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Entscheid

VB.2010.00111

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00111

30. Juni 2010Deutsch11 min

(URT.2010.12429)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1972, Staatsangehöriger von

Ghana, lernte im Jahr 2000 in Italien die in der Schweiz niedergelassene

Landsfrau D, geboren 1976, kennen. Am 28. Juni 2003 reiste er ohne

Bewilligung in die Schweiz und ersuchte am 21. Juli 2003 um Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat. Nach der Heirat am 24. Mai

2004 wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt,

mit mehreren Verlängerungen bis zum 23. Mai 2009. Aus der Ehe mit D sind

drei 2001, 2003 und 2005 geborene Kinder hervorgegangen, welche in die

Niederlassungsbewilligung ihrer Mutter einbezogen sind.

A arbeitete unregelmässig und mit

Unterbrüchen in Hilfsfunktionen bei verschiedenen Arbeitsvermittlungsfirmen

oder als Taxifahrer. Dazwischen oder ergänzend zum Arbeitseinkommen bezog er

seit 2003 Sozialhilfe. Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft C vom 20. November

2003 wurde er wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und

Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) mit einer Gefängnisstrafe

von 42 Tagen bestraft und gestützt darauf mit Verfügung vom 13. Februar

2004 ausländerrechtlich verwarnt. Am 22. April 2009 wurde er vom

Bezirksgericht Zürich wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft, wovon

18 Monate bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt aufgeschoben wurden.

Mit Verfügung vom 9. September 2009

verweigerte das Migrationsamt der Sicherheitsdirektion die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

von A im Wesentlichen mit der Begründung, dieser habe wegen Betäubungsmitteldelikten

Strafen von über 30 Monaten erwirkt. Das Migrationsamt forderte ihn auf,

das Gebiet der Schweiz bis zum 30. November 2009 zu verlassen.

Erwägungen

II.

Einen dagegen am 9. Oktober 2009 eingereichten

Rekurs wies der Regierungsrat am 27. Januar 2010 ab. Er bestätigte das

Erlöschen des Anspruchs auf die Aufenthaltsbewilligung wegen der Verurteilung

zu einer längeren Freiheitsstrafe. Dazu erfülle das Verhalten von A den

Widerrufsgrund des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

III.

Mit Eingabe vom 5. März 2010 liess A

dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde beantragen, es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung

zu erteilen. Ausserdem verlangte er eine Parteientschädigung.

Mit Präsidialverfügung vom 10. März 2010 wurde A wegen Schulden bei der Obergerichtskasse die Leistung eines

Kostenvorschusses zur Deckung allfälliger Kosten dieses Verfahrens auferlegt.

Die Kaution wurde fristgemäss bezahlt.

Während sich die Sicherheitsdirektion nicht

vernehmen liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats auf Abweisung

der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gemäss der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen und von

den Kantonen ab 1. Januar 2009 zu gewährleistenden Rechtsweggarantie

(Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 130

Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht)

hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine

richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und

tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da der Regierungsrat

als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz die Anforderungen an eine richterliche

Behörde im Sinn von Art. 29a BV nicht erfüllt, hat das

Verwaltungsgericht unabhängig vom Bestand eines Rechtsanspruchs auf Erteilung

einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung auf die Beschwerde

einzutreten (VGr, 12. März 2009, VB.2009.00067, E. 2.1,

www.vgrzh.ch).

2.

2.1

Mangels

eines Staatsvertrags zwischen der Schweiz und Ghana, welcher dem Beschwerdeführer

einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz einräumen würde (vgl. Art. 2

Abs. 1 AuG), sind die Vorschriften des AuG und von Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und – hier deckungsgleich – Art. 13

Abs. 1 BV zur Beurteilung des Beschwerdeantrags beizuziehen.

Der Regierungsrat hat die massgeblichen Normen richtig

benannt und beigezogen; das Verwaltungsgericht kann darauf verweisen (§ 28

in Verbindung mit § 70 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959

[VRG]).

2.2

Nach Art. 43

Abs. 1 AuG hat der ausländische Ehegatte einer Person mit Niederlassungsbewilligung

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er mit

seinem Ehepartner zusammenwohnt. Die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder sind

ghanaische Staatsangehörige und besitzen die Niederlassungsbewilligung. Der

Beschwerdeführer lebte mit Ausnahme eines Monats (vom 1. September bis 1. Oktober

2009) mit seiner Familie zusammen. Es kann davon ausgegangen werden, dass seine

Ehe intakt ist und eine aktive familiäre Beziehung zu den Kindern besteht.

