Sachverhalte vortäuschen (Stettler, S. 35). Zudem

würde das Kind in die Rolle des Klägers gedrängt, würde es sich gegen die

Anerkennung zur Wehr setzen wollen, was ebenso wenig dem Kindeswohl entsprechen

kann.

Die Frage, ob die generelle Zulässigkeit einer

Gefälligkeitsanerkennung dem Kindeswohl entspricht, ist von der Frage zu

unterscheiden, ob die (zulässige) Anerkennung selbst dem Kindeswohl entsprechen

muss. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung setzt die

Anerkennung nicht voraus, dass sie im Interesse des Kindes liegt (Hegnauer,

N. 89). Das Gesetz nennt – anders als bei einer Adoption (Art. 264

ZGB) – keine solche Voraussetzung. Damit bleibt kein Raum für die

Berücksichtigung des Kindeswohls im Einzelfall. Das Zivilstandsamt hat eine

Anerkennung einzutragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Nachdem nun mit der Meinung der Vorinstanz davon ausgegangen wird, dass nur der

natürliche Vater zur Anerkennung befugt ist, kann der Beschwerdeführer nicht

als Vater von G im Register eingetragen werden. Die Vorinstanz hat zu Recht auf

eine Prüfung des Kindeswohls im Einzelfall verzichtet. Eine Befragung der Ehefrau

des Beschwerdeführers und der Beizug der vormundschaftlichen Akten sowie der

Akten des Adoptionsverfahrens erübrigt sich hiermit.

5.3

Auch das

Argument der Beschwerde, vorliegend komme Art. 259 ZGB und nicht

Art. 260 ZGB zur Anwendung, verfängt nicht. Die Vorinstanzen haben das

Argument bereits überzeugend entkräftet. Die Beschwerde bringt dagegen nichts

Neues vor.

5.4

Da dem

Beschwerdegegner unmissverständlich erklärt worden war, dass der Beschwerdeführer

nicht der biologische Vater des Kindes sei, war er verpflichtet, die Eintragung

der Anerkennungserklärung abzulehnen (vgl. auch Peter Tuor et al. [Hrsg.], Das

Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. A., Zürich etc. 2009, S. 426, Fn.

35; Hegnauer, N. 67 und N. 105 f.; Stettler, S. 34).

Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten

zu tragen und bleibt ihm eine Parteientschädigung versagt (§ 13

Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG und § 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …