VB.2010.00111
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00111
30. Juni 2010Deutsch11 min
(URT.2010.12429)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00111
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 30.06.2010
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Aufenthaltsbewilligung
Der Beschwerdeführer, der seit 10 Jahren in intakter Familiengemeinschaft mit seiner niedergelassenen Ehegattin und ebenfalls niedergelassenen minderjährigen Kindern in der Schweiz wohnt, wurde zweimal strafrechtlich verurteilt. Im zweiten Fall wurde er wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Ausserdem wurde er fremdenpolizeilich verwarnt und er wie auch seine Familie bezieht er seit Jahren Sozialhilfe. Hiermit hat er drei Widerrufsgründe gesetzt (Art. 62 lit. b, c und e). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich inbesondere angesichts des Tatverschuldens als verhältnismässig.
Abweisung.
Stichworte:
AUFENTHALTSBERECHTIGUNG
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
STRAFURTEIL
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
WIDERRUFSGRUND
Rechtsnormen:
Art. 43 Abs. I AuG
Art. 51 Abs. II lit. b AuG
Art. 62 lit. b AuG
Art. 62 lit. c AuG
Art. 62 lit. e AuG
Art. 96 Abs. I AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 36 BV
Art. 8 Ziff. I EMRK
Art. 8 Abs. II EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2010.00111
Entscheid
der 2. Kammer
vom 30. Juni 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Jasmin Malla.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1972, Staatsangehöriger von
Ghana, lernte im Jahr 2000 in Italien die in der Schweiz niedergelassene
Landsfrau D, geboren 1976, kennen. Am 28. Juni 2003 reiste er ohne
Bewilligung in die Schweiz und ersuchte am 21. Juli 2003 um Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat. Nach der Heirat am 24. Mai
2004 wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt,
mit mehreren Verlängerungen bis zum 23. Mai 2009. Aus der Ehe mit D sind
drei 2001, 2003 und 2005 geborene Kinder hervorgegangen, welche in die
Niederlassungsbewilligung ihrer Mutter einbezogen sind.
A arbeitete unregelmässig und mit
Unterbrüchen in Hilfsfunktionen bei verschiedenen Arbeitsvermittlungsfirmen
oder als Taxifahrer. Dazwischen oder ergänzend zum Arbeitseinkommen bezog er
seit 2003 Sozialhilfe. Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft C vom 20. November
2003 wurde er wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) mit einer Gefängnisstrafe
von 42 Tagen bestraft und gestützt darauf mit Verfügung vom 13. Februar
2004 ausländerrechtlich verwarnt. Am 22. April 2009 wurde er vom
Bezirksgericht Zürich wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft, wovon
18 Monate bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt aufgeschoben wurden.
Mit Verfügung vom 9. September 2009
verweigerte das Migrationsamt der Sicherheitsdirektion die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
von A im Wesentlichen mit der Begründung, dieser habe wegen Betäubungsmitteldelikten
Strafen von über 30 Monaten erwirkt. Das Migrationsamt forderte ihn auf,
das Gebiet der Schweiz bis zum 30. November 2009 zu verlassen.
Erwägungen
II.
Einen dagegen am 9. Oktober 2009 eingereichten
Rekurs wies der Regierungsrat am 27. Januar 2010 ab. Er bestätigte das
Erlöschen des Anspruchs auf die Aufenthaltsbewilligung wegen der Verurteilung
zu einer längeren Freiheitsstrafe. Dazu erfülle das Verhalten von A den
Widerrufsgrund des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
III.
Mit Eingabe vom 5. März 2010 liess A
dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde beantragen, es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen. Ausserdem verlangte er eine Parteientschädigung.
Mit Präsidialverfügung vom 10. März 2010 wurde A wegen Schulden bei der Obergerichtskasse die Leistung eines
Kostenvorschusses zur Deckung allfälliger Kosten dieses Verfahrens auferlegt.
Die Kaution wurde fristgemäss bezahlt.
Während sich die Sicherheitsdirektion nicht
vernehmen liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats auf Abweisung
der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen und von
den Kantonen ab 1. Januar 2009 zu gewährleistenden Rechtsweggarantie
(Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 130
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht)
hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine
richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und
tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da der Regierungsrat
als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz die Anforderungen an eine richterliche
Behörde im Sinn von Art. 29a BV nicht erfüllt, hat das
Verwaltungsgericht unabhängig vom Bestand eines Rechtsanspruchs auf Erteilung
einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung auf die Beschwerde
einzutreten (VGr, 12. März 2009, VB.2009.00067, E. 2.1,
www.vgrzh.ch).
2.
