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Entscheid

VB.2010.00109

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00109

25. März 2010Deutsch13 min

(URT.2010.12196)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

D und A sind seit Juli 2002 verheiratet. Am 4. Februar

2010 erstattete D bei der Polizei von F Anzeige gegen A wegen einfacher

Körperverletzung, Drohung und Nötigung. Nach ihren Aussagen habe A sie und die

gemeinsame Tochter G am 19. und 20. Januar 2010 im Hotel H in I bedroht

und tätlich angegangen. Danach habe er sie täglich in der gemeinsamen Wohnung

gepeinigt und durch psychische Attacken bedroht. Die Kantonspolizei Zürich

verfügte darauf am 5. Februar 2010 gegen A für je 14 Tage ein Betret- bzw.

Rayonverbot für den Bahnhof F und Umgebung (Arbeitsort von D) sowie ein Kontaktverbot

zu D und G.

Erwägungen

II.

D ersuchte den Haftrichter des Bezirks J am 9. Februar

2010.

um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Dieser verfügte am 11. Februar

2010.

die Verlängerung der Schutzmassnahmen bis 19. Mai 2010 und setzte A

eine nicht erstreckbare Frist von fünf Tagen zur Erhebung einer Einsprache an

den Haftrichter des Bezirks J an. Dagegen erhob A am 22. Februar 2010

Einsprache und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung

vom 11. Februar 2010. Der Haftrichter verfügte am 25. Februar 2010

die Verlängerung der mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 5. Februar

2010.

angeordneten Schutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot) bis 19. Mai

2010.

III.

Dagegen erhob A am 8. März 2010 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angeordneten

Schutzmassnahmen gemäss haftrichterlicher Verfügung vom 25. Februar 2010 unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von D, eventualiter der Staatskasse.

Eventualiter sei die Sache zur Nachholung einer Anhörung des Beschwerdeführers

an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien die angeordneten

Schutzmassnahmen bis 31. März 2010 zu verlängern. Sodann sei der Beschwerde

die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem liess er den prozessualen Antrag

stellen, ihm sei eventualiter die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen

und in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

gewähren.

Das Verwaltungsgericht zog mit Präsidialverfügung vom 9. März

2010.

die Akten des Haftrichters des Bezirks J bei.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gemäss § 1 der Verordnung zum Gewaltschutzgesetz vom

3.

Dezember 2008 ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von

Beschwerden gegen haftrichterliche Entscheide, die in Anwendung des kantonalen

Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ergangen sind, grundsätzlich

zuständig.

2.

Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen,

werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur

Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2).

Häusliche Gewalt liegt gemäss § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in

einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung

durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges

Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) in ihrer körperlichen,

sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Person notwendigen Massnahmen an

(§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann gemäss § 3 Abs. 2 GSG

die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen (lit. a), ihr

untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten (lit. b),

sowie ihr verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in

irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (lit. c). Die Schutzmassnahmen gelten

während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

GSG).

Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche

Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann das

Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1

Dispositiv

GSG). Das Gericht entscheidet innert vier Arbeitstagen über Gesuche nach den §§ 5

und 6 GSG (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen

fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein

Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen

des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung

(§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den

Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung des Gesuchstellers

anordnen. Es sorgt dafür, dass sich die Parteien vor Gericht nicht begegnen,

wenn die gefährdete Person darum ersucht und dem Anspruch der gefährdenden

Person auf rechtliches Gehör in anderer Weise Rechnung getragen werden kann (§ 9

Abs. 3 GSG). Beweise können abgenommen werden, soweit sie das Verfahren

nicht verzögern (§ 9 Abs. 4 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um

Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Gesuch um Verlängerung der

Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1

GSG). Es entscheidet endgültig. Bei Gesuchen um Verlängerung, Änderung oder

Aufhebung von Schutzmassnahmen entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin

oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist (§ 10 Abs. 2 GSG).

3.

