VB.2010.00109
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00109
25. März 2010Deutsch13 min
(URT.2010.12196)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00109
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 25.03.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
Gewaltschutz: Fehlende Anhörung der Parteien im Verfahren vor dem Haftrichter
Dem Haftrichter steht es gemäss dem klaren Wortlaut von § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 GSG nicht frei, auf eine Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners zu verzichten. Einzig wenn eine Anhörung nicht möglich ist, kann gemäss § 10 Abs. 2 GSG eine haftrichterliche Schutzmassnahme vorläufig verfügt werden, wobei gegen diese eine Einsprache möglich ist. Auf die Anhörung kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn die Möglichkeit einer Einsprache besteht und eine solche erhoben wird, denn die Anhörung ist im Einspracheverfahren ebenfalls obligatorisch (E. 3.1). Der ohne vorgängige Anhörung ergangene Einspracheentscheid des Haftrichters ist wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben, und die Sache ist zur Durchführung einer Anhörung der Parteien und anschliessenden Neubeurteilung im Einspracheverfahren an den Haftrichter zurückzuweisen (E. 3.2).
Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (E. 4).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an den Haftrichter
Stichworte:
ANHÖRUNG
ANHÖRUNGSPFLICHT
EINSPRACHE
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GLAUBHAFTMACHUNG
HAFTRICHTER
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RECHTLICHES GEHÖR
RÜCKWEISUNG
ÜBERWEISUNG
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
Rechtsnormen:
Art. 9 Abs. III GSG
Art. 10 Abs. I GSG
Art. 10 Abs. II GSG
Art. 11 Abs. I GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00109
Entscheid
der 3. Kammer
vom 25. März 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, substituiert
durch C,
Beschwerdeführer,
gegen
D, vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle
Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
D und A sind seit Juli 2002 verheiratet. Am 4. Februar
2010 erstattete D bei der Polizei von F Anzeige gegen A wegen einfacher
Körperverletzung, Drohung und Nötigung. Nach ihren Aussagen habe A sie und die
gemeinsame Tochter G am 19. und 20. Januar 2010 im Hotel H in I bedroht
und tätlich angegangen. Danach habe er sie täglich in der gemeinsamen Wohnung
gepeinigt und durch psychische Attacken bedroht. Die Kantonspolizei Zürich
verfügte darauf am 5. Februar 2010 gegen A für je 14 Tage ein Betret- bzw.
Rayonverbot für den Bahnhof F und Umgebung (Arbeitsort von D) sowie ein Kontaktverbot
zu D und G.
Erwägungen
II.
D ersuchte den Haftrichter des Bezirks J am 9. Februar
2010.
um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Dieser verfügte am 11. Februar
2010.
die Verlängerung der Schutzmassnahmen bis 19. Mai 2010 und setzte A
eine nicht erstreckbare Frist von fünf Tagen zur Erhebung einer Einsprache an
den Haftrichter des Bezirks J an. Dagegen erhob A am 22. Februar 2010
Einsprache und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
vom 11. Februar 2010. Der Haftrichter verfügte am 25. Februar 2010
die Verlängerung der mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 5. Februar
2010.
angeordneten Schutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot) bis 19. Mai
2010.
III.
Dagegen erhob A am 8. März 2010 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angeordneten
Schutzmassnahmen gemäss haftrichterlicher Verfügung vom 25. Februar 2010 unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von D, eventualiter der Staatskasse.
Eventualiter sei die Sache zur Nachholung einer Anhörung des Beschwerdeführers
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien die angeordneten
Schutzmassnahmen bis 31. März 2010 zu verlängern. Sodann sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem liess er den prozessualen Antrag
stellen, ihm sei eventualiter die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen
und in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
gewähren.
Das Verwaltungsgericht zog mit Präsidialverfügung vom 9. März
2010.
die Akten des Haftrichters des Bezirks J bei.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 1 der Verordnung zum Gewaltschutzgesetz vom
3.
Dezember 2008 ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen haftrichterliche Entscheide, die in Anwendung des kantonalen
Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ergangen sind, grundsätzlich
zuständig.
2.
Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen,
werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur
Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2).
Häusliche Gewalt liegt gemäss § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in
einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung
durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges
Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) in ihrer körperlichen,
sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Person notwendigen Massnahmen an
(§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann gemäss § 3 Abs. 2 GSG
die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen (lit. a), ihr
untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten (lit. b),
sowie ihr verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in
irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (lit. c). Die Schutzmassnahmen gelten
während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
GSG).
Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche
Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann das
Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1
Dispositiv
GSG). Das Gericht entscheidet innert vier Arbeitstagen über Gesuche nach den §§ 5
und 6 GSG (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen
fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein
Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen
des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung
(§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den
Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung des Gesuchstellers
anordnen. Es sorgt dafür, dass sich die Parteien vor Gericht nicht begegnen,
wenn die gefährdete Person darum ersucht und dem Anspruch der gefährdenden
Person auf rechtliches Gehör in anderer Weise Rechnung getragen werden kann (§ 9
Abs. 3 GSG). Beweise können abgenommen werden, soweit sie das Verfahren
nicht verzögern (§ 9 Abs. 4 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um
Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Gesuch um Verlängerung der
Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1
GSG). Es entscheidet endgültig. Bei Gesuchen um Verlängerung, Änderung oder
Aufhebung von Schutzmassnahmen entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin
oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist (§ 10 Abs. 2 GSG).
3.
3.1 Der
Haftrichter verzichtete nicht nur bei der vorläufigen Verlängerung der Schutzmassnahmen
durch seine Verfügung vom 11. Februar 2010, sondern auch im Rahmen des
Einspracheverfahrens, welches zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom 25. Februar
2010 führte, auf eine Anhörung der Parteien. Dieses Vorgehen begründete er
nicht näher, er scheint jedoch eine Anhörung der Parteien für verzichtbar gehalten
zu haben, da die Gefährdung der Beschwerdegegnerin glaubhaft dargelegt sei.
Gemäss dem klaren Wortlaut von § 9 Abs. 3 und § 10
Abs. 2 GSG steht es dem Haftrichter nicht frei, auf eine Anhörung der
Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners zu verzichten. Diese bzw. dieser ist
vielmehr grundsätzlich anzuhören. Einzig wenn eine Anhörung nicht möglich ist,
kann gemäss § 10 Abs. 2 GSG bei glaubhaftem Fortbestand der Gefährdung
eine haftrichterliche Schutzmassnahme vorläufig verfügt werden (vgl. Weisung
des Regierungsrats zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 S. 767 ff., 780).
Gegen diese kann innert fünf Tagen Einsprache erhoben werden (§ 11 Abs. 1
GSG), wobei der endgültige Entscheid erst nach der Anhörung der Gesuchsgegnerin
oder des Gesuchsgegners zu treffen ist (Weisung, a.a.O., S. 782).
Auf die gesetzlich zwingend vorgesehene mündliche Anhörung
kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn die Möglichkeit einer Einsprache
besteht und eine solche erhoben wird, denn die Anhörung ist im
Einspracheverfahren ebenfalls obligatorisch. Gewaltschutzmassnahmen stützen
sich auf Sachverhalte, die regelmässig nicht restlos bewiesen sind und durch
die Parteien oftmals sehr unterschiedlich dargestellt werden. Das Gewaltschutzverfahren
zeichnet sich durch kurze Fristen aus, hat der Haftrichter doch innert vier
Arbeitstagen zu entscheiden (§ 9 Abs. 1 GSG). Demzufolge können
Beweise nur abgenommen werden, soweit sie das Verfahren nicht verzögern (§ 9
Abs. 4 GSG). Für den Weiterbestand bzw. die Verlängerung der
Schutzmassnahmen genügt schliesslich, dass der Fortbestand der Gefährdung
glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 GSG). Ob dies der Fall ist, kann in der
Regel aufgrund eines persönlichen Kontakts mit der Gesuchsgegnerin bzw. dem Gesuchsgegner
weitaus besser beurteilt werden als lediglich anhand der Akten. Die mündliche
Anhörung dient damit der Sachverhaltsermittlung. Daneben stellt sie aber auch
ein Verteidigungsrecht der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners dar. Wird
entgegen §§ 9 Abs. 3 und 10 Abs. 2 GSG auf eine mündliche
Anhörung verzichtet, liegt darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da der
Gesuchsgegnerin bzw. dem Gesuchsgegner eine gesetzlich vorgesehene Möglichkeit,
sich persönlich gegenüber der über die Massnahme entscheidenden Instanz zu
äussern, vorenthalten und dadurch eine – unter Umständen – erfolgversprechende
Verteidigungsmöglichkeit verwehrt wird.