2.1
Mangels
eines Staatsvertrags zwischen der Schweiz und Ghana, welcher dem Beschwerdeführer
einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz einräumen würde (vgl. Art. 2
Abs. 1 AuG), sind die Vorschriften des AuG und von Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und – hier deckungsgleich – Art. 13
Abs. 1 BV zur Beurteilung des Beschwerdeantrags beizuziehen.
Der Regierungsrat hat die massgeblichen Normen richtig
benannt und beigezogen; das Verwaltungsgericht kann darauf verweisen (§ 28
in Verbindung mit § 70 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
[VRG]).
2.2
Nach Art. 43
Abs. 1 AuG hat der ausländische Ehegatte einer Person mit Niederlassungsbewilligung
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er mit
seinem Ehepartner zusammenwohnt. Die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder sind
ghanaische Staatsangehörige und besitzen die Niederlassungsbewilligung. Der
Beschwerdeführer lebte mit Ausnahme eines Monats (vom 1. September bis 1. Oktober
2009) mit seiner Familie zusammen. Es kann davon ausgegangen werden, dass seine
Ehe intakt ist und eine aktive familiäre Beziehung zu den Kindern besteht.
Damit vermitteln die Bestimmungen des AuG und der EMRK sowie der BV dem
Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung bzw. Erteilung
der Aufenthaltsbewilligung.
2.3
Nach Art. 51
Abs. 2 lit. b AuG erlischt der in Art. 43 AuG verankerte
Anspruch auf die Aufenthaltsbewilligung, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62
AuG vorliegen. Solche sind unter anderem dann gegeben, wenn die ausländische
Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder erheblich
oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat (Art. 62 lit. b
und c AuG) oder wenn Personen, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe
angewiesen sind (Art. 62 lit. e AuG).
3.
3.1
Der
Regierungsrat hat erwogen, dass der Beschwerdeführer sowohl den Erlöschensgrund
der längerfristigen Freiheitsstrafe als auch denjenigen des schwerwiegenden Verstosses
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung erfüllt habe. Mit dem geplanten
Handel von annähernd vier Kilo Kokain wäre eine erhebliche Gefährdung für die
Gesundheit vieler Menschen verbunden gewesen. Die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung in Verbindung mit der Wegweisung des Beschwerdeführers
sei sodann verhältnismässig. Zwar wären Erschwernisse für die Ehefrau und die
Kinder die Folge. Der Ehefrau und Mutter sei eine Rückkehr nach Ghana, welches
Land sie als 17-Jährige verlassen habe, zumutbar, kenne sie doch die Kultur und
Sprache ihrer Heimat. Die Kinder befänden sich in einem anpassungsfähigen
Alter. Das Familienleben wäre auch in Ghana möglich. Den privaten – nicht
unzumutbaren – Erschwernissen stünden die gewichtigen öffentlichen Interessen
an der Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen. Das Verschulden, welches sich
in einer Freiheitsstrafe von über 30 Monaten ausdrücke, sei gewichtig. Die
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ANAG habe ab einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren den Entzug der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung nur in
aussergewöhnlichen Fällen nicht zugelassen; solche Ausnahmen seien hier nicht
erfüllt. Die Voraussetzung der längerfristigen Freiheitsstrafe gemäss Art. 62
lit. b AuG sei im Fall des Beschwerdeführers ohne Zweifel erfüllt. Zum
Verschulden komme die gewichtige Gefährdung der öffentlichen Gesundheit. Seine
Aufenthaltsdauer und Verankerung stehe einer Wegweisung nicht entgegen.
Beruflich habe er nicht Fuss gefasst, und die kulturelle Verankerung in der
Schweiz sei unauffällig. Sollte die Ehefrau mit den Kindern nicht nach Ghana
folgen wollen, sei es zumutbar, dass sie die Kinder in der Schweiz aufziehe.
Die Einwände des Beschwerdeführers, sie sei dazu allein nicht in der Lage,
entbehrten der Grundlage. Die Ehefrau habe während seines Strafvollzugs die
Kinder allein betreut.
Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hielt
auch Stand vor den Garantien des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Die Voraussetzungen für ein Abweichen
gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK seien erfüllt, wonach der Eingriff in das
Familien- und Privatleben gesetzlich vorgesehen, demokratisch zustande gekommen
und im Interesse der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung oder des wirtschaftlichen
Wohls des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von
strafbaren Handlungen sowie dem Schutz der Gesundheit und Moral und der Rechte
und Freiheiten anderer stehen muss.
3.2
Was der
Beschwerdeführer dagegen anführt, vermag die zutreffende Beurteilung
durch die Vorinstanzen nicht zu erschüttern. Über weite Strecken bemängelt er
das Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich, welches ohne Begründung vorliegt,
weil er beziehungsweise sein Rechtsvertreter eine solche nicht verlangt hatten.