Damit vermitteln die Bestimmungen des AuG und der EMRK sowie der BV dem

Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung bzw. Erteilung

der Aufenthaltsbewilligung.

2.3

Nach Art. 51

Abs. 2 lit. b AuG erlischt der in Art. 43 AuG verankerte

Anspruch auf die Aufenthaltsbewilligung, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62

AuG vorliegen. Solche sind unter anderem dann gegeben, wenn die ausländische

Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder erheblich

oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz

oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat (Art. 62 lit. b

und c AuG) oder wenn Personen, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe

angewiesen sind (Art. 62 lit. e AuG).

3.

3.1

Der

Regierungsrat hat erwogen, dass der Beschwerdeführer sowohl den Erlöschensgrund

der längerfristigen Freiheitsstrafe als auch denjenigen des schwerwiegenden Verstosses

gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung erfüllt habe. Mit dem geplanten

Handel von annähernd vier Kilo Kokain wäre eine erhebliche Gefährdung für die

Gesundheit vieler Menschen verbunden gewesen. Die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung in Verbindung mit der Wegweisung des Beschwerdeführers

sei sodann verhältnismässig. Zwar wären Erschwernisse für die Ehefrau und die

Kinder die Folge. Der Ehefrau und Mutter sei eine Rückkehr nach Ghana, welches

Land sie als 17-Jährige verlassen habe, zumutbar, kenne sie doch die Kultur und

Sprache ihrer Heimat. Die Kinder befänden sich in einem anpassungsfähigen

Alter. Das Familienleben wäre auch in Ghana möglich. Den privaten – nicht

unzumutbaren – Erschwernissen stünden die gewichtigen öffentlichen Interessen

an der Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen. Das Verschulden, welches sich

in einer Freiheitsstrafe von über 30 Monaten ausdrücke, sei gewichtig. Die

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ANAG habe ab einer Freiheitsstrafe von

zwei Jahren den Entzug der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung nur in

aussergewöhnlichen Fällen nicht zugelassen; solche Ausnahmen seien hier nicht

erfüllt. Die Voraussetzung der längerfristigen Freiheitsstrafe gemäss Art. 62

lit. b AuG sei im Fall des Beschwerdeführers ohne Zweifel erfüllt. Zum

Verschulden komme die gewichtige Gefährdung der öffentlichen Gesundheit. Seine

Aufenthaltsdauer und Verankerung stehe einer Wegweisung nicht entgegen.

Beruflich habe er nicht Fuss gefasst, und die kulturelle Verankerung in der

Schweiz sei unauffällig. Sollte die Ehefrau mit den Kindern nicht nach Ghana

folgen wollen, sei es zumutbar, dass sie die Kinder in der Schweiz aufziehe.

Die Einwände des Beschwerdeführers, sie sei dazu allein nicht in der Lage,

entbehrten der Grundlage. Die Ehefrau habe während seines Strafvollzugs die

Kinder allein betreut.

Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hielt

auch Stand vor den Garantien des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1

EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Die Voraussetzungen für ein Abweichen

gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK seien erfüllt, wonach der Eingriff in das

Familien- und Privatleben gesetzlich vorgesehen, demokratisch zustande gekommen

und im Interesse der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung oder des wirtschaftlichen

Wohls des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von

strafbaren Handlungen sowie dem Schutz der Gesundheit und Moral und der Rechte

und Freiheiten anderer stehen muss.

3.2

Was der

Beschwerdeführer dagegen anführt, vermag die zutreffende Beurteilung

durch die Vorinstanzen nicht zu erschüttern. Über weite Strecken bemängelt er

das Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich, welches ohne Begründung vorliegt,

weil er beziehungsweise sein Rechtsvertreter eine solche nicht verlangt hatten.

Aus diesem Grund durfte der Regierungsrat auf die Anklageschrift zurückgreifen,

welche eine sechs Monate höhere Freiheitsstrafe beantragt hatte als das Urteil

des Gerichts, um den Einwand des Beschwerdeführers, er habe nur eine Nebenrolle

eingenommen gehabt, zu erwidern. Grundsätzlich ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt,

das Strafurteil zu hinterfragen. Vielmehr ist gemäss Art. 62 lit. b

AuG auf das Ergebnis in der Form der ausgefällten Strafe abzustellen. Zur

Bereinigung von allfälligen Mängeln im Strafverfahren oder im Urteil hätten dem

Beschwerdeführer die Rechtsmittel des Strafprozesses zur Verfügung gestanden.