Auch wenn es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist (§ 9
Abs. 3 GSG), liegt es zudem auf der Hand, nicht nur die Gesuchsgegnerin
bzw. den Gesuchsgegner, sondern auch die Gesuchstellerin bzw. den Gesuchsteller
anzuhören. Ist nämlich zu beurteilen, ob eine Gefährdung glaubhaft gemacht
worden ist, kommt der Glaubwürdigkeit der dies geltend machenden Person
eine wesentliche Bedeutung zu. Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Person
ist regelmässig eine mündliche Anhörung angezeigt. Schliesslich ist auch darauf
hinzuweisen, dass dem Protokoll über die haftrichterliche Anhörung im Verfahren
vor dem Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu entscheiden hat,
regelmässig eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidfindung zukommt (vgl.
zum Ganzen VGr, 11. Dezember 2009, VB.2009.00642, E. 3.1,
www.vgrzh.ch).
3.2 Eine
Anhörung des Beschwerdeführers (Gesuchsgegners) wäre ohne Weiteres möglich
gewesen und wurde von diesem gar sinngemäss beantragt, indem er in seiner
Einsprache den Haftrichter um die Chance ersuchte, ihm weitere Fragen persönlich
zu beantworten. Demnach hätte der Haftrichter den Beschwerdeführer
(Gesuchsgegner) und die Beschwerdegegnerin (Gesuchstellerin) anhören müssen.
Der ohne vorgängige Anhörung ergangene Einspracheentscheid des Haftrichters ist
daher wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben, und die Sache ist zur
Durchführung einer Anhörung der Parteien und anschliessenden Neubeurteilung im
Einspracheverfahren an den Haftrichter zurückzuweisen. Dementsprechend ist die
Beschwerde teilweise gutzuheissen.
Angesichts dieses
Verfahrensausgangs ist der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung der
Beschwerde gegenstandslos. Es ist zur Klarstellung darauf hinzuweisen, dass die
mit Verfügung des Haftrichters vom 11. Februar 2010 bis 19. Mai 2010
verlängerten Schutzmassnahmen weiterhin in Kraft sind und der Einsprache vom 22. Februar
2010 keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 11 Abs. 2 Satz 2
GSG).
4.
4.1 Die
Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens sind aufgrund der Verletzung des
rechtlichen Gehörs durch den Haftrichter auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 13 N. 27). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
wird somit gegenstandslos. Mangels überwiegenden Obsiegens ist dem
Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
4.2 Zu
behandeln bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, welchen
die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn
sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. § 16
Abs. 2 VRG macht die Gewährung der Rechtsverbeiständung davon abhängig,
dass sie sich als sachlich notwendig erweist. Die Notwendigkeit ist zu bejahen,
wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind
und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten
bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern. Neben dem
Schwierigkeitsgrad der sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen sind auch
in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen. Zu diesen
gehören etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, der
Gesundheitszustand des Gesuchstellers und die Bedeutung der Angelegenheit für
diesen. Im Allgemeinen ist eine Verbeiständung grundsätzlich geboten, wenn das
infrage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsstellung des Gesuchstellers
eingreift (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 41).
Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund
der eingereichten Mahnung betreffend ausstehende Mietzinsen und insbesondere
aufgrund der Tatsache, dass er seit vielen Jahren kein Einkommen erzielt hat
und als Hausmann tätig war, auszugehen. Zudem können seine Begehren keineswegs
als aussichtslos bezeichnet werden. Angesichts des schwerwiegenden Eingriffs
der Gewaltschutzmassnahmen in das Privatleben des Beschwerdeführers, seines
Aufenthalts in einer psychiatrischen Klinik wegen der starken psychischen Belastung
und der nicht ganz einfachen Rechtsfragen ist die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung
zu bejahen.
Demnach ist dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren
zu gewähren und in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen. Rechtsanwalt B, substituiert durch C, hat dem Gericht
binnen einer nicht erstreckbaren Frist von dreissig Tagen nach Zustellung
dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und
die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen,
ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 13 Abs. 2
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997).
5.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid.
Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur
unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134
II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann
anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als
Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid
dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr
verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von
Rechtsanwalt B, substituiert durch C, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für
das Beschwerdeverfahren bestellt.
3.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers läuft eine
nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses, um dem
Verwaltungsgericht eine Aufstellung über seinen Stundenaufwand und die
Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher
Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde (§ 13 GebV VGr);
und entscheidet:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Haftrichters des Bezirks
J vom 25. Februar 2010 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen
an den Haftrichter zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'090.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung
an…