Aus diesem Grund durfte der Regierungsrat auf die Anklageschrift zurückgreifen,
welche eine sechs Monate höhere Freiheitsstrafe beantragt hatte als das Urteil
des Gerichts, um den Einwand des Beschwerdeführers, er habe nur eine Nebenrolle
eingenommen gehabt, zu erwidern. Grundsätzlich ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt,
das Strafurteil zu hinterfragen. Vielmehr ist gemäss Art. 62 lit. b
AuG auf das Ergebnis in der Form der ausgefällten Strafe abzustellen. Zur
Bereinigung von allfälligen Mängeln im Strafverfahren oder im Urteil hätten dem
Beschwerdeführer die Rechtsmittel des Strafprozesses zur Verfügung gestanden.
Wenn er darauf verzichtet hat, ist es nicht Sache des Verwaltungsgerichts,
dieses Versäumnis zu korrigieren. Demzufolge ist nicht zu erörtern, ob der Beschwerdeführer
Organisator oder – wie er behauptet – bloss eine Randfigur war. Aufgrund der
gerichtlichen Strafansetzung durfte der Regierungsrat von einer beträchtlichen
kriminellen Energie des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen Straftaten
ausgehen. Weil er nicht aus Drogensucht, sondern aus Gewinnsucht handelte und
wirtschaftlich in bedrängten Verhältnissen lebt, war auch die Annahme, ein
Rückfall sei nicht von vornherein ausgeschlossen, eine zulässige Prognose. Die
fremdenpolizeiliche Massnahme verfolgt gemäss konstanter Gerichtspraxis andere
Ziele als das Strafrecht. Dies bewirkt unterschiedliche Prognosen. Das Wohlverhalten
im geschützten Umfeld des Strafvollzugs oder unter dem Druck einer Bewährungsfrist
ersetzt die polizeiliche Einschätzung der Gefahr nicht. Dass die Rechtsprechung
während Jahrzehnten einen Grenzwert von zwei Jahren Freiheitsstrafe für die
Aufhebung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung praktisch zwingend
annahm, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Sein Einwand, es hätten vermehrt
die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen, erweist sich
angesichts der ausgefällten Strafen von insgesamt über 30 Monaten
Freiheitsentzug als Leerformel, zumal er nicht ausführt, worin seine ausserordentliche
Situation bestehen soll, welche ein Abgehen von der Regel rechtfertigen würde.
Weil sich die Erwägungen des Regierungsrats zum Verschulden als nachvollziehbar
erweisen, erübrigt sich ein Beizug der Strafakten.
Dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten zusätzlich
zum Verschulden die Gesundheit einer grossen Zahl Menschen bereit war zu
gefährden, bestreitet dieser nicht. Damit ist zusätzlich der Widerrufsgrund der
Gefährdung der öffentlichen Ordnung als erfüllt zu betrachten.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise
die Familie, für welche er die Sorge trägt, auf Sozialhilfe angewiesen waren
und sind, was einen weiteren Widerrufsgrund gemäss Art. 62 lit. e AuG
darstellt, wurde nicht bestritten und war für die Vorinstanzen nicht
ausschlaggebend.
Die Kritik des Beschwerdeführers an der Würdigung der
familiären und finanziellen Situation durch die Vorinstanzen ist ohne Substanz.
Wenn er ausführt, die Ehefrau sei nicht in der Lage, die Kinder allein zu
betreuen, sie sei alkoholgefährdet, was im heimatlichen Ghana erst recht zu
einem "sozialen Absturz" führen müsste, müssen diese Prognosen als
dem eigenen Zweck dienende Schutzbehauptungen ohne Substanziierung gewürdigt werden.
Dass das Jugendamt sich schon mit der Ehefrau in Verbindung gesetzt habe, würde
wenig beweisen und dürfte bei Familien von Vätern im Strafvollzug nicht
aussergewöhnlich sein. Durch sein gesamtes Verhalten hat der Beschwerdeführer
jedenfalls nicht mehr Verantwortungsbewusstsein für seine Familie bewiesen.
Zusammengefasst sind die hohen Anforderungen, welche
ausnahmsweise angesichts aller Umstände zu einem Verzicht auf den Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung führen könnten, im vorliegenden Fall bei Weitem nicht
erfüllt.
Die Rechtsgüterabwägung durch den Regierungsrat erweist
sich als vollständig und zutreffend. Dies betrifft auch die Ermessensausübung
gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG. Es ist nicht ersichtlich und wird auch
nicht substanziiert, inwieweit die ermessensweise Beurteilung durch den
Regierungsrat ausserhalb des rechtlich gebotenen Rahmens läge (§ 50 Abs. 1
lit. c VRG). Schliesslich sind auch keine Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
AuG ersichtlich.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 13
Abs. 2 i.V.m. § 70 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…