3.1 Der

Haftrichter verzichtete nicht nur bei der vorläufigen Verlängerung der Schutzmassnahmen

durch seine Verfügung vom 11. Februar 2010, sondern auch im Rahmen des

Einspracheverfahrens, welches zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom 25. Februar

2010 führte, auf eine Anhörung der Parteien. Dieses Vorgehen begründete er

nicht näher, er scheint jedoch eine Anhörung der Parteien für verzichtbar gehalten

zu haben, da die Gefährdung der Beschwerdegegnerin glaubhaft dargelegt sei.

Gemäss dem klaren Wortlaut von § 9 Abs. 3 und § 10

Abs. 2 GSG steht es dem Haftrichter nicht frei, auf eine Anhörung der

Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners zu verzichten. Diese bzw. dieser ist

vielmehr grundsätzlich anzuhören. Einzig wenn eine Anhörung nicht möglich ist,

kann gemäss § 10 Abs. 2 GSG bei glaubhaftem Fortbestand der Gefährdung

eine haftrichterliche Schutzmassnahme vorläufig verfügt werden (vgl. Weisung

des Regierungsrats zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 S. 767 ff., 780).

Gegen diese kann innert fünf Tagen Einsprache erhoben werden (§ 11 Abs. 1

GSG), wobei der endgültige Entscheid erst nach der Anhörung der Gesuchsgegnerin

oder des Gesuchsgegners zu treffen ist (Weisung, a.a.O., S. 782).

Auf die gesetzlich zwingend vorgesehene mündliche Anhörung

kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn die Möglichkeit einer Einsprache

besteht und eine solche erhoben wird, denn die Anhörung ist im

Einspracheverfahren ebenfalls obligatorisch. Gewaltschutzmassnahmen stützen

sich auf Sachverhalte, die regelmässig nicht restlos bewiesen sind und durch

die Parteien oftmals sehr unterschiedlich dargestellt werden. Das Gewaltschutzverfahren

zeichnet sich durch kurze Fristen aus, hat der Haftrichter doch innert vier

Arbeitstagen zu entscheiden (§ 9 Abs. 1 GSG). Demzufolge können

Beweise nur abgenommen werden, soweit sie das Verfahren nicht verzögern (§ 9

Abs. 4 GSG). Für den Weiterbestand bzw. die Verlängerung der

Schutzmassnahmen genügt schliesslich, dass der Fortbestand der Gefährdung

glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 GSG). Ob dies der Fall ist, kann in der

Regel aufgrund eines persönlichen Kontakts mit der Gesuchsgegnerin bzw. dem Gesuchsgegner

weitaus besser beurteilt werden als lediglich anhand der Akten. Die mündliche

Anhörung dient damit der Sachverhaltsermittlung. Daneben stellt sie aber auch

ein Verteidigungsrecht der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners dar. Wird

entgegen §§ 9 Abs. 3 und 10 Abs. 2 GSG auf eine mündliche

Anhörung verzichtet, liegt darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da der

Gesuchsgegnerin bzw. dem Gesuchsgegner eine gesetzlich vorgesehene Möglichkeit,

sich persönlich gegenüber der über die Massnahme entscheidenden Instanz zu

äussern, vorenthalten und dadurch eine – unter Umständen – erfolgversprechende

Verteidigungsmöglichkeit verwehrt wird.

Auch wenn es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist (§ 9

Abs. 3 GSG), liegt es zudem auf der Hand, nicht nur die Gesuchsgegnerin

bzw. den Gesuchsgegner, sondern auch die Gesuchstellerin bzw. den Gesuchsteller

anzuhören. Ist nämlich zu beurteilen, ob eine Gefährdung glaubhaft gemacht

worden ist, kommt der Glaubwürdigkeit der dies geltend machenden Person

eine wesentliche Bedeutung zu. Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Person

ist regelmässig eine mündliche Anhörung angezeigt. Schliesslich ist auch darauf

hinzuweisen, dass dem Protokoll über die haftrichterliche Anhörung im Verfahren

vor dem Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu entscheiden hat,

regelmässig eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidfindung zukommt (vgl.

zum Ganzen VGr, 11. Dezember 2009, VB.2009.00642, E. 3.1,

www.vgrzh.ch).