Wenn er darauf verzichtet hat, ist es nicht Sache des Verwaltungsgerichts,

dieses Versäumnis zu korrigieren. Demzufolge ist nicht zu erörtern, ob der Beschwerdeführer

Organisator oder – wie er behauptet – bloss eine Randfigur war. Aufgrund der

gerichtlichen Strafansetzung durfte der Regierungsrat von einer beträchtlichen

kriminellen Energie des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen Straftaten

ausgehen. Weil er nicht aus Drogensucht, sondern aus Gewinnsucht handelte und

wirtschaftlich in bedrängten Verhältnissen lebt, war auch die Annahme, ein

Rückfall sei nicht von vornherein ausgeschlossen, eine zulässige Prognose. Die

fremdenpolizeiliche Massnahme verfolgt gemäss konstanter Gerichtspraxis andere

Ziele als das Strafrecht. Dies bewirkt unterschiedliche Prognosen. Das Wohlverhalten

im geschützten Umfeld des Strafvollzugs oder unter dem Druck einer Bewährungsfrist

ersetzt die polizeiliche Einschätzung der Gefahr nicht. Dass die Rechtsprechung

während Jahrzehnten einen Grenzwert von zwei Jahren Freiheitsstrafe für die

Aufhebung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung praktisch zwingend

annahm, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Sein Einwand, es hätten vermehrt

die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen, erweist sich

angesichts der ausgefällten Strafen von insgesamt über 30 Monaten

Freiheitsentzug als Leerformel, zumal er nicht ausführt, worin seine ausserordentliche

Situation bestehen soll, welche ein Abgehen von der Regel rechtfertigen würde.

Weil sich die Erwägungen des Regierungsrats zum Verschulden als nachvollziehbar

erweisen, erübrigt sich ein Beizug der Strafakten.

Dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten zusätzlich

zum Verschulden die Gesundheit einer grossen Zahl Menschen bereit war zu

gefährden, bestreitet dieser nicht. Damit ist zusätzlich der Widerrufsgrund der

Gefährdung der öffentlichen Ordnung als erfüllt zu betrachten.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise

die Familie, für welche er die Sorge trägt, auf Sozialhilfe angewiesen waren

und sind, was einen weiteren Widerrufsgrund gemäss Art. 62 lit. e AuG

darstellt, wurde nicht bestritten und war für die Vorinstanzen nicht

ausschlaggebend.

Die Kritik des Beschwerdeführers an der Würdigung der

familiären und finanziellen Situation durch die Vorinstanzen ist ohne Substanz.

Wenn er ausführt, die Ehefrau sei nicht in der Lage, die Kinder allein zu

betreuen, sie sei alkoholgefährdet, was im heimatlichen Ghana erst recht zu

einem "sozialen Absturz" führen müsste, müssen diese Prognosen als

dem eigenen Zweck dienende Schutzbehauptungen ohne Substanziierung gewürdigt werden.

Dass das Jugendamt sich schon mit der Ehefrau in Verbindung gesetzt habe, würde

wenig beweisen und dürfte bei Familien von Vätern im Strafvollzug nicht

aussergewöhnlich sein. Durch sein gesamtes Verhalten hat der Beschwerdeführer

jedenfalls nicht mehr Verantwortungsbewusstsein für seine Familie bewiesen.

Zusammengefasst sind die hohen Anforderungen, welche

ausnahmsweise angesichts aller Umstände zu einem Verzicht auf den Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung führen könnten, im vorliegenden Fall bei Weitem nicht

erfüllt.

Die Rechtsgüterabwägung durch den Regierungsrat erweist

sich als vollständig und zutreffend. Dies betrifft auch die Ermessensausübung

gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG. Es ist nicht ersichtlich und wird auch

nicht substanziiert, inwieweit die ermessensweise Beurteilung durch den

Regierungsrat ausserhalb des rechtlich gebotenen Rahmens läge (§ 50 Abs. 1

lit. c VRG). Schliesslich sind auch keine Vollzugshindernisse gemäss Art. 83

AuG ersichtlich.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist

abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 13

Abs. 2 i.V.m. § 70 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…