3.2 Eine

Anhörung des Beschwerdeführers (Gesuchsgegners) wäre ohne Weiteres möglich

gewesen und wurde von diesem gar sinngemäss beantragt, indem er in seiner

Einsprache den Haftrichter um die Chance ersuchte, ihm weitere Fragen persönlich

zu beantworten. Demnach hätte der Haftrichter den Beschwerdeführer

(Gesuchsgegner) und die Beschwerdegegnerin (Gesuchstellerin) anhören müssen.

Der ohne vorgängige Anhörung ergangene Einspracheentscheid des Haftrichters ist

daher wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben, und die Sache ist zur

Durchführung einer Anhörung der Parteien und anschliessenden Neubeurteilung im

Einspracheverfahren an den Haftrichter zurückzuweisen. Dementsprechend ist die

Beschwerde teilweise gutzuheissen.

Angesichts dieses

Verfahrensausgangs ist der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung der

Beschwerde gegenstandslos. Es ist zur Klarstellung darauf hinzuweisen, dass die

mit Verfügung des Haftrichters vom 11. Februar 2010 bis 19. Mai 2010

verlängerten Schutzmassnahmen weiterhin in Kraft sind und der Einsprache vom 22. Februar

2010 keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 11 Abs. 2 Satz 2

GSG).

4.

4.1 Die

Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens sind aufgrund der Verletzung des

rechtlichen Gehörs durch den Haftrichter auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 13 N. 27). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

wird somit gegenstandslos. Mangels überwiegenden Obsiegens ist dem

Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

VRG).

4.2 Zu

behandeln bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, welchen

die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint, Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn

sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. § 16

Abs. 2 VRG macht die Gewährung der Rechtsverbeiständung davon abhängig,

dass sie sich als sachlich notwendig erweist. Die Notwendigkeit ist zu bejahen,

wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind

und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten

bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern. Neben dem

Schwierigkeitsgrad der sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen sind auch

in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen. Zu diesen

gehören etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, der

Gesundheitszustand des Gesuchstellers und die Bedeutung der Angelegenheit für

diesen. Im Allgemeinen ist eine Verbeiständung grundsätzlich geboten, wenn das

infrage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsstellung des Gesuchstellers

eingreift (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 41).

Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund

der eingereichten Mahnung betreffend ausstehende Mietzinsen und insbesondere

aufgrund der Tatsache, dass er seit vielen Jahren kein Einkommen erzielt hat

und als Hausmann tätig war, auszugehen. Zudem können seine Begehren keineswegs

als aussichtslos bezeichnet werden. Angesichts des schwerwiegenden Eingriffs

der Gewaltschutzmassnahmen in das Privatleben des Beschwerdeführers, seines

Aufenthalts in einer psychiatrischen Klinik wegen der starken psychischen Belastung

und der nicht ganz einfachen Rechtsfragen ist die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung

zu bejahen.

Demnach ist dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren

zu gewähren und in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen. Rechtsanwalt B, substituiert durch C, hat dem Gericht

binnen einer nicht erstreckbaren Frist von dreissig Tagen nach Zustellung

dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und

die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen,

ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 13 Abs. 2

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997).

5.

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid.

Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur

unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134

II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann

anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als

Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid

dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr

verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche

Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von

Rechtsanwalt B, substituiert durch C, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für

das Beschwerdeverfahren bestellt.

3.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers läuft eine

nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses, um dem

Verwaltungsgericht eine Aufstellung über seinen Stundenaufwand und die

Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher

Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde (§ 13 GebV VGr);

und entscheidet:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Haftrichters des Bezirks

J vom 25. Februar 2010 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen

an den Haftrichter zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'090.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung

an…